Titel:
Sachmängelhaftung, Mängelrüge, Garantie, Aufrechnung, Aktivlegitimation, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsauslegung
Schlagworte:
Sachmängelhaftung, Mängelrüge, Garantie, Aufrechnung, Aktivlegitimation, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsauslegung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 20.03.2024 – 3 HK O 14490/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.03.2024, Az. 3 HK O 14490/22, wie folgt abgeändert:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 293.031,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.127,87 € zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verzugspauschalen in Höhe von 80,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.06.2022 zu bezahlen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.“
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Kauf von Maschinen und Maschinenteilen.
2
Auf Anfrage der Beklagten unterbreitete die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2018 laut Anl. von Maschinen des Typs „“. Unter Punkt 1.4.1 des Angebots war aufgeführt: „Motorspindel HSK-A 63, 16.000 min-1, 159/206 Nm, 25/32 kW, Öl-Luft-Schmierung (GROB)“.
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Mit Schreiben vom 16.08.2018 laut Anl. 17 machte die Klägerin unter der Nummer 00004296-02 der Beklagten ein gegenüber dem Angebot vom 10.07.2018 modifiziertes Angebot. Dort lautete Punkt 1.4.1 „Motorspindel HSK-A 63, 16.000 min-1, 159/206 Nm, 25/32 kW“. In dem Angebotsschreiben war unter der Überschrift „Geschäftsbedingungen und Newsletter“ und der Unterüberschrift „Lieferbedingungen“ angegeben: „Für Lieferungen der gelten die VDW/VDMA-Lieferbedingungen. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter:
„VDW-Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte (VDW – 502)
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen (…).“
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 ad und f gelten die gesetzlichen Fristen (…).
4
Am 22.08.2018 schlossen die Parteien daraufhin den Maschinenliefervertrag (im Folgenden mit MLV abgekürzt) laut Anl. 1, der die zeitlich gestaffelte Lieferung von insgesamt 16 Maschinen G350-2, davon zwölf für Universalproduktion (Stahl/Aluminium) und vier optimiert für Aluminiumproduktion, zum Preis von insgesamt 7,2 Mio. € netto zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 1 MLV) zum Gegenstand hatte. Die ersten vier Maschinen sollten in der 51. Kalenderwoche 2018 und die letzten vier Maschinen in der 9. Kalenderwoche 2019 geliefert und im Werk der Firma . (nachfolgend als Betreiberin bezeichnet) in aufgestellt werden (§ 5 Abs. 1 MLV).
5
Der MLV lautete auszugsweise wie folgt, wobei darin die Klägerin als „Lieferantin“ und die Beklagte als „Bestellerin“ bezeichnet wird:
Die Bestellerin agiert als Generalunternehmer im Auftrag von (Betreiber). Der Aufstellungsort der Maschinen ist ***.
Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag gehen nach dem Eigentumsübertrag automatisch von der Bestellerin an den Betreiber über.
§ 6 Zugesicherte Eigenschaften
Die Lieferantin gibt eine Zusicherung dahingehend ab, dass die Maschine die im Spezifikationsprofil angegebene Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag erbringt.
Sollten diese Eigenschaften fehlen, so wird die Lieferantin für die daraus entstehenden Schäden einstehen.
Die Garantiefrist beträgt 24 Monate beginnend mit dem Tag, an dem das Abnahmeprotokoll unterzeichnet wird. Die Verjährung von Garantieansprüchen der Bestellerin beginnt erst mit dem Ende der Garantiefrist zu laufen.
6
Mit Schreiben vom 28.08.2018 laut Anl. 18 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 16 Produktionsmaschinen G350-2 „auf der Basis des Maschinenliefervertrages vom 22.08.2018 sowie Ihres Angebots Nr. 42692“ zum Preis von 8.568.000,00 € brutto. In dem Schreiben vom 28.08.2018 verwies die Beklagte auf die „Zahlungs- und Lieferbedingungen gemäß Maschinenliefervertrag bzw. Angebot 42692“.
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Aufgrund von Umständen in der Sphäre der Beklagten bzw. der Betreiberin konnten die in § 5 Abs. 1 MLV vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden. Vielmehr wurden die 16 Maschinen erst im Zeitraum von April bis Juni 2019 an die Betreiberin nach Ungarn geliefert (vgl. die Frachtbriefe laut Anl. 5). In den Maschinen waren Kessler-Spindeln, keine Grob-Spindeln verbaut.
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Hinsichtlich aller 16 Maschinen liegen von einem „customer representative“ unterschriebene „Handover protocol(s)“ vor (vgl. die Protokolle vom 14.06.2019 bis 05.07.2019 laut Anl. 9).
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Der Kaufpreis für alle 16 Maschinen wurde von der Beklagten an die Klägerin bezahlt.
10
Aufgrund der verzögerten Lieferung der Maschinen unterbreitete die Klägerin der Beklagten auf deren diesbezügliche Anfrage vom 15.02.2019 mit Schreiben vom 13.03.2019 laut Anl. 2 ein „Ergänzungsangebot“ für eine verlängerte Standdauer über 45.500 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem Angebotsschreiben war unter der Überschrift „Geschäftsbedingungen und Newsletter“ und der Unterüberschrift „Lieferbedingungen“ angegeben: „Für Lieferungen der Das Angebot der Klägerin laut Anl. 2 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2019 (Anl. 3) an.
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Mit Schreiben vom 17.05.2019, Rechnungsnummer 20190322, laut Anl. 6 stellte die Klägerin der Beklagten für die verlängerte Standdauer der Maschinen 54.145,00 € brutto mit dem Vermerk „Zahlbar: 30 Tage netto“ in Rechnung.
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Mit Schreiben vom 13.03.2019 laut Anl. 7 unterbreitete die Klägerin der Beklagten aufgrund deren Anfrage vom 15.02.2019 ein Ergänzungsangebot über den Kauf von 16 Ergänzungskits zur Nachrüstung der mit dem MLV gekauften 16 Maschinen zum Preis von insgesamt 217.552 € (16 x 13.597 €) zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem Angebotsschreiben war unter der Überschrift „Geschäftsbedingungen und Newsletter“ und der Unterüberschrift „Lieferbedingungen“ wiederum angegeben: „Für Lieferungen der gelten die VDW/VDMA-Lieferbedingungen. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter: . Dabei handelte es sich um die Bedingungen laut Anl. 4.
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Die Beklagte nahm das Angebot der Klägerin vom 13.03.2019 laut Anl. 7 mit Schreiben vom 02.04.2019 (Anl. 8) an.
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Die Nachrüstkits wurden von der Klägerin in die 16 Maschinen eingebaut und im Zeitraum vom 14.06.2019 bis 05.07.2019 von der Beklagten ohne Beanstandungen abgenommen.
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Mit Schreiben vom 17.05.2019, Rechnungsnummer 20190324, laut Anl. 10 stellte die Klägerin der Beklagten für die Nachrüstkits insgesamt 258.886,88 € brutto mit dem Vermerk „Zahlbar: 30 Tage netto“ in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf nichts.
16
Nachdem die Beklagte auf die beiden Rechnungen vom 17.05.2019 laut Anl. 6 und nicht gezahlt hatte, mahnte die Klägerin die Zahlung mit Schreiben vom 04.11.2020 (Anl. 11) an und verlangte darüber hinaus von der Beklagten die Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 €.
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Die Beklagte zahlte am 19.06.2021 auf die Rechnung Nr. 20190322 laut Anl. 6 20.000,00 € an die Klägerin.
