Titel:
Versagung von Wohngeld bei fehlender Mitwirkung und unzureichendem Nachweis krankheitsbedingter Unzumutbarkeit
Normenketten:
SGB I § 60, § 65, § 66
WoGG § 15, 16
Leitsätze:
1. Die Versagung von Wohngeld nach § 66 Abs. 1 SGB I ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung, Fristsetzung und konkreter Folgenbelehrung die für die Prüfung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens und der Miethöhe erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt und dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wird. (Rn. 37 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die objektive bzw. materielle Beweislast dafür, dass eine Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 SGB I aus wichtigem Grund entfällt, trägt der Antragsteller; die Frage des wichtigen Grundes und der Zumutbarkeit ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Vorschriften, bei denen die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 1 SGB I), prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Ausgangsverfahren und das Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit. Trifft die Widerspruchsbehörde bei Unterbleiben einer Ermessensentscheidung durch die Ausgangsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung, so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde und führt bei – auch erstmaligen – Fehlern zugleich zur Aufhebung des Ermessensverwaltungsakts. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fehlende Mitwirkung, Freistellung von den Mitwirkungspflichten bei Krankheit, Materielle Beweislast, Ermessen, Nichtvorlage von Unterlagen, Wohngeld, Mitwirkungspflichten, Versagung wegen fehlender Mitwirkung, Zumutbarkeit der Mitwirkung, Beweislast für wichtigen Grund, Nachweis krankheitsbedingter Unzumutbarkeit
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten, in welchen ihm die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) versagt wurde.
2
Der … geborene Kläger hat vier in den Jahren 2001, 2002, 2005 und 2007 geborene Kinder und leidet unter einer chronifizierten Lyme-Borreliose und Rickettsiose (ICD-10 A69.2 und A79.9). Er ist seit Jahresbeginn 2020 arbeitsunfähig krank geschrieben.
3
Der Kläger bezog soweit aus der Behördenakte ersichtlich in der Zeit seit 1. März 2017 Wohngeld. Dem Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 5. Januar 2021 Wohngeld in Form von Mietzuschuss i.H.v. 495 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 bewilligt. Hierbei wurden neben dem Kläger zwei damals minderjährige Haushaltsmitglieder mit Unterhaltszahlungen als Monatseinkommen berücksichtigt. Der Beklagten liegt im Zusammenhang der vorherigen Anträge insbesondere ein ärztliches Attest vom 4. Dezember 2018 vor, wonach bei dem Kläger kognitive Defizite, Einschränkung des Denkvermögens und weitere Beschwerden vorliegen (Bl. 240 d. Behördenakte). Die genannten Beeinträchtigungen werden als dauerhaft mit kurzen episodischen Besserungen beschrieben, die nicht vorhersagbar seien. Die Beeinträchtigungen seien so ausgeprägt, dass eine Arbeit, bei der leichte Denkleistungen erforderlich seien, derzeit und voraussichtlich für wenigstens sechs Monate nicht bewältigt werden könne. Ein Behandlungserfolg könne nicht prognostiziert werden, die Dauer der Erkrankung sei offen (Bl. 322 f. d. Behördenakte). Im Rahmen eines vorangehenden Wohngeldantrags legte der Kläger unter dem 5. und 10. November 2020 eine selbst erstellte Einkommensprognose/vorläufige Gewinnermittlung für 2020 bzw. eine Gewinn-Verlust-Rechnung für 2019 vor, den Einkommensteuerbescheid für 2018 (2019 liege noch nicht vor), den Nachweis über die Zahlung der Krankenversicherung für August 2020, die Mietzahlung im Oktober 2020, den erhaltenen Unterhalt für zwei Kinder für September 2020 sowie das Kindergeld für Oktober 2020, erhaltene Kapitalerträge bis 31. Dezember 2019 und über Privatentnahmen vom Geschäftskonto bis 18. August 2020 (ab Bl. 449 d. Behördenakte). Über das Amt für Kinder, Jugendliche, Familie und Integration der Beklagten wurde unter dem 18. Dezember 2020 mitgeteilt, welche Unterhaltszahlungen im Jahr 2020 für zwei Kinder gezahlt wurden und ab Januar 2021 für ein bis dahin nicht volljähriges Kind gezahlt werden (Bl. 472 d. Behördenakte).
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Der Kläger beantragte formlos mit E-Mail vom 7. Januar 2021 Wohngeld und kündigte an, die Formulare auszufüllen und zu übersenden.
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (Bl. 7 d. Behördenakte) wurde der Kläger aufgefordert, zum Antrag folgende Nachweise bis 10. Februar 2021 vorzulegen:
- „Zur Prognose des aktuellen Einkommens bitten wir um geeignete Einkommensnachweise von allen Haushaltsmitgliedern. Bei Selbständigkeit wird eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung benötigt
- Steuerbescheid 2020 – Nachweise der Kapitalerträge aller Haushaltsmitglieder für das Jahr 2020 von allen involvierten Geldinstituten
- Aktueller Kontoauszug über die Bezahlung der Krankenversicherung
- Aktueller Kontoauszug über die Bezahlung der Miete
- Auflistung der Privatentnahmen vom Geschäftskonto seit 18.08.2020 und Nachweise anhand von Kontoauszügen
- Nachweis anhand von Kontoauszügen über gezahlten/erhaltenen Unterhalt der Haushaltsmitglieder ab November 2020“
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Nach Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen bis 26. März 2021 erfolgte keine Reaktion des Klägers.
