Titel:
Anspruch auf Zuwendung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds nur im Rahmen der Förderrichtlinie und Verwaltungspraxis
Normenketten:
AMIF-RL § 1 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 3, § 152, § 154
Leitsätze:
1. Grundsätzlich besteht kein unmittelbarer Anspruch auf eine begehrte Zuwendung, sondern es steht jedem Subventionsbewerber über Art. 3 Abs. 1 GG nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen einer Förderrichtlinie beziehungsweise der Vergabepraxis zu. (Rn. 23)
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, wenn im Zulassungsantrag darlegt wird, dass die begehrte Förderung entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts gleichheitswidrig versagt worden ist. (Rn. 35)
1. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds besteht grundsätzlich nur im Rahmen der Förderrichtlinie und der tatsächlichen Verwaltungspraxis; maßgeblich ist allein der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn. 23,35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflicht zur Erbringung eines Zielgruppennachweises entfällt nicht durch Änderungsbescheide, sofern diese keine ausdrückliche Ausnahme regeln. Die Darlegungslast für eine abweichende Verwaltungspraxis oder eine gleichheitswidrige Behandlung trägt der Zuwendungsempfänger. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Subvention, Anspruch auf Förderung, Gleichheitsgrundsatz, Förderrichtlinie, Verwaltungspraxis, Anspruch auf Zuwendung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Projektförderung, Selbstbindung der Verwaltung, Verwendungsnachweisprüfung, Zielgruppennachweis, Zuwendungsbescheid, Subventionsbewerber, begehrte Zuwendung, Vergabepraxis, Förderbestimmungen, AMIF-Richtlinie, Zuwendungsempfänger, Darlegungslast, Migrations- und Integrationsfond
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 08.04.2025 – AN 15 K 22.2390
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. April 2025 – AN 15 K 22.2390 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 178.216,08 € festgesetzt.
Gründe
1
Streitgegenstand ist eine Zuwendung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, die auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds vom 4. September 2017 (GMBl Ausgabe Nr. 38/2017, S. 683 ff. – AMIF-RL) beruht.
2
Auf den Antrag der Klägerin vom 13. September 2017 für das Projekt „Sprint Transfer Bund“ (Sprach- und Integrationsmittlungsdienst – Sprint) gewährte die EUFonds (AMIF) Zuständige Behörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Januar 2019 für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020 vorläufig eine Zuwendung in Höhe von 528.950 €. Das Vorhaben war dem Maßnahmebereich „Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Information von Antragstellern“ zugeordnet. Entsprechend der Projektbeschreibung der Klägerin wurden die im Einzelnen aufgeführten Drittstaatsangehörigen als direkte / indirekte Zielgruppen festgesetzt. Zur Leistung des Zielgruppennachweises ist unter Nummer III. 4) des Bescheids festgelegt, dass Kopien der Personaldokumente inclusive der Aufenthaltstitel vorzulegen sind. Ferner trifft der Bescheid Festlegungen zum Nachweis der Zielerreichung, soweit sich das Projekt nicht beziehungsweise nicht direkt auf die Zielgruppe bezieht.
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Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 beantragte die Klägerin hinsichtlich des Zielgruppennachweises eine Ausnahmeregelung, da ihr die Erbringung wie im Bescheid festgelegt aufgrund verschärfter Datenschutzbestimmungen nicht möglich sei. Als „Lösungsansatz“ schlug sie vor, auf die von den Ausländerbehörden vorgehaltenen Listen zurückzugreifen. Dem Zuwendungsempfänger würden die Zahlen der Zielgruppenangehörigen und der Sprint-Einsätze übermittelt. Hiermit könnten die Indikatorenzahlen gegenüber der Beklagten belegt werden; die Listen und Aufenthaltspapiere könnten jederzeit von Bediensteten der Beklagten bei den Ausländerbehörden eingesehen werden. Ein Antwort der Beklagten hierauf erfolgte zunächst nicht. Erst mit E-Mail vom 7. Juli 2021 wurde erklärt, dass der Vorschlag der Listenführung bei den Ausländerbehörden akzeptiert werden könne. Zum weiteren Vorgehen wurden in dieser E-Mail Festsetzungen getroffen.
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Mit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 2019 beantragte die Klägerin die Änderung des Maßnahmebereichs in „Identifizierung und Betreuung besonders Schutzbedürftiger“. Am 9. Dezember 2019 änderte die Beklagte daraufhin den Zuwendungsbescheid vom 30. Januar 2019. Das Vorhaben wurde nunmehr dem Maßnahmebereich „Identifizierung und Betreuung besonderes Schutzbedürfnis“ (Punkt I. Zuwendungszweck) zugeordnet. Entgegen der Projektbeschreibung im Antrag vom 13. September 2017 werden die einzeln aufgelisteten Drittstaatsangehörigen als indirekte Zielgruppe festgesetzt. Weiter wurde der Zuwendungsbescheid unter Punkt III. Pflichten des Zuwendungsbescheids 4) Nachweis der Zielgruppe und der Zielerreichung wie folgt geändert:
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„…ist der Nachweis dafür zu erbringen, dass die … Mittel … ausschließlich zugunsten der förderfähigen Zielgruppe verwendet werden.
