Titel:
Obdachlosenrechtliche Unterbringung, Freiwillige Obdachlosigkeit, Kein Anspruch auf wohnungsmäßige Versorgung nach Obdachlosenrecht, Anspruch auf Einweisung in Wohnung, Dritter aufgrund drohender Zwangsräumung
Normenketten:
VwGO § 123
LStVG Art. 6
LStVG Art. 7
Schlagworte:
Obdachlosenrechtliche Unterbringung, Freiwillige Obdachlosigkeit, Kein Anspruch auf wohnungsmäßige Versorgung nach Obdachlosenrecht, Anspruch auf Einweisung in Wohnung, Dritter aufgrund drohender Zwangsräumung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit die Zuweisung einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft und hilfsweise die Zuweisung geeigneten Wohnraums.
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Für die vom Antragsteller zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Anschrift ist ihm für den … März um 8.00 Uhr die Zwangsräumung durch Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom … Februar 2026 angekündigt.
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Der Antragsteller stellte am … Dezember 2025 beim Landratsamt M. einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf ordnungsrechtliche Unterbringung und Einweisung in die Wohnung T. Str. 87, 8. K. -R. Dies lehnte das Landratsamt M. mit Bescheid vom … Januar 2026 ab mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit und verwies den Antragsteller an die Stadt M. Mit weiteren Schreiben vom *. und … März 2026 wiederholte der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt seinen Antrag und beantragte hilfsweise die Bereitstellung einer anderweitigen obdachlosenrechtlichen Unterkunft. Das Landratsamt M. klärte den Antragsteller mit Schreiben vom … März 2026 wiederholt über die Zuständigkeit der Stadt M. auf und setzte ihn in Kenntnis über die Weiterleitung seines Antrags an diese.
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Mit Schreiben vom … März 2026 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, in der städtischen Obdachlosenunterkunft unterzukommen.
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Mit Schriftsatz vom 15. März 2026 stellte der Antragsteller bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München den Antrag,
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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit ordnungsrechtlieh unterzubringen,
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2. hilfsweise ihn vorläufig in geeigneten Wohnraum einzuweisen, bis über den zugrunde liegenden Antrag auf ordnungsrechtliche Unterbringung rechtskräftig entschieden ist.
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Gleichwohl ihm von der Stadt M. eine Unterbringung in einer städtischen Obdachlosenunterkunft angeboten worden sei, sei er angesichts der für den … März 2026 im Wege der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung angekündigten Zwangsräumung seiner derzeit privat genutzten Wohnung von Obdachlosigkeit bedroht. Trotz intensiver Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, eine Ersatzwohnung zu finden. Die Nutzung mehrerer in seinem Miteigentum stehender Immobilien werde ihm von den Miterben verwehrt. Dazu gehöre auch die leerstehende Wohnung unter der Anschrift in Randnummer 3 bezeichneten Anschrift. Auf diesen ungenutzten Wohnraum weise er zur Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit hin. Entsprechende beim Landratsamt M. angebrachte Anträge auf obdachlosenrechtliche Unterbringung – insbesondere auf Einweisung in die vorbenannte Wohnung – seien abgelehnt worden.
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Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2026 darauf hingewiesen, es lege den Antrag dahingehend aus, dass dieser – entgegen seiner Bezeichnung des „Landratsamts M. “ als Antragsgegnerin – gegen die Stadt M. gerichtet sei als für die obdachlosenrechtliche Unterbringung zuständige Sicherheitsbehörde. Dem widersprach der Antragsteller nicht. Vielmehr erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom … März 2026, dass er seinen „Antrag auf obdachlosenrechtliche Unterbringung“ aufrechterhalte.
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Dem Gericht lag bis zur Entscheidung keine Stellungnahme der Antragsgegnerin vor.
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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2026 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) im Hauptantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuweisung einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft (1.), hilfsweise auf Einweisung in geeigneten Wohnraum (2.), weiter hilfsweise auf Einweisung in die unter Randnummer 3 bezeichnete Wohnung (3.) gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
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1. Dem Antrag auf obdachlosenrechtliche Unterbringung fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
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Das Rechtschutzbedürfnis ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 40 VwGO Rn. 11) und ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist.
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So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller – selbst nach dessen eigenem Bekunden – eine obdachlosenrechtliche Unterbringung in der städtischen Obdachlosenunterkunft angeboten. Da der Antragsteller dieses Angebot – bis heute – nicht angenommen hat, ist offenkundig, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz derzeit nicht erforderlich ist.
