Titel:
Abschiebung, Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis verneint, Duldungsgründe verneint, unionsrechtskonforme Auslegung, kein Verantwortungsübergang, Genfer Flüchtlingskonvention, Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a
EATRR Art. 2 Abs. 1
GFK Art. 28 Abs. 1
AsylG § 73c Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Abschiebung, Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis verneint, Duldungsgründe verneint, unionsrechtskonforme Auslegung, kein Verantwortungsübergang, Genfer Flüchtlingskonvention, Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren W 7 E 26.647 wird abgelehnt.
V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren W 7 K 26. … wird ebenfalls abgelehnt.
Gründe
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1. Der Antragsteller, laut eigenen Angaben am … … 2003 geboren und afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Oktober 2022 aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Der gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Juli 2025 (Bl. 130 d.BA) als unzulässig abgelehnt, da dem Antragsteller bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Ein Eilantrag hiergegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Mai 2025 abgelehnt (Az. W 5 S 25. …*). Die Klage wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2025 abgewiesen (Az. W 5 K 25. …*). Mit E-Mail vom 21. Dezember 2025 stimmten die griechischen Behörden einer Rücküberstellung nach Griechenland zu.
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Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels, der bis 16. Mai 2025 gültig war, sowie eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit Gültigkeit bis 31. August 2027. Ab 16. September 2025 wurden ihm Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente erteilt, zuletzt gültig bis 7. Januar 2026.
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Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 beantragte der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (im Folgenden: EATRR). Ergänzend verwies er auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 (BayVGH, U.v. 10.12.2024 – 19 B 24.666 – beckonline). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19. Februar 2026, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 25. Februar 2026 zugestellt, abgelehnt.
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2. Am 9. März 2026 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 19. Februar 2026 Klage erheben (Az. W 7 K 26. … und im hiesigen Verfahren sinngemäß beantragen,
dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller einzuleiten, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren W 7 K 26. … vorliegt.
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Zugleich ließ der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
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4. Der Antragsgegner beantragt,
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Auf die Begründung wird Bezug genommen.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist abzulehnen.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und -grund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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Gemessen daran steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Als unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber ist der Antragsteller jedenfalls vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Die Abschiebung ist jedoch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen zugunsten des Antragstellers nicht vor.
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1. Ein Duldungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung besteht nicht aufgrund einer etwaigen Vereitelung des Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – weder in direkter noch analoger Anwendung, noch in europarechtskonformer Auslegung bzw. in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR).
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a) Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Da dem Antragsteller nicht das Bundesamt, sondern die griechischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt haben, erfüllt er die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht.
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Zudem sind auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Anspruchsnorm nicht gegeben. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Fälle von sich im Bundesgebiet aufhaltenden und außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) anerkannten Ausländer erkannt und dahingehend geregelt hat, dass diese gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen.
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b) § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG begründet vorliegend auch nicht in unionsrechtskonformer Auslegung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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aa) Wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, müssen ihm die Rechte und Vorteile gewährt werden, die sich aus der GFK und Art. 20 ff. RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) ergeben. Eine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Konventionsstaates sieht die Genfer Flüchtlingskonvention jedoch nicht vor (BVerfG, B.v. 14.11.1979 – 1 BvR 654/79 – beckonline). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland (BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – beckonline Rn. 29).
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Ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling kann aber auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen und muss nicht dauerhaft in dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte verbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2017 – 1 C 2.17 – beckonline Rn. 18). So geht mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises nach Art. 2 EATRR auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, dergestalt über, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung jenes Staates auch in diesem Staat Geltung beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2024 – 19 B 24.666 – beckonline, Ls. 2; BT-Drs. 13/4948, 11; BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41.20 – beckonline Rn. 32). Unter „in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte“ (BVerwG, B.v. 2.8.2017 – 1 C 2.17 – beckonline Rn. 18) ist nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der automatische Zugang zu allen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. Anerkennungs-RL gewährten Rechten zu verstehen, folglich auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels i.S.d. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Anerkennungs-RL (BayVGH, U.v. 10.12.2024 – 19 B 24.666 – beckonline Rn. 20).
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bb) Im vorliegenden Fall ist jedoch anders als im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 gerade kein Verantwortungsübergang von Griechenland auf die Bundesrepublik Deutschland gegeben.
