Titel:
Zur Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG mit Unionsrecht
Normenketten:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 3, § 3a
EU-Aufnahme-RL Art. 17 Abs. 2, Abs. 5
AsylG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Asylverfahrens-RL Art. 9 Abs. 1
Leitsätze:
1. Stellt sich im Eilverfahren eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfordert, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. (Rn. 20)
2. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.05.2025 – 19 B 24.1772) bestehen Zweifel, ob ein Antragsteller, der ein fortgeltendes unionsrechtliches Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-Richtlinie) beanspruchen kann, zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG gehört. (Rn. 24 – 25)
3. Die von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG geforderte Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise muss auch die Möglichkeit einer selbstinitiierten freiwilligen Ausreise umfassen. (Rn. 26)
4. Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen des Bundessozialgerichts zu § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der bis 30.10.2024 geltenden Fassung des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 – BGBl I, 1294; Rechtssache C-621/24) bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Europäischem Recht, insbesondere ob das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der RL 2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) beschriebene Mindestniveau abgedeckt wird. (Rn. 27)
Schlagworte:
Ausreisemöglichkeit, Dublin-Verfahren, Folgenabwägung, Leistungsausschluss, Unionsrecht, Existenzminimum, Vorläufiger Rechtsschutz, Überbrückungsleistungen, Vereinbarkeit mit Unionsrecht, vorläufiger Rechtsschutz, Möglichkeit der Ausreise, Grundleistungen, einstweiliger Rechtsschutz
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 30.12.2025 – S 52 AY 116/25 ER
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2025 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auch für den Zeitraum vom 12. Dezember 2025 bis zum 4. Februar 2026 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 zu gewähren. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen.
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) die vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 12.12.2025 bis zum 04.02.2026 streitig.
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Der 1991 geborene Antragsteller sierraleonischer Herkunft reiste mit einem italienischen Schengenvisum am 25.05.2025 aus Italien nach Deutschland ein und beantragte am 03.06.2025 Asyl. Er wurde zum 11.06.2025 dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zugewiesen und in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 17.06.2025 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe von 94,11 € für Juni 2025 sowie monatlich 141,16 € für Juli bis September 2025. Mit Bescheid vom 27.10.2025 wurden Grundleistungen in gleicher Höhe für Oktober 2025 bewilligt.
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In der Anhörung zum Asylantrag gab der Antragsteller an, dass er als Kind von seiner Mutter getrennt worden sei und gehört habe, dass diese sich in Deutschland befinde. Sein Reiseziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Die Sicherheit in Italien sei sehr schwach, dort würden Leute getötet. Er sei in seinem Herkunftsland bedroht worden, diese Person befinde sich nun in Italien. Er habe in Italien in Angst gelebt, ihm persönlich sei dort aber nichts passiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 22.08.2025 als unzulässig ab, da Italien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, nach Italien zurückzukehren und dort ein Asylverfahren zu betreiben. Es lägen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asylverfahren vor. Soweit er Sicherheitsbedenken geltend mache, könne er nach einer Überstellung auf die Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes verwiesen werden. Seit dem 05.09.2025 ist die Abschiebungsanordnung vollziehbar.
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Mit Schreiben vom 17.10.2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur geplanten Leistungseinstellung an. Sein Asylantrag sei vom BAMF als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden. Die Rückkehr nach Italien sei ihm tatsächlich und rechtlich möglich. Es werde vom Antragsteller eine freiwillige Ausreise nach Italien erwartet, damit er im zuständigen Mitgliedsstaat das Asylverfahren durchführen könne. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Überbrückungsleistungen zu stellen, wurde er hingewiesen. Dazu äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25.10.2025, dass laut einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 07.02.2025 Dublin-Fälle aus Italien und Griechenland derzeit nicht vom Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG erfasst seien. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob die Regelung mit Unionsrecht vereinbar sei. Er beantrage deswegen die uneingeschränkte Weitergewährung von Leistungen nach dem AsylbLG und Krankenversicherungsschutz.
