Titel:
Einbeziehung von Änderungs- und Ersetzungsbescheiden in Klageverfahren
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 91
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
BayKG Art. 9
Leitsätze:
1. Ein Änderungs- oder Ersetzungsbescheid wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, wenn er innerhalb der Klagefrist in das Verfahren einbezogen wird. Eine automatische Einbeziehung ohne entsprechende ausdrückliche Prozesserklärung erfolgt nicht. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein Verwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens geändert, wiederholt oder ersetzt, kann der Widerspruchsführer gem. § 91 VwGO analog den neuen Verwaltungsakt innerhalb der Widerspruchsfrist in das Widerspruchsverfahren einbeziehen oder das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des ersten Verwaltungsakts für erledigt erklären und – soweit er mit dem geänderten Bescheid nicht einverstanden ist – gegen den zweiten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Keinesfalls können die entsprechenden Bescheide – ohne eine (Prozess-)Erklärung – „automatisch“ in das Widerspruchs- oder das nachfolgende Klageverfahren gegen erste Auszahlungs- und Direktzahlungsbescheide einbezogen werden, da dies in der VwGO – anders als zB in § 96 Abs. 1 SGG und § 68 Abs. 1 FGO – nicht vorgesehen ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da es sich bei dem Widerspruchsverfahren anders als beim Klageverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, kommt es nicht auf etwaige Erledigungserklärungen der Beteiligten an, sondern auf das Vorliegen objektiv erledigender Ereignisse. Mit dem Eintritt entsprechender objektiv erledigender Ereignisse verliert die Verwaltung die erforderliche Sachentscheidungsbefugnis und das Verfahren ist einzustellen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeit, Versagungsgegenklage, Einstellung des Widerspruchsverfahrens, Unwirksamkeit der angefochtenen Ausgangsbescheide mangels rechtzeitiger Anfechtung der Änderungsbescheide, Klagefrist bei Änderungsbescheid, unzulässige Klageänderung, Bestandskraft der Kürzung landwirtschaftlicher Zuwendungen, DZP und AUM, Ersetzungsbescheid, Klageänderung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfristung, Widerspruchsverfahren, Bestandskraft, Änderungsbescheid, Klagefrist, eigenständige Regelungen, Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung
Tenor
I.Die Klage wird ab-gewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist we-gen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner landwirtschaftlichen Subventionen betreffend Direktzahlungen und Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) für 2020 und 2021.
2
Mit Mehrfachanträgen vom 14. Mai 2020 und 12. Mai 2021 beantragte der Kläger unter anderem Direktzahlungen in Form der Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und Auszahlungen zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (KULAP und VNP). Im Bereich der AUM beantragte er am 16. Februar 2017 die VNP-Maßnahmen F26, H23, H26 und N21 (auf den FS Nr. 5, 300, 307, 309, 387, 394, 400, 401, 466, 478, 479, 487, 605, 608 und 664) für den Verpflichtungszeitraum 2017 bis 2021, am 20. Februar 2019 die VNP-Maßnahmen H23, H22, N21 sowie W03 (auf FS Nr. 2, 544, 615, 617 und 620) für den Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 und am 17. Februar 2020 die KULAP-Maßnahmen B10, B41 (auf FS Nr. 1, 157, 340, 486, 669), B57 (auf FS Nr. 691) sowie die VNP-Maßnahmen H22, H23, H26, H28, N21, W03, W04 und W07 (auf FS Nr. 27, 163, 182, 186, 225, 228, 232, 233, 239, 276, 287, 294, 297, 397, 411, 419, 464, 544, 579, 591, 592, 610, 611, 612, 628, 629, 632, 663, 667, 671, 672, 673, 678 und 682) für den Verpflichtungszeitraum 2020 bis 2024. Die beantragten Zuwendungen zu AUM wurden mit Bescheiden vom 30. Juni 2017, 1. Juli 2019 und 1. Juli 2020 bewilligt.
3
Am 19. November 2020 fand eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) des klägerischen Betriebs durch das Prüfteam des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) K* … statt. Die Kontrolle wurde am 16. November 2020 angekündigt. Im Rahmen der Kontrolle wurden eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt. Über das Ergebnis der VOK wurde der Kläger telefonisch am 19. November 2020 sowie schriftlich am 26. November 2020 informiert.
4
Mit Auszahlungsmitteilung des AELF Bad Neustadt an der Saale vom 10. Dezember 2020 wurden im Bereich der AUM Abweichungen von 9,24 ha bei der Maßnahme B10, 0,39 ha bei H22, 2,03 ha bei H23, 0,76 ha bei H26, 0,76 ha bei N21 sowie 0,23 ha bei W03 berücksichtigt, entsprechend sanktioniert und ein gekürzter Betrag in Höhe von insgesamt 19.837,80 EUR ausbezahlt. Aufgrund von Auflagenverstößen wurde eine Kürzung in Höhe von insgesamt 31.429,32 EUR vorgenommen.
5
Nachdem der Kläger mit Schreiben des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 20.November 2020 sowie mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 zur Vorlage von Nutzungsbestätigungen für die FS Nr. 199, 291, 292, 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487, 600 und 686 aufgefordert worden war, wurde die Bewirtschaftung der Fl.Nr. 2325 zu 0,6800 ha; Fl.Nr. 2374 zu 0,4210 ha; Fl.Nr. 2376 zu 0,5350 ha; Fl.Nr. 2379 zu 0,4450 ha; Fl.Nr. 2398 zu 0,6670 ha; Fl.Nr. 2399 zu 0,5430 ha; Fl.Nr. 2400 zu 0,5920 ha; Fl.Nr, 2401 zu 0,6140 ha; Fl.Nr. 2421 zu 0,6010 ha; Fl.Nr. 2423 zu 0,3660 ha; Fl.Nr. 2424 zu 0,3870 ha; Fl.Nr. 2427 zu 0,1490 ha; Fl.Nr. 2428 zu 0,4290 ha; Fl.Nr. 2426 zu 0,1550 ha; Fl.Nr. 2429 zu 0,3210 ha; Fl.Nr. 2435 zu 0,5760 ha; Fl.Nr. 2436 zu 0,5560 ha; Fl.Nr. 2437 zu 0,5070 ha; Fl.Nr. 2438 zu 0,5900 ha; Fl.Nr. 2440 zu 0,4590 ha; Fl.Nr. 2496 zu 0,3910 ha; Fl.Nr. 2502 zu 0,4030 ha; Fl.Nr. 2512 zu 0,2450 ha; Fl.Nr. 2513 zu 0,2530 ha; Fl.Nr, 2514 zu 0,2540 ha; Fl.Nr. 2621 zu 0,5710 ha sowie Fl.Nr. 2324 zu 0,4150 ha durch den Kläger im Jahr 2020 durch die W* … S* … Bayern mit E-Mail vom 19. Januar 2021 bestätigt.