18
Mit Schreiben vom 10.08.2021 laut Anl. S& P 12 mahnte die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 288.700,36 € (Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen) bei der Beklagten nochmals an.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2022, dort S. 10 vorletzter Absatz, Bl. 40 d. erstinstanzlichen A., erklärte die Beklagte gegen die Klageforderung laut Ziffer I der Klageanträge mit einem erstrangigen Teilbetrag von 293.031,88 € aus dem ihr behauptetermaßen aufgrund von Mängeln der Maschinen entstandenen Schaden von 800.000,00 € die Aufrechnung.
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Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte für die geltend gemachten Mängelansprüche schon nicht aktivlegitimiert sei. Denn aufgrund des Übergangs des Eigentums an den Maschinen auf die Betreiberin seien nach der Präambel des MLV auch sämtliche Rechte aus dem MLV auf die Betreiberin übergegangen. Etwaige Mängelansprüche stünden damit ausschließlich der Betreiberin zu. Bei der Regelung in der Präambel handle es sich auch nicht um eine unzulässige Abtretung zu Gunsten Dritter. Vielmehr seien die Mängelrechte aufgrund des MLV, der insoweit ein Vertrag zu Gunsten Dritter sei, bereits bei der Betreiberin entstanden und lediglich aufschiebend bedingt durch den Übergang des Eigentums an den Maschinen auf die Betreiberin gewesen (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 4 f, Bl. 130 f. d.A.).
21
Die 16 Maschinen seien nicht mangelhaft. Die Beklagte habe sich aus Kostengründen dafür entschieden, statt der ursprünglich vorgesehenen Grob-Spindeln Kessler-Spindeln verbauen zu lassen. Auch mit den Kessler-Spindeln sei aber eine tägliche Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag unproblematisch möglich; die Maschinen seien nämlich auf einen täglichen Betrieb von 24 Stunden ausgelegt (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 6, Bl. 132 d.A.).
22
Die nach der Lieferung aufgetretenen Probleme bei vier der Maschinen in Form von Spindelausfällen seien zum einen auf die fehlerhafte Prozessintegration und Werkzeugauswahl durch die im Auftrag der Beklagten zur Integration der Maschinen in den Kundenprozess tätig gewordene Firma zurückzuführen. Diese habe im Nachhinein eigenmächtig Parameter implementiert, die für die Maschinen in der vereinbarten Ausführung nicht geeignet gewesen seien. Hierdurch hätten erheblich größere Kräfte auf die Spindeln eingewirkt, die bei einigen Maschinen zu Frühausfällen geführt hätten (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 7 f., Bl. 133 f. d.A.). Zum anderen seien die Spindelausfälle auf die zu geringe Laufzeit der Maschinen zurückzuführen. So hätten die Spindeln mit Stand vom Oktober 2022 bis dahin nur eine Laufzeit von 190 bis 1.661 Stunden aufgewiesen, während bei normaler Auslastung 2.500 Stunden pro Jahr üblich seien, sodass im Oktober 2022 Laufzeiten von über 7.500 Stunden zu erwarten gewesen wären (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 8 ff., Bl. 134 f. d.A.).
23
Die Beklagte sei im Übrigen nach § 377 Abs. 2 HGB mit Mängelansprüchen ausgeschlossen, da die 16 Maschinen von der Beklagten nach Überprüfung rügelos abgenommen und damit genehmigt worden seien.
24
Auch später habe es keine Mängelrüge der Beklagten gegeben. Die Richtigkeit des (von der Klägerin bestrittenen) Beklagtenvortrags unterstellt, wonach sie den Verbau der Kessler-Spindeln schon im Werk der Klägerin und damit vor der Abnahme gerügt habe, begründe auch dies keine ordnungsgemäße Rüge, da darin nicht zum Ausdruck gekommen sei, dass die Beklagte aufgrund des Mangels Rechte geltend machen wolle. Vielmehr habe die Beklagte nach ihrem Vortrag nur im Schadensfall einen Umbau auf Grob-Spindeln gefordert (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.11.2023, S. 16 letzter Absatz, Bl. 179 d.A.).
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Hinsichtlich der Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests im Werk in *** habe die Klägerin im Arbeitsraum aller 16 Maschinen kostenfrei eine zusätzliche Spüleinrichtung nachgerüstet und die Getriebe kostenfrei getauscht. Danach seien die Maschinen vorbehaltlos abgenommen worden (Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.11.2023, S. 10 vorletzter Absatz, Bl. 173 d.A.).
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Die Beklagte könne auch deshalb keinen Schadensersatz von der Klägerin verlangen, da weder die Beklagte noch die Betreiberin ein Nacherfüllungsverlangen an die Klägerin gerichtet hätten. Mangels Schadensersatzanspruchs der Beklagten greife auch die von der Beklagten gegen die Zahlungsansprüche laut Klageantrag zu I) erklärte Aufrechnung nicht durch.
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Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Mängelansprüche. Die (unterstellten) Mängel seien nicht in der Garantiefrist, die spätestens mit Ablauf des 05.07.2021 verstrichen sei, aufgetreten. Außerdem betrage die Verjährung nach Ziffer VIII der VDMA-Lieferbedingungen, die nach der Bezugnahme im Angebot der Klägerin vom 16.08.2018 laut Anl. 17 auch Bestandteil des MLV geworden seien, zwölf Monate. Nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist spätestens am 05.07.2021 habe die zwölfmonatige Verjährungsfrist nach Ziffer VIII MLV begonnen, sodass die am 23.08.2022 zugestellte Widerklage der Beklagten den Ablauf der Verjährung nicht mehr habe hemmen können (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.11.2023, S. 20 f., Bl. 183 f. d.A.).
28
Die Klägerin beantragte daher:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 293.031,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2019 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.261,35 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 80,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragte:
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Widerklagend beantragte die Beklagte:
I. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 92.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar darauf beruht, dass die aufgrund des Maschinenliefervertrages vom 22.08.2018 gelieferten 16 Maschinen G3502 die im Spezifikationsprofil angegebene Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag nicht erbringen.
III. Hilfsweise zu dem Klageantrag gem. Ziffer II.: Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der sämtlichen bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar darauf beruht, dass die aufgrund des Maschinenliefervertrages vom 22.08.2018 gelieferten 16 Maschinen G350-2 die im Spezifikationsprofil angegebene Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag nicht erbringen.
31
Die Beklagte erwiderte, dass die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu I) geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 293.031,88 € durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin wegen Mängeln der gelieferten 16 Maschinen erloschen seien.
32
Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Mängelrechte aktivlegitimiert. Unabhängig davon könne die Beklagte die streitgegenständlichen Ansprüche hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, da die Betreiberin von Anfang damit einverstanden gewesen und es auch immer noch so sei, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Klägerin geltend mache (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.03.2023, S. 7, Bl. 120 d.A. und Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.08.2022, S. 4 unten, Bl. 149 d.A.).
33
Die von der Klägerin auf der Grundlage des MLV gelieferten 16 Maschinen erbrächten nicht die im Spezifikationsprofil angegebenen Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 4, Bl. 34 d.A.). Ursache dieses Mangels sei, dass die Klägerin in den Maschinen Kessler-Spindeln statt Grob-Spindeln verbaut habe (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 5 letzter Absatz, Bl. 35 d.A., wobei dort offensichtlich die Bezeichnungen der Spindeln vertauscht wurden).