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Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 AsylG versteht sich unter Verantwortungsübergang, dass die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Nachdem das EATRR von Griechenland nicht ratifiziert wurde, findet es vorliegend wohl keine unmittelbare Anwendung (vgl. VG Minden, U.v. 7.12.2021 – 7 K 2885/20 – juris Rn. 16), sodass sich der Verantwortungsübergang hier direkt aus Art. 28 Abs. 1 GFk i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 11 des Anhangs der GFK bestimmt. Jedoch wurde das EATRR jedenfalls von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und soll gerade die Anwendung des Art. 28 GFK und der §§ 6, 11 seines Anhangs erleichtern und einer Vereinheitlichung ihrer Anwendung dienen. Vor diesem Hintergrund spricht einiges für eine Heranziehung des EATRR als Auslegungshilfe der GFK.
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Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Gemäß § 6 des Anhangs zur GFK ist zur Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises die ausstellende Behörde zuständig, solange der Inhaber sich rechtmäßig nicht in einem anderen Gebiet niedergelassen hat und rechtmäßig im Gebiet der genannten Behörde wohnhaft ist. Gemäß § 11 des Anhangs zur GFK gilt, dass wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt, so geht gemäß Art. 28 GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.
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Gemäß Art. 2 Abs. 1 Uabs. 1 EATRR gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
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Der Antragsteller hält sich zwar seit seiner Einreise am 5. Oktober 2022 seit über drei Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch war er bei Einreise nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels und betrieb zunächst auch kein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, sondern stellte erst am 26. Juni 2023 einen Asylantrag (Bl. 25 d.BA). Daraufhin war er im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, welches mit Bescheid vom 17. Juli 2025 negativ beschieden wurde. Die Klage hiergegen wurde mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2025 abgewiesen. Ab 16. September 2025 wurden ihm Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente erteilt, zuletzt gültig bis 7. Januar 2026.
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Weder mit der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens noch den erteilten Duldungen lag eine Zustimmung der deutschen Behörden i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Uabs. 1 EATRR vor.
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Eine Zustimmung in diesem Sinne setzt zumindest voraus, dass eine stillschweigende Billigung des Zweitstaates für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings vorliegt. Solch eine stillschweigende Billigung kann nicht aus der rein verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG hergeleitet werden, welche unmittelbar kraft Gesetzes eintritt. Auch nachfolgend erteilte Duldungen stellen insbesondere dann keine derartige Billigung dar, wenn die zuständigen Behörden den Flüchtling zu keinem Zeitpunkt darüber im Unklaren gelassen haben, diesen nach dem für ihn negativen Abschluss des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland in den Erststaat rückführen zu wollen. Der nach Art. 2 Abs. 1 EATRR mögliche Verantwortungsübergang für die Ausstellung von Reiseausweisen erfordert ein den dauernden Aufenthalt des Flüchtlings in Bezug nehmendes Verhalten des Zweitstaates (ausführlich hierzu OVG RhPf, B.v. 25.09.2018 – 7 B 11097/18 – beckonline m.w.N.).
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Der Antragsgegner hat den Antragsteller vorliegend zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber gelassen, ihn nach dem für ihn negativen Abschluss des Asylverfahren nach Griechenland abschieben zu wollen. Es erfolgte eine entsprechende Belehrung über die Ausreisepflicht des Antragstellers nach Abschluss des Asylverfahrens am 27. August 2025 (Bl. 330 d.BA) sowie eine Rückkehrberatung am 17. November 2025 (Bl. 338 d.BA). Auch ließ die in den ausgestellten Duldungsbescheinigungen aufgenommene auflösende Bedingung, wonach die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt, dies hinreichend deutlich erkennen (Bl. 268, 333 d.BA). Zudem erklärte auch Griechenland am 21. Dezember 2025 seine Rücknahmebereitschaft hinsichtlich des Antragstellers (Bl. 351 d.BA).
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Dementsprechend lag hier auch keine dauernde oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinausgehende Gestattung des Aufenthalts des Antragstellers i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Uabs. 1 Alt. 2 EATRR vor. Der Antragsteller hat sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen i.S.d. § 11 des Anhangs zur GFK.
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Mangels Verantwortungsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland kommt der Antragsteller daher nicht in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung im Inland verbundenen Rechte. Die Bundesrepublik Deutschland misst der Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates nur in begrenztem Umfang Rechtswirkungen im Bundesgebiet bei, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG (BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41.20 – beckonline Rn. 32). Vor Verantwortungsübergang kann die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung der griechischen Behörden daher hier keine weitergehende Geltung beanspruchen.
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2. Der Antragsteller kann sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch nicht auf einen materiellen Duldungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AufenthG) berufen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass einer Aufenthaltsbeendigung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Sonstige Duldungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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4. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung sind ebenfalls abzulehnen, da es jeweils an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Anträge im Zeitpunkt der Bewilligungsreife fehlt. Auf das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es damit nicht mehr an.