Titel:
Angabe der Anschrift eines Zeugen in der Regel für das Vorliegen eines Beweisantrages erforderlich
Normenkette:
StPO § 244 Abs. 3
Leitsatz:
Regelmäßig ist die Bezeichnung der Anschrift eines Zeugen für das Vorliegen eines Beweisantrages i. S. d. § 244 Abs. 3 StPO erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht ein Account des Zeugen auf dem sozialen Netzwerk "Instagram" bekannt ist, weil die Adresse eines Nutzers dieses sozialen Netzwerks nicht öffentlich einsehbar ist, sofern dieser diese nicht selbst freiwillig (zB im eigenen „Profil“) bekannt gibt. (Rn. 8) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Revision, Beweisantrag, Beweiswürdigung, Zeugenvernehmung, Verfahrensdauer, Strafzumessung, Berufung, Beweisermittlungsantrag, Anschrift des Zeugen, Adresse des Zeugen, Instagram
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 17.10.2025 – J NBs 402 Js 104036/22 jug
AG Augsburg, Urteil vom 04.09.2024 – 34 Ls 402 Js 104036/22 jug
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur näheren Begründung wird zunächst auf die zutreffende Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Februar 2026 Bezug genommen.
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Ergänzend sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
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I. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 4. September 2024 nicht mit Verfügung vom 18. September 2024 (Bl. 500 d.A.) zurückgenommen. Zwar führt sie in deren Ziff. II unter Bezugnahme auf den revidierenden Angeklagten aus, dieser habe kein Rechtsmittel eingelegt, es sei aus erzieherischer Sicht geboten, das (amtsgerichtliche) Urteil zeitnah zu vollstrecken, „die Aufrechterhaltung der eingelegten Berufung (sei) (daher) nicht geboten“. Es handelt sich jedoch bei der namentlichen Nennung des Angeklagten um ein offenkundiges Versehen, denn zum einen hat dieser – im Gegensatz zum vormals Mitangeklagten B. – sehr wohl Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und zum anderen unterfiel der Angeklagte – ebenfalls im Gegensatz zum vormals Mitangeklagten B. – nicht mehr dem Jugendstrafrecht. Nachdem Ziff. II der genannten Verfügung als „Vermerk“ tituliert ist und in der nachfolgenden Ziff. III die staatsanwaltschaftliche Berufung gegen den vormals Mitangeklagten B. ausdrücklich zurückgenommen wird, ergibt die Auslegung der Verfügung zweifelsfrei, dass auch mit dem „Vermerk“ der vormals Mitangeklagte B. und nicht der Angeklagte gemeint war.
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II. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts geht fehl.
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1. Die Ablehnung des Antrages der Verteidigung vom 4. Hauptverhandlungstag begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
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a) Bei dem Antrag „die Zeugin J.S. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Zeuge M.C. seine Angaben gegenüber der Polizei nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen, sondern auf Erzählungen der Zeugin gemacht hat“ handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der ausschließlich aus den in § 244 Abs. 3 ff. StPO genannten Gründen abzulehnen gewesen wäre.
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aa) Es fehlt bereits an einer tauglichen Beweistatsache. Beim Zeugenbeweis muss sich diese grundsätzlich auf eigene Wahrnehmungen des Zeugen beziehen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93 –, BGHSt 40, 3-7, zit. nach juris, Rn. 10; Schmitt/Köhler, Kommentar zur StPO, 68. Aufl., Rn. 20 zu § 244 m.w.N.). Der Antrag lässt weder im Tenor noch in seiner Begründung erkennen, ob und ggf. wie die Zeugin J.S. eigene Wahrnehmungen zum Aussageverhalten des Zeugen M.C. gemacht haben soll. Der Antrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass „Erzählungen der Zeugin“ als Beweistatsache bezeichnet werden sollten, da er nicht mitteilt, was die Zeugin J.S. dem Zeugen M.C. „erzählt“ haben soll. Aus dem Antrag ergibt sich vielmehr, dass der Zeuge M.C. und weitere (geschädigte) Zeugen ein wechselhaftes Aussageverhalten gezeigt haben sollen, ohne dazutun, welche der wechselnden Aussagen auf welche „Erzählungen“ der Zeugin zurückzuführen sein sollen.