6
Die im angegebenen Umfang von der W* … S* … Bayern bestätigten Flächen betreffend die FS Nr. 191, 199, 291, 292 sowie 600 wurden in einer zweiten DZP- und AUM-Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
7
Am 4. Februar 2021 hörte das AELF Bad Neustadt an der Saale den Kläger persönlich zum Ergebnis des VOK sowie den darauf basierenden Kürzungen bei AUM, AGZ und DZP an.
8
Mit Bescheid des AELF Bad Neustadt an der Saale vom 22. Februar 2021 wurde im Bereich der DZP eine Abweichung von 9,68 ha berücksichtigt und ein entsprechend gekürzter Betrag in Höhe von insgesamt 30.312,24 EUR ausbezahlt. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag bereits um 834,95 EUR gekürzt.
9
Mit Schreiben je vom 16. März 2021, beim AELF Bad Neustadt an der Saale postalisch jeweils am 18. März 2021 eingegangen, ließ der Kläger gegen die beiden Bescheide vom 10. Dezember 2020 und 20. Februar 2021 Widerspruch erheben. Zur Begründung ließ er mit Schreiben vom 18. November 2021 im Wesentlichen vorbringen: bei der VOK sei ein GPS-Gerät verwendet worden, welches an den dortigen örtlichen Gegebenheiten kaum Empfang gehabt habe. Die festgestellten Flächenabweichungen könnten daher nicht rechtmäßig zustande gekommen sein. Darüber hinaus seien im Nachgang bei der Auswertung Luftbilder verwendet worden, die mindestens zwei Jahre alt oder älter gewesen seien. Es sei dadurch in unzulässiger Weise Rückschluss gezogen worden auf Umstände in der Vergangenheit, die zum Zeitpunkt der VOK höchstwahrscheinlich nicht mehr aktuell gewesen seien. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass bei der VOK diejenigen Stellen des beantragten Weidelands nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt worden seien, in denen größere Verbuschungen, Verunkrautungen, etc. vorgefunden worden seien.
10
Mit der zweiten AUM-Auszahlungsmitteilung für das Jahr 2020 vom 29. März 2021 wurde eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 46.663,42 EUR gewährt und ein Betrag in Höhe von 26.825,62 EUR nachgezahlt. Der Bescheid vom 10. Dezember 2020 wurde dadurch ersetzt.
11
Mit weiterem DZP-Bescheid vom 10. Mai 2021 wurden für das Jahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von insgesamt 31.551,12 EUR gewährt und ein Betrag in Höhe von 1.238,88 EUR nachgezahlt. Der Bescheid vom 22. Februar 2021 wurde dadurch ersetzt.
12
Mit Schreiben des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 12. November 2021 wurde der Kläger dazu aufgefordert, für 35 Flurnummern, die sich mit ÖFK-Flächen überlappten, Nutzungsbestätigungen beizubringen. Nachdem für die betreffenden Flurnummern bis zur 1. Abrechnung der Auszahlung betreffend das Förderjahr 2021 keine entsprechenden Nachweise geliefert worden waren, wurde für das Förderjahr 2021 zunächst jeweils nur eine Teilzahlung (ohne die Feldstücke mit fehlendem ÖFK-Nachweis) bewilligt.
13
Am 26. November 2021 erfolgte eine nochmalige Kontrolle der im Jahr 2020 bereits kontrollierten FS durch den Prüfdienst des AELF Schweinfurt, Abteilung L3 – Prüfungen und Kontrollen. Im Rahmen dieser VOK wurden insbesondere Flächenabweichungen auf den FS Nr. 27, 419 und 600 festgestellt.
14
Mit Bescheid des AELF Bad Neustadt an der Saale vom 10. Dezember 2021 wurde im Bereich der DZP eine Abweichung von 12,6248 ha berücksichtigt und ein entsprechend gekürzter Betrag in Höhe von insgesamt 28.881,68 EUR ausbezahlt. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag bereits um 443,11 EUR gekürzt.
15
Mit Auszahlungsmitteilung des AELF Bad Neustadt an der Saale vom 20. Dezember 2021 wurde dem Kläger eine Förderung in Höhe von 20.311,73 EUR gewährt. Aufgrund von Auflagenverstößen wurde eine Kürzung in Höhe von insgesamt 46.516,87 EUR vorgenommen.
16
Mit Schreiben je vom 21. Januar 2022, beim AELF Bad Neustadt an der Saale postalisch jeweils am 25. Januar 2022 eingegangen, ließ der Kläger gegen die beiden Bescheide vom 10. Dezember 2021 und 20. Dezember 2021 Widerspruch erheben.
17
Am 1. Februar 2022 legte der Kläger einen mit dem Landkreis Bad Kissingen geschlossenen Pachtvertrag betreffend die Fl.Nrn. 1898, 1970, 1974, 1976, 1590, 1830, 3137 und 3139 vor, der seine Nutzungsberechtigung dieser Teilflächen auf den FS Nr. 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487 und 686 bestätigt. Ebenfalls belegt werden konnte seitens des Bund Naturschutz das Nutzungsrecht des Klägers auf FS Nr. 401.
18
Die im angegebenen Umfang durch den vorgelegten Pachtvertrag bestätigten Flächen betreffend die FS Nr. 300, 307, 387, 400, 401, 466, 487 und 686 wurden in einer zweiten DZP- und AUM-Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
19
Mit Änderungsbescheid des AELF Bad Neustadt an der Saale vom 17. Februar 2022 wurden der Bescheid vom 10. Dezember 2021 abgeändert und dem Kläger für das Jahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von insgesamt 29.618,60 EUR gewährt. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag nunmehr um 1.366,88 EUR gekürzt. Die Differenz zu dem infolge des Bescheids vom 10. Dezember 2021 bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von 736,92 EUR wurde dem Kläger überwiesen.
20
Mit Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 7. März 2023 wurde dem Kläger die Sach- und Rechtslage erläutert und die Möglichkeit zur Teil-Rücknahme des Widerspruchs bzw. zur Stellungnahme gegeben.
21
Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2022 wurde eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 58.722,24 EUR gewährt und ein Betrag in Höhe von 38.009,31 EUR nachgezahlt. Dabei wurden Kürzungen in Höhe von insgesamt 2.468,50 EUR vorgenommen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2021 wurde dadurch ersetzt.
22
Mit E-Mail vom 29. Mai 2022 übermittelte der Kläger zudem eine aktualisierte Bestätigung über die Nutzung der Wiesen der W* … S* … Bayern vom 25. Mai 2022, die nunmehr auch die Fl.Nr. 2498 zu 0,5390 ha (FS Nr. 600) erfasste.
23
Mit Schreiben vom 24. November 2023 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter aus: Die Widersprüche sollten vollends aufrechterhalten bleiben. In den Vorjahren habe es mehrere Flächenkontrollen gegeben, bei denen alles in Ordnung gewesen sei. Das GPS-Gerät habe im Mittelgebirge unter den Bäumen nicht einwandfrei funktionieren können. Aufgrund der fränkischen Realteilung dürfe eine Kontrolle sämtlicher Grenzverläufe zudem kaum möglich gewesen sein. Außerdem habe der Kläger darum gebeten, bei einer Nachkontrolle dabei sein zu dürfen, was ignoriert worden sei. Dies stelle einen Verstoß dar. Ebenfalls wurde mitgeteilt, dass im Falle des „selektiven Fressverhaltens“ der Weidetiere ein maschinelles Nacharbeiten schier unmöglich sei und nicht nachgefordert werden könne. Zum einen sprächen naturschutzfachliche Gründe dagegen. Zum anderen sei die Oberfläche der Weideflächen der Rhön meist mit Basaltstein übersät, sodass ein Mulchen unmöglich sei.
24
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 18. Dezember 2023, wurde das Widerspruchsverfahren eingestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gegen die Bescheide vom 10. Mai 2021, 29. März 2021, 17. Februar 2022 sowie 30. März 2022 habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Die Bescheide seien bestandskräftig geworden. Die vom Kläger mit Schreiben vom 16. März 2021 sowie 21. Januar 2022 angefochtenen AUM- und DZP-Bescheide seien allesamt durch Änderungsbescheide ersetzt worden: 1. AUM-Auszahlungsmitteilung vom 10. Dezember 2020 ersetzt durch 2. AUM-Auszahlungsmitteilung vom 29. März 2021; DZP-Bewilligung vom 22. Februar 2021 ersetzt durch DZP-Einzel-Änderungsbescheid vom 10. Mai 2021; 1. AUM-Auszahlungsmitteilung vom 20. Dezember 2021 ersetzt durch 2. AUM-Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2022; DZP-Bewilligung vom 10. Dezember 2021 ersetzt durch DZP-Einzel-Änderungsbescheid vom 17. Februar 2022. Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seien diese streitgegenständlichen Verwaltungsakte damit unwirksam geworden. Die Widerspruchsverfahren hätten sich insoweit zwischenzeitlich erledigt. Sie seien daher einzustellen.
25
Mit der dritten AUM-Auszahlungsmitteilung für das Jahr 2021 vom 7. November 2022, dem ehemaligen Klägerbevollmächtigten zugestellt am 22. März 2024, wurde eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 66.128,04 EUR gewährt und ein Betrag in Höhe von 7.405,30 EUR nachgezahlt. Der Bescheid vom 30. März 2022 wurde dadurch ersetzt.
26
Mit E-Mail vom 19. April 2024 erhob der ehemalige Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen die AUM-Auszahlungsmitteilung vom 7. November 2022. Eine Begründung erfolgte nicht.
27
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2025 wurde der Widerspruch vom 19. April 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch per E-Mail sei nicht formwirksam.
28
1. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 und die diesem zugrundeliegenden Bescheide ließ der Kläger am 18. Januar 2024 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 13. September 2024 durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten folgende Anträge ankündigen: Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt a.d. Saale vom 10. Dezember 2020, 22. Februar 2021, 10. Dezember 2021 und 20. Dezember 2021 (DZP und AUM) in der Gestalt des Bescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Dezember 2023 werden aufgehoben, soweit diese die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von zu viel gewährten Zuwendungen zum Gegenstand haben.
