Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 02.04.2026 – 4 U 154/26 Öff
Titel:

Berufungszurückweisung, Erfolgsaussicht, Tatsachenwürdigung, Persönliches Näheverhältnis, Einzelfallbewertung, Vergleichsfälle, Mündliche Verhandlung

Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Erfolgsaussicht, Tatsachenwürdigung, Persönliches Näheverhältnis, Einzelfallbewertung, Vergleichsfälle, Mündliche Verhandlung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 02.03.2026 – 4 U 154/26 Öff
LG Amberg, Endurteil vom 19.12.2025 – 21 O 56/25

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 19.12.2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19.12.2025 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.050,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 02.03.2026 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
2
Der Senat hat den Vortrag im Schriftsatz vom 27.03.2026 geprüft. Er führt nicht zu einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung.
3
Der Senat verkennt dabei nicht die besondere Tragik des vorliegenden Falles, geht aber weiterhin davon aus, dass das Verhältnis der Klägerin zur Getöteten nicht den Anforderungen an ein „besonderes persönliches Näheverhältnis“ i. S. d. § 844 Abs. 3 BGB genügt.
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1. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der unter Zeugenbeweis der Mutter der Klägerin gestellte Vortrag in der klägerischen Stellungnahme, „dass die Verstorbene L… und die Klägerin wie unzertrennliche Zwillinge waren und sie auch die Verstorbene als eine Art Tochter begriff“, was „im Übrigen auch für die Familie der Verstorbenen gegenüber der Klägerin“ gilt, neu i. S. d. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ist und aus diesem Grund im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist. In jedem Fall ist auch bei Zugrundelegung dieser (weiteren) Facette der Beziehung der Klägerin zur Familie der Getöteten (und umgekehrt) keine Änderung der Entscheidung veranlasst.
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2. Auch aus dem weiteren Vortrag, wonach das gegenseitige Übernachten so oft gewesen sei, „dass durchaus auch von einem gemeinsamen Wohnen gesprochen werden kann“, lässt sich nichts Weiteres zu Gunsten der Klägerin herleiten. Die Klägerin und ihre Freundin lebten weiterhin in ihrer Herkunftsfamilie und gerade nicht „gemeinsam zusammen“. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, ist zwar eine häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich, um ein besonderes Näheverhältnis zu begründen. Eine solche liegt hier aber auch nicht vor.
6
3. Die Klägerin kann aus der Einordnung ihres Falles in die von ihr genannten „Vergleichsfälle“ nichts zu ihren Gunsten herleiten. Entscheidend ist – wie im Hinweis bereits ausgeführt – eine vorzunehmende Gesamtschau. Das Herauspicken einzelner Umstände eines anderen Einzelfalles und der Fokus auf diese verstellt den Blick auf eben diese Gesamtschau. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Halbschwester der Verstorbenen von der Schadensregulierungsstelle des Bundes ein Hinterbliebenengeld erhalten hat, nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori) ein solches für die Klägerin argumentiert werden, zumal es sich hierbei „nur“ um eine Verwaltungsentscheidung gehandelt hat.
7
Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht – wie die Klägerin meint – daraus, dass „entscheidende Rechtsfragen in diesen Punkten noch zu klären sind“. Richtig ist zwar, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit der relativ neuen Vorschrift des § 844 Abs. 3 BGB noch ungeklärt sind. Diese (ungeklärten) Rechtsfragen brauchte auch der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, denn er ist von der weitesten Auslegung des § 844 Abs. 3 BGB ausgegangen und hat den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt. Bei der dann vorzunehmenden Einzelfallbewertung sind keine Rechtsfragen aufgetreten, die sich so oder ähnlich in anderen Fällen stellen würden und deren Klärung zu einem „Obersatz“ führen könnten. Vielmehr stand hier die Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles im Vordergrund.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2, §§ 711, 713 ZPO.