Titel:
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Schiedsgericht, Verfahrenskosten, Verzugszinsen, Zuständigkeit, Teilvollstreckbarerklärung
Schlagworte:
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Schiedsgericht, Verfahrenskosten, Verzugszinsen, Zuständigkeit, Teilvollstreckbarerklärung
Fundstelle:
BeckRS 2026, 573
Tenor
1. Der vom Schiedsgericht bei der Nationalen Wirtschaftskammer in W. durch die Schiedsrichter …, … und … am 11. März 2020 in W. erlassene Schiedsspruch, Az. SA 8/19, SA 108 /19P, wird
1.1 in Ziffer 1 mit dem Inhalt:
Der Schiedsbeklagte … wird verurteilt, dem Schiedskläger … den Betrag in Höhe von 100.000,00 PLN (einhunderttausend Złoty) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5,5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der polnischen Nationalbank ab dem 31. Juli 2016 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen.
1.2 in Ziffer 3 mit dem Inhalt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 15.200,00 PLN (fünfzehntausendzweihundert Złoty) als Erstattung der Verfahrenskosten zu zahlen. für vollstreckbar erklärt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt
Gründe
1
Der Antragsteller und Schiedskläger hat mit Schriftsatz vom 25. April 2023 beim Kammergericht die teilweise Vollstreckbarerklärung eines am 11. März 2020 erlassenen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Nationalen Wirtschaftskammer in W. , Az. SA 8/19, SA 108/19P, beantragt. Nach dem in Kopie sowie in deutscher Übersetzung vorgelegten Schiedsspruch schlossen der Schiedskläger als Verkäufer und der Schiedsbeklagte als Käufer am 1. Juli 2016 einen Vertrag über den Verkauf von 256.374 Aktien, entsprechend 53,25% des Aktienkapitals an der T. mit Sitz in P. zum Kaufpreis von insgesamt 1.110.068,00 PLN. Aus diesem Kaufvertrag sei der Schiedsbeklagte verpflichtet gewesen, den Kaufpreis bis zum 30. Juli 2016 an den Schiedskläger zu bezahlen. Einen Beweis für die Kaufpreiszahlung habe der Schiedsbeklagte nicht vorgelegt. Der Schiedskläger verfolge in dem Schiedsverfahren nur einen Teil der Forderung (in Höhe von 100.000,00 PLN), um in diesem Stadium des Verfahrens eine höhere Gebühr zu vermeiden. Gemäß § 3 Abs. 3 des Aktienkaufvertrags habe der Käufer (der Schiedsbeklagte) versichert, dass er mit dem rechtlichen Status der Gesellschaft vertraut sei und von den Organen der Gesellschaft Informationen über deren finanzielle und wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhalten habe. Die Aktien seien am Tag der Unterzeichnung des Vertrags an den Schiedsbeklagten als Käufer herausgegeben worden und das Eigentum an den Aktien sei an diesem Tag übergegangen. Die Behauptung des Schiedsbeklagten, der Schiedskläger habe ihm die wahre finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft verschwiegen, hält das Schiedsgericht nicht für erwiesen. Den Aussagen eines vom Schiedsbeklagten benannten Zeugen und des Schiedsbeklagten persönlich schenke das Schiedsgericht keinen Glauben. Der Schiedsbeklagte habe die finanzielle Lage der Gesellschaft zumindest aufgrund seiner Beteiligung im Aufsichtsrat bis 2016 gekannt. Zudem sei er als Aktionär an der Genehmigung des Jahresabschlusses 2016 beteiligt gewesen. Er müsse auch indirekt Kenntnis vom Zustand des Unternehmens gehabt haben, da seine Tochter bis 2016 treuhänderisch für ihn einen Teil der Aktien gehalten habe. Das „im (unbewiesenen) Rücktritt vom Vertrag“ oder dem „Entzug der Rechtsfolgen seiner angeblich unter dem Einfluss eines Irrtums abgegebenen Willenserklärung bestehende Verhalten“ des Schiedsbeklagten deute lediglich darauf hin, dass er sich der Zahlung des Aktienpreises ohne erwiesene rechtliche Grundlage entziehen wolle. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergebe sich aus der Schiedsklausel in § 9 Abs. 1 des Aktienkaufvertrags und sei von den Parteien nicht bestritten worden. Den Einwand des Schiedsbeklagten, er habe bereits vor dem Schiedsverfahren mit einem (vom Schiedskläger bestrittenen) Darlehensrückzahlungsanspruch aufgerechnet, wies das Schiedsgericht zurück. Der Darlehensvertrag habe keine Schiedsklausel enthalten, sondern die ausschließliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts festgelegt. Daher sei die Aufrechnung nicht Gegenstand der Beurteilung im Schiedsverfahren.
