Titel:
Online-Fahrzeugkauf - Keine Anwendbarkeit von § 312j BGB bei Besuch eines Onlineshops in Kaufabsicht
Normenketten:
BGB § 312g, § 312 j, § 355, § 356
ZPO § 263, § 264 Nr. 1, § 533
RL 2011/83/EU Art. 8
Leitsätze:
1. Es stellt keine Klageänderung, sondern eine Präzisierung und Ergänzung der bisherigen Ausführungen iSv § 264 Nr. 1 ZPO dar, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung zunächst auf einen mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung rechtzeitigen Widerruf seiner auf den Kaufvertragsabschluss gerichteten Willenserklärung (§ 312g, § 355, § 356 BGB) gestützt hat und anschließend die Unwirksamkeit dieser Willenserklärung zudem mit der Nichteinhaltung der für den Abschluss von Verbraucherverträgen auf elektronischem Weg nach § 312j BGB (Bestellbutton) geltenden Anforderungen begründet. (Rn. 23, 25 und 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Onlineshop des Verkäufers besucht, um dort ein Fahrzeug kostenpflichtig zu erwerben. Für ihn ist es ohne Weiteres erkennbar, dass er das Fahrzeug kostenpflichtig durch Betätigung der Schaltfläche "Bestellen" erwerben wird. (Rn. 35 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerrufsrecht, Online-Kaufvertrag, Button-Lösung, Rückabwicklung, Sachmängelhaftung, Nacherfüllungsverlangen, Berufungsverfahren, auf elektronischem Weg geschlossener Kaufvertrag, Bestellbutton, Hinweis auf Entgeltlichkeit, Klageänderung, weitere rechtliche Begründung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.11.2025 – 13 U 2767/24
LG Passau, Endurteil vom 06.08.2024 – 4 O 408/24
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.08.2024 (Az.: 4 O 408/24) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug der Marke
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Der Kläger kaufte als Verbraucher am 13.08.2022 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, über ein Online-Bestellformular ein Neufahrzeug zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 66.470,00 €. Anschließend übersandte die Beklagte dem Kläger einen Fahrzeugbestellvertrag, der Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Widerrufsbelehrung enthielt (Anlage K 1). Die Beklagte verwendete dabei nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort wurden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. In der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Widerruf „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ erklärt werden könne (Anlage K 1, Seite 6).
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Das Fahrzeug wurde am 29.12.2022 an den Kläger übergeben.
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Am 16.11.2023 erklärte der Kläger vorab per E-Mail und sodann per Einschreiben den Widerruf seiner auf den Kaufvertragsabschluss vom 13.08.2022 gerichteten Willenserklärung (Anlage K 2).
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Am 02.02.2024 erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers erneut den Widerruf (Anlage K 4).
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Mit Schreiben vom 02.05.2024 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, die in diesem Schreiben näher beschriebenen Sachmängel innerhalb der nächsten 21 Tage zu beheben. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, das Fahrzeug aufgrund des erklärten Widerrufs bis zum 23.05.2024 zurückzunehmen (Anlage K 12).
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Passau vom 06.08.2024 (Az.: 4 O 408/24) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
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Mit vorgenanntem Endurteil wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 BGB bestehe nicht, da der Widerruf vom 16.11.2023 verfristet gewesen sei. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei am 16.11.2023 bereits abgelaufen gewesen. Die verlängerte Widerrufsfrist gemäß §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB sei nicht gegeben, weil die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden sei. Der Angabe der Telefonnummer oder der Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung habe es für deren Wirksamkeit nicht bedurft. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückgewähr der Kaufpreiszahlung wegen des erklärten Rücktritts gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB zu. Mangels tauglichen Nacherfüllungsverlangens stehe dem Kläger kein Rücktrittsrecht zu.
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Zu den Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.08.2024 (Az.: 4 O 408/24) Bezug genommen.
