Titel:
Forstliches Gutachten, Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte, Auskunft, Umweltinformationen, Personenbezogene Daten, Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
Normenketten:
BayUIG Art. 2 Abs. 2
BayUIG Art. 3 Abs. 1
DSGVO Art. 4 Nr. 1
Schlagworte:
Forstliches Gutachten, Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte, Auskunft, Umweltinformationen, Personenbezogene Daten, Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lagekoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte der Verjüngungsflächen der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung der Jahre 2015, 2018 und 2021 für die Hegegemeinschaft *** herauszugeben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Zugang zu allen Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte der letzten drei Forstlichen Gutachten (2016, 2019, 2021) zur Situation der Waldverjüngung für die Hegegemeinschaft … in Bayern.
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Der Kläger ist Revierinhaber in der Hegegemeinschaft … Mit E-Mail vom 5. April 2022 beantragte er die Übersendung einer aktuellen Karte mit den Aufnahmepunkten 2021, 2019 und 2016 für die Hegegemeinschaft …, die bei der Erstellung der o. g. Gutachten verwendet wurden.
3
Mit Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom 4. Mai 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der geographischen Lage der Aufnahmepunkte nicht um Umweltinformationen nach Art. 2 Abs. 2 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933, BayRS 2129-1-4-U) handle. Die reine Lageinformation der Stichprobenaufnahme enthalte für sich genommen keine Aussage zu dem Zustand des hier in Frage stehenden Umweltbestandteils Wald. Den Waldzustand beschrieben allein die ermittelten Daten und die abschließende Auswertung. Diese Auswertung werde beim Forstlichen Gutachten nur für die jeweilige Hegegemeinschaft getroffen. Die einzelnen Aufnahmepunkte seien hierfür nur Bausteine und ihre Lage ohne Auswirkung auf den Zweck der forstlichen Erhebung. Die Lage der Aufnahmepunkte sei vielmehr ein von den ermittelten Verbissprozenten ohne weiteres abtrennbares verfahrenstechnisches und in den meisten Fällen auch personenbezogenes Merkmal und damit kein Bestandteil der Daten i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Darüber hinaus scheide auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I) aus. Bei den Daten zu den Aufnahmepunkten handle es sich um personenbezogene Daten, weil diese Standortdaten in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse über sachliche Verhältnisse identifizierbarer natürlicher Personen zuließen. Mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte könnten in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldflächen getroffen werden, die dem Waldbesitzer zugeordnet werden könnten. Für eine Herausgabe dieser personenbezogenen Daten lägen weder Einwilligungen der betroffenen Personen noch die Voraussetzungen gem. Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG vor. Ein berechtigtes Interesse an den Daten sei nicht geltend gemacht worden. Das bestehende schutzwürdige Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer stehe damit einer Herausgabe nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG entgegen.
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Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2022 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom 04.05.2022, Az. …, wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte der letzten drei Forstlichen Gutachten (2016, 2019 und 2021) zur Situation der Waldverjüngung für die Hegegemeinschaft … in Bayern herauszugeben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2022 rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger sei eine natürliche Person und als solche unproblematisch anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. Darüber hinaus sei der Kläger Revierinhaber in der Hegegemeinschaft und habe daher auch aufgrund von Art. 29 BayVwVfG ein Auskunftsrecht, da er von dem Abschussplan, der ihm