Titel:
Kürzung landwirtschaftlichen Subventionen betreffend Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete
Normenketten:
VO (EU) 1305/2013 Art. 31
VO (EU) 640/2014 Art. 19a Abs. 1
Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten – AGZ – gemäß VO (EU) 1305/2013
VO (EU) 1307/2013 Art. 2, Art. 4, Art. 32 Abs. 4
VO (EU) 73/2009 Art. 34
Leitsätze:
1. Ein Förderkriterium für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1.3.2019 (Az.: G3-7275-1/113) ist – neben einer Fläche in einem benachteiligten Gebiet – eine beihilfefähige, landwirtschaftlich genutzte Fläche, wobei „Landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche ist, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen „Dauergrünland“) wird in Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EU) 1307/2013 definiert als „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind, wobei „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ wiederum alle Grünpflanzen sind, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich trägt der Begünstigte im Rahmen der Antragstellung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Förderkriterien. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt, zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
5. Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen bzw. Feststellungen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
6. Für das Vorliegen von Dauergrünland genügt nicht allein, dass die betreffende Fläche tatsächlich zur Beweidung durch Vieh genutzt wird, vielmehr werden allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ genutzt werden. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
7. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen, wobei die mehrjährigen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind; insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde. (Rn. 82 – 83) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtungsklage, AGZ, Flächenabweichungen, landwirtschaftliche Nutzung, Beweidung allein nicht ausreichend, Weidedruck, GPS-Gerät, Anwesenheit bei VOK, Dauergrünland, Vor-Ort-Kontrolle, Darlegungslast, Beweislast, Ausgleichszulagenkürzungen, Beihilfefähigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verbuschung, Fördervoraussetzungen, Sanktionierung, landwirtschaftliche Fläche, Verwaltungspraxis
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist we-gen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner landwirtschaftlichen Subventionen betreffend Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete (AGZ) für 2020.
2
Mit Mehrfachanträgen vom 14. Mai 2020 beantragte der Kläger unter anderem Direktzahlungen in Form der Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und Auszahlungen zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (KULAP und VNP). Gleichzeitig bestätigte er, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen sowie dass seine in den Anträgen und Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien.
3
Am 19. November 2020 fand eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) des klägerischen Betriebs durch das Prüfteam des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) K* … statt. Die Kontrolle wurde am 16. November 2020 angekündigt. Im Rahmen der Kontrolle wurden eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt. Über das Ergebnis der VOK wurde der Kläger telefonisch am 19. November 2020 sowie schriftlich am 26. November 2020 informiert.
4
Nachdem der Kläger mit Schreiben des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 20. November 2020 sowie mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 zur Vorlage von Nutzungsbestätigungen für die FS Nr. 199, 291, 292, 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487, 600 und 686 aufgefordert worden war, wurde die Bewirtschaftung der Fl.Nr. 2325 zu 0,6800 ha; Fl.Nr. 2374 zu 0,4210 ha; Fl.Nr. 2376 zu 0,5350 ha; Fl.Nr. 2379 zu 0,4450 ha; Fl.Nr. 2398 zu 0,6670 ha; Fl.Nr. 2399 zu 0,5430 ha; Fl.Nr. 2400 zu 0,5920 ha; Fl.Nr, 2401 zu 0,6140 ha; Fl.Nr. 2421 zu 0,6010 ha; Fl.Nr. 2423 zu 0,3660 ha; Fl.Nr. 2424 zu 0,3870 ha; Fl.Nr. 2427 zu 0,1490 ha; Fl.Nr. 2428 zu 0,4290 ha; Fl.Nr. 2426 zu 0,1550 ha; Fl.Nr. 2429 zu 0,3210 ha; Fl.Nr. 2435 zu 0,5760 ha; Fl.Nr. 2436 zu 0,5560 ha; Fl.Nr. 2437 zu 0,5070 ha; Fl.Nr. 2438 zu 0,5900 ha; Fl.Nr. 2440 zu 0,4590 ha; Fl.Nr. 2496 zu 0,3910 ha; Fl.Nr. 2502 zu 0,4030 ha; Fl.Nr. 2512 zu 0,2450 ha; Fl.Nr. 2513 zu 0,2530 ha; Fl.Nr, 2514 zu 0,2540 ha; Fl.Nr. 2621 zu 0,5710 ha sowie Fl.Nr. 2324 zu 0,4150 ha durch den Kläger im Jahr 2020 durch die W* … S* … Bayern mit E-Mail vom 19. Januar 2021 bestätigt.
5
Zum Ergebnis der VOK 2020 sowie den darauf basierenden Kürzungen bei AUM, AGZ und DZP wurde der Kläger am 4. Februar 2021 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am AELF Bad Neustadt a.d. Saale mündlich angehört.
6
Mit Bescheid des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 12. Februar 2021 wurde im Bereich der AGZ eine Abweichung von 13,68 ha berücksichtigt, entsprechend sanktioniert und ein Betrag in Höhe von 17.049,17 EUR gewährt. Als Begründung für angewandte Sanktionen wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die festgestellte Differenz zwischen den vom Kläger beantragten und den ermittelten Flächen für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten betrage bei einer oder mehreren Kulturgruppen mehr als 10%. Gemäß Art. 19a Abs. 1 Delegierte VO (EU)640/2014 sei der Förderbetrag für die jeweils betroffene/n Kulturgruppe/n um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen.
7
Die im angegebenen Umfang von der W* … S* … Bayern bestätigten Flächen betreffend die FS Nr. 191, 199, 291, 292 sowie 600 wurden im Bereich der AGZ bereits im Bescheid des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 12. Februar 2021 berücksichtigt.
8
Mit Schreiben vom 16. März 2021, beim AELF Bad Neustadt a.d. Saale eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Mit Schreiben vom 18. November 2021 ließ der Kläger zur Begründung ausführen, dass die festgestellten Flächenabweichungen aufgrund der Verwendung eines GPS-Gerätes bei der Vor-Ort-Kontrolle, welches an den dortigen örtlichen Gegebenheiten kaum Empfang gehabt hätte, nicht rechtmäßig zustande gekommen sein könnten. Darüber hinaus seien im Nachgang bei der Auswertung Lichtbilder verwendet worden, die mindestens zwei Jahre oder älter gewesen seien. Dadurch sei in unzulässiger Weise Rückschluss auf Umstände in der Vergangenheit gezogen worden, die zum Zeitpunkt der VOK höchstwahrscheinlich nicht mehr aktuell gewesen wären. Zudem sei davon auszugehen, dass bei der VOK diejenigen Stellen des beantragten Weidelands nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt worden sei, in denen größere Verbuschung, Verunkrautung, etc. vorgefunden worden sei.
9
Mit Schreiben vom 12. November 2021 wurde der Kläger aufgefordert, für 35 Flurnummern Nutzungsbestätigungen vorzulegen. Da für die entsprechenden Flurnummern bis zur ersten Abrechnung bezüglich des Förderjahres 2021 keine Nachweise geliefert wurden, wurde für das Jahr 2021 im Bereich der DZP und AUM zunächst jeweils nur eine Teilzahlung bewilligt.