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Bezieht sich das Projekt nicht direkt auf die Zielgruppe oder zum Teil nicht direkt auf die Zielgruppe, muss ein Nachweis zur Zielerreichung erbracht werden. … …
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Alle übrigen Inhalte des Zuwendungsbescheids vom 30.01.2019, insbesondere Auflagen und Mitwirkungspflichten, bleiben hierdurch unberührt und gelten unverändert fort.“
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Einem weiteren Änderungsantrag der Klägerin vom 15. Juni 2020 wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2020 entsprochen und die Projektlaufzeit bis zum 30. September 2020 verlängert.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamts vom 27. Mai 2022 wurde die Zuwendungssumme auf 350.733,92 € festgesetzt (I.) und die Klägerin verpflichtet, den bereits zu viel ausgezahlten Betrag in Höhe von 72.426,08 € zurückzuerstatten (II.). Zur Begründung ist dort ausgeführt, die abschließende Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss des Projekts habe ergeben, dass ein Zielgruppennachweis mit den Daten der durchgeführten Sprint-Einsätze (inkl. Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit und besonderem Schutzbedürfnis) für den gesamten Projektzeitraum nicht habe erbracht werden können. Aufgrund der insoweit verringerten Gesamtausgaben reduziere sich die Förderquote und sei die Überzahlung zurückzuerstatten.
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Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 zurückgewiesen. Die Klägerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Begehren, den Bescheid vom 27. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2022 aufzuheben, soweit dieser hinter dem Zuwendungsantrag zurückbleibt und in diesem eine Erstattung in Höhe von 72.426,08 EUR festgesetzt wird, und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin eine weitere Zuwendung in Höhe von 178.216,08 EUR festzusetzen. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2025 ab. Die Ablehnung einer weiteren Zuwendung und die Festsetzung einer Erstattung seien nicht zu beanstanden, weil die Klägerin einen Zielgruppennachweis nicht erbracht habe. Ein Rechtsanspruch bestehe nur ausnahmsweise – insbesondere vermittelt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – als Folge einer durch eine ständige Verwaltungspraxis entstandenen Selbstbindung der Verwaltung. Unter eingehender Erläuterung wird im Urteil ausgeführt, die Beklagte habe ihre ständige Verwaltungspraxis plausibel dargelegt und es sei nicht ersichtlich, dass sie hier von ihrer maßgeblichen Verwaltungspraxis abgewichen sei. Vielmehr sprächen die Umstände des Falles dafür, dass die Kürzung der begründeten Verwaltungspraxis entspreche (UA S. 18 ff.). Auch deuteten – wie von der Klägerseite angeführt – die Änderungsbescheide weder auf eine tatsächlich andere Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers hin noch revidierten diese die Pflicht zur Erbringung eines Zielgruppennachweises.
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Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, es handle sich um ein singuläres, nicht wiederholbares Projekt, das in seiner Ausrichtung und Durchführung einmalig sei. Als Zulassungsgründe macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
12
Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag insbesondere unter Berufung auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil entgegengetreten. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die im Zuwendungsbescheid vom 30. Januar 2019 festgelegten Nachweise in Form von Passkopien und Aufenthaltstiteln vorzuhalten seien. Die Annahmen der Klägerin seien aus im Einzelnen genannten Gesichtspunkten zum Teil unzutreffend. Der Auffassung der Klägerin, es handle sich nicht um die Etablierung einer Verwaltungspraxis, sondern um eine singuläre Entscheidung des Förderers mit der Folge, dass Maßstab dann nur die AMIF-Richtlinie sowie pflichtgemäße Ermessensausübung, nicht aber eine bloß gleichheitsrechtliche Prüfung gewesen wäre, wird entgegengetreten. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes seien die AMIF Förderrichtlinie sowie die Förderfähigkeitsbestimmungen, die als schriftliche Niederlegung der bestehenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin anzusehen seien, explizit in den Prüfungshorizont mit eingeflossen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. April 2025 bleibt ohne Erfolg. Gründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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1. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin zunächst vor, die Berufung sei zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es stellten sich folgende Fragen:
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1. „Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verwaltungspraxis anzunehmen und ist dafür insbesondere ein subjektives Element erforderlich? Und falls ein solches Element erforderlich ist, wie ist dieses Element festzustellen?“
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2. „Inwiefern sind bei der Begründung einer Verwaltungspraxis die ggf. bestehenden Besonderheiten der Leistungsverwaltung zu berücksichtigen?“
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3. „Unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen und im besonderen Fall der Leistungsverwaltung ist die Interpretation einer Verwaltungspraxis und deren gerichtliche Überprüfung vorzunehmen?“
19
Hierzu führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht habe selbst festgestellt (UA S. 16), es sei nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungspraxis anzunehmen sei. Das voluntative Element zur Begründung einer ständigen Praxis müsste sich aufgrund objektiver Umstände nachweisen lassen. Weder aus dem Urteil noch aus den Einlassungen des Bundesamts ergebe sich explizit, dass das Bundesamt eine Verwaltungspraxis aufgrund des vorliegenden Falls habe begründen wollen. Des Weiteren stelle das Bundesamt die allgemeine Verwaltungspraxis nicht dem besonderen Fall gegenüber.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2023 – 13a ZB 23.30618 – juris Rn. 5; B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4).
