Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 03.03.2026 – AN 11 K 25.2442
Titel:

Regelungswirkung behördlicher Schreiben zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegenüber Unionsbürgern

Normenketten:
AufenthG § 11 Abs. 9
BayVwVfG Art. 35
FreizügG/EU § 11 Abs. 14
VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ein behördliches Schreiben, das die Dauer eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots verbindlich festlegt und eine Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung enthält, ist als feststellender Verwaltungsakt mit Regelungswirkung anzusehen, auch wenn es nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Regelungswirkung eines Verwaltungsakts, Hemmung des Ablaufs des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Einreise eines EU-Bürgers, dessen Freizügigkeit aberkannt war, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Ausreiseaufforderung, Disziplinarverfahren, Anfechtungsklage, Ausreisepflicht, Bestimmtheitsgrundsatz, Fristberechnung, Hemmung des Fristablaufs

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Festlegung der Länge eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots und gegen eine Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung.
2
Der Kläger ist am … 1976 geboren und polnischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahr 2012 ins Bundesgebiet ein. Aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen (Diebstahls-, Betrugs-, Raubdelikte) stellte das Stadtamt …mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 gegenüber dem Kläger den Verlust seines Rechts auf Freizügigkeit für die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet, fest. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Polen – unmittelbar aus der Haft – angedroht. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
3
Maßgeblicher Anlass für die Verlustfeststellung war ein Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 2013, mit dem der Kläger wegen schweren Raubs in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls, Diebstahls und Betrugs in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde.
4
Nach dem Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 15. September 2014 arbeitete der Kläger in der Küche und wurde dort aufgrund des Nichterscheinens zur Arbeit verschuldet abgelöst.
5
Mit Schreiben vom 27. März 2017 wandte sich das Migrationsamt der Freien Hansestadt …an den Kläger und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zu einer (erneuten) Abschiebungsandrohung. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass der Kläger Anfang Februar 2016 in sein Heimatland zur weiteren Strafverbüßung ausgeliefert worden, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut unerlaubt nach Deutschland eingereist und am 9. März 2017 festgenommen worden sei.
6
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 7. April 2017, dass er nach seiner Auslieferung für ein Jahr, bis Februar 2017, in Haft gesessen sei. Er habe gedacht, dass damit alle seine Strafen erledigt seien. Danach sei er einen Monat in Freiheit gewesen und wieder nach Deutschland gekommen, um sich hier Arbeit zu suchen.
7
Mit einem weiteren Schreiben vom 11. April 2017 erklärte der Kläger sein Einverständnis zu einer Abschiebung in sein Heimatland zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
8
Im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 26. Juli 2017 ist als Abschiebezeitpunkt der 3. Februar 2016 aufgeführt. Weiter ist ausgeführt, dass der Kläger bereits in seiner Schulzeit straffällig geworden sei und circa 15 Jahre Hafterfahrung in unterschiedlichen Ländern habe. Er sei seit seiner Inhaftierung (3.3.2017) unverschuldet ohne Arbeit.
9
Der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 11. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Kläger am 18. Juni 2018 die Arbeit verweigert habe, da er sichtlich angetrunken auf seinem Bett liegen geblieben sei. Dieses Verhalten sei geahndet worden. Das Verhalten des Klägers sei bis auf das genannte Disziplinarverfahren beanstandungsfrei gewesen. Er gehe seiner Arbeit in der Hofkolonne regelmäßig nach. Seit 13. Juli 2018 sei er selbstverschuldet ohne Arbeit. Er habe die ihm zugewiesene Arbeit niedergelegt. Er sei sportlich sehr aktiv und bleibe lieber für sich. In Deutschland habe er keine sozialen Kontakte. Er möchte gerne zum nächstmöglichen Termin nach Polen abgeschoben werden.
10
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Migrationsamtes der Freien Hansestadt …vom 30. März 2020 wurde dem Kläger insbesondere die Abschiebung nach Polen aus der Haft heraus angedroht. In diesem Bescheid wurde auf eine Auslieferung des Klägers Anfang Februar 2016 nach Polen abgestellt und auf einen nicht näher bekannten Wiedereinreisezeitpunkt vor dem 3. März 2017.
11
Zum 21. Mai 2024 meldete sich der Kläger in der …A* … in …an.
12
Ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 2. Juli 2025, das insbesondere den Kläger auf ein noch circa ein Jahr und zwei Monate bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot hinwies, ihn zur Ausreise bis spätestens 7. August 2025 aufforderte und eine Abschiebungsandrohung nach Polen enthielt, konnte dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde an die genannte Anschrift nicht zugestellt werden.
13
Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 fragte der Beklagte bei den Staatsanwaltschaften Bremen und Trier nach dem genauen Datum der Auslieferung des Klägers. Der Kläger sei trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eingereist, es müsse der Restwert des noch bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots festgelegt werden.
14
Die Staatsanwaltschaft Bremen antwortete am 7. Juli 2025 und führte aus, dass der Kläger Anfang Februar 2016 nach Polen ausgeliefert bzw. abgeschoben worden, trotz bestehender Einreisesperre und Restfreiheitsstrafen am 3. März 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist und laut Auskunft des Migrationsamtes …am 14. August 2020 aus der Haft heraus nach Polen abgeschoben worden sei.
