Inhalt

VGH München, Beschluss v. 30.03.2026 – 11 CS 26.250
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeentscheidung: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit und Rückfall trotz positiver MPU-Begutachtung 

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6
StVG § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 1, Abs. 7, Abs. 8, § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 8.3, Nr. 8.4
Leitsätze:
Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzen die Wiedererlangung und Beibehaltung der Fahreignung eine dauerhafte Abstinenz voraus. Die (wiedererlangte) Fahreignung entfällt daher im Regelfall bei jedem Alkoholkonsum eines bis dahin „trockenen“ Alkoholikers. Wird ein Fahrerlaubnisinhaber mit langjähriger, mehrfach ärztlich diagnostizierter Alkoholabhängigkeit wie schon wiederholt in der Vergangenheit bereits kurz nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wieder rückfällig, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne erneute gutachterliche Abklärung gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)
1. Alkoholabhängigkeit, bei der krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht, führt zum Verlust der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt eine nachgewiesene dauerhaft stabile Abstinenz voraus. (Rn. 15 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. War die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, ist dauerhafte Abstinenz auch Voraussetzung für die Beibehaltung der Fahreignung, so dass sie im Regelfall bei jedem Alkoholkonsum eines bis dahin „trockenen“ Alkoholikers entfällt. Dabei bedarf es in eindeutigen Fällen keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen, so etwa, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden (vgl. VGH München BeckRS 2026, 2679 Rn. 24 mwN).  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem erneuten Alkoholkonsum kann unterschieden werden, ob ein Rückfall in der Phase der Veränderung stattgefunden hat, zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde, damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist und mit der Erwartung einer langfristig stabilen Abstinenz vereinbar sein kann („lapse“ bzw. „slip“), oder ob er nach einer Phase der zeitweilig stabilen Abstinenz einen Rückfall in früheres Suchtverhalten und frühere Bewältigungsstrategien darstellt („relapse“) und in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme bedarf (vgl. VGH München BeckRS 2025, 4251 Rn. 14 und 15).  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn die Nachweispflicht für die Ungeeignetheit im Entziehungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt, obliegt es dem Betroffenen, an der Ermittlung des Sachverhalts - auch jenseits einer angeordneten Begutachtung  - mitzuwirken, soweit es ihm möglich und zumutbar ist. Andernfalls greift dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV entsprechend die Beweisregel, wonach bei einer Weigerung des Betroffenen die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. VGH München BeckRS 2024, 13835 Rn. 20). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen, Notwendigkeit dauerhafter Alkoholabstinenz, erhebliche Alkoholisierung wenige Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verweigerte Mitwirkung bei der Behauptung und Aufklärung eines unschädlichen Ausrutschers, feststehende Ungeeignetheit ohne erneute Begutachtung (bejaht), Alkoholabhängigkeit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignungsgutachten, Wiedererlangung der Fahreignung, Abstinenznachweis, erneuter Alkoholkonsum, Rückfallproblematik, "lapse" oder "relapse", Mitwirkungspflicht, Beweisregel
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 20.01.2026 – W 6 S 25.2154

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner zuletzt im Jahr 2025 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B, AM und L.
2
Dem 1985 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis erstmals am 19. November 2002 erteilt. Mit Urteil vom 28. September 2015 entzog ihm das Amtsgericht Schweinfurt nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,49 ‰ die Fahrerlaubnis. Nach zwei stationären Alkoholentgiftungen im Jahr 2015, einer ambulanten Alkoholentwöhnung von September 2015 bis Februar 2016 und Beibringung eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens vom 20. Februar 2017, das von der Notwendigkeit dauerhaften und konsequenten Verzichts auf Alkohol ausgeht, erteilte ihm das Landratsamt ... am 20. März 2017 erneut die Fahrerlaubnis.
3
Im Oktober und November 2017 berichtete die Polizei über zwei Vorfälle, bei denen der Antragsteller erheblich alkoholisiert war. Nachdem das nunmehr zuständige Landratsamt Schweinfurt den Antragsteller aufgefordert hatte, ein ärztliches Attest vorzulegen, teilte die psychiatrische Institutsambulanz ... t mit Schreiben vom 29. November 2017 mit, der Antragsteller leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und unter psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 entzog ihm das Landratsamt daraufhin die Fahrerlaubnis.
