Titel:
Sekundärmigration Griechenland, Unkenntnis bzw. Bestreiten der Schutzzuerkennung im Drittstaat, Fehlerhaftes Verwaltungsverfahren im Drittstaat, Fehlerhafte Bekanntgabe/Zustellung im Drittstaat, Beweiskraft der EURODAC-IFM-Meldung, Fortbestand des Schutzstatus im Drittstaat
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
AsylG § 35
AufenthG § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1
VO (EU) Nr. 603/2013 Art. 18
Leitsätze:
1. Der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass dem Schutzberechtigten der entsprechende Bescheid des Drittstaats dort nicht (ordnungsgemäß) bekanntgegeben bzw. zugestellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Drittstaat bereits positiv über den Asylantrag im Sinne der Gewährung internationalen Schutzes entschieden hat.
2. Soweit ein Asylbewerber die Ordnungsgemäßheit des ausländischen Asylverfahrens – einschließlich der Bekanntgabe des dortigen Bescheids – in Frage stellt, obliegt es diesem, dagegen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Schlagworte:
Sekundärmigration Griechenland, Unkenntnis bzw. Bestreiten der Schutzzuerkennung im Drittstaat, Fehlerhaftes Verwaltungsverfahren im Drittstaat, Fehlerhafte Bekanntgabe/Zustellung im Drittstaat, Beweiskraft der EURODAC-IFM-Meldung, Fortbestand des Schutzstatus im Drittstaat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 10.10.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.10.2023 einen Asylantrag.
2
Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde dem Kläger im Rahmen eines Asylverfahrens bereits am 22.09.2023 in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt.
3
Gegenüber dem Bundesamt führte der Kläger am 06.03.2024 im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf … im Kreis von … und … Dort habe er zuletzt in einem Schutzgebiet der Kurden in einem Camp zusammen mit seinem Vater gelebt. Zuvor habe er mit seiner Familie in einem Eigentumshaus im Dorf … gewohnt. In Syrien habe er als … gearbeitet. Er sei ein normaler Arbeitnehmer gewesen. Zur Schule sei er nicht gegangen. Er könne weder lesen noch schreiben.
4
Im Alter von 21 Jahren habe er sein Heimatland verlassen. Von Syrien aus sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Tschechien im Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Griechenland habe er sich ein Jahr und sechs Monate aufgehalten. Auf der Reise nach Griechenland habe er sich das Bein gebrochen. Damit man ihn im Krankenhaus behandle, habe er sich in Griechenland einen Ausweis ausstellen lassen müssen. Man habe ihn in Griechenland gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben. Nur die ersten sechs Tage, als er in Griechenland im Camp gewesen sei, habe er kostenloses Essen erhalten. Dann habe man ihn in einem Haus für Jugendliche untergebracht, wo es nichts mehr gegeben habe. Er habe das Haus nicht verlassen dürfen. Aus Aleppo hätten seine Eltern ihm Geld nach Griechenland geschickt. Damit habe er Essen gekauft. In Griechenland sei er zu seinen Asylgründen befragt worden. Zuletzt sei er im Haus eines Schleusers gewesen, der ihn auf die Weiterreise habe vorbereiten wollen. Dort sei er von der Polizei entdeckt worden. Man habe ihm die Personaldokumente weggenommen und ihn festgenommen. Er habe dann einen Rechtsanwalt beauftragt, damit er freigelassen werde.
5
Griechenland habe er verlassen, weil er einen Bruder in Deutschland habe. Da er Griechenland illegal verlassen habe, könne er dorthin nicht mehr zurückkehren. Man werde ihn dort festnehmen. Es sei nie seine Absicht gewesen, in Griechenland zu bleiben. Er habe nur zu seinem Bruder nach Deutschland gewollt. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schlecht. Man könne dort nicht arbeiten.
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Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe er nicht. Er habe nur Rückenprobleme. In ärztlicher Behandlung sei er deswegen nicht. Medikamente nehme er ebenfalls nicht ein. Er sei auch kälteempfindlich. In Deutschland habe er einen Bruder, einen Onkel und Cousins.