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Gegen dieses, an den anwaltlichen Vertreter des Klägers am 06.08.2024 zugestellte Urteil, legte der Kläger mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.08.2024, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am 12.08.2024, Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 04.09.2024, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am 05.09.2024, begründete.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts Passau sei die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen. Sie hätte ihre Telefonnummer und ihre Telefaxnummer mitteilen müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt worden. Auch hätte der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Begriff „Verbraucher“ definiert werden müssen. Der Kläger sei vorliegend auch dadurch in die Irre geführt worden, dass während des Bestellvorgangs sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags von einer „nicht rückerstattbaren Bestellgebühr“ die Rede gewesen sei, und davon, dass die Beklagte im Falle einer Stornierung durch den Käufer eine von diesem geleistete Bestellgebühr „als pauschalierten Schadensersatz“ einbehalten könne. Auch hätte das Landgericht Passau den vom Kläger geschilderten Sachmängeln nachgehen und ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen sei gegeben. Mit Schreiben vom 02.05.2024 sei ausdrücklich angeboten worden, das Fahrzeug zu einem der Firmenstandorte der Beklagten zu bringen. Auch wenn ausdrücklich hier nur die Rückgabe am Firmenstandort angeboten worden sei, sei darin als Minus auch das Verbringen des Fahrzeugs für die Nachbesserung zu sehen. Schließlich sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht zu überprüfen, insbesondere werde die Bewertung der weiteren Regelungen im Kaufvertrag gerügt.
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Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.09.2024 Bezug genommen (Bl. 4/39 der OLG-Akte).
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Passau, Az.: 4 O 408/24, vom 06.08.2024:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 66.470,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 13.08.2022 in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer:
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, der zwischen den Parteien am 13.08.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.134,55 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 1.158,52 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug in begründeter Weise angeboten wurde und somit von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, aber der Ziffer 1 und 2 der Klage nicht stattgibt, beantragen wir:
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer:
. den Kaufpreis in Höhe von 66.470,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das Angebot der Klagepartei auf Rückgabe und Rückübereignung des in Ziffer näher bezeichneten Fahrzeugs anzunehmen.
II. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Passau, zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Weder sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, in ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, noch führe die Nichtangabe der Telefonnummer zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Auch habe es der Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht bedurft. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei auch klar und verständlich formuliert worden. Eine Irreführung durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sei nicht gegeben. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Mängeln sei nicht gegeben. Der Vortrag des Klägers hierzu sei unsubstantiiert, so dass eine Beweisaufnahme nicht geboten sei. Zudem fehle es an einem tauglichen Nacherfüllungsverlangen des Klägers.
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Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.10.2024 (Bl. 47/120 der OLG-Akte) Bezug genommen.
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Der Senat hat am 21.11.2025 Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Blatt 138/144 der OLGAkte). Zu diesen nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2025 Stellung. Ergänzend zu der bisherigen Argumentationslinie stützte der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da der Vertrag aufgrund von § 312 j Abs. 3 BGB nichtig sei. Der Kläger habe das Fahrzeug als Verbraucher online bestellt. Der entsprechende Bestellbutton habe lediglich die Aufschrift „Bestellen“ vorgesehen. Der Zusatz „zahlungspflichtig“ beim Bestellbutton habe gefehlt. Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.12.2025 (Blatt 145/151 der OLG-Akte) Bezug genommen.
18
Die Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 09.01.2026 (Blatt 154/182 der OLG-Akte).
19
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.08.2024 (Az.: 4 O 408/24) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
21
Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.11.2025 Bezug genommen. Auch der Schriftsatz der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 02.12.2025 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hat die darin vorgetragenen Argumente geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass er an den Ausführungen im Hinweis vom 02.12.2025 festhält.
22
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
23
1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mit Schriftsatz vom 02.12.2025 erstmals darauf stützt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB nichtig sei, da der beim Kaufvertragsschluss verwendete Bestellbutton lediglich die Aufschrift „Bestellen“ vorgesehen habe, ohne den Zusatz „zahlungspflichtig“ enthalten zu haben, ist der Vortrag des Klägers zu berücksichtigen.
24
a) Offenbleiben kann, ob der Vortrag des Klägers zur Nichtigkeit des OnlineVertragsschlusses gemäß §§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist, weil es sich bei der Einhaltung der Vorschriften des § 312j Abs. 3, 4 BGB – so die Ansicht des Klägers – um eine von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung handelt. Offenbleiben kann weiter, ob der Kläger nachlässig gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gehandelt hat, weil er diesen Vortrag bereits erstinstanzlich hätte anbringen können. Denn dieser Vortrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig von der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, da es sich um ein unstreitiges Vorbringen handelt (BGH, NJW 2018, 2269, 2271 Rn. 25 – beckonline).