15
Am 17. Juli 2025 ging beim Beklagten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Trier ein, das als Anlage einen Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Trier, enthält, wonach der Kläger am 3. Februar 2016 an die Republik Polen ausgeliefert worden sei.
16
Ein mit dem Schreiben vom 2. Juli 2025 identisches Schreiben des Beklagten findet sich in den Akten mit dem Datum 14. Juli 2025. Dieses sollte nach Anordnung des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis an den Kläger in der …A* …, … zugestellt werden. Ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder ein anderer Zustellnachweis ist den Akten nicht zu entnehmen.
17
Eine Erkundigung des Beklagten mithilfe der Polizeiinspektion … ergab am 28. Juli 2025, dass der Kläger unter einer neuen Adresse (* …B* …, …*) wohnhaft ist. Entsprechend der Meldebescheinigung ist der Kläger dort am 9. Juni 2025 eingezogen (Anmeldedatum: 23.6.2025).
18
Der Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2025, das die Überschrift „Ausländerrecht; Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung aufgrund Verlust Ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ trägt, dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung (Frist zur freiwilligen Ausreise: 7.8.2025) und wies ihn darauf hin, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren festgesetzt worden sei. Dieses habe mit der Auslieferung am 3. Februar 2016 begonnen, sei durch die erneute Einreise am 3. März 2017 unterbrochen worden und mit seiner Ausreise am 14. August 2020 bis zu seiner erneuten Wiedereinreise am 21. Mai 2024 weitergelaufen. Der Kläger sei am 21. Mai 2024 trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eingereist. Er habe von dem angeordneten sechsjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot noch ein Jahr, einen Monat und 26 Tage zu verbüßen. Er halte sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats, spätestens bis zum 1. September 2025, zu verlassen und die restliche Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zwingend vor der nächsten Einreise zu beachten. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Polen angedroht. Dieses Schreiben wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Kläger am 30. Juli 2025 unter der …B* … zugestellt und enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
19
Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 wandte sich der Bevollmächtigte, nach Gewährung von Akteneinsicht und Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, an den Beklagten. Er führte aus, dass ein bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe. Aus dem Bescheid vom 29. Juli 2025 entnehme er, dass der Beklagte den Fristbeginn mit der Auslieferung nach Polen am 3. Februar 2016 ansetze und Hemmungszeiträume aufgrund späterer Aufenthalte im Bundesgebiet (3.3.2017 bis 14.8.2020 sowie seit dem 21.5.2024) berücksichtige. Die Berechnung der verbleibenden Restlaufzeit des Verbots von einem Jahr, einem Monat und 26 Tagen sei in den Akten des Beklagten konsistent wiedergegeben. Der Kläger sei seit seiner Wiedereinreise durchgehend behördenseitig greifbar gewesen. Er habe sich ordnungsgemäß in der …A* … in … (Einzug: 21.5.2024) angemeldet, und anschließend sich erst in die …C* …(Einzug: 10.06.2024) und später Zur …D* … (Einzug: 15.10.2024) umgemeldet. Das erste Schreiben des Beklagten vom 2. Juli 2025 habe nicht zugestellt werden können, nach Ermittlung der aktuellen Anschrift sei die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde in die …B* … erfolgt. Damit sei dokumentiert, dass sich der Kläger keineswegs verborgen gehalten habe. Er habe fortlaufend unter seinem Namen gewohnt, gearbeitet und sich gemeldet. Zu seiner persönlichen Situation und Integrationsleistung könne auf die Vollzugsakten der Justizvollzugsanstalt Bremen Bezug genommen werden. Dort sei nicht nur ein beanstandungsfreier Vollzugsverlauf festgehalten, sondern ausdrücklich auch die regelmäßige Teilnahme und sehr ordentliche Leistung in Sprach-/Integrationsmaßnahmen sowie ein verlässlicher Arbeitseinsatz als Kirchenhelfer. Diese Stabilisierung habe der Kläger nach seiner Rückkehr in den deutschen Arbeitsmarkt fortgeführt. Er sei als Monteur/Installateur im Bereich Klima/Kälte in …tätig, verfüge über das Vertrauen seines Arbeitgebers (inklusive Schlüsselgewalt und Firmenfahrzeug) und bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig. Lohnabrechnungen könnten vorgelegt werden. Er lebe in einer gefestigten Partnerschaft, trage gemeinsam die Wohn- und Lebenshaltungskosten und unterstütze im Familienkreis eine an Krebs erkrankte Angehörige. Diese aktuellen Lebensumstände seien – anders als in früheren Jahren – stabil und sozial nützlich. Sie sprächen eindeutig für eine positive Prognose und gegen jede Gefahr für die öffentliche Ordnung. Seinem Mandanten sei es wichtig zu betonen, dass sein Wiedereinreisezeitpunkt kein Akt der Böswilligkeit gewesen sei, sondern dass er von einer etwa ein Jahr früheren Fristberechnung ausgegangen sei. Dass die Verwaltung zunächst mit zwei unterschiedlichen Fristen operierte (Schreiben vom 14.7.2025 mit Frist 7.8.2025; späterer Bescheid vom 29.7.2025 mit Frist 1.9.2025), unterstreiche, dass die Datumsfrage nicht trivial gewesen sei. Nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU sei die Ausreise zu verfügen und die Abschiebung anzudrohen, wenn – wie hier – das Nichtbestehen des Rechts festgestellt worden sei. Das Unionsrecht sehe aber eine klare Öffnungsklausel für die Gegenwart vor. Nach Art. 32 der RL 2004/38/EG könne die Aufhebung oder Verkürzung einer Einreisesperre nach angemessener Frist, spätestens nach drei Jahren, beantragt werden. Vor diesem Hintergrund beantrage er – ausdrücklich und vorsorglich – die Überprüfung und, abhängig vom Ergebnis der aktuellen Gefahren- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Verkürzung bzw. Aufhebung der Restlaufzeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
20
Der Bevollmächtigte legte einen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der … GmbH & Co. KG vom 23./24. Juni 2025 vor, wonach der Kläger ab 1. Juli 2025 als Monteur auf unbestimmte Zeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt wird.