2
Das Schiedsgericht hat daher wie folgt entschieden:
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1. Der Schiedsbeklagte … wird verurteilt, dem Schiedskläger … den Betrag in Höhe von 100.000,00 PLN (einhunderttausend Złoty) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 31. Juli 2016 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen.
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2. Der Einwand der Aufrechnung wird ohne Prüfung zurückgewiesen.
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3. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 15.200,00 PLN (fünfzehntausendzweihundert Złoty) als Erstattung der Verfahrenskosten zu zahlen, darunter einen Betrag von 5.400,00 PLN (fünftausendvierhundert Złoty) als Erstattung der Rechtsvertretungskosten.
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4. Die Erstattung der Hälfte der auf den Einwand der Aufrechnung hin gezahlten Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 3.900,00 PLN (dreitausendneunhundert Złoty) an den Schiedsbeklagten wird angeordnet.
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Der Schiedskläger beantragt in seinem an das Kammergericht gerichteten Schriftsatz vom 25. April 2023, den Schiedsspruch mit folgendem Inhalt für vollstreckbar zu erklären:
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1. Der Schiedsbeklagte … wird verurteilt, an den Schiedskläger … den Betrag von 100.000,00 PLN (einhunderttausend Złoty) mit (5,5% über dem Leitzinssatz der polnischen Nationalbank) gesetzlichen Zinsen ab dem 31. Juli 2016 zu zahlen.
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2. Der Schiedsbeklagte … wird verurteilt, an den Schiedskläger … den Betrag [von] 15.200,00 PLN (fünfzehntausendzweihundert Złoty) als Erstattung der Kosten des Verfahrens zu zahlen.
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Der Schiedsbeklagte habe bislang nicht gezahlt. Der Schiedsspruch sei nach dem polnischen Schiedsverfahrensrecht verbindlich, vollstreckbar und nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege vor, da der Antragsgegner und Schiedsbeklagte über Vermögen in Deutschland verfüge; er sei bei der M. in Ingolstadt in leitender Position beschäftigt und zudem Inhaber pfändbarer Altersansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis.
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Das Kammergericht hat mit Verfügung vom 12. Mai 2023 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts nicht gegeben sei. Da der Antragsgegner nach dem Vortrag des Antragstellers Forderungen gegen den Arbeitgeber mit Sitz in Ingolstadt habe, werde angeregt, die Abgabe an das Bayerische Oberste Landesgericht zu beantragen. Nach einem Verweisungsantrag des Antragstellers hat das Kammergericht das Verfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2023 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
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Der Senatsvorsitzende hat am 7. Juni 2023 die Zustellung des Schiedsspruchs und des Vollstreckbarerklärungsantrags an den Antragsgegner verfügt. Nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen an eine vom Antragsteller zunächst angegebene Adresse des Antragsgegners in Warschau hat der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2025 die oben angeführte Adresse in Kraków mitgeteilt. An diese sind dem Antragsgegner am 24. September 2025 durch persönliche Übergabe der Antrag auf Vollstreckbarerklärung (in Deutsch und in polnischer Übersetzung) samt Anlagen (Schiedsspruch in Polnisch und in deutscher Übersetzung), der Hinweis des Kammergerichts vom 12. Mai 2023 und eine Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Februar 2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen (jeweils in Deutsch und polnischer Übersetzung) zugestellt worden. Eine Stellungnahme des Antragsgegners ist nicht eingegangen.
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1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
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a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO, § 7 GZVJu zuständig. Ein deutscher Schiedsort besteht zwar nicht; auch wohnt der Antragsgegner in Polen. Jedoch befindet sich nach dem Vortrag des Antragstellers Vermögen des Antragsgegners in Ingolstadt. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 25. April 2023 vorgetragen, der Antragsgegner sei bei der M. in Ingolstadt in leitender Position beschäftigt und zudem Inhaber pfändbarer Altersansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis. Dies hat der Antragsgegner nicht bestritten. Im Rahmen des § 1062 Abs. 2 ZPO gilt für die Bestimmung der Belegenheit des Vermögens bei Forderungen § 23 Satz 2 ZPO entsprechend (BayObLG, Beschluss vom 8. Oktober 2020, 1 SchH 120/20, juris Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019, 26 Sch 12/15, juris Rn. 15; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1062 Rn. 18; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 21). Maßgeblich ist mithin der (Wohn-) Sitz des Forderungsschuldners, vorliegend daher der Sitz der M. in I..