25
b) Der Vortrag des Klägers stellt auch keine Klageänderung gemäß § 263 ZPO dar, die in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des §§ 533 ZPO ausnahmsweise zulässig ist. Vielmehr hat der Kläger mit diesem Vortrag lediglich seine bisherigen Ausführungen gemäß § 264 Nr. 1 ZPO präzisiert und ergänzt.
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aa) Eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Streitgegenstand durch den Kläger geändert, d.h. entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, NJW-RR 2021, 12, 14 Rn. 28 – beckonline; BGH, NJW 2008, 570 Rn. 9 – beckonline). Der Streitgegenstand wird dabei durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt), aus dem die Klagepartei die ihr begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, gehören alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird dabei durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, NJW 2020, 3386, 3388 Rn. 26 – beckonline).
27
bb) Bei einer natürlichen Betrachtung ergänzte und präzisierte der Kläger im Schriftsatz vom 02.12.2025 seinen bisherigen Vortrag zum Abschluss des Vertrages am 13.08.2022, ohne den bisherigen Klagegrund auszutauschen. Während der Kläger in der Klageschrift vom 24.05.2024 lediglich angab, er habe einen in weiß per Online-Bestellformular erworben (Seite 3 der Klageschrift vom 24.05.2024), ohne nähere Einzelheiten zu schildern, führte er mit Schriftsatz vom 02.12.2025 näher aus, dass der Bestellbutton, mit dem er seine Willenserklärung abgegeben habe, lediglich die Aufschrift „Bestellen“ vorsah, ohne dass der Zusatz „zahlungspflichtig“ vorhanden gewesen sei. Als Beleg für dessen Ausgestaltung legte der Kläger einen Screenshot des Bestellbuttons vor, auf dem zudem die darüber befindlichen Erläuterungen zur fälligen Bestellgebühr nebst Belehrungen zu sehen sind (Seite 1 f. dieses Schriftsatzes). Während in der Klageschrift ausführlich die Widerrufsbelehrung dargestellt wurde (Seite 4 der Klageschrift vom 24.05.2024), finden sich im Schriftsatz vom 02.12.2025 Ausführungen zu § 312j BGB und zu den Rechtsfolgen eines nicht wirksam im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrages (Seite 2 ff. dieses Schriftsatzes).
28
In beiden Schriftsätzen wird, wenn auch unter einem jeweils anderen rechtlichen Blickwinkel, der Online-Bestellvorgang und damit bei natürlicher Betrachtung ein einheitlicher Lebensvorgang geschildert, der nicht sinnvollerweise auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann. Auch die Tatsache, dass zwischen dem Vertragsschluss am 13.08.2022 und dem erklärten Widerruf am 16.11.2023 mehr als ein Jahr und drei Monate vergangen sind, führt nicht dazu, nicht von einem einheitlichen Lebensvorgang auszugehen (a.A. KG, Beschluss vom 09.12.2025 – 4 U 141/24 –, Anlage BE 4, Seite 22 bei einem Abstand von 10 Monaten). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die hierbei in Anspruch genommene Widerrufsfrist mit Fehlern der im Bestellvorgang erteilten Widerrufsbelehrung begründet wurde.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 312 j Abs. 4, Abs. 3 BGB. Zwar ist vorliegend ein im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i BGB geschlossener Vertrag gegeben. Die Ausgestaltung der Schaltfläche, mit der der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug online bestellte, genügte auch nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB als unwirksam anzusehen ist, da diese Vorschrift vorliegend aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt. Der Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug über ein Online-Bestellformular ist nicht vom Schutzzweck dieser Vorschrift umfasst, da der Kläger als Verbraucher die Schaltfläche „Bestellen“ betätigte, um in Kenntnis der Kostenpflicht den Vertrag über den Erwerb eines Fahrzeugs abzuschließen.
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a) Ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Vertrag ist vorliegend gegeben.
31
Gemäß § 312i Abs. 1 BGB liegt ein solcher vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Vertragsschlusses digitaler Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des DigitaleDienste-Gesetzes bedient. Der Anwendungsbereich des § 312i BGB ist enger als der des §§ 312c BGB. Erfasst werden nur Verträge, die unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande kommen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 312i Rn. 2).
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Vorliegend findet § 312i Abs. 1 BGB Anwendung, da der Vertragsschluss dadurch zustande kam, dass der Kläger im Internet die Online-Plattform der Beklagten aufsuchte und dort die Schaltfläche „Bestellen“ betätigte.