34
Die Beklagte habe bereits bei einem Besuch im Werk der Klägerin festgestellt, dass in den Maschinen keine Grob-, sondern Kessler-Spindeln verbaut seien. Dies habe sie auch sofort gerügt. Sie habe die 16 Maschinen nur deshalb abgenommen, weil der seinerzeitige Vertriebsleiter der Klägerin, Herr, der Beklagten zugesichert habe, die Maschinen im Schadensfall auf Grob-Spindeln umzubauen (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.08.2022, S. 7 zweiter und dritter Absatz, Bl. 152 d.A. und S. 11 dritter und Vierter Absatz, Bl. 156 d.A.).
35
Darüber hinaus sei als Voraussetzung für die Abnahme der 16 Maschinen noch im Werk ein sogenannter Kreisformtest durchgeführt worden, bei dem es zu Störungen wie beispielsweise Späne auf der Abdeckung oder starke Geräusche im Getriebe gekommen sei. Auch dies sei von der Beklagten unverzüglich gerügt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.08.2022, S. 8 oben, Bl. 153 d.A.).
36
Infolge der mangelhaften Maschinen sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 800.000 € dadurch entstanden, dass für den Anlauf und die Abnahme der mit den neuen Spindeln versehenen 16 Maschinen pro Maschine mit einem Aufwand von 50.000,00 € zu rechnen sei (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 8 letzter Absatz, Bl. 38 d.A.).
37
Hinzu kämen die der Beklagten entstandenen Zeit- und Reiseaufwendungen, die sich bisher auf insgesamt 68.100,00 € belaufen würden (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 9 erster Absatz, Bl. 39 d.A.)
38
Des Weiteren habe die Beklagten durch Telefonate, Dokumentationen und ähnliches einen Aufwand von 22.500,00 € (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 9 dritter Absatz, Bl. 39 d.A.) sowie Rechtsanwaltskosten in von 2.300,00 € (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 9 letzter Absatz, Bl. 39 d.A.) gehabt.
39
Schließlich sehe sich die Beklagte aufgrund der Maschinenausfallzeiten und des dadurch entstandenen Produktionsverlustes bislang noch nicht bezifferbaren Schadensersatzansprüchen der Betreiberin ausgesetzt (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 10 erster Absatz, Bl. 40 d.A.) und habe einen bedeutenden Reputationsverlust erlitten, der zur Folge habe, dass der Beklagten keine Aufträge mehr erteilt würden (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 10 dritter Absatz, Bl. 40 d.A.).
40
Ziffer II. 4 der VDMA-Lieferbedingungen (Anl. 4) stehe einer Aufrechnung gegen die Forderungen laut dem Klageantrag zu I) nicht entgegen. Denn da der MLV die Geltung irgendwelcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht vorsehe, sei klar, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis ausschließlich individualvertraglich regeln wollten, was der Einbeziehung der VDMA-Lieferbedingungen entgegenstehe. Außerdem würde eine solche Einbeziehung dazu führen, dass der VVS und der KVNK als Ergänzungsvereinbarungen zum MLV anderen Regeln als der MLV selbst unterlägen, was von den Parteien nicht gewollt gewesen sei. Darüber hinaus sei das Aufrechnungsverbot aus Ziffer II.4 der VDMA-Lieferbedingungen auch gar nicht einschlägig, da es nur Aufrechnungen mit Forderungen „aus anderen Rechtsverhältnissen“ ausschließe. Der VVS sowie der KVNK einerseits und der MLV andererseits seien aber als einheitliches Rechtsverhältnis anzusehen. Schließlich wäre eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot auch treuwidrig.
41
Soweit sich die Klägerin auf Verjährung der Mängelansprüche der Beklagten gegen sie berufe, greife dies hinsichtlich der Aufrechnung schon deshalb nicht durch, da gemäß § 215 BGB auch mit verjährten Schadensersatzansprüchen aufgerechnet werden könne.
42
Im Übrigen seien die Mängelansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auch nicht verjährt. Denn aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft liege nach § 8 MLV ein Garantiefall vor. Die Verjährung von Garantieansprüchen beginne aber nach § 8 MLV erst mit dem Ende der 24-monatigen Garantiefrist zu laufen. Da die Maschinen von April bis Juni 2019 geliefert worden seien, habe die Garantiefrist frühestens im April 2021 enden können. Selbst bei Annahme einer unselbständigen Beschaffenheitsgarantie würde Verjährung daher gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht vor April 2023 eintreten. Schließlich sei die Verjährung auch bis zur Beseitigung des Mangels auch gehemmt. Der Mangel sei aber bis heute nicht behoben worden.
43
Der Beklagten stehe jedenfalls auch ein Zurückbehaltungsrecht zu (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.08.2022, S. 10, Bl. 40 d.A.).
44
Die Klägerin beantragte hinsichtlich der Widerklage:
45
Mit Endurteil vom 20.03.2024, Az. 3 HK O 14490/22, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte zur Zahlung von 293.031,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2019 (Ziffer 1 des Tenors). Darüber hinaus verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung ausgerechneter Zinsen von 3.261,35 € (Ziffer 2 des Tenors) sowie einer Verzugspauschale in Höhe von 80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2022 (Ziffer 3 des Tenors).
46
Die Widerklage wies das Landgericht ab (Ziffer 4 des Tenors).
47
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht u.a. aus, dass sich der Zahlungsanspruch der Klägerin laut Ziffer 1 des Tenors in Höhe von 258.886,88 € aus dem KVNK ergebe, da die 16 Nachrüstkits unstreitig von der Klägerin geliefert und ebenso unstreitig als mangelfrei abgenommen worden seien. Aufgrund der Rechnung vom 17.05.2019 sei die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 BGB am 17.06.2019 mit dem Rechnungsbetrag von 258.886,88 € in Schuldnerverzug gekommen, sodass der Betrag ab dem 17.06.2019 mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.
48
In Höhe von 34.145,00 € folge der Zahlungsanspruch der Klägerin laut Ziffer 1 des Tenors aus dem Vertrag über die verlängerte Standdauer. Dies sei der Restbetrag aus dem der Beklagten aus dem VVS von der Klägerin am 17.05.2019 in Rechnung gestellten, im Grundsatz unstreitigen Betrag von 54.145,00 €, auf den die Beklagte am 19.06.2021 eine Teilzahlung in Höhe von 20.000,00 € erbracht habe. Die Verzinsung gründe auf dem durch die Rechnungsstellung vom 17.05.2019 am 17.06.2019 eingetretenen Schuldnerverzug.
49
Da die Beklagte die Teilzahlung in Höhe von 20.000,00 € auf die Standmiete nach dem VVS erst mehr als zwei Jahre nach Verzugseintritt erbracht habe, habe sie diesen Betrag von Verzugseintritt (17.06.2019) bis zur Zahlung (19.06.2021) zu verzinsen. Daraus ergebe sich der Zahlungsanspruch in Höhe von 3.261,35 € laut Ziffer 2 des Tenors.
50
Die Verzugspauschale habe ihre Grundlage in § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.
51
Mit den vor ihr behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin könne die Beklagte nicht aufrechnen, da Mängelansprüche nach § 377 Abs. 2 und 3 HGB ausgeschlossen seien.
52
Die Vorschrift des § 377 HGB sei trotz Vereinbarung einer „Garantie“ in § 8 MLV anwendbar. Denn nur bei einem selbständigen Garantievertrag greife § 377 HGB nicht. Vorliegend sei aber nur von einer unselbständigen Herstellergarantie, wohl im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie, auszugehen, die nur die Mängelansprüche des Käufers zeitlich verbessere und deshalb die Anwendung des § 377 HGB unberührt lasse.
