Inhalt

VG München, Beschluss v. 26.03.2026 – M 9 SN 26.376
Titel:

Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung, Befreiungen (Dachform, Firstrichtung, Baulinie), Rücksichtnahmegebot

Normenketten:
BauGB § 31 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1
Schlagworte:
Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung, Befreiungen (Dachform, Firstrichtung, Baulinie), Rücksichtnahmegebot

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. zu tragen. Der Beigeladene zu 3. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wir auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen zu 1. und 2. mit Bescheid vom … Oktober 2025 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 507/7 der Gemarkung M. (Baugrundstück).
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Der Antragsteller ist Eigentümer des an das Baugrundstück im Westen angrenzenden Grundstücks FlNr. 507/6 der Gemarkung M. (Nachbargrundstück; i.F. sind alle ohne Gemarkung genannten Flurnummern solche der Gemarkung M. *), welches mit einem Wohngebäude nebst im Osten angebauter Grenzgarage bebaut ist. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9 „A. “ in der Fassung des Jahres 1972. Der Bebauungsplan setzt unter anderem im nördlichen Grundstücksbereich der südlich der M. straße verlaufenden Grundstücke, also auch für das Baugrundstück sowie das Nachbargrundstück, teilweise eine Baulinie fest und enthält im Übrigen jeweils sowohl vordere wie rückwärtige Baugrenzen.
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In Ziffer 4. der textlichen Bebauungsplanfestsetzungen sind folgende zwingende Vorgaben enthalten:
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„Die Firstrichtung ist im ganzen Siedlungsbereich (mit Ausnahme nördlich der R. straße) genau parallel zu der Ost-West Straße südlich der Grundstücke 486 + 487 (S. + Vogelzoo) einzuhalten.
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a) Platz für Garagen, Flachdach, Grenzanbau zwingend. Anbau einer zweiten Garage zulässig.“
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Datiert auf den … September 2025 beantragten die Beigeladenen zu 1. und 2. eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Gleichzeitig wurden folgende Befreiungen von dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan beantragt, Befreiung von der Baulinie bezogen auf die Nord-Ostecke des Hauptgebäudes aufgrund einer „Abweichung“ von 17,5 cm, Befreiung von der Firstrichtung (Nord-Süd-Verlauf anstatt Ost-West-Verlauf entsprechend dem Nachbargrundstück FlNr. 507/8) sowie Befreiung von der Vorgabe, die Garage als Flachdach auszuführen (wie Nachbargrundstück FlNr. 507/6 Ausführung als Satteldach).
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Der Beigeladene zu 3. hat das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zunächst nicht erteilt (Bl. 89 elektronische Behördenakte – eBA) und gleichzeitig als Anmerkung in einem Schreiben an den Antragsgegner ausgeführt, dass einer „Abweichung“ von der Baulinie zugestimmt werde, das gemeindliche Einvernehmen jedoch vorerst nicht erteilt werden könne, da die geplante Garage nicht der Nachbargarage angepasst sei und dies erhebliche Schwierigkeiten (nachbarschaftliche Belange) mit sich bringe. Es werde ein Termin im Rathaus mit den Bauherren am … Oktober 2025 stattfinden, in dessen Rahmen über eine Anpassung der Bauvorlagen insofern gesprochen werden solle (Bl. 85 eBA). Am … Oktober 2025 wurde das gemeindliche Einvernehmen sodann ausweislich der E-Mailbestätigung einer Gemeindemitarbeiterin gegenüber dem Antragsgegner sowie des insofern vorgelegten Formularblatts erteilt (Bl. 93, 95 eBA).
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Mit Bescheid vom … Oktober 2025 erteilte der Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage unter Befreiung von der Firstrichtung, Dachform der Garage sowie Einhaltung der Baulinie bezogen auf die Nord-Ostecke des Gebäudes um 17,5 cm. Zur Begründung der Befreiungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 3. sein Einvernehmen erteilt habe, bezogen auf die befreiten Festsetzungen in der näheren Umgebung Bezugsfälle bekannt seien, weshalb Grundzüge der Planung nicht berührt seien und im Übrigen von einer städtebaulichen Vertretbarkeit derselben auszugehen sei. Auf den Bescheid sowie seine Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.
