Titel:
Iran, Eilverfahren, dritter Folgeantrag, Begründung allein mit Verweis auf allgemeine aktuelle Verhältnisse im Iran, gewaltsame Niederschlagung von Protesten, kriegerischer Angriff von USA und Israel auf Iran, keine individuellen Gründe, keine erneute Abschiebungsandrohung, keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung, keine nachträgliche Änderung der Sachlage, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit eine günstigeren Entscheidung in Person des Antragstellers, Antragsteller nicht anders betroffen als andere Iraner, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid
Normenketten:
VwGO § 123
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG § 71 Abs. 1
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Iran, Eilverfahren, dritter Folgeantrag, Begründung allein mit Verweis auf allgemeine aktuelle Verhältnisse im Iran, gewaltsame Niederschlagung von Protesten, kriegerischer Angriff von USA und Israel auf Iran, keine individuellen Gründe, keine erneute Abschiebungsandrohung, keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung, keine nachträgliche Änderung der Sachlage, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit eine günstigeren Entscheidung in Person des Antragstellers, Antragsteller nicht anders betroffen als andere Iraner, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig und begehrt, nicht in den Iran abgeschoben zu werden.
2
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2022 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 3. April 2023 (W 8 K 22. …*) rechtskräftig ab. Ein erster Asylfolgeantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2025, ein zweiter Asylfolgeantrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2025 jeweils bestandskräftig abgelehnt.
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Am 22. Januar 2026 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). In der schriftlichen Folgeantragsbegründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die derzeitige Situation im Iran sollte der Antragsgegnerin bekannt sein. Soweit er wisse, seien ungefähr 12.000 Menschen im Iran durch das iranische Regime getötet worden. Er habe an einer Demonstration in Deutschland teilgenommen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 20. Februar 2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. September 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Erforderlich sei, dass der neue Sachvortrag für sich genommen bei einer Person aus dem relevanten Herkunftsland die Qualität habe, nunmehr zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes zu führen. Im Rahmen der Vorprüfung des Folgeantrags müsse jedoch bereits die erhebliche Wahrscheinlichkeit ersichtlich werden, mit der die neuen Elemente oder Erkenntnisse zu einer günstigen Entscheidung beitragen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der neue Sachvortrag bei abstrakter Betrachtung und vor dem Hintergrund des Herkunftslandes des Antragstellers geeignet sei, die Einschätzung hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes zu ändern, indem er sich auf Tatsachen beziehe, die für Personen aus diesem Herkunftsland die Zuerkennung internationalen Schutzes nahelegten. Das sei nicht der Fall. Die pauschale Bezugnahme auf die jüngsten Ereignisse im Iran, bei denen es wohl zu zahlreichen Tötungen von Demonstranten gekommen sein solle, lasse jeglichen persönlichen Bezug zu einem befürchteten Schicksal bei Rückkehr vermissen. Weder aus der Folgeantragsbegründung des Antragstellers, noch anderweitig ergäben sich Anhaltspunkte für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Folgeantragsbegründung des Antragstellers sei daher ungeeignet zu einer Schutzfeststellung führen zu können. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben.
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Am 6. März 2026 erhob die Antragsteller im Verfahren W 8 K 26. … Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragten im vorliegenden Verfahren:
6
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
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Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragenen Gründe. Seit seiner Antragstellung habe sich die Situation in seinem Heimatland noch weiter verschärft.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2026, den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 26. …*) sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten des Erst- sowie der vorherigen Folgeverfahren) Bezug genommen.
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Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist gemäß § 122 Abs. 1 VwGO und § 88 VwGO seinem Begehren gemäß entsprechend auszulegen.
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Dem Antrag vom 6. März 2026 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz sucht, nicht aufgrund der früheren Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2022 in den Iran abgeschoben zu werden.
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Da hinsichtlich des Antragstellers ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt, weil der Antragsteller nach unanfechtbarer Ablehnung seines ersten und zweiten Folgeantrags nun einen dritten Folgeantrag gestellt hat und die Abschiebung vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, sondern ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Denn der Antragsteller könnte mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein Rechtsschutzziel, einen Aufenthalt in Deutschland einstweilen sicherzustellen, nicht erreichen. In der vorliegenden Fallkonstellation ist Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil die Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist und die aufschiebende Wirkung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung als solche nicht berühren würde, so dass die frühere Abschiebungsandrohung zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Durchführung der Abschiebung wäre (VG Köln, B.v. 5.12.2025 – 22 L 3176/25.A – juris Rn. 17 f.; Dickten/Rosarius in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 37; Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 49; m.w.N).