7
Mit Bescheid vom 24.10.2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Asylantrag werde daher in Deutschland nicht materiell geprüft.
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Der Entscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (C-297/17) entschieden habe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, weil dem Kläger in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, nur dann möglich sei, wenn der Kläger keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) zu erfahren. Eine derartige Menschenrechtsverletzung drohe dem Kläger in Griechenland nicht. Man verkenne die derzeitig schwierigen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland nicht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC aufgrund schwieriger Lebensbedingungen liege jedoch nur dann vor, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sei. Diese sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (wird weiter ausgeführt). Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den vorherigen Jahren verbessert. Für nichtvulnerable Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland sei grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass deren Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die Erheblichkeitsschwelle überschreite (wird umfassend ausgeführt). Der Kläger habe angegeben, in Griechenland gezwungen worden zu sein, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu erdulden. Im Rahmen der vorliegenden ausländerrechtlichen Konstellation sei es dem Kläger jedoch zumutbar und es sei sogar für die spätere Asylantragstellung erforderlich, mit den zuständigen Behörden zum Zwecke einer erfolgreichen Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu kooperieren. Der Umstand, dass die Behörden bei einer wiederholten Weigerung des illegal eingereisten Ausländers Zwangsmaßnahmen androhen oder jene Maßnahmen umsetzen müssten, sei insbesondere im Vorfeld einer formellen Asylantragsstellung nicht als Verfahrensmangel zu werten, sondern diene der Gefahrenabwehr und sei damit im berechtigten öffentlichen Interesse. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen widerrechtlich gewesen seien, seien nicht gegeben. Der Kläger habe diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht, was als Beleg dafür zu werten sei, dass das Vorbringen in diesem Punkt unbegründet sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er von der Polizei wegen Verdachts auf eine illegale Ausreise festgenommen worden sei, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die getroffenen Maßnahmen unverhältnismäßig oder anderweitig widerrechtlich gewesen seien. Es lägen keine gesicherten Erkenntnisse dahingehend vor, dass es seitens der griechischen Behörden zu widerrechtlichen Verhalten gegenüber schutzberechtigten Personen komme. Selbst das Verhalten einzelner Amtswalter führe nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel. Auch im Hinblick auf den Vortrag, dass er von der Polizei widerrechtlich festgehalten worden sei, fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass die getroffenen Maßnahmen unverhältnismäßig oder anderweitig widerrechtlich gewesen seien. Soweit der Kläger vortrage, er befürchte bei einer Rückkehr wegen seiner illegalen Ausreise inhaftiert zu werden, führe dies nicht dazu, ein Abschiebungsverbot im oben genannten Sinne zu begründen. Insbesondere könne aus den geschilderten Erfahrungen und Ereignissen nicht hergeleitet werden, dass eine Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Griechenland gegeben sei oder gegeben sein werde. Es läge insbesondere keinerlei Erkenntnisse vor, dass dem Kläger bei einer Überstellung nach Griechenland derartiges drohe. Im Ergebnis sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch eine Überstellung nach Griechenland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe. Der Umstand, dass der Kläger in Deutschland bleiben wolle, begründe keinen systemischen Mangel. Persönliche Präferenzen könnten nicht berücksichtigt werden. Es bestehe keine Wahlmöglichkeit, in welches europäische Land der Ausländer gehe, um dort Schutz zu suchen. Dem Kläger obliege es ferner, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedsstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützungen zu suchen. Hinsichtlich derartiger Bemühungen seien keine Hinweise ersichtlich. Die humanitären Bedingungen in Griechenland, unter denen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, stellten daher keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der Situation, in der der Kläger im schutzgewährenden Staat leben werde, könne keine andere Wertung erfolgen, als schon zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit anhand der Anforderungen des EuGHs erfolgt sei.