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Mit Bescheid vom 10.11.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Grundleistungen ab und bewilligte für den Zeitraum vom 01.11.2025 bis zum 14.11.2025 Überbrückungsleistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 5,80 €. Insbesondere sei dem Bescheid des BAMF zu entnehmen, dass die Ausreise nach Italien tatsächlich und rechtlich möglich sei. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.11.2025 ist noch nicht entschieden worden.
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Der Antragsteller hat am 12.12.2025 beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab dem 12.12.2025 Leistungen nach den §§ 3, 3a AsyIbLG zu bewilligen. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG evident verfassungswidrig sei. Er verletze das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die den Anspruch begründende Menschenwürde stehe allen zu und gehe selbst durch ein vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert habe. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherung des Existenzminimums sei auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren. Zwar könnten staatliche Leistungen zur Existenzsicherung an Mitwirkungspflichten gebunden werden, die darauf abzielten, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, soweit sie verhältnismäßig seien. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen würden nicht gewahrt, wenn die Einschränkung darauf ausgerichtet sei, repressiv Fehlverhalten zu ahnden. Migrationspolitische Erwägungen könnten von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards rechtfertigen. Der Leistungsausschluss gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG verfolge kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Es gehe dem Gesetzgeber offenkundig allein um die repressive Sanktionierung eines Verhaltens der Betroffenen im Einzelfall, das abschreckende Wirkung auf andere entfalten und die Betroffenen zur freiwilligen Ausreise drängen solle. Im Übrigen sei vorliegend der persönliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht eröffnet, weil sein Aufenthalt weiterhin gestattet sei. Er könne das verfahrensrechtliche Bleiberecht aus der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Asylverfahrens-RL) für sich beanspruchen. Darüber hinaus verstoße § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gegen Unionsrecht. Als Grundlage für eine Einschränkung komme Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der RL 2013/33/EU (Aufnahme-RL) nicht in Betracht, weil er keinen Folgeantrag gestellt habe. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt; die Zuständigkeit Italiens ergebe sich allein aus der Einreise mit einem italienischen Visum. Außerdem verlange eine Kürzung, dass ihm ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden müsste. Denn eine Zusammenschau mit den weiteren Kürzungstatbeständen der Aufnahme-RL zeige, dass eine Einschränkung oder Entziehung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen immer ein pflichtwidriges Verhalten voraussetze. Allein die Einreise nach Deutschland über Italien stelle kein pflichtwidriges Verhalten dar, sondern einen Anwendungsfall der Dublin III-VO. Auch dass er Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen habe, führe nicht zu einem vorwerfbaren Verhalten. Wegen Zweifeln, ob das im nationalen Recht vorgesehene Leistungsniveau für Antragsteller während des Laufs der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO den Anforderungen der Aufnahme-RL genüge, habe das Bundessozialgericht (BSG) entsprechende Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wegen der ungeklärten Vereinbarkeit mit Unionsrecht und den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls offen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheine eine vorläufige Bewilligung zumindest im Wege der Folgenabwägung unausweichlich.
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Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG erfüllt sei. Nach der Feststellung des BAMF sei die Ausreise vorliegend rechtlich und tatsächlich möglich. Eine subjektive Vorwerfbarkeit sei nicht erforderlich, weil der Leistungsausschluss keine Sanktion für die Nichtausreise sei. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Härtefallleistungen, diese seien bisher nicht beantragt worden. Eine evidente Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit der Norm sehe die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr sei die Einschränkung der Leistungen im konkreten Fall von Art. 20 Abs. 2 der Aufnahme-RL gedeckt, wonach die Mitgliedsstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken könnten, wenn nachweisbar sei, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller seinen Asylantrag nicht bereits in Italien gestellt habe.
