Titel:
Entstehung von Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr für Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren bei beschränkter Bestellung und Haftbefehlseröffnung
Normenkette:
RVG VV 4101, VV 4103, VV 4105
Leitsätze:
1. Auch der nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung beigeordnete Pflichtverteidiger rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Er erhalt, die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und ggf. die Terminsgebühr. (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Beschwerdegericht ist auch bei Fehlen einer förmlichen Nichtabhilfeentscheidung zur Entscheidung über die Beschwerde befugt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach VV 4100 Abs. 1 RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Gebühr des Teil 4 Abs. 1 VV RVG entsteht auch, wenn die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als Pflichtverteidiger – reichen aus, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
6. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflichtverteidigervergütung, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Beschwerde, Nichtabhilfeentscheidung, Grundgebühr, Ermittlungsverfahren, Nebeneinander, Haftbefehlsverkündung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 12.08.2025 – 16 Qs 30/25
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin III bei dem Amtsgericht München gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.08.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Das Amtsgericht München erließ im gegenständlichen Ermittlungsverfahren am 10.06.2022 gegen den Beschuldigten … einen Haftbefehl. Mit Beschluss vom 03.08.2022 wurde die zunächst als Wahlverteidigerin tätige Rechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Der Beschuldigte wurde aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls am 05.03.2023 festgenommen. Im Rahmen der am selben Tag stattfindenden Haftbefehlseröffnung wurde Rechtsanwalt P*** als (weiterer) Pflichtverteidiger, beschränkt auf die Haftbefehlseröffnung am 05.03.2023, beigeordnet. Für das weitere Verfahren sollte weiterhin Rechtsanwältin … als Verteidigerin zuständig sein.
2
Rechtsanwalt P*** beantragte am 09.03.2023 zunächst die Festsetzung der Gebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG festzusetzen. Die Festsetzung und Anweisung zur Auszahlung erfolgte am 14.04.2023 in Höhe von 285,60 Euro.
3
Mit weiterem Antrag vom 12.06.2024 machte Rechtsanwalt P*** die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG gelten, da er zunächst fälschlicherweise die Gebührennummer 4301 VV RVG abgerechnet habe. Er beantragte, den Erstattungsbetrag abzüglich des Vorschusses der Staatskasse auf 423,64 € festzusetzen.
4
Am 16.01.2025 erließ das Amtsgericht München einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Rechtsanwalt P*** aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 213,01 Euro fest, welche zwischenzeitlich bereits zur Auszahlung gelangten. Dabei vertrat das Amtsgericht München die Rechtsauffassung, dass die Verfahrensgebühr nach Nummer 4104, 4105 VV RVG abzusetzen sei. Da Rechtsanwalt P*** vor der Haftbefehlseröffnung und Beschuldigtenvernehmung am 05.03.2023 nicht in Erscheinung getreten sei und die Beiordnung nur für den Termin erfolgt sei, seien keine über die Tätigkeit der Grundgebühr nach Nummer 4100 VV RVG und Terminsgebühr Nummer 4102 VV RVG hinausgehenden Tätigkeiten ersichtlich.
5
Hiergegen legte Rechtsanwalt P*** mit Schriftsatz vom 31.01.2025 Erinnerung ein. Die Erinnerung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.05.2025 als unbegründet zurückgewiesen.
6
Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt P*** mit Schriftsatz vom 28.05.2025 Beschwerde ein und beantragte hilfsweise für den Fall der Nichtabhilfe die Zulassung der weiteren Beschwerde. Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Beschluss vom 07.07.2025 nicht ab.
7
Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 12.08.2025 wurde das Verfahren auf die Kammer übertragen und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.01.2025 dahingehend geändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 423,64 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer festzusetzen sind. Zugleich wurde die weitere Beschwerde zugelassen. Zusammengefasst kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass dem Pflichtverteidiger neben der Grund- und Terminsgebühr auch die Verfahrensgebühr zuzubilligen sei.