gegenüber ergehen werde, direkt betroffen sei. Überdies stehe dem Kläger ein Recht aus Art. 39 BayDSG zu. Die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft verfüge über die angefragten Daten. Die Lagekoordinaten zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung seien Daten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 b) BayUIG. Laut Information auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstelle die Bayerische Forstverwaltung alle drei Jahre für die rund 750 Hegegemeinschaften Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung. In den Gutachten äußerten sich die Forstbehörden zum Zustand der Waldverjüngung und ihre Beeinflussung durch Schalenwildverbiss und Fegeschäden. Sie beurteilten die Verbisssituation in den Hegegemeinschaften und gäben Empfehlungen zur künftigen Abschusshöhe ab. Die Forstlichen Gutachten sollen die Beteiligten vor Ort in die Lage versetzen, für die Schalenwild-Abschlussplanperiode einvernehmlich gesetzeskonforme Abschusspläne aufzustellen. Anhand eines bayernweit einheitlichen, regelmäßigen Gitternetzrasters würden je Hegegemeinschaft systematisch 30 bis 40 Verjüngungsflächen im Wald ausgewählt, auf denen Daten zur Verjüngung der Waldbäume erhoben würden. Bei jedem ausgewählten Gitternetzpunkt werde die getroffene bzw. nächstgelegene Verjüngungsfläche aufgenommen. Es sei also klar erkennbar, dass die Auswahl der Gitternetzpunkte Relevanz für das Forstliche Gutachten habe. Ohne Kenntnis der Gitternetzpunkte sei ein Nachvollziehen der durch das Forstliche Gutachten gezogenen Schlüsse nicht möglich. Nur dann, wenn die Lageinformation der Stichprobenaufnahme bekannt sei, könnten die Ergebnisse des Forstlichen Gutachtens auf Plausibilität überprüft und eventuelle Fehler im Gutachten ermittelt und überprüft werden. So mache es logischerweise einen Unterschied, in welcher konkreten Lage (an der Straße, am Forst- oder Feldweg, in der Nähe von Freizeiteinrichtungen oder Radwegen etc.) der jeweilige Punkt liege, um nachvollziehen zu können, ob der im Gutachten dann behauptete Verbiss nicht auch andere Ursachen als einen bloßen Verbiss oder ob ein evtl. vorhandener tatsächlich hoher Verbiss auf andere Ursachen als zu hohe Wilddichte zurückzuführen sei und damit die Schlussfolgerungen – Abschusszahlen Rehwild erhöhen oder beibehalten – gerechtfertigt sei. Die Lage der Messpunkte sei daher für die Aussagekraft des Verbissgutachtens wesentlich. Sie könne jedenfalls einen Bezug auf die Maßnahmen – Erstellung des Verbissgutachtens, darauf basierend der Abschusspläne – und damit auf den Bestand der Tierwelt und den Zustand des Waldes aufweisen. Die Behauptung der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, die Aufnahmepunkte wären lediglich Bausteine und ihre Lage ohne Auswirkungen auf den Zweck der forstlichen Erhebung sei schon in sich inkonsequent, zweitens aber falsch. Gerade ein Baustein sei elementar für das Gesamtgebäude und ohne diese Bausteine wäre die forstliche Erhebung offensichtlich nicht möglich, was allein schon den Umweltbezug intendiere. Es handle sich bei den Aufnahmepunkten mithin gerade nicht um ein ohne weiteres abtrennbares verfahrenstechnisches Merkmal. Nicht erkennbar sei auch der Personenbezug: Die Daten seien geographischer Natur. Eine Verbindung mit personenbezogenen Daten sei gerade nicht notwendig bzw. der Beklagte könne diese schwärzen. Der Kläger wolle allein die Lagekoordinaten wissen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 a) BayUIG seien Umweltinformationen – unabhängig von der Art ihrer Speicherung – unter anderem alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG oder auf Faktoren im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Zu den Maßnahmen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG gehörten auch Pläne und Programme (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BayUIG). Nach der Rechtsprechung des EuGH seien die in Art. 2 Abs. 2 BayUIG genannten Fallgruppen weit auszulegen. Die vom Kläger begehrten Koordinaten der Gitternetzpunkte in den Revieren des Hegerings bezögen sich auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG, insbesondere auf die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, auswirken könnten und stellten somit Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 a) BayUIG dar. Die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft verfüge als informationspflichtige Stelle über die begehrten Umweltinformationen, sodass die Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG vorliegend gegeben seien. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass diese Standortdaten in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse über sachliche Verhältnisse identifizierbarer natürlicher Personen zuließen. Die Koordinaten wiesen einen Bezug zu einer Person gerade nicht auf. Art. 8 BayUIG ermögliche in diesem Zusammenhang nicht die komplette Verweigerung der Herausgabe der Daten, sondern lediglich ggf. eine Schwärzung oder anderweitige Einschränkung der Übermittlung. Selbst bei Unterstellung des teilweisen Vorliegens personenbezogener Daten seien schutzwürdige Belange an der Verweigerung der Herausgabe der Koordinaten nicht erkennbar.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. September 2022
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, weil dieser keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen habe. Der Kläger begehre die Herausgabe aller Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte der letzten drei Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung für die Hegegemeinschaft … In den Jahren 2016 und 2019 seien keine Forstlichen Gutachten erstellt worden, sondern in den Jahren 2015 und 2018. Bei der Abschlussplanung sei neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Die zuständigen Forstbehörden äußerten sich vor der Erstellung der Abschussplanung für jede Hegegemeinschaft in Bayern in einem Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung, das alle drei Jahre im Vorfeld der Abschussplanung erstellt werde. Eine wesentliche Grundlage der Forstlichen Gutachten seien die Ergebnisse der auf Basis eines Stichprobenverfahrens durchgeführten Verjüngungsinventur. Anhand eines bayernweit einheitlichen regelmäßigen Gitternetzrasters würden hierzu je Hegegemeinschaft 30 bis 40 Verjüngungsflächen ausgewählt, auf denen von den Forstbehörden Daten zur Situation der Waldverjüngung erhoben würden. Das Gitternetzraster sei so gewählt, dass der Abstand der Gitternetzpunkte in Nord-Südwie in Ost-West-Richtung 1,225 Kilometer betrage, so dass um einen Gitternetzpunkt ein quadratischer Einzugsbereich von 150 Hektar entstehe. Ausgehend von diesem Gitternetzpunkt werde die nächstgelegene Verjüngungsfläche ausgewählt. Pro Verjüngungsfläche werde an fünf Aufnahmepunkten entlang einer Aufnahmegeraden die Waldverjüngung erhoben. Bei der Verjüngungsinventur werde für jede aufgenommene Verjüngungsfläche die Lage- bzw. Geokoordinate (Rechts- und Hochwert) des ersten Aufnahmepunktes erfasst. Für die jeweils vier anderen Aufnahmepunkte auf der Verjüngungsfläche lägen dagegen keine Lagekoordinaten vor. Da die Länge der Aufnahmegeraden variieren könne, sei eine genaue Zuordnung dieser vier weiteren Aufnahmepunkte nicht möglich. Das Begehren des Klägers werde vor diesem Hintergrund beklagtenseits daher so interpretiert, dass die Herausgabe der Lagekoordinaten der jeweils ersten Aufnahmepunkte der Verjüngungsflächen in der Hegegemeinschaft … gewünscht werde. Zum Vortrag des Klägers, dass er als Revierinhaber aufgrund Art. 29 BayVwVfG ein Auskunftsrecht habe, sei zu sagen, dass die Aufstellung der Abschlusspläne gemäß den Vorgaben des Jagdgesetzes für Bayern durch die Kreisverwaltungsbehörden erfolge. Ein entsprechendes Einsichtsrecht bzw. Auskunftsbegehren bestehe gegenüber der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft nicht und wäre daher an das Landratsamt zur richten. Die Lagekoordinaten des ersten Aufnahmepunktes auf den ausgewählten Verjüngungsflächen seien keine Umweltinformation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Die Lagekoordinaten des Aufnahmepunktes dienten