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b) Der Vollstreckbarerklärung steht nicht entgegen, dass der polnische Schiedsspruch nur als Kopie nebst deutscher Übersetzung vorgelegt wurde.
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aa) Auf etwaige Regelungen im Europäischen Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425, im Folgenden: EuÜ) kommt es nicht an. Dahingestellt bleiben kann, ob dieses Übereinkommen vorliegend überhaupt Anwendung findet, was im Hinblick auf die Voraussetzung eines internationalen Handelsgeschäfts zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, Art. I Abs. 1 Buchst. a) EuÜ, fraglich erscheint. Selbst bei Anwendbarkeit des EuÜ käme es auf dessen Vorgaben aber nicht an, da, wie im Folgenden ausgeführt, vorliegend unter Anwendung der § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 ZPO i. V. m. den Regelungen des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs möglich ist. Im Verhältnis des EuÜ zum UNÜ ebenso wie zum innerstaatlichen Recht gilt dabei das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, NJW-RR 2004, 1504 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 63; Beschluss vom 20. November 2023, 102 Sch 173/23, SchiedsVZ 2024, 59 Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009, 34 Sch 23/08, juris Rn. 7; Geimer/Schütze/Hau in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. EL März 2025, C.I.4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, b], Text mit Erläuterungen, Art. I Fußnote 6]; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 58. Ed. 1. September 2025, § 1061 Rn. 3 f.).
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bb) Unschädlich ist ferner, dass die Vorgaben des Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b) UNÜ bezüglich der Vorlage des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung nicht eingehalten sind. Insoweit genügt es gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ, wenn die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts nach § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO erfüllt sind. Danach ist der Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen; formelle Anforderungen für die Vorlage der Schiedsvereinbarung finden sich im autonomen nationalen Recht nicht (BGH NJW-RR 2004, 1504 [juris Rn. 10]; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 64; Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 36; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 61; Hollweg-Stapenhorst in beckonline.OGK, Stand: 1. Oktober 2025, § 1061 ZPO Rn. 30). Allerdings genügt der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO nicht, da der Antragsteller den Schiedsspruch weder im polnischen Original noch in beglaubigter Abschrift, sondern nur in Kopie einer beglaubigten Abschrift eingereicht hat. Indessen handelt es sich insoweit nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich um Beweisbestimmungen (BayObLG, Beschl. 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23, juris Rn. 64; Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 59 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 56; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1064 Rn. 3). Vorliegend sind Existenz und Authentizität des vorgelegten Schiedsspruchs vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt und mithin unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO.
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Auf die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 2 UNÜ kommt es im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip ebenfalls nicht an, da insoweit § 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO keine Regelung trifft (BGH NJW-RR 2004, 1504 [juris Rn. 10]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2025, 21 Sch 4/25, juris Rn. 35; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1064 Rn. 11; Hollweg-Stapenhorst in beckonline.OGK, § 1061 ZPO Rn. 30; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 1064 ZPO Rn. 2).
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c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nur die Vollstreckbarerklärung von Ziffer 1 und (teilweise) Ziffer 3, nicht aber von Ziffer 2 des Schiedsspruchs begehrt. Auch bei ausländischen Schiedssprüchen ist eine Teilvollstreckbarerklärung grundsätzlich möglich (BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 66; Beschluss vom 20. November 2023, 102 Sch 173/23 e, juris Rn. 16; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 1061 Rn. 120), wenn es sich um einen gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs selbständig abgrenzbaren Teil handelt, was sich ebenso wie die Möglichkeit einer Teilaufhebung nach den gleichen Grundsätzen bemisst wie die Zulässigkeit einer Teilklage (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23, juris Rn. 66; Beschluss vom 3. Dezember 2023, 101 Sch 112/22, juris Rn. 141 m. w. N.). Dies ist vorliegend unproblematisch. Ziffer 2 betrifft lediglich die Gegenforderungen, mit denen der Antragsgegner nach seinem Vortrag im Schiedsverfahren aufgerechnet hat, und stellt nur fest, der Einwand der Aufrechnung werde (mangels Schiedsabrede für diese Forderungen) ohne Prüfung zurückgewiesen.
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Soweit der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung von Ziffer 3 des Schiedsspruchs ohne den zweiten Halbsatz („darunter einen Betrag von 5.400,00 PLN fünftausendvierhundert Złoty als Erstattung der Rechtsvertretungskosten“) beantragt, handelt es sich schon nicht um eine Teilvollstreckbarerklärung. Das Schiedsgericht hat den Schiedsbeklagten zur Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von 15.200,00 PLN an den Schiedskläger verurteilt; diese im ersten Halbsatz der Ziffer 3 ausgesprochene Verurteilung umfasst auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, was der zweite Halbsatz lediglich klarstellt.