21
Mit Schriftsatz vom 31. August 2025, bei Gericht eingegangen am 1. September 2025, stellte der Bevollmächtigte für den Kläger einen Eilantrag (AN 11 S 25.2416). Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass der Kläger seit 1. Juli 2025 in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Monteur stehe. Mit Bescheid vom 29. Juli 2025 habe der Beklagte den Kläger aufgefordert, Deutschland bis spätestens 1. September 2025 zu verlassen, ihm die Abschiebung nach Polen angedroht und eine Grenzübertrittsbescheinigung beigelegt. Gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehe dem Kläger der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu, da insoweit keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes bestehe. Es würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Es ergäben sich aus der Akte widersprüchliche Frist- und Restlaufzeiterwägungen/Bestimmtheitsmängel. Die Akte enthalte zwei verschiedene Ausreisefristen: Schreiben vom 14. Juli 2025 mit Frist bis 7. August 2025 und Bescheid vom 29. Juli 2025 mit Frist bis 1. September 2025. Parallel hierzu würden die Angaben zur Restlaufzeit des Einreise-/Aufenthaltsverbots variieren („ca. ein Jahr und zwei Monate“ vs. „ein Jahr, ein Monat und 26 Tage“). Zudem seien die aktuellen Umstände unzureichend berücksichtigt worden. Die Behörde würdige die zwischenzeitliche Entwicklung des Klägers seit der Verlustfeststellung von …im Jahr 2014 nicht. Die Behörde habe es unterlassen, das Wiedereinreiseverbot zu überprüfen. Auch sei die Annahme zur Unterbrechung des Fristlaufs fehlerhaft bzw. nicht tragfähig. Der Beklagte behaupte, die Frist des (befristeten) Wiedereinreiseverbots sei durch frühere Aufenthalte unterbrochen worden und errechne hieraus die Restlaufzeit. Der Bescheid lege jedoch keinen belastbaren Rechtsmaßstab für eine solche Unterbrechung offen und bleibe einer prüffähigen Berechnung schuldig. Das genüge nicht den Begründungsanforderungen bei einem EUfreizügigkeitsbeschränkenden Verbot. Selbstständig tragend überwiege das Aussetzungsinteresse des Klägers, da dieser sozial integriert, behördlich gemeldet und erwerbstätig sei. Eine sofortige Ausreise würde zum Verlust des Arbeitsplatzes und zu existenziellen Nachteilen, die sich nicht rückgängig machen ließen, führen. Ein besonderes Vollzugsinteresse sei nicht substantiiert dargetan. Schließlich habe der Gesetzgeber selbst in § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU dem Eilrechtsschutz Vorrang eingeräumt.
22
Mit Schriftsatz vom 31. August 2025, bei Gericht eingegangen am 2. September 2025, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Punkte aus dem Schriftsatz des Eilverfahrens.
23
Er beantragt im Klageverfahren:
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben.