zur Bestimmung der Verjüngungsfläche und damit zur Sicherung des objektiven Vollzugs der Verjüngungsinventur insgesamt. Sie beeinflussten die ja bereits vorhandene Waldverjüngung nicht und flössen in keiner Weise in die Auswertung der Daten ein. Sie stellten damit keine Umweltinformation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 b) BayUIG dar und stünden auch in keinem materiellen Zusammenhang mit den Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirkten. Die reine Lageinformation der Lagekoordinaten enthalte außerdem für sich genommen keine Aussage zum Zustand des hier in Frage stehenden Umweltbestandteils „Wald“. Den Waldzustand beschrieben allein die ermittelten Umweltinformationen an den Aufnahmepunkten, weshalb nur diese Umweltinformationen i.S. des BayUIG darstellten und die Rohdaten ohne Lagebezug auch herausgegeben würden. Die Lagekoordinaten seien auch nicht erforderlich, um die ermittelten Daten an den Aufnahmepunkten sicher interpretieren zu können. Da sich die Situation der Verjüngung durch Umwelteinflüsse laufend ändere, ließen die Lagekoordinaten des ersten Aufnahmepunktes keine Rückschlüsse auf den Umweltbestandteil Wald oder die untersuchten Pflanzen zu. Anhand der aufgenommenen Lagekoordinaten des ersten Aufnahmepunktes könne im Übrigen die genaue Lage der übrigen Aufnahmepunkte nicht sicher rekonstruiert werden, da weder die Länge und die Lage der Aufnahmegeraden noch die Abstände der Aufnahmepunkte erfasst würden, da dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht notwendig sei. Die Lagekoordinaten des ersten „Aufnahmepunktes“ hätte keine Relevanz für das Forstliche Gutachten. Die Größe der Stichproben und das Vorgehen bei der Auswahl der Aufnahmepunkte sei so gestaltet, dass eine zufällige und unbeeinflusste Ermittlung der Daten für eine Mittelwertbildung auf Hegegemeinschaftsebene erfolgen könne. Da in der Natur die zu erhebenden Parameter meist größeren Schwankungen unterworfen seien, müssten die angewandten geostatistischen Verfahren so gestaltet werden sein, dass sie eine Ermittlung von abgesicherten Durchschnittswerten unabhängig von stark abweichenden Einzelpunkten zuließen. Entscheidend sei nicht die Lage des einzelnen Aufnahmepunktes, sondern dass das Verfahren eine zuverlässige und statistisch abgesicherte Aussage auf Hegegemeinschaftsebene erlaube. Bei der Auswahl der Verjüngungsflächen für die Verjüngungsinventur spiele rein das Vorhandensein einer Verjüngungsfläche eine Rolle, unabhängig davon, ob diese z.B. in der Nähe eines Weges, einer Straße oder einer Erholungseinrichtung liege. Das Verfahren zur Auswahl der Aufnahmepunkte sichere oder dokumentiere damit in rein verfahrenstechnischer Hinsicht die statistisch einwandfreie Durchführung der Verjüngungsinventur. Die Situation der Waldverjüngung werde also objektiv und unabhängig von möglichen positiv oder negativ beeinflussenden Faktoren festgestellt. Die vom Kläger getroffene Behauptung, dass nur wenn die Lageinformation bekannt sei, die Ergebnisse des Forstlichen Gutachtens auf Plausibilität überprüft werden könnten, treffe daher ebenfalls nicht zu. Es sei gerade nicht relevant, in welcher konkreten Lage der jeweilige Punkt liege, um nachvollziehen zu können, ob der im Gutachten behauptete Verbiss nicht auch andere Ursachen haben könne. Entscheidend bei der Verjüngungsinventur sei die konkrete Erfassung der Situation der Waldverjüngung auf Ebene der Hegegemeinschaften – unabhängig von eventuellen Ursachen. Denn die Verjüngungssituation beziehe sich auf die gesamte Waldfläche in einer Hegegemeinschaft und durch das gewählte Verfahren sei sichergestellt, dass die Verjüngungssituation und damit auch die Durchschnittswerte des Verbisses zutreffend ermittelt würden. Zur Behauptung der Klägerseite, die Aufnahmepunkte seien ein nicht ohne weiteres abtrennbares verfahrenstechnisches Merkmal, sei zu sagen, dass es ein Charakteristikum von naturwissenschaftlichen Felderhebungen sei, dass Daten anhand von zufällig ausgewählten Stichproben erhoben würden. Hier seien dies die Gitternetzpunkte und