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Gemessen hieran hat die Klägerin einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt. Sie wirft zwar drei Fragen als klärungsbedürftig auf, setzt sich aber entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses ist der Begründung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids gefolgt (UA S. 13, 18) und hat sich ergänzend eingehend mit der Förderpraxis der Beklagten und den Einwänden der Klägerin befasst. Es hat ausführlich begründet, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer weitergehenden AMIF-Zuwendung habe. In den Entscheidungsgründen werden die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für einen Förderanspruch vorangestellt, vor allem zur Selbstbindung der Verwaltung, zur Verwaltungspraxis, zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung und zur Darlegungslast des Zuwendungsempfängers (UA S. 14 ff.). Dies zugrunde legend ist das Verwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt (UA S. 18 ff), vorliegend sei es nicht ersichtlich, dass die Beklagte hier von ihrer maßgeblichen Verwaltungspraxis abgewichen sei. Der Zulassungsantrag befasst sich weder mit diesen fundierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts noch werden Argumente angeführt, welche dessen Ausführungen in Frage stellen würden. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihre ständige Verwaltungspraxis plausibel dargelegt und ein Abweichen hiervon sei nicht ersichtlich, setzt sich die Klägerin nicht im Ansatz auseinander. Letztendlich räumt sie selbst ein, dass „die Ansicht des Verwaltungsgerichts prima facie vertretbar“ erscheine (ZA S. 6), ohne auszuführen, inwiefern dessen Annahmen unzutreffend sein sollen und deshalb eine grundsätzliche Klärung geboten wäre. Stattdessen trägt sie lediglich vor, weder aus dem Urteil noch aus den Einlassungen des Bundesamts ergebe sich explizit, dass das Bundesamt eine Verwaltungspraxis aufgrund des vorliegenden Falls habe begründen wollen. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Frage nach dem Entstehen einer Verwaltungspraxis im Allgemeinen von der Frage nach der Interpretation einer Verwaltungspraxis im Einzelfall zu trennen und zwischen dem Entstehen einer Praxis und der inhaltlichen Ausgestaltung derselben zu unterscheiden sei, zeigt nicht auf, dass in Wahrheit eine andere Verwaltungspraxis vorläge oder dass das Bundesamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von seiner ständigen Praxis abgewichen wäre. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht stelle selbst fest, dass sich hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungspraxis anzunehmen ist, auch andere Ansichten vertreten ließen (UA S. 16), ist das Zitat aus dem Zusammenhang gerissen. Das Verwaltungsgericht befasst sich an dieser Stelle nicht allgemein mit den Voraussetzungen für eine Verwaltungspraxis, sondern nur mit der (Teil-)Frage, ob eine Verwaltungspraxis eine bestimmte Zahl zugrunde liegender Förderfälle voraussetzt. Dem vorangestellt ist eine eingehende Darstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen für einen Rechtsanspruch auf Förderung als Folge einer durch eine ständige Verwaltungspraxis entstandenen Selbstbindung der Verwaltung (UA S. 14 ff.).
