Titel:
Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 u. 2, § 1004 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei der hier streitgegenständlichen Äußerung ("Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir der ... erneut Listenplatz 11 an.“), kann mit den Mitteln des Beweises überprüft werden und ist daher als Tatsachenbehauptung zu bewerten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Äußerung, der der Vorwurf innewohnt, der Betroffene verbreite unwahre Tatsachenbehauptungen, ist geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tatsachenbehauptung, Persönlichkeitsrecht, Grundrechtsabwägung, Werturteil, Wiederholungsgefahr
Fundstellen:
AfP 2026, 157
LSK 2026, 6120
Tenor
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.01.2026 in Ziffern 1. c) aa) und bb) aufrechterhalten, mit der Maßgabe, dass in Ziffer 1.c) bb) der Satzteil „(…) wie die Darstellung einer angeblich geringen Teilnahmequote an Fraktionssitzungen.“ gestrichen wird.
- Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 02.01.2026 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 60 % und der Verfügungsbeklagte 40 % zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Verfügungskläger begehrt von dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen, die der Verfügungsbeklagte in Bezug auf den Verfügungskläger telefonisch bzw. in einem Leserbrief getätigt haben soll.
2
Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt und Fraktionsvorsitzender der … im Gemeinderat … sowie Mitglied des sog. erweiterten Ortsvorstands der ….
3
Der Verfügungsbeklagte ist ebenfalls Mitglied der … im Gemeinderat ….
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Mitte Oktober 2025 wurde öffentlich bekannt, dass der Erste Bürgermeister der Gemeinde … und ebenfalls Mitglied der örtlichen …, Herr …, bei einer Polizeikontrolle vor einem … Nachtclub mit 0,06 g Kokain aufgegriffen worden war (sog. „Kokainaffäre“). Der Erste Bürgermeister räumte den Vorwurf ein, begab sich in Behandlung und war bis zur Wiederaufnahme seiner Amtsgeschäfte am 01.12.2025 krankgeschrieben. Ursprünglich war ein Rückzug für die Dauer von vier Wochen, d.h. bis Mitte November, geplant gewesen.
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Am 27.10.2025 fand eine Sitzung der … im Restaurant „…“ in … statt. Die Sitzung begann um 18:15 Uhr. Der Verfügungsbeklagte traf verspätet erst gegen 18:40 Uhr ein.
6
Am 20.11.2026 um 19:00 Uhr fand eine weitere Sitzung der … im Besprechungsraum des Unternehmens … in … statt. Die Einladung zu dieser Sitzung war am 13.11.2025 per Mitteilung in der WhatsApp-Gruppe der … erfolgt (Anlagenkonvolut ASt 14, S. 3). Der Verfügungsbeklagte nahm an dieser Sitzung trotz Kenntnisnahme der Einladung nicht teil.
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Am 24.11.2025 fand eine weitere Sitzung der … statt. Auch an dieser Sitzung nahm der Verfügungsbeklagte nicht teil.
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Am 25.11.2025 fand die Aufstellungsversammlung für die … Gemeinderatsliste für die Kommunalwahl 2026 statt. Dort wurde …, der bereits im Juni 2025 zum …-Bürgermeisterkandidaten gewählt worden war, auf Listenplatz 1 gewählt. Der Verfügungsbeklagte wurde nicht in die Liste aufgenommen.
9
Am 26.11.2025 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte einen „Offenen Brief an …“, den er zeitgleich an mehrere Medien, darunter auch SZ und Münchner Merkur sandte (Anlage ASt 2).
10
Noch am selben Tag wurde der Verfügungskläger von mehreren Medien um eine Stellungnahme zu den Inhalten des „Offenen Briefs“ des Verfügungsbeklagten gebeten. Der Verfügungskläger äußerte sich dahingehend, dass nach seiner persönlichen Auffassung der „Offene Brief“ des Verfügungsbeklagten mit persönlichen Enttäuschungen zu erklären sei, da der Verfügungsbeklagte nur noch mit dem hinteren Listenplatz 19 der Gemeinderatsliste rechnen habe können. Außerdem habe der Verfügungsbeklagte bei Sondersitzungen der Fraktion unentschuldigt gefehlt, in denen über den Zustand des noch krankgeschriebenen Ersten Bürgermeisters informiert sowie darüber gesprochen worden sei, wie Fraktion und Erster Bürgermeister mit der „Kokain-Causa“ umgehen wollten (Anlagen ASt 3 und ASt 4).
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In Reaktion auf diese Stellungnahme des Verfügungsklägers verfasste der Verfügungsbeklagte am 27.11.2025 eine E-Mail an verschiedene Medienvertreter u.a. von SZ und Münchner Merkur (Anlage AG 3). Die E-Mail lautet im Wortlaut wie folgt (streitgegenständlich sind nur die unterstrichenen Äußerungen; Unterstreichungen durch das Gericht):
die Behauptungen von … in Ihren beiden Artikeln zu meinem offenen Brief sind unwahre Ablenkungsmanöver.