10
Am 26. November 2021 wurde durch den Prüfdienst des AELF Schweinfurt nochmals eine VOK auf dem Betrieb des Klägers durchgeführt. Im Rahmen dieser VOK wurden insbesondere Flächenabweichungen auf den FS Nr. 27, 419 und 600 festgestellt. Der Kläger wurde mündlich im Rahmen eines Abschlussgespräches vor Ort durch den Kontrolleur als auch schriftlich am 3. Dezember 2021 über das Ergebnis der Kontrolle informiert.
11
Am 1. Februar 2022 sowie 25. Mai 2022 legte der Kläger die entsprechenden Nutzungsberechtigungsunterlagen für die FS 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487, 600 sowie 686 vor.
12
Mit Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 7. März 2023 wurde dem Kläger die Sach- und Rechtslage erläutert und die Möglichkeit zur Teil-Rücknahme des Widerspruchs bzw. zur Stellungnahme gegeben.
13
Mit Schreiben vom 24. November 2023 ließ der Kläger ausführen, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleiben sollen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Es habe in den Vorjahren mehrere Flächenkontrollen gegeben, bei denen alles in Ordnung gewesen sein solle. Im Hinblick auf die VOK sei vorzutragen, dass das GPS-Signal unter den Bäumen nicht einwandfrei funktioniere. Es ergäben sich hierbei Abweichungen von 2 – 5 m zum Grenzverlauf. Zudem liege aufgrund des Umstandes, dass der Kläger bei der VOK nicht anwesend gewesen sei, ein Verstoß vor. Zudem sei im Falle des „selektiven Fressverhaltens“ der Weidetiere ein maschinelles Nacharbeiten schier unmöglich und könne nicht nachgefordert werden.
14
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 20. Dezember 2023, wurde der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Bad Neustadt a.d. Saale vom 12. Februar 2021 auf Grundlage der korrigierten Flächenfeststellungen zu den FS Nr. 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487, 600 und 686 hinsichtlich der Höhe des Auszahlungsbetrages abgeändert (Nr. 1). Das AELF Bad Neustadt a.d. Saale wurde angewiesen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der FüAk den AGZ-Auszahlungsbetrag für das Jahr 2020 neu zu berechnen, festzusetzen und die sich ergebende Nachzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen (Nr. 2). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 76% auferlegt (Nr. 4). Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 135,00 EUR festgesetzt (Nr. 5). Verwaltungskosten wurden nicht erhoben (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch sei zulässig und hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf den FS Nr. 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487, 600 und 686 sowie der darauf basierenden Höhe des AGZ-Auszahlungsbetrages für das Förderjahr 2020 teilweise begründet. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Als Antragsteller trage der Kläger die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben im FNN, auch der bereits vorgedruckten bzw. im iBALIS ausgegebenen Daten. Daher seien alle Flächendaten vom Antragsteller auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit gewissenhaft zu überprüfen. Die Feststellungen der VOK vom 19. November 2020 seien per GPS-Technik mit Korrektursignal ermittelt und ausführlich sowie nachvollziehbar dokumentiert worden. Für die behaupteten Empfangsprobleme des verwendeten GPS-Gerätes bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte. Zur Durchführung der betreffenden Messung seien jeweils nur Geräte verwendet worden, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisteten, die derjenigen, wie sie von festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben werde, gleichwertig sei. Zudem sei für die VOK des Betriebes Voll eine neue aktive Antenne eingesetzt worden, die nochmals einen deutlich verbesserten Empfang bei Verschattung durch Bäume und Sträucher gewährleiste. Zudem sei zwar die Erstinterpretation der einzelnen Flächen anhand der Luftbildaufnahme (DOP) vom 29. Juni 2019 erfolgt, sämtliche Flächen, bei denen noch weiterer Klärungsbedarf bspw. hinsichtlich des Grenzverlaufes oder der Nutzung bestanden habe, seien jedoch vom Prüfdienst angefahren, sofern erforderlich vermessen und fotografiert worden. Die Anwesenheit des Klägers bei den einzelnen Kontrollterminen sei vorliegend nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei im Rahmen einer Abschlussbesprechung telefonisch über das vorläufige Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle informiert worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei ihm zudem auch schriftlich mit Prüfbericht vom 26. November 2020 mitgeteilt worden.
15
Die Angaben des Klägers zu den Flächengrößen eines Großteils seiner Feldstücke seien im VOK-Jahr 2020 nicht eingehalten worden. Bei einer im FNN 2020 beantragten Fläche von 135,14 ha habe durch die VOK des Prüfdienstes des AELF Kitzingen eine landwirtschaftliche Fläche von insgesamt 124,76 ha ermittelt werden können. Die diesbezüglichen Beanstandungen seien auf Grenzverschiebungen (Bewirtschaftungs- bzw. Nutzungsgrenze), Abgrenzungsfehlern zu nichtlandwirtschaftlicher Fläche (nLF) insbesondere bei Waldeinwuchs, vorgefundenen Holzablagerungen und sonstigen Lagerplätzen sowie insbesondere auf eine Verbuschung auf den FS Nr. 145 und Nr. 680 zurückzuführen.
16
Hinsichtlich der Auswirkungen der angepassten Flächenabweichungen auf die Höhe der Auszahlungsbeträge bei der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ 2020) wurde ausgeführt: Da vorliegend einige der Flächen des Klägers zu groß angegeben bzw. das jeweilige Nutzungsrecht nicht nachgewiesen worden sei und somit Teilflächen nicht förderfähig gewesen seien, sei die Ausgleichszulage für das Verpflichtungsjahr 2020 entsprechend gekürzt in Höhe von 17.049,17 EUR gewährt worden. Nachdem die festgestellte Differenz zwischen den vom Kläger beantragten und ermittelten Flächen für die AGZ bei einer Kulturgruppe ursprünglich mehr als 3% betragen hätte, sei der Förderbetrag gemäß Art. 19a Abs. 1 und 2 Del. VO (EU) 640/2014 um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt worden. Die korrigierten Flächenabweichungen führten hinsichtlich der AGZ im Förderjahr 2020 zu einer Veränderung des Auszahlungsbetrages. Der Bescheid des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 12. Februar 2021 sei diesbezüglich zu korrigieren. Der AGZ-Auszahlungsbetrag für das Verpflichtungsjahr 2020 sei auf Grundlage der neuen Flächenfeststellungen zu berechnen, voraussichtlich um ca. 1.300,00 EUR zu erhöhen und nachzuzahlen. Die abschließende und detaillierte Neuberechnung und Festsetzung der AGZ-Zuwendung erfolge durch das AELF Bad Neustadt a.d. Saale.