22
Ungeachtet dessen sind die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
23
Zur ersten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine begehrte Zuwendung bestehen kann, führt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus, dass grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch auf eine begehrte Zuwendung besteht, sondern dass Art. 3 Abs. 1 GG jedem Subventionsbewerber nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der Förderrichtlinie beziehungsweise der Vergabepraxis einräumt. Subventionsgewährende Verwaltungsvorschriften stellten keine Rechtsnormen dar. Eine anspruchsbegründende Außenwirkung gegenüber dem Bürger könnten sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus nur im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung begründen, indem sie für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe setzten und damit die Ausübung des Ermessens steuerten (stRspr, siehe nur BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18.11 – BVerwGE 143, 50; B.v. 17.8.2011 – 3 PKH 15/11 – juris; BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10.05 – BVerwGE 126, 33). Nach außen bänden sie die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und zwar in dem Sinn, in dem sie tatsächlich angewandt würden; von rechtlicher Bedeutung sei mithin allein die Vergabepraxis. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien halte, sei sie daher dem Bundesverwaltungsgericht zufolge durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigten. Weiche sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlören diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar sei, beurteile sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterlägen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen (siehe nur BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – BVerwGE 152, 211). Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden seien (BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5.95 – juris). Zudem setze die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus, dass im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestünden. Die Sachgerechtigkeit verlange eine jeweils auf den betroffenen Sachbereich bezogene Begründung für Gleich- und Ungleichbehandlungen (BVerwG, B.v. 30.7.2025 – 3 B 15.24 – juris mit Verweis auf BVerfG, B.v. 22.3.2022 – 1 BvR 2868/15 u. a. – BVerfGE 161, 1). Die Annahme, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, setze im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 3 PKH 15/11 – juris).
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Gemessen hieran kommt es zunächst nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es – zwischen den Beteiligten unstreitig – bislang keine vergleichbaren Fälle gegeben hat und auch in Zukunft nicht geben wird. Ebenso wenig sind das von der Klägerin zitierte „voluntative“ Element und die Frage, ob das Bundesamt aufgrund des vorliegenden Falles eine Verwaltungspraxis begründen wollte, von Bedeutung. Im Übrigen wendet die Beklagte zu Recht ein, die Frage, inwieweit sich eine Verwaltungspraxis etabliert habe und hierfür ein subjektives Element erforderlich sei, entziehe sich einer allgemeinen Klärung, weil sie sich nicht losgelöst von den zugrunde liegenden konkreten Umständen entscheiden lasse. Letztendlich sieht das auch die Klägerin selbst so, wenn sie die Frage auf die Begründung und Interpretation einer Verwaltungspraxis im besonderen Einzelfall bezieht (ZA S. 3).
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Auch die Frage 2 zu den „Besonderheiten der Leistungsverwaltung“ bedarf keiner Klärung. Etwaige Besonderheiten der Leistungsverwaltung sind bei der dargestellten Rechtsprechung bereits berücksichtigt, denn diese befasst sich nur mit Förderleistungen, also der Leistungsverwaltung.
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In welchem Rahmen eine gerichtliche Überprüfung erfolgt (Frage 3), ist schließlich auch geklärt. Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der Rahmen für die gerichtliche Überprüfung daraus, dass die Verwaltung nach außen nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gebunden ist (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 3 PKH 15/11 – juris). Maßgeblich kommt es danach darauf an, wie Verwaltungsvorschriften tatsächlich angewandt werden, das heißt, von rechtlicher Bedeutung ist allein die Vergabepraxis. Für die gerichtliche Überprüfung bedarf es somit der Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384). Verwaltungsvorschriften zur Projektförderung sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen, die Gerichte bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung jedoch nicht binden (BVerwG, U.v. 27.4.2005 – 8 C 8.04 – juris).
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Schließlich führt auch das Vorbringen der Klägerin, es sei nicht geklärt, „unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen und im Besonderen die Interpretation einer Verwaltungspraxis und deren gerichtliche Kontrolle zu erfolgen hat“, nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Insoweit spricht sie letztlich im Kern lediglich die Besonderheiten ihres Einzelfalls an und die Frage, ob die genannten Anforderungen vorliegend erfüllt sind. Diese Frage lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, denn das hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der in Rede stehenden Un- bzw. Gleichbehandlung ab (BVerwG, B.v. 30.7.2025 – 3 B 15.24 – juris).
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2. Weiter führt die Klägerin eingehend aus, dass aus drei Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.
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Hierzu trägt sie insbesondere vor, das Verwaltungsgericht nehme die Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungspraxis zu ihren Lasten zu weitgehend an und habe zu vereinfachend subsumiert, ohne erstens auf die Besonderheiten des Falls Rücksicht zu nehmen. Das Projekt sei aufgrund seiner Struktur nicht wiederholbar und weise Besonderheiten auf, die das Projekt einzigartig machten. Aufgrund dessen könne schon keine übliche Verwaltungspraxis entstehen. Maßstab der gerichtlichen Kontrolle hätten nicht die singuläre Entscheidung des Bundesamts, sondern die Hinweise zu den Förderbestimmungen zur AMIF-Richtlinie sein müssen. Zweitens sei dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungspraxis zu widersprechen. Drittens seien die Anpassungen durch die Änderungsbescheide nach Auffassung der Klägerin dahingehend auszulegen, dass mit dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2019 eine Änderung der Einteilung der Zielgruppen vorgenommen und sie fortan als „indirekt“ qualifiziert worden seien. In der Folge sei hinsichtlich des nichtpräsenten Einsatzes von Sprachmittlern lediglich der Nachweis der Zweckerreichung festgesetzt worden. Dieser Nachweis sei durch Vorlage der von den Ausländerbehörden geführten Listen möglich.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 – juris Rn. 34; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
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Das diesbezügliche Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und kann daher nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen.
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Das ergibt sich zunächst schon aus Folgendem: Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass einem Subventionsbewerber nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch auf eine begehrte Zuwendung zusteht (so auch § 1 Abs. 3 AMIF-RL), sondern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der jeweiligen Förderrichtlinie beziehungsweise der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Für die Verwaltung ergibt sich die ermessensbindende Wirkung in erster Linie – ohne dass es eines expliziten Beschlusses zur Errichtung einer Verwaltungspraxis bedürfte, wie die Klägerin einwendet – aus Förderrichtlinien, die für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe setzen und damit die Ausübung des Ermessens steuern. Maßgeblich ist, ob sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält und wie sie tatsächlich angewandt werden. Nur wenn geltend gemacht wird, dass sich die Behörde im Einzelfall nicht an ihre Förderrichtlinien beziehungsweise ihre ständige Praxis hält und deshalb gleichheitswidrig keine Förderung gewährt, könnte eine Klage Erfolg haben. In der Folge begegnete das hier angefochtene Urteil auch nur dann ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit, wenn die Klägerin im Zulassungsantrag darlegte, dass die begehrte Förderung entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts gleichheitswidrig versagt worden wäre. Daran fehlt es vorliegend, denn die Klägerin problematisiert im Zulassungsantrag allein die Etablierung einer Verwaltungspraxis, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass in ihrem Fall entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ohne sachlichen Grund von der Förderrichtlinie beziehungsweise einer ständigen Förderpraxis abgewichen worden wäre.
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Darüber hinaus setzt sich die Klägerin mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander.
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Wie bereits im Rahmen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung dargelegt, ist das Verwaltungsgericht vorliegend der Begründung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids gefolgt (UA S. 13, 18) und hat sich ergänzend eingehend mit der Förderpraxis der Beklagten und den Einwänden der Klägerin befasst. Es hat ausführlich begründet, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer weitergehenden AMIF-Zuwendung hat. Die Umstände des Falls sprächen dafür, dass die Kürzung der begründeten Verwaltungspraxis entspreche. Auch setzt sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den Argumenten der Klägerin auseinander. Insbesondere sei im Hinblick auf ihren Einwand, dass sie die Vorgaben zur Führung eines Zielgruppennachweises eingehalten und die erforderlichen Nachweise erbracht habe, ein Abweichen von der maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht ersichtlich (v.a. UA S. 21 f.). Ferner deuteten die Änderungsbescheide weder auf eine tatsächlich andere Verwaltungspraxis hin noch revidierten diese die Pflicht zur Erbringung eines Zielgruppennachweises; vielmehr finde sich gerade auch in den Änderungsbescheiden die Behördenpraxis wieder (UA S. 22 ff.). Zu einer anderen Bewertung führe schließlich nicht der Umstand, dass die Klägerseite die zugrundgelegte Verwaltungspraxis bestritten habe. Auch sei es unschädlich, dass es nach dem Vortrag der Beklagten bislang keine dem zugrundeliegenden Verfahren vergleichbaren Fälle gegeben habe (UA S. 26 ff.).
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Dem tritt die Klägerin nicht entgegen, sondern sie übt lediglich Kritik an den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Fördergrundsätzen und bringt vor, wegen der Einzigartigkeit ihres eigenen Falls könne keine Verwaltungspraxis entstehen. Dabei übersieht sie, dass eine unterstellte fehlende Verwaltungspraxis ihr noch nicht zu einem Anspruch auf Förderung verhilft. Wie bereits dargelegt, steht der Klägerin nicht per se ein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung zu. Ihre Klage hat nur dann Erfolg, wenn eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, der jedem Subventionsbewerber einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der jeweiligen Förderrichtlinie beziehungsweise einer tatsächlichen Verwaltungspraxis einräumt (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 3 PKH 15.11 – juris) oder anders ausgedrückt, wie die Beklagte in der Klageerwiderung plakativ ausführt (S. 20), „nur, weil man die Verwaltungspraxis verneint, bedeutet es nicht infolgedessen einen Klagegewinn“. Die somit erforderliche Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384). Eine solche abweichende Praxis vermochte das Verwaltungsgericht nach Abwägung aller Umstände vorliegend nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung sowohl der Einlassungen der Beklagten zur Förderpraxis als auch der Einwendungen der Klägerin ist es zur Überzeugung gelangt, dass keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Förderpraxis vorlägen. Dem tritt die Klägerin in keiner Weise entgegen. Sie zeigt auch keinerlei Anhaltspunkte auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine gegenteilige Förderpraxis bestünde, aus der sich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ergäbe. Das wäre aber Voraussetzung für den geltend gemachten Förderanspruch. Damit geht auch der Einwand der Klägerin, aufgrund der Einzigartigkeit des Projekts könne keine übliche Verwaltungspraxis entstehen, ins Leere. Ebenso wenig kommt es auf den Vortrag zur gerichtlichen Kontrolle und zur antizipierenden Wirkung der Verwaltungsvorschrift im Fall des Fehlens einer Verwaltungspraxis an. Zudem hat das Verwaltungsgericht vorliegend gerade nicht festgestellt, dass das Bundesamt keine Verwaltungspraxis entwickelt hätte, sondern es lediglich als unschädlich angesehen, dass es nach dem Vortrag der Beklagten bislang keine dem zugrundeliegenden Verfahren vergleichbaren Fälle gegeben habe (UA S. 26 ff.).