Richtig ist: Die … hätte mich gerne wieder auf ihrer Liste gehabt. Auch innerhalb der Partei weiß man, dass ich bei der letzten Gemeinderatswahl von Listenplatz 11 auf Platz 5 hochgewählt wurde und mein Ortsteil … unterrepräsentiert ist.
Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an. Ich wiederholte dabei meine seit Langem feststehenden politischen Ablehnungsgründe, die unabhängig vom Listenplatz waren und sind. Ich bin Politiker und möchte Themen selbstdenkend und kritisch voranbringen. Rollen als widerspruchslose Parteisoldaten sind mir fremd.
Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden wie die Darstellung einer angeblich geringen Teilnahmequote an Fraktionssitzungen.
Richtig ist: Ich habe in den vergangenen Monaten bewusst immer weniger …-Fraktionssitzungen besucht. Die Gründe hierfür sind Herrn … bestens bekannt; sie decken sich vollständig mit meiner Entscheidung, nicht mehr auf der …-Liste zu kandidieren. Mein Wählerauftrag ist die inhaltliche Arbeit im Gemeinderat, und diese erfülle ich seit Jahren konsequent, kontinuierlich und mit großem Engagement.
Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen derFraktion zur „Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungenhaben nie stattgefunden. Bis heute wurde die Fraktion nicht aus erster Hand über die Vorgänge informiert. Ein Informationsfluss erfolgte ausschließlich im engsten Kreis des geschäftsführenden Parteivorstands – nicht gegenüber der Fraktion. Ich habe diese Intransparenz mehrfach kritisiert. Am Sonntag erfolgte mit zweitägiger Verspätung der Rückruf und ich hatte ein Telefonat mit …. Hier erkundigte ich mich auch nach dem Gesundheitszustand des Bürgermeisters. Dieser sei in Ordnung, von weiterem Krankenstand war nicht die Rede, auch nicht dass er bei der Aufstellungsversammlung nicht teilnehmen werde – vor Ort wurde Herr … auch nicht entschuldigt, vor allem nicht krankheitsbedingt. Jedoch wurde mir im sonntäglichen Telefonat mitgeteilt, dass ich schon konkret Fragen müsste, wenn ich was erfahren wollen würde. Auch dieses Vorgehen werte ich nicht als Transparenz-Offensive.
12
Am 27.11.2025 veröffentlichte der Journalist … auf der Website www.sueddeutsche.de einen Artikel mit der Überschrift „Kokain-Affäre entzweit …“ (Anlage ASt 5). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
… weist die Aussage als „frei erfunden“ zurück, ihm sei nur Listenplatz 19 zugesagt worden.
Vielmehr habe ihm …, obwohl bekannt gewesen sei, dass er nicht mehr für die Partei kandidieren wolle, erneut Listenplatz elf angeboten. (…)
Ebenfalls falsch sei die Behauptung, er habe bei Sondersitzungen der Fraktion zur „Kokain-Causa“ des Bürgermeisters unentschuldigt gefehlt. Solche Fraktionssitzungen „haben nie stattgefunden“, so …. (…)“
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2025 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage ASt 15).
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Mit Erwiderungsschreiben vom 01.12.2025 lehnte der Verfügungsbeklagte dies ab (Anlage ASt 16).
15
Am 04.12.2025 veröffentlichte der Münchner Merkur die obenstehende E-Mail des Verfügungsbeklagten vom 27.11.2025 im Wortlaut in der Ausgabe München Süd auf S. 36 unter der Rubrik „Leserforum“ im Wortlaut als Leserbrief (Anlage ASt 8, S. 2), wobei redaktionell die Überschrift „Streit bei …: 'Unwahre Ablenkungsmanöver'“ ergänzt, die Anrede weggelassen und der Name des Verfügungsbeklagten am Ende des Leserbriefs durch den Zusatz „(…), …“ ergänzt wurde.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2025 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage ASt 17).
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Dies lehnte der Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 08.12.2025 ab (Anlage ASt 18).
18
Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte habe die in Ziffern I und II seines ursprünglichen Antrags (s.u.) in indirekter Rede wiedergebenen Äußerungen am 27.11.2025 in einem Telefonat gegenüber dem SZ-Journalisten … getätigt.
19
Die streitgegenständlichen Behauptungen des Verfügungsbeklagten seien unwahr. Im Einzelnen:
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Die Behauptungen „Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an.“ und „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden (…)“ seien unwahr, da der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt den Listenplatz 11 angeboten habe, erst recht nicht in Kenntnis dessen, dass der Verfügungsbeklagte angeblich nicht mehr für die Partei habe kandidieren wollen. Ein Gespräch mit diesem Inhalt habe zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, weder im Sommer 2025 noch zu einem anderen Zeitpunkt. Vielmehr habe der erweiterte Vorstand den Verfügungsbeklagten einstimmig für den Listenplatz 19 vorgesehen.