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Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Der Kläger habe in keiner Weise darlegen können, inwiefern die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden eine erhebliche konkrete Gefahr für ihn darstellten. Die medizinischen Beschwerden seien ersichtlich nicht als lebensbedrohlich oder schwerwiegend zu beurteilen. Es sei zu erwarten, dass beim Kläger durch eine Abschiebung nach Griechenland keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten werde und dass es für ihn möglich sein werde, in Griechenland eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Bei gesundheitlichen Beschwerden sei der Kläger im Bedarfsfall auf das griechische Gesundheitssystem zu verweisen.
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Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34, § 35 AsylG zu erlassen. Dem Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung stehe auch nicht die Rechtsprechung des EuGHs entgegen. Nach der Erkenntnislage des Bundesamtes im Zeitpunkt der Asylentscheidung lägen gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 5 Hs. 1 Buchst. a und/oder Buchst. b der RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 7 und/oder Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 3 und/oder Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor bzw. das Individualinteresse des Klägers am Erhalt seiner familiären Bindungen trete hinter den berechtigten staatlichen Interessen am Vollzug der Rückkehrverpflichtung zurück. Im Falle des Klägers seien keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange gegeben. Bei den angegebenen Familienangehörigen handele es sich nicht um Mitglieder der Kernfamilie. Darüber hinaus lägen auch keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungsfähige „defacto-Familienbeziehung“ mit einem Partner vor. Auch sonstige familiäre Beziehungen, die aufgrund besonderer Umstände in Betracht kommen könnten, seien nicht ersichtlich. Mangels vorliegender oder zureichender Erkenntnisse zu den berücksichtigungsfähigen Individualinteressen des Klägers gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis könne nicht festgestellt werden, dass das staatliche Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung in den Hintergrund trete. Ferner lägen keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Klägers vor, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung eine unmenschliche Behandlung bzw. Suizidgefährdung drohe.
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Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Um eine mit der RL 2008/115/EG zu vereinbarende modifizierte Anwendung zu erreichen, erfolge die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginne die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen, im Falle einer fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bedingungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. Es seien auch sonst keine Belange ersichtlich, die es angezeigt hätten, eine kürzere Frist festzusetzen. Es lägen auf der anderen Seite aber auch keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden.
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Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2025 und beantragt,
- 1.
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Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2025, Gz.: …, wird aufgehoben.
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Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
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Zur Begründung wurde im Rahmen des Eilverfahren (B 7 S 25.32521) im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger drohe in Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Er verfüge über keinerlei Kontakte nach Griechenland. Er habe auch keine finanziellen Rücklagen, um einen Übergangszeitraum in Griechenland zu überbrücken. Der Kläger verfüge auch nicht über Griechischkenntnisse oder eine berufliche Qualifikation. Es sei nicht anzunehmen, dass er in Griechenland kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Vielmehr sei er alleine von Sozialhilfeleistungen und internationalen Hilfsorganisationen abhängig. Diese stellten jedoch in Griechenland keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um anerkannte Schutzberechtigte ordnungsgemäß zu versorgen. Es sei daher zu befürchten, dass der Kläger nicht in der Lage sein werde, seine elementarsten Grundbedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) zu befriedigen. Auch durch die Auswirkungen des Ukraine-Konflikts dürfte sich die Situation für Migranten in Griechenland noch einmal verschlechtert haben. Das Anti-Folter-Komitee des Europäischen Rates habe am 12.07.2024 erneut die mangelhafte Versorgung von Asylbewerbern und internationalen Schutzberechtigten in Griechenland gerügt. Wegen praktisch unlösbarer bürokratischer Hürden bestünde keine Möglichkeit, Sozialhilfe in Griechenland zu erhalten. Dem Kläger drohe Obdachlosigkeit und damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 sei eine Rückkehr nach Griechenland ausgeschlossen. Der griechische Migrationsminister habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich gemacht, dass Rücknahmen anerkannter Schutzberechtigter aus Deutschland unter den aktuellen Umständen ausgeschlossen seien. Auch außerhalb einer Rücküberstellung nach Griechenland sei damit eine freiwillige Rückkehr unmöglich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG seien nicht gegeben. Aus rechtsstaatlichen Gründen dürften deutsche Gerichte in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte nicht darauf verweisen, gegen die Gesetze des Landes zu verstoßen und in der Schattenwirtschaft tätig zu werden. Damit sei sowohl nach nationalen wie auch nach Unionsrecht die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, anerkannte Schutzberechtigte könnten auf die Ausübung von Schwarzarbeit verwiesen werden, als falsch zu bewerten. Diese Problematik sei insbesondere durch Vorlage des Verfahrens an den EuGH zu klären, was hiermit beantragt werde.