24
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und führt aus, dass der Eilantrag und die Klage unbegründet seien, da die Schreiben vom 29. Juli 2025 und vom 2. Juli 2025 keine Verwaltungsakte seien. Diese einfachen Schreiben dienten nur als Hinweis auf die aktuelle Rechtslage. Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung (Abschiebungsanordnung vom 29.10.2025) des Beklagten dürfte auch in einem etwaigen Verwaltungsstreitverfahren Bestand haben. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 2. Juli 2025 habe der Beklagte lediglich die Information gehabt, die Abschiebung sei Anfang Februar 2016 vollzogen worden. Aufgrund dessen habe der Beklagte zunächst die Länge des noch ausstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf ungefähr ein Jahr und zwei Monate errechnen können. Um eine präzise Berechnung unter Zugrundelegung des genauen Datums der Abschiebung durchführen zu können, habe der Beklagte die Behörden, die bei der Überstellung im Februar 2016 beteiligt gewesen seien, kontaktiert. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 sei dem Beklagten von der Staatsanwaltschaft Trier das genaue Abschiebungsdatum (3.2.2016) mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025, das mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei, habe sodann die exakte Restlaufzeit des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ermittelt werden können (ein Jahr, ein Monat und 26 Tage). Das früher datierte Schriftstück sei damit inhaltlich überholt gewesen. Bestimmtheitsmängel seien damit nicht gegeben. Zum Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe die aktuellen Umstände nicht berücksichtigt, insbesondere keine Gefahrenprognose vorgenommen, sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Stadt …vom 19. Dezember 2014 unanfechtbar und der Betroffene am 3. Februar 2016 nach Polen abgeschoben worden sei. Aufgrund der unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet am 3. März 2017 sei die Frist unterbrochen worden. Der Kläger habe die Restfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bremen verbüßt und sei am Tag der Haftentlassung, am 14. August 2020, nach Polen abgeschoben worden. Seit diesem Tag sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot weitergelaufen. Am 21. Mai 2024 sei der Kläger erneut unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Mit den oben genannten Schreiben sei der Kläger auf die illegale Einreise hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden, der er bislang nicht nachgekommen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe damit ein verbleibendes Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr, einem Monat und 26 Tagen. Dieses Verbot sei gegenwärtig gültig und eine Berücksichtigung der aktuellen Umstände nicht notwendig. Bei den Schreiben handele es sich um reine Feststellungen. Eine etwaige Prüfung, bei welcher die aktuellen Umstände zu berücksichtigen wären, habe aufgrund des feststellenden Umstandes nicht durchgeführt werden müssen. Im Bescheid vom 29. Oktober 2025, der aufgrund der Antragstellung auf Aufhebung oder Befristung des Einreise-/ und Aufenthaltsverbots ergangen sei, sei eine aktuelle Tatsachenbewertung durchgeführt worden. Die Begründung zur Berechnung des noch bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots sei schon in den einfachen Schreiben vom 2. Juli 2025 und 29. Juli 2025 enthalten gewesen. Die dargelegten Daten und Fakten seien als belegt anzusehen. Insbesondere ergäben sich aus der Ausländerakte der 3. Februar 2016, 3. März 2017 und 14. August 2020 als Tage der Abschiebungen bzw. Einreise. Durch die Meldebescheinigung sei die erneute illegale Einreise nachgewiesen. Den Begründungsanforderungen eines EUfreizügigkeitsbeschränkten Verbots sei hier nicht Genüge zu tun, da sich der Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2025 sowie 29. Juli 2025 deutlich auf die bestehende Verlustfeststellung der Stadt* … vom 19. Dezember 2014 bezogen habe. Da die Verlustfeststellung vom 19. Dezember 2014 unanfechtbar sei, könne sich der Kläger während des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU berufen.
25
Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte, dass das Bestreiten eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten aktenwidrig sei. Am 29. Juli 2025 sei „mit Bescheid … Ausreise aufgefordert“ und die Abschiebung angedroht worden. Die Zustellung sei mittels Postzustellungsauftrag erfolgt. Damit liege ein belastender Verwaltungsakt mit Vollzugsdruck vor. Der Versuch, eine Abschiebungsanordnung vom 29. Oktober 2025 nachzuschieben, sei prozessual unerheblich. Der Bescheid sei auszusetzen, da es aufgrund von Fristenchaos an der Bestimmtheit fehle. Im Bescheid sei keine nachvollziehbare Rechenlogik zu der Restlaufzeit dokumentiert. Der Beklagte ignoriere die unionsrechtliche Gegenwartsprognose und wende daher einen falschen Maßstab an. Er wälze Altvorwürfe und Verurteilungen und verweise auf eine bloße Anzeige vom 13. Mai 2025. Demgegenüber ständen aktuelle Integrations- und Erwerbsnachweise. Der Beklagte habe § 7 Abs. 2 FreizügG/EU missverstanden, es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor. Spätestens mit Antrag vom 12. August 2025 habe über die Aufhebung/Verkürzung binnen sechs Monaten ermessensgerecht entschieden werden müssen. Statt einer individualisierten Abwägung liefere die Behörde Textbausteine („Wesensveränderung nicht feststellbar“). Die Behauptung, § 7 Absatz 1 Satz 4 FreizügG/EU greife wegen einer alten Verlustfeststellung nicht, gehe ins Leere.