29
Mit Schriftsatz vom 13. September 2024 ließ er zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Der Kläger sei nach wie vor – trotz zwischenzeitlicher Nachbesserungen seitens des Beklagten – massiv beschwert, da er nicht die von ihm beantragten Förderungen behalten dürfe, obwohl er die dazu erforderlichen Leistungen aus seiner Sicht erbracht gehabt habe. Der Kläger wende sich insbesondere gegen die angeblich gewonnen Erkenntnisse mit weitreichenden Folgen in die Vergangenheit aus einer Vor-Ort-Kontrolle vom 19. November 2020. Zur Beweidung seiner Flächen halte der Kläger insgesamt einen durchschnittlichen Viehbestand von ca. 60 Rindern. Die vom Kläger beantragten Grünlandflächen seien überwiegend als Mähweide oder Weide beantragt worden, da diese hauptsächlich zur Beweidung durch Rinder genutzt würden. Dabei sei der Kläger stets davon ausgegangen, dass die Beweidung zur Futternutzung ausreichend sei. Eine weitere produktionstechnische Nutzung, z. B. in Form eines Abmulchens der vom Vieh stehen gelassenen Gehölze, habe er nicht zusätzlich zur Beweidung vorgenommen. Dies aus dem Grund, da die Flächen im dortigen FFH-Gebiet oder anderen Schutzgebieten lägen und ein zusätzliches Abmulchen aus Sicht des Klägers – nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde vom dortigen Landratsamt – aus naturschutzfachlichen Gründen (z.B. Vogelnester) nicht zulässig sei. Des Weiteren sei ein Abmulchen auch wegen der dortigen Basaltsteine in den Weideflächen nicht möglich. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten „Flächenabweichungen“, auf die sich die Behörde nunmehr berufe, würden vom Kläger jedenfalls nicht anerkannt, da eine Beweidung mit seinem Vieh hinsichtlich der gesamten beantragten Flurnummer erfolgt sei. Ein nachträgliches Abmulchen – quasi zur „Säuberung“ der Randbereiche – sei dort nicht zulässig gewesen und auch technisch wegen des vorhandene Basaltsteines nicht möglich. Soweit dem Kläger aufgrund der angeblichen Feststellungen innerhalb der Vor-Ort-Kontrolle vorgeworfen werde, dass teilweise eine „mehrjährige Nichtnutzung der Flächen“ vorliege, werde dies bestritten und zurückgewiesen. Sämtliche Flächen seien jedes Jahr mindestens einmal mit seinem Vieh beweidet worden. Dabei seien die Kühe immer ab April/Mai auf diesen Flächen gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei erst Ende November 2020 erfolgt, als fast schon Schnee in der Rhön gelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sogar noch Strukturschäden durch die Weidehaltung (z.B. durch Wasserfass, Schlepper etc.) auf den Flächen zu erkennen gewesen. Dennoch sei von Seiten der Kontrolleure behauptet worden, dass manche Flächen (seit Jahren) nicht bewirtschaftet worden sein sollten! Der Kläger sei bei der Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls nicht anwesend gewesen. Auf seinen ausdrücklich geäußerten Wunsch nach einer gemeinsamen Nachkontrolle hin sei ihm dies trotz einer Zusage nicht ermöglicht worden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sollten diverse Flächenabweichungen festgestellt worden sein, diese hätten zu den vorgenommenen angeblichen Abweichungen sowie Sanktionen geführt. Der Kläger wolle sich gegen diese angeblich festgestellten „Flächenabweichungen“ bzw. „Kürzungen“ bei den Fördergeldern insbesondere auch aus dem Grund zur Wehr setzen, dass u.a. bei der Vor-Ort-Kontrolle möglicherweise ein GPS-Gerät verwendet worden sei, welches an den dortigen örtlichen Gegebenheiten (Mittelgebirge der Rhön) möglicherweise kaum oder keinen Empfang gehabt habe. Es möge zwar sein, dass die eingesetzten Geräte geeicht und damit zulässig gewesen seien. Es stehe jedoch nicht mit gesicherter Erkenntnis fest, dass das jeweilige Gerät auch an den streitgegenständlichen Flächen im Mittelgebirge, teilweise unter Bäumen, einwandfrei funktioniert habe. Der Kläger bestreite dies schon auf Grund ihm bekannter Erfahrungen innerhalb der Bundeswehr. Es würden sich nach seinen Erfahrungen Abweichungen von möglicherweise 2 – 5 m parallel zum Grenzverlauf ergeben. Hinzu komme die fränkische Realteilung, auf Grund derer es viele kleine Grundstücke gebe. Der Kläger bezweifle, dass hier eine Kontrolle sämtlicher Grenzverläufe möglich gewesen und durchgeführt worden sei. Darüber hinaus seien im Nachgang der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich bei der Auswertung Orthobilder (Luftbilder) verwendet worden, die teilweise mehrere Jahre alt gewesen seien. Es sei dadurch in unzulässigerweise Rückschluss gezogen worden auf angebliche Umstände in der Vergangenheit, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle höchstwahrscheinlich nicht mehr aktuell gewesen seien. So würden letztlich Rückschlüsse aus dem Jahr 2020 auf eine angebliche Nichtbewirtschaftung oder geringere Bewirtschaftung seit dem Jahr 2013 gezogen. Hierbei sei insbesondere der Schattenwurf der Bäume nicht berücksichtigt worden, so dass überhaupt nicht genau festgestellt werden könne, inwieweit hier Beweidungen innerhalb des Grenzverlaufs vorgenommen worden seien oder nicht. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle fehlerhaft diejenigen Stellen des beantragten Weidelands nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt worden seien, in den größere Verbuschungen, Verunkrautungen, etc. vorgefunden worden seien. Es sei anzunehmen, dass interpretiert worden sei, dass diese Flächenteile von den Rindern des Klägers nicht beweidet worden seien und deshalb nicht förderfähig sein sollten. Ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs stehe der Bewilligungsbehörde nicht zu. Auch wenn ein Großteil eines Feldstückes aufgrund einer möglichen Verbuschung nicht vollständig von den Tieren beweidet worden wäre, so sei dennoch die vollständige Fläche als prämienfähiges Grünland anzusehen. Es sei richtig, dass ein gewisser „Weidedruck“ erforderlich sei, damit die Flächen möglichst vollständig abgefressen würden. Dennoch sei es nach den Vorschriften ausreichend, dass die Flächen einmal im Jahr beweidet würden. Dies erfolge in der Regel bereits in den Frühjahrsmonaten April/Mai. Wenn dann ein Luftbild oder eine Kontrolle viel später im Jahr erfolge (z.B. wie hier am 19. November 2020), dürfte klar sein, dass hier die Vegetation längst wieder zugewachsen sein könne und damit vermeintlich andere Rückschlüsse gezogen werden könnten. Dies und Zweifel daran könnten aber nicht dem Kläger angelastet werden! Nach Auffassung des Klägers seien sämtliche Flächen mindestens einmal im Jahr vollständig und ausreichend vom Vieh beweidet worden. Sollte dennoch vereinzelt – durch selektives Fressen – partiell Gestrüpp und Verbuschungen stehen geblieben sein, lasse der Kläger darauf hinweisen, dass ihn durch die UNB mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der dort geschützten Gebiete (z.B. FFH) Maschineneinsatz (insbesondere das Abmulchen) von Seiten der Naturschutzbehörde untersagt sei. Auch könne sich ein Landwirt seine Maschinen nicht durch die Basaltsteine beschädigen oder gar zerstören lassen! Ein maschinelles Nacharbeiten von Teilflächen, die durch das selektive Fressen nicht vollständige abgeweidet worden seien, seien dem Kläger somit nicht möglich gewesen.
