Titel:
Bewilligung von „Schüler-BAföG“ für eine auswärtige Ausbildungsstätte
Normenkette:
BAföG § 2, § 7
Leitsätze:
1. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet dann, wenn aus Sicht der Behörde der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a BAföG besteht nur, wenn die auswärtige Ausbildungsstätte nicht durch eine zumutbare, entsprechende Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern ersetzt werden kann. Dabei sind ausschließlich ausbildungsbezogene Gründe maßgeblich. (Rn. 22 – 28) (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte ist nur anzunehmen, wenn durch den Wechsel das Erreichen des Ausbildungszieles wesentlich gefährdet wird. Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten allein genügen nicht. (Rn. 32 – 33) (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein selbst herbeigeführter Schulwechsel und auswärtige Unterbringung begründen keine Unzumutbarkeit iSd § 2 Abs. 1a BAföG, wenn keine aktuelle Änderung der Lebensverhältnisse vorliegt. (Rn. 34) (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schüler-BAföG, Entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, Zumutbarkeit, Schulwechsel, Wesentliche Beeinträchtigung, Ausbildungsförderung, Ausbildungsstätte, Ausbildungsziel, Unzumutbarkeit, Lebensverhältnisse, Änderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der minderjährige Kläger begehrt von der Beklagten „Schüler-BAföG“ für einen zurückliegenden Zeitraum.
2
Der Kläger besuchte von September 2018 bis Juni 2022 die Staatliche Realschule A1. … In der 8. Klasse wechselte er auf die Staatliche Realschule B. …, welche er seit 20. Juni 2022 besucht (erneut 8. Klasse). Seit September 2023 war der Kläger im Internat … C. … (Talent-WG) untergebracht. Der Kläger ist Mitglied der Jugend-Basketball-Bundesliga bei … C. … Seine Eltern beantragten für den Kläger am 2. Januar 2024 bei der Beklagten – Amt für Ausbildungsförderung – erstmals Ausbildungsförderung für den Besuch der Abschlussklasse (10. Klasse) der Realschule B. … ab Januar 2024 (bis voraussichtlich 19. Juli 2024). Im Antragsformular gab der Kläger an, von der Wohnung seiner Eltern aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Als weiterer sonstiger Grund wurde angegeben, dass ein Wechsel in der Abschlussklasse nicht zumutbar sei. Die Realschule B. … sei Kooperationsschule von … C. …, „da Leistungssportler Basketball in der Jugend Basketball Bundesliga“ (sic).
3
Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 wurde die Mutter des Klägers zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Nachdem im Formblatt angegeben worden sei, dass Zweig … (Französisch) in der Realschule B. … besucht werde, wurde darauf hingewiesen, dass an der Staatlichen Realschule A2. … ebenfalls die Wahlpflichtfächergruppe … mit Französisch als Schwerpunkt angeboten werde. Zur Zumutbarkeit des Wechsels in der Abschlussklasse wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits seit dem Schuljahr 2021/2022 die Realschule B. … besuche.
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Für den Kläger wurde erwidert, dass er den Schulwechsel damals vorgenommen habe, um Leistungssport und Schulausbildung miteinander vereinbaren zu können. Die Ausbildung wäre wesentlich beeinträchtigt, wenn er als Leistungssportler die Realschule in A2. … besuchen müsste. Um diese Beeinträchtigung zu vermeiden, besuche er die Kooperationsschule, die für die Basketballer besondere Betreuung biete.
5
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 22. Februar 2024 wurde festgehalten, dass es sich bei der Realschule B. … laut Homepage und auch Ausbildungsstättenverzeichnis nicht um eine Partnerschule etc. handele, sondern eine öffentliche Schule unter Trägerschaft des Landkreises C. … Eine vergleichbare Schule sei in A. … vorhanden. Zu Ziffer 2.1a.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV – wird ausgeführt, dass sich die Vorschrift ausweislich der Kommentierung auf eintretende ändernde Lebensverhältnisse beziehe, laut den Verwaltungsvorschriften im letzten Schuljahre.
6
Mit Bescheid vom 26. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag dem Grunde nach ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die von den Eltern des Klägers in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift Ziffer 2.1a.15 BAföGVwV für diesen nicht greife, weil der Kläger seit der 8. Klasse die Realschule B. … besuche und auch weiterhin bei der Antragstellung im Januar 2024 besuche. Bei der Schule in B. … handele es sich um eine öffentliche Schule mit vergleichbaren Ausbildungsgängen.