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Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17* November 2025 zunächst Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 9 K 25.8106), eingegangen bei Gericht am 18. November 2025 mit dem Antrag, den Bescheid vom … Oktober 2025 aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2026, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2026, ließ der Antragsteller beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der am …11.2025 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom …10.2025 (Az: … … … I 20251567) wird angeordnet.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass dem Antrag stattzugeben sei, da die Baugenehmigung rechtwidrig sei und den Antragsteller in seinen nachbarschützenden Rechten verletze. Die genehmigte Garage verstoße gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes, rechtswidrige Befreiungen seien bezogen auf die Baulinie sowie den Versatz der Garage erteilt worden. Die Baulinie sei eine nachbarschützenden Festsetzung. Die genehmigte Garage halte die festgesetzte Baulinie (im vorderen Bereich um 4,29 m) nicht ein. Die Garage werde nicht an die Nachbargarage angepasst, obwohl der Antragsteller bereits am … August 2025 die aus seiner Sicht verbindliche Information erhalten habe, dass Garage an Garage gebaut werden müsse und eine Umplanung seitens des Bauamtes verlangt würde. Die gegenläufigen Dachneigungen würden nicht zur Verschönerung des Straßenbildes beitragen. Dass die Art und Weise der Bauausführung der Garage zu erheblichen nachbarlichen Beeinträchtigungen führen würde, sei auch durch den Beigeladenen zu 3. bestätigt worden. Die Befreiung bezogen auf die Baulinie sei rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Eine Umplanung auf dem Baugrundstück sei angesichts dessen Größe problemlos möglich. Überdies seien die nachbarlichen Belange durch die streitgegenständliche Entscheidung verletzt. Zum einen seien nachbarliche Belange im Rahmen der Entscheidung offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Zum anderen verstoße die genehmigte Garage gegen das Gebot der Rücksichtnahme und stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Durch deren Positionierung inklusive Versatz entstehe eine „gefängnishofartige Situation“ für den Antragsteller. Die geplante Garage habe eine Firsthöhe von 4,45 m, wobei ein Abstand der geplanten Giebelmauer zum Balkon des Antragstellers lediglich 2,00 m betrage. Angesichts der Firsthöhe verschleiere die angegebene Wandhöhe die tatsächliche Massivität der geplanten Garage. Die so geschaffene Situation sei einmauernd und erdrückend, insbesondere auch, weil sich im Erdgeschoss ein Fenster befinde, welches gewissermaßen eingemauert werde. Die massive Riegelwirkung werde durch die extreme Nähe hervorgerufen. Die Garage führe überdies zu einem erheblichen Lichtentzug durch Verschattung und mache den Aufenthalt auf dem eigenen Grundstück, insbesondere dem Balkon, zu einem beklemmenden Erlebnis, das der Aufenthaltsqualität in einem Gefängnishof ähnle. Der Wohn- und Verkehrswert bezogen auf das Grundstück des Antragstellers werde erheblich gemindert.
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Zudem leide die Baugenehmigung an erheblichen Verfahrensfehlern, was ihre Rechtswidrigkeit zur Folge habe. Das gemeindliche Einvernehmen sei zunächst nicht, dann überhastet telefonisch erteilt worden. Auch der Bezugsfall des Antragstellers sei falsch ausgewiesen worden. Außerdem habe ein Ortstermin stattgefunden, ohne vorher den Antragsteller zu informieren. Das verstoße gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung. Der zunächst anberaumte Besprechungstermin sei nicht wahrgenommen worden. Vielmehr sei vorher die Baugenehmigung erteilt worden.
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Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass die Garage des Antragstellers ordnungsgemäß genehmigt und errichtet sei. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die genehmigte Garage der Beigeladenen zu 1. und 2. zu berufen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der einkesselnden Wirkung der Garage gegenüber dem Grundstück des Antragstellers sei gegeben. Auf die Schriftsätze vom 15. Januar 2026 und 11. März 2026 im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 6. März 2026
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Antragsablehnung.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Die Befreiungen seien rechtmäßig erteilt worden und dabei nachbarliche Interessen berücksichtigt worden.