53
Nachdem die Klägerin bestritten habe, dass die Beklagte oder die Abnehmerin einen Mangel gerügt hätten, hätte die Beklagte vortragen müssen, wann sie bzw. die Abnehmerin einen Mangel entdeckt und diesen der Klägerin mitgeteilt habe. Einen solchen Vortrag habe die Beklagte jedoch nicht erbracht. Insoweit könne sich die Beklagte nicht auf den als Anlage B 1 vorgelegten Email-Verkehr berufen, da sich diesem nicht einmal ansatzweise der Zeitpunkt der Entdeckung irgendwelcher Mängel und eine darauf folgende Anzeige bei der Klägerin entnehmen ließen. Auch zu dem auf den Email-Verkehr bezogenen Einwand der Klägerin, dass dieser Email-Verkehr nur eine Bitte um Prozessoptimierung gewesen sei, habe sich die Beklagte nicht geäußert.
54
Der Einwand der verspäteten Mängelrüge könne zwar treuwidrig sein, bspw. bei einer vorbehaltlosen Zusage der Nachbesserung. Jedoch lasse sich dem Email-Verkehr eine solche vorbehaltlose Zusage der Nachbesserung gerade nicht entnehmen.
55
Durch die demnach fehlende Mängelrüge würden die gelieferten Maschinen gemäß § 377 Abs. 3 HGB als genehmigt gelten. Diese Genehmigungsfiktion schließe auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB aus, weshalb die Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht habe.
56
Es könne daher offenbleiben, ob die Beklagte überhaupt aktivlegitimiert sei und ob die Aufrechnung schon im Hinblick auf Ziffer II Nr. 4 der VDW/VDMA-Lieferbedingungen ausgeschlossen sei.
57
Die Widerklage sei unbegründet. Sowohl der Leistungsantrag als auch der zulässige Feststellungsantrag stünden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Mängeln. Diesbezügliche Ansprüche seien jedoch – wie oben dargelegt – gemäß § 377 HGB ausgeschlossen.
58
Darüber hinaus seien die Ansprüche auch deshalb unbegründet, weil die behaupteten Mängel völlig unsubstanziiert vorgetragen seien. Die Behauptung der Beklagten, die Mangelhaftigkeit der gelieferten Maschinen bestehe darin, dass die im Spezifikationsprofil angegebene Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag nicht erbracht würde, da anstatt Grob-Spindeln Kessler-Spindeln verbaut seien, stelle keine Mängelrüge dar, da die Beklagte damit keine Mangelsymptome, sondern nur in verneinender Weise den Inhalt der vertraglichen Zusicherung in § 6 S. 1 MLV wörtlich wiedergebe. Es werde nicht mitgeteilt, welche Probleme genau bei welchen Maschinen aufgetreten seien. Es sei nicht einmal dargelegt, welche Anforderungen aus dem Spezifikationsprofil angeblich nicht erbracht würden, sodass das Vorbringen der Beklagten Vortrag ins Blaue hinein sei.
59
Aufgrund der sich daraus ergebenden Unbegründetheit der Widerklage könne offenbleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf die Präambel des MLV überhaupt aktivlegitimiert sei.
60
Die Zahlungsklage scheitere darüber hinaus an dem Umstand, dass die Schadenspositionen völlig unsubstanziiert vorgetragen seien.
61
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungs- und Widerklageziel vollumfänglich weiter.
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Sie rügt, dass das Landgericht bei seiner Feststellung, dass sämtliche Mängelansprüche schon gemäß § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB ausgeschlossen wäre, den unter Beweis durch den Zeugen gestellten Sachvortrag der Beklagten, wonach die Beklagte den Verbau von Kessler-Spindeln bereits vor Übernahme der 16 Maschinen im Werk der Klägerin in gerügt habe und nur deshalb zur Abnahme bereit gewesen sei, weil der Vertriebsleiter der Klägerin für den Schadensfall den Austausch der Kessler-Spindeln zugesagt habe, übergangen habe (Berufungsbegründung S. 3 – 6, Bl. 13 – 16 d.A.). Darüber hinaus habe das Landgericht auch den unter Beweis durch den Zeugen O. gestellten Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen, wonach die Beklagte im Werk der Klägerin in Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests gerügt habe (Berufungsbegründung S. 6 – 8, Bl. 16 – 18 d.A.). Bei Berücksichtigung dieses Vortrags und Erhebung der angebotenen Beweise hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht auf eine fehlende Rüge i.S.d. § 377 HGB stützen können.
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Zur Stützung ihrer Behauptung, das Urteil des Landgerichts sei auch nicht aus anderen Gründen richtig, wiederholt die Beklagte ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag zu ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich der Schadensersatzansprüche (Berufungsbegründung S. 9 – 10, Bl. 19 – 20 d.A.), der Substanziierung des behaupteten Mangels (Nichterreichen der durchschnittlichen Laufzeit von 16 Stunden täglich) und der Mangelursache (Verbau von Kessler-Spindeln statt Grob-Spindeln, Berufungsbegründung S. 10 – 14, Bl. 20 – 24), der Zulässigkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung (Berufungsbegründung, S. 15 – 16, Bl. 25 – 26 d.A.), des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten (Berufungsbegründung S. 16, Bl. 26 d.A.) und der Verjährung (Berufungsbegründung S. 16 – 17, Bl. 26 – 27 d.A.). Der Vortrag der Beklagten zu den geltend gemachten Schadenspositionen sei entgegen der Ansicht des Landgerichts substanziiert; etwaige Einzelheiten der Schadenspositionen hätten durch das angebotene Sachverständigengutachten (Kosten des Austauschs der Spindeln) bzw. durch den angebotenen Zeugen geklärt werden müssen (Berufungsbegründung S. 18 – 19, Bl. 29 – 30 d.A.).
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Die Beklagte beantragt daher:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.03.2024, Az. 3 HKO 14490/22 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 92.900,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar darauf beruht, dass die aufgrund des Maschinenliefervertrages vom 22.08.2018 gelieferten 16 Maschinen GF 350-2 die im Spezifikationsprofil angegebene Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag nicht erbringen.
V. Hilfsweise zu dem Berufungsantrag gemäß Ziffer IV.: Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der, sämtlichen bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar darauf beruht, dass die aufgrund des Maschinenliefervertrages vom 22.08.2018 gelieferten 16 Maschinen G 350-2 die im Spezifikationsprofil angegebene Leistung während einer durchschnittlichen täglichen Laufzeit von 16 Stunden pro Einsatztag nicht erbringen.
66
Die Klägerin beantragt
Die Berufung wird zurückgewiesen.
67
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil. Die Berufungsrügen begründeten keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen. Insbesondere habe das Landgericht keinen beweiserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen, da der Vortrag der Beklagten unsubstanziiert sei.
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Allerdings habe das Landgericht verkannt, dass die Widerklage mangels Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig sei, da die Beklagte selbst im Fall der Stattgabe der Widerklage erneut auf Leistung klagen müsste.
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Der Senat hat am 25.03.2026 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
70
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, Berufung der Beklagten ist nur im Hinblick auf die von der Beklagten zu zahlenden Verzugszinsen zu einem kleinen Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
71
Wie das Landgericht zutreffend ausführte (LGU S. 7 f. unter Punkt I), ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von 258.886,88 € aus dem KVNK und auf Zahlung weiterer 34.145,00 € aus dem VVS und damit in Höhe von insgesamt 293.031,88 € hat.