7
Nachdem der Kläger am 29. Februar 2024 Widerspruch erheben ließ, wies die Regierung von … diesen mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 zurück (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, Verfahrenskosten nicht erhoben (Ziffern 2 und 3).
8
Zum Sachverhalt wird ausgeführt, die Beklagte habe den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Förderung wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung nicht vorlägen. Vom Wohnort der Eltern sei eine Ausbildungsstätte erreichbar, die nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Abschluss führe. Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich bei der besuchten Schule um eine weiterführende allgemeinbildende Schule und der Kläger wohne nicht bei seinen Eltern, aber die besuchte Realschule in B. … könne von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener und zumutbarer Zeit erreicht werden.
9
Für die Frage, ob Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen können, sei die durchschnittliche tägliche Wegzeit maßgebend (Teilziffer 2.1a.3 Abs. 1 Satz 1 BAföGVwV). Eine Ausbildungsstätte gelte dann als nicht erreichbar, wenn Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigen (Tz. 2.1a.3 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV).
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Eine entsprechende Schule sei hier dagegen vom Wohnort der Eltern zumutbar erreichbar. Dies gelte jedenfalls für die Staatliche Realschule A1. … Allein die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit Juni 2022 in der Nähe der Realschule B. … im Internat … C. … habe und dort neben der schulischen Bildung auch eine Sportausbildung im Bereich Basketball bei … C. … absolviere, reiche nicht aus. Die Sportausbildung unterscheide die Schule in B. … nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht vom angestrebten Ausbildungsziel anderer Realschulen. Eine Berücksichtigung der Sportförderung sei nur dann möglich, wenn durch das Sporttraining die schulische Ausbildung inhaltlich und in ihrer Struktur derartig verändert werde, dass diese ein anderes Gepräge erhält. Die vermittelte zusätzliche Sportausbildung sowie die damit verbundene Förderung des Leistungssports sei nicht Bestandteil des schulischen Curriculums an der Realschule B. … Der Kläger besuche in der Realschule B. … lediglich den Zweig …, er befinde sich nicht in einer speziellen Leistungsförderungsklasse.
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Ein Wechsel der Ausbildungsstätte bzw. ein Besuch einer Ausbildungsstätte könne dann nicht zumutbar sein, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Dies könne z.B. vorliegen, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts wechseln müsste. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da keine aktuelle Änderung der Lebensverhältnisse der Grund für den Schulbesuch in der Realschule B. … und der auswärtigen Unterbringung sei. Vielmehr sei bewusst ab 20. Juni 2022 eine Schule gewählt worden, welche eine nicht notwendige auswärtige Unterbringung voraussetze. Dem Schulbesuch liege keine Veränderung der Lebensverhältnisse zugrunde, welche erst nach Eintritt auf die Realschule stattgefunden habe. Die auswärtige Unterbringung sei somit nicht notwendig im Sinne der Vorschriften des BAföG.
12
Mit am 29. Juli 2024 eingegangener Klage ließ der Kläger, vertreten durch seine Eltern, den Antrag stellen:
„Verpflichtung der Beklagten, unserem Sohn … unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26.02.2024 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der Staatlichen Realschule B. … für den Bewilligungszeitraum Januar 2024 bis Juli 2024 zu gewähren“.
13
Zur Begründung wird ausgeführt, strittig sei allein die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Verweises der Beklagten auf den Schulwechsel von der Realschule B. … auf die heimatnahe Realschule A1. … Alle anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG seien erfüllt. Die Ausbildung in der Abschlussklasse sei zu Beginn des Bewilligungszeitraums bereits weit fortgeschritten. Der Besuch der Schulen am Wohnort der Eltern würde zu einem Schulwechsel in den letzten sieben Monaten vor Abschluss führen müssen, was regelmäßig mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung verbunden und daher nicht mehr zumutbar sei. Dies bestätige die BAföGVwV zu § 2 Abs. 1a BAföG unter Ziffer 2.1a.15 Satz 1 und 2 wie auch die Rechtsprechung, vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 – 12 A 1898/11.