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Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 beantragt das Bundesamt für die Beklage,
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
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Am 09.02.2026 trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass dem Kläger in Griechenland wirksam internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Bereits im Rahmen der Vorprüfung bei der Beklagten habe der Kläger jedoch angegeben, dass in Griechenland gar nicht über seinen Asylantrag entschieden worden sei. Der Kläger sei in Griechenland zunächst für drei Monate inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit habe man ihn gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Später sei dann in Saloniki eine Anhörung zu den Asylgründen erfolgt. Auch danach sei dem Kläger nie eine Entscheidung übergeben worden. Der Kläger habe in Griechenland einen Rechtsanwalt gehabt. Auch dieser wisse bis heute nichts von einer Entscheidung über den Asylantrag. Eine solche sei weder dem Kläger noch seinem Prozessbevollmächtigten ausgehändigt worden. Die Entscheidung sei damit nicht bekannt gegeben worden und habe im Ergebnis keine Wirksamkeit erlangt. Die Beklagte werde daher aufgefordert, ein weiteres Info-Request von den griechischen Behörden über die Frage einzuholen, wann und wo dem Kläger die angebliche Anerkennungsentscheidung übergeben bzw. bekannt gemacht worden sei. Daraus werde sich ergeben, dass gerade kein Fall einer wirksamen Zuerkennung des internationalen Schutzstatus in Griechenland erfolgt sei. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung sei der Bescheid schlicht und ergreifend nicht wirksam geworden. Es handle sich vorliegend bestenfalls um ein echtes Dublin-Verfahren, wobei die Fristen nach Art. 29 Dublin III-VO längst abgelaufen sein dürften. Im Übrigen lebe der Kläger inzwischen mehr als 2,5 Jahre in Deutschland. Es dränge sich daher die Frage auf, ob ein zuerkannter Schutzstatus heute überhaupt noch wirksam sei. Auch dies habe die Beklagte mit einem weiteren Info-Request an die griechischen Behörden zu klären.
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Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 führte das Bundesamt ergänzend aus, die EURODAC-Abfrage habe ergeben, dass dem Kläger am 22.09.2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Bislang sei auch keine Entmarkierung nach Art. 18 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 603/213 erfolgt. Änderungen der EURODAC-IFM-Daten würden dem Bundesamt automatisch übermittelt und im System fortlaufend aktualisiert werden. Damit stehe fest, dass die Schutzgewährung in Griechenland weiterhin bestehe. Weitere Ermittlungen seien insoweit nicht veranlasst. Soweit der Kläger geltend mache, ihm sei die Entscheidung nicht zugestellt worden, sei dieses Vorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei dieses Vorbringen rechtlich unerheblich. Maßgeblich sei nur, dass die griechischen Behörden den Bestand der Schutzgewährung in den EURODAC-IFM-Daten markiert hätten. Hierdurch werde die Wirksamkeit der Schutzgewährungsentscheidung dokumentiert. Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland ohne tragfähige Grundlage entsprechende Markierungen in der Datenbank vornehme, bestünden nicht. Soweit der Kläger nicht (mehr) im Besitz des griechischen Bescheids sei, sei es ihm zumuten, mit den zuständigen griechischen Behörden Kontakt aufzunehmen und sich die Entscheidung übersenden zu lassen.
