Titel:
Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz gegen Masern, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über bestehende medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung, Anhörungsfehler, Keine Heilung, Keine Unbeachtlichkeit
Normenketten:
IfSG § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
IfSG § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1
IfSG § 20 Abs. 13
BayVwVfG Art. 28
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
BayVwVfG Art. 46
Schlagworte:
Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz gegen Masern, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über bestehende medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung, Anhörungsfehler, Keine Heilung, Keine Unbeachtlichkeit
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom **. März 2025 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Streitgegenständlich ist die gegenüber den Klägern ergangene Anordnung des Beklagten, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihren am … April 2016 geborenen Sohn M* … (im Folgenden: Kind) nachzuweisen.
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Am *. August 2022 meldete die Schule, welche das Kind besuchte, an das Gesundheitsamt des Beklagten, dass für das Kind kein Masernschutznachweis vorliege.
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Nach mehreren Hinweisen des Gesundheitsamtes über die Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises legten die Kläger am *. November 2022 einen von Herrn Dr. M* … F* … aus 9* … S* …N* … am … Oktober 2022 ausgefüllten „Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen“ vor. In diesem Formblatt war für das Kind angekreuzt, dass die Anforderungen zum Masernschutz wegen einer ärztlichen Bescheinigung über eine dauerhafte oder vorübergehende medizinische Kontraindikation erfüllt seien. Eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt sei nicht erforderlich.
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Mit Schreiben vom … November 2022 informierte das Gesundheitsamt die Kläger nochmals über die Pflicht, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorzulegen. Ein derartiger Nachweis sei bisher nicht vorgelegt worden. Die Kläger wurden unter Fristsetzung zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert. Außerdem wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie mit dem Erlass einer kostenpflichtigen zwangsgeldbewehrten Anordnung rechnen müssten, falls bis zu dem genannten Termin kein Nachweis vorliege. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Das Schreiben sei gleichzeitig eine Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Kläger hätten Gelegenheit, sich bis zum gesetzten Termin vor Erlass eines Zwangs- oder Bußgeldbescheides zu äußern.
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Am … März 2023 erhielt das Gesundheitsamt telefonisch die Auskunft, dass das Kind aktuell die 1. Klasse der Grundschule in K* … besuche.
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Mit Bescheid vom … März 2023 forderte der Beklagte die Kläger auf, dem Gesundheitsamt innerhalb von zwei Monaten einen Masernschutznachweis vorzulegen.
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Daraufhin übersandten die Kläger mit E-Mail vom … Mai 2023 ein ärztliches Zeugnis von Herrn Dr. M* … F* … vom … Oktober 2022. Im ärztlichen Zeugnis wird ausgeführt: „…[das Kind] wurde heute von mir eingehend untersucht. Die Risiko-Nutzen-Abwägung am heutigen Tage hat ergeben, daß o.g. Patient/-in ohne Gefahr für seine/ihre Gesundheit oder sein/ihr Leben nicht geimpft werden kann und ist auf Grund medizinischer Kontraindikation von der Impfpflicht freizustellen. Wegen [handschriftlich: hoher Impfschadenrisiken] gilt die Freistellung von Impfung aufgrund medizinischer Kontraindikation für o.g. Person ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff.“
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Mit weiterem Bescheid vom … September 2023 nahm der Beklagte den Bescheid vom … März 2023 zurück und forderte die Kläger abermals auf, innerhalb von zwei Monaten einen Masernschutznachweis vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis vom … Oktober 2022 sei nicht ausreichend. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass das Attest keinerlei Aussagen zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalte und dass es auch Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung gebe. Diese rührten daher, dass es sich lediglich um einen mit wenigen Daten auszufüllenden Vordruck handele, und dass der ausstellende Arzt wegen der Ausstellung falscher Atteste zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei.
