Inhalt

OLG München, Beschluss v. 01.04.2026 – 2 WF 324/26 e
Titel:

Verfahrenskostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht und Folgen der Antragsrücknahme vor Ablauf der Stellungnahmefrist für den Gegner

Normenketten:
BGB § 1361b
FamFG § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1
ZPO § 117, § 118 Abs. 1, § 127 Abs. 4
Leitsätze:
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die eintritt, wenn der Gegner nach § 117 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Risiko, dass sich innerhalb der Stellungnahmefrist nach § 77 Abs. 1 FamFG bzw. § 118 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt aufgrund der Angaben der Gegenseite anders darstellt, und der Antrag deshalb zurückgenommen wird, verbleibt grundsätzlich bei demjenigen, der Verfahrenskostenhilfe beantragt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat und der Verfahrenskostenhilfeantrag samt notwendiger Unterlagen vorlag, ist nur in besonderen Konstellationen gerechtfertigt, etwa wenn der Gegner dem Begehren nachkommt. Dies liegt nicht vor, wenn der Antrag infolge einer Einigung zugunsten des Gegners zurückgenommen wird. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Stellungnahmefrist, Zeitpunkt der Antragstellung, Zeitpunkt der Entscheidung, Rücknahme des Antrags, Erfolgsaussicht
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 12.02.2026 – 524 F 251/26

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.03.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 12.02.2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten sind verheiratet und haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. In der Familie ist seit Juni 2025 eine ambulante Erziehungshilfe installiert.
2
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 08.01.2026 im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hintergrund war u.a. ein Vorfall vom 03.01.2026, bei dem der Antragsgegner seitens der Polizei vorübergehend aus der Wohnung gewiesen wurde, weil er die Antragstellerin bedroht habe. Im Übrigen wird für den vorgetragenen Sachverhalt auf den Schriftsatz vom 08.01.2026 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Gegenseite mit Verfügung vom 14.01.2026 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugeleitet.
3
Gleichzeitig hat die Antragstellerin, ebenfalls am 08.01.2026, die Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt (524 F 217/26). Dort wurde terminiert und der Antragstellerin mit Beschluss vom 21.01.2026 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.01.2026 im dortigen Verfahren erwidert und die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragt. Das Jugendamt hat am 14.01.2026 berichtet und die Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner empfohlen. Im dortigen Termin vom 22.01.2026 haben die Beteiligten sodann die Überlassung der Wohnung an den Antragsgegner und eine Regelung zum Umgang vereinbart. Im Anschluss daran hat die Antragstellerin im Termin den vorliegenden Hauptsacheantrag zurückgenommen.
4
Mit Beschluss vom 12.02.2026, der Antragstellerin zugestellt am 13.02.2026, hat das Amtsgericht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Hauptsacheverfahren zurückgewiesen. Der Antrag sei noch vor Rechtshängigkeit zurückgenommen worden. Damit lägen keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr vor.
5
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.03.2026. Das Amtsgericht habe hinreichende Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint. Für die Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner von der Polizei aus der Wohnung gewiesen worden und die Antragstellerin habe die Kinder betreut.
6
Mit Beschluss vom 17.03.2026 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sei der letzte Erkenntnisstand maßgeblich, jedenfalls aber frühestens auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, der mit Ablauf der dem Antragsgegner gesetzten Stellungnahmefrist eingetreten sei. Der Antrag sei vor diesem Zeitpunkt zurückgenommen worden.
II.
7
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG, 567ff ZPO, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Antrag bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zurückgenommen war und damit keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung gegeben waren. Die Antragstellerin hatte vorliegend hinreichend Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil ihr für den Antrag auf einstweilige Anordnung zeitnah Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Für den inhaltsgleichen Hauptsacheantrag sind die Erfolgsaussichten vor Ablauf der Stellungnahmefrist für den Gegner und damit vor Eintritt der Entscheidungsreife entfallen, ohne dass eine besondere Konstellation es rechtfertigt, den Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorzuverlegen.
8
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung von Erfolgsaussichten abzustellen ist. Teilweise wird auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt (z.B. MüKoFamFG/Witt Rn. 193, 294 ff), teilweise auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die eintritt, wenn der Gegner nach § 117 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (z.B. BGH Beschl. v. 28.3.2018 – XII ZB 439/17, BeckRS 2018, 8556; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 232/13 –, juris; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 – XII ZB 152/09 –, juris). Dabei können die Erfolgsaussichten durch die Einwendungen des Gegners oder eine Änderung der Umstände entfallen, aber auch aus prozessualen Gründen, weil die Instanz vor diesem Zeitpunkt beendet wurde, z.B. durch den Abschluss einer Vereinbarung, Erledigterklärung oder wie hier durch Rücknahme des Antrages. Bei letzterem wurde für das Vorliegen der Erfolgsaussichten vereinzelt auf den Zeitpunkt noch vor Entscheidungsreife abgestellt, und zwar auf den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat und der Verfahrenskostenhilfeantrag samt notwendiger Unterlagen vorlag (OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.1.2006 – 5 WF 9/06, BeckRS 2008, 24685; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 – XII ZB 152/09 –, juris; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 9.6.2023 – L 3 AS 148/22 B, BeckRS 2023, 15882).
9
Dabei hat es sich jedoch jeweils um besondere Konstellationen gehandelt. Die Erfolgsaussichten sind dort nicht entfallen, weil sich der Sachverhalt infolge der Einwendungen des Gegners oder anderer Erkenntnisse anders dargestellt hat, sondern weil der Gegner dem Begehren des Beteiligten nachgekommen ist. Wenn im Hinblick darauf eine Klage zurückgenommen oder eine Vereinbarung geschlossen wird, wäre der Zugang eines bedürftigen Beteiligten zu den Gerichten nicht hinreichend gewährleistet, wenn ihm die Verfahrenskostenhilfe versagt würde (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 18. November 2009 – XII ZB 152/09 –, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Beteiligten haben sich nicht etwa auf eine Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin geeinigt, sodass deshalb der Hauptsacheantrag unnötig wurde. Vielmehr haben sich die Beteiligten im Parallelverfahren auf eine Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner geeinigt und die Antragstellerin hat im Hinblick darauf ihren Hauptsacheantrag zurückgenommen. Das Risiko, dass sich innerhalb der Stellungnahmefrist nach § 77 Abs. 1 bzw. § 118 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt aufgrund der Angaben der Gegenseite oder wie hier des Jugendamtes anders darstellt, und der Antrag deshalb zurückgenommen wird, verbleibt aber nach allgemeinen Grundsätzen bei der Antragstellerin. Die Stellungnahmefrist des § 77 Abs. 1 FamFG bzw. des § 118 Abs. 1 ZPO dient gerade auch dazu, dem Gericht eine Grundlage zu verschaffen um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, mithin hinreichende Erfolgsaussichten, vorliegen (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 118 Rn. 4).
10
Eine Kostenentscheidung ist nach §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
11
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach liegen nicht vor, weil die grundsätzlichen Fragen nicht zu entscheiden waren.