Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 23.02.2026 – W 1 K 25.33337
Titel:

Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei lediglich abgeleitetem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, § 31 Abs. 3 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 71, § 71a, § 77 Abs. 1 S. 1, § 83b
AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 75 Nr. 12
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Uabs. 3
Anerkennungs-RL Art. 2 lit. i, Art. 33 Abs. 2 lit. a
VwGO § 67, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1
VwVfG § 47
Leitsätze:
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass dem Antragsteller selbst in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde; eine bloße Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger genügt hierfür nicht. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, der von der Flüchtlingsanerkennung eines Familienangehörigen abgeleitet ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Annahme eines bereits gewährten internationalen Schutzes.(Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Umdeutung einer unzutreffenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in eine andere Unzulässigkeitsentscheidung ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder ein anderer Streitgegenstand betroffen ist.  (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässiger Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt vorangegangene Gewährung internationalen Schutzes voraus, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen, abgeleitet von einem anerkannt Schutzberechtigten, genügt hierfür nicht, keine Umdeutungsmöglichkeit in anderen Fall des § 29 AsylG, familiäre Gründe, familiärer Aufenthaltstitel, internationaler Schutz, Klagebefugnis, Umdeutung von Verwaltungsakten, Unzulässigkeitsentscheidung, abgeleiteter Aufenthaltstitel, EU-Mitgliedstaat, Familienangehöriger, Flüchtlingsanerkennung, Griechenland

Tenor

I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2025 (Gz.: 10788751-439) wird aufgehoben. 
II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Tatbestand

1
1. Die Klägerin, eine am … … … geborene, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige reiste am 17. Februar 2025 zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat hier am 26. Februar 2025 einen förmlichen Asylantrag gestellt.
2
Mit Schreiben vom 7. März 2025 teilte das griechische Ministerium für Migration und Asyl auf Anfrage mit, dass dem Ehemann der Klägerin in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei, der Klägerin sei dagegen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt worden.
3
Die Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit ihres Asylantrags fand 24. April 2025 statt. Dabei gab die Klägerin unter anderem an, dass ihr Asylantrag in Griechenland abgelehnt worden sei, sie aber in der Folge wegen der Schutzanerkennung ihres Ehemannes einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten habe. Wegen der Angaben der Klägerin im Einzelnen wird auf die Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt Bezug genommen.
4
Mit Bescheid vom 7. Juli 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 3 wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Griechenland abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Klägerin dürfe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen, der der Klägerin ausweislich der bei der Behördenakte befindlichen Empfangsbestätigung am 9. Juli 2025 ausgehändigt wurde.
5
2. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Telefax, hat die Klägerin Klage gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erhoben und beantragt,
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2025 wird aufgehoben;
hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Griechenland festzustellen;
hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen.
6
Zur Begründung wurde auf die beim Bundesamt gemachten Angaben der Klägerin verwiesen.
7
3. Die Beklagte hat mit Schriftsatz des Bundesamts vom 17. Juli 2025 beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Hinsichtlich der Begründung bezog sich das Bundesamt auf die angefochtene Entscheidung.
9
4. Der vorangegangene Antrag der Klägerin (W 1 S 25.33339), die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 17. Juli 2025 angeordnet. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.
10
5. Mit Beschluss vom 16. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 1 S 25.33339 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Zudem wird auf die Gerichtsakten im Verfahren des Ehemannes (W 1 K 25.33335 und W 1 S 25.33340) Bezug genommen. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