17
1. Hiergegen ließ der Kläger am 19. Januar 2024 Klage erheben. Mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. September 2024 ließ er zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Der Kläger sei nach wie vor – trotz zwischenzeitlicher Nachbesserungen seitens des Beklagten – massiv beschwert, da er nicht die von ihm beantragten Förderungen behalten dürfe, obwohl er die dazu erforderlichen Leistungen aus seiner Sicht erbracht gehabt habe. Der Kläger wende sich insbesondere gegen die angeblich gewonnen Erkenntnisse mit weitreichenden Folgen in die Vergangenheit aus einer Vor-Ort-Kontrolle vom 19. November 2020. Zur Beweidung seiner Flächen halte der Kläger insgesamt einen durchschnittlichen Viehbestand von ca. 60 Rindern. Die vom Kläger beantragten Grünlandflächen seien überwiegend als Mähweide oder Weide beantragt worden, da diese hauptsächlich zur Beweidung durch Rinder genutzt würden. Dabei sei der Kläger stets davon ausgegangen, dass die Beweidung zur Futternutzung ausreichend sei. Eine weitere produktionstechnische Nutzung, z.B. in Form eines Abmulchens der vom Vieh stehen gelassenen Gehölze, habe er nicht zusätzlich zur Beweidung vorgenommen. Dies aus dem Grund, da die Flächen im dortigen FFH-Gebiet oder anderen Schutzgebieten lägen und ein zusätzliches Abmulchen aus Sicht des Klägers – nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde vom dortigen Landratsamt – aus naturschutzfachlichen Gründen (z.B. Vogelnester) nicht zulässig sei. Des Weiteren sei ein Abmulchen auch wegen der dortigen Basaltsteine in den Weideflächen nicht möglich. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten „Flächenabweichungen“, auf die sich die Behörde nunmehr berufe, würden vom Kläger jedenfalls nicht anerkannt, da eine Beweidung mit seinem Vieh hinsichtlich der gesamten beantragten Flurnummer erfolgt sei. Ein nachträgliches Abmulchen – quasi zur „Säuberung“ der Randbereiche – sei dort nicht zulässig gewesen und auch technisch wegen des vorhandene Basaltsteines nicht möglich. Soweit dem Kläger aufgrund der angeblichen Feststellungen innerhalb der Vor-Ort-Kontrolle vorgeworfen werde, dass teilweise eine „mehrjährige Nichtnutzung der Flächen“ vorliege, werde dies bestritten und zurückgewiesen. Sämtliche Flächen seien jedes Jahr mindestens einmal mit seinem Vieh beweidet worden. Dabei seien die Kühe immer ab April/Mai auf diesen Flächen gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei erst Ende November 2020 erfolgt, als fast schon Schnee in der Rhön gelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sogar noch Strukturschäden durch die Weidehaltung (z.B. durch Wasserfass, Schlepper etc.) auf den Flächen zu erkennen gewesen. Dennoch sei von Seiten der Kontrolleure behauptet worden, dass manche Flächen (seit Jahren) nicht bewirtschaftet worden sein sollen! Der Kläger sei bei der Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls nicht anwesend gewesen. Auf seinen ausdrücklich geäußerten Wunsch nach einer gemeinsamen Nachkontrolle hin sei ihm dies trotz einer Zusage nicht ermöglicht worden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sollten diverse Flächenabweichungen festgestellt worden sein, diese hätten zu den vorgenommenen angeblichen Abweichungen sowie Sanktionen geführt. Der Kläger wolle sich gegen diese angeblich festgestellten „Flächenabweichungen“ bzw. „Kürzungen“ bei den Fördergeldern insbesondere auch aus dem Grund zur Wehr setzen, dass u. a. bei der Vor-Ort-Kontrolle möglicherweise ein GPS Gerät verwendet worden sei, welches an den dortigen örtlichen Gegebenheiten (Mittelgebirge der Rhön) möglicherweise kaum oder keinen Empfang gehabt habe. Es möge zwar sein, dass die eingesetzten Geräte geeicht und damit zulässig gewesen seien. Es stehe jedoch nicht mit gesicherter Erkenntnis fest, dass das jeweilige Gerät auch an den streitgegenständlichen Flächen im Mittelgebirge, teilweise unter Bäumen, einwandfrei funktioniert habe. Der Kläger bestreite dies schon auf Grund ihm bekannter Erfahrungen innerhalb der Bundeswehr. Es würden sich nach seinen Erfahrungen Abweichungen von möglicherweise 2 – 5 m parallel zum Grenzverlauf ergeben. Hinzu komme die fränkische Realteilung, auf Grund derer es viele kleine Grundstücke gebe. Der Kläger bezweifle, dass hier eine Kontrolle sämtlicher Grenzverläufe möglich gewesen sei und durchgeführt worden sei. Darüber hinaus seien im Nachgang der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich bei der Auswertung Orthobilder (Luftbilder) verwendet worden, die teilweise mehrere Jahre alt gewesen seien. Es sei dadurch in unzulässigerweise Rückschluss gezogen worden auf angebliche Umstände in der Vergangenheit, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle höchstwahrscheinlich nicht mehr aktuell gewesen seien. So würden letztlich Rückschlüsse aus dem Jahr 2020 auf eine angebliche Nichtbewirtschaftung oder geringere Bewirtschaftung seit dem Jahr 2013 gezogen. Hierbei sei insbesondere der Schattenwurf der Bäume nicht berücksichtigt worden, so dass überhaupt nicht genau festgestellt werden könne, inwieweit hier Beweidungen innerhalb des Grenzverlaufs vorgenommen worden seien oder nicht. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle fehlerhaft diejenigen Stellen des beantragten Weidelands nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt worden seien, in den größere Verbuschungen, Verunkrautungen, etc. vorgefunden worden seien. Es sei anzunehmen, dass interpretiert worden sei, dass diese Flächenteile von den Rindern des Klägers nicht beweidet worden seien und deshalb nicht förderfähig sein sollten. Ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs stehe der Bewilligungsbehörde nicht zu. Auch wenn ein Großteil eines Feldstückes aufgrund einer möglichen Verbuschung nicht vollständig von den Tieren beweidet worden wäre, so sei dennoch die vollständige Fläche als prämienfähiges Grünland anzusehen. Es sei richtig, dass ein gewisser „Weidedruck“ erforderlich sei, damit die Flächen möglichst vollständig abgefressen würden. Dennoch sei es nach den Vorschriften ausreichend, dass die Flächen einmal im Jahr beweidet würden. Dies erfolge in der Regel bereits in den Frühjahrsmonaten April/Mai. Wenn dann ein Luftbild oder eine Kontrolle viel später im Jahr erfolge (z.B. wie hier am 19. November 2020), dürfte klar sein, dass hier die Vegetation längst wieder zugewachsen sein könne und damit vermeintlich andere Rückschlüsse gezogen werden könnten. Dies und Zweifel daran könnten aber nicht dem Kläger angelastet werden! Nach Auffassung des Klägers seien sämtliche Flächen mindestens einmal im Jahr vollständig und ausreichend vom Vieh beweidet worden. Sollte dennoch vereinzelt – durch selektives Fressen – partiell Gestrüpp und Verbuschungen stehen geblieben sein, lasse der Kläger darauf hinweisen, dass ihn durch die UNB mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der dort geschützten Gebiete (z.B. FFH) Maschineneinsatz (insbesondere das Abmulchen) von Seiten der Naturschutzbehörde untersagt sei. Auch könne sich ein Landwirt seine Maschinen nicht durch die Basaltsteine beschädigen oder gar zerstören lassen! Ein maschinelles Nacharbeiten von Teilflächen, die durch das selektive Fressen nicht vollständige abgeweidet worden seien, seien dem Kläger somit nicht möglich gewesen.
