Titel:
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit tragenden Entscheidungsgründen und Anforderungen an die Entziehung der Fahrerlaubnis bei psychischen Störungen
Normenketten:
FeV § 6 Abs. 3, § 11
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 4, § 152 Abs. 1, Abs. 2
Anlage 4 zur FeV Nr. 7
Anlage 4a zur FeV
Leitsätze:
1. Eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung genügt es, wenn ein schlüssiges neurologisch-psychiatrisches Gutachten erhebliche Defizite in den psychophysischen Leistungstests nachweist, auch wenn die zugrundeliegende psychische Störung nicht abschließend diagnostiziert werden kann. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Aufzählung fahreignungsrelevanter Erkrankungen in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ist nicht abschließend. Auch andere psychische Störungen mit nachgewiesenen Leistungsdefiziten können die Fahreignung ausschließen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Darlegungsanforderungen (verfehlt), Unzulässigkeit, einstweiliges Rechtsschutzverfahren, Beschwerdebegründung, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Gutachtenverwertung, psychische Erkrankung, sofortige Vollziehbarkeit, Streitwertfestsetzung, neurologisch-psychiatrisches Gutachten, psychophysische Leistungstests, psychische Störung, nachgewiesene Leistungsdefizite, Darlegungsanforderungen, angefochtener Beschluss, fahreignungsrelevanter Erkrankungen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 16.02.2026 – RO 8 S 26.198
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2026 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 25. Februar 1976 und 10. Januar 1978 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, A79, B, BE, C1, C1E, M, L und T.
2
Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom 9. März 2025 wurde dem Landratsamt N... bekannt, dass der Antragsteller am 27. Februar 2025 um 4:25 Uhr gegen seinen Nachbarn eine Anzeige wegen „Hypnose“ erstattet hatte. Er trug vor, nicht mehr Wasser lassen zu können, weil ihn der Nachbar hypnotisiert habe. Er sei unmittelbar aus dem Krankenhaus gekommen, habe die Behandlung dort aber gegen den Rat der Ärzte abgebrochen. Diese hätten keine Ahnung. Er benötige keine ärztliche Hilfe (Katheter) mehr. Bereits am 22. Februar 2025 habe sich der Antragsteller wegen derselben Probleme im Krankenhaus vorgestellt und ebenfalls Hypnose durch den Nachbarn dafür verantwortlich gemacht. Er habe den Eindruck vermittelt, die Situation nicht zu verstehen, und auch nicht den Ausführungen der Polizei folgen zu können. Er habe dem mitgeführten Behandlungsbericht zuwider behauptet, er sei gesund, und sei im Verlauf des Gesprächs immer lauter und aggressiver geworden. Am 9. März 2025 um 1:55 Uhr sei er einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil er seinen Pkw nicht sicher habe führen können. Er habe mehrfach die Fahrspur verlassen und sei nach links auf die Gegenfahrspur gekommen und ohne ersichtlichen Grund immer wieder schneller und langsamer gefahren. Alkohol- und Drogenkonsum habe nicht festgestellt werden können. Auch hier habe der Antragsteller einen sehr wirren Eindruck gemacht und angegeben, wieder auf dem Weg ins Krankenhaus zu sein, da er hypnotisiert sei. Am 10. März 2025 habe er bei der Polizeiinspektion erneut denselben Sachverhalt angezeigt und einen Behandlungsbericht vorgelegt, aus dem hervorgegangen sei, dass er sich selbst aus dem Krankenhaus entlassen habe. Auf Nachfrage teilte die Polizei weiter mit, der Antragsteller habe am 14. und 27. Februar, 10. und 17. März und 1. April 2025 angezeigt, man habe ihn hypnotisiert, er könne deshalb kein Wasser lassen. Vorgelegte ärztliche Befunde zeigten eindeutig ein zu behandelndes Krankheitsbild. Dies verstehe er nicht und werde verbal aggressiv. Er stelle sich stur, sobald man ihm das erkläre. Er sei wegen dieser Sache bereits neunmal in Behandlung gewesen, habe sich jedes Mal selbst entlassen und die Behandlung verweigert. Die angeschuldigten „Hypnotiseure“ seien immer unterschiedliche Dorfbewohner. Der Zustand des Antragstellers habe sich in den letzten Jahren rapide verschlechtert. Er sei nach polizeilicher Einschätzung nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen, sich um sich selbst zu kümmern, seine Außenwelt korrekt wahrzunehmen und die gegebenen Informationen zu verarbeiten.