72
Diese Zahlungsansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2022, dort S. 10, Bl. 40 d.A., dagegen erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus der Lieferung der 16 Maschinen erloschen.
73
Auch steht der Beklagten insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu.
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1. Das in Ziffer II Nr. 4 der VDMA-Lieferbedingungen, die durch den ausdrücklichen Einbeziehungshinweis in den Vertragsangeboten der Klägerin vom 13.03.2019 laut Anl. 2 (VVS) sowie vom gleichen Tag laut Anl. 7 (KVNK), und der Annahme dieser beiden Angebote durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2019 laut Anl. 2 (VSS) und Anl. (KVNK) Bestandteil sowohl des VVS als auch des KVNK wurden, enthaltene Verbot der Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen hindert die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht. Zwar sind die Schadensersatzforderungen, d.h. die Gegenforderungen der Beklagten, von der Klägerin bestritten und fehlt es insoweit auch an einer rechtskräftigen Titulierung, jedoch stammen die Gegenforderungen der Beklagten nicht aus einem „anderen Rechtsverhältnis“ i.S.d. Ziffer II Nr. 4 der VDMA-Lieferbedingungen. Der MLV, aus dem die Gegenforderungen der Beklagten resultieren, ist zwar im Hinblick auf den VVS bzw. den KVNK, auf denen die Zahlungsansprüche der Klägerin gründen, ein anderes Vertragsverhältnis. Eine Beschränkung der Aufrechnung auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ist mit der Klausel laut Ziffer II Nr. 4 aber nicht beabsichtigt, da es ansonsten nahegelegen hätte, in dieser Klausel den Begriff des „Vertragsverhältnisses“ zu verwenden. Nachdem dies gerade nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass die Aufrechnungsmöglichkeit nicht dergestalt beschränkt werden sollte, sondern grundsätzlich auch die Aufrechung mit Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen zugelassen werden sollte. Unter welchen Bedingungen die Aufrechnung auch mit einer Forderung aus einem anderen Vertragsverhältnis zulässig sein soll, bestimmt sich durch den Begriff „Rechtsverhältnis“. Zur Auslegung des in den VDMA-Lieferbedingungen verwendeten Begriffes des „Rechtsverhältnisses“ greift der Senat auf den nach dem Wortlaut ähnlichen Begriff des „rechtlichen Verhältnisses“ in § 273 Abs. 1 BGB zurück. Demnach genügt es, wenn der Forderung und der Gegenforderung ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt. Zwischen den beiden Forderungen muss ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass es gegen Treu und Glaube verstoßen würde, wenn die eine Forderung ohne Rücksicht auf die andere geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Grüneberg in ders., BGB, 85. Auflage 2026, Rdnr. 9 zu § 273 BGB). Dies ist vorliegend aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen MLV auf der einen sowie VVS und KVNK auf der anderen Seite der Fall. Die Verträge wurden innerhalb weniger Monate geschlossen und hatten als Ausgangspunkt allesamt den MLV. Der VVS dient ausschließlich der Durchführung und weiteren Abwicklung des MLV, nachdem die ursprünglich im MLV vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden konnte. Der KVNK war auf die Nachrüstung der 16 Maschinen gerichtet, die nach dem MLV zu liefern waren. Sowohl der VVS als auch der KVNK dienten also der Fortsetzung des MLV.
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2. Die Beklagte ist hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, auf die die Aufrechnung gestützt wird, trotz der Regelung in Absatz 2 der Präambel auch aktivlegitimiert, auch wenn das Eigentum an den 16 Maschinen mittlerweile auf die Betreiberin übergegangen sein sollte.
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Da die Betreiberin nicht Partei des MLV, sondern Dritte ist, weil der MLV nur zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen wurde, handelt es sich bei der Regelung in Absatz 2 der Präambel des MLV um einen Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB. Danach sollen die Rechte der Beklagten aus dem MLV mit Übergang des Eigentums an den gelieferten Maschinen auf die Betreiberin „automatisch“ auf letztere übergehen. Ein solcher Rechteübergang ist jedoch nur im Wege der Abtretung der vertraglichen Rechte durch die Beklagte an die Betreiberin möglich. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Abtretung zu Gunsten Dritter jedoch ebenso unzulässig wie eine Vertragsübertragung zu Gunsten Dritter (vgl. Grüneberg in ders., BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 8 zu Einf v § 328 BGB,, 76. Edition, Stand 01.11.2025, Rdnr. 4 zu § 328 BGB, OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.1983 – 19 U 174/82 unter Punkt 1 b der Entscheidungsgründe, OLG München, Urteil vom 23.02.1999 – 13 U 2578/98, Rdnr. 29 aE). Diese Wertung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass – wie es die Klägerin tut – argumentiert wird, dass die Rechte aus dem MLV von Anfang an bei der Betreiberin entstanden seien und der Übergang lediglich aufschiebend bedingt durch den Übergang des Eigentums an den Maschinen gewesen sei (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 4 f., Bl. 130 d.A). Die Beklagte bleibt daher trotz Absatz 2 der Präambel für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus dem MLV aktivlegitimiert.
77
Auf die von den Parteien ventilierte Frage, ob die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen, kommt es daher nicht mehr an.
78
3. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB mit allen Gewährleistungsrechten aus dem MLV ausgeschlossen ist und deshalb in Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ins Leere ging, sodass die unstreitigen Forderungen der Klägerin aus dem VVS und KVNK in Höhe von 293.031,88 € nicht erloschen.
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a. Die Mangelbehauptungen der Beklagten sind nur teilweise hinreichend substanziiert.
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aa. Hinreichend substanziiert ist ein Parteivortrag nach allgemeiner Meinung, wenn die tatsächlichen Umstände dargelegt sind, aus denen sich die Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl., 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 7b zu § 138 ZPO m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Demnach musste die Beklagte zur Erfüllung ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Maschinen zunächst nur vortragen, inwieweit die 16 Maschinen einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung aufgewiesen haben sollen (auf die bis zum 31.12.2021 geltende Fassung des § 434 BGB ist gemäß Art. 229 § 58 EGBGB abzustellen, da der MLV am 22.08.2018 und damit vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurde; vgl. Maultzsch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2024, Rdnr. 1 zu § 434 BGB).
81
Die Beklagte hat in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der 16 Maschinen vorgetragen, dass bei der Durchführung des Kreisformtests Störungen wie beispielsweise Späne auf der Abdeckung oder starke Geräusche im Getriebe aufgetreten seien (Schriftsatz der Klägervertreter vom 31.08.2022, S. 8, Bl. 153 d.A.) und die 16 Maschinen auch die nach dem vereinbarten Leistungsprofil vorgesehene durchschnittliche tägliche Mindestlaufzeit von 16 Stunden nicht erreichen könnten, da in ihnen keine Grob-Spindeln, sondern Kessler-Spindeln verbaut seien (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.08.2022, S. 4 ff., Bl. 34 ff. d.A. und Berufungsbegründung S. 10 ff., Bl. 20 d.A. ff.). Damit hat die Beklagte ihre Vortragslast zunächst erfüllt, da demnach bei zu unterstellender Richtigkeit des Beklagtenvortrags die 16 Maschinen drei Sachmängel i.S.d. § 434 BGB a.F. aufweisen würden:
Zunächst würden sich die 16 Maschinen aufgrund der (zu unterstellenden) Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests in Form von auf der Abdeckung liegenbleibenden Spänen und Getriebegeräuschen schon nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.). Darüber hinaus wären die Maschinen aber auch gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen würden, weil sie entgegen § 6 Abs. 1 MLV die dort von der Klägerin ausdrücklich zugesicherte durchschnittliche Mindestlaufzeit von 16 Stunden täglich nicht erreichen würden und gleichzeitig nicht die vertraglich vereinbarten Grob-Spindeln verbaut seien. Dass – wie das Landgericht insoweit zutreffend feststellt (LGU S. 11 vorletzter Absatz) – die Mangelbehauptung der Beklagten, soweit auf die Mindestlaufzeit abgestellt wird, sich in der verneinenden Wiedergabe der vertraglichen Zusicherung erschöpft, ändert an der Substanziierung dieser Mangelbehauptung nichts. Denn wenn die 16 Maschinen nicht in der Lage sein sollten, die vereinbarte 16-stündige Mindesttageslaufzeit zu erreichen, so kann die Beklagte nicht mehr als dies vortragen.