18
Mit Schreiben vom 12. März 2026 führte der neue Prozessbevollmächtigte zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 91 Abs. 1 VwGO sei eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halte. Vorliegend sei die Klageänderung jedenfalls sachdienlich. Die Klageänderung betreffe lediglich die rechtliche Ausgestaltung bzw. Konkretisierung des Klagebegehrens. Der bisherige Prozessstoff könne weiterhin verwertet werden. Zusätzliche oder wesentlich abweichende Tatsachenfeststellungen seien nicht erforderlich.
19
Die Klage sei auch im Verfahren W 8 K 24.152 in der geänderten Fassung unter Einbeziehung weiterer Bescheide des Beklagten zulässig, dies auch im Hinblick der grundsätzlich auch im Rahmen einer Klageänderung einzuhaltenden Klagefrist. Hinsichtlich eines nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheides müsse die Klagefrist allerdings dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar seien. In diesem Fall müsse ein Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb könne ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstrecke, so dass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheides rechnen könnten (BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 – 8 C 22.19). Die vom Beklagten erlassenen Auszahlungsmitteilungen, die vorherige Auszahlungsmitteilungen „ersetzen“ sollten, würden keine selbstständige und von der ursprünglichen Auszahlungsmitteilung unabhängige Teilregelung bilden. Dem Kläger sei es bei den von ihm erhobenen Widersprüchen jeweils um den Erhalt der von ihm beantragten Fördersummen in vollständiger Höhe gegangen. Seine Begehr richte sich daher auch nach Erlass der ersetzenden Bescheide unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung, nämlich auf die Bewilligung und Auszahlung der Fördergelder. Die Förderbehörde habe damit nicht mit dem Eintritt der Bestandskraft der geänderten, bzw. ersetzten Bescheide rechnen können und dürfen.
20
Der Beklagte stütze seine Kürzungen der Fördergelder bzw. die Rückforderung bereits ausgezahlter Fördergelder im Wesentlichen auf angebliche Flächenabweichungen sowie auf eine nach Ansicht des Beklagten nicht „effektiven Nutzung“. Dabei dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen ca. 120 bis 140 ha landwirtschaftliche Fläche unter Nutzung gehabt habe. Die Fläche verteile sich auf ca. 100 (!) einzelne Feldstücke, die sich in Grenzlagen befänden und über mehrere Gemarkungen und Landkreise verteilt seien.
21
Im Hinblick auf die angeblichen Flächenabweichungen werde hingewiesen, dass aufgrund der sehr kleinen Parzellierung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche sich außergewöhnlich lange Grenzverläufe, bzw. Grenzlinien ergäben.
22
Zur Thematik der vom Beklagten für eine Förderung vorausgesetzten „effektiven Nutzung“ werde hingewiesen, dass es sich dabei um einen völlig konturlosen Begriff handele. Abgesehen von einer möglicherweise extremen Überbeweidung, bei dem der gesamte Pflanzenbestand zerstört werde, lasse sich durch eine alleinige Beweidung eine Sukzession nicht verhindern. Dies liege ganz einfach daran, dass die Tiere manche Pflanzen meiden würden und sich diese im Laufe der Zeit durchsetzen würden. Dies stehe aber der Annahme nicht entgegen, dass eine ausschließliche Beweidung von landwirtschaftlichen Flächen, je nach Standortbedingungen, ggf. doch eine „effektive Nutzung“ darstelle. Denn gerade die vom Kläger bewirtschafteten Grenzlagen mit zum Teil extremer Hangneigung und vorstehenden Basaltsteinen, seien maschinell nicht zu bewirtschaften. Die Flächen eigneten sich teilweise grundsätzlich ausschließlich zur Beweidung. Dies schließe wiederum nicht aus, dass die Flächen von Zeit zu Zeit, nicht notwendigerweise aber jedes Jahr, händisch, z.B. mittels eines Freischneiders, von aufwachsendem Buschwerg befreit würden (müssen). Dies stelle auch gängige Praxis bei der Bewirtschaftung von Landschafts-Naturschutzflächen dar, die von Naturschutzverbänden oder örtlichen Landschaftspflege verbänden genutzt und gepflegt würden. Ein jährlicher totaler Rückschnitt – soweit naturschutzrechtlich überhaupt zulässig – sei bei diesen Flächen schon aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht machbar und auch nicht üblich.
23
Der Beklagte stehe in der vollständigen Darlegungslast hinsichtlich angeblicher Flächenabweichungen und hinsichtlich angeblicher nicht „effektiv“ genutzter Flächen. Dabei dürfte es nicht genügen, dass der Beklagte pauschal Kontrollergebnisse zusammenfasse. Er müsse dabei einzeln für jede Fläche darlegen und begründen, warum er sich für die von ihm gewählte Eingrenzung der genutzten landwirtschaftlichen Fläche bzw. für die Aussonderung von Flächenteilen aus der Prämienberechtigung entschieden habe. Eine pauschale und einfache Bezugnahme darauf, auf der Fläche wären nicht landwirtschaftliche Nutzpflanzen aufgestanden, greife zu kurz.
24
Die Darlegungslast verdichte sich insbesondere bei der vom Beklagten vorgenommenen „rückblickenden Betrachtung“ zurück bis in das Jahr 2013. Etwaige Luftbilder dürften dem Darlegungserfordernis bei Weitem nicht gerecht werden. Insbesondere gebe der Beklagte selbst zu, dass zunächst eine „Erstinterpretation“ der einzelnen Flächen anhand von Luftbildern vorgenommen würde und sich dann aber weiterer „Klärungsbedarf“, beispielsweise hinsichtlich des Grenzverlaufes, ergeben könnte, was dann vor Ort vermessen und geprüft werden müsste. Es sei nicht erfindlich, dass sich solcher – allerdings nicht mehr aufklärbarer – Klärungsbedarf rückblickend nicht ergeben würde.
25
Grundsätzlich möge dabei zwar richtig sein, dass der jeweilige Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben im FNN trage. Das könne aber nicht zu einer Umkehrung der prozessualen Darlegungslast führen. Denn für einen Landwirt, insbesondere in der Situation einer Flächenausstattung wie der streitgegenständlichen, sei es schlichtweg unmöglich, Beweissicherungen hinsichtlich aller seiner Flächen in punkto Pflanzenaufwuchs, Abgrenzung der Ränder usw. zu treffen, um gegebenenfalls selbst die Vorhaltungen und Behauptungen der Subventionsbehörde für die Vergangenheit zu widerlegen.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergebe sich aus § 14 Abs. 2 MOG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO.
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2. Der Beklagte, vertreten durch die FüAK trat der Klage mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 entgegen. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf den Bescheid des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 12. Februar 2021 sowie den Widerspruchsbescheid der FüAk vom 13. Dezember 2023 verwiesen.