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2021, zugestellt am 1. Juni 2021, lehnte die Beklagte den Antrag vom 7. Januar 2021 auf Gewährung von Mietzuschuss für die Zeit ab 1. Januar 2021 ab.
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Zur Begründung wird ausgeführt, Wohngeld könne nach § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 und § 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sei. Die notwendigen Antragsunterlagen seien in angemessener Frist und trotz Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht beigebracht worden. Auch unter Ermessensgesichtspunkten, insbesondere unter Berücksichtigung der seit der Anforderung vergangenen Zeit, werde von der Versagung der Wohngeldleistung nicht abgesehen. Damit werde insbesondere auch beabsichtigt alle Antragsteller, bei denen ein gleicher Sachverhalt vorliege, auch gleich zu behandeln. Die Entscheidung werde außerdem unter Abwägung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit getroffen. Dabei sei die Beklagte zur Entscheidung gekommen, dass das Interesse des Antragstellers an einer Gewährung von staatlichen Leistungen nach Ablauf einer ausreichend bemessenen Frist gegenüber den vorgenannten Grundsätzen zurücktrete. Es trete auch die Möglichkeit weiterer Anrufe oder Aufforderungen hinter dem Bedarf nach einer zeitgerechten Bewilligung sowie der Gleichbehandlung aller Antragsteller zurück. Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Auffassung führen könnten, seien nicht vorgetragen. Der Antrag werde somit nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wegen fehlender Mitwirkung versagt. Bis zur Nachholung der Mitwirkung bleibe der Wohngeldanspruch versagt. Werde die Mitwirkung nachgeholt, komme die Gewährung von Wohngeldleistungen ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft in Betracht, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien.
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Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Fax vom 30. Juni 2021 (Bl. 23 d. Behördenakte) Widerspruch ein. Zur Begründung führt er an, er habe wegen seiner schweren Erkrankung aus objektiven Gründen die verlangten Unterlagen nicht vorlegen können. An den Antragsvoraussetzungen habe sich seit dem letzten Antrag von 2020 nichts geändert. Sobald es ihm möglich sei, werde er die verlangten aktualisierten Unterlagen vorlegen.
10
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (Bl. 24 d. Behördenakte) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nachholung der Mitwirkung für die Zukunft über den Antrag zu entscheiden sei; nachträgliche Leistung stehe im pflichtgemäßen Ermessen, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, insbesondere ob eine Hinderung wegen eines nicht in seinem Verantwortungsbereich liegenden Umstands vorgelegen habe (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV). Er wurde aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass ihm eine Mitwirkung im Zeitraum „vom 27. März 2021 bis zur Vorlage der Unterlagen“ nicht möglich gewesen sei.
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Mit Fax vom 31. Januar 2022 (Bl. 31 d. Behördenakte) beantragte der Kläger die Gewährung von Wohngeld „für das laufende Jahr“.
12
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Bl. 32 d. Behördenakte) wurde der Kläger aufgefordert, zum Antrag folgende Nachweise bis 4. März 2022 vorzulegen:
- „Zur Prognose des aktuellen Einkommens bitten wir um geeignete Einkommensnachweise von allen Haushaltsmitgliedern. Bei Selbständigkeit wird eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung benötigt
- Steuerbescheid 2021 – Nachweise der Kapitalerträge aller Haushaltsmitglieder für das Jahr 2021 von allen involvierten Geldinstituten
- Aktueller Kontoauszug über die Bezahlung der Krankenversicherung
- Aktueller Kontoauszug über die Bezahlung der Miete
- Auflistung der Privatentnahmen vom Geschäftskonto vom Januar bis Dezember 2021 und Nachweise anhand von Kontoauszügen
- Nachweis anhand von Kontoauszügen über gezahlten/erhaltenen Unterhalt der Haushaltsmitglieder ab Januar 2021 bis Dezember 2021“
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Es erfolgte nach Aktenlage keine Reaktion des Klägers.
14
Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 versagte die Beklagte die Bewilligung von Mietzuschuss für die Zeit ab 1. Januar 2022. Die Begründung entspricht der zum Bescheid vom 31. Mai 2021.
15
Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Fax vom 13. Juni 2022 (Bl. 49 d. Behördenakte) Widerspruch ein. Die Begründung entspricht dem vorhergehenden Widerspruch.
16
Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 2022 (Bl. 50 d. Behördenakte) erfolgten dieselben Hinweise wie im Schreiben vom 12. Juli 2021. Es wurde um einen Nachweis gebeten, dass eine Mitwirkung objektiv nicht möglich gewesen sei.