30
Mit Schreiben vom 12. März 2026 weitete der neue Prozessbevollmächtigte seine Klage auf Änderungsbescheide zu den streitgegenständlichen Bescheiden aus, die nicht ins Widerspruchsverfahren einbezogen waren, und führte zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 91 Abs. 1 VwGO sei eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halte. Vorliegend sei die Klageänderung jedenfalls sachdienlich. Die Klageänderung betreffe lediglich die rechtliche Ausgestaltung bzw. Konkretisierung des Klagebegehrens. Der bisherige Prozessstoff könne weiterhin verwertet werden. Zusätzliche oder wesentlich abweichende Tatsachenfeststellungen seien nicht erforderlich.
31
Die Klage sei auch im Verfahren W 8 K 24.152 in der geänderten Fassung unter Einbeziehung weiterer Bescheide des Beklagten zulässig, dies auch im Hinblick der grundsätzlich auch im Rahmen einer Klageänderung einzuhaltenden Klagefrist. Hinsichtlich eines nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheides müsse die Klagefrist allerdings dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar seien. In diesem Fall müsse ein Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb könne ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung eines weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstrecke, so dass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheides rechnen könnten (BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 – 8 C 22.19). Die vom Beklagten erlassenen Auszahlungsmitteilungen, die vorherige Auszahlungsmitteilungen „ersetzen“ sollten, würden keine selbstständige und von der ursprünglichen Auszahlungsmitteilung unabhängige Teilregelung bilden. Dem Kläger sei es bei den von ihm erhobenen Widersprüchen jeweils um den Erhalt der von ihm beantragten Fördersummen in vollständiger Höhe gegangen. Seine Begehr richte sich daher auch nach Erlass der ersetzenden Bescheide unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung, nämlich auf die Bewilligung und Auszahlung der Fördergelder. Die Förderbehörde habe damit nicht mit dem Eintritt der Bestandskraft der geänderten bzw. ersetzten Bescheide rechnen können und dürfen.
32
Der Beklagte stütze seine Kürzungen der Fördergelder bzw. die Rückforderung bereits ausgezahlter Fördergelder im Wesentlichen auf angebliche Flächenabweichungen sowie auf eine nach Ansicht des Beklagten nicht „effektiven Nutzung“. Dabei dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen ca. 120 bis 140 ha landwirtschaftliche Fläche unter Nutzung gehabt habe. Die Fläche verteile sich auf ca. 100 (!) einzelne Feldstücke, die sich in Grenzlagen befänden und über mehrere Gemarkungen und Landkreise verteilt seien.
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Im Hinblick auf die angeblichen Flächenabweichungen werde hingewiesen, dass aufgrund der sehr kleinen Parzellierung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche sich außergewöhnlich lange Grenzverläufe, bzw. Grenzlinien ergäben.
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Zur Thematik der vom Beklagten für eine Förderung vorausgesetzten „effektiven Nutzung“ werde hingewiesen, dass es sich dabei um einen völlig konturlosen Begriff handele. Abgesehen von einer möglicherweise extremen Überbeweidung, bei dem der gesamte Pflanzenbestand zerstört werde, lasse sich durch eine alleinige Beweidung eine Sukzession nicht verhindern. Dies liege ganz einfach daran, dass die Tiere manche Pflanzen meiden würden und sich diese im Laufe der Zeit durchsetzen würden. Dies stehe aber der Annahme nicht entgegen, dass eine ausschließliche Beweidung von landwirtschaftlichen Flächen, je nach Standortbedingungen, gegebenenfalls doch eine „effektive Nutzung“ darstelle. Denn gerade die vom Kläger bewirtschafteten Grenzlagen mit zum Teil extremer Hangneigung und vorstehenden Basaltsteinen seien maschinell nicht zu bewirtschaften. Die Flächen eigneten sich teilweise grundsätzlich ausschließlich zur Beweidung. Dies schließe wiederum nicht aus, dass die Flächen von Zeit zu Zeit, nicht notwendigerweise aber jedes Jahr, händisch, z.B. mittels eines Freischneiders, von aufwachsendem Buschwerg befreit würden (müssen). Dies stelle auch gängige Praxis bei der Bewirtschaftung von Landschafts-Naturschutzflächen dar, die von Naturschutzverbänden oder örtlichen Landschaftspflege verbänden genutzt und gepflegt würden. Ein jährlicher totaler Rückschnitt – soweit naturschutzrechtlich überhaupt zulässig – sei bei diesen Flächen schon aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht machbar und auch nicht üblich.
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Der Beklagte stehe in der vollständigen Darlegungslast hinsichtlich angeblicher Flächenabweichungen und hinsichtlich angeblicher nicht „effektiv“ genutzter Flächen. Dabei dürfte es nicht genügen, dass der Beklagte pauschal Kontrollergebnisse zusammenfasse. Er müsse dabei einzeln für jede Fläche darlegen und begründen, warum er sich für die von ihm gewählte Eingrenzung der genutzten landwirtschaftlichen Fläche bzw. für die Aussonderung von Flächenteilen aus der Prämienberechtigung entschieden habe. Eine pauschale und einfache Bezugnahme darauf, auf der Fläche wären nicht landwirtschaftliche Nutzpflanzen aufgestanden, greife zu kurz.
36
Die Darlegungslast verdichte sich insbesondere bei der vom Beklagten vorgenommenen „rückblickenden Betrachtung“ zurück bis in das Jahr 2013. Etwaige Luftbilder dürften dem Darlegungserfordernis bei Weitem nicht gerecht werden. Insbesondere gebe der Beklagte selbst zu, dass zunächst eine „Erstinterpretation“ der einzelnen Flächen anhand von Luftbildern vorgenommen würde und sich dann aber weiterer „Klärungsbedarf“, beispielsweise hinsichtlich des Grenzverlaufes, ergeben könnte, was dann vor Ort vermessen und geprüft werden müsste. Es sei nicht erfindlich, dass sich solcher – allerdings nicht mehr aufklärbarer – Klärungsbedarf rückblickend nicht ergeben würde.
