Titel:
Notwendige Verteidigung bei Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie
Normenkette:
StPO § 140 Abs. 2
Leitsatz:
Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie —dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Beschuldigte, notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigung, Kinderpornographie, Jugendpornographie, Einsicht in Beweismittel, Intimbereich
Fundstelle:
BeckRS 2026, 636
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.12.2026 aufgehoben. Dem Beschuldigten wird gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
1
Die von der Verteidigerin des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.10.2026 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304, 311 StPO zulässig. Der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung war abzuhelfen.
2
Aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall – Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie – ist dem Beschuldigten seine Verteidigerin als Pflichtverteidigerin wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.
3
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Ein unverteidigter Beschuldigter hat zwar gemäß § 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich das Recht, unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke, wie hier die Ausdrucke der Bilddateien in den Beweismittelbänden, zu besichtigen. Dieses eigene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten findet jedoch seine Grenzen soweit – wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinder- und jugendpornografischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der abgebildeten Personen, welcher gewahrt werden muss. Entsprechend wäre die Einsicht in die Sonderbände „Beweismittel“ gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO zu versagen. Die Bilder bilden jedoch den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs, sodass sich der Beschuldigte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte.
4
In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung der Pflichtverteidigerin, die die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Beschuldigten von ihren Erkenntnissen unterrichten kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn. 32, LG Hanau, Beschluss vom 25.07.2022 – 4 Qs 4/22, LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.12.2021 – 24 Qs 60/21, LG Bremen, Beschluss vom 04.06.2025 – 42 Qs 162/25).