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Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
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Bei Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO ist für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ebenso wie bei § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung bestehen (vgl. Dickten/Rosarius in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 38 m.w.N.).
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Denn nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
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Indes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig, weil die angegriffene Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG) bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Recht erfolgt ist.
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Das Gericht verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen, die die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG) und schließt sich dieser Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.
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Ergänzend ist anzumerken:
19
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
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Der Prüfung des Folgeantrages sind dabei nur solche Elemente oder Erkenntnisse zugrunde zu legen, auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 20.6.2024 – 3 L 1414/24.A – juris Rn. 56; Dickten/Rosarius in BeckOK AuslR, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 15; zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.: BVerwG, U.v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 – juris Rn. 28).
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Voraussetzung für die Zulässigkeit des Folgeantrags sind neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinn von § 71 Abs. 1 AsylG, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Erforderlich aber auch ausreichend ist ein schlüssiger Sachvortrag vor, der eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt und eine hinreichende Asylrelevanz aufzeigt. Denn der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ des Beitrags für eine günstigere Entscheidung setzt voraus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BayVGH, B.v. 24.7.2024 – 13a ZB 24.30535 – juris Rn. 17; vgl. Dickten/Rosarius in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 23 mit Verweis auf EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.).
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Weiter ist anzumerken, dass – gerade bei Dauersachverhalten – ein neuer Sachverhalt erst eingetreten ist, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt ist. Der Antragsteller hat dazu eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun. Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag tatsächlich neue Elemente und Erkenntnisse vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Dickten/Rosarius in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 Rn. 16 und 18 ff.).
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Nach welchem Maßstab dann zu beurteilen ist, ob neue Elemente und Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt: Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen. Erheblich meint mithin nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen, eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen muss. Es reicht aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Möglichkeit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht (BayVGH, B.v. 24.7.2024 – 13a ZB 24.30535 – juris Rn. 16 f.). Erhebliche Wahrscheinlichkeit setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnisse die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Eine nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung reicht. Ob die Gründe die Zuerkennung des internationalen Schutzes tatsächlich rechtfertigen, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich (vgl. auch VG Kassel, U.v. 25.10.2024 – 3 K 406/24.KS.A – juris Rn. 27 und 33 f.).
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Gemessen hieran bestehen nach summarischer Prüfung hinsichtlich der Entscheidung der Antragsgegnerin, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
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Der Antragsteller hat im Rahmen des Folgeantrags – abgesehen von den Hinweis auf die Teilnahme an einer Demonstration in Deutschland – keine individuellen Gründe vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die hinsichtlich ihres Asylbegehrens (im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG) zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten. Solche wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht ergänzt und sind auch nicht sonst ersichtlich.
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Die Teilnahme an einer einzelnen Demonstration in Deutschland, reicht bei weitem nicht aus, um bei einer Rückkehr in den Iran von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal keinerlei Angaben zum Gegenstand und zu den näheren Umständen er Demonstration (Ort, Zeit, Anzahl der Teilnehmer, Funktion des Antragstellers usw.) gemacht wurden. Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 3.11. 2025 – W 8 K 25.30324 – juris Rn. 28 m.w.N). In diese Richtung ist vom Antragsteller nichts vorgebracht.
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Soweit der Antragsteller sowohl in seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung bei der Antragsgegnerin als auch bei seiner Antragsbegründung gegenüber dem Gericht allgemein auf die aktuelle Situation in seinem Heimatland verweist, die sich zuletzt noch weiter verschärft habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
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Zwar ist dem Gericht bekannt, dass es im Iran Ende 2025 und Anfang 2026 im Zusammenhang mit Protesten der Bevölkerung zu gravierenden Repressionen seitens des iranischen Staates gekommen ist mit schätzungsweise bis zu 12.000 Toten, unzähligen Verletzten und mehr als 40.000 Verhaftungen, um die Proteste niederzuschlagen. Auch nach Ende der Straßenproteste kommt es zu Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung, weil die Sicherheits- und Geheimdienste weiterhin massiv gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker vorgehen. Es kommt zur Abschreckung auch zu Schein- und Schauprozessen mit durch Folter erzwungenen Geständnissen (vgl. nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, vom 12.2.2026, S. 8 ff., 105 ff. m.w.N.; HRW, Iran: Welle willkürlicher Verhaftungen und gewaltsamen Verschwindenlassens, vom 24.2.2026).