28
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 wurde im Verfahren W 8 K 24.152 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen vorgebracht: Die Einwendung des Klägers, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen, sei unerheblich. Flächenkontrollen wie die streitgegenständlichen würden die Anwesenheit des Betriebsinhabers nicht erfordern. Die bei der Flächenkontrolle verwendeten GPS-Geräte würden jährlich im Rahmen einer Mess-Validierung auf ihre Genauigkeit überprüft und müssten im vorgegebenen Raster des Joint Research Centre (JRC), welche eine der Generaldirektionen der Europäischen Kommission sei, liegen. Laut Angaben des Prüfdienstes des AELF Kitzingen sei für die VOK des klägerischen Betriebes zudem eine neue aktive Antenne eingesetzt worden, die nochmals einen deutlich verbesserten Empfang bei Verschattung durch Bäume und Sträucher gewährleiste. Das Datum der gegenständlichen VOK vom 19. November 2020 sei überdies nicht willkürlich festgelegt worden. Vielmehr sei mit dem VOK-Termin am 19. November 2020 das spätestmögliche Datum der Überprüfung der Feldstücke gewählt worden, um das Vorliegen der sogenannten Mindesttätigkeit, welche bis spätestens zum 16. November.2020 zu erfolgen gehabt hätte, abschließend feststellen zu können. Zwar sei die Erstinterpretation der einzelnen Flächen anhand der Luftbildaufnahme (DOP) vom 29. Juni 2019 vorgenommen worden, sämtliche Flächen, bei denen noch weiterer Klärungsbedarf beispielsweise hinsichtlich des Grenzverlaufes oder der Nutzung bestanden habe, seien vom Prüfdienst jedoch allesamt angefahren, sofern erforderlich vermessen und fotografiert worden. Sofern klägerseits angeführt werde, es sei für die Beihilfefähigkeit der Fläche ausreichend, wenn sie einmal im Jahr beweidet werde, so werde dabei Nachfolgendes verkannt: Voraussetzung für die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland sei eine entsprechende effektive Nutzung, wobei das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegenstehe wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Bei einer Weidenutzung sei ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession gehe, in seiner Wirkung einer Mahd entspreche. Für das Vorliegen von Dauergrünland genüge nicht allein, dass die betreffende Fläche tatsächlich zur Beweidung durch Vieh genutzt werde. Eine effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche setze dementsprechend einen Weidedruck voraus, mit dem eine Verbuschung vermieden und der Aufwuchs von Gehölzpflanzen verhindert werde. Anderenfalls handele es sich um eine Unternutzung mit der Folge, dass eine hiervon betroffene Fläche nicht förderfähig sei. Es sei seitens des Klägers bis dato für kein einziges Feldstück substantiiert und begründet dargelegt worden, warum die ermittelte Abweichungsfläche fehlerhaft sein solle.
29
3. In der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt a. d. Saale vom 12. Februar 2021 (AGZ 2020) in der Gestalt der Nrn. 3 bis 5 des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Dezember 2023, die vom Kläger beantragten Förderzahlungen in voller Höhe zu bewilligen und auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat ab Rechtshängigkeit aus den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezahlten Fördergeldern.
30
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
31
Die Beteiligten machten Ausführungen zur Sache.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten (einschließlich derer in den Verfahren W 8 K 24.152, W 8 K 24.156 und W 8 K 24.157) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
33
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
35
Die Klage ist unbegründet.
36
Der streitgegenständliche Bescheid des AELF Bad Neustadt a. d. Saale vom 12. Februar 2020, mit welchem die Ausgleichszulage (AGZ) für das Verpflichtungsjahr 2020 gekürzt in Höhe von 17.049,17 EUR gewährt wurde, in Gestalt der Nrn. 3 bis 5 des Widerspruchbescheids der FüAK vom 13. Dezember 2023, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen über die gekürzten Zahlungen hinaus bestehenden Anspruch auf weitere Zahlungen. Die streitgegenständliche Kürzung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich nicht zu beanstanden.
37
Auf die zutreffende Begründung im Bescheid vom 12. Februar 2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 – die sich das Gericht nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht – wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
38
Weiter wird auf die Urteile vom heutigen Tag (16.3.2026) in den parallelen Verfahren W 8 K 24.152, W 8 K 24.156 und W 8 K 24.157 Bezug genommen, die gleichzeitig verhandelt wurden und in denen der Kläger gleichlautende und übergreifende Argumente sowohl schriftlich als auch mündlich vorgebracht hat.
39
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die ausführlichen und plausiblen Feststellungen im Widerspruchsbescheid durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
40
Streitig waren im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten und deren rechtliche Bewertung, nicht jedoch die einzelnen Rechtsgrundlagen für die erfolgten Kürzungen als solche.
41
Zutreffend hat der Beklagte die für die streitgegenständlichen Jahre einschlägigen rechtlichen Grundlagen zugrunde gelegt. Rechtsgrundlage für die beantragte Förderung ist die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 2019 Az.: G3-7275-1/113 (im Folgenden: AGZ-Richtlinie). Diese findet unionsrechtlich ihre Grundlage in der für das Förderjahr geltenden Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005, der Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) 165/94, (EG) 2799/98, (EG) 814/2000, (EG) 1290/2005 und (EG) 485/2008 des Rates sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) 73/2009 des Rates. Weiterhin ist die DelegierteVO (EU) 640/2014 für vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge gemäß Art. 13 Delegierte VO (EU) 2022/1172 anwendbar (siehe zum Ganzen auch EuGH, U.v. 23.10.2025 – C-267/24 – juris Rn. 3, 14 und 88 bzw. – C-466/24 – juris Rn. 3, 12, 19 und 49; VG Würzburg, U.v. 24.3.2025 – W 8 K 23.1753 – juris Rn. 58; VG Regensburg, U.v. 5.11.2025 – RN 11 K 23.1613 – juris Rn. 32).
42
Die Sanktionierung und daraus folgende Kürzung der AGZ durch den Bescheid vom 12. Februar 2020 (in Gestalt der Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2023) stützt sich auf Art. 19a Abs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014. In den Bescheiden wurden jeweils die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sanktionierung genannt und auf die Erkenntnisse der fachbehördlichen Kontrolle hingewiesen.
43
Art. 19a Abs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 lautet wie folgt: „Liegt die Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der ermittelten Fläche für eine Kulturgruppe über 3% oder über 2 ha, jedoch höchstens bei 20% der ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, abzüglich des 1,5-fachen der festgestellten Differenz.“
44
Die „ermittelte Fläche“ ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) Delegierte VO (EU) 640/2014 wie folgt definiert: Im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt […] Der Begriff „Förderkriterien“ ist in den unionsrechtlichen Verordnungen nicht erläutert. Allgemein kann man bei den Förderkriterien von Anforderungen sprechen, die erfüllt sein müssen, damit eine Förderung gewährt wird (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) 640/2014 Art. 35 Rn. 5 f.).
45
Ein Förderkriterium für die Gewährung der AGZ ist – neben einer Fläche in einem benachteiligten Gebiet – eine beihilfefähige, landwirtschaftlich genutzte Fläche (vgl. Art. 31 und 32 VO (EU)1305/2013 i.V.m. Nr. 2 der AGZ-Richtlinie). Die AGZ wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche gewährt (Nr. 5.2.1 der AGZ-Richtlinie).