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Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30.12.2025 abgelehnt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Leistungsablehnung und die Gewährung von Überbrückungsleistungen rechtmäßig sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG seien erfüllt. Zwar fehle im Bescheid des BAMF vom 22.08.2025 der Passus, dass die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sei, und habe Italien einer Übernahme nicht zugestimmt. Jedoch prüfe das BAMF vor der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, ob zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebehindernisse oder -verbote bestünden. Damit sei gewährleistet, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. Bei dem betroffenen Personenkreis handele es sich um Ausländer, bei denen typisierend davon auszugehen sei, dass sie erst vor sehr kurzer Zeit nach Deutschland eingereist seien. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass es für sie im Regelfall mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei, Deutschland kurzfristig wieder zu verlassen und in den zuständigen Mitgliedsstaat zurückzukehren. Zu einer möglichen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht, insbesondere mit der Aufnahme-RL habe das BSG dem EuGH Fragen zur früheren Anspruchseinschränkung in § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH stehe noch aus. Auch die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz (GG) werde von Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Eine Pflicht zur Vorlage an das BVerfG bestehe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls bei einer verfassungskonformen Auslegung auf der Rechtsfolgenseite liege kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Auch habe das BSG bereits entschieden, dass es im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit dem GG vereinbar sei, Personen, denen die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar sei, von existenzsichernden Leistungen auszuschließen. Ebenfalls sei das BSG der Auffassung, dass die Leistungsausschlüsse von Bürgergeld- und Sozialhilfeleistungen für EU-Ausländer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletzten. Da im Ergebnis mehr für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 10.11.2025 spreche, gehe die verfassungsrechtlich gebotene Folgenabwägung zulasten des Antragstellers.
9
Die Überstellungsfrist nach Italien ist am 04.02.2026 abgelaufen. Die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers ist zum 05.02.2026 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Mit Bescheiden vom 11.02.2026 und 04.03.2026 hat die Antragsgegnerin aufgrund des Übergangs in ein nationales Asylverfahren dem Antragsteller für die Zeit ab dem 05.02.2026 bis zum 31.03.2026 Leistungen in Höhe von monatlich 145,50 € – für Februar entsprechend anteilig – bewilligt.
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Gegen den am 02.01.2026 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 12.01.2026 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt. Nach der Leistungsbewilligung vom 11.02.2026 hat der Antragsteller das Eilverfahren für die Zeit ab dem 05.02.2026 für erledigt erklärt.
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Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 30.12.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum ab dem 12.12.2025 bis zum 04.02.2026 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verweist auf ihre Erwiderung im erstinstanzlichen Verfahren und den Beschluss des SG.
14
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie ist insbesondere statthaft, weil die vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde begehrten Leistungen aufgrund des zeitlich unbegrenzten Leistungsausschlusses Leistungen von mehr als 750,00 € betraf. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab 12.12.2025 in Höhe von mindestens monatlich 141,16 € weiter, welche die Antragsgegnerin zunächst zukunftsoffen abgelehnt hat. Maßgebend für die Beschwer ist dabei der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, so dass das spätere Absinken des Beschwerdewertes – wie hier wegen der Aufhebung der Anspruchseinschränkung zum 04.02.2026 – unbeachtlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 144 Rn. 19).
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Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Rahmen einer Folgenabwägung sind dem Antragsteller auch für den Zeitraum vom 12.12.2025 bis zum 04.02.2026 vorläufig Grundleistungen nach dem AsylbLG zuzusprechen.
17
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 10.11.2025, mit welchem die Antragsgegnerin die Gewährung von Grundleistungen ab dem 01.11.2025 abgelehnt und lediglich für einen Zeitraum von zwei Wochen Überbrückungsleistungen bewilligt hat. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von ungekürzten Leistungen nach dem AsylbLG, wobei er sein Begehren der Höhe nach auf Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 beschränkt hat.