fünf Aufnahmepunkte entlang der Aufnahmegeraden auf der ausgewählten Verjüngungsfläche. Die Lage und Größe der Stichproben müsse so gestaltet sein, dass die Verhältnisse im Untersuchungsbereich gut erfasst werden könnten. Für die Auswertung und Analyse der Daten sei die Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte nicht notwendig. Der Aufnahmepunkt sei mithin ein ohne weiteres abtrennbares verfahrenstechnisches Merkmal. Zum Vortrag der Klägerseite, es handle sich bei den Lagekoordinaten um keine personenbezogenen Daten, sei zu sagen, dass auch Sach- und Geodaten einen mittelbaren Personenbezug erhalten können, wenn sie zugleich eine Information enthielten, die sich auf eine (identifizierbar) natürliche Person beziehe. Dies sei laut dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz z.B. der Fall bei Angaben über die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung eines Grundstücks, da sie sich auf die Rechte und Interessen einer Person auswirken könnten, wenn ein Personenbezug durch die Verknüpfung mit einer punktbezogenen georeferenzierten Kennziffer, wie etwa konkreter Lagekoordinaten, hergestellt werde. Es sei für die Identifizierbarkeit einer natürlichen Person entsprechend Erwägungsgrund 26 DSGVO ausreichend, dass irgendein Dritter nach allgemeinem Ermessen diese wahrscheinlich durchführen könne. Bei den Daten zu den Aufnahmepunkten handle es sich daher regelmäßig um personenbezogene Daten, weil diese Standortdaten in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse über sachliche Verhältnisse identifizierbarer natürlicher Personen zuließen. Gerade in ländlichen Gebieten seien die Eigentümer einzelner Waldgrundstücke durchaus im näheren Umfeld bekannt. Ähnliches gelte auch für Jagdreviere und deren Inhaber. Mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte bzw. der aufgenommenen Verjüngungsflächen könnten zum Beispiel in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldfläche getroffen werden, die dem Waldbesitzer, aber auch dem Revierinhaber zugeordnet werden könnten. Der Personenbezug ergebe sich somit nicht aus der reinen Lageinformation, sondern aus der Möglichkeit der Identifizierbarkeit durch Dritte und der Kombination der Lageinformation mit Sachdaten. Da es sich beim Forstlichen Gutachten und der darauf aufbauenden Abschussplanung um ein häufig kontrovers diskutiertes Verwaltungsverfahren handle, für das hohe Akzeptanz sowohl von Seiten der Jägerschaft als auch von Seiten der Grundbesitzer erforderlich sei, habe der Schutz der diesbezüglichen personenbezogenen Daten einen besonders hohen Stellenwert. Aufgrund der Sensibilität der Daten sei das Vorgehen bei der Ermittlung der Daten auch eng mit den grundbesitzenden Verbänden in Bayern abgestimmt. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG bestehe nicht, da es sich bei den begehrten Daten nach oben Gesagtem um personenbezogene Daten handle und eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen unzulässig sei. Ein berechtigtes Interesse des Klägers sei aus den dargestellten Gründen – wenn überhaupt vorhanden – zumindest als gering einzustufen, wohingegen die betroffenen Waldbesitzer und Revierinhaber ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hätten. Ein geringes berechtigtes Interesse des potenziellen Datenempfängers schließe selbst bei geringer Schutzbedürftigkeit die Datenübermittlung bereits aus. Die Verjüngungsinventur erfolge unter intensiver Einbeziehung der Grundstückseigentümer und der Jägerschaft. Dies gelte auch bei den Außenaufnahmen, an denen Jagdrevierinhaber, Eigenjagdbesitzer und Jagdvorstände teilnehmen könnten, um sich von der Objektivität des Verfahrens zu überzeugen. Diese Vorgehensweise, auf die sich Forstverwaltung und Bayerischer Bauernverband sowie Waldbesitzerverband geeinigt hätten, ermögliche zwar ebenfalls die Kenntnis über die Lage einzelner Aufnahmepunkte. Eine strukturierte und systematische Übermittlung der Lagekoordinaten weise jedoch eine andere Qualität auf als die bloße Kenntnisnahme der Lage durch Teilnahme an der Verjüngungsinventur.