3
Unter Bezugnahme auf die polizeilich mitgeteilten Sachverhalte forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 2025 auf, verschiedene ärztliche Unterlagen vorzulegen und verschiedene medizinische Fragen ärztlich beantworten zu lassen.
4
Die vom Antragsteller in der Folge vorgelegten ärztlichen Unterlagen hielt das Landratsamt für unzureichend und forderte ihn daher mit Schreiben vom 18. Juni 2025 auf, wegen bestehender Fahreignungszweifel gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (schizophrene Psychose, Demenz) bis zum 18. August 2025 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen.
5
Das neurologischpsychiatrische Gutachten vom 1. Oktober 2025 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller vermutlich an einer organischen wahnhaften (schizophreniformen) Störung (ICD F 06.2) leide. Differentialdiagnostisch komme eine wahnhafte Störung (ICD F 22.0) in Betracht, zu der allerdings die testpsychologisch auffälligen Hirnleistungsstörungen und auch die EEG-Veränderungen (vermehrte Thetaeinlagerungen beidseits im Temporalbereich) nicht passten. Der Antragsteller sei – auch unter Beschränkungen und/oder Auflagen – auf absehbare Zeit nicht in der Lage, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen A1, A79, BE, C1E und T (mit Einschlussklassen) gerecht zu werden. Er habe keine Krankheitseinsicht. Es sei nicht endgültig ersichtlich, um welche Art hirnorganischer Veränderung es sich bei ihm handle. Eine weitere medizinische Abklärung sei geboten. Erst nach Abschluss der Diagnostik könne beantwortet werden, ob und ggf. in welchem zeitlichen Abstand dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wieder zuerkannt werden könne. Eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer medizinischpsychologischen Untersuchung sei nicht angezeigt.
6
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. November 2025 bestreiten, dass er beim Arzt angegeben habe, er wisse sich zu wehren, weil er zwei Messer in der Tasche habe und einen Jagdschein und Gewehre. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte er weiter mit, ein Verkehrsgutachten dauere normalerweise drei Stunden. Er sei über fünf Stunden untersucht worden. Normalerweise seien drei Verkehrskreuzungen zu beurteilen. Er habe mindestens sechs bis acht Kreuzungen beurteilen müssen. Bei dem Arzt sei ein Geschirr mit ca. 30 Sensoren am Kopf befestigt worden, die seine Reaktion festgestellt hätten. Dies sei bei Verkehrsgutachten nicht im Programm. Manuskripte, die üblicherweise zweimal angezeigt würden, seien vier- bis fünfmal gezeigt worden. Während des Gesprächs mit dem Arzt habe ihn eine bestimmte Person hypnotisiert, indem sie ihm Migräne gegeben habe. Die Person hypnotisiere oder belästige die „Leute vom Bauernverband auf der nördlichen Giebelseite.“
7
Die Leiterin des Gesundheitsamts nahm dahingehend Stellung, dass nach dem Gutachten am ehesten der Tatbestand der Nr. 7.2 (chronische hirnorganische Psychosyndrome) der Anlage 4 zur FeV erfüllt sei. Es sei von einem schweren Fall (Nr. 7.2.2 der Anlage 4 zur FeV) auszugehen, der die Fahreignung für alle Klassen ausschließe.
8
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügungen an.
9
Hiergegen erhob der Antragsteller am 14. Januar 2026 schriftlich Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, die noch anhängig ist, und stellte am 27. Januar 2026 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes.