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bb. Dieser anfängliche Vortrag der Beklagten zur Mangelhaftigkeit der 16 Maschinen wurde jedoch bezüglich der Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests durch die diesbezügliche Erwiderung der Klägerin zu den Mängeln unsubstantiiert (zur Veränderung der Substanziierungsanforderungen aufgrund weiter konkretisierenden Vortrags der Gegenseite vgl. , ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnrn. 8 f. zu § 138 ZPO). Zwar hat die Klägerin nach der Behauptung von Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests diese ausdrücklich eingeräumt (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.11.2023, S. 10 vorletzter Absatz, Bl. 173 d.A.). Jedoch hat sie gleichzeitig dargelegt, dass sie die aufgetretenen Störungen behoben habe (bspw. durch den Einbau einer weiteren Spüleinrichtung und den Austausch der auffälligen Getriebe, vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.11.2023, S. 10 vorletzter Absatz, Bl. 173 d.A.). Dies wiederum hat die Beklagte in der Folge nicht mehr bestritten (auch nicht in der Berufungsbegründung, Vgl. dort S. 6 f., Bl. 16 f. d.A., wo unter Zitierung des erstinstanzlichen Vortrags nur behauptet wird, der Mangel sei bereits im Werk in Mindelheim gerügt worden). Damit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die bei der Durchführung des Kreisformtests im Werk in, d.h. vor Gefahrübergang und damit vor dem nach § 434 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, aufgetretenen Störungen noch vor der Übergabe der Maschinen an die Beklagte in durch die Klägerin behoben worden waren (was auch die ausweislich der Abnahmeprotokolle laut Anl. 9 beanstandungslose Abnahme der 16 Maschinen erklärt). Da nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. der Sachmangel aber auch noch bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss, gehört zu einer substanziierten Mangelrüge auch die Behauptung, die zu einem vor dem Gefahrübergang liegenden Zeitpunkt festgestellten Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests seien auch noch im Moment des Gefahrübergangs oder danach aufgetreten. Da die Beklagte dies aber gerade nicht behauptet und auch nicht behauptet hat, ist ihr ursprünglich durchaus substanziierter Vortrag zu den Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests durch den späteren Vortrag der Klägerin unsubstantiiert geworden.
83
Da der Vortrag der Beklagten bezüglich der Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests schon nicht substanziiert ist, musste das Landgericht entgegen der Ansicht der Berufung (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 17 d.A.) auch die diesbezüglich von der Beklagten angebotenen Beweise (Vernehmung des Zeugen ***) nicht erheben.
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cc. Bezüglich der Behauptung der Beklagten, die 16 Maschinen würden die in § 6 Abs. 1 MLV vertraglich vereinbarten Mindesttageslaufzeiten nicht erfüllen und es seien nicht die vertraglich vereinbarten Spindeln eingebaut, hat der spätere Vortrag der Klägerin dagegen an der ursprünglichen Substanziierung des Beklagtenvortrags nichts geändert. Einen Wegfall des Mangels vor der Übergabe der Maschinen an die Beklagte bzw. die Betreiberin hat die Klägerin nicht vorgetragen. Für den Zeitraum nach Gefahrübergang hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass bei vier der 16 Maschinen die verbauten Kessler-Spindeln schadhaft geworden seien und deshalb ausgetauscht worden seien (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 10, Bl. 136 d.A.). Dies beseitigte jedoch zum einen nicht den von der Beklagten behaupteten Mangel des Verbaus falscher Spindeln, da demnach nicht Grob-Spindeln, sondern wiederum Kessler-Spindeln eingebaut wurden. Zum anderen wurden nach dem Vortrag der Klägerin bei den Maschinen G352-2072, G352-2018 und G352-2049 die Spindeln durch die Klägerin nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zum Preis von insgesamt 43.609,26 € ausgetauscht, sodass insoweit keine gewährleistungsrechtliche Nachbesserung vorliegt, die den Vortrag der Beklagten zu ihren Gewährleistungsansprüchen unsubstanziiert machen könnte.
85
Dargelegt hat die Klägerin insoweit des Weiteren nur, dass Ursache, dafür, dass die 16 Maschinen nicht so lange liefen, wie im MLV vorgesehen, die mangelhafte Auslastung im Werk der Betreiberin (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 8 ff, Bl. 134 ff. d.A. und vom 08.11.2023, S. 7 letzter Absatz, Bl. 170 d.A.) sowie eine fehlerhafte Prozessintegration und Werkzeugauswahl durch die damit von der Beklagten beauftragte Firma gewesen sei (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.06.2023, S. 7 f, Bl. 133 f. d.A.), was die Beklagte wiederum bestritt (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.08.2023, S. 8 ff., Bl. 153 ff. d.A.). Für eine substanziierte Mangelbehauptung kommt es allerdings auf die Ursache des Mangels nicht an.
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Nach alledem ist die Behauptung der Beklagten die 16 Maschinen seien mangelhaft, weil sie die 16-stündige tägliche Mindestlaufzeit nicht erreichen könnten und weil statt der vertraglich vereinbarten Grob-Spindeln Kessler-Spindeln verbaut seien, hinreichend substanziiert. Hinsichtlich der Störungen des Kreisformtests ist der Vortrag der Beklagten hingegen durch die Erwiderung der Klägerin unsubstanziiert geworden.
87
b. Gewährleistungsansprüche der Beklagten setzen jedoch nach § 377 HGB voraus, dass die Beklagte die beiden substanziiert behaupteten Mängel der 16 Maschinen auch rechtzeitig i.S.d. § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gerügt hat.
88
aa. Wie das Landgericht durch Auslegung von § 6 und 8 MLV richtig feststellte (LGU S. 8 f.), ist § 377 HGB trotz der in § 8 MLV von der Klägerin übernommenen zweijährigen Garantie anwendbar, da es sich dabei nicht um ein selbständiges, sondern ein unselbständiges Garantieversprechen handelt. Unter einer unselbständigen Garantie ist dabei die Erweiterung der gesetzlichen Haftung für Mängel i.S.d. § 437 BGB z.B. durch eine Garantiefrist, in der auch für Mängel gehaftet wird, die nach Gefahrübergang auftreten, zu verstehen. Eine selbständige Garantie meint dagegen das Einstehen des Garantiegebers für einen bestimmten Erfolg, der über die Freiheit von Sachmängeln i.S.d. § 434 BGB hinausgeht, insbesondere durch die verschuldensunabhängige Übernahme der Haftung für einen künftigen Schaden, der durch die Sachmängelhaftung nicht gedeckt wäre. Eine selbständige Garantie begründet einen eigenen Anspruch ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit (zu dieser Unterscheidung vgl. bspw. Weidenkaff in Grüneberg, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 9 zu § 443 BGB; vgl. auch Leyens in Hopt, HGB, 45. Auflage, München 2026, Rdnr. 16 zu § 349 HGB). § 8 MLV enthält keine Hinweise darauf, dass damit Ansprüche des Käufers begründet werden sollen, die unabhängig vom eigentlichen Kaufvertragsverhältnis sind. Vielmehr ist von einer Haltbarkeitsgarantie auszugehen, die vor allem eine für den Käufer gegenüber der gesetzlichen Lage verbesserte Verjährungsregelung schaffen soll.