46
„Landwirtschaftliche Fläche“ ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EU) 1305/2013).
47
Der Begriff „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen „Dauergrünland“) wird in Art. 4 Abs. 1 lit. h) VO (EU) 1307/2013 definiert als „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind […]“.
48
„Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ wiederum sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. i) VO (EU)1307/2013).
49
Grundsätzlich trägt der Begünstigte im Rahmen der Antragstellung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Förderkriterien (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) 640/2014 Art. 35 Rn. 35). Siehe auch VG Würzburg, U.v. 27.1.2025 – W 8 K 24.609 – juris Rn. 75/76:
„Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Betriebsinhaber, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen und zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit der Fläche herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt er längere Zeit verstreichen oder verändert er – wie hier – nachträglich den Zustand der Fläche, sodass sich nunmehr der damalige Zustand der Fläche nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (vgl. VG Saarl, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39).“
50
Das Gericht konnte unter Zugrundelegung dieser Kenntnislage nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Kläger die Förderkriterien im maßgeblichen Förderjahr 2020 erfüllt hat.
51
Die beanstandeten Flächenabweichungen waren vorliegend auf Grenzverschiebungen, Abgrenzungsfehler zu nichtlandwirtschaftlicher Fläche (nLF) insbesondere bei Waldeinwuchs, vorgefundene Holzablagerungen und sonstige Lagerplätze sowie insbesondere auf eine Verbuschung auf den FS Nr. 145 und Nr. 680 zurückzuführen.
52
Mangels effektiver landwirtschaftlicher Nutzung sind diese Flächen nicht beihilfefähig. Eine beihilfefähige Fläche ist hierbei eine Fläche, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, Art. 34 Abs. 2 lit a) der VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013. Die Fläche muss das ganze Jahr über beihilfefähig sein und bleiben; Verschulden spielt beim Vorliegen eines abweichenden Zustandes der Fläche keine Rolle (Busse in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Aufl. 2020, § 26 Agrarrecht, Rn. 201).
53
Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (VG Karlsruhe, U. v. 20.1.2011 – 2 K 11/10 – juris Rn. 54 m.w.N.; VG Meiningen, U. v. 14.7.2016 – 2 K 515/12 Me – juris Rn. 29).
54
Hierbei ist zur Frage der Abgrenzung einer förderfähigen Fläche zu berücksichtigen, dass landwirtschaftsfachliche Feststellungen der Fachbehörde von einem besonderen Sachverstand getragen sind und diesen im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht zukommt, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Landwirtschaftsfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall (landwirtschafts-)fachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.2012 – 9 A 17/11 – juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 15 ZB 14.1285 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen bzw. Feststellungen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 14.2.2023 – Au 8 K 20.2081 – juris Rn. 44; vgl. für das Wasserwirtschaftsamt BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris; vgl. zu naturschutzfachlichen Stellungnahmen BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 19 ZB 16.164 – juris).
55
Ausgehend hiervon hat der Beklagte anlässlich der VOK 2020 zur Überzeugung des Gerichts zutreffend festgestellt, dass es sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächenabweichungen nicht um förderfähige Flächen handelt.
56
Die streitgegenständlichen Feldstücke, hinsichtlich denen Flächenabweichungen festgestellt wurden, wurden als bewirtschaftetes bzw. genutztes Dauergrünland (DG) beantragt (Nutzungscodes – NC 451 „Wiesen“, NC 452 „Mähweiden“ und 453 „Weiden“). Die Teilflächen wurden mangels Bewirtschaftung bzw. Nutzung oder wegen Verbuschung zu Recht aberkannt.
57
Voraussetzung für die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland ist eine entsprechende effektive Nutzung, wobei das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegensteht wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Bei einer Weidenutzung ist ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession geht, in seiner Wirkung einer Mahd entspricht. Bei Dauergrünland müssen die geltend gemachten Flächen in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum als solches genutzt werden. Maßgebliches Kriterium für die Definition von Dauergrünland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 15.5.2019 – C-341/17 P – juris Rn. 49f., 54) zum Dauergrünlandbegriff der Verordnung (EG) 796/2004, der jenem der zeitlich nachfolgend geltenden Verordnung (EG) 1120/2009 entspricht, nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist. Ausgehend hiervon ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die umstrittenen Teilflächen von dem Kläger tatsächlich effektiv als Dauergrünland genutzt wurden, also dem Anbau von Grünfutterpflanzen gedient hätten. In diesem Sinne genutzt wird eine Fläche vor allem dadurch, dass ihr Aufwuchs als Futter dient, sei es durch Weidehaltung von Tieren oder mittels Mahd, vgl. 2.03 Anhang II VO [EG] Nr. 1200/2009 (BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 27 f.)
58
Eine effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche setzt einen Weidedruck voraus, mit dem eine Verbuschung vermieden und der Aufwuchs von Gehölzpflanzen verhindert wird. Anderenfalls handelt es sich um eine Unternutzung mit der Folge, dass eine hiervon betroffene Fläche nicht förderfähig ist. Dem entspricht auch die Äquivalenz von Weidehaltung und Mahd als Nutzungsformen von Dauergrünland. Bei einem flächenhaft vorherrschenden Aufwuchs von Nicht-Futterpflanzen ist dem durch geeignete Mittel zu begegnen. Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 32).
59
Für das Vorliegen von Dauergrünland genügt nicht allein, dass die betreffende Fläche tatsächlich zur Beweidung durch Vieh genutzt wird. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ genutzt werden (vgl. hierzu näher NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93/11 – AuR 2013, 138). Wie bereits erläutert fallen unter Gras oder andere Grünfutterpflanzen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. i) VO (EU)1307/2013 alle Grünpflanzen, die „herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind“, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland entsteht erst, wenn die Fläche überwiegend mit grünlandtypischen Pflanzen bewachsen ist. Als grünlandtypisch sind Gräser, Kräuter und Leguminosen anzusehen. Allein dadurch, dass Büsche und Sträucher möglicherweise von Rindern gefressen werden, werden sie nicht grünlandtypisch (VG Regensburg, Gb. v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 38, 39) und die Fläche wird damit nicht effektiv landwirtschaftlich genutzt.
60
Zwar können auf förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Der Einstufung als „Dauergrünland“ steht jedoch entgegen, wenn die dafür typische landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt oder ganz ausgeschlossen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v 11.11.2021 – OVG 3 B 55/20 – EA S. 8 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 29). Dies ist der Fall, wenn die Flächen mit nicht beweidungsfähigen Arten bewachsen sind oder aus anderen Gründen nicht beweidet werden können (vgl. VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 23 ff.). Ein Vorherrschen ist gegeben, wenn Gras bzw. andere Grünfutterpflanzen auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle mehr als 50% der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Verbuschte (Teil-)Flächen sind nicht förderfähig, da diese nicht im maßgeblichen Umfang dem Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 16, 17 und 18 unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung).