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Im Nachgang zum Schriftsatz vom 11.02.2026 legte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 05.03.2026 einen aktuellen Screenshot der EURODAC-IFM-Maske vor, wonach der Kläger weiterhin in Griechenland als schutzberechtigt geführt wird.
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Mit Beschluss der Kammer vom 08.01.2026 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt vollumfänglich erfolglos.
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1. Die zulässige Anfechtungsklage gegen die „Unzulässigkeitsentscheidung“ unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 24.10.2025 ist unbegründet. Die Antragsablehnung als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach zutreffenden Erkenntnissen des Bundesamtes wurde dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Die EURODAC-Abfrage (EURODAC-IFM-Meldung) ergab eindeutig, dass dem Kläger am 22.09.2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde.
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aa) Die Zuerkennung des internationalen Schutzes kann der Kläger auch nicht zielführend mit bloßem „Nichtwissen“ einer Entscheidung über den Asylantrag in Griechenland bestreiten. Das schlichte Bestreiten der Schutzgewährung mit „Nichtwissen“ ist nicht einmal ansatzweise geeignet, um die in der EURODAC-Datenbank hinterlegte Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates bzw. die bereits dort erfolgte Schutzzuerkennung zu erschüttern. Selbst ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylbewerbers stellen – sofern sie nicht durch bestimmte Unterlagen belegt sind – bloße Indizien dar, die als solche nicht geeignet sind, Beweismittel wie eine EURODAC-IFM-Meldung zu widerlegen (VG Bayreuth, B.v. 1.8.2024 – B 7 S 24.32005 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 6.10.2025 – M 11 S 25.34783 – juris Rn. 17; VG Bayreuth, B.v. 12.12.2025 – B 7 S 25.32719; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 25.10.2021 – AN 17 K 18.50444 – juris Rn. 2 und 18 f.).
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bb) Entgegen den klägerischen Ausführungen ist es für eine anderweitige Schutzgewährung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. für die Einschlägigkeit dieser „Unzulässigkeitsvariante“ nicht erforderlich, dass dem Schutzberechtigten der entsprechende Bescheid des Drittstaats (ordnungsgemäß) bekanntgegeben bzw. zugestellt wurde. Maßgeblich ist vorliegend vielmehr allein, dass der Drittstaat bereits (positiv) über den Asylantrag im Sinne der Gewährung internationalen Schutzes entschieden und dies im EURODAC-System vermerkt hat. Dies ergibt sich hier eindeutig aus der – nicht annähernd substantiiert in Zweifel gezogenen – EURODAC-IFM-Meldung. Wäre darüber hinaus im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (auch) eine ordnungsgemäße (individuelle) Bekanntgabe der Zuerkennungsentscheidung des Drittstaats gegenüber dem Asylbewerber maßgeblich und in Deutschland zu prüfen bzw. könnte der Asylbewerber – trotz EURODAC-IFM-Meldung – vom Bundesamt für die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Nachweis verlangen, dass der griechische Bescheid ordnungsgemäß nach griechischen Vorschriften zugestellt worden ist, hätte es der Kläger – mit einfachem Bestreiten – in der Hand, das ohnehin schon schwerfällige europäische Asylsystem nahezu komplett zu torpedieren. Insoweit müssten dann das Bundesamt – und im Nachgang die Verwaltungsgerichte – beispielsweise das Zustellungsverfahren und das Zustellungsrecht des schutzgewährenden Drittstaates eingehend überprüfen. Dies insbesondere auch in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen der Asylbewerber noch vor oder unmittelbar nach der Schutzzuerkennung den Drittstaat im Wege der Sekundärmigration schon wieder verlassen hat und damit eine Zustellung im Drittstaat durch den Asylbewerber selbst vereitelt bzw. zumindest sichtlich erschwert wird. Dass es allein auf die Schutzgewährung im Drittstaat an sich ankommt und die vorliegend aufgeworfenen Zustellungsfragen nicht maßgeblich sind, wird auch aus den Erwägungsgründen (vgl. z.B. EG 24 der VO (EU) Nr. 603/2013) und Art. 18 der VO (EU) Nr. 603/2013 deutlich. Entsprechendes ergibt sich aus der „Nachfolgeverordnung“ VO (EU) 2024/1358. In der dortigen Erwägungsgründen 4 und 5 wird unmissverständlich ausgeführt, dass es im Sinne einer effektiven Anwendung eines Datenabgleichs illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, erforderlich ist, dass jeder Mitgliedstaat zuverlässig in Erfahrung bringen können muss, ob bereits anderweitig internationaler Schutz gewährt wurde. Auch der Sinn und Zweck von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG streitet für die vorstehende Sichtweise. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient – wie seine unionsrechtliche Rechtsgrundlage in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie – dazu, Sekundärmigration zu verhindern (EG 13 Verfahrensrichtlinie) und Verwaltungsressourcen zu schonen. Es soll stets nur ein Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein und nicht mehrfache Asylanträge geprüft werden müssen (EG 36 Verfahrensrichtlinie). Soweit ein Asylbewerber daher die Ordnungsgemäßheit des ausländischen Asylverfahrens – einschließlich der Bekanntgabe des dortigen Bescheids – in Frage stellt, obliegt es diesem, dagegen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31108 – juris Rn. 15). Daher ändert der klägerische Vortrag bezüglich der „Nichtzustellung“ des griechischen Bescheids nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend gegeben sind.
