Titel:
Hinterbliebenengeld, Anspruchsberechtigung, Schockschaden, Beweislast, Freundschaft, Ausforschungsbeweis
Schlagworte:
Hinterbliebenengeld, Anspruchsberechtigung, Schockschaden, Beweislast, Freundschaft, Ausforschungsbeweis
Vorinstanz:
LG Amberg, Endurteil vom 19.12.2025 – 21 O 56/25
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2026 – 4 U 154/26 Öff
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19.12.2025, Az. 21 O 56/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Die Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
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Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:
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1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Klägerin kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB zusteht, weil ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzten Freundin L. U. bereits aufgrund des Klagevortrags nicht anzunehmen ist.
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a) Personen, die außerhalb der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Kerngruppe von Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten) stehen, müssen die Existenz eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB im Einzelfall nachweisen. Dies gilt für Verwandte außerhalb des in § 844 Abs. 3 S. 1 BGB genannten Personenkreises, insbesondere für Geschwister, Stiefeltern und -kinder und sonstige Mitglieder von Patchworkfamilien sowie für Freunde und Wahlverwandte.
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Das Adjektiv „besonders“ deutet an, dass es sich um eine Steigerungsform der Nähe handeln muss, die über die Tiefe und Intensität freundschaftlicher Verbindungen in der Sozialsphäre, also in Beruf, Sport und Freizeit, deutlich hinausgeht. Als Indizien kommen einerseits familienrechtliche Bande in Betracht, etwa zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen, andererseits tatsächliche soziale Lebensentwürfe, insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, gemeinsame Freizeit- und Urlaubsaktivitäten, aber auch die Teilung von Leben und Arbeit in verschiedenen Wohnungen und die fortdauernde finanzielle Unterstützung eines Teils durch den anderen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 102, beck-online).
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b) Die Anspruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft somit nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche, gelebte soziale Beziehung zueinander an. Auch kommt dem Begriff des „Hinterbliebenen“ keine eigenständige Bedeutung zu. Maßgeblich ist allein das (materiell zu bestimmende) besondere persönliche Näheverhältnis. Gegenüber einer bisweilen in der Literatur erwogenen ausschließlich formellen Kriterien folgenden und abschließenden Regelung des Kreises der Anspruchsberechtigten hat diese offene, an die tatsächlichen Umstände anknüpfende Regelung in § 844 Abs. 3 BGB den Vorteil, dem jeweiligen Einzelfall besser gerecht werden zu können. Dies freilich um den Preis gewisser Unschärfen, denn was das besondere persönliche Näheverhältnis des S. 1 ausmacht, ist gesetzlich nicht definiert. In den Materialien findet sich lediglich die Formulierung, dass es dabei um eine „tatsächlich gelebte soziale Beziehung“ geht; und diese müsse „eine Intensität aufweisen wie sie in den in Satz 2 aufgeführten Fällen typischerweise besteht“ (BeckOGK/Eichelberger, 1.1.2026, BGB § 844 Rn. 207, beck-online).
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c) Ebenfalls noch offen ist, wie in der Praxis der Nachweis einer solchen sozialen Beziehung zu führen ist. Als Indiz für ein besonderes persönliches Näheverhältnis könnte sich hier eine funktionale Betrachtung anbieten: Bei Personen, die in Bezug auf den Getöteten funktional die persönlich-familiäre Position von Personen nach S. 2 einnehmen, dürfte aus denselben Erwägungen wie bei den Personen des S. 2 in der Regel ein besonderes persönliches Näheverhältnis zum Getöteten bestanden haben. So könnte es (wechselseitig) liegen etwa bei Großeltern, die (anstelle dessen Eltern) ein Enkelkind aufziehen, Pflegeeltern, die ein Pflegekind aufziehen, ebenso ein Stiefelternteil in Bezug auf das Stiefkind, Verlobte oder nichteheliche Lebenspartner, die wie Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner zusammenleben. Auch die Mitglieder einer „Patchwork“-Familie wären damit unproblematisch erfasst. Indem man von der nach außen typischerweise einfach(er) erkennbaren funktionalen Beziehung zum Getöteten auf das besondere persönliche Näheverhältnis schließt, vermeide man, in jedem einzelnen Fall in die emotionalen Verhältnisse der Beteiligten eindringen zu müssen. In dieselbe Richtung zielen Vorschläge, an (objektiv feststellbare) sozialrechtliche (§ 7 Abs. 3a SGB II) oder privatversicherungsrechtliche (zu § 86 Abs. 3 VVG) Kriterien anzuknüpfen. Insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt wird als Indiz hervorgehoben (BeckOGK/Eichelberger, 1.1.2026, BGB § 844 Rn. 208, beck-online).