17
Mit ausgefülltem Formblatt vom 15. Juli 2022, eingegangen bei der Beklagten am 26. Januar 2023, stellte der Kläger Antrag auf Wohngeld „für das laufende Jahr“ (Bl. 78 ff. d. Behördenakte). Ab 1. Oktober 2022 werde sich die Zahl der Haushaltsmitglieder um ein (im November 2020 volljährig gewordenes) Kind verringern. Er legte Kontoauszüge vom 19. April bis 31. Mai 2022 bei (Bl. 86 d. Behördenakte), aus denen die Mietzahlung, das Kindergeld, die Zahlung an die Krankenversicherung und Privatentnahmen ersichtlich sind. Die Beklagte ordnete den Formblattantrag sowie die Nachweise später dem Wohngeldantrag 2022 zu (Bl. 114 d. Behördenakte).
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Unter dem 3. Juli 2023 erläuterte die Beklagte auf Nachfrage des Klägers den Stand des Verfahrens zu den Anträgen für 2021 und 2022 (Bl. 89 d. Behördenakte) und sagte eine nochmalige Auflistung der ausstehenden Unterlagen zu. Ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 91 d. Behördenakte) habe der Kläger erklärt, dass er keine ärztliche Bescheinigung etc. beibringen könne, die bestätige, dass er die Unterlagen nicht früher vorlegen hätte können. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er diesen Nachweis brauche. Darauf seien die Aufforderung vom 12. Juli 2021 und 17. Juni 2022 vorgehalten sowie auf die Nachweise im Rahmen früherer Anträge verwiesen worden, in welchen Atteste vorgelegt worden seien. Nachdem der Kläger erklärt habe, dass er keine entsprechende ärztliche Bestätigung erhalten werde, wurde mit ihm vereinbart, dass er eine Erklärung und Nachweise über Arztbesuche, Diagnose, Therapien etc. in diesem Zeitraum vorlegen solle, um weiter prüfen zu können.
19
Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 übersendete er ärztliche Dokumente vom Januar 2019 (Bl. 110 d. Behördenakte), vom April 2020 (Bl. 98 d. Behördenakte), August und September 2019 (Bl. 100 f., 106 d. Behördenakte), ein Begleitschreiben für Laboruntersuchungen vom Dezember 2022 (Bl. 103 d. Behördenakte) sowie ein Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 23. Juni 2020 (Bl. 104 d. Behördenakte), in dem die Borrelieninfektionen als Berufskrankheit anerkannt werden (Eintritt des Versicherungsfalls am 14. März 2018). Darin wird ausgeführt, unabhängig von der Berufskrankheit lägen Kniegelenksbeschwerden, kognitive Beeinträchtigungen und depressive Symptome vor. In seiner Erklärung (ab Bl. 107 d. Behördenakte) führt der Kläger aus, er habe aufgrund starker gesundheitlicher Beeinträchtigung die verlangten Belege und Unterlagen leider nicht früher vorlegen können. Er leide nachweislich an chronischer Borreliose und habe neben dem vermutlich dadurch bedingten Fatigue-Syndrom sehr ausgeprägte starke Konzentrationsstörungen. Schriftliches Arbeiten und die Bearbeitung von Akten etc. sei ihm nur in kurzen Zeitfenstern möglich, in denen spontan eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit möglich sei. Ein Psychiater, bei dem er in Behandlung gewesen sei, habe ein Attest zur mentalen Beeinträchtigung abgelehnt, was er im Jahr 2021 oder 2022 im Zuge eines Gerichtsverfahrens versucht habe zu erhalten. Er sei nur ein bis zweimal jährlich in ärztlicher Behandlung, insbesondere wenn die Borreliose-Infektion nachweisbar wieder aufgeblüht sei und behandelt werden könne. Seit 2020 habe er sich dreimal behandeln lassen. Er wisse nicht, wie er seinen Gesundheitszustand nachweisen solle. Die Borreliose-Infektion lasse sich mittels Laborwerten belegen, was aber nichts über die vorliegende kognitive Beeinträchtigung aussage. Die beigefügten ärztlichen Dokumente seien zwar einige Jahre alt, aber träfen noch zu. Anfang Dezember 2022 sei er nach 2019 nochmals im Tropeninstitut gewesen, welcher einen Parasitenbefall ergeben habe, der die Symptome verursachen kann. Die Berufsgenossenschaft behaupte fälschlicherweise, die kognitiven Beeinträchtigungen würden nicht von der Borreliose herrühren.
20
Unter dem 6. Juli 2023 (Bl. 114 f. d. Behördenakte) übersendete die Beklagte dem Kläger erneut eine Auflistung der notwendigen Unterlagen, welche im Wesentlichen der obigen Auflistung entspricht, wobei einige Nachweise gestrichen wurden, nachdem der Kläger am 26. Januar 2023 einige Nachweise übersendet hatte, die dem Antrag zugeordnet wurden.