18
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich vorliegend allein nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, da statthafte Klageart in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist. Allein mit der Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2025, kann der Antragsteller sein Ziel nicht erreichen. Eine den hier betroffenen Zeitraum ab 12.12.2025 wenigstens teilweise erfassende frühere Leistungsbewilligung liegt nicht vor.
19
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – sowie eines Anordnungsgrundes – die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803).
20
Stellen sich in einem Rechtsstreit Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, so hindert dieser Umstand für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht. Das Gericht hat allerdings in den Blick zu nehmen, dass sich eine solche Prüfung im Eilverfahren auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt, die Entscheidungsfindung im Hauptsache- und in Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen; dies gilt im Asylverfahren in besonderer Weise. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bejaht werden können. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.08.2024 – 2 BvR 44/24; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ER – juris Rn. 16, Hess. LSG vom 01.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER – juris).
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Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand 28.10.2025, § 176 Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller, aaO., § 86b Rn. 42).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind dem Antragsteller im Rahmen einer Folgeabwägung vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG zuzusprechen, denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG.
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Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Hilfebedürftigen Ausländern werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen).
24
Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller überhaupt dem von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG erfassten Personenkreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG Leistungsberechtigten angehört. Ob der Antragsteller einen Aufenthaltsstatus nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG hat, beurteilt sich nach dem einschlägigen Gesetz, hier nach dem AsylG. Zuständig für die Erteilung etwaiger Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattungen ist die zuständige Ausländerbehörde; die für die Leistungsbewilligung zuständige Behörde ist daran gebunden. Ein materielles Prüfungsrecht dahin, ob der Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsgestattung zu Recht erteilt worden ist, steht ihr grundsätzlich nicht zu. Nur bei Nichtigkeit des Verwaltungsaktes wäre dieser unbeachtlich (Adolph in SGB II, SGB XII, AsylbLG – Kommentar, Stand Januar 2025, § 1 AsylbLG Rn. 25). Vorliegend ist die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid des BAMF vom 22.08.2025 bestandskräftig geworden und die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erloschen. Dies ist von der Ausländerbehörde so festgestellt worden.
25
Allerdings kollidiert die nationale Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG, wonach die Aufenthaltsgestattung mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34 AsylG erlischt, mit einem fortgeltenden unionsrechtlichen Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL, auf welches sich der Antragsteller berufen kann. In der Folge ist § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. In der Konsequenz ist der Aufenthalt des Antragstellers damit über den Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hinaus bis zum Ablauf der Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland weiter gestattet (vgl. im Einzelnen Bayer. VGH vom 21.05.2025 – 19 B 24.1772 – juris). Bleibt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG demnach unangewendet, ist die darauf gestützte ausländerrechtliche Entscheidung rechtsgrundlos und weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte sind daran gebunden.
26
Weiterhin fehlt vorliegend die vom Wortlaut der Norm geforderte Feststellung des BAMF zur tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise. Der Bescheid des BAMF vom 22.08.2025 beschränkt sich auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und führt zur Begründung der Abschiebungsanordnung nach Italien aus, dass die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb der Überstellungsfrist erfolgen wird. Einen darüber hinausgehenden Passus, dass die Ausreise – insbesondere auch eine selbstinitiierte – rechtlich und tatsächlich möglich und deshalb der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG eröffnet ist, enthält der Bescheid des BAMF nicht. Dass die von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG geforderte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Ausreise auch die Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise umfasst, folgt zum einen aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 05.09.2025 bezüglich der