Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.04.2026 – 10 ZB 26.379
Titel:

Verlust der Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern, Gefahrenprognose bei Strafrestaussetzung zur Bewährung, Befristungsentscheidung

Normenkette:
FreizügG/EU § 6 Abs. 1, 3 und 4
Schlagworte:
Verlust der Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern, Gefahrenprognose bei Strafrestaussetzung zur Bewährung, Befristungsentscheidung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.11.2025 – 24 K 24.5583

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2025 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein 1997 geborener und nach einigen Voraufenthalten zuletzt seit März 2016 im Bundesgebiet lebender rumänischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2024 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, die Einreise und der Aufenthalt befristet für vier Jahre untersagt, er zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Rumänien angedroht.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Gemessen daran sind mit dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt.
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a) Dies gilt zunächst für die Verlustfeststellung als solche.
6
aa) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 27.9.2022 – 10 B 22.263 – juris Rn. 20 m.w.N.).
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bb) Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 22. Januar 2024, rechtskräftig am selben Tag, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts vom Kläger gehe eine Wiederholungsgefahr aus, ist auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung und unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft.
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Bei einer auf spezialpräventive Gründe zu stützenden Verlustfeststellung (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU) hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (stRspr, siehe z.B. BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 27). Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigen wie die bisherige Führung des Betreffenden in der Haft. Maßgeblich ist aber in jedem Fall der aktuelle Stand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und – darüber hinaus – die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2019 – 10 ZB 18.2494 – juris Rn. 10). Im Übrigen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 10 B 23.965 – juris Rn. 28; U.v. 12.4.2021 – 10 B 19.1716 – juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
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Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommt, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Wollen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr kommen, bedarf es hierfür jedoch einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23).
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, vom Kläger gehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus. Zwar sei die Vollstreckung des Strafrestes mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 15. Juli 2025 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe ab dem 2. September 2025 zur Bewährung ausgesetzt worden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Haftentlassung und die Verlustfeststellung unterschiedliche Zielrichtungen aufwiesen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterlägen. Für den Kläger spreche, dass er sich in der Haft beanstandungsfrei geführt und teilweise Unrechtseinsicht gezeigt habe. Diese wesentlich unter dem Eindruck der Haft stehende Entwicklung, der die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe Rechnung getragen habe, sei jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um die fortbestehenden Risiken auszuräumen. Der Kläger befinde sich erst in einer vergleichsweisen frühen Phase der festgelegten Bewährungszeit und Unterstellung unter die Bewährungshilfe. Deshalb könne derzeit noch nicht ohne Weiteres von einem dauerhaften Einstellungswandel und einer längerfristigen Änderung seiner Verhaltensmuster in Freiheit ohne die im Strafaussetzungsbeschluss festgelegten protektiven Maßnahmen zur Betreuung und Überwachung ausgegangen werden. Zusätzlich wirke auf das Verhalten des Klägers das laufende Verlustfeststellungsverfahren ein. Gegen den Kläger spreche, dass sein strafrechtlich abgeurteiltes Verhalten ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zur geltenden Rechtsordnung demonstriere. Der Kläger habe über einen Zeitraum von mehreren Monaten planvoll und mit hoher Tatfrequenz besonders schwerwiegende Straftaten verübt, um sich dadurch regelmäßige Einnahmen zu verschaffen. Zur Durchführung der Taten habe er Kontakte zu Hintermännern aus dem Schleusermilieu unterhalten, die er jederzeit wieder aktivieren könnte. Als Risikofaktor seien die wirtschaftlichen Perspektiven des Klägers zu berücksichtigen. Die begangenen Schleusungstaten hätten jedenfalls auch mit privaten Konsumschulden des Klägers und seiner damaligen Arbeitslosigkeit zusammengehangen. Dies begründe – abweichend von der Auffassung der Strafvollstreckungskammer – auch in Zukunft die Gefahr, dass der Kläger in finanziellen Notlagen, etwa bei Verlust seiner Arbeitsstelle, erheblich straffällig werden könnte. Wenngleich sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Klägers nach der Haftentlassung durch den Antritt einer Arbeitsstelle zunächst stabilisiert habe, müsse er erhebliche Schulden tilgen, wofür bei seinem Monatseinkommen von 2.240 Euro „wenig Spielraum“ bleibe. Soweit der Kläger nach Weisung der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 15. Juli 2025 wegen seiner Verbindlichkeiten Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle aufzunehmen verpflichtet worden sei, sei er dieser Verpflichtung zur Erstberatung zwar nachgekommen. Eine Bestätigung der Schuldnerberatungsstelle über einen erfolgreich abgeschlossenen Beratungsprozess oder eine gelungene Ordnung der finanziellen Verhältnisse des Klägers liege jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht teile im Übrigen nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass der Kläger über ein stabilisierendes soziales Umfeld nach der Haftentlassung verfüge. Ein früher angeführtes Verlöbnis bestehe nach eigenen Angaben nicht mehr, sonstige Anhaltspunkte für einen nachhaltig stabilisierenden sozialen Empfangsraum seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch für eine in der Haft eingetretene grundlegende Veränderung in der Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers fehle es an einer tragfähigen Tatsachenbasis. Der Kläger habe sich zwar im Strafverfahren geständig gezeigt und eine gewisse Unrechtseinsicht an den Tag gelegt. Sein späteres Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen, wonach er die Taten „nicht gemacht“ habe, sondern hierzu von nicht näher beschriebenen anderen genötigt worden sei, erwecke hingegen den Eindruck, dass der Kläger nicht bereit sei, sich der Tragweite seiner eigenen Verantwortung und Schuld zu stellen und diese grundlegend aufzuarbeiten.