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cc) Im Übrigen ist eine Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde. Auf den Fortbestand des Schutzstatus kommt es nicht an. Es obliegt auch insoweit dem Betroffenen, gegen eine etwaige Schutzbeendigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. ausführlich BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31108 – juris Rn. 15 m.w.N.). Somit ändert auch der Vortrag, es dränge sich die Frage auf, ob ein zuerkannter Schutzstatus des Klägers heute überhaupt noch wirksam ist, an der Einschlägigkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nichts.
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b) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Klägers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
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Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGHs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540.17 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297-17 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris).
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Dem hiesigen Kläger droht jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris) eine derartige Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in Griechenland zu erfahren. Insoweit schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Ergänzend ist zur Sache lediglich das Folgende auszuführen:
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aa) Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC kommt dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Bedeutung zu. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, dass dieser davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris). Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen damit nach der Rechtsprechung des EuGHs nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). vgl. auch: BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Bei der für Art. 4 GRC maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Kläger im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21- juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris).
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bb) In der Rechtsprechung ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass männlichen alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge haben, drohen. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; VGH Mannheim, B.v. 14.1.2026 – A 4 S 1758/25 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.1.2026 – 24 ZB 26.30096 – juris; VGH Kassel, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris; OVG Greifswald, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23 OVG – juris; VG Bayreuth, B.v. 12.12.2025 – B 7 S 25.32719; VG Bayreuth, B.v. 1.8.2024 – B 7 S 24.32005 – juris; VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris; VG Cottbus, U.v. 16.5.2024 – 5 K 22.19.A. – juris; VG Ansbach, B.v. 23.2.2024 – AN 17 S 23.50064 – juris; VG Frankfurt (Oder), U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A – juris; VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – W 4 S 25.33868 – juris; VG Ansbach, B.v. 30.4.2024 – AN 17 S 24.50258 – juris).
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Insoweit folgt das Gericht den pauschalen und in weiten Teilen unsubstantiierten Ausführungen im Rahmen des klägerischen Eilverfahrens nicht. Dies gilt insbesondere für die behaupteten Auswirkungen des „Ukraine-Konflikts“. Das BVerwG hat hingegen im Urteil vom 16.04.2025 (1 C 18.24) die Lage für anerkannt Schutzberechtige eingehend und aktuell gewürdigt. Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter uneingeschränkt an. Es wird nochmals in Erinnerung gerufen, dass der Beurteilungsmaßstab bzw. Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“) der Frage zugrunde zu legen ist, ob der Kläger eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in Griechenland erfahren wird, nicht hingegen nur bloße Mutmaßungen oder Spekulationen. Neben den vom BVerwG aufgezeigten Hilfsangeboten wird ferner – unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtslage -zutreffend ausgeführt, dass der Verweis auf eine evtl. Tätigkeit in der Schattenwirtschaft weder unions- noch verfassungswidrig ist (vgl. Rn. 45 und BVerfG, B.v. 1.4.2025 – 2 BvR 1425/24 – juris Rn. 25 m.w.N.). Es besteht daher weder eine Notwendigkeit, geschweige denn eine Verpflichtung des hiesigen Gerichts, die aufgeworfene Frage dem EuGH vorzulegen.
