Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 27.03.2026 – 206 StRR 57/26
Titel:

Begründungsanforderungen bei Abweichen vom Ergebnis eines erholten Sachverständigengutachtens

Normenkette:
StPO § 261
Leitsätze:
Der Tatrichter ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Er muss dann jedoch die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt. Geht es um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, kann dabei aber auch berücksichtigt werden, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. (Rn. 7) (red. LS Alexander Kalomiris)
Der Tatrichter ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Er muss dann jedoch die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt. (Leitsatz der Verfasserin) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Revision, Beweiswürdigung, Aussage-gegen-Aussage, Sachverständigengutachten, Glaubhaftigkeit, Tatgericht, Jugendschutzkammer, Beurteilung der Glaubhaftigkeit, Abweichen, eigene Sachkunde des Richters, Begründungsanforderungen, Glaubhaftigkeit eines Zeugen
Vorinstanzen:
LG Kempten, Urteil vom 23.10.2025 – 120 Js 13067/24
AG Kempten, Urteil vom 18.03.2025 – 71 Ls 120 Js 13067/24 jug

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 2. März 2026 Bezug genommen, die auch durch die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 25. März 2026 nicht entkräftet wird.
3
Ergänzend und zusammenfassend sind zum Revisionsvorbringen folgende Bemerkungen veranlasst:
4
a) Soweit der Sachverhalt D.I (UA S. 10/11) betroffen ist, beschränkt sich die Revision darauf, einzelne Elemente der Aussage der Geschädigten herauszugreifen und sie einer von derjenigen des Tatrichters abweichenden Würdigung zu unterziehen, ohne dadurch Rechtsfehler (vgl. zu den Anforderungen insoweit etwa Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO (KK-StPO), 9. Aufl., § 337 Rdn. 29 m. w. N.) aufzeigen zu können.
5
b) Hinsichtlich des Sachverhalts D.II (UA S. 12) kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Beweiswürdigung des überaus sorgfältigen und umfassenden Berufungsurteils genügt sowohl den erhöhten Anforderungen in einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation (vgl. insoweit zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 20.02.2024, 6 StR 37/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 4 m. w. N.) als auch denjenigen an die Darstellung der Glaubhaftigkeit einer Aussage bei Abweichung von einem gerichtlich erholten Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen.
6
Die Kammer hat in einer umfangreichen Würdigung der Einzel- und Gesamtumstände und der Genese der Aussagen der Geschädigten (UA S. 78-113) dargelegt, aus welchen Gründen sie die Aussage der Geschädigten für glaubhaft hält und warum entgegen den Angaben der Sachverständigen insoweit auch suggestive Einflüsse ausgeschlossen werden können.
7
Der Tatrichter ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa Beschluss vom 19.11.2020, 2 StR 165/20, Urteil vom 12.07.2017, 1 StR 408/16, Beschluss vom 19.06.2012, 5 StR 181/12, und Urteil vom 06.12.2012, 4 StR 360/12, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Löwe-Rosenberg/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rdn. 161, und KK-StPO/Tiemann aaO § 261 Rdn. 146a, jeweils m. w. N.). Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter – wie vorliegend – Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2017, 1 StR 408/16 aaO Rdn. 14ff.; Radtke-Hohmann/Pegel, StPO, 2. Aufl., § 261 Rdn. 59). An diesen Maßstäben gemessen sind die Ausführungen der Kammer, die sie der sachverständigen Einschätzung entgegensetzt (UA S. 96ff.), für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend und somit rechtsfehlerfrei.
8
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO.