Titel:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Tunesischer Staatsangehöriger, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken, Visumverfahren, Streitgegenstand
Normenketten:
AufenthG § 80 Abs. 5
AufenthG § 19c
BeschV § 15d
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 4a
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Tunesischer Staatsangehöriger, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken, Visumverfahren, Streitgegenstand
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller, ein am 9. August 1994 geborener tunesischer Staatsangehöriger, begehrt mit der seinem Antrag zugrundeliegenden Klage die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Der Antragsteller reiste erstmals am … … … mit einem bis zum … … … gültigen Visum zum Zweck einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung als Lager- und Transportarbeiter (befristet bis zum 30. Juni 2025) in das Bundesgebiet ein. Der Antragsteller hatte hierzu einen Arbeitsvertrag mit der Firma … … … … … über ein vom 1. November 2024 bis zum 30. Juni 2025 gültiges Arbeitsverhältnis vorgelegt.
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In einer „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsvertrag“ vom 25. Februar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wechsel der Beschäftigung und legte hierzu einen Arbeitsvertrag mit der … … … … … über eine vom 3. März 2025 bis zum 2. März 2026 befristete Tätigkeit als Reinigungskraft vor. Die von der Antragsgegnerin beteiligte Bundesagentur für Arbeit versagte mit Entscheidung vom 5. März 2025 die Zustimmung zu dieser Beschäftigung.
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Mit Schreiben vom 12. März 2025 beantragte der Antragsteller die sofortige Erlaubnis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber und die Anpassung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er sei von seinem bisherigen Arbeitgeber seit Dezember 2024 weder beschäftigt noch entlohnt worden. Gespräche mit dem Arbeitgeber hätten nichts erbracht. Er habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Mindestens 36 weitere tunesische Fachkräfte befänden sich in der gleichen Situation.
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Die vormaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zeigten mit E-Mail vom 21. April 2025 der Antragsgegnerin gegenüber dessen Vertretung an und reichten mit E-Mail vom 23. Juni 2025 unter anderem das Kündigungsschreiben des Antragstellers sowie eine an seinen vormaligen Arbeitsgeber gerichtete letztmalige Zahlungsaufforderung des Antragstellers vom 12. Juni 2025 nach.
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Mit Formblattantrag vom 26. Juni 2025 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei der … … … … …
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Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der geplanten Antragsablehnung an und setzte ihm eine Äußerungsfrist bis zum 18. Juli 2025, welche auf Antrag der vormaligen Bevollmächtigten des Antragstellers bis zum 2. September 2025 verlängert wurde. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 5. September 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 12. März 2025 und vom 26. Juni 2025 sowie alle formlos gestellten Anträge ab (Nr. 1), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 5. Oktober 2025 (Nr. 2), stellte für den Fall einer erheblichen und schuldhaften Überschreitung den Erlass eines auf die Dauer von bis zu einem Jahr befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Aussicht (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung unter anderem nach Tunesien an (Nr. 4). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum zum Zweck einer langfristigen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist sei. Selbst wenn von einem bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszugehen sein sollte, werde das Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dahingehend ausgeübt, dass auf die Nachholung des Visumverfahrens nicht verzichtet werde. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen würden. Die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor.
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Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seine vormaligen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 26. September 2025 Klage erheben lassen mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2025 (gemeint wohl: 5. September 2025) zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (M 27 K …*). Ferner wurde beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Eine Klage- und Antragsbegründung erfolgten zunächst nicht.
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Am 29. September 2025 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München den weiteren Antrag,
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ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung den weiteren Aufenthalt in Deutschland vorläufig zu ermöglichen.
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Am 2. Oktober 2025 legte der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin ein Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 26. September 2025 vor. Darin wird mitgeteilt, dass der Antragsteller Zeuge in einem gegen seinen vormaligen Arbeitgeber unter anderem wegen Menschenhandels, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft geführten Ermittlungsverfahren sei. Nach dem aktuellen Sachstand erachte die Staatsanwaltschaft München I seine Anwesenheit im Bundesgebiet für das laufende Verfahren für sachgerecht, weil ohne seine Zeugenaussage die Erforschung des Sachverhalts und die Durchführung des Strafverfahrens erschwert würden. Soweit die weiteren Voraussetzungen vorlägen, halte die Staatsanwaltschaft München I daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG für sachgerecht.