21
Die weitere Behauptung „Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen der Fraktion zur „Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungen haben nie stattgefunden.“ sei ebenfalls unwahr. Bei den Sitzungen vom 27.10.2025, 20.11.2025 und 24.11.2025 habe es sich jeweils um Sondersitzungen der … gehandelt, wobei die Sitzung vom 24.11.2025 vor einer am selben Tag stattfindenden Ortsvorstandssitzung stattgefunden habe. Hauptthema sei jeweils die aktuelle Situation rund um die „Kokain-Causa“ des Ersten Bürgermeisters gewesen und der Umgang der Fraktion mit der vorgenannten Situation. Die Sitzungen am 27.10.2025 und am 24.11.2025 hätten außerdem jeweils an einem Montag (und damit nicht an dem für reguläre Fraktionssitzungen üblichen Donnerstag) stattgefunden. Der Verfügungsbeklagte sei zu der Sitzung vom 27.10.2025 unentschuldigt erheblich zu spät gekommen, bei den beiden anderen Sitzungen habe er unentschuldigt gefehlt.
22
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, eine doppelte Rechtshängigkeit liege nicht vor, da die hierfür erforderliche Identität der Streitgegenstände erkennbar nicht vorliege. Es lägen sowohl unterschiedliche Lebenssachverhalte (mündliche Äußerungen gegenüber Journalisten vs. Leserbrief) als auch unterschiedliche Anträge vor (Begehren eines Verbots der Veröffentlichung der Äußerung gegenüber unterschiedlichen Medien).
23
Die erforderliche Wiederholungsgefahr werde durch die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen indiziert und bestehe auch fort, da der Verfügungsbeklagte nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bereit gewesen sei.
24
Der Verfügungskläger habe gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 86ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.
25
Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Da es sich bei den Äußerungen jeweils um unwahre Tatsachenbehauptungen handle, an deren Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung kein schutzwürdiges Interesse bestehe, würden die Schutzinteressen des Verfügungsklägers die Interessen des Verfügungsbeklagten an der Verbreitung der Falschbehauptungen eindeutig überwiegen.
26
Die Äußerung „Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen der Fraktion zur „Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungen haben nie stattgefunden.“ sei in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und dürfe nicht isoliert in Bezug auf den Begriff der „Sondersitzung“ verstanden werden. Der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsrezipient verstehe die Äußerung vielmehr dahingehend, dass es gar keine (also weder turnusmäßige noch außerturnusmäßige) Sitzungen gegeben habe.
27
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten ist am 17.12.2025 bei Gericht eingegangen. Hierin hat der Verfügungskläger ursprünglich folgende Anträge gestellt:
28
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
I. in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
der Antragsteller habe dem Antragsgegner für die Kommunalwahl 2026 der Gemeinde … erneut den Listenplatz 11 der …-Gemeinderatsliste angeboten, obwohl bekannt gewesen sei, dass der Antragsgegner nicht mehr für die Partei habe kandidieren wollen, wie geschehen gegenüber dem Journalisten … in einem Telefonat am 27.11.2025 sowie aus der Berichterstattung auf www.sueddeutsche.de mit der Überschrift „Kokain-Affäre entzweit …“ vom 27.11.2025, abrufbar unter der URL
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/…-kokain-affaere-li. …, ersichtlich;
II. in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei Sondersitzungen der …-Gemeinderatsfraktion zur sog. „Kokain-Causa“ des Bürgermeisters unentschuldigt gefehlt, sei falsch, weil solche Fraktionssitzungen nie stattgefunden hätten, wie geschehen gegenüber dem Journalisten … in einem Telefonat am 27.11.2025 sowie aus der Berichterstattung auf www.sueddeutsche.de mit der Überschrift „Kokain-Affäre entzweit …“ vom 27.11.2025, abrufbar unter der URL
sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/…-kokain-affaere-li. …, ersichtlich;
III. in Bezug auf den Antragsteller wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten
und/oder behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen zu lassen:
1. „Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an.“
2. „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden wie die Darstellung einer angeblich geringen Teilnahmequote an Fraktionssitzungen.“
3. „Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen der Fraktion zur ,Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungen haben nie stattgefunden.“
wie geschehen in dem Leserbrief im Münchener Merkur vom 04.12.2025 auf Seite … mit der Überschrift „Streit bei …: ,Unwahre Ablenkungsmanöver'““.