4
Nach Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens vom 6. Oktober 2021, wonach beim Antragsteller nach der medizinischpsychologischen Untersuchung im Jahr 2017 die Alkoholabhängigkeit durch Rückfall wieder aufgetreten sei, und eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens vom 23. Juni 2022 wiedererteilte ihm das Landratsamt am 6.Juli 2022 die Fahrerlaubnis.
5
Am 22. Januar 2023 wurde der Antragsteller wegen Eigen- und Fremdgefährdung im Bezirkskrankenhaus ... untergebracht. Seine Mutter hatte nach Mitteilung der Polizei angegeben, er konsumiere seit mehreren Wochen täglich exzessiv Alkohol. Ein Alkoholtest habe einen Wert von 3,32 ‰ ergeben und in der Klinik sei eine Alkoholpsychose diagnostiziert worden. Bereits am 7. August 2022 sei es in einem anderen Krankenhaus in Schweinfurt zu einem Polizeieinsatz gekommen, bei dem der Antragsteller stark alkoholisiert auf der Krankenliege um sich geschlagen habe und mit Handfesseln habe fixiert werden müssen. Es sei ein Alkoholwert von 4 ‰ festgestellt worden. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Februar 2023 ohne erneute Anordnung einer Begutachtung die Fahrerlaubnis.
6
Nach Vorlage eines weiteren positiven medizinischpsychologischen Gutachtens vom 14. Januar 2025 erteilte das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zuletzt am 21. Januar 2025 neu. Das Gutachten geht davon aus, bei dem Antragsteller liege eine Alkoholabhängigkeit vor, die einen konsequenten Alkoholverzicht erfordere. Dessen Dauer könne aufgrund der Vorlage von Abstinenznachweisen für den Zeitraum ab Februar 2023 als ausreichend lang und hinreichend stabilisiert betrachtet werden. Insbesondere habe der Antragsteller verdeutlichen können, individuell passende und alltagstaugliche Strategien entwickelt zu haben, die geeignet seien, einen erneuten Rückfall in das abhängige Trinkverhalten hinreichend sicher zu verhindern.
7
Am 23. Juni 2025 wurde dem Landratsamt bekannt, dass der Antragsteller an diesem Tag erneut im Bezirkskrankenhaus ... untergebracht worden war. Nach Mitteilung der Polizei war diese gegen 2 Uhr nachts über einen familiären Streit benachrichtigt worden. Beim Eintreffen der Streife am Anwesen der Familie des Antragstellers habe dessen Vater erklärt, sein Sohn sei rückfällig geworden und habe im Lauf des Tages Alkohol konsumiert. Auslöser hierfür sei eine bevorstehende medizinische Behandlung der Mutter. Infolge des Rückfalls habe sich der Antragsteller aggressiv verhalten, herumgeschrien und seinen Vater beiseite geschubst. Art und Menge des konsumierten Alkohols seien nicht bekannt. Der Antragsteller sei im Bett angetroffen worden und habe sich kooperativ gezeigt. Aufgrund ausgeprägter Wahnvorstellungen sei eine zielgerichtete Kommunikation jedoch nur eingeschränkt möglich gewesen. Nach dem Gesamtzustand sei von einem psychischen Ausnahmezustand auszugehen gewesen und habe aus polizeilicher Sicht konkrete Eigengefährdung bestanden. Auf Nachfrage des Landratsamts ergänzte die Polizei, der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, einfachste Anforderungen zu verstehen und diesen Folge zu leisten. So habe er sich trotz mehrfacher klarer Anweisungen nicht selbständig, sondern nur mit aktiver körperlicher Hilfestellung eine Hose anziehen können. Die motorische und kognitive Umsetzung minimaler Anweisungen sei massiv eingeschränkt gewesen, der Antragsteller habe sich geistig stark abwesend und orientierungslos gezeigt. Aufgrund des kritischen Gesamtzustands sei die Durchführung eines Atemalkoholtests nicht möglich gewesen. Während des Transports im Rettungswagen habe der Antragsteller auffällige, zum Teil massive Wahnvorstellungen offenbart.