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Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 auf, einen Termin für eine – für die Prüfung seines Anliegens erforderliche – Sicherheitsbefragung zu vereinbaren.
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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 brachte der Antragsteller zur weiteren Antragsbegründung vor, dass die Antragsgegnerin das staatsanwaltschaftliche Schreiben vom 26. September 2025 bei der Antragsprüfung nicht berücksichtigt habe.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 legten die vormaligen Bevollmächtigten des Antragstellers einen Vergleichsvorschlag vor, welcher unter anderem – gegen Klage- und Antragsrücknahme – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller nach § 25 Abs. 4a AufenthG für die Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur Beendigung der Zeugenaussage des Antragstellers sowie im weiteren Verlauf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG ohne Durchführung eines Visumverfahrens unter der Voraussetzung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beinhaltete.
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Am 23. Oktober 2025 zeigten die vormaligen Bevollmächtigten des Antragstellers die Mandatsniederlegung an.
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Die Antragsgegnerin kündigte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG nach Erlass einer Anklageschrift an.
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Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 zeigte die jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an.
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Mit E-Mail vom 5. März 2026 und weiterem undatierten, bei Gericht am 16. März 2025 eingegangenen Schreiben, bat der Antragsteller um zeitnahe Entscheidung, da mit der Antragsgegnerin keine Klärung habe erzielt werden können.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren (M 27 K …*) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Er ist hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der in den Nrn. 2 und 4 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 21a Satz 1 VwZVG).
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Ein etwaiger weiterer Antrag auf Aussetzung der Abschiebung – wollte man den mit Schreiben vom 29. September 2025 gestellten Antrag auf vorläufige Ermöglichung des weiteren Aufenthalts bis zu einer gerichtlichen Entscheidung dahingehend auslegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) – wäre aufgrund des Vorrangs des hier statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (§ 123 Abs. 5 VwGO).
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
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a) Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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b) Hiernach ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung wird sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen und der Antragsteller hat zum für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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aa) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Ein Anspruch nach § 19c Abs. 1 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Beschäftigungsverordnung steuert gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und regelt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Zu diesem Zweck regelt die Beschäftigungsverordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2, in welchen Fällen (1.) ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann bzw. (2.) die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einem Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann bzw. (3.) geduldeten oder anderen Ausländerinnen oder Ausländern ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Abs. 4 AufenthG eine Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann bzw. (4.) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Abs. 3 AufenthG erteilt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2023 – 19 CS 23.1576 – juris Rn. 8).
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Gemessen hieran kann der Antragsteller aus § 19c AufenthG i.V.m. den Regelungen der Beschäftigungsverordnung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Die Voraussetzungen des § 15d BeschV für eine (weitere) kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung liegen mangels Erfüllung der in § 15d Abs. 3 Satz 1 BeschV normierten zeitlichen Anforderungen, wonach die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten darf, nicht vor. Entsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung dieser Beschäftigung verweigert.
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Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass er die Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung eines sonstigen, nach der BeschV oder einem zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 29 BeschV zustimmungsfreien oder mit Zustimmung der Bundesagentur zugelassenen Berufs begehrt.
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§ 19c Abs. 1 AufenthG vermittelt zudem selbst bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch, sondern eröffnet der Ausländerbehörde einen Ermessensspielraum (BayVGH, B.v. 15.9.2021 – 10 C 21.2212 – juris Rn. 16). Gesichtspunkte, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Dessen ungeachtet scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG an dem Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Von der Nachholung des Visumverfahrens ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, da unter Bezugnahme auf obige Ausführungen weder die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG vorliegen, noch es dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Besondere Umstände, die eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens begründen würden, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
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Hinsichtlich der weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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bb) Die Frage des Bestehens eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG ist nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Dem streitgegenständlichen Bescheid lag lediglich ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken zugrunde. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG hat der Antragsteller erstmals nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids während des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Vorliegens eines insoweit ablehnenden Verwaltungsakts unzulässig (vgl. SächsOVG, B.v. 23.2.2026 – 3 B 8/26 – juris Rn. 20). Denn die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 13.6.2023 – 10 CS 23.488 – juris Rn. 8). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Zwar hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids einen etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG geltend gemacht. Eine abschließende Prüfung durch die Antragsgegnerin ist nach Aktenlage bislang jedoch noch nicht erfolgt.
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cc) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Es liegen weder Abschiebungsverbote vor noch stehen der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.