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Mit Verfügung vom 18.12.2025 hat das Gericht dem Verfügungsbeklagten eine Frist zur Stellungnahme von 4 Arbeitstagen gesetzt. Nachdem eine fristgerechte Stellungnahme des Verfügungsbeklagten nicht eingegangen war, hat das Gericht mit Beschluss vom 02.01.2026 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 09.01.2026 Widerspruch erhoben.
30
Die Verfügungsklagepartei beantragt zuletzt:
Der Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 02.01.2026, Az. 25 O 15772/25 wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung bestätigt.
31
Die Verfügungsbeklagtenpartei beantragt:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 02.01.2026 (Az. 25 O 15772/25) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
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Der Verfügungsbeklagte behauptet, er habe die streitgegenständlichen Äußerungen lediglich einmal in der E-Mail vom 27.11.2025 an die Journalisten von SZ und Münchner Merkur getätigt, welche diese dann in einem eigenständigen Artikel (SZ) bzw. in einem Leserbrief (Münchner Merkur) wiedergegeben hätten. Gegenüber dem Journalisten … telefonisch (darüberhinausgehend) geäußert habe er sich nicht. Der Journalist habe ihn zwar nach Erhalt der E-Mail vom 27.11.2025 mutmaßlich am selben Tag nochmals telefonisch kontaktiert. Hier habe der Verfügungsbeklagte Herrn … allerdings darauf hingewiesen, dass er seiner schriftlichen Stellungnahme nichts mehr hinzuzufügen habe. Der Journalist habe in seinem Artikel die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten frei in indirekter Rede wiedergegeben.
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Zu den Behauptungen „Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an.“ und „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden (…)“ führt der Verfügungsbeklagte Folgendes aus:
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Im Sommer 2025 habe es ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben, in dem der Verfügungskläger gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Auffassung geäußert habe, dass er nicht glaube, dass für den Verfügungsbeklagten ein höherer Listenplatz als Platz 11 möglich sei. Diese Äußerung habe der Verfügungsbeklagte als „Angebot“ von Listenplatz 11 ihm gegenüber aufgefasst.
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Zudem habe der Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt von einer (Nicht-)kandidatur für die Partei (wie im SZ-Artikel vom 27.11.2025 wiedergeben) gesprochen, sondern stets von einer Kandidatur für diese Fraktion, wobei die Betonung aufgrund der Differenzen zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden auf diese Fraktion gelegen habe.
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Die weitere Behauptung „Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen der Fraktion zur „Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungen haben nie stattgefunden.“ sei nicht unwahr.
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Bei den Fraktionssitzungen vom 27.10.2025 und 20.11.2025 habe es sich jeweils nicht um Sondersitzungen, sondern um reguläre Fraktionssitzungen gehandelt. Bei den jeweiligen Einladungen per WhatsApp sei nicht die Rede von einer „Sondersitzung“ gewesen. Bei der Sitzung vom 27.10.2025 habe es sich außerdem um den Nachholtermin für eine reguläre Fraktionssitzung gehandelt, die aufgrund einer Bürgerversammlung hätte verschoben werden müssen. Dies ergebe sich so aus einer WhatsApp-Nachricht des Verfügungsklägers am Vortag der Sitzung (Anlage AG 2). Bei der Sitzung vom 24.11.2025 habe es sich weder um eine Sondersitzung noch überhaupt um eine Fraktionssitzung, sondern vielmehr wohl um eine Ortsvorstandssitzung gehandelt, dem der Verfügungsbeklagte nicht angehöre und dementsprechend nicht an der Sitzung habe teilnehmen können.
38
Bei der Sitzung vom 27.10.2025 habe der Verfügungsbeklagte nicht gefehlt, sondern sei lediglich verspätet erschienen. Im Übrigen bestehe für Fraktionssitzungen auch keine Anwesenheits- und/oder Entschuldigungspflicht.
39
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Äußerungen in den (ursprünglichen) Anträgen Ziffern I und II einerseits sowie im Antrag Ziffer III andererseits seien (bis auf die Wiedergabe in indirekter bzw. direkter Rede) identisch. Dies sei einer doppelten Rechtshängigkeit gleichzusetzen und damit unzulässig.
40
Bei den Äußerungen in den (ursprünglichen) Anträgen Ziffern I und II handele es sich lediglich um sinngemäße Wiedergaben in indirekter Rede durch den Redakteur der SZ, nicht um eigene Äußerungen des Verfügungsbeklagten.
41
Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten seien jeweils durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Gerade im politischen Meinungskampf seien auch scharfe Äußerungen zulässig.
42
Bei der Äußerungen „Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an.“ und „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden (…)“ handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen. Die Frage, ob jemandem etwas angeboten worden ist, stelle – ebenso wie die Frage, ob etwas bekannt ist oder nicht – ein Werturteil dar.
43
Die Behauptung „Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen der Fraktion zur „Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungen haben nie stattgefunden.“ sei nicht unwahr, s. bereits oben.