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Eine Befreiung von der Baulinie sei nur in geringem Umfang erfolgt und dies im Übrigen im nordöstlichen Bereich des Grundstücks. Eine solche Befreiung sei im Übrigen auch bezogen auf das Grundstück des Antragstellers erfolgt. Die Grundzüge der Planung würden hierdurch nicht berührt, da es sich um eine Abweichung in geringfügigem Umfang (unter 20 cm) handle. Wesentlich Belange der Nachbarschaft würden durch ein solches Vortreten der nordöstlichen Gebäudeecke nicht beeinträchtigt. § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei in diesem Zusammenhang wertungsmäßig ebenfalls miteinzubeziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die streitgegenständliche Garage jedoch nicht von der Baulinienfestsetzung erfasst. Insofern habe keine Befreiung von der Baulinienfestsetzung erfolgen müssen. Eine Festsetzung, wonach vorliegend Garagen profilgleich zur Außenwand des Hauptgebäudes gelegen sein müssten, existiere vorliegend nicht. Durch Bebauungsplan sei lediglich festgelegt, dass die Garagen innerhalb der Baugrenzen zu situieren seien. Der Vollständigkeit halber werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass bezogen auf das Hauptgebäude des Antragstellers eine Befreiung von der Baulinienfestsetzung erteilt worden sei.
19
Die erteilte Befreiung bezogen auf die Firstrichtung sei unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung, welche im Osten ebenfalls Firstrichtungen von Nord nach Süd aufweise, rechtmäßig. Sie sei auch bezogen auf den bei einem Walmdach – so wie es die Bauherren planen würden – ohnehin sehr kurzen First vertretbar. Nachbarrechtliche Belange seien berücksichtigt worden. Im Übrigen handle es sich bei der Festsetzung der Firstrichtung um eine ausschließlich der städtebaulichen Entwicklung dienende Festsetzung.
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Die Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Dachform der Garage sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. In der Umgebung seien mehrere Garagen mit Satteldächern ausgeführt worden, sodass die Festsetzung ohnehin schon ausgehöhlt sei. Auch die Grenzgarage des Antragstellers sei mit einem Satteldach ausgeführt. Nachbarliche Interessen stünden der Befreiung ebenfalls nicht entgegen. Soweit der Antragsteller eine erdrückende Wirkung anführe, habe die Dachform insofern schon keinerlei Auswirkungen. Die vorgetragene raumbegrenzende Wirkung werde durch die Dachform nicht wesentlich verstärkt. Die räumliche Enge sei vielmehr auch Folge des Umstandes, dass der Antragsteller selbst das Hauptgebäude mit nur geringem Abstand an die Grenze gebaut habe. Nachbarrechte seien bezogen auf die erteilten Befreiungen nicht verletzt. Dies schon deshalb, weil nicht erkennbar sei, dass der Beigeladenen zu 3. mit diesen Festsetzungen eine drittschützende Wirkung beabsichtigt habe. Darüber hinaus sei das Rücksichtnahmegebot eingehalten. Sowohl das Hauptgebäude als auch die Garagen hielten die insofern vorgeschriebenen Regelungen zum Abstandsflächenrecht ein. Die Garage falle unter die Privilegierung des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Das geplante Garagengebäude weise keine derartige Massivität auf, die eine einmauernde oder erdrückende Wirkung zur Folge haben könne. Das geplante Garagendach falle in südlicher Richtung auf unter 2,63 m ab. Die Garage weise eine mittlere Wandhöhe von 3 m auf. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Hauptgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers relativ nah an die Grundstücksgrenze gebaut und die Garage in nördliche Richtung versetzt worden sei. Der Antragsteller habe nicht davon ausgehen können, dass die östliche Grenze von Bebauung freigehalten würde. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maße sei auch eine unzumutbare Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung nicht erkennbar, auch nicht unter Berücksichtigung des vorhandenen Fensters im Erdgeschoss sowie des darüberliegenden Balkons auf dem Grundstück des Antragstellers.
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Das Baugenehmigungsverfahren sei im Übrigen ordnungsgemäß abgelaufen. Die übrigen vom Antragsteller vorgetragenen (Verfahrens-)Umstände, insbesondere bezogen auf das Verhalten und die Aussagen des Beigeladenen zu 3., seien für das vorliegende Verfahren und die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung ohne Bedeutung. Baugenehmigungsbehörde sei im Übrigen der Antragsgegner. Auf den Schriftsatz vom 6. März 2026 im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. und 2. beantragt
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Antragsablehnung.