8
Auf die Anhörung des Landratsamts zum Entzug der Fahrerlaubnis hin machte der Antragsteller einen unschädlichen „Ausrutscher“ geltend. Daraufhin stellte das Landratsamt in Aussicht, zunächst nur eine erneute Begutachtung anzuordnen, wenn sich aus dem vorzulegenden Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Anhaltspunkte dafür ergäben. Gleichwohl legte der Antragsteller nur eine weitgehend geschwärzte Kopie des Berichts vor, aus dem sich insbesondere nicht die festgestellte Alkoholisierung sowie die Diagnose ergeben.
9
Mit Bescheid vom 22. August 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Der Antragsteller sei nur fünf Monate nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut rückfällig geworden und habe in einem Maße Alkohol konsumiert, dass er zu einfachen Handlungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Damit sei das vorgelegte positive medizinischpsychologische Gutachten als widerlegt anzusehen und stehe die erneute Alkoholabhängigkeit des Antragstellers fest, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedürfe.
10
Der Kläger erhob Anfechtungsklage (W 6 K 25.1586) und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 20. Januar 2026 abgelehnt hat.
11
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
13
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
14
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Steht zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, dass dem Betroffenen die Fahreignung fehlt, hat sie die Fahrerlaubnis ohne Weiteres zu entziehen. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt in diesem Fall die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachtens. Werden hingegen Tatsachen bekannt, die nur Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen, bei Alkoholproblematik nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV.
15
Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 – 11 CS 20.1581 – juris Rn. 11; Abschnitt 3.13.2 [S. 77] der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl S. 198], die der Begutachtung nach Anlage 4a zur FeV zu Grunde zu legen sind).
16
Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Abhängigkeit dabei nicht, sondern setzt ihn voraus. Damit knüpft es an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 a.a.O. Rn 12; Abschnitt 3.13.2 [S. 76] der Begutachtungsleitlinien).
17
Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien (S. 76) erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Diese Verknüpfung der Wiedererlangung der Fahreignung mit einer stabilen Abstinenz deckt sich damit, dass die Alkoholabhängigkeit medizinisch nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die sich nicht allein durch den Zeitablauf und die Einhaltung von Abstinenz erledigt. Eine Alkoholabhängigkeitserkrankung besteht auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) weiter (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Auflage 2022, S. 88; BayVGH, B.v. 12.2.2024 – 11 ZB 23.742 – juris Rn. 29; OVG SH, U.v. 20.2.2025 – 4 LB 34/23 – juris Rn. 67). Wenn nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV Fahreignung wieder gegeben ist, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht, liegt dem keine andere Sichtweise zu Grunde, sondern werden die fachlichen Erkenntnisse der Beurteilungsleitlinien allein schlagwortartig verkürzt wiedergegeben (vgl. zum Verhältnis von Beurteilungsleitlinien und Anlage 4 zur FeV auch BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 Rn. 19; BayVGH, B.v. 29.10.2024 – 11 CS 24.1155 – juris Rn. 15). Folglich ist dieses Erfordernis dahin zu interpretieren, dass eine dauerhaft stabile Abstinenz vorliegen muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2024 a.a.O. Rn. 29).
18
Dauerhafte Abstinenz ist somit, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen war, nicht nur Voraussetzung für die Wiedererlangung, sondern auch für die Beibehaltung der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall bei jedem Alkoholkonsum eines bis dahin „trockenen“ Alkoholikers. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 20; NdsOVG, B.v. 17.1.2023 – 12 ME 149/22 – juris Rn. 21). Auch wenn der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die medizinische Kompetenz zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit fehlt, bedarf es in eindeutigen Fällen keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen. So kann es insbesondere liegen, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. zu alldem BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 24; B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 16; B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.1868 – juris Rn. 21 f.; NdsOVG, B.v. 17.1.2023 a.a.O. Rn. 19 ff.; B.v. 24.7.2014 – 12 ME 105/14 – juris Rn. 9 ff.; VGH BW, B.v. 8.9.2015 – 10 S 1667/15 – juris Rn. 9 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 50).