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Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit mit Rücksicht auf die im Wiederholungsfall einer Schleusung bedrohten Rechtsgüter zu Recht nicht allzu hoch angesetzt (s.o.). Soweit das Zulassungsvorbringen wiederholt rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht allein von der Straffälligkeit auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr schließen und ohne eine breitere bzw. neuere Tatsachengrundlage von der positiven Legalprognose der Strafvollstreckungskammer abweichen dürfen, verkennt es, dass das Verwaltungsgericht eine umfassende Würdigung der Person des Klägers vorgenommen und dem insbesondere mit dem negativ veränderten sozialen Empfangsraum (Lösung des Verlöbnisses) und der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Tage getretenen problematischen Einstellung des Klägers zu seinen Taten eine gegenüber dem Beschluss über die Reststrafenaussetzung breitere und neuere Tatsachenbasis zu Grunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund und dem zutreffenden Verweis des Verwaltungsgerichts auf die vom Strafvollstreckungsgericht selbst angeordneten protektiven Maßnahmen kann keine Rede davon sein, dass Verwaltungsgericht habe „die Prognoseentscheidung vom konkreten Verhalten entkoppelt“. Es ist vielmehr das Zulassungsvorbringen des Klägers, das sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Tataufarbeitung und zum (doch) fehlenden sozialen Empfangsraum auseinandersetzt.
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Dabei sind auch die sonstigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht – wie der Kläger meint – spekulativ. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine erhebliche Schuldenlast mit dem Monatseinkommen des Klägers nicht ohne Weiteres abzutragen ist und dies angesichts der festgestellten Überschuldung des Klägers als Tatmotiv negativ in die Prognose der Wiederholungsgefahr einfließen muss, zumal der Kläger bis auf den Umstand, dass er weisungsgemäß mit der Schuldnerberatung Kontakt aufgenommen hat, hierzu nichts vorträgt. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Kläger könne jederzeit die Kontakte zu den Hintermännern aus Schleuserkreisen wieder aktivieren. Zu diesen Kontakten merkt der Senat im Übrigen an, dass der Kläger nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons von den Hintermännern mehrfach eine höhere Entlohnung für seine Taten verlangt hat, von einer Nötigung durch die Hintermänner also schwerlich die Rede sein kann.
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Das Verwaltungsgericht hat auch die für den Kläger sprechenden Umstände, insbesondere die Straffreiheit nach der Verurteilung und die gute Führung in Haft, zu seinen Gunsten angemessen berücksichtigt. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger vom Zeitpunkt der letzten Straftat am 2. September 2023 bis zum 2. September 2025 ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand und damit erst seit kurzem wieder in Freiheit ist, sowie der weiteren für eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände musste das Verwaltungsgericht dem jedoch bei der Gefahrenprognose kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen.
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cc) Soweit der Kläger behauptet, die vom Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 – 10 ZB 11.2751 – juris Rn. 4) sei nicht rechtmäßig ergangen, weil Beklagte und Verwaltungsgericht die positive Entwicklung des Klägers zwischen Bescheidserlass und Urteil nicht berücksichtigt hätten, greift auch dies nicht durch. Ein Ermessenfehler liegt nicht darin, dass der Beklagte von einer fortdauernden Wiederholungsgefahr ausgegangen ist, denn eine solche liegt vor. Sonstige Ermessensfehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht konkret und substantiiert auf.
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b) Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befristungsentscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
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Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage und unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu treffen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.2.2017 – 11 S 983/16 – juris Rn. 36). Die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist ist einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers zu ermitteln und zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 37). Maßgebend ist die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 51; B.v. 21.4.2016 – 10 ZB 14.2448 – juris Rn. 5 m.w.N.).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befristung auf vier Jahre durch den Beklagte sei rechtmäßig, ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten getroffenen Abwägung überprüft und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen zutreffend nicht beanstandet. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten, der relativ kurze Zeit zurückliegenden Taten, Haft und Haftentlassung sowie der unverändert lediglich schwach ausgeprägten Bindungen im Bundesgebiet ist nicht erkennbar, dass das Festhalten des Beklagten an einer vierjährigen Frist nunmehr ermessenfehlerhaft wäre. Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht, das lediglich zur Kontrolle der behördlichen Ermessenentscheidung berufen ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht verpflichtet, selbständig zu begründen, warum die Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers eine vierjährige Frist bedinge.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 125 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger in allgemeiner Form aufgeworfenen Fragen zur Gefahrenprognose (gleitendender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Aufeinandertreffen von Gefahrenprognosen im aufenthaltsrechtlichen Sinn und Legalprognosen im strafvollstreckungsrechtlichen Sinn und sonstige Kriterien für die Gefahrenprognose) sowie zur gerichtlichen Kontrolle einer Befristungsentscheidung sind im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geklärt und stellen Verwaltungsgerichte regelmäßig nicht vor besondere Schwierigkeiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1.1. und Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass mit der Verlustfeststellung ein Daueraufenthaltsrecht des Klägers zum Erlöschen gebracht wurde.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).