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Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Garage des Antragstellers eine Traufhöhe zwischen 3,50 m und 3,66 m sowie eine Firsthöhe von 6,44 m habe und sich (fast) unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinde. Es sei davon auszugehen, dass die sich auf dem Grundstück des Antragstellers befindende Garage so nicht genehmigt sei und die Abstandsflächen nicht einhalte. Das Vorgehen gegen die hier genehmigte Garage sei demnach rechtsmissbräuchlich. Überdies sei eine Verletzung von Nachbarrechten nicht erkennbar. Der Bebauungsplan enthalte keine nachbarschützenden Festsetzungen. Die Befreiungen hätten unproblematisch erteilt werden können. Drittschützende Vorschriften seien hierdurch nicht im Ansatz tangiert. Auch ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich. Auf den Schriftsatz vom 9. Februar 2026 im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Beigeladene zu 3. hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 17* März 2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten den Erlass eines sog. Hängebeschlusses beantragen. Es solle vorläufig angeordnet werden, dass die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. unverzüglich eingestellt werden und bis zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO eingestellt bleiben. Baubeginn sei bereits am 16. März 2026 gewesen. Auf den Schriftsatz vom 17* März 2026 im Übrigen wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 19. März 2026 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. und 2. hierauf, den Antrag auf Erlass eines Hängeschlusses abzulehnen. Auf dem Grundstück seien aktuell nur Vorarbeiten wie das Versetzen eines Strommastens erfolgt. Es werde aktuell noch nicht mit dem Aushub der Baugrube begonnen. Im Übrigen werde, selbst wenn mit den Bauarbeiten begonnen würde, die Errichtung der Garage am Ende der Bautätigkeiten stehen. Auf den Schriftsatz vom 19. März 2026 im Übrigen wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem sowie im zugehörigen Klageverfahren (M 9 K 25.8106) samt genehmigter Bauvorlagen Bezug genommen.
II.
29
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom … Oktober 2025 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die Klage in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die streitgegenständliche Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden, zugunsten des Antragstellers drittschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der VwGO.
I.
30
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung hat gemäß § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das (öffentliche) Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 ff.). Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – BVerfGE 35, 382 – juris; zur Bewertung der Interessenlage vgl. BayVGH, B.v. 14.1.1991 – 14 CS 90.3166 – juris).
II.
31
Dies zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2. gegenüber dem entgegenstehenden Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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In der hier vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung verspricht die Klage des Antragstellers nur dann Erfolg, wenn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, welche gerade auch dem Schutz des Antragstellers dienen und Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO sind (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Solche Vorschriften sind im vorliegenden Fall jedoch aller Voraussicht nach nicht verletzt. Insbesondere verletzen die erteilten Befreiungen den Antragsteller nicht in eigenen Rechten (1.). Auch im Übrigen ist keine Rechtsverletzung ersichtlich (2.).
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1. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die erteilten Befreiungen liegt nicht vor.
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a) Der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn hängt bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob die Festsetzungen, von denen dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB, ggf. i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2638 – juris Rn. 19; B.v. 26.9.2018 – 9 CS 17.361 – juris Rn. 12; B.v. 27.6.2018 – 9 ZB 16.1012 – juris Rn. 11 jeweils m.w.N.). Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung – etwa die in diesem Zusammenhang oft vorgetragene Berührung der Grundzüge der Planung – machen diese, wenn sie tatsächlich vorliegen, und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8).
35
b) Gemessen daran besteht vorliegend kein Verstoß gegen drittschützende Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans (aa., bb.) bzw. keine Rechtsverletzung durch die im vorliegenden Fall erteilten Befreiungen (cc.).
36
Weder bei den Festsetzungen von Baulinien, also Festsetzungen bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche (aa.) noch bei Festsetzungen die Dachform oder -ausrichtung betreffend (bb.) handelt es sich hier um solche mit nachbarrechtlichem Schutzbezug.