37
Grundsätzlich möge dabei zwar richtig sein, dass der jeweilige Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben im FNN trage. Das könne aber nicht zu einer Umkehrung der prozessualen Darlegungslast führen. Denn für einen Landwirt, insbesondere in der Situation einer Flächenausstattung wie der streitgegenständlichen, sei es schlichtweg unmöglich, Beweissicherungen hinsichtlich aller seiner Flächen in punkto Pflanzenaufwuchs, Abgrenzung der Ränder usw. zu treffen, um gegebenenfalls selbst die Vorhaltungen und Behauptungen der Subventionsbehörde für die Vergangenheit zu widerlegen.
38
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergebe sich aus § 14 Abs. 2 MOG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO.
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2. Der Beklagte, vertreten durch die FüAK trat der Klage mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 entgegen und wies darauf hin, dass nach Erledigung eines mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen dürfe; das Widerspruchsverfahren sei einzustellen. Vorliegend seien die die angefochtenen AUM-/DZP-Bescheide ersetzenden Änderungsbescheide innerhalb der Widerspruchsfrist vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten nicht in das Widerspruchsverfahren einbezogen worden.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 wurde zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen vorgebracht: Die Einwendung des Klägers, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen, sei unerheblich. Flächenkontrollen wie die streitgegenständlichen würden die Anwesenheit des Betriebsinhabers nicht erfordern. Die bei der Flächenkontrolle verwendeten GPS-Geräte würden jährlich im Rahmen einer Mess-Validierung auf ihre Genauigkeit überprüft und müssten im vorgegebenen Raster des Joint Research Centre (JRC), welche eine der Generaldirektionen der Europäischen Kommission sei, liegen. Laut Angaben des Prüfdienstes des AELF Kitzingen sei für die VOK des klägerischen Betriebes zudem eine neue aktive Antenne eingesetzt worden, die nochmals einen deutlich verbesserten Empfang bei Verschattung durch Bäume und Sträucher gewährleiste. Das Datum der gegenständlichen VOK vom 19. November 2020 sei überdies nicht willkürlich festgelegt worden. Vielmehr sei mit dem VOK-Termin am 19. November 2020 das spätestmögliche Datum der Überprüfung der Feldstücke gewählt worden, um das Vorliegen der sogenannten Mindesttätigkeit, welche bis spätestens zum 16. November 2020 zu erfolgen gehabt hätte, abschließend feststellen zu können. Zwar sei die Erstinterpretation der einzelnen Flächen anhand der Luftbildaufnahme (DOP) vom 29. Juni 2019 vorgenommen worden, sämtliche Flächen, bei denen noch weiterer Klärungsbedarf beispielsweise hinsichtlich des Grenzverlaufes oder der Nutzung bestanden habe, seien vom Prüfdienst jedoch allesamt angefahren, sofern erforderlich vermessen und fotografiert worden. Sofern klägerseits angeführt werde, es sei für die Beihilfefähigkeit der Fläche ausreichend, wenn sie einmal im Jahr beweidet werde, so werde dabei Nachfolgendes verkannt: Voraussetzung für die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland sei eine entsprechende effektive Nutzung, wobei das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegenstehe wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Bei einer Weidenutzung sei ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession gehe, in seiner Wirkung einer Mahd entspreche. Für das Vorliegen von Dauergrünland genüge nicht allein, dass die betreffende Fläche tatsächlich zur Beweidung durch Vieh genutzt werde. Eine effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche setze dementsprechend einen Weidedruck voraus, mit dem eine Verbuschung vermieden und der Aufwuchs von Gehölzpflanzen verhindert werde. Anderenfalls handele es sich um eine Unternutzung mit der Folge, dass eine hiervon betroffene Fläche nicht förderfähig sei. Es sei seitens des Klägers bis dato für kein einziges Feldstück substantiiert und begründet dargelegt worden, warum die ermittelte Abweichungsfläche fehlerhaft sein solle.
41
Mit Schreiben vom 26. November 2025 führte der Beklagte zum aktuellen Sachstand der AUM 2021 weiter aus: Nachdem der Kläger mehrmals durch das zuständige AELF Bad Neustadt a.d. Saale zur Beibringung von Nutzungsbestätigungen bezüglich der von ihm beantragten Flächen aufgefordert worden war, habe er am 29. Mai 2022 eine weitere aktualisierte Bestätigung über die Nutzung der Wiesen der W* … S* … Bayern vom 25. Mai 2022, die nunmehr auch die Fl.-Nr. 2498 zu 0,5390 ha (FS Nr. 600) erfasst habe, vorgelegt. Ebendiese Fläche sei in der zweiten Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2022 bezüglich der AUM 2021 noch nicht berücksichtigt worden. Da die zweite Auszahlungsmitteilung zum Zeitpunkt der Mitteilung des Klägers noch nicht bestandskräftig gewesen sei, seien die nachträglich übermittelten Nutzungsbestätigungen zu seinen Gunsten anerkannt und eine erneute Berechnung der AUM 2021 durchgeführt worden. Mit dritter Auszahlungsmitteilung für das Verpflichtungsjahr 2021 vom 7. November 2022 sei sodann hinsichtlich der Maßnahme B10 eine Abweichung von nurmehr 0,4798 ha erfasst worden. Es sei zudem eine Kürzung aufgrund eines Cross Compliance (CC) Verstoßes erfolgt. Insgesamt sei eine Zuwendung in Höhe von 66.128,04 EUR gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von 7.405,30 EUR nachbezahlt worden. Der Versand der Auszahlungsmitteilung sei erst am 11. März 2024 nachgeholt worden.
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Gegen die dritte Auszahlungsmitteilung vom 7. November 2022, die die zweite Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2022 vollumfänglich ersetzt habe, sei durch den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19. April 2024 – eingegangen beim AELF Bad Neustadt a.d. Saale als Anlage einer E-Mail vom 19. April 2024 – Widerspruch eingelegt worden.
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Mit Schreiben der FüAk vom 7. August 2024 sei der damalige Prozessbevollmächtigte darauf aufmerksam gemacht worden, dass der mit E-Mail vom 19. April 2024 eingelegte Widerspruch nicht formgerecht beim AELF Bad Neustadt a.d. Saale eingegangen sei und demnach nach damaliger Aktenlage kein zulässiger Widerspruch vorgelegen habe.