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Daraufhin übersandten die Kläger mit E-Mail vom … Dezember 2023 ein ärztliches Attest von Herrn S* … K* …, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, 8* … S* … vom … Dezember 2023. Im ärztlichen Attest wird Folgendes ausgeführt:
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„…mein Patient … [Kind] wurde mir zuletzt am …05.22 in der Praxis vorgestellt.
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Bei … [Kind] besteht eine dauerhafte medizinische Kontraindikation hinsichtlich Impfungen.
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- Häufung von Autoimmunerkrankungen in der Familie
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…[des Kindes] Mutter leidet seit ihrem 9. Lebensjahr an einer Psoriasus vulgaris. Außerdem trat in der Kindheit eine Purpura Scheonlein-Henoch auf. Seit 2014 besteht bei ihr zudem eine Hashimoto-Thyreoiditis .
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Beide Schwestern der Mutter meines Patienten leiden ebenfalls unter einer Hashimoto-Thyreoiditis.
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Beim Bruder der Mutter besteht eine Psoriasis vulgaris.
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Aufgrund dieser auffälligen Häufung von Autoimmunerkrankungen in der Familie, insbesondere bei seiner Mutter, trägt auch …[das Kind] ein deutlich erhöhtes Risiko, einen oder mehrere Autoimmunprozesse zu entwickeln. Daher sollten alle möglichen Trigger solcher Prozesse – v.a. auch Lebend-Impfungen wie zum Beispiel die Impfung gegen Masern – unbedingt vermieden werden.“
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Mit behördeninterner Stellungnahme vom … Januar 2024 nahm das Gesundheitsamt des Beklagten zu diesem Attest Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass dieses nicht als Nachweis über eine dauerhafte oder befristete Kontraindikation gegen das Durchführen der Masernimpfung anerkannt werde.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … März 2025, zugestellt am … März 2025, nahm der Beklagte den Bescheid vom … September 2023 zurück und forderte die Kläger erneut auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids einen Masernschutznachweis vorzulegen (Nr. 1). Der Bescheid sei sofort vollziehbar (Nr. 2). Die Kläger hätten die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 3). Für den Bescheid werde eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nr. 4). Zur Begründung wies der Beklagte zunächst darauf hin, dass die ursprünglichen Bescheide vom … März 2023 und vom … September 2023 jeweils aufgrund geänderter Sachlage zurückgenommen worden seien. Des Weiteren wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorgelegte Attest vom … Dezember 2023 nicht als Nachweis über eine dauerhafte oder befristete Kontraindikation gegen das Durchführen der Masernimpfung anerkannt werden könne. Autoimmunerkrankungen oder chronischentzündliche Erkrankungen stellten grundsätzlich keine Kontraindikation für Schutzimpfungen dar. Für keinen der derzeit in Deutschland zugelassenen Tot- oder Lebendimpfstoffe würden Studien existieren, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und einer neu aufgetretenen Autoimmunkrankheit bzw. chronischentzündlichen Erkrankung oder einem Schub einer solchen bereits bestehenden Erkrankung belegen. Die zusätzlich bei der Mutter des Kindes attestierte Purpura Schönlein-Henoch sei keine Erbkrankheit. Während einer akuten Erkrankung an Purpura Schönlein-Henoch sollten zwar keine Impfungen durchgeführt werden. Das Risiko für das Auftreten von Purpura Schönlein-Henoch sei bei einem Kind, dessen Mutter in ihrer Kindheit daran erkrankt war, im Vergleich zu anderen Personen nicht erhöht. Vor diesem Hintergrund komme der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kläger keinen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt hätten, da die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse vom … Oktober 2022 und vom … Dezember 2023 nicht den Anforderungen entsprechen würden. Zur Prüfung, ob weitere Schritte in einem Verwaltungs- und/oder Bußgeldverfahren einzuleiten seien, sei die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises erforderlich.