37
aa. Vorliegend wurde zum einen von den konkreten Festsetzungen der Baulinien im nordöstlichen Grundstücksbereich befreit (Ziffer 3.1. des Bescheides vom 23.10.25).
38
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris, Rn. 24, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen in Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollte (BayVGH, B.v. 29.8.2014 a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).
39
Gemessen hieran gibt es nach den dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Planungsträger im vorliegenden Einzelfall der Baulinienfestsetzung drittschützende Wirkung zukommen lassen wollte, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es insbesondere bei einer vorderen Baugrenze/-linie – wie hier – der Regel entspricht, eine drittschützende Wirkung zu verneinen. Denn ihre städtebauliche Rechtfertigung finden solche Festsetzungen zumeist in der beabsichtigten einheitlichen Gestaltung des Straßenbildes. Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Baulinienfestsetzung zusammen mit der Festlegung der vorderen Baugrenzen auf eine Herstellung eines einheitlichen Straßenbildes und die Gewährleistung eines einheitlichen Vorgartenbereichs abgestimmt war und nicht ein wechselseitiges (nachbarliches) Austauschverhältnis im Blick hatte.
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bb. Auch in der Festsetzung zur Firstrichtung (Ziffer 4 des Bebauungsplanes Nr. 9 „A. “) sowie zur Dachform der streitgegenständlichen Grenzgarage (Ziffer 4 a) des Bebauungsplanes Nr. 9 „A. “) ist ein unmittelbarer Drittschutz nicht enthalten. Es handelt sich dabei um eine rein gestalterische Festsetzung im öffentlichen Interesse. Insofern ist vorliegend nicht ersichtlich, dass den Vorgaben zur Dachgestaltung nachbarschützende Wirkung zukommen sollte. Hierfür bestehen unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Auch bezogen auf die Festsetzung der Dachform bzw. Firstrichtung spricht vielmehr alles dafür, dass dieser der Wille des Beigeladenen zu 3. nach einem einheitlichen Straßenbild zugrunde lag.
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cc. Da vorliegend somit keine Befreiungen von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurden, ist Nachbarschutz lediglich über das Rücksichtnahmegebot zu erlangen. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB) ist vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der genehmigten Bauvorlagen und der konkreten Verhältnisse vor Ort ebenfalls nicht erkennbar.
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Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2638 – juris Rn. 22; B.v. 26.9.2018 – 9 CS 17.361 – juris Rn. 18 m.w.N.).
43
Gemessen hieran ist bezogen auf die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 9 „A. “ festsetzten Baulinie für das streitgegenständliche Hauptgebäude eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insofern weist das Gericht zunächst darauf hin, dass entgegen der (wohl) bestehenden Auffassung des Antragstellers in dem vorliegenden, maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 9 „A. “ lediglich eine „Teilbaulinie“ für die jeweiligen Hauptgebäude im nördlichen Grundstücksbereich festgelegt ist. Sowohl westlich als auch östlich daran anschließend handelt es sich um eine Baugrenze, welche auch ein Zurückbleiben eines etwaigen Baukörpers hinter der dargestellten Linie ermöglicht. Bei einer festgelegten Baugrenze ist allein erforderlich, dass sich die Baukörper innerhalb der Baugrenzen halten und diese nicht überschreiten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Abgrenzung zu § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die hier in Rede stehende Baulinie besteht vorliegend also nur für das jeweilige Hauptgebäude und nicht etwa für die zugehörigen Garagen. Der Vortrag des Antragstellers, dass die genehmigte Garage die Baulinie im vorderen Bereich um 4,29 m nicht einhalte, ist daher ohne Bedeutung. Denn eine Baulinie existiert insofern nicht. Es handelt sich um eine Baugrenze, innerhalb derer die genehmigte Garage situiert ist.
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Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet bezogen auf die vorliegende Befreiung von der festgesetzten Baulinie für den Hauptbaukörper auf dem Baugrundstück im Übrigen deshalb aus, weil die Baulinie – wie beschrieben – entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks und nur auf einem Teilstück verläuft, das Grundstück des Antragsteller jedoch westlich des Baugrundstücks gelegen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, wie ein Abweichen der Nord-Ostecke des Hauptgebäudes auf dem Baugrundstück um 17,5 cm von der Baulinie das Grundstück des Antragstellers bzw. diesen auch nur ansatzweise betreffen könnte.