19
2. Daran gemessen begegnet die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, liegt hier eine Fallgestaltung vor, die auch ohne nochmalige gutachterliche Abklärung die Annahme feststehender Fahrungeeignetheit rechtfertigt.
20
a) Die seit vielen Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers wurde mehrfach gutachterlich festgestellt. So gehen insbesondere die beiden zuletzt beigebrachten Gutachten vom 23. Juni 2022 sowie vom 14. Januar 2025 von einer Alkoholabhängigkeit aus und legen ihrer Prüfung die Notwendigkeit der Abstinenz zu Grunde. Das ärztliche Gutachten der TÜV ... GmbH vom 6. Oktober 2021 bestätigt ebenfalls ausdrücklich das Wiederauftreten der Alkoholabhängigkeit durch Rückfall nach der medizinischpsychologischen Untersuchung im Jahr 2017. Auch der den Kläger behandelnde Arzt attestierte am 4. Mai 2021 eine Alkoholabhängigkeit, wenn auch „aktuell trocken“. Schließlich geht bereits das medizinischpsychologische Gutachten vom 20. Februar 2017 von der Notwendigkeit eines dauerhaften und konsequenten Verzichts auf Alkohol aus.
21
b) Gleichwohl hat der Antragsteller am 22./23. Juni 2025, also bereits wenige Monate nach Vorlage des positiven medizinischpsychologischen Gutachtens und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, erneut Alkohol konsumiert.
22
c) Es ist auch aus der Sicht eines medizinisch und psychologisch ungebildeten Laien offensichtlich, dass dieser Konsum mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise nicht zu vereinbaren ist, die Voraussetzung für die Fahreignung ist.
23
Eine Richtschnur bieten insoweit die Beurteilungskriterien, denen sich grundsätzlich anerkannte wissenschaftliche Grundsätze entnehmen lassen, die der Begutachtung nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV zu Grunde zu legen sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2025 – 11 CS 25.203 – juris Rn. 22). Danach kann unterschieden werden, ob ein Rückfall in der Phase der Veränderung stattgefunden hat, zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist („lapse“ bzw. „slip“), oder ob er nach einer Phase der zeitweilig stabilen Abstinenz einen Rückfall in früheres Suchtverhalten und frühere Bewältigungsstrategien darstellt („relapse“). Der „lapse“ kann zu einer korrigierten Zielfindung führen, also mit der Erwartung einer langfristig stabilen Abstinenz vereinbar sein. Der „relapse“ hingegen bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht wird, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen suchttherapeutischen Maßnahme. Die Annahme eines „lapse“ erfordert danach u.a., dass das Rückfallgeschehen rückblickend nachvollziehbar als eine noch erforderliche Lernerfahrung in einem Prozess der Umorientierung zu werten ist, der Rückfall in die Initialphase der Abstinenz fällt und der Betroffene nur in einer begrenzten Zeitspanne während einer noch andauernden Abstinenzphase Alkohol getrunken hat. Ferner kann ein „lapse“ erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand als solcher gewertet werden. Der seit dem letzten Alkoholkonsum verstrichene Zeitraum muss lang genug sein, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrungen und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten, in der Regel mindestens sechs Monate. Schließlich muss der Betroffene sich mit dem erneuten Alkoholkonsum auseinandergesetzt haben, Strategien für vergleichbare Situationen in der Zukunft entwickelt und akzeptiert haben, dass der Abstinenzentschluss keine Einschränkungen und Ausnahmen verträgt (vgl. Beurteilungskriterien S. 100 ff.; vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 11 ZB 24.1699 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 17.1.2023 – 12 ME 149/22 – juris Rn. 21).
24
Davon ausgehend ist, auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers evident, dass der Vorfall vom 22./23. Juni 2025 nicht als unschädlicher „lapse“ und Teil eines Veränderungsprozesses, sondern als Rückfall in alte Konsummuster und Bewältigungsstrategien zu sehen ist. Insbesondere fällt er nicht in die Initialphase der Umorientierung und geltend gemachten Abstinenz. Vielmehr war die Vorsatzbildung, auch ausweislich des vorgelegten Gutachtens vom 14. Januar 2025, bereits seit langem abgeschlossen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses waren erst zwei Monate seit dem Vorfall vergangen. Somit war nicht davon auszugehen, dass seither eine ausreichend lange Zeit verstrichen war, um eine Aufarbeitung und Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller sich näher mit dem Scheitern seines Abstinenzvorsatzes auseinandergesetzt und Strategien entwickelt hat, um vergleichbare Rückfälle in Zukunft zu vermeiden.