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Schüler-BAföG werde erst ab der 10. Klasse der weiterführenden Schulen gewährt, aber rechtlich irrelevant sei es hierfür, welche Schule in den Klassen 1 – 9 besucht worden sei. Dass der Kläger bereits in der 8. Klasse nach B. … gewechselt habe, lege die Beklagte jedoch zur Last sowie, dass keine aktuelle Änderung der Lebensverhältnisse nach Eintritt in die Realschule B. … vorliege.
15
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 9. August 2024,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
16
Es werde zur Begründung des Klageabweisungsantrags zunächst auf das Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2024, die Vorlage an die Regierung von … vom 15. Mai 2024 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 24. Juli 2024 verwiesen. Zur Unzumutbarkeit des Schulwechsels sei ergänzend auszuführen, dass unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1a.15 BAföGVwV ein Wechsel aufgrund geänderter Lebensverhältnisse der auszubildenden Person bzw. der Eltern nicht vorliege. Der Wechsel auf die nicht nächstgelegene Schule habe bereits im Juni 2022 stattgefunden. Seitdem hätten sich die Lebensumstände der Eltern und des Klägers nicht geändert. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels in der Abschlussklasse sei hier nicht gegeben, § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG dem Grunde nach nicht erfüllt. Daher seien die Einkommensverhältnisse bisher überhaupt nicht geprüft.
17
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
19
Die Klage hat keinen Erfolg.
20
1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
21
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
22
2.1 § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage. Danach wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Der so umschriebene Grundanspruch auf Ausbildungsförderung setzt beim Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10, voraus, dass der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a erfüllt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Für den Besuch der bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung insbesondere nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG (sog. Besondere Schülerförderungsvoraussetzungen).
23
Die Regelungen des § 2 Abs. 1a BAföG müssen vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Gesetzgebers gesehen werden, wonach die Finanzierung von Schulausbildungen grundsätzlich eine Sache der Eltern ist und zwar ohne Rücksicht auf deren Leistungsfähigkeit. Nur in den Ausnahmefällen, in denen sich die Ausbildung deshalb als finanziell wesentlich aufwendiger erweist, weil die Schüler während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen und von dort aus die Ausbildungsstätte besuchen können, soll eine Förderung nach dem BAföG erfolgen. An diesem Prinzip hat der Gesetzgeber festgehalten.
24
Von dieser Grundvorstellung ausgehend hatte der Gesetzgeber zunächst nur diejenigen Auszubildenden in die Förderung einzogen, die während der Ausbildung deshalb nicht bei ihren Eltern wohnen können, weil von deren Wohnung aus die gewählte oder eine vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 2 Rn. 52 ff. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 11/5961, S. 15; SächsOVG, U.v. 21.9.2022 – 5 A 980/1 – BeckRS 2022, 35578 Rn. 40).
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2.2 Dass die besuchte Realschule B. … von der Elternwohnung aus nicht in aus förderungsrechtlicher Sicht zumutbarer Weise erreichbar ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei überschlägiger Prüfung ergibt sich bei Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsverbindungen für Hinwie auch Rückweg je über eine Stunde Wegzeit.
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Weiter ist unstreitig, dass eine Realschule in A. … aus förderungsrechtlicher Sicht eine der Realschule B. … entsprechende Ausbildungsstätte ist. Die sportliche Ausbildung in der Jugend-Basketball-Bundesliga ist keine berufsspezifische Zusatzausbildung, die bei dem im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich zu berücksichtigen ist.
27
Nach der ständigen, im Folgenden zusammengefassten, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere U.v. 14.8.2018 – 5 C 6/17 – NVwZ-RR 2019, 154 Rn. 15 m.w.N.; U.v. 14.12.1978 – 5 C 49/77 – VerwRspr 1979, 874) sind bei der Entsprechensprüfung nur ausbildungsbezogene Gründe zu beachten. Das sind Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also einen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung aufweisen. Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder, wenn sonstige ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können.