33
b) Vorliegend war die von der Beklagten bereitgestellte Schaltfläche zur Durchführung der Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs lediglich mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet, ohne den Zusatz „zahlungspflichtig“ zu enthalten. Damit hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB verstoßen.
34
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gemäß § 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24 –, juris Rn. 15) . Bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB ist der Vertrag nicht nur schwebend, sondern gemäß § 312j Abs. 4 BGB endgültig unwirksam (BGH a.a.O. Rn. 32 ff.).
35
c) Die Vorschrift des § 312 j Abs. 3, 4 BGB kommt vorliegend jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Kläger hat vorliegend die Schaltfläche „Bestellen“ im Onlineshop der Beklagten betätigt, um kostenpflichtig ein Fahrzeug der Beklagten zu erwerben. Dieser Vertragsschluss ist nicht vom Schutzzweck der Regelung umfasst.
36
Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13 EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7 EG des Europäischen Parlaments und des Rates; Abl. EU L 304 S. 64 vom 22.11.2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Rechtsverkehrs. Durch die als „ButtonLösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten (BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21 – juris Rn. 54).
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Nach dem Willen des Gesetzgebers wird ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt. Zum Schutz der Verbraucher wurde eine gesetzliche Lösung für notwendig erachtet, die die Kostentransparenz im Internet verbessert und es unseriösen Anbietern erschwert, ihre Kunden durch die Verschleierung der Entgeltpflichtigkeit eines Angebots sowie durch unklare Preisangaben in Kostenfallen zu locken (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, Seite 6 zu der Vorgängervorschrift des §§ 312g Abs. 3, 4 BGB a.F.).
38
Schutzzweck des § 312 j Abs. 3 BGB ist es damit, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrags zu bewahren (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24 –, juris Rn. 48).
39
Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht betroffen. Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „kostenpflichtig Bestellen“ ist vorliegend nicht notwendig. Der Kläger als Verbraucher hat den Onlineshop der Beklagten in der Absicht besucht, ein Fahrzeug kostenpflichtig zu erwerben. Er wusste bei Betätigung der Schaltfläche um die Entgeltpflicht seiner Bestellung. Für den Kläger war es ohne Weiteres erkennbar, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug kostenpflichtig durch Betätigung der Schaltfläche erwerben werde. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit ist vorliegend ausgeschlossen (ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 5/25, Anlage BE 11, Seite 34 ff.).
40
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien am 13.08.2022 geschlossenen Kaufvertrags gemäß §§ 312g Abs. 1, 356 Abs. 3 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu, da das Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs am 16.11.2023 bereits erloschen war. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. 1. im Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.11.2025 Bezug genommen.
41
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB bzw. §§ 327o Abs. 2, 327m Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 327l Abs. 1 Satz 2, 327e BGB. Auf die Ausführungen unter I. 2. im Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.11.2025 wird Bezug genommen.
42
Offenbleiben kann dabei, ob vorliegend die kaufrechtlichen Regelungen oder die Regelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) zur Anwendung kommen, da eine angemessene Frist zur Nacherfüllung am 24.05.2024 weder gemäß § 475d Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemäß § 327 l Abs. 1 Satz 2 BGB abgelaufen war.
43
5. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Sachbehandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt.
44
Die Berufung hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
45
Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. die allgemein von Bedeutung sind (BGH, NJW 2018, 1008, 1009 Rn. 6). Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung in mehreren, denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, begründet keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, BeckRS 2015, 20726 Rn. 5). Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der vom Senat geprüften Rechtsvorschriften bestehen vorliegend nicht. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
46
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar ist der Senat – anders als das Kammergericht (vgl. Anlage BE 4) bei einem vergleichbaren Sachverhalt – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vortrag des Klägers im Schriftsatz des Klägers vom 02.12.2025 zur Ausgestaltung des Bestellbuttons keine Klageänderung im Sinn des § 263 ZPO darstellt. Eine Divergenz in Rechtsfragen ist nicht gegeben. Der Senat ist bei Zugrundelegung derselben rechtlichen Grundsätze lediglich zu einem anderen Ergebnis gelangt (BGH, NJW-RR 2007, 1676 Rn. 2 – beckonline; Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 543 Rn. 16).
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
48
2. Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
49
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anwendung der §§ 39, 40, 63, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO bestimmt.