26
Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2025 weiter aus, dass das Schreiben/der Bescheid vom 29. Juli 2025 als Verwaltungsakt anzusehen sei. Dies ergebe sich aus der Überschrift „Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung“, aus der festgesetzten Verpflichtung zur Ausreise bis zu einem konkreten Stichtag und der enthaltenen ausdrücklichen Abschiebungsandrohung. Ob die Behörde das Dokument sprachlich als „Schreiben“ etikettiert, sei rechtlich unerheblich. Entscheidend sei die Regelungswirkung. Die Bezugnahme auf eine Alt-Verlustfeststellung laufe auf eine Selbstermächtigung ohne aktuelle Prüfung und ohne nachvollziehbare, rechtsschutzfähige Begründung hinaus. Soweit der Beklagte meine, es komme auf eine zwischenzeitlich erlassene Abschiebungsanordnung vom 29. Oktober 2025 an, sei dies prozessual unbehelflich. Der Bescheid vom 29. Juli 2025 sei auszusetzen. Es handele sich dabei nicht um einen bloßen Hinweis. Tatsächlich werde eine konkrete Pflicht unter Fristsetzung angeordnet und der Vollzug (Abschiebung) angekündigt. Auch der Beklagte gehe von einer Vollzugsmöglichkeit aus, da er ein Absehen von Zwangsmaßnahmen bis zur Gerichtsentscheidung in Aussicht stelle. Die Bestimmtheit fehle. Bereits die Aktenlage zeige widersprüchliche Ausreisefristen und variierende Angaben zur Restlaufzeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Ein belastender Verwaltungsakt müsse so bestimmt sein, dass für den Betroffenen zweifelsfrei erkennbar ist, was von ihm verlangt wird und auf welche belastbare Tatsachengrundlage sich dies stützt. Die Annahme des Bescheids, die befristete Sperre werde durch Wiedereinreisen/Aufenthalte im Bundesgebiet „unterbrochen“, laufe auf eine verdeckte Verlängerung der Befristung über die ursprünglich festgesetzte Dauer hinaus, ohne dass eine neue rechtsmittelfähige Entscheidung erlassen werde. Eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine solche automatische Unterbrechung sei nicht benannt worden. Damit sei auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht tragfähig. Soweit der Beklagte (spätestens im Kontext der Ablehnung einer Verkürzung/Aufhebung) auf Altverurteilungen und eine bloße Anzeige abstellt, ersetze dies keine aktuelle, tragfähige Gefahrenprognose. Die Rechtsauffassung, § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU greife wegen einer älteren, unanfechtbaren Verlustfeststellung nicht, sei mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm unvereinbar. Die vom Beklagten abgegebene Erklärung, vorläufig von Zwangsmaßnahmen abzusehen, sei nicht belastbar. Durch Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 31. Oktober 2025 sei Sicherungshaft angeordnet worden. Die Inhaftierung des Klägers wurde vom 4. November bis 1. Dezember 2025 vollzogen. Dies belege, dass Vollzugsmaßnahmen tatsächlich betrieben werden. Der Beklagte ignoriere das Gericht und eigene Zusagen vollends.
27
Der Beklagte erklärte im Schreiben vom 29. Januar 2026, dass der Kläger nach Rücknahme des Haftantrags vom 29. Oktober 2025 noch am Tag der Festnahme (4.11.2025) nach wenigen Stunden aus dem polizeilichen Gewahrsam freigelassen worden sei.
28
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2025 lehnte der Beklagte insbesondere die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab.
29
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Klage erheben (AN 11 K 26.300) und Eilanträge stellen (AN 11 S 26.299 und AN 11 E 26.336).
30
Am 3. März 2026 fand die mündliche Verhandlung statt.
31
Mit Schriftsatz vom 4. März 2026 führte der Klägerbevollmächtigte insbesondere aus, dass in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. April 2023 die Anwendung der in § 11 Abs. 9 AufenthG geregelten Ablaufhemmung aufgrund der abschließenden Regelung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU ausgeschlossen sei.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten – auch der Verfahren AN 11 S 25.2416, AN 11 S 26.299, AN 11 K 26.300 und AN 11 E 26.336 –, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

33
Die erhobene Anfechtungsklage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
34
Die Klage ist zulässig.
35
1. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da der Kläger mit der Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 29. Juli 2025 die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach Art. 35 Satz 1 BayVwfVG begehrt. Nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. § 133 BGB ist entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Die Formenklarheit verlangt jedoch, auch auf die äußere Form einer Maßnahme abzustellen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 71). Die Abgrenzung des feststellenden Verwaltungsakts von dem schlichten Hinweis auf die Rechtslage, der bloßen Mitteilung oder Auskunft ohne Regelungscharakter ist im Einzelfall schwierig, da auch der feststellende Verwaltungsakt definitionsgemäß lediglich eine bestehende Rechtslage – freilich rechtsverbindlich – feststellt. Die Einordnung hängt in erster Linie von einer genauen Analyse der Gesetzeslage sowie der von der Behörde gewählten Formulierungen ab. Ein feststellender Verwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass er als Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs das Vorliegen rechtserheblicher Eigenschaften feststellt oder ablehnt. Allerdings bewirkt nicht jede behördliche Feststellung im Hinblick auf eine vorherige Unsicherheit eine Regelung. Dies ist vielmehr nur und gerade dann der Fall, wenn diese mit Bindungswirkung versehen sein soll und damit nicht eine bloße Meinungsäußerung oder Mitteilung ist (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Juli 2025, § 42 VwGO Rn. 26, 169 f.). Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem behördlichen Ausspruch, durch den Rechte oder Pflichten einer Person festgestellt werden, um eine bloße behördliche Meinungsäußerung oder aber um eine „regelnde Feststellung“ handelt, kommt es neben dem Wortlaut der Erklärung vor allem auf den Zusammenhang an, in dem eine solche Äußerung ergeht. Maßgeblich ist namentlich, ob die Rechte bzw. Pflichten, auf die sich der fragliche Ausspruch bezieht, strittig sind bzw. sie als klärungsbedürftig angesehen werden und ob sie in einer auf Rechtsbeständigkeit angelegten Weise geklärt werden sollen (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2011 – 11 B 11.2336 – juris Rn. 25).