44
Das Gericht hat am 04.02.2026 mündlich über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung verhandelt.
45
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
46
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.01.2026 wie oben tenoriert abzuändern und im Übrigen aufzuheben.
47
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor.
48
Zum einen ist eine doppelte Rechtshängigkeit innerhalb eines Verfahrens bereits begrifflogisch nicht denkbar.
49
Zum anderen ist auch die für eine doppelte Rechtshängigkeit erforderliche Identität der Streitgegenstände vorliegend nicht gegeben. Den Anträgen in Ziffern I und II einerseits und Ziffer III 1. – 3. andererseits liegt jeweils zum einen ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt (mündliche Äußerungen gegenüber Journalisten vs. schriftliche Äußerungen in Leserbrief) zugrunde, zum anderen unterscheiden sich auch die jeweiligen Anträge (Begehren eines Verbots der Veröffentlichung der Äußerung gegenüber unterschiedlichen Medien), vgl. hierzu OLG München, Hinweisbeschluss vom 28.11.2023 – 18 U 3368/23 Pre e, BeckRS 2023, 47260.
50
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in dem oben tenorierten Umfang begründet.
51
I. Hinsichtlich der mit dem (ursprünglichen) Antrag Ziffern I und II angegriffenen Äußerungen des Verfügungsbeklagten, die im Rahmen eines Telefonats vom 27.11.2025 mit dem Journalisten … gefallen sein sollen, hat der Verfügungskläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die im Antrag näher bezeichneten Äußerungen in diesem Telefonat sinngemäß so (nochmals) gefallen sind.
52
Die vom Verfügungskläger vorgenommene Glaubhaftmachung durch Vorlage des E-Mailverkehrs zwischen ihm und dem Journalisten Herrn … vom 27.11.2025 (Anlage ASt 6) ist hierfür nicht ausreichend. Herr … teilt hier nur relativ pauschal mit, dass der Verfügungskläger den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen ihm und Herrn … , in welchem Herr den Verfügungskläger über den Inhalt eines vorangegangenen Telefongesprächs zwischen Herrn … und dem Verfügungsbeklagten in Kenntnis gesetzt habe, „sinngemäß referiert“ habe.
53
Zwar hatte der Verfügungsbeklagte den Vortrag der Verfügungsklagepartei zum Inhalt des Telefongesprächs zwischen Herrn … und dem Verfügungskläger bis zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 nicht ausreichend bestritten, sondern stets nur angegeben, er habe die streitgegenständlichen Äußerungen „so nicht getätigt“. Wie er sich stattdessen geäußert haben will, teilte der Verfügungsbeklagte erstmals in seinem Schriftsatz vom 03.02.2026, der dem Gericht unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2026 zur Kenntnis gelangte, mit.
54
Sodann versicherte der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2026 glaubhaft an Eides statt, dass er sich in dem Telefonat mit Herrn … vom 27.11.2025 nicht nochmals zu den Vorwürfen geäußert, sondern vollumfänglich auf seine E-Mail vom selben Tag verwiesen habe (s. Protokoll vom 04.02.2026, Bl. 101).
55
Dieser Vortrag des Verfügungsbeklagten wird auch dadurch bestätigt, dass in dem Artikel des Journalisten Herrn … vom 27.11.2025 (Anlage ASt 5) in Anführungszeichen gesetzten Textpassagen wörtlich mit der E-Mail des Verfügungsbeklagten vom selben Tag (Anlage AG 3) übereinstimmen.
56
II. Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB auf Unterlassung der mit (ursprünglichem) Antrag Ziffern III. 1. und 2. streitgegenständlichen Äußerungen „Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an.“ und „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden (…)“. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass es sich bei den eben genannten Äußerungen jeweils um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, welche den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
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1. Ausgangspunkt ist hierbei zunächst die zutreffende Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung. Denn dies ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96, VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344; BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, Rn. 14, juris).
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2. Bei den obenstehenden Äußerungen des Verfügungsbeklagten handelt es sich jeweils um Tatsachenbehauptungen.
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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358, 359). Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1991 – VI ZR 169/91, AfP 1992, 75, 78; Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93, AfP 1994, 218 f.; Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72, jeweils m.w.N). Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 9 m.w.N).
60
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den obenstehenden angegriffenen Äußerungen jeweils um Tatsachenbehauptungen. Ob der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten erneut Listenplatz 11 angeboten hat und ob der Verfügungskläger geäußert hat, der Verfügungsbeklagte habe den Listenplatz 19 erhalten, kann mit den Mitteln des Beweises überprüft werden.
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3. Diese Äußerungen sind geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu verletzen, da ihnen der Vorwurf innewohnt, der Verfügungskläger verbreite unwahre Tatsachenbehauptungen über den Verfügungsbeklagten. Dies kann grundsätzlich zu einer erheblichen Rufschädigung des Verfügungsklägers sowie einer Beeinträchtigung seines politischen Fortkommens führen.