25
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich der Vorfall vom Juni 2025 und die Vorgeschichte schlüssig zu einem Gesamtbild zusammenfügen. Danach ist der Antragsteller, insbesondere unter dem Druck des Fahrerlaubnisverfahrens, in der Lage, für gewisse Zeiträume abstinent zu leben. Dauerhaft kann er die Abstinenz jedoch offenbar nicht einhalten, vielmehr kommt es immer wieder und nicht lange nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu Rückfällen. Ferner sticht, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, ins Auge, dass der Anlass für den Konsum im Juni 2025 eine medizinische Behandlung seiner Mutter war und schon in der Vergangenheit Stress sowie eine Erkrankung eines Freundes als Auslöser für Rückfälle benannt wurden. Damit hat sich die Einschätzung aus dem Gutachten vom 14. Januar 2025, der Antragsteller könne sich auch in unerwarteten Versuchungs- und Belastungssituationen adäquat verhalten, alsbald als unzutreffend erwiesen.
26
Ferner musste das Landratsamt, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, anhand der von der Polizei beschriebenen erheblichen motorischen und kognitiven Einschränkungen sowie der berichteten Aggressivität des Antragstellers gegenüber dem eigenen Vater von einer erheblichen Alkoholisierung und einem Kontrollverlust ausgehen. Auch dies spricht gegen einen unschädlichen „lapse“ (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 20).
27
Schließlich darf aus der Weigerung des Antragstellers, dem Landratsamt den ungeschwärzten Entlassbericht des Bezirksklinikums vorzulegen, geschlossen werden, der Antragsteller verberge eine ihm ungünstige Diagnose und Feststellung zum Grad der Alkoholisierung. Auch wenn die Nachweispflicht für die Ungeeignetheit im Entziehungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt, obliegt es dem Betroffenen, an der Ermittlung des Sachverhalts gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG mitzuwirken, soweit es ihm – wie hier dem Antragsteller – möglich und zumutbar ist. Dies gilt auch jenseits der Verpflichtung zur Mitwirkung an einer angeordneten Begutachtung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 20; B.v. 31.3.2022 – 11 CS 22.158 – juris Rn. 13; Kalus DAR 2023, 241/243). Andernfalls greift dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV entsprechend die Beweisregel, der zufolge bei Weigerung des Betroffenen, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 a.a.O.; B.v. 27.1.2026 – 11 CS 25.2331 – juris Rn. 19).
28
Unter diesen Umständen bestehen auch ohne nochmalige gutachterliche Feststellung keine begründeten Zweifel daran, dass ein Rückfall in die mehrfach ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vorliegt (vgl. dazu bereits den – ebenfalls den Antragsteller betreffenden – B.d. Senats v. 13.6.2024 a.a.O. Rn. 16 ff.).
29
d) Die zahlreichen, in der Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2026 sowie der Ergänzung vom selben Tag geltend gemachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
30
aa) Der Antragsteller vermisst einen Beleg für den Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und sieht allenfalls Raum für Eignungszweifel. Die Diagnose eines echten, d.h. länger andauernden Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit fehle. Anders als in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen, ebenfalls den Antragsteller betreffenden Entscheidung vom 31. Juli 2023 (11 CS 23.1229) lägen keine Tatsachen, insbesondere keine Messungen, vor, aus denen sich eine erhebliche Alkoholisierung ergebe. Der Nachweis dafür, dass es sich bei dem Vorfall nicht nur um einen Ausrutscher („lapse“) gehandelt habe, obliege der Fahrerlaubnisbehörde. Das Fahrerlaubnisrecht verpflichte ihn nur, sich einer rechtmäßig angeordneten Begutachtung zu stellen, und kenne keine weitergehende Pflicht zur Vorlage ärztlicher Berichte. Im Übrigen sei die Vorlage des Entlassungsberichts im Hinblick auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzumutbar.