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d) Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bestehen nicht. Eine fehlende Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die Parteien wäre lediglich ein von der fraglichen Partei geltend zu machender und zu beweisender Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. e) UNÜ (Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1061 Rn. 5; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1061 Rn. 11; Hollweg-Stapenhorst in beckonline.OGK, § 1061 ZPO Rn. 13, 16; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 6). Im Übrigen geht der Senat von der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs aus. Nach der Bestätigung des Generaldirektors des Schiedsgerichts bei der Nationalen Wirtschaftskammer (Seite 14 des Schiedsspruchs) ist der „Bescheid“ endgültig. Ferner hat der Antragsteller dargetan, der Schiedsspruch sei nach dem polnischen Schiedsverfahrensrecht verbindlich, vollstreckbar und nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar, was der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt hat.
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2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat in der Sache Erfolg.
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a) Gründe, nach denen dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen wäre, liegen nicht vor. Weder hat der Antragsgegner Versagungsgründe dargetan, noch sind solche nach § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 UNÜ, etwa wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 72 m. w. N.), ersichtlich. Insbesondere äußerte sich der Antragsgegner ausweislich des Schiedsspruchs mehrfach schriftsätzlich und wurde in der Verhandlung vom 22. Januar 2020 persönlich angehört.
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b) Eine Umrechnung der in polnischen Złoty ausgewiesenen, vom Antragsgegner zu zahlenden Hauptforderung und Kosten des Schiedsverfahrens in Euro unterbleibt, da die Umrechnung den konkreten Leistungsausspruch im Schiedsspruch unzulässig verändern würde (BayObLG SchiedsVZ 2024, 59 Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009, 34 Sch 23/08, SchiedsVZ 2009, 343 [juris Rn. 15]; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 67).
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c) Der im Schiedsspruch nicht angegebene Zinssatz für die „gesetzlichen Verzugszinsen“ ist im Tenor der Vollstreckbarerklärung dahin zu konkretisieren, dass 5,5 Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der polnischen Nationalbank geschuldet werden. Die Entscheidung, die den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, stellt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO einen Vollstreckungstitel dar. Sie hat deshalb den innerstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln zu entsprechen (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 103). Diese Anforderungen gelten allerdings nur hinsichtlich der im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu treffenden Entscheidung. Daher ist es nicht geboten, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch allein deshalb nicht für vollstreckbar zu erklären, weil er den innerstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für Vollstreckungstitel nicht genügt. Erweist sich der Schiedsspruch als auslegungsfähig, ist er vielmehr, gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht, ohne inhaltliche Änderung der Verurteilung so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel entfalten kann (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, I ZB 30/19, juris Rn. 8 m. w. N.; SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 104; Beschluss vom 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20, juris Rn. 18 m. w. N.; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 67; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1060 Rn. 24, 24a). Vorliegend hat das Schiedsgericht polnisches Recht angewandt und den Schiedsbeklagten zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 31. Juli 2016 verurteilt. Diese betragen nach Art. 481 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs 5,5 Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Nationalbank Polens (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 16. Februar 2023, C-520/21, juris Rn. 13; Piepenbrock, GPR 2020, 195, 196). Dies entspricht (abgesehen von der ungenauen Bezeichnung als 5,5 „%“ über dem Leitzinssatz) auch dem Vollstreckbarerklärungsantrag des Antragstellers vom 25. April 2023 (Seite 2) und ist vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO anzuordnen.
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5. Der Streitwert ist auf bis zu 22.000,00 € festzusetzen.
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Gemäß § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt es auf den Wert der nach dem Schiedsspruch zu vollstreckenden Hauptforderungen, vorliegend also 100.000,00 PLN, an (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4). Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag wie hier auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9).
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Für die Umrechnung maßgeblich ist dabei der Kurs bei Eingang des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 25. April 2023 beim Kammergericht. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entscheidend, nachträgliche Kursschwankungen bei Währungseinheiten bleiben daher unberücksichtigt (Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 40 GKG Rn. 1). Auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags und dessen Zulässigkeit kommt es nicht an, sodass im Fall einer Abgabe (wie vorliegend) der Zeitpunkt des Antragseingangs beim abgebenden Gericht für die Wertberechnung maßgeblich bleibt (Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 40 GKG Rn. 9 f.; Norbert Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 40 GKG Rn. 8 und 10; Schindler in BeckOK Kostenrecht, 51. Ed. 1. Dezember 2025, § 40 GKG Rn. 3 und 22).