8
Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses wurde formlos an das Amtsgericht München versandt sowie an den Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt P*** zugestellt. Weiter wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft München I gemäß § 41 StPO und zur weiteren Veranlassung übermittelt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 19.08.2025 wurden die Akten zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung an das Amtsgericht München weitergeleitet. Mit Verfügung der zuständigen Richterin vom 10.09.2025 wurde zunächst Schlussbehandlung verfügt. Mit weiterer Verfügung vom 12.09.2025 wurden die Akten durch die zuständige Kostenbeamtin an die Bezirksrevisoren III bei dem Amtsgericht München zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Landgerichts München I vom 12.08.2025 formlos übermittelt. Diese nahm schließlich am 16.12.2025 Kenntnis.
9
Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 legte die Bezirksrevisorin III bei dem Amtsgericht München gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.08.2025 namens der Staatskasse weitere Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie aus, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Landgerichts München I dem Antragsteller Rechtsanwalt P*** lediglich eine Grund- und Terminsgebühr zustehe und die Zubilligung einer Verfahrensgebühr an den nur für einen Haftbefehlstermin beigeordneten Pflichtverteidiger rechtsfehlerhaft sei. Insoweit sei der Beschluss des Landgerichts München I abzuändern.
10
Mit Verfügung vom 19.01.2026 nahm der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Landgerichts München I von der weiteren Beschwerde Kenntnis und verfügte die Vorlage der Akten über die Staatsanwaltschaft München I.
11
Die zulässige weitere Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
12
1. Über das Rechtsmittel hat gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Senat zu entscheiden.
13
Die weitere Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Auf den Beschwerdewert kommt es nicht an, soweit das Rechtsmittel – wie hier – zugelassen worden ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006 – 8 W 360/06 –, Juris). Die weitere Beschwerde ist vorliegend auch nicht verfristet, weil der Beschluss des Landgerichts München I vom 12.08.2025 der zuständigen Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse nicht förmlich zugestellt wurde.
14
Vorliegend fehlt es zwar an einer förmlichen Abhilfeentscheidung des Landgerichts München I. Dieses hat vielmehr lediglich mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.01.2026 die Vorlage der Akten zur Entscheidung über die weitere Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft München I veranlasst, ohne ausdrücklich über die Frage der Abhilfe zu entscheiden. Indes wäre gemäß § 33 Abs. 6 S. 4 RVG in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 RVG eine förmliche Abhilfeentscheidung der Kammer durch Beschluss notwendig gewesen. Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Vorlageentscheidung. Die durch bloße Verfügung bewirkte Vorlage hat daher einen Devolutiveffekt und lässt das Beschwerdeverfahren beim Beschwerdegericht anhängig werden. Das Beschwerdegericht ist folglich auch bei mangelhaftem Abhilfeverfahren zur Entscheidung über die Beschwerde befugt (KG, JurBüro 2008, 149) Von seiner gleichwohl bestehenden Befugnis, die Sache an das Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Bescheidung zurückzuverweisen (KG, a.a.O.), macht der Senat vorliegend keinen Gebrauch.
15
2. Die auf die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104, 4105 VV RVG zu.
16
Teil 4 Abs. 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, spielt es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 – 4 WS 140/08). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheint es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, BeckRS 2024, 2160, OLG Zweibrücken, Strafo 2023, 335).
17
Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sieht die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr kommt es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4104 Rn. 6 Ich).
18
Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr wird auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, deretwegen das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg hat in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschluss vom 22.04.2025 – 1 Ws 152/24). Die abweichende Entscheidung vom 26.02.2024 – 1 Ws 13/24 betraf ersichtlich einen Einzelfall.
19
Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.
20
Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll vom 05.03.2023, dass Rechtsanwalt P*** in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin …, sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – sind nach den vorstehenden Grundsätzen ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren bedufte es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht, um beide Gebühren entstehen zu lassen.
21
Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasst vorliegend auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Es reicht aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2006 – 4 Ws 62/06 –, Juris). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 02.03.2023 ergibt sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts P*** über die Haftfrage verhandelt wurde. Dies ist in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.
22
Der Gebührenanspruch des Verteidigers berechnet sich danach wie folgt:
- •
-
Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 RVG-VV) 216,00 €
- •
-
Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV) 183,00 €
- •
-
Verfahrensgebühr mit Zuschlag (Nr. 4105 RVG-VV) 177,00 €
- •
-
Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG) 20,00 €
- •
-
Umsatzsteuer 113,24 €
23
Unter Berücksichtigung eines bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 285,60 Euro hat das Landgericht zutreffend einen Erstattungsbetrag von 423,64 Euro inklusive Mehrwertsteuer errechnet.
24
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.