21
Am 31. Januar 2024 und am selben Tag des Jahres 2025 beantragte der Kläger jeweils Wohngeld für das laufende Jahr.
22
In einem Vermerk der Beklagten vom 30. Januar 2025 wird insbesondere zu den Wohngeldanträgen 2021 und 2022 ausgeführt, den Mitwirkungspflichten sei nicht nachgekommen worden, obwohl die Beibringung der geforderten Unterlagen notwendig, möglich und zumutbar gewesen wäre. Die noch ausstehenden Unterlagen seien notwendig, v.a. um das anzusetzende Einkommen der Haushaltsmitglieder zu ermitteln. Die mit E-Mail vom 6. Juli 2023 vorgelegte Stellungnahme sowie die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ließen nicht erkennen, dass bzw. für welchen Zeitraum der Widerspruchsführer objektiv nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Unterlagen beizubringen bzw. eine andere Person mit der Erledigung zu bevollmächtigen.
23
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2025, zugestellt am 4. April 2025, wies die Regierung von … die Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, es komme für die Rechtmäßigkeit der Bescheide darauf an, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses vorgelegen haben und die Mitwirkungshandlung bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Überprüfung nicht nachgeholt worden sei. Die Mitwirkungspflicht sei auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt. Die geforderten Unterlagen seien für die Wohngeldberechtigung erforderlich gewesen und zur Prüfung unerlässlich. Es sei kein Nachweis über den tatsächlich abgeflossenen Mietzins vorgelegt worden. Der Kläger gebe seit vielen Jahren an, dauerhaft nicht arbeitsfähig zu sein. Im Rahmen des § 15 Wohngeldgesetz (WoGG) sei eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, die u.a. ohne die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Die Plausibilitätsprüfung soll gewährleisten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig dargelegt werden (Nr. 15.01 Abs. 1 Sätze 4, 5 WoGVwV). Der Nachweis über sämtliches Einkommen aller Haushaltsmitglieder und der Bezahlung der Krankenversicherung sei zur Berechnung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens und zur Bestimmung der Abzugsbeträge erforderlich gewesen. Umstände, die von der Mitwirkungspflicht entbinden, seien nicht ersichtlich, insbesondere nicht, dass dem Kläger die Mitwirkungspflicht aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden könne. Der Kläger habe trotz seiner Erkrankung nicht dargelegt, dass er deshalb bis jetzt außerstande gewesen sei, selbst oder unter Einschaltung Dritter den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, diesen mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen und unter Abwägung des Für und Wider eine Entscheidung über die Rechtsverfolgung zu treffen. Eine Krankheit greife nur dann durch, wenn sie so schwer sei, dass der Betroffene nicht bloß unfähig sei, selbst zu handeln, sondern auch außerstande sei, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren.
24
Der Leistungsträger habe sich nicht durch einen geringeren Aufwand selbst die erforderlichen Kenntnisse beschaffen können. Grundsätzlich habe die Wohngeldbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter den besonderen Umständen des Einzelfalles zwischen der Versagung wegen fehlender Mitwirkung und der Ablehnung wegen Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen aus Gründen der materiellen Beweislast abzuwägen. Das Vorgehen nach § 66 SGB I und die Ablehnung nach materieller Beweislast würden unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, seien an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, würden andere Rechtswirkungen entfalten und bedingten verschiedene Rechtsschutzformen. Die Ablehnung wegen materieller Beweislast entscheide im Unterschied zum Vorgehen nach § 66 SGB I sachlich über den gestellten Wohngeldantrag. Erst nach Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten könne entschieden werden, zu wessen Ungunsten die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe. Eine solche Ausschöpfung habe gerade noch nicht stattgefunden, weswegen eine Ablehnung wegen materieller Beweislast zu Recht nicht erfolgt sei. Damit sei das im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch nicht zweckwidrig ausgeübt. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.
25
Mit am 4. Mai 2025 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage und beantragt,
Die Bescheide der Beklagten aufzuheben und/oder abzuändern.
26
Gegenstand der Klage sei der Widerspruch gegen die Versagungsbescheide der Beklagten vom 31. Mai 2021 sowie vom 1. Mai 2022 (sic). Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 führt er aus, er sei wegen seiner chronischen Erkrankung, die lange Phasen von völliger Einschränkung jeglicher geistiger oder körperlicher Tätigkeit einschließe, nicht in der Lage gewesen, die von der Beklagten verlangten Belege rechtzeitig vorzulegen. Er werde die ausstehenden Belege im Laufe des Verfahrens vorlegen können. Nach mehrfachen Fristverlängerungsanträgen trug er vor, er werde seine Vertretung dem VdK übertragen, sobald er dazu in der Lage sei, sämtliche relevanten Unterlagen herauszusuchen und seinem Vertreter zu übergeben.
27
Die Beklagte stellte keinen Klageantrag.
28
Die letzte vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt als Ende der Arbeitsunfähigkeit den 16. Januar 2026 an.