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Am 14. April 2025 erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom … März 2025. Die im Bescheid eingangs mitverfügte Rücknahme des Bescheides vom … September 2023 werde nicht angefochten. Soweit der Bescheid angefochten wird, werde dessen Aufhebung
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beantragt. Die Klage wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid unter einem Ermessensausfall leide, sich fehlerhaft ausschließlich auf Stellungnahmen des RKI stütze und dem entgegenstehende Studien ignoriere. Die Durchführung eines Beratungsgesprächs wäre ein milderes Mittel gewesen. Das Gesundheitsamt sei außerdem nicht befugt, einen fachmedizinischen Meinungsstreit mit dem attestierenden Arzt zu führen (Verweis auf VG Düsseldorf, B.v. 7.2.2024 – 29 L 3343/23). Zudem wäre eine Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht gerechtfertigt, weil die verfassungsrechtliche Situation bei schulpflichtigen Kindern hochproblematisch und keineswegs geklärt sei.
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Der Beklagte beantragt,
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Zur Begründung führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 im Wesentlichen aus, dass es sich bei § 20 Abs. 12 IfSG um sog. intendiertes Ermessen handele. Lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine streitgegenständliche Anordnung nach § 20 Abs. 12 IfSG vor, so sei in der Regel nur die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG ermessensfehlerfrei. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedürfe es nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände hätten die Kläger jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Zudem entfalle die Berechtigung zur Nachweisanforderung lediglich dann, wenn die Nachweispflicht bereits erfüllt wurde. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des VG Düsseldorf sei durch das OVG Münster geändert worden (OVG Münster, B.v. 20.12.2024 – 13 B 179/24). Im Übrigen seien bei dem Kind keine Umstände diagnostiziert worden, die dazu führen würden, dass eine Masernimpfung Nachteile erwarten lasse. Die reine Vermutung oder Angst der Kläger, dass bei ihrem Kind eine bisher nicht diagnostizierte Gegenanzeigen bestehen könnte, sei nicht als Vorliegen einer Kontraindikation gegen die Durchführung der Masernimpfung anerkannt. Den Klägern seien bereits zweimal Beratungsgespräche angeboten worden, die von den Klägern nicht wahrgenommen wurden. Die Vorschriften von § 20 Abs. 9 bis Abs. 13 IfSG seien verfassungsmäßig, für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehe keine Grundlage.
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Mit weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 2026 lassen die Kläger ergänzend ausführen, dass sie zu dem streitgegenständlichem Bescheid nicht angehört wurden. Außerdem zeige die Zusammenschau von Bescheidsbegründung und Klageerwiderung eklatante Widersprüche bzw. Begründungsmängel auf. Das Attest habe dem Gesundheitsamt wohl formell genügt. Dennoch sei es aus unzutreffenden Gründen inhaltlich verworfen worden. Es gehe nicht um einen Kausalitätsbeweis, sondern um eine Gefahrenprognose. Das Gesundheitsamt habe – anders als der attestierende Arzt – das Kind nicht untersucht und sei nach unzutreffenden Maßstäben zu einer anderen Anschauung gelangt als dieser. Die Klageerwiderung spreche zudem dafür, dass seitens des Beklagten kein Ermessen ausgeübt wurde. Es sei auch noch nicht geklärt, ob § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG tatsächlich ein intendiertes Ermessen beinhalte. Schließlich lasse die streitgegenständliche Anordnung Verhältnismäßigkeitserwägungen vermissen. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass den Klägern angesichts signifikanter Vorerkrankungen in der Familie durch einen approbierten Arzt von der Impfung abgeraten worden sei.
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Am 23. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach Zuleitung des Attests vom … Dezember 2023 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom … März 2025 kein Schriftverkehr zwischen den Beteiligten stattgefunden habe, insbesondere keine nochmalige Anhörung vor Erlass des Bescheides erfolgt sei, erklärte der Vertreter des Beklagten, dass dieser Mangel durch die Klageerwiderung geheilt worden sei.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er angefochten wurde, d.h. ohne die mitverfügte Rücknahme des Bescheides vom … September 2023, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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1.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist im angefochtenen Umfang bereits formell rechtswidrig. Er leidet an einem Anhörungsfehler (1.1.1.). Der Anhörungsfehler wurde nicht geheilt (1.1.2.) und ist auch nicht unbeachtlich (1.1.3). Auf die zwischen den Beteiligten außerdem streitige materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.