10
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2026 ab. Soweit sich der Antrag gegen die Auferlegung der Kosten richte, sei er unzulässig, im Übrigen unbegründet. In formeller Hinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden; insbesondere sei sie ausreichend begründet. Der Bescheid vom 29. Dezember 2025 sei im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Aus dem schlüssigen und somit verwertbaren neurologischpsychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2025 ergebe sich, dass der Antragsteller aufgrund einer psychischen Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen gerecht zu werden. Das Gutachten sei auf der Grundlage einer Untersuchung der Psyche, des Neurostatus, einer EEG-Untersuchung und Leistungstestungen nach CFSD und DRIVESTA erstellt worden. Im Rahmen der CFSD-Testung habe der Antragsteller in der Mehrzahl der Testkategorien einen Prozentrang von unter 16 erzielt. Der Gutachter habe nachvollziehbar erhebliche Defizite des Langzeitgedächtnisses und deutliche Ablenkbarkeit bei Störmanövern festgestellt. Die Testung nach DRIVESTA habe in drei von sechs Kategorien Prozentränge unter 16 ergeben. In der Bewertung habe dies u.a. zur Feststellung grober Störungen der Konzentration, der reaktiven Belastbarkeit und der Überblicksgewinnung im Rechtsverkehr geführt. Nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung würden Zweifel an der Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 u.a. als ausgeräumt gelten, wenn der Prozentrang 16 in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werde. Auch für die Gruppe 2, wo die Ausführungen zur Gruppe 1 sinngemäß gelten würden, werde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nachvollziehbar als nicht ausreichend eingestuft. Darüber hinaus gelte die erhöhte Anforderung, dass in der Mehrzahl der eingesetzten Verfahren der Prozentrang 33, gemessen an altersunabhängigen Normwerten, erreicht oder überschritten werden müsse. Der Prozentrang 16 müsse in den relevanten Verfahren ausnahmslos erreicht werden. Laut Gutachter gebe es keine genügenden Hinweise auf eine mögliche Kompensation der eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Der Verwertbarkeit des Gutachtens stehe nicht entgegen, dass die Störung des Antragstellers keinem der Krankheitsbilder nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genau zugeordnet werden könne. Die dortige Aufzählung fahreignungsrelevanter Erkrankungen sei nicht abschließend. So dürfte etwa die differentialdiagnostisch erwähnte wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0) nicht den affektiven oder schizophrenen Psychosen zuzurechnen sein, sondern eine in den Beurteilungsleitlinien nicht näher bezeichnete psychische Störung darstellen. Affektive Störungen klassifiziere die ICD 10 nach F 30 bis F 39, Schizophrenien nach F 20. Unter die wahnhaften Störungen (F 22) fasse die ICD 10 Störungen, bei denen ein langandauernder Wahn das einzige oder das am meisten ins Auge fallende klinische Charakteristikum darstelle, und die nicht als organisch, schizophren oder affektiv klassifiziert werden können. Zudem würden die ermittelten Leistungsdefizite des Antragstellers auch als selbstständige Anknüpfungstatsache den Schluss auf die fehlende Fahreignung zulassen.
11
Gegen diesen Beschluss ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wurde angeführt, das Gutachten vom 1. Oktober 2025 sei widersprüchlich. Der Sachverständige stelle Vermutungen an, wonach bei ihm z.B. eine organische wahnhafte Störung zu vermuten sei. Zu dieser Diagnose würden allerdings die beschriebenen testpsychologisch auffälligen Hirnleistungsstörungen und auch die EEG-Veränderungen nicht passen. Es fänden sich keine Hinweise auf eine relevante hirnorganische Beeinträchtigung. Der Sachverständige habe zusammenfassend festgestellt, dass aus dem Stand der Begutachtung nicht endgültig ersichtlich sei, um welche Art von hirnorganischer Veränderung es sich beim Antragsteller handle, weshalb eine weitere medizinische Abklärung geboten sei. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, darauf den Entzug der Fahrerlaubnis zu stützen. Die Angaben des Sachverständigen seien widersprüchlich. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in seine Rechtsposition wäre das Landratsamt verpflichtet gewesen, weitere medizinische Untersuchungen anzuordnen, um ein klares Krankheitsbild zu diagnostizieren. Der Antragsteller sei bereits mehrfach in klinischer Behandlung gewesen. Dass Probleme beim Wasserlassen bestünden, werde nicht verneint. Diese führten allerdings nicht dazu, dass er nicht in der Lage wäre, am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Entziehungsbescheid sei deshalb unrechtmäßig und dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
12
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
13
Die Beschwerde ist unzulässig.