31
Dieses Vorbringen greift nach dem Vorstehenden nicht durch. Zum einen legten, wie ausgeführt, bereits die von der Polizei beschriebene Alkoholisierung sowie die Vorgeschichte den Ausschluss eines unschädlichen „lapse“ nahe. Zum anderen kann sich der Antragsteller, wie dargelegt, nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV nicht darauf berufen, dass das Landratsamt aufgrund seiner Weigerung, den Entlassbericht des Bezirksklinikums ungeschwärzt vorzulegen, keine näheren Angaben zum Grad der Alkoholisierung habe. Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er ärztliche Vorbefunde der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber offen legen will oder nicht. Lehnt er dies trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er jedoch die gebotenen Maßnahmen zum Schutz der besonders wichtigen, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 GG) hinnehmen, die seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Grenzen setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 11 CS 25.2331 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 3 B 26.24 – juris Rn. 13).
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bb) Wenn der Antragsteller rügt, die Diagnose der Alkoholabhängigkeit habe zwingend anhand der in der ICD-10 genannten Kriterien zu erfolgen und sei auf den Zeitraum des vergangenen Jahres bezogen, so dass es unzulässig sei, die in der Vergangenheit gestellte Diagnose zu übernehmen, geht dies nach dem Vorgenannten fehl. Danach ist die Alkoholabhängigkeit, wie die Beschwerde selbst vorbringt, aus medizinischer Sicht eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung. Aufgrund des erneuten Konsums des Antragstellers stellte sich daher aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht, wie dargelegt, allein die Frage, ob dieser mit dem Erfordernis einer stabilen Abstinenz vereinbar ist. Einer ärztlichen Bestätigung der mehrfach gestellten Diagnose bedurfte es hingegen nicht. Anders als der Antragsteller zu meinen scheint, fallen die medizinische und die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung insoweit auch nicht auseinander. Vielmehr knüpft das Fahrerlaubnisrecht die Wiedererlangung und den Erhalt der Fahreignung an die Abstinenz, was Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV lediglich schlagwortartig verkürzend dahin umschreibt, dass Abhängigkeit nicht mehr besteht. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn diese Fallgestaltung nicht der Alkoholabhängigkeit i.S.d. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zuzuordnen wäre, von Fahrungeeignetheit i.S.d. § 2 Abs. 4 StVG auszugehen, da die Anlage 4 zur FeV nicht abschließend ist (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2023 – 12 ME 149/22 – juris Rn. 22).
33
cc) Soweit der Antragsteller meint, der Rückfall vom Juni 2025 besage nichts dazu, ob er mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde, wird dies den vorgenannten, in den in den Beurteilungsleitlinien niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gerecht. Danach ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholabhängigkeit generell aufgehoben. Grund dafür ist, dass der drohende Kontrollverlust die Fähigkeit aufhebt, Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen (vgl. dazu auch die vorgesehene Änderung der Begutachtungsleitlinien v. 17.12.2025 [VkBl 2026 S. 86/89]). Darauf, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist, kommt es dafür nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 11 CS 23.1229 – juris Rn. 14 m.w.N.).
34
dd) Soweit der Antragsteller der Sache nach eine Ausnahme vom Regelfall gemäß Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV geltend macht, ist bereits nicht ersichtlich, dass bei Alkoholabhängigkeit nach der Natur dieser Erkrankung Raum für eine Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen besteht. Denn nach der fachlich unterlegten Einschätzung der Beurteilungsleitlinien ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholabhängigkeit generell aufgehoben. Im Übrigen obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2020 – 11 CS 19.2237 – juris Rn. 17). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die die Annahme begründen, er könne trotz Alkoholabhängigkeit und ohne stabile Abstinenz zuverlässig zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen (vgl. dazu auch Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 52).
35
ee) Anders als die Beschwerde in den Raum stellt, ist bei Erkrankungen und Mängeln i.S.d. Anlage 4 zur FeV auch nicht näher zu prüfen, ob sie die Fahreignung ausschließen. Denn diese tragen die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich, die nur durch eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV widerlegt werden kann (vgl. NdsOVG, U.v. 18.4.2016 – 12 LB 178/15 – juris Rn. 34; OVG SH, B.v. 26.4.2017 – 4 LA 4/17 – juris Rn. 8). Abgesehen führt die Alkoholabhängigkeit nach den vorgenannten fachlichen Erkenntnissen aber auch ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung i.S.d. § 2 Abs. 4 StVG.