44
Eine Rückmeldung durch den Bevollmächtigten sei nicht erfolgt, insbesondere sei die formgerechte Einlegung des Widerspruchs nicht nachgeholt worden. Der Widerspruch sei daher mit Bescheid der FüAk vom 24. März 2025, Gz. FüAk-F1-7292-6-1820-6, FüAk-F1-8630-3-219-7, zurückgewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid sei bestandskräftig.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung folgender Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt a. d. Saale: AUM Auszahlungsmitteilung vom 10. Dezember 2020, diese ersetzt durch die zweite AUM Auszahlungsmitteilung vom 29. März 2021, DZP-Bewilligung vom 22. Februar 2021, diese ersetzt durch den DZP-Einzeländerungsbescheid vom 10. Mai 2021, erste AUM Auszahlungsmitteilung vom 20. Dezember 2021, diese ersetzt durch die zweite AUM Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2022, ersetzt durch die dritte Auszahlungsmitteilung vom 7. November 2022, DZP-Bewilligung vom 10. Dezember 2021, diese ersetzt durch den DZP-Einzeländerungsbescheid vom 17. Februar 2022, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Dezember 2023 bzw. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2025, dem Kläger die beantragten Förderzahlungen in voller Höhe zu bewilligen und auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat ab Rechtshängigkeit aus den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezahlten Fördergeldern.
Hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, jeweils über die letzten Auszahlungsmitteilungen oder sonstigen Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) zu entscheiden.
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Die Beklagtenvertreterin beantragte,
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Die Beteiligten machten Ausführungen zur Sache.
48
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakten (einschließlich derer in den Verfahren W 8 K 24.154, W 8 K 24.156 und W 8 K 24.157) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie größtenteils unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
50
Streitgegenstand sind die Bescheide des AELF Bad Neustadt a. d. Saale (AELF) vom 10. Dezember 2020, 22. Februar 2021, 10. Dezember 2021 und 20. Dezember 2021 (im Folgenden: Erstbescheide), der zweite Auszahlungsbescheid vom 29. März 2021, der Direktzahlungsbescheid vom 10. Mai 2021, der Direktzahlungsbescheid vom 17. Februar 2021 sowie der zweite Auszahlungsbescheid vom 30. März 2021 (im Folgenden: Ersetzungsbescheide), als auch der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 (§ 88 VwGO). Ferner sind die dem Gericht erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten und vom neuen Klägerbevollmächtigten anschließend angefochtenen Bescheide vom 7. November 2022 (dritte Auszahlungsmitteilung) sowie vom 24. März 2025 (Widerspruchsbescheid) streitgegenständlich.
51
Die beiden letztgenannten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Beklagtenvertreterin vorgelegten Bescheide wurden, obwohl beide dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten erst nach Klageerhebung zugestellt wurden, nicht schon ohne Prozesserklärung automatisch Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens; vielmehr bedurfte es dafür einer ausdrücklichen Prozesserklärung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 31. Aufl. 2025, § 79 Rn. 4). Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 gestellten Antrages wurden die entsprechenden Bescheide ausdrücklich im Wege der Versagungsgegenklage angegriffen. Die dahingehende Klageänderung ist vorliegend jedoch infolge Verfristung unzulässig. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen muss nämlich auch für die geänderte Klage die Klagefrist für den neuen Antrag bzw. die Erweiterung des bereits vorher gestellten Antrags gewahrt sein (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Bescheid vom 7. November 2022 wurde dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 22. März 2024 zugestellt. Mangels fristgerechter Einbeziehung in die seit dem 18. Januar 2024 rechtshängige Klage wurde die Monatsfrist (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO) damit nicht gewahrt. Folgerichtig konnte auch der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2025, der sich auf den Bescheid vom 7. November 2022 bezieht, nicht automatisch Teil des Klageverfahrens werden. Auch insoweit ist die darauf bezogene klageändernde Erklärung vom 16. März 2026 verfristet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Klageanträge durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erst mit Schriftsatz vom 13. September 2024 gestellt wurden, sodass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den am 22. März 2024 zugestellten Bescheid vom 7. November 2022 in die Klage miteinzubeziehen.
52
Auch die weitere Klageänderung des neuen Prozessbevollmächtigten durch die Ankündigung neuer Klageanträge mit Schriftsatz vom 12. März 2026 und die endgültige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 ist bezogen auf die damit ins Verfahren eingeführten weiteren Bescheide des Beklagten unzulässig. Wird ein Verwaltungsakt wie hier während des Widerspruchsverfahrens geändert, wiederholt oder ersetzt, kann der Widerspruchsführer gemäß § 91 VwGO analog den neuen Verwaltungsakt innerhalb der Widerspruchsfrist in das Widerspruchsverfahren einbeziehen oder das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des ersten Verwaltungsakts für erledigt erklären und – soweit er mit dem geänderten Bescheid nicht einverstanden ist – gegen den zweiten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen (Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 68 Rn. 25). Keinesfalls konnten die entsprechenden Bescheide – ohne eine (Prozess-)Erklärung – „automatisch“ in das Widerspruchs- oder das nachfolgende Klageverfahren gegen die ersten Auszahlungs- und Direktzahlungsbescheide einbezogen werden. Dies ist in der VwGO – anders als z.B. in § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 68 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) – nicht vorgesehen. Der Kläger hat es trotz entsprechender Hinweise versäumt, die Ersetzungsbescheide in das Widerspruchsverfahren bis zu dessen Einstellung am 13. Dezember 2023 einzubeziehen, hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfrist gesondert Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben.
53
Gleichermaßen war die Änderung der Klageanträge nicht geeignet, die Ersetzungsbescheide nach über zwei Jahren des laufenden Klageverfahrens und teilweise vier Jahren nach deren Erlass nunmehr zum Gegenstand der rechtshängigen Klage zu machen, da die dahingehende Erklärung zur Klageäderung bei weitem nach Ablauf der Klagefrist erfolgt ist. Die Klageänderung bzw. -erweiterung ist danach unzulässig und war als solche abzuweisen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 24). Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht dem nicht entgegen. Hiernach muss die Klagefrist zwar dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind (BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22/19 – juris Rn. 25). Vorliegend ist jedoch eine Teilbarkeit gegeben, sodass es maßgeblich auf die Einhaltung der Klagefrist ankam. Denn die Ersetzungsbescheide können materiellrechtlich unabhängig von den Erstbescheiden bestehen. Sie behalten die Regelungen der Erstbescheide nicht bei, sondern beinhalten für sich eigenständige Regelungen, die einer eigenen Prüfung unterlagen und in sinnvoller Weise auch ohne die Erstbescheide verstanden werden können.