62
4. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist rechtswidrig.
63
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern ist durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N.). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33).
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Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die beiden streitgegenständlichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten unrichtig sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine etwaige vorangegangene Äußerung des Verfügungsklägers, auf die der Verfügungsbeklagte mit seinen hier streitgegenständlichen Äußerungen Bezug nimmt, zum einen überhaupt so gefallen und zum anderen ebenfalls unrichtig ist.
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a) Hinsichtlich der Äußerung des Verfügungsbeklagten „Obwohl bekannt war, dass ich nicht mehr für diese Fraktion kandidieren möchte, bot mir … erneut Listenplatz 11 an.“ trägt der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.01.2026 (Anlage AG 1) vor, seine o.g. Äußerung beziehe sich auf ein Gespräch zwischen ihm und dem Verfügungskläger im Sommer 2025. In diesem Gespräch habe der Verfügungskläger die Auffassung geäußert, „dass er (…) nicht glaube, dass ein höherer Listenplatz als 11 möglich ist.“
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Ein Gespräch mit diesem Inhalt wird vom Verfügungskläger im Rahmen seiner ergänzenden eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 19) bestritten.
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Allerdings ist die o.g. Äußerung des Verfügungsbeklagten – selbst wenn man dessen Vortrag hinsichtlich eines Gesprächs im Sommer 2025 als zutreffend zugrunde legen würde – unrichtig. Die Aussage, wonach der Verfügungskläger nicht glaube, dass für den Verfügungsbeklagten ein höherer Listenplatz als Platz 11 möglich sei, stellt aus Sicht eines durchschnittlichen, objektiven Empfängers jedenfalls kein Angebot eines bestimmten Listenplatzes, sondern lediglich die Kundgabe einer persönlichen Einschätzung des Verfügungsklägers dar und ist auch nicht anders zu verstehen.
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b) Der Äußerung des Verfügungsbeklagten „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden (…)“ liegen die vorangegangenen Äußerungen des Verfügungsklägers gegenüber den Medien, die sowohl in einem Artikel der SZ als auch in einem Artikel des Münchner Merkur, jeweils vom 26.11.2025 (Anlagen ASt 3 und ASt 4) wiedergegeben werden, zugrunde. In dem Artikel der SZ wird eine Stellungnahme des Verfügungsklägers in indirekter Rede wiedergegeben, wonach der Verfügungsbeklagte „nur mit dem hinteren Platz 19 rechnen [hätte] können.“ In dem Artikel des Münchner Merkur wird eine Äußerung des Verfügungsklägers in indirekter Rede wiedergegeben, wonach der Verfügungsbeklagte „nur für Listenplatz 19 vorgesehen gewesen“ (Unterstreichung durch das Gericht) sei. Daraus ergibt sich aber gerade nicht – wie der Verfügungsbeklagte meint und im Rahmen seiner streitgegenständlichen Äußerung behauptet – dass der Verfügungskläger behauptet hat, der Verfügungsbeklagte hätte einen Listenplatz 19 erhalten. Dass jemand für einen bestimmen Listenplatz vorgesehen ist bzw. mit diesem rechnen kann, bedeutet lediglich, dass seitens der dafür Verantwortlichen zu irgendeinem Zeitpunkt die Absicht bestanden hat, den jeweiligen Platz mit dieser bestimmten Person zu besetzen. Es bedeutet aber gerade nicht, dass derjenige den (geplanten) Platz auch tatsächlich erhalten hat.
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Die Behauptung des Verfügungsbeklagten „Die Behauptung, ich hätte einen Listenplatz 19 erhalten, ist genauso frei erfunden (…)“ ist damit bereits aus diesem Grund unrichtig.
71
Bezüglich der Fortsetzung der obenstehenden Äußerung (“(…) wie die Darstellung einer angeblich geringen Teilnahmequote an Fraktionssitzungen.“) war die einstweilige Verfügung hingegen aufzuheben, da der Verfügungsklägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2026 mitgeteilt hat, er habe bereits mit seinem Antrag vom 17.12.2025 lediglich den dort im Antrag unterstrichenen Satzteil angreifen wollen.
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c) Angesichts der Unrichtigkeit der beiden o.g. streitgegenständlichen Äußerungen ist im Rahmen der vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein ausreichendes schützenswertes Interesse des Verfügungsbeklagten an den entsprechenden Äußerungen ersichtlich, sodass vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten überwiegt.