14
Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass die Beschwerde die Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt, weil sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
15
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss eine Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
16
Der Beschwerdeführer muss ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (BayVGH, B.v. 25.6.2024 – 11 CS 24.811 – juris Rn. 12 m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 76). An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt. Ferner reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr müssen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätze oder die dafür erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2024 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a ff.; Guckelberger, a.a.O. Rn. 75 ff.).
17
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich weder mit den Gründen auseinander, aus denen das Verwaltungsgericht das neurologischpsychiatrische Gutachten vom 1. Oktober 2025 für schlüssig und nachvollziehbar gehalten hat, noch damit, dass es den Antragsteller bereits wegen der ungenügenden Ergebnisse in den psychophysischen Leistungstests für nicht fahrgeeignet hielt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (S. 11 ff.) die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens an den einschlägigen Anforderungen der Anlage 4a zur die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), gemessen und auch dargelegt, weshalb es den Umstand, dass der Gutachter die psychische Störung des Antragstellers keiner konkreten Unternummer („Krankheitsbilder“) der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genau zuordnen konnte, für unschädlich hielt (BA S. 13). Ferner hat es die ablehnende Entscheidung selbständig tragend mit der ungenügenden psychophysischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers begründet (BA S. 13 unten; Gutachten S. 15, 17 f.). Dazu hätte die Beschwerdebegründung Stellung nehmen müssen. Stattdessen wird ohne Bezug zu den gerichtlichen Gründen bemängelt, der Gutachter habe keine letztgültige Diagnose stellen können, die methodische medizinische Eingrenzung der wahnhaften Störung als widersprüchlich bezeichnet und darauf hingewiesen, dass der Harnverhalt des Antragstellers keinen Einfluss auf seine Fahreignung habe.
18
Ergänzend sei angemerkt, dass hiermit das erstinstanzliche Ergebnis auch in der Sache nicht in Frage gestellt wird. In der ärztlichen Vorgehensweise, aus verschiedenen Erkrankungen mit ähnlichen Symptomen im Wege des Ausschlussverfahrens die wahrscheinlichste Diagnose zu ermitteln, und in der Stellung einer Differentialdiagnose liegt kein Widerspruch, auch wenn keine abschließende Diagnose gestellt werden kann. Nachdem schon die psychophysischen Leistungstests ergeben hatten, dass der Antragsteller nicht fahrgeeignet ist (vgl. Nr. 2.5 und 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind), ist es allerdings schon nicht entscheidungserheblich, dass der Gutachter die wahnhafte Störung nicht näher eingrenzen konnte. Wie der Antragsgegner zu Recht anführt, hielt jener eine genauere medizinische Abklärung der Erkrankung und die mögliche Heilung einer eventuell zugrundeliegenden Erkrankung allenfalls im Rahmen der Wiedererlangung der Fahreignung und nicht im Rahmen ihrer Entziehung für angezeigt (vgl. Gutachten, S. 22). Schließlich haben weder das Gericht noch der Gutachter die Erkrankung (Prostataadenom, Harnverhalt), deren Ursache Gegenstand des Wahns des Antragstellers ist, als fahreignungsrelevant angesehen.
19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die dem Antragsteller auf Antrag (vgl. A.I. lfd. Nr. 17 der Anlage 3 zur FeV) erteilte Fahrerlaubnisklasse T ist in keiner der ihm sonst erteilten Klassen enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 FeV) und daher nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs mit dem halben Auffangwert anzusetzen. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).