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Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 (richtig.: 2. Februar 2023) führte die Klägerseite weiter aus, dass Vegetationsgutachten und deren Aufnahmepunkte sich als Maßnahme auf Umweltbestandteile, nämlich das Wild auswirkten, da sie zur Festlegung des Abschussplans herangezogen würden. Vegetationsgutachten dienten allein der Forstwirtschaft. Das Bundesjagdgesetz gehe davon aus, dass nur die berechtigten Belange der Forstwirtschaft bei der Abschussregelung zu berücksichtigten seien. Die Aufnahmepunkte müssten somit dort sein, wo eine Forstwirtschaft ausgeübt werde, da andernfalls eine Anpassung der Wilddichte diesbezüglich keinen Zweck habe. Rehe würden durch den Verbiss keine Bäume töten, sondern bremsten nur deren Wachstum. Insofern sei die Forstwirtschaft dann betroffen, wenn die angeforderten Aufnahmepunkte in einem Wald lägen, der auch bewirtschaftet werde. In Naturwäldern oder Wäldern zur reinen Brennstofferzeugung sei ein Verbiss ohne Belang, da er keine Beeinträchtigung des ökonomischen waldwirtschaftlichen Ziels darstelle, sondern nur dazu führe, dass Bäume dort wüchsen, die aus forstwirtschaftlicher Sich unerwünscht seien. Die Aufnahmepunkte hätten insofern eine Relevanz und seien Umweltinformationen.
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Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2023 wies die Klagepartei auf eine Kommentierung zum Jagdgesetz hin.
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Der Verzicht auf mündliche Verhandlung erfolgte klägerseits mit Schriftsatz vom 30. August 2022 und beklagtenseits mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Eine Entscheidung konnte im vorliegenden Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig.
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1. Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Informationsanspruchs sind im Falle des Klägers gegeben.
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a) Der Kläger ist als natürliche Person gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG anspruchsberechtigt und hat mit E-Mail vom 5. April 2022 gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayUIG die Mitteilung der Lage der Aufnahmepunkte für die Hegegemeinschaft … beantragt. Der Beklage, vertreten durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, ist eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG, Art. 1 BayVwVfG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, an die der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen zu richten war.
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b) Die begehrten Informationen sind auch bei dem Beklagten verfügbar, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayUIG. Zwar beantragte der Kläger „die Übersendung einer aktuellen Karte für die Aufnahmepunkte 2021 und den Aufnahmepunkten 2019 und 2016 für die Hegegemeinschaft …“ und formulierte den Klageantrag dahingehend, dass „alle Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte der letzten drei Forstlichen Gutachten (2016, 2019 und 2021) zur Situation der Waldverjüngung für die Hegegemeinschaft …“ herauszugeben seien. Nach glaubhafter Aussage des Beklagten wurden jedoch nur in den Jahren 2015, 2018 und 2021 Forstliche Gutachten erstellt – und nicht in den Jahren 2016 und 2019. Zudem liegen lediglich jeweils die Lage- bzw. Geokoordinaten (Rechts- und Hochwert) des ersten Aufnahmepunktes einer aufgenommenen Verjüngungsfläche vor, nicht aller fünf Aufnahmepunkte. Insoweit wird der klägerische Antrag zu seinen Gunsten dahingehend umgedeutet, dass die tatsächlich verfügbaren Informationen begehrt werden, § 88 VwGO.
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c) Bei den Informationen über die Lage der Aufnahmepunkte handelt es sich um Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Danach sind Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, …
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3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinn der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinn der Nr. 1 bezwecken;
Zu den Maßnahmen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG gehören auch Pläne und Programme (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BayUIG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die in Art. 2 Abs. 2 BayUIG genannten Fallgruppen weit auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 17.6.1998 – C-321/96 – EuZW 1998, 470).