29
Der Prozesskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2025, der letzte klägerische Fristverlängerungsantrag mit Beschluss vom 7. Januar 2026 abgelehnt. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehört.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
31
Die Klage hat keinen Erfolg.
32
1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 15. August 2025 und 19. September 2025 einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der klägerische Widerruf des Einverständnisses ist unwirksam. Im Schriftsatz vom 12. Oktober 2025 führt er diesbezüglich lediglich aus, er wolle diese Entscheidung einem Anwalt überlassen, der ihn vertreten werde. Die Erklärung, mit dem das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt wird, ist eine Prozesshandlung mit Dauerwirkung, die grundsätzlich unwiderruflich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat, insbesondere wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (BVerwG, B.v. 1.3.2006 – 7 B 90.05 – juris Rn. 13; U.v. 20.11.2008 – 4 C 8.07 – juris Rn. 11; B.v. 29.12.1995 – 9 B 199.95 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 14.2.2003 – 4 B 11.03 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 26.2.2024 – 9 ZB 23.502 – juris Rn. 13). Eine den Verzicht verbrauchende Zwischenentscheidung des Gerichts ist hier nicht ergangen.
33
2. Die Klage ist zulässig.
34
Statthafte Klage ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 – 5 C 133/81 – (BVerwGE 71, 8-12 Rn. 16) ausgeführt: „Ist die Rechtmäßigkeit der Versagung der Sozialleistung u.a. davon abhängig, daß die (materiellrechtlichen) Voraussetzungen der beantragten Sozialleistung nicht – anderweitig, d.h. unabhängig von der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers – nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden.“
35
3. Die Klage ist unbegründet.
36
Die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2021 und 31. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 27. März 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I liegen vor, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Er ist seinen Mitwirkungspflichten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. März 2025 nicht ausreichend nachgekommen. Dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab unterliegende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
38
Nachdem die Rechtmäßigkeit der auf § 66 SGB I gestützten Bescheide allein danach zu beurteilen ist, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei ihrem Erlass erfüllt waren, kommt es auf die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Leistung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 12 C 08.2101 – juris Rn. 8 m.w.N.).
39
Die Versagung der Leistung bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen – wie hier – erfüllt sind.
40
Kommt also derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB I.
41
3.1 Der gemäß § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Hinweis hierauf ist erfolgt. Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Im Schreiben vom 12. Juli 2021 führte die Beklagte aus: „Falls Sie die angeforderten Unterlagen nicht bis spätestens 10.02.2021 einreichen oder bis zu diesem Termin keine Erklärungen abgeben, nehmen wir an, dass Sie an der Berechnung des Wohngeldes kein Interesse mehr haben. Ihren Antrag können wir dann nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch wegen Ihrer fehlenden Mitwirkung ablehnen.“ Für den Antrag für 2022 führte sie im Schreiben vom 3. Februar 2022 aus: „Falls Sie das Antragsformular nicht bis spätestens 04.03.2022 einreichen und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, kann Ihr formloser Antrag ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).“
42
Den oben beschriebenen Anforderungen genügen beide Aufforderungsschreiben der Beklagten. Sie enthalten den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis, dass der Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Kläger bis zum jeweils genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Der Hinweis ist hinreichend bestimmt genug und lässt hinsichtlich der drohenden Rechtsfolge keine Zweifel für den Fall, dass der Kläger die vollständige Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterlässt. Die fehlenden Unterlagen und Nachweise bzw. Erklärungen wurden darüber hinaus übersichtlich mit Spiegelstrichen aufgeführt (LSG Berlin-Bbg, U.v. 15.4.2025 – L 1 AS 1102/24 – BeckRS 2025, 12061 Rn. 19; LSG Bayern, U.v. 24.6.2010 – L 14 R 975/09 – BeckRS 2010, 73291 Rn. 26 f.; BSG, U.v. 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – juris Rn. 27 f.).
43
3.2 Der Kläger als Antragsteller hat die in den § 60 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von der Beklagten als Leistungsträgerin geforderte Mitwirkung unterlassen, obwohl er hiervon nicht nach § 65 SGB I freigestellt ist. Über die Regelung der Auskunftspflichten des Antragstellers im Wohngeldrecht in § 23 WoGG finden gemäß § 23 Abs. 5 WoGG die § 60 und § 65 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I Anwendung.
44
Die Mitwirkungspflichten bestehen nach Letzterem nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
45
Die objektive oder materielle Beweislast hinsichtlich der Umstände, unter denen nach § 65 Abs. 1 SGB I eine Mitwirkungspflicht nicht besteht, liegt beim Antragsteller oder Leistungsempfänger (Hase in: BeckOK SozR, SGB I, 79. Ed. 1.12.2024, § 65 Rn. 1). Die Einschätzung des wichtigen Grundes und der Zumutbarkeit ist dabei gerichtlich voll überprüfbar; es handelt sich beides Mal nicht um Ermessensentscheidungen, sondern um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keinen Beurteilungsspielraum lassen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist weiter zu prüfen, ob dieser die Ablehnung der Mitwirkung dauernd oder nur für eine bestimmte Zeit rechtfertigt (Spellbrink in: BeckOGK, SGB I, 1.8.2019, § 65 Rn. 19 f.).