Änderung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG: Danach soll der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nur erfolgen können, wenn dem Betroffenen die freiwillige Ausreise auch tatsächlich möglich ist (BR-Drs. 429/25, S. 174). Zum anderen geht die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems davon aus, dass eine selbstinitiierte Ausreise in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb von zwei Wochen möglich sei, wenn der Transfer gewährleistet werde (BT-Drs. 20/13413, S. 53; zum Ganzen: Frerichs in jurisPK-SGB XII, Stand 28.10.2025, § 1 AsylbLG Rn. 206.6). Ob dem Antragsteller eine solche selbstinitiierte freiwillige Ausreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich ist, ohne dass er bei der Rückkehr nach Italien unter die in der Aufnahme-RL festgeschriebenen Mindeststandards fällt, ist vorliegend vom BAMF gerade nicht geprüft worden. Jedenfalls enthält der Bescheid vom 22.08.2025 dazu keine Aussagen. Ob eine tatsächliche Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bestand, kann auch vom Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden. Begründete Zweifel bestehen bereits deshalb, weil freiwillige selbstinitiierte Ausreisen im Rahmen des Dublin-Verfahrens in der Regel nicht zugelassen sind (BT-Drs. 21/417, S. 10 f. Stand: 05.06.2025). Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten wurden (noch) nicht getroffen (BT-Drs. 21/417, S. 6). Selbst Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien scheitern derzeit in einem Großteil der Fälle. Das BMI geht deshalb davon aus, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG dahingehend auszulegen ist, dass Leistungen (erst dann) entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess soweit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist (vgl. Auslegungsschreiben des BMI zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG vom 07.02.2025). Das bedeutet, dass im Dublin-Überstellungsverfahren sicher feststehen muss, dass die betroffene Person der Ausreisepflicht in den zuständigen Dublin-Staat selbstständig durch freiwillige Ausreise entsprechen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
27
Schließlich unterfällt der Antragsteller im zuletzt noch streitigen Zeitraum dem in Art. 3 Abs. 1 der Aufnahme-RL umschriebenen Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Es stellt sich deshalb dieselbe Frage nach der Vereinbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 – BGBl. 2024 I Nr. 332) mit Europäischem Recht, wie sie sich bereits zu § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der bis 30.10.2024 geltenden Fassung des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 – BGBl I, 1294) stellte, nämlich ob die Regelung das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie beschriebene Mindestniveau abdeckt. Über die Vorlage des BSG an den EuGH zur Vorabentscheidung (Beschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R) ist noch nicht entschieden worden. Die Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour vom 23.10.2025 (Rechtssache C-621/24) legen jedoch dar, weshalb Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Aufnahme-RL wahrscheinlich einer nationalen Regelung entgegensteht, die Asylbewerber, in deren Fall eine Überstellungsentscheidung ergangen, aber noch nicht vollstreckt worden ist, von wesentlichen Teilen des Existenzminimums ausschließt und weshalb dieser Ausschluss nicht auf die Bestimmungen des Art. 20 der Aufnahme-RL gestützt werden kann. Dies gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Neufassung durch die Richtlinie (EU) 2024/1346 am 12.06.2026.
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Da somit die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Unionsrecht in diesem Verfahren nicht abschließend entschieden werden kann, sondern vielmehr das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten ist, ist über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind dem Antragsteller im Ergebnis auch für die Zeit vom 12.12.2025 bis zum 04.02.2026 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 zu gewähren. Durch den vollständigen Wegfall existenzsichernder Leistungen wird sein verfassungsrechtlich abgesicherter Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung des Existenzminimums erheblich gefährdet. Dem stehen die lediglich fiskalischen Interessen des Antragsgegners gegenüber, der im Falle einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu Unrecht ausgezahlte Leistungen nicht mehr vom Antragsteller zurückfordern kann. Der Beschluss des SG ist daher entsprechend abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) bedarf der Antragsteller nicht mehr, so dass der Antrag abgelehnt wird. Angesichts der ausgesprochenen unanfechtbaren Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit der Antragsgegnerin steht ein solventer Schuldner für die außergerichtlichen Kosten zur Verfügung, dessen Verpflichtung zur Kostentragung nicht anfechtbar ist (vgl. § 177 SGG). Damit liegt der Fall vor, dass das Kostenrisiko vollständig entfallen ist (vgl. BVerfG vom 25.08.2015 – 1 BvR 3474/13 – juris).
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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.