Inhalt

LG Passau, Beschluss v. 25.02.2026 – 4 OH 30/24
Titel:

Selbständiges Beweisverfahren, Hauptsacheklage, Kostentragungspflicht, Klageerhebung, Rücknahme des Antrags, Kostenentscheidung, Förmelei

Schlagworte:
Selbständiges Beweisverfahren, Hauptsacheklage, Kostentragungspflicht, Klageerhebung, Rücknahme des Antrags, Kostenentscheidung, Förmelei
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 02.04.2026 – 19 W 410/26

Tenor

Die Antragstellerin hat die den Antragsgegnern entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin hat – aufgrund Antragsschreiben vom 14.07.2024 – gegenüber den Antragsgegnern ein selbständiges Beweisverfahren wegen Risse in einer auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen, zum Grundstück der Antragsgegner hin gerichteten Stützmauer betrieben. In den Folgemonaten wurde von Seiten des Sachverständigen Prof. Dr. unter dem 17.12.2024 ein schriftliches Sachverständigengutachten und unter dem 07.07.2025 und 06.10.2025 ergänzende gutachterliche Stellungnahmen erstellt und dem Gericht vorgelegt.
2
Mit Schreiben vom 04.12.2025 und 20.01.2026 beantragten die Antragsgegner jeweils gegenüber der Antragstellerin anzuordnen, dass diese binnen einer Frist von 2 Wochen Klage zu erheben haben, und nach Ablauf der Frist auszusprechen, dass die Antragstellerin die den Antragsgegnern entstandenen Kosten zu tragen hat.
3
Die Antragstellerin teilte darauf hin mit Schreiben vom 25.01.2026 mit, dass mit Klageschrift vom 21.12.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, unter dem Aktenzeichen 1 O 1104/25 bereits Klage erhoben wurde. Mit der dortigen Klageschrift vom 21.12.2025 wurde angekündigt zu beantragen,
1.
Die Beklagten zu verurteilen gesamtschuldnerisch anteilige Kosten von 50% der Kosten des beim Landgericht Passau unter dem Aktenzeichen 4 OH 30/24 geführten selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.
2.
Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten dieses Verfahrens.
4
In der Folge nahmen die Antragsgegner ihren Antrag gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO mit Schreiben vom 27.01.2026 zurück; ihren Antrag gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO hielten sie ausdrücklich aufrecht.
5
Die Antragstellerin wies mit weiterem Schreiben vom 17.02.2026 darauf hin, dass sie am 21.12.2025 Klage eingereicht habe und sich die Anordnung des Gerichts damit erübrigt habe.
II.
6
Entsprechend § 494 a Abs. 2 ZPO ist ein Kostenausspruch zu Lasten der Antragstellerin veranlasst. Denn zum einen hat die Antragstellerin keine Klage i.S. einer sog. „Hauptsacheklage“ erhoben.
7
Die von Seiten der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 1 O 1104/25 erhobene Klage auf Kostentragung ist keine entsprechende Hauptsacheklage. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 494 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1580, RdNr. 9; OLG Nürnberg, OLGZ 94,240; Zöller, ZPO, § 494 a, RdNr. 2; Musielak, ZPO, § 494 a, RdNr. 5; Stein/Jonas, ZPO, § 494 a, RdNr. 22).
8
Zum anderen hindert die Rücknahme des Antrags nach § 494 a Abs. 1 ZPO durch die Antragsgegner nicht den tenorierten Kostenausspruch. Denn diese Rücknahme mit Schreiben vom 27.01.2026 erfolgte erst nach Zustellung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 1 O 1104/25 an die Antragsgegner am gleichen Tage. Letzteres ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Rücknahmeschreibens, der auf die Klagezustellung Bezug nimmt. Zudem erscheint im Lichte des Schreibens der Antragstellerin vom 17.02.2026 ein Verlangen nach Fristsetzung ohnehin als nicht mehr nötig. Im Schreiben vom 17.02.2026 brachte die Antragstellerin zum Ausdruck, dass die Klage 1 O 1104/25 hinreichend ist, um die Kostenfrage zu klären. Die Antragstellerin erklärte insofern ausdrücklich, dass sich „eine Anordnung des Gerichts …mit der Klageeinreichung damit erübrigt“ hat. Ein weiteres Verlangen nach entsprechender Fristsetzung wäre eine „Förmelei“ (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 494 a, RdNr. 4, für den Fall, dass eine Partei erklärt, sie werde nicht klagen).
9
Der im Tenor niedergelegte Kostenausspruch ist daher veranlasst.