36
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2025 ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze als Verwaltungsakt anzusehen und nicht als ein bloßes Hinweisschreiben auf eine bestehende Rechtslage ohne Regelungscharakter. Zwar entspricht die gewählte äußere Form eines Fließtextes, ohne Tenor und Gründe, nicht der Form, die in der Regel ein Verwaltungsakt aufweist. Auch ist keine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt und an keiner Stelle wurde die Bezeichnung „Bescheid“ gewählt. Jedoch stellte der Beklagte im ersten Teil des Bescheids seine angestellten Überlegungen zur Länge des noch bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Bezugnahme auf die genannten Ein- und Ausreisezeitpunkte des Klägers ausführlich dar und wollte, nach Aktenlage auch unter Einschaltung anderer Behörden, die noch bestehende Frist verbindlich festgesetzt haben. Auch für einen objektiven Dritten ergibt sich eine klärungsbedürftige Rechtslage, die unter Zugrundelegung der dargelegten Berechnungsmethode geklärt wird. Schließlich ist auch das Ergebnis der Berechnung (ein Jahr, ein Monat und 26 Tage) in Fettdruck wiedergegeben, so dass der verbindliche Regelungswille der Behörde unterstrichen wird. Insoweit liegt daher ein feststellender Verwaltungsakt zur Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor. Der Hinweis auf die Verlustfeststellung durch den Bescheid des Stadtamtes …vom 19. Dezember 2014 und der damit verbundenen festgesetzten Sperre von sechs Jahren hat dagegen ersichtlich keine eigene Regelungswirkung, so dass insoweit kein regelnder Zweitbescheid vorliegt, sondern eine wiederholende Verfügung. Etwas anderes gilt wiederum für die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene fett gedruckte Abschiebungsandrohung, da für einen objektiven Empfänger damit eindeutig eine Rechtswirkung gesetzt wird, nämlich die Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets bzw. die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Verlassenspflicht. Schließlich ist zu sehen, dass der Bescheid vom 29. Juli 2025 nach Anordnung des Beklagten an den Kläger förmlich gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, so dass nach objektivem Empfängerhorizont ein verbindlicher Regelungswille der Behörde vorliegt.
37
2. Die am 2. September 2025 bei Gericht eingegangene Klage ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich, wenn die Belehrung unterblieben ist. Da der Bescheid vom 29. Juli 2025 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthielt, ist die genannte Jahresfrist maßgeblich. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 30. Juli 2025, so dass die Jahresfrist bei Klageerhebung lange nicht abgelaufen war.
II.
38
Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 29. Juli 2025 rechtmäßig ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit von eingreifenden Verwaltungsakten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, spätere Änderungen sind nicht zu beachten (vgl. Wolff/ Humberg in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2025, § 113 Rn. 97).
39
1. Der Bescheid vom 29. Juli 2025 ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt er dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
40
Zur Bestimmtheit der in dem verfügenden Teil des Sachverhalts zusammengefassten Regelung gehört, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die Rechtsfolgen, die bestimmt werden, erkennbar sein müssen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 27). Aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich eindeutig ein noch bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr, einem Monat und 26 Tagen, das der Beklagte auf Grundlage des ursprünglich auf sechs Jahre befristeten Verbots unter Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten des Klägers im Bundesgebiet errechnete. Insoweit liegt sowohl ein klarer Sachverhalt als auch eine klare Rechtsfolge vor. Dass der Beklagte zeitlich vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids versucht hat, den Kläger über ein noch bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot von etwa einem Jahr und zwei Monaten zu informieren (Schreiben datiert auf 2.7.2025 und 14.7.2025) ist schon deswegen unerheblich, da diese Schreiben dem Kläger ausweislich der Behördenakte nicht zugegangen sind.
41
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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a) Die Feststellung, dass gegen den Kläger noch für ein Jahr, einen Monat und 26 Tage ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, ist rechtmäßig. Die Frist des mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 bestandskräftig auf sechs Jahre festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots begann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 7 AufenthG mit der Abschiebung des Klägers am 3. Februar 2016 zu laufen. Der Ablauf der Frist wurde sodann gehemmt nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG durch die Wiedereinreise des Klägers ins Bundesgebiet am 3. März 2017 und begann mit der erneuten Abschiebung des Klägers am 14. August 2020 wieder zu laufen. Durch die erneute Einreise am 21. Mai 2024 trat wieder eine Hemmung ein nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, die aktuell aufgrund des derzeitigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet anhält.
43
aa) Zur Fristberechnung ist nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG anzuwenden, da im Freizügigkeitsgesetz/EU lediglich der Beginn eines Einreise- und Aufenthaltsverbots geregelt ist, aber keine Regelungen zum weiteren Ablauf der Frist enthalten sind.