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Überdies ist der Antrag auch unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Die Antragsgegnerin hat als zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) die Aufgabe der Gefahrenabwehr, zu der nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG auch die Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit gehört (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 4 CE 18.965 – juris Rn. 8). Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos. Aufgrund der Subsidiarität des Obdachlosenrechts bedarf eine solche Person nicht der Hilfe der Gemeinschaft. Der Umstand allein, dass die eingetretene Wohnungsnot auf eigenem Verschulden beruht, stellt dagegen noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung oder der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (vgl. zu alldem VGH BW, B.v. 23.7.2024 – 1 S 816/24 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antragsteller, spätestens seitdem er Kenntnis vom Unterbringungsangebot der Antragsgegnerin hatte und dies nicht annahm, freiwillig obdachlos und fällt damit nicht mehr unter die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Ein sachlicher Grund für die Nichtannahme der angebotenen obdachlosenrechtlichen Unterbringung ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
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Demzufolge ist der Antrag unzulässig sowie unbegründet und daher abzulehnen.
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2. Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, ihn vorläufig in geeigneten Wohnraum einzuweisen, bis über den zugrunde liegenden Antrag auf ordnungsrechtliche Unterbringung rechtskräftig entschieden ist, ist der Antrag unbegründet.
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Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom … März 2026 ausdrücklich einen Anspruch auf „ordnungsrechtliche Unterbringung“ zur „Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit“ begehrt, macht er keinen Anspruch aus Wohnungsrecht geltend und kommt demzufolge eine Abgabe an die für Wohnungsrecht zuständige 12. Kammer nicht in Betracht. Vielmehr begehrt der Antragsteller eine wohnungsmäßige Versorgung nach ordnungsbehördlichem Obdachlosenrecht.
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Gemäß Art. 57 Abs. 1 GO i.V.m. Art. 6 LStVG obliegt es der Antragsgegnerin als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – eine solche ist wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren die drohende Obdachlosigkeit – zu verhindern bzw. zu beseitigen; dabei hat die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde ein Auswahlermessen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 LStVG); sie hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Die Obdachlosenfürsorge dient insbesondere nicht der wohnungsmäßigen Versorgung, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfachster Art. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnanspruche hinnehmen. Die Obdachlosenbehörde ist grundsätzlich nur verpflichtet, eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt.
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Aufgrund vorstehender Ausführungen kann der Antragsteller eine wohnungsmäßige Versorgung nicht durchgreifend gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen. Vielmehr beschränkt sich der Anspruch auf Zuweisung einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft, wie er mit dem Hauptantrag bereits begehrt wird.
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3. Soweit der Antragsteller sein Ziel weiterverfolgt, in die Wohnung der Erbengemeinschaft eingewiesen zu werden, besteht hierauf ebenfalls kein Anspruch.
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Die zulasten des Wohnungseigentümers wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Eigentümer, die insoweit als Nichtstörer anzusehen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 10.8.1983 – BayVBI 1984, 116; U.v. 14.8,1990 – BayVBI 1990, 114; B.v. 12.2.1997 – 4 CE 97/18; B.v. 21.4.1998 – 4 ZS 98.1164 – juris; B.v. 14.9.1998 – 4 CS 98.2581 – juris Rn. 2) nur in Fällen schwerster Notlagen, denen die Obdachlosenbehörde auf anderer Weise nicht abhelfen kann, und nur für einen eng begrenzten Zeitraum (von etwa zwei Monaten) möglich. Nur wenn die Möglichkeiten zur Unterbringung in gemeindeeigenen oder der Gemeinde etwa durch Anmietung zur Verfügung stehenden Unterkünften erschöpft sind, mithin die Abhilfe durch die Gemeinde auf andere Weise nicht möglich ist, kann als letztes Mittel („ultima ratio“) in Fällen schwerster Notlagen auch die Beschlagnahme von Räumen Dritter aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 9 Abs. 3 LStVG erfolgen. Eine Einweisung zulasten Dritter kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, wenn anderweitige Möglichkeiten für die vorübergehende, den oben beschriebenen Anforderungen entsprechende Unterbringung bestehen. Voraussetzung für einen Anspruch des Antragstellers auf Einweisung in eine Privatwohnung wäre folglich, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft und die Wiedereinweisung die einzig denkbare Maßnahme wäre, um der dem Antragsteller drohenden Obdachlosigkeit zu begegnen, das Ermessen der Antragsgegnerin also auf Null reduziert wäre.
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Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber offenkundig nicht vor, weil die Antragsgegnerin bereit ist, dem Antragsteller eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit im Rahmen der Obdachlosenfürsorge zur Verfügung zu stellen. Dafür, dass diese angebotene Notunterkunft den oben geschilderten einschlägigen Anforderungen nicht genügen würde, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
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4. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.