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bb) Darüber hinaus fehlt es an einer Anschrift der zwar namentlich, aber nicht mit weiteren personalisierenden Merkmalen benannten Zeugin. Diese ist, wie sich aus dem Antrag selbst und dem ablehnenden Beschluss der Kammer ergibt, unklaren Aufenthalts. Regelmäßig ist jedoch die Bezeichnung der Anschrift eines Zeugen für einen Beweisantrag erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 11). Soweit die Kammer gem. Ziff. II des Antrages aufgefordert wurde, „zu versuchen“ über einen der Zeugin „zuzurechnenden I.-Account“ die Anschrift der Zeugin zu ermitteln, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag (BGH, Beschluss vom 24. November 1989 – 3 StR 266/89 –, juris; Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 25). Es ist dem Senat bekannt, dass die Adresse eines Nutzers des sozialen Netzwerks „I. “ nicht öffentlich einsehbar ist, sofern dieser diese nicht selbst freiwillig (z.B. im eigenen „Profil“) bekannt gibt. Für letzteres sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gegenteilig ergibt sich aus der von der Revision nicht bestrittenen Begründung des ablehnenden Kammerbeschlusses (Ziff. II), dass die Kammer mehrfach – auch unter Zuhilfenahme der Polizei – vergeblich versucht hat, die offenbar im Ausland aufhältige Zeugin zu erreichen.
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cc) Ohnehin wäre der Antrag aus vorbezeichneten Gründen auch als Beweisantrag abzulehnen gewesen, denn die Zeugin war unerreichbar (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO).
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2. Auch die Aufklärungsrüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
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Sie trägt schon nicht vor, wie die Zeugin hätte erreicht werden können. Der Verweis auf einen der Zeugin „zuzurechnenden I. -Account“ genügt nicht. Es hätte vielmehr des Vortrages bedurft, dass die Zeugin bereit gewesen wäre, auf einen entsprechenden Kontaktversuch zu reagieren. Dies umso mehr, als die Zeugin auf gerichtliche Kontaktversuche mittels E-Mail nicht reagiert hat.
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III. Die allgemeine Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
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1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 353/20, BeckRS 2021, 19203, Rn. 8).
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Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht:
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Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Aussagen der geschädigten Zeugen auseinandergesetzt, insbesondere mit der Beeinträchtigung ihres Erinnerungsvermögens durch ihre Alkoholisierung, durch Schläge auf den Kopf und durch den Zeitablauf. Die auf eine gründliche Gesamtwürdigung, insbesondere auch die inkonsistenten Einlassungen des Angeklagten, gestützten Feststellungen des Landgerichts sind vom Revisionsgericht daher nicht zu beanstanden. Die Revision kann mit dem Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen, nicht durchdringen.
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2. Dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einem gem. §§ 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, obwohl es in der Berufungshauptverhandlung offensichtlich an der grundsätzlich zu fordernden Übernahme von Verantwortung für die begangene Tat durch den Angeklagten fehlte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 –, BGHSt 48, 134-147, zit. nach juris), beschwert ihn nicht.
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3. Das Landgericht hat es zwar unterlassen, neben dem Umstand, dass die Tat lange zurück lag (zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung ca. 4 Jahre und 2 Monate), zusätzlich auch die Dauer des Verfahrens strafmildernd ins Gewicht fallen zu lassen (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15 –, juris). Der Senat schließt angesichts der Vielzahl strafschärfender Umstände, die das Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, jedoch aus, dass eine gesonderte Erwähnung der bekannten langen Verfahrensdauer zu einem milderen Urteil geführt hätte, zumal das Landgericht ausdrücklich gewürdigt hat, dass sich der Angeklagte seither straffrei geführt hat (UA S. 67).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.