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d) Noch ungeklärt ist, ob ein besonderes persönliches Näheverhältnis außerhalb familienrechtlicher bzw. „quasi-familienrechtlicher“ Beziehungen in Betracht kommt, ob also namentlich die beste Freundin oder der beste Freund Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben kann. Der Gesetzeswortlaut schließt dies nicht direkt aus. S. 2 („besonderes“ persönliches Näheverhältnis) und die Materialien (Verweis auf die Intensität des typischerweise bei Personen nach S. 2 bestehenden Näheverhältnisses) legen aber nahe, dass dies nicht der Fall sein soll. Selbst wenn man einen „familiären Einschlag“ nicht für notwendig hält, ginge es zu weit und führte letztlich ins Uferlose, auch gewöhnliche private oder berufliche Bekanntschaften als anspruchsberechtigt anzusehen; deren Trauer um den Verlust eines Freundes oder einer Kollegin gehört zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (BeckOGK/Eichelberger, 1.1.2026, BGB § 844 Rn. 209, beck-online).
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e) Doch selbst wenn man der zuletzt genannten restriktiven Auslegung nicht folgen will, ist aus dem Vortrag der Klägerin in der Gesamtschau nichts zu entnehmen, was über eine enge Jugendfreundschaft hinausgeht.
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Es ist keine triviale Aufgabe, ein „besonderes persönliches Näheverhältnis“ vor Gericht nachzuweisen. Die Tatsache einer besonderen emotionalen Verbundenheit lässt sich nicht unmittelbar beweisen, sondern nur mithilfe von Indizien erschließen. Den Gerichten wird nichts anderes übrig bleiben als auf objektive und daher verifizierbare Kriterien abzustellen. In Betracht kommen einerseits familienrechtliche Bande, etwa zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen, andererseits tatsächliche soziale Lebensentwürfe, insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, aber auch die Teilung von Leben und Arbeit in verschiedenen Wohnungen und die fortdauernde finanzielle Unterstützung eines Teils durch den anderen (Wagner, Schadensersatz in Todesfällen – das neue Hinterbliebenengeld, NJW 2017, 2641, beck-online).
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Die klägerseits behaupteten Umstände reichen für die Annahme eines „besonderen persönlichen Näheverhältnisses“ nicht aus. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts und ergänzt diese im Hinblick auf die Berufungsbegründung.
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aa) Nach einer von der Klägerin für sich herangezogenen Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 21.9.2022 – 5 U 97/22, BeckRS 2022, 26489 Rn. 6, beck-online) kommt es für den Grund des Anspruchs nicht maßgeblich darauf an, wie lang die Beziehung bestanden hat, wenn es sich um ein persönliches, besonderes Näheverhältnis handelt. Dieses setzt den Nachweis einer tatsächlich gelebten sozialen Beziehung voraus, deren Intensität derjenigen entspricht, die in den in § 844 Abs. 3 S 2 BGB aufgeführten Fällen typischerweise besteht; dies kann etwa – anders als in der vorliegenden Fallgestaltung – bei Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Verlobten, Stief- und Pflegekindern sowie Geschwistern der Fall sein.
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Andererseits ist der Nachweis eines „besonderen Nähebeziehung“, die nicht in einer Liebesbeziehung besteht, einfacher, wenn die Beziehung langjährig ist und sich schon in vielen Lebenslagen und Krisen bewährt hat. Die hier vorgetragene Freundschaft zwischen der Klägerin und der Getöteten bestand nach dem klägerischen Vortrag erst seit drei Jahren, was natürlich auch dem Umstand geschuldet war, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles erst 18 Jahre und die Getötete 17 Jahre alt waren, so dass die Länge der Beziehung zwar relativ zum Lebensalter zu betrachten ist, andererseits aber trotzdem nicht bereits seit dem Kindergartenalter bestand und sich daher auch nur drei Jahre bewähren konnte.
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bb) Für ein besonderes Näheverhältnis ist es auch nicht in jedem Fall erforderlich, eine häusliche Gemeinschaft einzugehen. Andererseits gelingt der Nachweis einer besonderen persönlichen Nähebeziehung naturgemäß leichter, wenn das der Fall ist (etwa bei Geschwistern, die auch im Erwachsenenalter einen gemeinsamen Hausstand führen). Hier liegt kein gemeinsamer Hausstand vor. Gegenseitige Besuche und regelmäßiges Übernachten genügen hierfür nicht.
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cc) Richtig ist auch, dass bei Schulfreundinnen die objektive Zeit des Zusammenseins sich auf die tägliche Zeit in der Schule und damit insgesamt auf einen erheblichen Zeitraum des Tages bezieht, andererseits sind die Schulstunden selbst vom Unterricht und nicht vom unmittelbaren Kontakt mit der Freundin geprägt. Das Halten von gemeinsamen Referaten und das Auftreten im „Doppelpack“ ist für Schulfreundinnen typisch.
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dd) Dass die Getötete die Klägerin bei der Verarbeitung eines schweren Schicksalsschlages (Selbstmord des Vaters) unterstützt hat, entspricht der Stellung der Getöteten als „beste Freundin“ mit der man „Freud und Leid“ teilt und bei der die eine die andere unterstützt. Dies gilt auch für die vorgetragenen nächtlichen Besuche, wenn die Klägerin sie brauchte.
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ee) Gleiches gilt für gemeinsame Freizeitaktivitäten (Reiten, Shopping, gegenseitige Übernachtungen, Kirchweih- und Schwimmbadbesuche). Dies sind typische Freizeitaktivitäten Jugendlicher, die natürlich mit der besten Freundin unternommen werden.
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ff) Das nach außen Tragen des Trauerprozesses durch das Erstellen von Andenken (Gedenkbuch, Bilderbuchband und Erinnerungsvideo), das Tragen des Dirndls der Getöteten, das Tragen einer Kette mit dem Buchstaben „L“ für L… und das Stechen eines Gedenk-Tattoos mit dem Buchstaben „L“ sowie die Übernahme der Pflege des Pferdes, sind Zeichen der Verarbeitung des Todes der besten Freundin, die ein vorangegangenes Näheverhältnis ausdrücken.
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f) In der vorzunehmenden Gesamtschau ergeben sich aber gleichwohl keine über eine echte Jugendfreundschaft hinausgehenden Umstände, das einem entsprechenden Verhältnis zwischen beispielsweise Ehegatten oder zwischen Eltern und ihrem Kind gleichkommt. Mithin ist davon auszugehen, dass zwar ein sehr gutes persönliches Verhältnis bestand, das jedoch nicht den Grad erreicht, wie er für ein besonderes Näheverhältnis i. S. d. § 844 Abs. 3 BGB prägend ist.
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aa) Bei der Würdigung der vorliegenden Einzelfallumstände haben das Landgericht und der Senat das klägerische und unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht. Soweit die Klägerin in der Replik vom 28.04.2025 (dort Seite 1) vorträgt, die benannten Zeugen könnten ergänzend (gemeint ist: zu den unter Beweis gestellten Behauptungen in der Klageschrift) nachweisen, „wie eng die Bindung und wie regelmäßig die Treffen waren“, werden keine bestimmt bezeichneten und in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen vorgetragen. Es handelt sich daher insoweit um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der nach den Grundsätzen des verbotenen Ausforschungsbeweises unzulässig ist (vgl. nur Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO § 445 Rn. 28, beck-online).
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bb) Aus der von der Klägerin vorgelegten „Allensbachstudie“ (Anlage K 18), die behauptetermaßen gerade im frühen Alter die Bedeutung enger Freundschaften hervorhebt, ergibt sich für die Würdigung der vorliegenden Einzelfallumstände nichts anderes. Es ist von der Klägerin schon nicht vorgetragen, welche konkrete Bedeutung die vorgelegte Studie für den konkreten Fall hat. Im Übrigen lässt sich aus der Annahme einer auch besonderen Bedeutung von Freundschaften im frühen Alter nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Streitentscheidend ist nicht, ob hier eine Freundschaft zwischen der Klägerin und der Getöteten vorgelegen hat – dies kann unterstellt werden –, sondern ob ein besonderes Näheverhältnis i. S. d. § 844 Abs. 3 BGB bestand. Dazu sagt die Allensbachstudie nichts aus; jedenfalls ist Entsprechendes nicht vorgetragen.
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2. Auch der hilfsweise mit einem Schockschaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründete Anspruch auf Schmerzensgeld ist nicht gegeben.
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a) Allgemein anerkannt ist, dass der Schockschaden nach dem Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Angehörigen zu einem umfassenden Schadensersatzanspruch wegen eigener Körperverletzung führt. Der Gesetzgeber hat in § 844 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geschaffen, der aber den Anspruch wegen eines eigenen Schockschadens nicht abgelöst hat. Abweichend von der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Schockschadenersatz nicht mehr voraus, dass die Schockreaktion über das zu erwartende Maß hinausgeht. Das Schmerzensgeld nach einem nachgewiesenen eigenen Schockschaden geht in der Regel über das Hinterbliebenengeld hinaus.
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Die Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich (vgl. Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche Personenschaden/Küppersbusch/Höher, 14. Aufl. 2024, Rn. 304, beck-online).
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b) Auch ohne dass ein Körperschaden eintritt, kann ein Unfall und seine Folgen Gesundheitsschäden „psychisch vermitteln“. Denkbar ist, dass ein solcher „Schockschaden“ eintritt, etwa als Folge des Todes eines nahen Angehörigen. Ein solcher Schockschaden kann gegeben sein aufgrund des Miterlebens von schweren lebensbedrohlichen Verletzungen (oder des Todes) von Angehörigen (MAH StraßenVerkehrsR/Höke, 6. Aufl. 2025, § 25 Rn. 44, beck-online) sowie infolge der Nachricht über den Tod eines nahen Angehörigen (vgl. Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, d) Schockschäden, Rn. 124; vgl. auch Staudinger/Höpfner, 2021, BGB § 249, Rn. 47 mwN, zur Beschränkung des Schockschadens auf nahe Angehörige des Opfers; vgl. Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 54: Beschränkung auf „Personen, die in einer besonderen Nähebeziehung zum Unfallopfer standen, also insbesondere seine Angehörigen“; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12 –, Rn. 7, juris: „Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger“).
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c) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Klägerin den Unfalltod ihrer Freundin direkt miterlebt noch handelt es sich bei der Getöteten um eine nahe Angehörige der Klägerin.
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Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Dies hätte gegenüber der unanfechtbaren Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO Kostenvorteile.
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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.