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1.1.1. Der Beklagte hat zu den angefochtenen Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid nicht ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
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Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung muss die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes beabsichtigt ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – beckonline Rn. 12). Dem Beteiligten ist dabei Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind diejenigen Tatsachen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legt, die also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Entscheidung eine andere wäre. Ob es sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt, obliegt der rechtlichen Einschätzung der Behörde (BeckOK VwVfG/Herrmann, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 28 Rn. 15 f.; BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46/81 – beckonline). Gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG kann unter bestimmten Umständen im Einzelfall von der Anhörung abgesehen werden. Nach Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG unterbleibt die Anhörung, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
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Diese Anforderungen des Art. 28 BayVwVfG wurden vom Beklagten nicht erfüllt.
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Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vorliegend anwendbar, weil es sich bei den angefochtenen Anordnungen (Nr. 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids) um einen Verwaltungsakt handelt, der in Rechte der Kläger eingreift.
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Eine Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG wurde nicht durchgeführt. Eine explizite Anhörung der Kläger unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen hat nicht stattgefunden. Der streitgegenständliche Bescheid wurde mehr als 14 Monate nach der Übersendung des Attestes des Kinderarztes S* … K* … erlassen, ohne dass dazwischen Kontakte zwischen den Beteiligten ersichtlich sind. Insbesondere erhielten die Kläger nicht die Gelegenheit, sich zur Einschätzung des Gesundheitsamtes vom … Januar 2024 zu äußern. Auch die zeitlich weit zurückliegende Anhörung vom *. November 2022, welche dem früheren, zwischenzeitlich aufgehobenen, Bescheid vom … März 2023 vorausging, kann hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides nicht als Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angesehen werden. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an der Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch den Beklagten an die Kläger. Als entscheidungserhebliche Tatsachen sieht das Gericht hierbei an, dass der Beklagte das Attest des Kinderarztes vom … Dezember 2023 nicht als Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung akzeptierte und aufgrund dessen einen neuen Anforderungsbescheid zu erlassen beabsichtigte. Dass aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anforderung von Masernschutznachweisen objektiv kein Grund für den erneuten Erlass eines Anforderungsbescheides bestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – beckonline Rn. 4; B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – beckonline Rn. 11 f.), ist insoweit unschädlich, weil es nach dem oben skizzierten Maßstab lediglich auf die Einschätzung der Behörde ankommt.
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Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes vom Anhörungserfordernis nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG und eine entsprechende Ausübung von Ermessen durch den Beklagten ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Auch ein Fall des Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG liegt nicht vor.
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1.1.2. Der Anhörungsverstoß ist nicht nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
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Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG können Handlungen nach Abs. 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
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Eine wirksame Nachholung darf nicht hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zurückbleiben (vgl. BeckOK VwVfG/Schemmer, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 45 Rn. 39). Diese Anforderung gilt auch bei der Nachholung während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine derartige Heilung tritt nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wird und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – beckonline Rn. 12 m.w.N.). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2017 – 9 B 54/16 – juris Rn. 4; U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 18; U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37). Im Rahmen eines Verwaltungsprozesses abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten sind in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet; wenn sie darüber hinaus auch Rechtsfolgen für das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren setzen sollen, bedarf es hierfür besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 20 CE 24.1887 – beckonline Rn 21 m.w.N.).