11
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12
Die Klage ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zulässig und begründet.
13
1. Die Klage ist zulässig.
14
Statthafte Klageart hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die (isolierte) Anfechtungsklage (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 16 ff.). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.
15
2. Die Klage ist auch begründet.
16
Der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juli 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
2.1. Der Asylantrag der Klägerin wurde zu Unrecht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt.
18
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
19
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin jedoch nicht vor.
20
2.1.1. Nach den konsistenten Angaben der Klägerin wurde ihr Asylantrag in Griechenland abgelehnt (vgl. Blatt 89 und 122 BA, Blatt 1 GA sowie S. 6 der Sitzungsniederschrift). Diese Angaben werden bestätigt durch die Angaben in der Eurodac-Datenbank, wonach die Klägerin im Dezember 2022 zwar einen Asylantrag gestellt hat, dort jedoch keine Angaben zu einer Schutzgewährung vorliegen (vgl. Blatt 6 BA). Einen Reiseausweis für Flüchtlinge hatte und hat die Klägerin offensichtlich ebenfalls nicht, sie ist vielmehr mit einem iranischen Reisepass eingereist (vgl. Blatt 8 BA). Außerdem wird auch im Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 7. März 2025 klar zwischen der Flüchtlingsanerkennung des Ehemanns der Klägerin einerseits und der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für die Klägerin andererseits unterschieden (vgl. Blatt 99 f. BA).
21
Wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid bei dieser Sachlage zu dem Schluss kommt, der Klägerin wäre bereits in Griechenland internationalen Schutz gewährt worden (vgl. S. 2 f. des Bescheids), bleibt unverständlich, zumal sich das Bundesamt allein auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 7. März 2025 beruft. In diesem Schreiben wird aber – wie bereits erwähnt – eindeutig zwischen der Flüchtlingsanerkennung des Ehemanns einerseits und dem Aufenthaltstitel der Klägerin aus familiären Gründen andererseits unterschieden (vgl. Blatt 99 f. BA). Internationalen Schutz hat die Klägerin selbst damit gerade nicht erhalten. Dies wird schließlich auch durch die griechische Aufenthaltserlaubnis (Blatt 127 f. BA) bestätigt. Denn auf dieser ist nicht etwa vermerkt, dass die Klägerin Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte ist, sondern dass sie ein Familienmitglied (F.M.) eines Flüchtlings ist (Blatt 127 BA).
22
2.1.2. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen, abgeleitet von einem anerkannt Schutzberechtigten, für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG genügen würde, ist bereits im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht anzunehmen. Gleiches gilt mit Blick auf den insoweit ebenfalls klaren Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Art. 2 Buchst. i) RL 2013/32/EU.
23
Auch systematisch spricht nichts dafür, bereits einen abgeleiteten familiären Schutz für eine Eröffnung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausreichen zu lassen. Vielmehr spricht insbesondere Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU gegen eine solche Auslegung. Denn dort wird explizit klargestellt, dass es durchaus Fälle gibt, in denen ein Familienangehöriger internationaler Schutz zuerkannt bekommen hat, ein anderer Familienangehöriger aber nicht und dass letzterem dann gleichwohl u.a. einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zusteht, soweit dies mit der persönlichen Rechtstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Dementsprechend sind auch die Rechte für einen Familienangehörigen eines Schutzberechtigten, dem selbst nicht internationalen Schutz zuerkannt wurde, nicht deckungsgleich mit denjenigen bei Anerkennung internationalen Schutzes, wie sich bereits aus Art. 23 Abs. 2 bis 4 der RL 2011/95/EU unschwer erkennen lässt.
24
Eine Einbeziehung von Konstellationen der vorliegenden Art in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist darüber hinaus auch aus teleologischer Sicht nicht angezeigt. Für die vorliegende Fallkonstellation kommt nämlich grundsätzlich zunächst eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO in Betracht. Nach Ablauf der entsprechenden Fristen der Dublin III-VO wäre dann zu prüfen, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG erlassen werden kann.
25
Da nach dem Vorgesagten im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen, ist Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig.
26
2.2. Auch eine Umdeutung der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 47 VwVfG in eine andere Unzulässigkeitsentscheidung scheidet vorliegend aus.
27
Eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG scheidet hier bereits aufgrund der mittlerweile auf die Beklagte übergegangenen Zuständigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO) aus (vgl. zu einem solchen Fall etwa BVerwG, U.v. 1.6.2027 – 1 C 9/17 – juris Rn. 19). Eine Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da Griechenland ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und damit gerade kein Drittstaat (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2027 – 1 C 9/17 – juris Rn. 21).
28
Die vorliegende Unzulässigkeitsentscheidung kann schließlich auch nicht in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgedeutet werden, weil es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. §§ 71, 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-)Entscheidung prozessual um einen anderen Streitgegenstand handelt mit ungünstigeren Folgen für die Klägerin. Denn insoweit wäre der Prüfungsgegenstand ein völlig anderer und die Klägerin könnte im Zuge einer solchen Entscheidung grundsätzlich auch in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, (vgl. hierzu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sowie BVerwG, U.v. 1.6.2027 – 1 C 9/17 – juris Rn. 22).
29
Ziffer 1. des gegenständlichen Bescheids ist damit rechtswidrig, verletzt die Klägerin als belastender Verwaltungsakt in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30
2.3. Da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch mangels Umdeutungsmöglichkeit rechtswidrig ist und deswegen aufzuheben war (s.o.), sind in der Folge auch die Entscheidungen in den Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids verfrüht ergangen und deren Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sowie § 75 Nr. 12 AufenthG). Somit ist der streitgegenständliche Bescheid auch insoweit rechtswidrig und war auch diesbezüglich aufzuheben.
31
Der Klage war demnach vollumfänglich stattzugeben.
32
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.