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III. Hingegen fehlt es an einem Verfügungsanspruch hinsichtlich der mit dem (ursprünglichen) Antrag Ziffer II. 3. angegriffenen Äußerung des Verfügungsbeklagten „Ebenfalls falsch ist die Behauptung, ich hätte bei zwei angeblichen Sondersitzungen der Fraktion zur „Kokain-Causa“ unentschuldigt gefehlt. Solche zwei Fraktionssitzungen haben nie stattgefunden.“ Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB auf Unterlassung der eben genannten streitgegenständlichen Äußerung, da eine rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt.
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1. Bezüglich der Ermittlung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung sowie zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen.
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2. Nach den oben dargestellten Maßstäben handelt es sich bei der obenstehenden Äußerung bei einer Gesamtwürdigung um ein Werturteil. Bei der Einordnung von Fraktionssitzungen als „reguläre Sitzung“ oder als „Sondersitzung“ (wobei eine allgemeingültige Definition für das Vorliegen einer Sondersitzung nicht zu existieren scheint) handelt es sich um eine subjektive Einschätzung des jeweiligen Fraktionsmitglieds anhand objektiver Gegebenheiten.
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a) Auch diese Äußerung berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, da ihr ebenfalls der Vorwurf innewohnt, der Verfügungskläger verbreite inhaltlich unrichtige Informationen über den Verfügungsbeklagten. Dies kann grundsätzlich zu einer erheblichen Rufschädigung des Verfügungsklägers sowie einer Beeinträchtigung seines politischen Fortkommens führen.
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b) Allerdings ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegend nicht rechtswidrig.
78
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern ist durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N.). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33).
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Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder – wenn dies zu verneinen ist – ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248; BVerfGE 93, 266, 293f.).
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Danach überwiegt hier das Recht des Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Meinungsäußerung vorliegend auf Grundlage eines ausreichend tragfähigen Tatsachenkerns erfolgt ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Verfügungsbeklagte angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts zu einer entsprechenden Bewertung kommen konnte und durfte; nicht entscheidend ist dagegen, ob der Verfügungskläger diese Bewertung teilt.
aa) Sitzung vom 27.10.2025
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Hinsichtlich der Sitzung vom 27.10.2025 durfte der Verfügungsbeklagte vorliegend davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine reguläre Fraktionssitzung (und nicht um eine Sondersitzung) gehandelt hat.
82
Der Verfügungsbeklagte hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.01.2026 (Anlage AG 1), in der dem Verfügungsbeklagten – nebenbei bemerkt – bei der Angabe seines Geburtsjahres wohl ein Fehler unterlaufen sein dürfte (richtig wohl 1979 statt 1989), nachvollziehbar und damit glaubhaft dargestellt, dass es sich bei den Fraktionssitzungen vom 27.10.2025 und vom 20.11.2025 seiner Wahrnehmung nach um reguläre, turnusmäßige Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung gehandelt habe. Der Verfügungsbeklagte erläutert nachvollziehbar, dass diese regulären Fraktionssitzungen in der Regel immer donnerstags vor der Gemeinderatssitzung am darauffolgenden Montag stattfänden. Die Einladungen zu den beiden o.g. Sitzungen hätten auch jeweils keinen Hinweis auf eine etwaige „Sondersitzung“ enthalten.
83
Dieser Vortrag des Verfügungsbeklagten wird durch den Inhalt der Einladung in der WhatsApp-Gruppe vom 26.10.2025, betreffend die Fraktionssitzung am 27.10.2025, bestätigt (Anlage AG 2). Dort führt der Verfügungskläger wörtlich aus: „(…) aufgrund der Bürgerversammlung konnte unsere reguläre Fraktionssitzung ja nicht stattfinden. Die Tagesordnung für Montag ist sehr überschaubar, wir treffen uns deswegen um 18:15 Uhr (…) und besprechen die Sitzung vor.“ Hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Sitzung vom 27.10.2025 um die reguläre Fraktionssitzung handelte, die aufgrund der Bürgerversammlung verschoben wurde. Auch die geplante Tagesordnung bewegt sich im Bereich des für eine reguläre Fraktionssitzung Üblichen; es sollte – wie immer – die darauffolgende Gemeinderatssitzung vorbesprochen werden.
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Aufgrund der o.g. Umstände konnte und durfte der Verfügungsbeklagte daher davon ausgehen, dass es sich bei der Sitzung vom 27.10.2025 um eine reguläre Fraktionssitzung gehandelt hat. Darüber hinaus erschien der Verfügungsbeklagte zu dieser Sitzung zwar verspätet, aber vor Ende der Sitzung.
bb) Sitzung vom 20.11.2025
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Hinsichtlich der weiteren Sitzung vom 20.11.2025 sind die Ansichten des Verfügungsklägers und des Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Einordnung als reguläre Sitzung oder als Sondersitzung beide gleichermaßen gut vertretbar.
86
Der Verfügungsbeklagte hat im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.01.2026 (Anlage AG 1) angegeben, bei der Sitzung vom 20.11.2025 habe es sich ebenfalls um eine reguläre Fraktionssitzung gehandelt (s. bereits oben).