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Gemessen an diesem Maßstab ist der Anhörungsmangel nicht geheilt worden. Sowohl bei der Klageerwiderung vom 28. Juli 2025 als auch bei den Äußerungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um im Rahmen eines Verwaltungsprozesses abgegebene Äußerungen und Erklärungen. Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, dass sie auch Rechtsfolgen für das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren setzen sollten, sind nicht erkennbar. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Klageerwiderung vom 28. Juli 2025 bereits aus zeitlichen Gesichtspunkten nur schwerlich vom Beklagten als Nachholung einer Anhörung gedacht gewesen sein kann. Das Fehlen einer Anhörung wurde von der Klägerseite nämlich überhaupt erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 thematisiert, also zeitlich nach der Klageerwiderung. Auch die Äußerung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die fehlende Anhörung durch die Klageerwiderung geheilt worden sei, lässt eine ordnungsmäße Nachholung der Anhörung zumindest in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, sondern beschränkt sich darauf, die einmal getroffene Entscheidung auch im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen und den Rechtsstreit fortzusetzen.
42
1.1.3. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.
43
Nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
44
Die Anwendung von Art. 46 BayVwVfG erfordert, dass jede tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass bei Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift eine andere Entscheidung ergangen wäre, wobei schon eine denkbare Alternative die Anwendung der Vorschrift ausschließt. Insoweit bedarf es der Gewissheit, dass der Verfahrensfehler sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Im Ergebnis ist daher zunächst von einem Einfluss der in Art. 46 BayVwVfG genannten Fehler auf die Sachentscheidung auszugehen; die Vorschrift enthält damit eine von der Behörde zu widerlegende Vermutung (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 46 Rn. 23 f.). Bei einem Verwaltungsakt, der nach Ermessen der Behörde erlassen wird, ist grundsätzlich von der Möglichkeit des Einflusses auf das Entscheidungsergebnis auszugehen (vgl. BeckOK VwVfG/Schemmer, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 46 Rn. 37). Offensichtlichkeit setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass die fehlende Kausalität zwischen dem formellen Fehler und der Sachentscheidung unschwer und unzweifelhaft zu erkennen ist. Im Ergebnis muss jeder Zweifel ausgeschlossen sein, dass bei Vermeidung des Fehlers eine identische Entscheidung ergangen wäre (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 46 Rn. 29).
45
Der Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG stellt zwar eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren im Sinne von Art. 46 BayVwVfG dar (vgl. BeckOK VwVfG/Schemmer, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 46 Rn. 25). Gleichwohl scheidet vorliegend eine Unbeachtlichkeit des Fehlers nach Art. 46 BayVwVfG aus. Es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine inhaltlich andere Entscheidung in der Sache ergangen wäre, wenn die Kläger vor dem Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen Gelegenheit erhalten hätten, zur beabsichtigten Zurückweisung des Attestes des Kinderarztes vom … Dezember 2023 Stellung zu nehmen und beispielsweise gegebenenfalls weitere Untersuchungsergebnisse oder Befunde oder Hinweise auf wissenschaftliche Studien zum Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Masernschutzimpfung zu übermitteln. Am Vorliegen einer konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung des Beklagten ändert sich auch nichts, wenn man diesbezüglich von einem intendierten Ermessen der Behörde ausgeht. Im Gegensatz zu einer gebundenen Entscheidung verbleibt der Behörde nämlich auch bei einem intendierten Ermessen ein Spielraum für eine andere als die getroffene Entscheidung. Ungeachtet dessen fehlt es diesbezüglich an jeglichem Vortrag des Beklagten zu der Frage, ob auch bei einer ordnungsgemäßen Anhörung ohne Zweifel eine identische Entscheidung ergangen wäre, so dass der Beklagte letztlich die gegen ihn sprechende Vermutung des Art. 46 BayVwVfG nicht entkräftet hat.
46
1.2. Durch den Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind die Kläger in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt worden (vgl. BeckOK VwVfG/Herrmann, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 28 Rn. 45a). Bei Art. 28 BayVwVfG handelt es sich nicht um eine reine Verfahrensvorschrift, deren Einhaltung der Betroffene grundsätzlich nicht um ihrer selbst Willen erzwingen kann (vgl. VGH Mannheim, U. v. 30.9.2020 – 5 S 969/18 – beckonline Rn. 54).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).