89
Die demnach anzunehmende unselbständige Garantie berührt die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (vgl. Koch in Oetker, HGB, 8. Auflage, München 2024, Rdnr. 117 zu § 377 HGB m.w.N. aus der Literatur).
90
bb. Zumindest hinsichtlich der Nichterreichung der 16-stündigen Mindesttageslaufzeit liegt keine rechtzeitige Rüge i.S.d. § 377 HGB vor. Denn nach ihrem eigenen (von der Klägerin bestrittenen) erstinstanzlichen Vortrag habe die Beklagte – abgesehen von der unsubstanziierten Rüge hinsichtlich der Störungen bei der Durchführung des Kreisformtests – gegenüber der Klägerin außergerichtlich nur gerügt, dass in den 16 Maschinen keine Grob-Spindeln, sondern Kessler-Spindeln verbaut seien (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.08.2023, S. 7 zweiter Absatz, Bl. 152 d.A.). Nicht behauptet hat die Beklagte dagegen nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag und auch nicht nach ihrem Berufungsvortrag, dass sie oder die Betreiberin gegenüber der Klägerin darüber hinaus außergerichtlich auch gerügt hätten, dass die 16 Maschinen die nach dem vereinbarten Leistungsprofil vorgesehene durchschnittliche Mindesttageslaufzeit von 16 Stunden nicht erreichen würden.
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In dem Email-Wechsel vom Dezember 2021/Januar 2022 laut Anl. B 1 zwischen der Klägerin und der Betreiberin liegt keine Rüge hinsichtlich des Nichterreichens der 16-stündigen Mindesttageslaufleistung der Maschinen, da sich aus den Emails der Mitarbeiter der Betreiberin vom 27.12.2021, 20.01.2022 und 26.01.2022 schon nicht entnehmen lässt, dass darin die Mindesttageslaufleistung thematisiert werden soll. Auf diesen Email-Wechsel kommt es daher insoweit nicht an (so jetzt im Ergebnis wohl auch die Beklagte in der Berufungsbegründung, wonach der von ihr vorgelegte Email-Wechsel nicht rechtserheblich sei, da sich daraus nur der ergebe, dass die Klägerin erfolglos versucht habe, einen Mangel der Maschinen zu beseitigen, vgl. S. 12 letzter Absatz der Berufungsbegründung, Bl. 22 d.A.).
92
Das Nichterreichen der 16-stündigen Mindesttageslaufzeit rügte die Beklagte vielmehr erstmals im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2022, S. 4 letzter Absatz, Bl. 34 d.A., und damit mehr als drei Jahre nach der sukzessiven Ablieferung der Maschinen im Zeitraum von April bis Juni 2019.
93
Obwohl das Landgericht in seinem Urteil Sachmängelansprüche der Beklagten gegen die Klägerin verneinte, weil die Beklagte schon nicht vorgetragen habe, wann sie oder die Betreiberin einen Mangel entdeckt und daraufhin der Klägerin mitgeteilt hätten (LGU S. 9, fünfter Absatz), gibt die Beklagte auch in der Berufung nicht an, wann sie oder die Betreiberin die behauptete Nichteinhaltung der Mindesttageslaufzeit von sechzehn Stunden festgestellt und der Klägerin mitgeteilt haben wollen. Die Mindesttageslaufleistung findet in der Berufungsbegründung (dort S. 14 letzter Absatz, Bl. 24 d.A.) vielmehr nur einmal Erwähnung und dies auch nur in Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.03.2023, in dem behauptet wurde, der Tausch der Kessler-Spindeln gegen Grob-Spindeln sei die einzige Möglichkeit, die 16-stündige Mindesttageslaufleistung der Maschinen zu erreichen.
94
Da die Beklagte als Käuferin der Maschinen die Beweislast für das Erheben einer rechtzeitigen Rüge trägt (vgl. Leyens in Hopt, HGB, 45. Auflage, München 2026, Rdnr. 55 zu § 377 HGB), hat sie auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wann sie oder die Betreiberin das Nichterreichen der Mindesttageslaufleistung feststellten und dies gegenüber der Klägerin rügten, da nur bei einem solchen Vortrag beurteilt werden kann, ob die Rüge rechtzeitig erheben wurde. Da ein solcher Zeitpunkt trotz des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Vortrags (S. 9 fünfter Absatz LGU) auch in der Berufung nicht genannt wird, verbleibt es bei der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte eine rechtzeitige Rüge i.S.d. § 377 HGB hinsichtlich des Nichterreichens der Mindesttageslaufleistung schon nicht substanziiert vorgetragen hat.
95
cc. Hinsichtlich des zwischen den Parteien unstreitigen Verbaus von Kessler-Spindeln in den 16 Maschinen kann dahinstehen, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – die Beklagte diesen von ihr behaupteten Mangel noch im Werk der Klägerin in, d.h. vor der Ablieferung der Maschinen, gegenüber der Klägerin gerügt hat. Denn selbst wenn von einer diesbezüglichen Rüge ausgegangen werden sollte, bestünden dennoch keine Sachmängelansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen des Verbaus von Kessler-Spindeln, da der Verbau von Kessler-Spindeln und nicht von Grob-Spindeln keinen Sachmangel i.S.v § 434 Abs. 1 BGB a.F. darstellt (zur Anwendbarkeit von § 434 Abs. 1 BGB a.F. vgl. oben unter a aa). Die Vernehmung des von der Beklagten zum Beweis der Rüge hinsichtlich des Verbaus der falschen Spindeln angebotenen Zeugen war nicht erforderlich.
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(1) Nach § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB a.F. ist eine Sache frei Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- 1.
-
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- 2.
-
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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Der Verbau von Kessler-Spindeln entsprach der nach dem MLV vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Zwar hatte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2018 laut Anl. 1 unter der Nummer 00004296-00 ein Lieferangebot unterbreitet, in dem unter Punkt 1.4.1 „Motorspindel HSK-A 63, 16.000 min-1, 159/206 Nm, 25/32 kW, Öl-Luft-Schmierung (GROB)“ zu einem Einzelpreis von 15.840,00 aufgeführt war. Jedoch schlossen die Parteien den Maschinenlieferungsvertrag nicht auf der Grundlage dieses Angebots ab. Vielmehr resultierte der MLV aus der Annahme des Angebots der Klägerin vom 16.08.2018 laut Anl. 17 unter der Nummer 00004296-02 durch die Beklagte. Im Angebot der Klägerin vom 16.08.2018 war jedoch – anders als im Angebot vom 10.07.2018 – die Verwendung einer Grob-Spindel nicht mehr vorgesehen. Vielmehr waren im Angebot vom 16.08.2018 nur noch allgemeine technische Vorgaben bezüglich der zu verbauenden Spindel (“Motorspindel HSK-A 63, 16.000 min-1, 159/206 Nm, 25/32 kW“) enthalten. Der Zusatz „Öl-Luft-Schmierung (GROB)“ war entfallen. Die Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien ging daher im MLV nur noch auf die im Angebot vom 16.08.2018 aufgeführten technischen Spezifikationen (“Motorspindel HSK-A 63, 16.000 min-1, 159/206 Nm, 25/32 kW“), nicht vereinbart war jedoch eine „Öl-Luft-Schmierung (GROB)“. Dass die in den von der Klägerin gelieferten 16 Maschinen verbauten (Kessler-)Spindeln den im Angebot erwähnten technischen Spezifikationen (Werkzeugspannsystem, Umdrehungszahl, Drehmoment, Leistung) nicht genügten, hat die Beklagte nicht gerügt.