29
Hinzu kommen aktuell die amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran (vgl. nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.3.2026). Jedoch ist dazu anzumerken, dass sich die weitere Entwicklung im Iran derzeit nicht seriös abschätzen lässt, weder in Richtung eines Regimewechsels mit einer möglichen Änderung der Verfolgungslage noch in umgekehrter Richtung mit einem Fortbestand des bisherigen Regimes verbunden mit einer Verstärkung der Repressionen oder in Richtung bürgerkriegsähnlicher Zustände.
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Aber selbst, wenn man zugunsten des Klägers den ungünstigsten Fall („worst case“) annehmen wollte, ist nicht ersichtlich, dass der Verfolgungsdruck im Iran so stark würde, dass alle iranischen Staatsangehörigen unterschiedslos ernsthaft mit Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Gefahren rechnen müssten, sodass nunmehr für alle iranischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Gewährung internationalen Schutzes bestünde, also quasi eine Gruppenverfolgung aller Iranerinnen und Iraner anzunehmen wäre. Vielmehr ist weiterhin auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
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Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen der Vorprüfung des Folgeantrags bereits die erhebliche Wahrscheinlichkeit ersichtlich werden muss, mit der die neuen Elemente oder Erkenntnisse zu einer günstigen Entscheidung beitragen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der neue Sachvortrag bei abstrakter Betrachtung und vor dem Hintergrund des Herkunftslandes des Antragstellers geeignet ist, die Einschätzung hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes zu ändern, indem er sich auf Tatsachen bezieht, die für Personen aus diesem Herkunftsland die Zuerkennung internationalen Schutzes nahelegen. Das ist hier nicht der Fall. Die pauschale Bezugnahme auf die jüngsten Ereignisse im Iran, bei denen es zu zahlreichen Tötungen von Demonstranten gekommen ist, lassen jeglichen persönliche Bezug zu einem befürchteten Schicksal bei einer Rückkehr vermissen. Erheblich wahrscheinlich ist eine Neubewertung nur, wenn das neue Vorbringen nun objektiv neues und nachvollziehbares Vorbringen zu einer nunmehrigen Schutzbedürftigkeit des Betreffenden enthält (Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6 2025, 3.Teil Rn. 127). Der Antragsteller ist indes aber nicht anders betroffen, als andere Iranerinnen und Iraner die in ihrem Heimatland leben. Subjektiv empfundene Ängste vor einer Abschiebung genügen nicht (vgl. Dickten/Rosarius in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 Rn. Rn. 18a.1).
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Die kriegerische Auseinandersetzung zwischen der der USA und Israel einerseits und Iran andererseits rechtfertigen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass durch die kriegerische Auseinandersetzung das Ausmaß willkürlicher Gewalt im gesamten Staatsgebiet Irans derart hoch ist, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leben oder körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. VG Bremen, U.v. 30.1.2026 – 1 K 312/24 – juris zur Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah). Denn die Angriffe der USA und Israel beziehen sich primär auf militärische und wirtschaftliche Ziele sowie auf die politischen Führungsriege des Iran bzw. der Revolutionsgarden. Privatpersonen sind nicht Ziel der Angriffe. Die Opfer unter der Zivilbevölkerung, die gleichwohl vorkommen und zu beklagen sind, haben kein Ausmaß, dass nun jede im Iran anwesende Person individuell mit einer ernsthaft drohenden Gefahr für Leib oder Leben rechnen müsste.
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Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht wiederaufzugreifen (Nr. 2 des Bescheides). Das Gericht verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen sowie auf die Ausführungen die das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG), die es sich zu eigen macht.
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Der Antrag war daher vollumfänglich abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.