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Im Rahmen der Zumutbarkeit der konkreten Mitwirkungshandlung i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Mitwirkungshandlung krankheitsbedingt nicht möglich gewesen ist (LSG Bayern, U.v. 13.12.2023 – L 16 AS 382/22 – BeckRS 2023, 43936 Rn. 24).
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3.2.1 Dem Kläger gelingt es nicht darzulegen, dass ihm die Erfüllung der Mitwirkungspflichten seit Aufforderung, also im Zeitraum vom 12. Januar 2021 bis 27. März 2025 sowie vom 3. Februar 2022 bis 27. März 2025, unzumutbar war. Zwar hat er zweifelsohne schwerwiegende Erkrankungen. Diese führten offensichtlich seit Anfang 2020 bis zuletzt zum 16. Januar 2026 zur Arbeitsunfähigkeit. Aus den ärztlichen Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass er deswegen nicht in der Lage ist, die Unterlagen für seine Anträge selbst herauszusuchen bzw. von einer dritten Person – insbesondere von einem seiner vier volljährigen Kinder – heraussuchen zu lassen und an die Beklagte zu übersenden. Unabhängig davon, dass die insbesondere im Juli 2023 übersendeten (ärztlichen) Dokumente teilweise mehrere Jahre vor dem Beginn der hier relevanten Mitwirkungspflicht datieren und ein Aufschluss über die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest hinterfragt werden muss, weil Unterlagen, die gemessen am streitigen Zeitraum ein bis zwei Jahre alt sind, in der Regel für die Beurteilung von untergeordneter bzw. keiner Bedeutung mehr sind (vgl. LSG Bayern, U.v. 13.12.2023 – L 16 AS 382/22 – BeckRS 2023, 43936 Rn. 22), ergibt sich aus ihnen keine Diagnose, wonach eine Suche bzw. Zusammenstellung und Übersendung von Dokumenten über erhebliche Zeiträume unmöglich wäre. Seine eigene Erklärung, in welcher er diese Unfähigkeit beschreibt, erfüllt seine Beweislast nicht. Es fehlt insbesondere an Dokumenten über die seinerseits erwähnten dreimal erfolgten Behandlungen seit 2020, die zumindest in den streitgegenständlichen Zeitraum fallen müssten. Die Laboruntersuchung Anfang Dezember 2022 fällt ebenfalls in den streitgegenständlichen Zeitraum, lässt aber keinerlei Rückschluss darauf zu, in welchem Zeitraum er letztlich „Büro“angelegenheiten nicht habe erledigen können. Das der Beklagten in diesem Zusammenhang zwar nicht übersendete, aber anderweitig vorliegende, einzige ärztliche Dokument, das Einschränkungen des Klägers bei Erfüllung „bürokratischer“ Angelegenheiten annehmen lässt, stammt vom 4. Dezember 2018 und zeigt lediglich auf, dass die diagnostizierten kognitiven Defizite und die Einschränkung des Denkvermögens nicht einmal leichte Denkleistungen zulassen – wovon Unterlagen zu suchen und zusammenzustellen wohl erfasst wäre –, dies allerdings lediglich für sechs Monate. Daraus kann die Kammer keinen Bogen zu zwei Jahre später erst beginnenden Zeiträumen schlagen, zumal auch kurze episodische Besserungen zumindest vorkommen. Eine solche muss jedenfalls am 5. und 10. November 2020 eingetreten gewesen sein, da der Kläger hier Unterlagen vorlegen konnte, die den hier streitgegenständlichen Unterlagen vergleichbar waren und zur Bewilligung von Wohngeld führten. Zu dem nach seinen Angaben im Jahre 2021 oder 2022 geführten Gerichtsverfahren, in dem seine kognitiven Defizite wohl gegenständlich waren, hat er ebenfalls nichts vorgelegt. Im Übrigen wird auf die Begründung diesbezüglich im Widerspruchsbescheid verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
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3.2.2 Die Beklagte kann sich insbesondere nicht durch einen geringeren Aufwand als der Kläger die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen, § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I. Dies gilt in jedem Fall für die angeforderten geeigneten Einkommensnachweise, nachdem der Kläger zuletzt unter dem 5. November 2020 eine selbst erstellte Einkommensprognose/vorläufige Gewinnermittlung lediglich für 2020 vorgelegt hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum – hier Jahre 2021 und 2022 – zu erwarten ist. Der letzte der Beklagten vorliegende Einkommenssteuerbescheid datiert von 2018. Zwar können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden, § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Wie die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz in Ziffer 15.11 Abs. 2 und Abs. 1 zu § 15 Abs. 1 WoGG zutreffend ausführt, kann dies lediglich den Ausgangspunkt der vorzunehmenden Prognose darstellen, aber hat nicht dieselbe Aussagekraft wie beispielsweise bei Personen mit regelmäßigen Einnahmen in gleicher Höhe (z.B. Beamte, Angestellte, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld). Noch deutlicher wird dies in Bezug auf die Privatentnahmen vom Geschäftskonto, in Bezug auf die eine Auflistung seit 18. August 2020 samt Nachweisen anhand von Kontoauszügen gefordert wurde.