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Vorliegend lassen sich die Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte unter alle drei Alternativen subsumieren:
- Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG (den Zustand von Umweltbestandteilen wie […] Landschaft und natürliche Lebensräume […] die Artenvielfalt und ihre Bestandteile […] sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen) – Die Lagekoordinaten sind ein Bestandteil der ersten Aufnahmepunkte. Diese stellen wiederum – mit den weiteren vier Aufnahmepunkten – die Erhebungsorte in den jeweiligen Verjüngungsflächen dar, welche dazu dienen, den dortigen Verjüngungszustand des Umweltbestandteils Wald zu erheben (vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Art. 32 BayJG Nr. 15.32 Rn. 5). Die Argumentation des Beklagten, die reine Lageinformation der Aufnahmepunkte beinhalte für sich keine Umweltinformation und sei ein von der Verbisssituation abtrennbares Merkmal, überzeugt nicht. Die Koordinaten eines Punktes sind stets abtrennbar. Folgte man der Argumentation, wären Lagekoordinaten nie Teil der Umweltinformationen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein kann, insbesondere da eine weite Auslegung geboten ist. Die Lagekoordinaten müssen somit als untrennbarer Teil der Aufnahmepunkte angesehen werden. Zwar lässt sich die Koordinate praktisch von dem dort dann erhobenen Rohmaterial des Verjüngungszustandes abspalten. Dies ist jedoch für die Einordnung als Umweltbestandteil irrelevant, da die Erhebung des Waldzustandes ja tatsächlich auch an bzw. bei den betreffenden Koordinaten stattfindet; dass man die Lagekoordinaten im Nachhinein für die statistische Auswertung nicht mehr benötigt, ist für die Einordnung nicht von Belang. Auch die Tatsache, dass eine Nachkontrolle nur mit Kenntnis der gewählten Aufnahmepunkte möglich erscheint, spricht für die Einordnung als Umweltbestandteil.
- Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 a) BayUIG (Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 […] auswirken oder wahrscheinlich auswirken) – Die in den Aufnahmeflächen, zu den nach der o.a. Argumentation auch die einzelnen Aufnahmepunkte und ihre Lage gehört, stichprobenartig erhobene Verbisssituation wirkt sich auf die Umweltbestandteile Wald und Artenvielfalt unmittelbar aus, da die Verjüngungsinventur gravierenden Einfluss auf die Abschussplanung hat, und diese wiederum auf die Situation des Wildes und der Waldvegetation (Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Art. 32 BayJG Nr. 15.32 Rn. 5).
- Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 b) BayUIG (Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinn der Nr. 1 bezwecken) – Die Erhebungen an den Aufnahmepunkten der Forstlichen Gutachten dienen vorbereitend der Erstellung eines Abschussplans, der wiederum eine Maßnahme zum Schutz des Waldes bzw. des Gleichgewichtes von Flora/Fauna darstellt.
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2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen stehen auch keine Versagungsgründe entgegen. Insbesondere steht der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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a) Bei den Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG. Gem. Art. 4 Nr. 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Geodaten haben qua Definition nach Art. 3 Nr. 2 der RL 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie; ABl. L 108 S. 1) einen direkten oder indirekten Bezug zu einem bestimmten Standort. Von daher liegt es nahe, sie als bloße Sachdaten zu bewerten, also als Daten, die sich nur auf ein Objekt (etwa ein Gebäude oder ein Grundstück) beziehen und dieses beschreiben. Jedoch können Sach- und Geodaten einen mittelbaren Personenbezug erhalten, wenn sie zugleich eine Information enthalten, die sich auf eine (identifizierbare) natürliche Person bezieht. Dies ist z.B. der Fall bei Angaben über die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung eines Grundstücks, da sie sich auf die Rechte und Interessen einer Person auswirken können, wenn ein Personenbezug durch die Verknüpfung mit einer punktbezogenen georeferenzierten Kennziffer, wie etwa konkreter Lagekoordinaten hergestellt wird (vgl. Nr. 6.2.1 des 