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VGH München, Beschluss v. 31.03.2026 – 7 C 25.1478
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Titel:

Erfolgreiche Beschwerde einer staatlichen Hochschule gegen die Erhebung von Gerichtskosten in einer Prüfungsangelegenheit

Normenketten:
BayHIG Art. 4 Abs. 5 S. 1, Art. 11, Art. 15 Abs. 1
VGKostenBek Nr. 1.1.3
Leitsatz:
Prüfungsrechtliche Streitigkeiten sind keine Angelegenheiten, die das Körperschaftsvermögen einer staatlichen Hochschule betreffen. Daher sind zu Lasten solcher Hochschulen in Rechtsstreitigkeiten dieser Art grundsätzlich keine Gerichtskosten anzusetzen. (Rn. 6 – 9)
Schlagworte:
Prüfungsangelegenheit, Gerichtskosten, Körperschaftsangelegenheit, Gerichtskostenbefreiung, Körperschaftsvermögen, staatliche Hochschule, Kostenrechnung, Verwaltungsgericht, Verwaltungsaufwand, das Körperschaftsvermögen der Hochschule betreffende Angelegenheit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 01.04.2025 – RN 3 M 25.516

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. April 2025 wird die im Verfahren RN 3 K 20.2212 ergangene Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Februar 2025 aufgehoben.

Gründe

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1. Im Ausgangsverfahren RN 3 K 20.2212 verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2024 die beklagte Universität, der Klägerin sowohl die Frist für die Wiederholung ihrer Diplomarbeit als auch die Frist nach § 5 Abs. 6 PrüfO-DKW um jeweils sechs Monate zu verlängern. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
2
Mit streitgegenständlicher Kostenrechnung vom 7. Februar 2025 stellte das Verwaltungsgericht der Beklagten Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 292,00 Euro in Rechnung. Die von der Beklagten hiergegen erhobene Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2025 zurück. Mit der Beschwerde verfolgt die Beklagte ihr Rechtsschutzinteresse weiter.
3
2. Die Beschwerde hat Erfolg.
4
a) Über die Beschwerde entscheidet der Senat in voller Besetzung. Die zunächst gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufene Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2026 dem Senat übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
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b) Die im Verfahren RN 3 K 20.2212 ergangene Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Februar 2025 ist unrichtig und daher aufzuheben. Die beklagte Universität ist nach Nr. 1.1.3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 der Bekanntmachung des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 2004 über die Behandlung der Gerichtskosten und Aufwendungen der Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VGKostenBek) von der Abführung der geschuldeten Gerichtskosten befreit.
6
aa) Nach § 2 Abs. 4 GKG finden vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt. Dies führt dazu, dass der Freistaat Bayern – außer in Fällen einer sachlichen Kostenfreiheit – von den Gerichtskosten nicht befreit ist (vgl. auch Nr. 1.1.3 Satz 1 VGKostenBek). Soweit staatliche Dienststellen in Verfahren vor den bayerischen Verwaltungsgerichten und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zahlungspflichtig sind, haben sie die geschuldeten Beträge nach Nr. 1.1.3 Satz 2 VGKostenBek jedoch nicht abzuführen. Staatliche Hochschulen, die staatliche Einrichtungen und daneben rechtsfähige Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHIG), sind nach Nr. 1.1.3 Satz 3 VGKostenBek ebenfalls von der Abführungspflicht befreit, soweit der Rechtsstreit nicht ihr Körperschaftsvermögen betrifft. Die Gerichtskosten sind in diesen Fällen nicht anzusetzen (vgl. Nr. 1.1.3 Satz 5 VGKostenBek). Die Regelungen der Bekanntmachung, die die verwaltungsmäßige Behandlung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) betreffen, sind sachgerecht, weil sie der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands durch letztlich bloße Umbuchungen innerhalb des Staatshaushalts dienen.
7
bb) Die Regelung in Nr. 1.1.3 Satz 3 VGKostenBek stellt ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auf eine „das Körperschaftsvermögen der Hochschule betreffende Angelegenheit“ ab, nicht (lediglich) auf eine Körperschaftsangelegenheit i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BayHIG. Eine Körperschaftsangelegenheit betrifft jedoch – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht stets auch das Körperschaftsvermögen der Hochschule.
8
Die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen, hierzu gehören insbesondere Lehre und Studium (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayHIG), ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Der Freistaat Bayern stellt daher den Hochschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 BayHIG u.a. Mittel zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayHIG). Daneben kann die Hochschule als Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG) Körperschaftsvermögen haben, das sie unbeschadet des Teils IV der Bayerischen Haushaltsordnung getrennt vom staatlichen Vermögen verwaltet (Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayHIG) und das damit nicht dem staatlichen Zugriff unterliegt. Zum Körperschaftsvermögen einer Hochschule gehören insbesondere Grundstücke und Immobilien, die im Eigentum der Hochschule selbst stehen. Auch Gegenstände (Fahrzeuge, Gerätschaften, Literatur etc.), die die Hochschule mit Mitteln des Körperschaftsvermögen erwirbt, werden dem Körperschaftsvermögen zugeordnet. Zuwendungen Dritter, z.B. Spenden und Erbschaften, die ausdrücklich für die Körperschaft und nicht für den Staatshaushalt bestimmt sind, unterfallen ebenfalls dem Körperschaftvermögen (vgl. Jaburek in von Coelln/Lindner, Hochschulrecht in Bayern, 2020, Art. 76 BayHSchG Rn. 3). Beim Abschluss von Rechtsgeschäften zugunsten und zulasten des Körperschaftsvermögens hat die Hochschule als Personalkörperschaft ihrem Namen den Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ anzufügen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet, Art. 4 Abs. 3 Satz 3 BayHIG.
9
Die im Rechtsstreit RN 3 K 20.2212 streitgegenständliche Prüfungsangelegenheit betrifft zwar eine eigene Körperschaftsangelegenheit der beklagten Hochschule (Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BayHIG), sie stellt jedoch keine „das Körperschaftsvermögen der Hochschule betreffende Angelegenheit“ i.S.v. Nr. 1.1.3 Satz 3 VGKostenBek dar. Das Prüfungswesen (Art. 84 ff. BayHIG) ist – auch soweit es zu den Körperschaftsangelegenheiten i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BayHIG gehört – eine Kernaufgabe der Hochschultätigkeit im Bereich Studium und Lehre, die allein aus dem Staatshaushalt und nicht aus dem – sofern überhaupt vorhandenen – Körperschaftsvermögen der Hochschule finanziert wird.
10
Die Beklagte ist daher von der Abführung der Gerichtskosten befreit. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2025 wurde damit zu Unrecht erhoben.
11
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).