61
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts zutreffend festgestellt, dass es sich jedenfalls bei 10,40 ha im ausschlaggebenden Förderzeitraum nicht um bewirtschaftete Flächen im oben genannten Sinn handelt, auch wenn die zunächst angenommene Abweichung in Höhe von 13,68 ha aufgrund nachgereichter Dokumente teilweise zu korrigieren ist (vgl. hierzu Nr. 1 und 2 des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2023).
62
Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten werden im Folgenden anhand einzelner FS dargestellt.
63
Nach den Feststellungen des Beklagten zeigen insbesondere die Lichtbilder zu den FS Nr. 145 und Nr. 680 eine deutliche Verbuschung. Die Luftbildaufnahmen zu FS Nr. 397 zeigen ferner einen Waldeinwuchs, welcher ebenfalls zu einer Flächenabweichung geführt hat.
64
Hinsichtlich des FS Nr. 145 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten festgestellte Fläche zu Unrecht abgezogen wurde. Sofern der Kläger im Bezug auf FS Nr. 145 erklärt, dass die Fotos auf Bl. 7 aus dem Schreiben des Beklagten vom 27. November 2025 nicht auf dem betreffenden Feldstück, sondern südlich davon gemacht worden seien, handelt es sich hierbei lediglich um eine pauschale Behauptung. Dem Kläger ist es nicht gelungen, etwa anhand von eigenen Lichtbildern das Vorbringen des Beklagten zu widerlegen.
65
Auch das Vorbringen des Klägers, der Bereich den der Beklagte auf FS Nr. 397 abgezogen habe, sehe für ihn aus wie Waldüberhang bzw. -überwuchs und nicht wie Waldeinwuchs, konnte mangels substantiierten Vorbringens nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. So konnte der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Prüfer vor Ort das Feldstück abgelaufen seien und dieses entsprechend vermessen hätten. Sofern der Kläger moniert, dass der pinke Messpunkt nicht exakt auf der vom Beklagten festgesetzten roten Grenzlinie liegt (vgl. Luftbild Bl. 7 aus dem Schreiben des Beklagten vom 27.11.2025), ist anzumerken, dass sich die daraus ergebende Abweichung zugunsten des Klägers ausgewirkt hat und somit nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung ist. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter auch hierzu schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Punkte alle gemessen worden seien. Das Luftbild selbst stamme aus dem Jahr 2019 und nicht vom Tag der VOK. Dementsprechend lägen Abweichungen zwischen dem Luftbild und den Messpunkten vor. Der Zustand des Feldstückes auf dem Luftbild habe nicht dem Zustand vor Ort entsprochen, weshalb sich die entsprechenden Flächenabweichungen ergeben hätten.
66
Dass die Bewirtschaftungsgrenze auf dem FS 364 genau entlang des Mulchstreifens der Gemeinde verlaufe, führt vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung. So ist zunächst anzumerken, dass die im Rahmen der VOK 2020 gesetzte Grenze den Mulchstreifen miteinbezieht, sodass daraus kein Nachteil für den Kläger erwachsen kann. Im Übrigen führte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Grenze dort verlaufe, weil rechts des Streifens keine Nutzung vorgelegen habe. Die VOK sei 2020 gewesen; das vorliegende Luftbild sei hingegen aus 2019. Die Messung richte sich nach der Nutzung und hinter dem Mulchstreifen habe keine Nutzung vorgelegen.
67
Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass bei der Auswertung mehrere Jahre alte Luftbilder verwendet und dadurch in unzulässiger Weise Rückschluss auf angebliche Umstände in der Vergangenheit gezogen worden seien, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle höchstwahrscheinlich nicht mehr aktuell gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Fachbehörde getroffenen Feststellungen anlässlich der VOK 2020 in ihren zeitlichen Wirkungen nicht beschränkt sind. Anhand von Indizien, wie z.B. der begutachteten Größe von Bäumen und Hecken respektive allgemein von Bewuchs und durch den Ver- bzw. Abgleich mit historischen Orthofotos, kann – wie vorliegend – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch auf eine fehlende landwirtschaftliche Nutzung in den Vorjahren geschlossen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.2.2023 – Au 8 K 20.2081 – juris Rn. 46; VG Ansbach, U.v. 2.12.2019 – AN 14 K 16.01851 – juris Rn. 31; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) 640/2014, Art. 18 Rn. 25). Entsprechend weist der Beklagte in der Klageerwiderung darauf hin, dass durch die Besichtigung der jeweiligen Flächenteile die Prüfer die Intensität der Sukzession sowie die Pflanzenzusammensetzung beurteilen könnten. Die Möglichkeit von Kontrollen durch Fernerkundung in Form der Auswertung von Orthofotos ergibt sich zudem aus Art. 40 lit. a) VO (EU) 809/2014.
68
Hinsichtlich dieses Vorbringens konnte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ferner schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Kontrolle zwar zunächst anhand von Luftbildern erfolgt sei, bevor die VOK stattgefunden habe. Alle Flächen, bei denen noch Klärungsbedarf bestanden habe, seien jedoch nochmal angefahren worden. Bei jedem Feldstück würden die GPS-Vermessungen mit den Luftbildern abgeglichen werden. Dabei werde hinsichtlich etwaiger Kürzungen o.ä. nur so weit in die Vergangenheit zurückgegangen, sofern die Abweichung auch auf den alten Luftbildern erkennbar sei. Die Luftbilder aus der Vergangenheit seien daher nicht die alleinige Bewertungsgrundlage, sondern würden nur zusammen mit der VOK betrachtet werden. Nur was belegbar gewesen sei, habe man für die Vorjahre auch noch mit beanstandet. Dazu wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung beispielhaft anhand des FS Nr. 380 die diesbezügliche Flächenabweichung mit Blick in die Vergangenheit erläutert. So konnte die Beklagtenvertreterin diesbezüglich nachvollziehbar darlegen, dass aufgrund eines auf dem Feldstück befindlichen Brunnens Abzüge vorgenommen worden seien, die vom Kläger nicht angegeben worden seien. Auch befinde sich ein Waldstück auf dem Feldstück, welcher der Kläger in seinen Antrag miteinbezogen habe. Richtigerweise sei dieses jedoch auszunehmen gewesen.
69
Das Gericht hat weiterhin auch hinsichtlich der restlichen Feldstücke keine durchgreifenden Zweifel, dass der Abzug zurecht erfolgt ist, da es sich bei den aberkannten Flächen nicht um förderfähige landwirtschaftliche Flächen handelte. Das ergibt sich aus den Feststellungen im Rahmen der VOK 2020 sowie den vorliegenden Luftbildern der Feldstücke.
70
Diese Feststellungen gelten nach Überzeugung des Gerichts für die gesamten in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Zeiträume.