31. Tätigkeitsberichts 2021 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz; BeckOK DatenschutzR/Schild DS-GVO Art. 4 Rn. 22ff). Es ist für die Identifizierbarkeit einer natürlichen Person entsprechend Erwägungsgrund 26 DSGVO ausreichend, dass irgendein Dritter nach allgemeinem Ermessen diese wahrscheinlich durchführen kann. Bei den Daten zu den Aufnahmepunkten handelt es sich regelmäßig um personenbezogene Daten, weil diese Standortdaten in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse über sachliche Verhältnisse identifizierbarer natürlicher Personen zulassen. Entweder durch eine bereits bestehende Kenntnis der lokalen Gegebenheiten vor Ort – gerade in ländlichen Gebieten sind die Eigentümer einzelner Waldgrundstücke sowie die Inhaberschaft von Jagdrevieren oft im näheren Umfeld bekannt – oder durch Einsicht in Grundbuch, Liegenschaftskataster oder Jagdkataster können die Eigentümer einzelner Waldgrundstücke bzw. Jagdreviere und deren Inhaber ermittelt werden. Mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte bzw. der aufgenommenen Verjüngungsflächen können zum Beispiel in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldfläche getroffen werden, die dem Waldbesitzer, aber auch dem Revierinhaber zugeordnet werden können.
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b) Ein Versagungsgrund gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl nicht gegeben, da durch die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Waldeigentümer oder Revierinhaber beeinträchtigt werden (vgl. VG Hamburg, U.v. 14.1.2004 – 7 K 1422/03 – NJOZ 2006, 1014, 1020; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, § 9 UIG, Rn. 12).
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Bei den vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen Daten ist nicht erkennbar, dass die Daten tatsächlich besonders sensibel bzw. schutzwürdig sind. Die Verbisssituation an den ersten Aufnahmepunkten sagt zwar punktuell etwas über den Waldzustand an der konkreten Stelle auf einer begrenzt großen Kontrollfläche aus, trifft aber keine Aussage über die anderen vier Aufnahmepunkte der betreffenden Verjüngungsfläche und erst Recht nicht über die anderen Verjüngungsflächen. Erst die Summe der Stichproben in der gesamten Hegegemeinschaft kann eine zuverlässige Aussage über den Verbisszustand abgeben. Somit lässt sich der Lagekoordinaten der ersten Aufnahmepunkte keine wesentliche Schutzwürdigkeit entnehmen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger Beteiligter – kein Dritter – ist und es diesem offen steht, an der Verjüngungsinventur in seiner Hegegemeinschaft teilzunehmen und die Koordinaten der Aufnahmepunkte zu notieren. Inwiefern die Lagekoordinaten der Aufnahmepunkte besonders sensibel sind und inwieweit durch die Bekanntgabe dieser die Betroffenen hier konkret in ihrer Schutzwürdigkeit beeinträchtigt werden, wurde darüber hinaus von dem Beklagten nicht im Einzelnen – etwa unter Anführung von Beispielen – dargelegt. Die abstrakte Argumentation, dass es sich bei der Erstellung von Forstlichen Gutachten um ein häufig kontrovers diskutiertes Verwaltungsverfahren handele, überzeugt im Ergebnis nicht. Insbesondere besteht im konkreten Fall nicht die Gefahr von Übergriffen oder der Preisgabe von substantiierten wirtschaftlichen Bewertungen des Grundstücks etc.. Zudem dürften – jedenfalls zum Teil – auch die eigenen personenbezogenen Daten des Klägers betroffen sein.
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Eine fehlende Zustimmung der Betroffenen bzw. die Entscheidung der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayUIG vorliegt, ist unbeachtlich bzw. kann demnach dahinstehen, da bereits keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen festgestellt wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.02.2024 – Au 9 K 23.262 – BeckRS 2024, 5234, Rn. 41).
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c) Da der Antrag des Klägers auch offensichtlich nicht missbräuchlich im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG gestellt wurde, ist der Klage stattzugeben. Der Informationszugang ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayUIG durch Herausgabe der begehrten Information zu erfüllen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.