87
Der Verfügungskläger hingegen hat im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 09.12.2025 (Anlage ASt 1) ausgeführt, es habe sich vielmehr auch hier um eine Sondersitzung gehandelt. Auf die Wichtigkeit dieser Sitzung sei bereits in der Einladung explizit hingewiesen worden (“Deswegen wäre es wichtig, dass wir möglichst vollzählig und in Präsenz zusammenkommen.“).
88
Hinsichtlich der Sitzung vom 20.11.2025 ist zunächst festzustellen, dass diese – wie für reguläre Sitzungen üblich – an einem Donnerstag stattgefunden hat. Auch spricht der Wortlaut der WhatsApp-Einladung vom 13.11.2025 (“nächste Fraktionssitzung“) für eine reguläre Fraktionssitzung (Anlagenkonvolut ASt 14, S. 3). Das Stichwort „außerordentliche Sitzung“ oder eine ähnliche Formulierung findet sich in der Einladung nicht. Allerdings wird in der Einladung darauf hingewiesen, dass in der Sitzung besprochen werden soll, „wie es im Hinblick auf die anstehende Kommunalwahl weitergehen soll – natürlich vor allem in Sachen Bürgermeister.“ Damit wird ein besonderes Thema eingeführt, was wiederum für eine Sondersitzung sprechen könnte.
89
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hier beide Positionen (also sowohl die Einordnung der Sitzung als reguläre Fraktionssitzung als auch die Qualifikation als Sondersitzung) gut vertretbar sind. Damit durfte der Verfügungsbeklagte aber auch hier davon ausgehen, dass es sich bei der Sitzung vom 20.11.2025 um eine reguläre Fraktionssitzung gehandelt hat.
cc) Sitzung vom 24.11.2025
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Hinsichtlich der Sitzung vom 24.11.2025 wiederum dürfte davon auszugehen sein, dass es sich tatsächlich um eine Sondersitzung gehandelt hat.
91
Der Verfügungsbeklagte hat im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.01.2026 (Anlage AG 1) angegeben, bei der Sitzung vom 24.11.2025 habe es sich weder um eine Sondersitzung noch überhaupt um eine Fraktionssitzung gehandelt, sondern vielmehr wohl um eine Ortsvorstandssitzung.
92
Dies überzeugt indes nicht. Der Verfügungskläger hat in seiner ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 16.01.2026 (Anlage ASt 19) nachvollziehbar und damit glaubhaft dargelegt, dass es am 24.11.2025 eine Sondersitzung gegeben und im Anschluss daran dann die (vom Verfügungsbeklagten in Bezug genommene) Ortsvorstandssitzung stattgefunden habe.
93
Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht daher davon aus, dass es sich bei der Sitzung 24.11.2025 tatsächlich um eine Sondersitzung gehandelt hat.
94
dd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Verfügungsbeklagte zumindest bei den Sitzungen vom 27.10.2025 und 20.11.2025 davon ausgehen konnte und durfte, dass es sich bei diesen Sitzungen um reguläre Sitzungen (und nicht um Sondersitzungen) gehandelt habe. Damit sind aber auch seine Aussagen, wonach die Behauptung des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagte habe bei zwei Sondersitzungen gefehlt, falsch sei und solche zwei Fraktions(sonder-)sitzungen nie stattgefunden hätten, jeweils nicht zu beanstanden, da sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgt sind.
95
Damit überwiegt vorliegend im Rahmen der vorzunehmenden Grundrechtsabwägung letztlich das Recht des Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
96
IV. Hinsichtlich der zu untersagenden Äußerungen (s.o. unter Ziffer II.) besteht auch eine Wiederholungsgefahr.
97
Da der Verfügungsbeklagte insoweit rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt hat, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2021 – 334 O 160/19, BeckRS 2021, 19212, Rn. 39 m.w.N.). Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt worden; insbesondere hat es der Verfügungsbeklagte abgelehnt, eine entsprechende, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
98
V. Auch ein Verfügungsgrund liegt insoweit vor.
99
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Verfügungsklägers von den streitgegenständlichen Äußerungen gestellt worden.
100
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
101
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus auch für Urteile (wie das vorliegende), die eine einstweilige Verfügung zugunsten des Antragsgegners abändern, ohne sie gänzlich aufzuheben (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 708 Rn. 13).
102
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
103
Bei der Bemessung des Streitwerts hat das Gericht einen Teilstreitwert von 5.000,00 € je angegriffener Äußerung angenommen.
104
Im Rahmen der Ermessensausübung fand unter anderem Berücksichtigung, dass es sich zwar um Äußerungen unterschiedlichen Medien gegenüber handelt, die Äußerungen jedoch inhaltlich weitgehend gleichlautend sind.