54
Des Weiteren ist auch die Klage gegen die Erstbescheide bzw. vollständig ersetzten Bescheide mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da der zweite Auszahlungsbescheid vom 29. März 2021, der Direktzahlungsbescheid vom 10. Mai 2021, der Direktzahlungsbescheid vom 17. Februar 2021 sowie der zweite Auszahlungsbescheid vom 30. März 2021 wie bereits erläutert weder durch Widerspruch noch durch Klageerhebung innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) angegriffen worden sind, steht die in den nachfolgenden Bescheiden bestandskräftig gewordenen Ablehnung der begehrten Fördermaßnahmen einer Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) entgegen (§ 74 Abs. 2 VwGO; vgl. Pietzcker/Marsch, in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 42 Rn. 96; Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 32).
55
Denn die Ersetzungsbescheide entscheiden verbindlich und abschließend über die vom Kläger begehrten Zuwendungen; in den Auszahlungsbescheiden vom 29. März 2021 und vom 30. März 2021 wird ausdrücklich klargestellt, dass damit die vorhergehende streitgegenständliche Mitteilung (also vom 10. Dezember 2020 und vom 20. Dezember 2021) ersetzt werden soll (S. 4 des Bescheids vom 29. März 2021, S. 4 des Bescheids vom 30. März 2021). In den Direktzahlungsbescheiden findet sich zwar keine entsprechende ausdrückliche Klarstellung, aus dem Zusammenhang wird jedoch deutlich, dass die ebenfalls streitgegenständlichen vorherigen Bescheide vom 22. Februar 2021 und 10. Dezember 2021 durch die nachfolgenden Bescheide vom 10. Mai 2021 sowie 17. Februar 2021 ersetzt werden sollen, sodass diese durch die nachfolgenden Regelungen vollständig überholt sind. Denn in diesen Bescheiden wurde der Auszahlungsbetrag von Grund auf neu berechnet, ohne auf die Erkenntnisse im jeweils vorhergehenden Bescheid einzugehen.
56
Soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 richtet, ist diese zulässig, aber unbegründet.
57
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage zwar nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die dazu erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung könnte sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 13. Dezember 2023 „eingestellt“ (anders wohl VG Bayreuth, Gb. v. 12.2.2026 – B 2 K 23.1052, das von einer Unzulässigkeit der Klage auch insoweit ausgeht) hat und nicht etwa – parallel zur Rechtslage in einem Klageverfahren – den nach Wegfall der Beschwer unzulässig gewordenen Widerspruch „zurückgewiesen“ hat oder – wie der Klägerbevollmächtigte meint – fälschlicherweise nicht in der Sache entschieden hat. Da im Rahmen der Sachentscheidungsvoraussetzungen bereits die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung genügt, kann auf dieser Ebene dahinstehen, ob die Einstellungsentscheidung rechtswidrig war, wie der Klägerbevollmächtigte auch mit Blick auf die vorstehend zitierte Entscheidung des VG Bayreuth angeführt hat. Im Übrigen ist der Kläger jedenfalls durch die Kostentragungsregelung in Höhe von 15,00 EUR in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2023 beschwert.
58
In jedem Fall ist die Klage unbegründet.
59
Der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
60
Dass das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 „eingestellt“ wurde, ist nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem Widerspruchsverfahren anders als beim Klageverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, kommt es vorliegend nicht auf etwaige Erledigungserklärungen der Beteiligten an, sondern auf das Vorliegen objektiv erledigender Ereignisse (Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 79 Rn. 69). Mit dem Eintritt entsprechender objektiv erledigender Ereignisse verliert die Verwaltung – hier also die FüAk als Widerspruchsbehörde – die erforderliche Sachentscheidungsbefugnis und das Verfahren ist einzustellen (so Exner/Richter-Hopprich: Die Erledigung im Widerspruchsverfahren JuS 2015, 521, 523; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 79 Rn. 66; Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 79 Rn. 48). Die ersten Auszahlungs- und Direktzahlungsbescheide vom 10. Dezember 2021, 22. Februar 2021, 10. Dezember 2021 sowie 20. Dezember 2021 haben sich je durch die Ersetzung in den zweiten Auszahlungs- und Direktzahlungsbescheiden vom 29. März 2021, 10. Mai 2021, 17. Februar 2021 sowie 30. März 2022 (siehe oben) nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG objektiv erledigt (ähnlich VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 29 a. E.). Die Beschwer für den Kläger durch die mit Widerspruch angefochtenen Bescheide war während des laufenden Widerspruchsverfahrens damit weggefallen. Die Einstellungsentscheidung des Beklagten erfolgte daher fehlerfrei.
61
Die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2023 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KG ist in den Fällen, in denen sich der Rechtsbehelf erledigt, (nur) eine Mindestgebühr von 15,00 EUR festzusetzen. Diese hat der Beklagte vorliegend angesetzt.
62
Ergänzend wird angemerkt, dass im Falle einer „Zurückweisung“ etwa wegen Unzulässigkeit des Widerspruchs gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 KG mangels vorliegender Amtshandlungsgebühren für die Erst- und Ersetzungsbescheide eine Mindestgebühr von 25,00 EUR festzulegen wäre. Durch die Festsetzung auf die Mindestgebühr von lediglich 15,00 EUR wäre der Kläger in dieser Hinsicht jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.
63
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, wird im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers in der Sache zu den – nicht zu beanstandenden – Flächenabweichungen auf die Klageerwiderung der Beklagten verwiesen (wie unter II.2. im Tatbestand referiert) und auf die Urteile der Kammer vom selben Tag wie die hiesige Entscheidung in den parallelen Klageverfahren Bezug genommen (siehe W 8 K 24.154, W 8 K 24.156, W 8 K 24.157), wonach die streitgegenständlichen Bescheide auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden sind.
64
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
65
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.