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Nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt hat, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Der Kläger ist ein EU-Ausländer, für den das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (Freizügigkeitsrecht) mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2014 auf Grundlage von § 6 FreizügG/EU festgestellt wurde. Das aufgrund der Verlustfeststellung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU auf sechs Jahre befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 7 AufenthG beginnt die Frist mit der Ausreise. Weitere Regelungen zum Ablauf der Frist, insbesondere zur Hemmung, enthält das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht. Mangels besonderer Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU findet daher im Hinblick auf die Ablaufhemmung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eines vormals freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländers § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG Anwendung (a.A.: Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.8.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 63).
45
Die Kammer sieht § 7 Abs. 2 FreizügG/EU insoweit nicht als eine besondere Regelung, welche sich speziell und zugleich abschließend nicht nur zu den Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlich bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch zu dessen Rechtsfolgen äußert, so dass keine Anwendung über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU erfolgen könnte (so aber: VG Regensburg, GB v. 18.4.2023 – RN 9 K 23.229 – juris Rn. 32 ff.).
46
Aus dem Umstand, dass § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, anders als etwa § 11 Abs. 8 AufenthG (Betretenserlaubnis), nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU genannt ist und daher keine entsprechende Anwendung angeordnet wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 9 AufenthG von der Anwendung über § 11 Abs. 14 Satz 2  FreizügG/EU ausschließen wollte. Dass eine solche weitreichende Regelungswirkung vom Gesetzgeber bezweckt wurde, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Im umfangreichen Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung war die Betretenserlaubnis im Aufenthaltsgesetz an einer anderen Stelle als vorher geregelt worden (§ 11 Abs. 8 statt § 11 Abs. 2), ohne dass eine entsprechende Anpassung des Freizügigkeitsgesetz/EU an die neue Nummerierung erfolgt war. Erst aufgrund einer nachfolgenden Beschlussempfehlung erfolgte die entsprechende Anpassung von § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, die ausdrücklich als „redaktionelle Änderung“ bezeichnet wurde (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. 29). Es ist daher davon auszugehen, dass durch die ausdrückliche Nennung von § 11 Abs. 8 AufenthG in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU lediglich die Fortsetzung der bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelung zur Betretenserlaubnis bezweckt wurde und nicht die Anwendbarkeit von anderen Regelungen ausgeschlossen werden sollte. Eine bewusste Nicht-Nennung von § 11 Abs. 9 AufenthG kann der Gesetzeshistorie gerade nicht entnommen werden. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass keine Anpassung von § 11 Abs. 1 FreizügG/EU erfolgt wäre, wenn § 11 Abs. 8 AufenthG auch ohne dortige Nennung Anwendung finden würde, da ansonsten die Nennung überflüssig wäre. Denn einer als „redaktionelle Änderung“ bezeichneten Anpassung kann keine weitreichendere Absicht als eine formale Anpassung beigemessen werden.
47
Auch unter Berücksichtigung der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergibt sich nicht, dass keine Ablaufhemmung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eines vormals freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers eintreten dürfte. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit einer Verlustfeststellung nach Abwägung aller maßgeblichen Belange vor (vgl. Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie), die nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie in ihren zeitlichen Wirkungen zu begrenzen ist. Bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, kann eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde nachträglich verlängert werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 3). Dies schließt jedoch nicht aus, dass über § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG eine bereits kraft Gesetzes einhergehende Ablaufhemmung eintreten kann. Eine solche Hemmung bewirkt gerade keine Verlängerung einer einmal gesetzten Frist, die möglicherweise aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes einer gesonderten Grundlage bedürfte, sondern lediglich eine Aufteilung des Ablaufs in mehrere Teilabschnitte. Die Summe der Teilabschnitte ergibt die Länge der ursprünglich gesetzten Frist, die auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung festgesetzt wurde. Nach Ende der Hemmung beginnt die Frist nicht neu zu laufen, sondern die schon angelaufene Frist läuft weiter.
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Würde die Anwendung von § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG nicht möglich sein, so würde dies dazu führen, dass der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Fernhaltung des Ausländers aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle eines EU-Ausländers, der trotz eines entsprechenden Verbots einreist, effektiv nicht erreicht werden könnte. Durch die Möglichkeit der strafrechtlichen Sanktionierung (§ 9 Abs. 2 FreizügG/EU) kann dieser Zweck nicht erzielt werden, da durch eine Strafe nicht der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet beendet wird. Bei der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich nicht um eine repressive Strafverfolgungsmaßnahme, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Auch wenn die Ausländerbehörde im Fall der Einreise trotz bestehenden Verbots nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verlängern, so setzt dies schon vom Wortlaut her voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch nicht abgelaufen ist, kann also nur bei einer frühzeitigen Kenntnisnahme vom Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet durch die Ausländerbehörde erfolgen. Unabhängig von der Frage, inwieweit der betroffene Ausländer ein Recht auf Verbleib während des entsprechenden Verwaltungs- und möglicherweise auch Gerichtsverfahrens hätte, so wird durch diesen engen zeitlichen Anwendungsbereich die Durchsetzbarkeit der öffentlichen Sicherheitsinteressen beträchtlich geschwächt.