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Daher kann dahinstehen, ob die erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf einige andere wohngelderhebliche Umstände durch einen geringeren Aufwand selbst beschafft werden hätten können (insbesondere wurde über das Amt für Kinder, Jugendliche, Familie und Integration der Beklagten unter dem 18. Dezember 2020 mitgeteilt, welche Unterhaltszahlungen von dieser im Jahr 2020 für zwei Kinder gezahlt wurden und ab Januar 2021 für ein bis dahin nicht volljähriges Kind gezahlt werden; weiter hat der Kläger gegenüber der Kämmerei der Beklagten am 4. August 2022 anscheinend Kontoauszüge für die letzten 12 Monate vorgelegt – Bl. 55. d. Behördenakte –, was zumindest einen Großteil der Bewilligungszeiträume abdecken könnte).
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3.3 Die von der Beklagten eingeforderten Mitwirkungspflichten sind Pflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I. Wer Wohngeld, eine Sozialleistung (§§ 7, 26 und 68 Nr. 10 SGB I), beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Ferner hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
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Für die Gewährung der Sozialleistung erheblich sind u. a. die Angaben, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§ 14 WoGG) erforderlich sind. Das Gesamteinkommen ist sodann die Summe dieser Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen, § 13 WoGG. Hierfür sind die angeforderten geeigneten Einkommensnachweise von allen Haushaltsmitgliedern und die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung bei Selbstständigkeit – wie beim Kläger – sowie auch der Nachweis über gezahlten/erhaltenen Unterhalt der Haushaltsmitglieder ab November 2020 und ab Januar 2021 bis Dezember 2021 erforderlich. Dies wird insbesondere in der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz Ziffern 15.11 Abs. 1 und 15.12 Abs. 3 und 25.12 Abs. 1 und 27.01 deutlich, auch wenn diese als Innenrechtssatz zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes führen soll und selbst nicht unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH, B.v. 2.8.2010 – 4 ZB 08.3007 – juris Rn. 14). Dort wird ausgeführt: „Als das im BWZ (Anm. Bewilligungszeitraum) zu erwartende Einkommen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist das Einkommen zugrunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist.“ und „Bei Haushaltsmitgliedern mit Gewinneinkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ist hinsichtlich des zu erwartenden Jahreseinkommens auf den zu erwartenden Gewinn im Gewinnermittlungszeitraum abzustellen, unabhängig davon, wann im Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) der Wohngeldantrag gestellt wird“. „Dies lässt eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu.“ „Gehört zum Haushalt mindestens ein zu berücksichtigendes selbständig tätiges Haushaltsmitglied mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, soll grundsätzlich der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten identisch mit dem Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) gebildet werden.
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Bei einem Gewinnermittlungszeitraum, der identisch mit dem Kalenderjahr ist, beginnt daher der BWZ stets am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.“ Dementsprechend ist die von der Beklagten geforderte Gewinn- und Verlustrechnung sowohl für 2021 als auch 2022 erheblich, eine verlässliche Ermittlung aus der Vergangenheit ist nicht möglich. Eine Prognose, dass sich die Verhältnisse, insbesondere das Gesamteinkommen, nicht verändert haben, kann die Wohngeldbehörde auch anhand von Einkommensteuerbescheiden treffen (vgl. Ziffer 27.222 der WoGVwV), weswegen auch die für die angeforderten Jahre, Bescheide 2020 und 2021, erheblich sind.
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Weiter ist hierfür bzw. für die Ermittlung des Jahreseinkommens die Auflistung der Privatentnahmen vom Geschäftskonto ab 18. August 2020 bzw. von Januar bis Dezember 2021 und Nachweise anhand von Kontoauszügen erforderlich. Dies wird insbesondere in der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz Ziffer 15.01 Abs. 3 deutlich: „Ergibt sich bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach den vorgelegten Unterlagen des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes (insbesondere zur Gewinnermittlung), dass keine bzw. keine für die zu erwartenden Ausgaben ausreichenden Einnahmen erwirtschaftet oder keine Entnahmen mitgeteilt worden sind, ist zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt entweder von ersparten Guthaben der Vergangenheit, von (nicht zurückzuzahlenden) Zuwendungen oder (zurückzuzahlenden) Darlehen oder von sonstigen verschwiegenen Einnahmen bestritten werden. Dies hat sich die Wohngeldbehörde vom selbständig tätigen Haushaltsmitglied belegen zu lassen. Entnahmen und Einlagen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 4) haben eine besondere Bedeutung für die Plausibilität eines vorgelegten Wohngeldantrags, denn tatsächlich kann das selbständige Haushaltsmitglied unabhängig von der Gewinnsituation nur von den Entnahmen gelebt und private Ausgaben getätigt haben.“
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Betreffend die Forderung von Nachweisen zu den Kapitalerträgen aller Haushaltsmitglieder für das Jahr 2020 und 2021 zeigt sich die Relevanz derartiger Unterlagen bereits in § 23 Abs. 4 WoGG. Beiträge zur Krankenversicherung sind relevant als Abzugsbeträge nach § 16 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WoGG. Auch ein aktueller Kontoauszug über die Bezahlung der Miete ist erforderlich. Die Gewährung von Wohngeld hängt maßgeblich davon ab, ob ein Antragsteller auch tatsächlich Miete bezahlt (vgl. § 1 Abs. 2 WoGG: Wohngeld als Mietzuschuss) und falls ja, in welcher konkreten Höhe (vgl. § 4 Nr. 2, §§ 9 ff. WoGG) (vgl. VG Stuttgart, U.v. 18.2.2009 – 8 K 3539/08 – BeckRS 2009, 32131).