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Mit der Rüge, dem Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungspraxis zu widersprechen, übt die Klägerin nur unsubstantiierte Kritik an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ohne konkret darzulegen, inwiefern diese im Hinblick auf die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Zweifeln begegnen sollte. Es fehlt an jeglicher Darlegung, warum die angegriffene Entscheidung aus Sicht der Klägerin im Ergebnis falsch sei. Schon das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es zwar keine Pflicht eines Klägers gebe, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen, es aber auch nicht ausreichend sei, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten (UA S. 17). Das Gericht kann verlangen, dass der Kläger sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris). Es bedarf einer Darlegung, dass die Behörde im eigenen Verwaltungsverfahren offenbar anders verfahren ist. Vorliegend fehlt es daran sowohl beim Verwaltungsgericht als auch im Zulassungsantrag. Auch mit den Erläuterungen der Beklagten zur Förderpraxis setzt sich die Klägerin nicht auseinander und zeigt vor allem nicht auf, weshalb ihr Förderantrag abweichend von der geschilderten Praxis abgelehnt worden sein sollte. Ihr weiterer Einwand, der vom Geförderten zu erbringende Maßstab für die Erschütterung einer Verwaltungspraxis bleibe unklar, geht damit ebenso ins Leere wie die Rüge, das Verwaltungsgericht habe kein Interesse daran gehabt, auch in künftigen Fällen eine Abkehr von der Verwaltungspraxis ohne den expliziten Willen der Verwaltung zuzulassen. Eine Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht hinterfragt hat, „wie sich eine Verwaltungspraxis im Allgemeinen begründen lässt, statt unmittelbar auf den besonderen Fall in der Leistungsverwaltung zu rekurrieren“, denn sowohl der vom Verwaltungsgericht herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung als auch der hier im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen durchweg Konstellationen der Leistungsverwaltung zugrunde.
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Dass die Zurverfügungstellung der Mittel im Ermessen des Förderungsgebers stehe und dieser auch die Kriterien der Verteilung grundsätzlich frei festlegen könne, räumt schon die Klägerin selbst im Zulassungsantrag ein. Nicht zutreffend ist ihre Rüge, der Förderungsgeber könne nur von seinem subjektiven Willen abhängig über die Interpretation der Kriterien und damit über das „Wie“ maßstabslos entscheiden und sich jedweder gerichtlichen Kontrolle entziehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe bereits BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5.95 – NJW 1996, 1766) begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterlägen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Allerdings kann der Förderungsgeber die Vergabekriterien nicht maßstabslos nur von seinem subjektiven Willen abhängig interpretieren, wie die Klägerin meint. Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Behörde bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften hat (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384). Entscheidend ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge aber nicht auf den subjektiven Willen der Behörde, sondern vielmehr darauf abzustellen, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Allein hieraus könnte sich ein Anspruch der Klägerin ergeben, nicht aber über einen darüberhinausgehenden Kontrollmaßstab, etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG. Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und zwar in dem Sinn, in dem die Verwaltungsvorschriften tatsächlich angewandt werden. Von rechtlicher Bedeutung ist mithin – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – allein die Vergabepraxis (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 3 PKH 15.11 – juris).