71
Der beweisbelastete Kläger konnte die Feststellungen des Beklagten nicht erschüttern. Allein aus dem Vorbringen, dass die beantragten Flächen hauptsächlich zur Beweidung durch Rinder genutzt würden, bzw. allgemein, dass die Flächen jährlich beweidet würden, folgt nicht, dass es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Der Kläger hat für kein einziges Feldstück substantiiert dargelegt, warum die ermittelte Abweichungsfläche fehlerhaft sein soll. Vielmehr trägt der Kläger in der Klagebegründung selbst vor, er habe eine weitere produktionstechnische Nutzung, z.B. in Form eines Abmulchens der vom Vieh stehen gelassenen Gehölze, nicht zusätzlich zur Beweidung vorgenommen. Wie oben dargestellt genügt dies jedoch gerade nicht für eine effektive landwirtschaftliche Nutzung. Zudem ist entgegen der Ansicht des Klägers dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – (juris) nicht zu entnehmen, dass auch wenn ein Großteil eines Feldstückes aufgrund einer möglichen Verbuschung nicht vollständig von den Tieren beweidet worden wäre, dennoch die vollständige Fläche als prämienfähiges Grünland anzusehen sei.
72
Damit genügt der Kläger seinen ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungs- und Vortragslasten nicht. Vielmehr bedarf es seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substanziierten Darlegung, die einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Behörde aufzeigt (vgl. ThürOVG, B.v. 5.7.2021 – 3 ZKO 280/16 – juris Rn. 18). Dem Kläger oblag es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Denn bestehen seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen (VG Arnsberg, U.v. 5.2.2019 – 3 K 4895/16 – juris Rn. 60, wonach die Dokumentation des Landwirts gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 8.6.2019 – 1 A 15/16 – juris Rn. 29; VG Saarland, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Daran fehlt es hier (VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 31).
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Nach alldem hat das Gericht keine begründeten Zweifel an den Feststellungen des Beklagten zu den Flächenabweichungen.
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Auch der weitere klägerische Vortrag führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Soweit der Kläger anführt, das bei der VOK verwendete GPS-Gerät habe an den örtlichen Gegebenheiten (Mittelgebirge der Rhön) möglicherweise kaum oder keinen Empfang gehabt, die festgestellten Flächenabweichungen könnten daher nicht gesichert rechtmäßig zustande gekommen sein, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Feststellungen der Fachbehörde zu erschüttern. Der Beklagte legte insofern in der Klageerwiderung schlüssig dar, dass zur Durchführung der betreffenden Messungen jeweils nur Geräte verwendet worden seien, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, die derjenigen, wie sie von festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben wird, gleichwertig sei (vgl. Art. 38 DurchführungsVO (EU) 809/2014). Die bei der Flächenkontrolle verwendeten GPS-Geräte würden jährlich im Rahmen einer Mess-Validierung auf ihre Genauigkeit überprüft und müssten im vorgegebenen Raster des Joint Research Centre (JRC), welche eine der Generaldirektionen der Europäischen Kommission sei, liegen. Das vom Prüfdienst verwendete Messgerät sei von der Europäischen Kommission anerkannt. Im Übrigen sei eine neue aktive Antenne für besseren Empfang eingesetzt worden. Der vom Kläger lediglich als möglicherweise eingeschränkt oder fehlend bezeichnete Empfang des GPS-Geräts wurde von diesem nicht substantiiert behauptet, so dass die obigen Ausführungen nicht widerlegt sind. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich nicht auf (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 118).
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Auch die Einwendung des Klägers, er sei bei der VOK nicht anwesend gewesen ist unerheblich. Der Ablauf von VOKs ist nicht im Einzelnen geregelt. In den Art. 24 ff. der VO (EU) 809/2014 sind nur Regelungen zur Ankündigung und zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen enthalten. Das vom Beklagten in Bezug genommene „Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Landwirte und Kontrolleure bei Vor-Ort-Kontrollen“ in der Broschüre Cross Compliance für das jeweilige Verpflichtungsjahr des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, wonach die Anwesenheit des Klägers bei der VOK grundsätzlich nicht erforderlich sei, ist allenfalls als interne Verwaltungsvorschrift heranzuziehen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die Kontrollen auch in Abwesenheit des Betriebsinhabers (VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 51) oder unangekündigt im Sinne von Art. 25 VO (EU) 809/2014 stattfinden können (VG Ansbach, U.v. 25.4.2023 – AN 14 K 19.02291 – juris Rn. 51). Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 regelt: Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Vorliegend wurde dem Kläger die VOK am 16. November 2020 angekündigt.
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Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gab, dass möglicherweise im Rahmen eines milderen Mittels eine Umcodierung in Hutung von Amts wegen in Betracht komme, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. So besteht schon seitens der Behörde keine Beratungspflicht in Form einer umfassenden Rechtsberatung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 25 Rn. 15a). Im Übrigen wurde aus dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung klar, dass die Prüfer festhalten würden, wenn eine Hutung in Betracht käme. Im vorliegenden Fall sei eine Hutung jedoch nicht in Betracht gekommen, sodass die Prüfer nichts Entsprechendes dokumentiert hätten.
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Im Übrigen würde eine unzureichende Information durch den Beklagten nicht dazu führen, dass der Kläger seine Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Fördervoraussetzungen gleichwohl durchsetzen könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB.2621 – juris Rn 19; OVG NRW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18). Vielmehr wäre der Kläger insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den er vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste. Allerdings könnte eine Schadensersatzklage nicht eine nachträgliche Gewährung der Förderung bewirken (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 m.w.N.).
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Auch das Vorbringen, einige streitgegenständliche Feldstücke lägen im FFH-Gebiet, in welchem laut klägerischem Vorbringen von Seiten der unteren Naturschutzbehörde Maschineneinsatz (insbesondere das Abmulchen) untersagt sei, greift nicht durch. Denn zum einen ist für die Gewährung der landwirtschaftlichen Subventionen die vom Kläger angegebene Nutzung maßgeblich, so dass dieser das Risiko trägt, diese einhalten zu können. Zum anderen können auch im FFH-Gebiet landwirtschaftliche Flächen als Weideflächen genutzt werden, solange diese nicht verbuscht sind.
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Des Weiteren erfolgten die vom Beklagten nach den festgestellten Flächenabweichungen vorgenommenen Kürzungen und Sanktionierungen rechtsfehlerfrei. Die Berechnungen der entsprechenden Beträge wurden nicht bestritten.
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Die streitgegenständlichen Kürzungen sind auch nicht unverhältnismäßig.
82
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört zu den allgemeinen in der Europäischen Union zu beachtenden Grundsätzen. Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 43 m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 47).
83
Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, wie wichtig es ist, die mehrjährigen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind. Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 63 m.w.N.).
84
Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anzuwendenden Sanktion im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 127 m.w.N.).
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Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.). Sie entspricht zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu anderen Landwirten, die ihre Verpflichtungen und die Fördervorgaben einhalten.
86
Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 enthält mit der Bestimmung, bei „höherer Gewalt“ von nachteiligen Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu befreien, außerdem schon eine mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmende Regelung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) 640/2014 Art. 4 Rn. 2), sodass umgekehrt bei Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände – wie hier – grundsätzlich auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt.
87
Außerdem trägt schon das europarechtlich vorgeprägte System der gestuften Sanktionen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
88
Nach alledem ist die Ablehnung der begehrten weitergehenden Förderung rechtlich nicht zu beanstanden.
89
Die Kostenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht zu beanstanden. Gesonderte Bedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
92
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.