28
Die Erstreckung des Begriffs des Lehrstoffs auf von dem Auszubildenden wahrgenommene Zusatzausbildungen trägt der in den Förderungsgrundsätzen des § 1 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Leitvorstellung Rechnung. Danach wird dem Auszubildenden ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung eingeräumt. Im Einklang damit ist der im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anzustellende Vergleich des Lehrstoffs unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Ausbildungsangebote zu erstrecken, die über den üblichen Fächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung hinausgehen und gegebenenfalls für sich betrachtet keine Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu begründen vermögen. (…). Es macht für den bezweckten Ausgleich unterschiedlicher Unterhaltsbelastungen unter Wertungsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung darauf zurückzuführen ist, dass eine neigungsgerechte Ausbildung an der wohnortnahen Schule nicht betrieben werden kann, weil die förderungsfähigen Ausbildungen nicht vergleichbar sind oder weil an der wohnortnahen Schule eine bestimmte Zusatzausbildung nicht angeboten wird. (…) Die angebotene und wahrgenommene berufsspezifische Zusatzausbildung muss – erstens – der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zuzurechnen sein. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Zusatzausbildung mit der förderungsfähigen (Haupt-)Ausbildung organisatorisch eng verzahnt und in diese integriert ist. Darüber hinaus muss die Zusatzausbildung – zweitens – objektiv geeignet sein, den künftigen beruflichen Werdegang des Auszubildenden erheblich zu fördern. Davon ist auszugehen, wenn sie zu einer gewichtigen Chancenerhöhung auf dem Arbeitsmarkt führen oder die Aussichten für eine anschließende (theoretische oder praktische) Berufsausbildung beträchtlich verbessern kann.
29
Die klägerseitigen Einwände im Verwaltungsverfahren, es handele sich bei der Realschule B. … um eine Kooperationsschule von … C. …, die die Basketballer besonders unterstütze, wurde im gerichtlichen Verfahren nicht mehr vertieft, geschweige denn die obigen Voraussetzungen nachgewiesen, insbesondere durch etwaige vertragliche Vereinbarungen der Schule. Zwar trifft nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Behörde die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch den Kläger eine Darlegungslast. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht der Behörde der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 – BeckRS 2014, 53728 Rn. 21).
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2.3 Die entsprechende erreichbare Ausbildungsstätte ist zumutbar. Entgegen der klägerseitig vertretenen Auffassung besteht die Möglichkeit auf diese andere Ausbildungsstätte in A. … auszuweichen.
31
Der Begriff „zumutbar“ besitzt entsprechend seines allgemeinen Wortsinns eine subjektive Ausrichtung. Demzufolge ist das Merkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in den Fällen zu erörtern, in denen der Besuch einer auswärtigen Schule auf subjektive, in der Person des Auszubildenden liegende Gründe gestützt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bisher zwei Fallkonstellationen unter dem Merkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte behandelt worden. So wurde das Merkmal zum einen in Anlehnung an die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. VI/1975, 27) in den Fällen als einschlägig angesehen, in denen die besuchte auswärtige Ausbildungsstätte und die in Betracht kommende wohnortnahe Ausbildungsstätte unterschiedliche weltanschauliche oder konfessionelle Prägungen aufwiesen (BVerwG, U.v. 14.8.2018 – 5 C 6/17 – NVwZ-RR 2019, 154 Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hatte weiter – hier zusammengefasst – in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 49/77 – (VerwRspr 1979, 874) grundsätzlich ausgeführt:
32
Jeder Förderung der Ausbildung nach dem BAföG ist der Zweck immanent, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden dann nicht zuzumuten, wenn dadurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wird. Allerdings können ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, zur Anerkennung führen. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (…).
33
Nun ist zwar jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern eine Ausbildungsstätte des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem an sich gebotenen Wechsel auf die andere Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint. Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird, kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschrift wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie auf Grund relevanter Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe.
34
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich an der aktuellen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (Ziffer 2.1a.15) orientiert, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung zum Beispiel vorliege, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres (oder bei Gymnasien während der letzten beiden Schuljahre) vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.
35
Dieses konkretisierende Beispiel in der Verwaltungsvorschrift soll als Innenrechtssatz zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes führen, unterliegt aber selbst nicht unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 2.8.2010 – 4 ZB 08.3007 – juris Rn. 14). Die behördliche Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit (einer Lesart) dieser Verwaltungsvorschrift und ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich auf Grund relevanter Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe, auch wenn es sich lediglich um ein Beispiel handelt.