36
ff) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch keineswegs so, dass bei Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens sämtliche Erkenntnisse aus der Zeit davor überholt wären oder nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Hier beruht das zuletzt vorgelegte Gutachten vom 14. Januar 2025 auf der Prämisse, der Antragsteller werde die gebotene Abstinenz zur Vermeidung eines Rückfalls nach überwundener Alkoholabhängigkeit einhalten. Aus dem Gutachten geht deutlich hervor, dass nur aus diesem Grund eine positive Prognose gerechtfertigt erschien. Diese Annahme hat sich jedoch alsbald als unzutreffend erwiesen. Hierdurch hat sich die Frage der Fahreignung erneut gestellt. Bei deren Beantwortung ist trotz des positiven Gutachtens der Rückblick auf die davor liegende Krankheitsgeschichte nicht abgeschnitten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 21).
37
gg) Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Ausschluss Alkoholabhängiger aus dem Straßenverkehr mit der Begründung, bei ihnen sei jederzeit mit einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss zu rechnen, stelle eine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Unabhängig davon, ob in einer Alkoholabhängigkeit überhaupt eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen ist, wäre diese Ungleichbehandlung jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 19.1.1999 – 1 BvR 2161/94 – BVerfGE 99, 341 = juris Rn. 56). So verhält es sich nach den in den Begutachtungsleitlinien wiedergegebenen fachlichen Erkenntnissen bei der Verneinung der Fahreignung alkoholabhängiger Kraftfahrer, die zur Einhaltung einer stabilen Abstinenz nicht in der Lage sind.
38
hh) Schließlich wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, der Verzicht auf den Nachweis einer konkreten Gefahr sei deshalb unzulässig, weil die Fahrerlaubnisverordnung sich nur auf eine Verordnungsermächtigung zur Gefahrenabwehr, nicht zur Gefahrenvorsorge stützen könne. Dies greift schon deswegen nicht durch, weil nähere Darlegungen dazu fehlen. Im Übrigen ist anerkannt, dass zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr abstraktgenerelle Eignungsanforderungen angezeigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1992 – 11 C 29.92 – BVerwGE 91, 117 = juris Rn. 25). Ferner besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Ausschluss Alkoholabhängiger aus dem Straßenverkehr der Gefahrenabwehr, nicht der im Vorfeld dazu angesiedelten Risikovorsorge dient (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, U.v. 26.6.2014 – 4 C 2.13 – juris Rn. 17; Kahl, DVBl 2003, 1105/1107 ff.). Schließlich dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Straßenverkehrsrecht Gesetz- und Verordnungsgeber in Ausübung der staatlichen Schutzpflichten schon die Entstehung von Gefährdungslagen bekämpfen und auf eine Risikominimierung hinwirken. Abstraktgenerelle Normen zur Gefahrenvorsorge sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ansonsten unmittelbar ein Gefahreneintritt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, B.v 8.12.2025 – 3 B 26.24 – NJW 2026, 935 Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 3 C 24.17 – BVerwGE 166, 125 Rn. 22; VGH BW, U.v. 25.11.2025 – 13 S 1456/24 – juris Rn. 56).
39
e) Davon ausgehend besteht in der Hauptsache offensichtlich kein Aussicht auf Erfolg und überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2025 – 11 CS 25.1412 – juris Rn. 25). Dem steht das Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33). Wenn die Beschwerde mit Blick auf die Interessenabwägung ein geringes Gefahrenpotential aufgrund der vorgelegten Abstinenzbelege ins Feld führt, lässt dies die Ungeeignetheit nicht entfallen und verfängt daher nicht. Abgesehen davon schließt Abstinenz in der Vergangenheit, wie der Vorfall aus dem Juni 2025 ebenso wie die vorausgegangenen Vorkommnisse zeigen, einen Rückfall nicht aus.
40
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).