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Auch für die in Ziffer 3.1 des streitgegenständlichen Bescheides erteilte Befreiung von der in Ziffer 4 des maßgeblichen Bebauungsplanes festgesetzten Firstrichtung für das auf dem Baugrundstück geplante Hauptgebäude ist eine Verletzung von Nachbarrechten schon nicht ansatzweise ersichtlich. Von der Nord-Süd-Ausrichtung eines weniger als einen Meter langen Firstes eines Walmdaches (vgl. genehmigte Bauvorlagen) gehen keine belastenden oder nachteiligen Wirkungen auf die Nachbarschaft aus.
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Auch bezogen auf die im Rahmen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheide erteilte Befreiung von der Einhaltung der Dachform der Garage (Satteldach anstatt Flachdach) kann der Antragsteller nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass das Gericht angesichts der ausweislich der Auszüge aus dem BayernAtlas existenten Anzahl der südlich der M. straße errichteten Garagengebäude mit Satteldach erhebliche Zweifel hat, ob die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 9 „A. “ bezogen auf die Dachform überhaupt noch Wirkung entfalten kann, ist eine Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch die hier streitgegenständliche Befreiung insofern auch nicht erkennbar.
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Vorliegend bezieht sich der Vortrag des Antragstellers insbesondere auf die Größe und Situierung der geplanten und genehmigten Grenzgarage und eine hierdurch aus Sicht des Antragstellers hervorgerufene unzumutbare „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung. Eine Rechtsverletzung aufgrund „abriegelnder“ oder „erdrückender“ Wirkung ist jedoch regelmäßig erst dann gegeben, wenn nach einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht, wie sie vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2022 – 9 CS 22.1942 – juris Rn. 20; B.v. 8.7.2021 – 9 ZB 20.1567 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für einen solchen Fall ist aus dem Vortrag der Antragstellerseite inklusive Lichtbilder sowie den bei den Behördenakten befindlichen genehmigten Bauvorlagen und unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Darstellungen im BayernAtlas (insbesondere Luftbilder) nichts ersichtlich; dies insbesondere schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, wie eine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Beeinträchtigung allein durch ein um 22 Grad geneigtes Satteldach entstehen sollte (denn nur hierauf bezieht sich die Befreiung). Selbst wenn man bei der Frage nach der Beeinträchtigung der Nachbarbelange auf die Wirkung des gesamten Grenzgaragengebäudes abstellen wollte, so ist der Zumutbarkeitsmaßstab indiziell schon deshalb nicht überschritten, weil ausweislich der eingereichten und genehmigten Bauvorlagen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften durch das Bauvorhaben eingehalten sind bzw. eine Zulässigkeit der Grenzgarage ohne eigene Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2018 – 9 CS 17.2597 – juris Rn. 21). Dies bezweifelt auch der Antragsteller nicht. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden Prüfung nichts ersichtlich, was diese Indizwirkung entkräften könnte. Denn eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu (sehr viel niedrigeren) benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1981 – 4 C 1.78 – juris, Rn. 33f.: Hochhaus mit zwölf Geschossen im Abstand von 15 m zu einem Wohnhaus mit zweieinhalb Geschossen; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris, Rn. 15: mehrere Siloanlagen mit einer Höhe von 11,50 m im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohngebäude; BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456 – juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 – 16 m zum Gebäude des Nachbarn). Bei der hier beanstandeten Grenzgarage mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von 22 Grad handelt es sich schon nicht um einen solchen übergroßen Baukörper im Sinne der dargestellten, den Maßstab bestimmenden Rechtsprechung. Das der Garage gegenüberliegende Wohngebäude des Antragstellers ist auch nicht niedriger als diese. Mangels Vorliegens eines solchen Missverhältnisses kommt bereits deshalb eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Daran ändert auch die vom Antragsteller geltend gemachte Firsthöhe der Grenzgarage nichts, zumal der First der geplanten Garage nördlicher als die südliche Garagenwand des Antragstellers liegt. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Abstand des Hauptgebäudes des Antragstellers zur östlichen Grundstücksgrenze und damit auch zur streitgegenständlichen Grenzgarage nur 3 m beträgt. Gleichwohl ist vorliegend eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu erkennen. Denn neben der grundsätzlichen Kubatur der Garage ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass eine „Konfrontation“ des Antragstellers mit der an der Grundstückgrenze errichteten Garage lediglich auf einer Länge entlang der Grundstücksgrenze von ca. 4 m gegeben ist und die sich dadurch ergebende mögliche Veränderung somit, im Verhältnis zur Gesamtlänge des Nachbargrundstücks und des von Bebauung an der Grenze freibleibenden Bereichs nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise ins Gewicht fällt. Das Grundstück des Antragstellers ist an seiner Ostseite ca. 34 Meter lang. Insbesondere der südliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers ist über eine Länge von ca. 16 m nicht mit Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück konfrontiert. Auch im Übrigen ist ausweislich der genehmigten Planunterlagen eine bedeutende (fremde) Grenzbebauung bezogen auf das Nachbargrundstück nicht ersichtlich. Angesicht dieses Umstandes sowie der im Verhältnis zu den jeweiligen Hauptbaukörpern geringen Höhe und nicht massiv erscheinenden Kubatur der Grenzgarage (der First der geplante Garage liegt nördlicher als die südliche Garagenwand des Antragstellers) ist nicht ersichtlich, durch welchen Parameter der Maßstab der erdrückenden, einmauernden oder gar „einkesselnden“ Wirkung gegenüber dem Antragsteller erreicht werden sollte, geschweige denn dass von einer „Gefängnishofatmosphäre“ gesprochen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller selbst eine entsprechende Grenzbebauung mit einem Satteldach und ausweislich der Planunterlagen mit größerer Dachneigung errichtet und genehmigt bekommen hat. Unabhängig davon, ob die Garage des Antragstellers plangemäß errichtet wurde, dürfte der Umstand, dass der Antragsteller die Garage mit einer größeren Dachneigung beantragt und genehmigt bekommen hat, dazu führen, dass sich der Zumutbarkeitsmaßstab bezogen auf den Antragsteller an seiner eigenen Grenzbebauung zu orientieren hat und sich dieser entsprechend, auch bezogen auf die Dachneigung, erhöht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Situierung seines Hauptgebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung der seitlich zulässigen Grenzabstände vorgenommen hat. Angesichts der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 9 „A. “, wonach Grenzgaragen zwingend sind, und der gesetzgeberischen abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Grenzgaragen musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die Ausnutzung des eigenen Grundstücks mit geringen seitlichen Grenzabständen gegebenenfalls als beengt empfundene Verhältnisse zur Folge haben könnte. Was dem Antragsteller auf seinem Grundstück bezogen auf dessen Ausnutzung möglich ist, muss dem Nachbarn im Rahmen der Gesetze ebenfalls erlaubt sein. Die Grenze dessen, was ihm zumutbar ist, muss sich auch daran orientieren. Andernfalls würde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Frage nach einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend durch eine etwaige erdrückende oder einmauernde Wirkung gewissermaßen nach dem „Windhundprinzip“ beantwortet. Dies kann aber nicht der Maßstab im Rahmen der Betrachtung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sein. Bei dem Gebot der Rücksichtnahme handelt es sich um ein Instrument des nachbarlichen Ausgleichs, das die betroffenen Nachbarn in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet. Die durch den Antragsteller mit ausgelöste Grenzsituation ist damit in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen und die Zumutbarkeitsschwelle gegenüber dem Antragsteller entsprechend anzupassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie der Antragsteller meint, die Beigeladenen zu 1. und 2. die Baukörper und so auch die streitgegenständliche Grenzgarage auf dem Baugrundstück anders anordnen und verteilen könnten. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt dem Nachbarn weder das Recht auf die Beibehaltung einer günstigen Situation noch legt es dem Bauherrn eine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 – juris Rn. 6). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch nachbarrechtlich irrelevant, wie die jeweilige Bauausführung in ästhetischer Hinsicht erfolgt. Deshalb ist es für den Erfolg des vorliegenden Antrags auch unerheblich, ob, wie der Antragsteller meint, die gegenläufigen Dachneigungen der Garagen nicht zur Verschönerung des Straßenbildes beitragen würden.