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3.4 Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts, ist ebenfalls gegeben. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Wohngeldbehörde den Sachverhalt durch Ermittlungen von Amts wegen aufklären kann. Dies ist zumindest bezüglich der Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit offensichtlich nicht möglich.
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3.5 Die Leistungsvoraussetzungen sind auch nicht bereits nachgewiesen, § 66 Abs. 1 SGB I. Insbesondere besteht für die Heranziehung der Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG keine Verpflichtung der Behörde, siehe dazu bereits unter 3.2.2.
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3.6 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei § 66 Abs. 1 SGB I handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich bei fehlender Mitwirkung in ständiger Rechtsprechung, siehe insbesondere im Beschluss vom 23. März 2009 – 12 ZB 07.1945 – (BeckRS 2009, 43178 Rn. 6 f.), aus:
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Sollte eine antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, weil sie insbesondere für die Ermittlung des maßgebenden Jahreseinkommens erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat, „wären insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt geblieben. Der Beklagte hätte den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht weiter aufklären können. In einem solchen Fall hätte neben einer Entscheidung nach § 66 SGB I die Möglichkeit bestanden, die Leistung aus sachlichen Gründen zu versagen, weil eine Leistungsvoraussetzung (Einkommen im Sinn des § 2 Abs. 1 WoGG in der maßgeblichen Fassung vom 7.7.2005 BGBl I S. 2020) nach den Regeln der materiellen Beweislast in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hätte in diesem Fall durch spätere Vorlage geeigneter Nachweise im Nachhinein die Anspruchsvoraussetzungen klarstellen und so doch noch von Anfang an Anspruch auf einen Mietzuschuss erhalten können. Dem gegenüber verliert ein Hilfesuchender den Leistungsanspruch, wenn die Leistung nach § 66 SGB I versagt worden ist. Auch wenn er die Mitwirkung nachholt, steht es gemäß § 67 SGB I im Ermessen des Leistungsträgers, die begehrte Leistung im Nachhinein zu erbringen oder nicht (vgl. BayVGH vom 1.7.1998 NVwZ-RR 1999, 385/386).
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Vor diesem Hintergrund hätte das Landratsamt erwägen müssen, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Umstände des Einzelfalls die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I oder aber wegen Nichterweislichkeit Anspruchs begründender Tatsachen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast versagt werden soll (vgl. BayVGH vom 16.8.1999 Az. 12 C 99.583). Weder aus den Behördenbescheiden noch sonst ergibt sich, dass das Landratsamt oder im Widerspruchsverfahren die Regierung von Oberbayern das Ermessen in dieser Richtung ausgeübt hat. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die Behörden den dargestellten Unterschied in den Handlungsmöglichkeiten überhaupt erkannt haben.“
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Dem schließt sich die Kammer an. Das Ausgangsverfahren bildet jedoch mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wurde hier erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Der Widerspruchsbehörde kam im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Trifft die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung, so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde und führt bei – auch erstmaligen – Fehlern zugleich zur Aufhebung des Ermessensverwaltungsaktes (BVerwG, U.v. 23.8.2011 – 9 C 2.11 – KommJur 2012, 96; U.v. 15.6.2016 – 8 C 5/15 – NVwZ 2017, 326 Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsbehörde die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten erkannt, aber da vorliegend gerade noch keine Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten stattgefunden habe, hat sie eine Ablehnung nach den Grundsätzen zur materiellen Beweislast durch die Beklagte für zu Recht nicht erfolgt gehalten. Der Sachverhalt hätte im Rahmen der Amtsermittlung (teilweise) weiter aufgeklärt werden können, insbesondere bestanden die Möglichkeiten nach § 23 Abs. 3, Abs. 4 WoGG. Die Widerspruchsbehörde hat sich in Kenntnis weiterer Handlungsmöglichkeiten gegen eigene Amtsermittlungen entschieden (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I: „ohne weitere Ermittlungen“). Ermessensfehler sind danach in den Ausgangsbescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu erblicken.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Daher ergibt sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).