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Weil die Klägerin schon eine gleichheitswidrige Behandlung nicht dargelegt und die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Förderpraxis nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, kommt es auf die Auslegung der Änderungsbescheide durch das Verwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht dargetan, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Auslegung ernstlichen Zweifeln begegnen sollte. Ihr ist zwar beizupflichten, dass sich die Struktur des Ausgangsbescheids und der Änderungsbescheide sowie die Zusammenhänge nicht ohne Weiteres erschließen (etwa direkte/indirekte Zielgruppe, Aufrechterhaltungsklausel). Letztendlich wird auch von der Beklagten in der Erwiderung (S. 16 f.) eingeräumt, dass die Textpassagen standardmäßig in jedem (Änderungs-)Bescheid verwendet würden. Ob sich einzelne Klauseln auf den gesamten Bescheid oder nur auf abgrenzbare Teilbereiche bezögen, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Richtig ist ferner, dass mit dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2019 der Zuwendungszweck insoweit geändert wurde, als das Vorhaben nun entsprechend dem Antrag der Klägerin dem Maßnahmebereich „Identifizierung und Betreuung besonderes Schutzbedürfnis“ zugeordnet und die Zielgruppe fortan als „indirekt“ qualifiziert wurde. Allerdings legt die Klägerin nicht dar, inwiefern und aus welchen konkreten Gesichtspunkten die Auslegung durch das Verwaltungsgericht Zweifeln begegnen sollte. Auch führt sie nicht aus, weshalb damit zugleich – wie sie meint – festgesetzt worden sein sollte, dass hinsichtlich des nichtpräsenten Einsatzes von Sprachmittlern lediglich der Nachweis der Zweckerreichung erbracht werden müsste. Das erschließt sich auch in Anbetracht der getroffenen Festsetzungen nicht, denn der Änderungsbescheid trifft hierzu keine Aussage, sondern fordert im Gegenteil explizit einen Nachweis dafür (BA S. 3), dass die Mittel ausschließlich zugunsten der förderfähigen Zielgruppe verwendet werden. Ergänzend werden Festlegungen für den Nachweis der Zielerreichung getroffen, soweit sich das Vorhaben nicht oder zum Teil nicht direkt auf die Zielgruppe bezieht. Zwar ist in Abweichung zum Ausgangsbescheid vom 30. Januar 2019 nun die Art des Zielgruppennachweises (Kopie der Personaldokumente incl. der Aufenthaltstitel) nicht mehr festgelegt, jedoch lässt das nicht den Schluss zu, dass nun überhaupt kein Zielgruppennachweis mehr vorzulegen wäre, wie auch die Beklagte in der Erwiderung nochmals hervorhebt (S. 15 f.). Der Entfall dieser Regelung ist vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin im Vorfeld auf die Unmöglichkeit der Erbringung eines derartigen Nachweises hingewiesen hatte. Zu dieser Einschätzung gelangt auch das Verwaltungsgericht (UA S. 19 ff.). Die Änderungsbescheide deuteten weder auf eine tatsächlich andere Verwaltungspraxis hin noch revidierten diese die Pflicht zur Erbringung eines Zielgruppennachweises. Zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht die Vorgaben aus der AMIF-Richtlinie, die Darlegungen der Beklagten zur Verwaltungspraxis, die Einwendungen der Klägerin und die Änderungsbescheide. Eingehend erläutert es in den Entscheidungsgründen seine Auffassung, dass die Klägerin hinsichtlich des Einsatzes der Sprach- und Integrationsmittler auch mit der Umwandlung in ein Strukturprojekt weiterhin einen Zielgruppennachweis zu erbringen hatte. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr – wie schon vor dem Verwaltungsgericht – darauf, andere Auslegungsmöglichkeiten zu problematisieren und vorzutragen, wie sie die Änderungsbescheide nach Treu und Glauben verstehen dürfe.