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Es wäre zudem widersprüchlich, wenn zwar nach § 9 Abs. 2 FreizügG/EU der Aufenthalt eines EU-Ausländers, der entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots einreist, strafrechtlich sanktioniert werden könnte, durch genau diesen Aufenthalt im Bundesgebiet aber die Frist zu Gunsten des Ausländers weiter abläuft und mit Fristende das Freizügigkeitsrecht wieder entsteht. Der (unbemerkte) illegale Aufenthalt, der die Sicherheit und Ordnung gefährdet, würde ohne weiteres Zutun zu einem rechtmäßigen Aufenthalt werden, in dem sich der EU-Ausländer wieder auf sein Freizügigkeitsrecht berufen könnte.
50
Reist ein Unionsbürger, gegen den eine Einreisesperre verhängt wurde, erneut in das Bundesgebiet ein, so kann er ohne erneute Prüfung der Freizügigkeit in sein Heimatland abgeschoben werden. Die zuständige Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob der Betroffene noch eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 100). Entscheidend ist danach alleine die Einreise im Zeitpunkt des noch bestehenden Einreiseverbots. Ob im Zeitpunkt der Abschiebung die Frist noch läuft, ist demnach nicht beachtlich. Ansonsten könnte durch einen weiteren Fristablauf, der alleine schon aufgrund der Vorbereitung einer zwangsweisen Rückführung erforderlich wäre, diese unmöglich gemacht werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet.
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Aufgrund der damit über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU anzuwendenden Hemmungsregel des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG ist der Zeitraum, während dessen der Fristablauf gehemmt ist, nach § 209 BGB nicht in die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots einzurechnen (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 124). Tritt Hemmung während einer laufenden Verjährungsfrist ein, werden die vor und nach der Hemmung laufenden Zeiträume addiert. Dabei werden die Tage des Entstehens und des Wegfalls des Hemmungsgrundes nicht mitgezählt (vgl. Henrich in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand 1.11.2025, § 209 BGB Rn. 2).
52
bb) Dies zu Grunde gelegt, bestehen an dem vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr, einem Monat und 26 Tagen keine durchgreifenden Bedenken. Das ursprünglich auf sechs Jahre festgelegte Einreise- und Aufenthaltsverbot begann mit der Abschiebung des Klägers am 3. Februar 2016 zu laufen, war während seines Aufenthalts im Bundesgebiet vom 3. März 2017 bis 14. August 2020 gehemmt und ist nun seit der Wiedereinreise am 21. Mai 2024 auch wieder gehemmt.
53
cc) Die Länge der festgesetzten Frist wurde im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ohne Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgetragenen positiven Integrationsfaktoren des Klägers festgesetzt, da es insoweit nur auf den Ablauf der bestandskräftig festgesetzten Frist von sechs Jahren ankam. Ob diese Frist aufgrund veränderter Verhältnisse angemessen ist, war hier nicht zu prüfen. Über den mit Schriftsatz vom 12. August 2025 gestellten Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung der Frist konnte schon aufgrund der zeitlichen Abfolge mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Juli 2025 nicht entschieden werden.
54
b) Die im Bescheid vom 29. Juli 2025 mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung des Klägers nach Polen ist rechtmäßig.
55
aa) Die §§ 58 ff. AufenthG sind im Falle des Klägers, der entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots am 21. Mai 2024 ins Bundesgebiet eingereist ist, anwendbar. Das Freizügigkeitsgesetz/EU trifft für Fälle, in denen gegenüber einem Unionsbürger bereits (bestandskräftig) eine Verlustfeststellung gemäß § 2 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU erlassen worden war und dieser nach erfolgter Abschiebung erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist, keine besonderen Regelungen hinsichtlich des Erlasses einer Rückführungsentscheidung. Da vor einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Freizügigkeit zur Entstehung gelangt, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU insoweit keine abschließende Sonderregelung. Gegen eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU auf den Fall eines entgegen der Sperrwirkung eingereisten Ausländers, gegen den lediglich eine isolierte Abschiebungsandrohung ergeht, sprechen Wortlaut und Systematik des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Mit „dem Bescheid“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist die Verlustfeststellung gemeint, nicht ein Bescheid, mit dem einem unerlaubt eingereisten EU-Bürger die Abschiebung isoliert angedroht wird. In diesem Fall ist unmittelbar das Aufenthaltsgesetz anwendbar (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 103 ff. unter Verweis auf EuGH, U.v. 14.9.2017 – C-184/16 – juris, wonach die Mitgliedstaaten eine Rückführungsentscheidung auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie erlassen können, wenn ein Unionsbürger während eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist ist).
56
bb) Der Kläger ist am 21. Mai 2024 entgegen des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eingereist. Seine Ausreisepflicht ist aufgrund dieser unerlaubten Einreise nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar und die Abschiebung ist nach § 59 Abs. 1 AufenthG unter Setzung einer Ausreisefrist anzudrohen. Abschiebungsverbote oder der Abschiebung entgegenstehende Gründe i.S.v. § 59 Abs. 1 AufenthG (Kindeswohl, familiäre Belange, Gesundheitszustand) bestehen nicht. Eigene Kinder hat der Kläger im Bundesgebiet nicht, ebenso wenig eine unter den Schutz des Art. 6 GG fallende familiäre Beziehung. Gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
57
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
III.
58
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.