36
Eine Unzumutbarkeit ist in diesem Einzelfall nicht gegeben. Die Kammer schließt sich folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. April 2018 – 12 S 1098/17 – BeckRS 2018, 8236 Rn. 46 ff. an:
„Der Wohnortwechsel oder die Errichtung einer Schule desselben Schultyps am Wohnort (Anm.: wie es das Bundesverwaltungsgericht vor Augen hatte, s.o.) beim bisherigen unter Bezug von Ausbildungsförderung erfolgten Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte sind typischerweise davon geprägt, dass der jeweilige Auszubildende aufgrund der plötzlich eintretenden Möglichkeit, eine wohnortnahe Schule besuchen zu können, nicht gehalten ist, sich mental und fachlich auf einen unvorhersehbaren Schulwechsel vorzubereiten und aus diesem Grund eine Gefährdung des Ausbildungsziels naheliegt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 – 12 A 1088/11 – juris Rn. 10).
Vorliegend hat die Klägerin jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 selbst herbeigeführt (…).
Diese Konstellation, in der die Auszubildende mehrere Jahre aufgrund eigener Entscheidung und auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern eine auswärtige Privatschule besucht und schließlich ab Klasse 10 Ausbildungsförderung beantragt, entspricht nicht der Situation, in der in den letzten zwei Jahren vor dem Ablegen der Abschlussprüfung aufgrund zuvor nicht absehbarer Umstände eine wohnortnahe Schule kurzfristig zur Verfügung steht.
Eine solche Gleichstellung widerspräche ferner dem Charakter des § 2 Abs. 1a BAföG als Ausnahmevorschrift, die die Grundentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelt, wonach die Finanzierung der Schulausbildung grundsätzlich Sache der Eltern ist, und zwar ohne Rücksicht auf deren Leistungsfähigkeit (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52). Nur in Ausnahmefällen, in denen sich die Ausbildung deshalb als finanziell wesentlich aufwendiger erweist, weil die Schüler während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen und von dort die Ausbildungsstätte besuchen können, soll Ausbildungsförderung gewährt werden können (vgl. BT-Drs. 11/5961, 15; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52).“ (ebenso: Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 2 Rn. 62)
37
Ähnlich lag der Fall hier. Der Kläger hat die zu Beginn des Bewilligungszeitraums bestehende Situation durch die Wahl der auswärtigen Schule ab 2022 selbst herbeigeführt, weil er nach eigenen Angaben Schule und Sport vereinbaren wollte. Dass das BAföG keinen Bezug darauf enthält, welche Schule in Klasse 1 – 9 besucht wurde, wie es der Kläger einwenden lässt, ist zutreffend. Dieser vom Kläger initiierte Schulwechsel in der achten Klasse und sein Umzug vier Monate vor Antragstellung ist aber im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als Einzelfallumstand einzustellen. Diese im Verantwortungsbereich des Klägers liegende Entscheidung entspricht nicht der Situation, in der im letzten Schuljahr vor dem Ablegen der Abschlussprüfung aufgrund zuvor nicht absehbarer Umstände eine wohnortnahe Schule kurzfristig zur Verfügung steht. Die von dem Kläger eingewendete Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (B.v. 3.2.2012 – 12 A 1088/11 – BeckRS 2012, 53961; B.v. 20.3.2013 – 12 A 1898/11 – BeckRS 2013, 49839) sieht den Grund für die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letztens Schuljahrs in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss – der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet – und nicht in der von der Verwaltungsvorschrift beispielhaft genannten Veränderung der Lebensumstände des Auszubildenden oder seiner Eltern, insbesondere wenn eine solche sogar fehlt. Auch wird die Veränderung der Lebensumstände des Auszubildenden oder seiner Eltern weder vom Bundesverwaltungsgericht noch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B.v. 6.6.2007 – 12 ZB 06.2318 – BeckRS 2007, 29874; B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 – BeckRS 2014, 53728 Rn. 25) näher beleuchtet. Dies ist keineswegs zwingend, um die Frage der Zumutbarkeit zu beantworten; es handelt sich gerade nicht um gesetzliche Voraussetzungen. Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen stellt gleichwohl als Einzelfallumstand in seine Entscheidung ein, ob die auszubildende Person gehalten war, sich mental und fachlich auf einen vorhersehbaren Schulwechsel vorzubereiten.
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Nach alledem ist der Schulwechsel aus förderungsrechtlicher Sicht zumutbar und die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Daher ergibt sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).