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Zur Zulassung der Berufung führt ferner nicht der Vortrag der Klägerin, ein Rechtsverstoß sei in der Annahme des Verwaltungsgerichts zu erblicken, dass sie die von der Ausländerbehörde geführten Listen nicht zur Verfügung gestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die einzige vorgelegte Liste den erforderlichen Nachweis nicht erbringe, da sie keinerlei Angaben zu den Zielgruppenangehörigen enthalte (UA S. 25). Hierzu verhält sich die Klägerin nicht, sondern sie behauptet lediglich, dass die von ihr vorgeschlagene Form des Nachweises durch die Listenführung bei der Ausländerbehörde und Abfrage durch das Bundesamt eine geeignete Form des Nachweises darstelle (ZA S. 26). Damit bezieht sie sich auf ihr Schreiben vom 17. Oktober 2019, mit dem sie einen Antrag auf Ausnahmeregelung für den Zielgruppennachweis gestellt und um Genehmigung gebeten hatte. Hieraus ergibt sich zunächst keineswegs „explizit, dass sich das Bundesamt durch Anfrage bei den Ausländerbehörden selbst Zugriff verschaffen soll“, wie die Klägerin im Zulassungsantrag vorträgt. Vielmehr heißt es dort nur, dem Zuwendungsempfänger würden von den Ausländerbehörden die Zahlen der Zielgruppenangehörigen und der Sprint-Einsätze übermittelt. Hiermit könne dieser die Indikatorenzahlen gegenüber dem Bundesamt belegen. Die Listen und die Aufenthaltspapiere könnten jederzeit vom Bundesamt bei den Ausländerbehörden eingesehen werden. Ungeachtet dessen hat sich das Verwaltungsgericht hiermit befasst und ausgeführt, dass die von der Klägerin im Änderungsantrag vom 17. Oktober 2019 erwähnten vorgehaltenen Listen bei den Ausländerbehörden nach unstreitigem Vortrag der Beklagten nicht hätten eingesehen werden können. Hierzu hat die Klägerin offenbar schon beim Verwaltungsgericht nicht Stellung genommen. Vor allem aber wird im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt, weshalb die Annahmen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifeln begegnen sollten. Die Auslegung der Klägerin, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei die von ihr vorgeschlagene Lösung durch den Bescheid des Bundesamts vom 9. Dezember 2019 akzeptiert worden (ZA S. 29), ist realitätsfern. Dieser Änderungsbescheid befasst sich in keiner Weise mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung, sondern allein mit dem Antrag auf Änderung des Maßnahmebereichs vom 18. Oktober 2019. Letztendlich räumt die Klägerin selbst ein, „dass sich der Bescheid des Bundesamts ausdrücklich lediglich auf den Antrag vom 18.10.2019 bezieht“ und rügt, dass ihr Antrag auf Ausnahme nicht verbeschieden worden sei. Sie sieht es nur als näherliegend an, „anzunehmen, dass die Behörde mit ihrem Bescheid vom 09.12.2019 beide Anträge bescheiden wollte“ (ZA S. 25). Das ist aber augenscheinlich nicht der Fall, insbesondere mit Blick auf die als Anlage B5 vom Bundesamt beim Verwaltungsgericht vorgelegten E-Mail vom 7. Juli 2021, mit der der Vorschlag der Klägerin zur Listenführung bei den Ausländerbehörden im Antrag vom 17. Oktober 2019 akzeptiert wurde. Dort wird die Klägerin explizit aufgefordert, ihre Unterlagen einzureichen und sich bezüglich der Termine bei den Ausländerbehörden in Kontakt zu setzen. Das Urteil nimmt Bezug auf den Vortrag der Beklagten, Vorschläge als Nachweis für das Erreichen der richtigen Zielgruppe seien unterbreitet worden, aber klägerseits abgelehnt worden, obwohl diese den von der Klägerin selbst vorgeschlagenen Maßnahmen im Änderungsantrag vom 17. Oktober 2019 entsprächen (UA S. 10). Dies liegt somit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, ohne dass der Zulassungsantrag hierzu Darlegungen enthalten würde.
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Ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt sich schließlich auch nicht aus dem „Ergebnis zur Auslegung der Bescheide“ am Ende des Zulassungsantrags (ZA S. 31 f.), das Verwaltungsgericht sei von der rein subjektiven Interpretation durch das Bundesamt ausgegangen und habe die hier präsentierte Interpretation nicht erwogen. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von der „rein subjektiven Interpretation durch das Bundesamt“ ausgegangen wäre. Wie bereits dargelegt, hat es sich an den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung für einen Förderanspruch orientiert, die tatsächliche Förderpraxis auf Basis der Angaben des Bundesamts festgestellt und geprüft, ob Abweichungen vorhanden sind. Soweit die Klägerin den Aussagen des Bundesamts entgegengetreten ist, hat sich das Verwaltungsgericht auch hiermit auseinandergesetzt, etwa dass sie ihres Erachtens die erforderlichen Nachweise erbracht habe (UA S. 18 f.), dass die (Änderungs-)Bescheide für eine tatsächlich anders ausgeübte Verwaltungspraxis sprächen (UA S. 22) oder dass die Pflicht zur Vorlage eines Zielgruppennachweises mit der Umwandlung in ein Strukturprojekt entfallen wäre (UA S. 23). Angesichts dieser ausführlichen und sorgfältigen Begründung des Verwaltungsgerichts müsste im Zulassungsantrag gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret dargelegt werden, weshalb es Zweifeln begegnen sollte, dass das Verwaltungsgericht den Einwänden der Klägerin nicht gefolgt ist. Kritik an der Beweiswürdigung muss deutlich machen, aus welchen Gründen sie für unzutreffend gehalten wird, also etwa gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufzeigen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67 m.w.N.). Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die bloße Behauptung, es seien verschiedene Interpretationen rechtlich möglich und das Verwaltungsgericht hätte die Sache rechtlich anders beziehungsweise im Sinn der Klägerin beurteilen müssen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 64).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.