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Nach alledem ist für das Gericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Planunterlagen und der sich daraus ergebenden örtlichen Situation nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2., insbesondere die streitgegenständliche Grenzgarage, eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf das Anwesen bzw. Grundstück des benachbarten Antragstellers hat. Ein Verstoß gegen nachbarliche Interessen und das Gebot der Rücksichtnahme liegt insofern nicht vor.
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Entsprechendes gilt auch für die von der Antragstellerseite angeführte Verschattung bzw. Verdunkelung durch das Bauvorhaben. Auch diese erscheint nicht rücksichtslos und ist vielmehr im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen. Eine Überschreitung der im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze ist weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. Hierbei ist insbesondere schon zu berücksichtigen, dass kein Recht besteht, vor jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2016 – 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 8). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darüber hinaus regelmäßig aus tatsächlichen Gründen schon dann aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten bzw. nicht verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2018 – 9 CS 17.2597 – juris Rn. 21). Überdies ist vorliegend von der Antragstellerseite schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ausnahmsweise wegen besonderer Umstände die Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks in Form der pauschal behaupteten Verschattung trotz eingehaltener Abstandsflächen unzumutbar wäre. Dass eine Verschattung bezogen auf das im Erdgeschoss im Osten des Wohnhauses des Antragstellers gelegene Fenster auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Antragstellers eintreten wird, verkennt das Gericht nicht. Auch verkennt das Gericht nicht, dass die genehmigte Grenzbebauung in Anbetracht der geschilderten Auswirkungen auf die Erdgeschossnutzung sowie den darüber liegenden Balkon auf dem Grundstück des Antragstellers subjektiv nicht wünschenswert ist. Gleichwohl reichen die angeführten Umstände für eine die Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründende unzumutbare Beeinträchtigung nicht aus. Vom Antragstellers ist insofern schon nicht vorgetragen, welche Art von (schützenswerter) Nutzung sich hinter dem dargestellten Fenster verbirgt und ob es sich etwa um das einzige Fenster des dahinterliegenden Raumes handelt. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist unabhängig davon im Übrigen insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 24; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 – 1 B 19/15 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 19). Auch bezogen auf die Frage nach einer unzumutbaren bzw. hinzunehmenden Verschattung des Grundstücks des Antragstellers ist von Bedeutung, dass die insofern potenzielle Beeinträchtigung gewissermaßen nur punktuell ist und im Verhältnis zur übrigen Grenzbebauung und Größe des Nachbargrundstücks nicht ins Gewicht fällt.
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2. Schließlich ist auch sonst kein nachbarrechtlich relevanter Rechtsverstoß ersichtlich. Dies gilt vor allem auch für das Rücksichtnahmegebot im Übrigen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot allgemein bereits oben, insbesondere zum Nichtvorliegen einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung; vgl. zu den Anforderungen an einen Verstoß etwa BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 11 m.w.N.). Hierfür ist auch seitens des Antragstellers nichts vorgetragen, was über die oben abgehandelten Punkte hinausgeht. Auch bezogen auf die vom Antragsteller vorgebrachten Themenkomplexe den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens sowie das Verhalten des Beigeladenen zu 3. betreffend, ergibt sich nichts anderes. Nachbarschützende Vorschriften, auf die allein der Antragsteller sich berufen kann, sind insofern nicht betroffen. Etwaige andere (objektiv rechtliche) Umstände sind für den Erfolg der vorliegende Drittanfechtung überdies von vornherein ohne Bedeutung (s.o.).
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Der Antrag wird nach alledem abgelehnt.
III.
52
Der mit Schriftsatz vom 19. März 2026 gestellte Antrag auf Erlass des sog. Hängebeschlusses ist aufgrund der Entscheidung über den Eilantrag gegenstandslos. Er hat keinen Erfolg, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt wird und somit kein Raum für den Erlass einer dem widersprechenden Zwischenverfügung bleibt.
IV.
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Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
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Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben. Der Beigeladene zu 3. hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in kein Kostenrisiko begeben. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2 vom Antragsteller zu tragen sind. Der Beigeladene zu 3. hingegen trägt angesichts des fehlenden Kostenrisikos seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.