98
Eine spätere Änderung des MLV dergestalt, dass abweichend vom Angebot vom 16.08.2018 nun doch Grob-Spindeln anstatt Kessler-Spindeln zu verbauen sind und deshalb der Verbau von Kessler-Spindeln nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspräche, sieht der Senat nicht, selbst wenn der Vortrag der Beklagten unterstellt wird, dass der Verkaufsleiter der Klägerin, Herr, der Beklagten zusagte, im Schadensfall die Kessler-Spindeln durch Grob-Spindeln zu ersetzen. Denn selbst wenn diese (unterstellte) Zusage zu einer Änderung des MLV geführt hätte, ginge diese Vertragsänderung nur dahin, dass sich die Klägerin verpflichtete, im Schadensfall einen Spindeltausch vorzunehmen, nicht aber die 16 Maschinen schon von vorneherein mit Grob-Spindeln auszustatten, sodass eine Ausstattung mit Kessler-Spindeln keinen Sachmangel darstellt.
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(2) Aber auch für den (unterstellten) Fall der oben beschriebenen Vertragsänderung mit einer Verpflichtung der Klägerin zum Spindeltausch im Schadensfall hätte die Beklagte nach dem auch insoweit anwendbaren § 377 Abs. 2 und 3 HGB etwaig infolge des Verbaus von Kessler-Spindeln auftretende Mängel und Schäden unverzüglich der Klägerin mitteilen müssen. Ob und wann eine solche Mitteilung erfolgt sein soll, hat die Beklagte jedoch trotz des Hinweises im landgerichtlichen Urteil, dass Mängel an den Maschinen der Klägerin unverzüglich hätten mitgeteilt werden müssen und dass die Beklagte sich dazu in erster Instanz nicht verhalten habe (vgl. LGU S. 9), auch in der Berufung nicht vorgetragen.
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Dem steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Denn eine Berufung auf eine verspätete oder unterbliebene Rüge nach § 377 Abs. 2 und 3 HGB wäre der Klägerin aufgrund der (unterstellten) Zusage ihres Vertriebsleiters nur dann verwehrt, wenn diese (unterstellte) Nachbesserungszusage (Austausch der Kessler-Spindeln gegen Grob-Spindeln) vorbehaltlos erfolgt wäre (vgl. dazu die Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung bei Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Auflage, München 2025, Rdnr. 86 Fußnote 314 zu § 377 HGB sowie Leyens in Hopt, HGB, 45. Auflage, München 2026, Rdnr. 46 zu § 377 HGB). Dies ist jedoch nach dem eigenen (unterstellten) Vortrag der Beklagten nicht der Fall, da der Vertriebsleiter der Klägerin den Austausch nur für den Schadensfall und damit gerade nicht vorbehaltlos zugesagt haben soll. Auch insoweit war daher eine Vernehmung des Zeugen nicht erforderlich.
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Nach alledem führt keine der drei von der Beklagten erhobenen Mängelbehauptungen zu Gewährleistungsansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin, sodass die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem KVNK und dem VVS in Höhe von 293.031,88 € nicht durch die von der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2022, dort S. 10 vorletzter Absatz, Bl. 40 d.A., erklärte Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen aus dem MLV erloschen.
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Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob der Vortrag der Beklagten zur Höhe der von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin substanziiert ist und ob etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin im Hinblick auf Ziffer VIII der VDW/VDMA-Lieferbedingungen laut Anl. 4 verjährt sind.
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4. Der Beklagten steht gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin auch nicht das von ihr im Hinblick auf die behaupteten Schadensersatzansprüche geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu. Denn wie oben unter 3 dargestellt, bestehen derartige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin nicht. Im Übrigen würde ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auch schon nach Ziffer II 3 der VDW/VDMA-Lieferbedingungen laut Anl. 4 ausscheiden, da demnach ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners eines Zahlungsanspruchs nur insoweit besteht, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die von der Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin sind jedoch weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Die VDW/VDMA-Lieferbedingungen laut Anl. 4 sind auch Bestandteil sowohl des KVNK als auch des VVS geworden, da in den Angebotserklärungen der Klägerin, die dem KVNK (Angebot vom 13.03.2019 laut Anl. S& P 7) und dem VVS (Angebot vom 13.03.2019 laut Anl. 2) zu Grunde lagen, jeweils ein Hinweis auf die VDW/VDMA-Lieferbedingungen enthalten war, und die Beklagte diese Angebote unverändert annahm.
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5. Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Klageforderung folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
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Allerdings befand sich die Beklagte nicht schon – wie das Landgericht annahm – ab 17.06.2019 in Schuldnerverzug, sondern erst ab 17.07.2019. Zwar stellt das Landgericht dem Grund nach zutreffend für den Verzugsbeginn auf § 286 Abs. 3 S. 1 BGB ab. Jedoch beginnt die 30-Tagesfrist des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach Eintritt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs.
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Diese trat jedoch noch nicht mit Zugang der Rechnungen vom 17.05.2019 laut Anl. 6 und 10 bei der Beklagten ein, da in beiden Rechnungen vom 17.05.2019 der Beklagten ein Zahlungsziel von 30 Tagen gesetzt wurde. Die 30-Tagesfrist des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB begann damit erst mit Ablauf des 17.06.2019, sodass Schuldnerverzug erst am 17.07.2019 eintrat.
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Da die beiden Klageforderungen Entgeltforderungen sind (Kaufpreisforderung und Mietzinsforderung) und es sich weder bei der Klägerin noch der Beklagten um Verbraucher handelt, bemisst sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 2 BGB.
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6. Mit dem Klageantrag zu II macht die Klägerin ausgerechnete Verzugszinsen aus dem Teilbetrag von 20.000,00 € aus der Rechnung vom 17.05.2019 laut Anl. 6 wegen der verlängerten Standdauer nach dem VVS geltend, den die Beklagte am 19.06.2021 an die Klägerin zahlte.
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Wie bereits oben unter 5. dargelegt, befand sich die Beklagte mit der Zahlung dieses Teilbetrags von 20.000,00 € aus der Rechnung vom 17.05.2019 laut Anl. 6 nicht schon ab 17.06.2019, sondern erst ab 17.07.2019 in Schuldnerverzug. Der ausgerechnete Zinsbetrag beläuft sich damit unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 abs. 2 BGB) nur auf 3.127,87 €.
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7. Der Anspruch auf die von der Klägerin für ihre beiden Forderungen aus dem KVNK und dem VVS geltend gemachten Pauschalbeträge in Höhe von insgesamt 80,00 € ergibt sich aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Die Verzinsung der Pauschalen folgt aus § 291 BGB.
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Da – wie oben unter I 3 ausgeführt – der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung gegen die Klägerin zustehen, hat das Landgericht die Widerklage zutreffend abgewiesen. Denn alle mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche – einschließlich des Hilfsfeststellungsantrags – setzten einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin voraus.
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Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Obsiegen der Beklagten ist minimal und betrifft nur die Verzinsung.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.