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cc) Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefe, seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können.
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Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er leidet nach eigenen Angaben unter keinerlei ernsthaften, geschweige denn glaubhaft gemachten, Erkrankungen, die es ihm nicht erlauben würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er seine Arbeitskraft in Griechenland nicht erfolgreich anbieten und einbringen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich überhaupt nicht um Arbeit bemüht hat, da er von Anfang an nach Deutschland weiterreisen wollte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger vorgetragen hat, nicht lesen und schreiben zu können. Dies ist aber kein Einzelschicksal des Klägers, sondern bei einer Vielzahl von Asylbewerbern der Fall. Der Analphabetismus führt vorliegend insbesondere nicht zu einer Vulnerabilität des Klägers im Sinne der Rechtsprechung. Zumindest schlichte Hilfstätigkeiten können auch von Analphabeten ausgeübt werden. Ferner ist gerichtsbekannt, dass es in Griechenland durchaus Arbeitsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte gibt. Letztlich ist der Kläger in Syrien bereits einer Erwerbstätigkeit als … nachgegangen. Auch im Hinblick auf die (ergänzenden) Integrations- und Sozialleistungen ist nicht anzunehmen, dass der griechische Staat einer Verelendung des Klägers gleichgültig gegenüberstehen würde. Insoweit ist schon nicht glaubhaft dargelegt, dass sich der Kläger überhaupt um entsprechende Unterstützung ernsthaft bemüht hat. Der Kläger ist offensichtlich vielmehr unmittelbar nach der Schutzzuerkennung in Griechenland weitergereist. Weiterhin fällt auf, dass es dem Kläger offensichtlich gelungen ist, auch in der Vergangenheit wiederholt finanzielle Mittel zu rekurrieren, um seine absoluten Grundbedürfnisse zu befriedigen. So war er 1,5 Jahre in Griechenland, ohne dabei einen ernsthaften Schaden oder eine Verelendung erlitten zu haben. Er wurde während des Griechenlandaufenthalts auch von seinen Eltern finanziell unterstützt. Mit dieser Hilfe hat er offensichtlich in Griechenland leben können, ohne Hilfen vom griechischen Staat oder dortigen Organisationen erhalten bzw. in Anspruch genommen zu haben. Dabei ist nicht annähernd ersichtlich, dass der Kläger infolge von Hunger oder Mangelernährung massive Gesundheitsschäden davongetragen hätte. Offensichtlich konnte der Kläger – neben der Sicherung des Lebensunterhalts in Griechenland – auch noch so viel Geld auftreiben, um einen Schleuser zu bezahlen und bei diesem unterzukommen. Ferner ist weder dargetan, noch ersichtlich, warum nunmehr eine Unterstützung – gerade in der Anfangszeit – durch seine Eltern nicht mehr möglich sein sollte. Weiterhin hat er einen Bruder und weitere Verwandte in Deutschland. Selbst wenn diese nur Asylbewerberleistungen beziehen sollten, ist es möglich und zumutbar, diese um gewisse Unterstützung beim Neustart in Griechenland zu bitten. Der Wunsch nach einem besseren Leben und einer besseren Zukunft in Deutschland ist zwar menschlich nachvollziehbar, stellt aber in rechtlicher Hinsicht keinerlei Rechtfertigung für die illegale Sekundärmigration in die Bundesrepublik Deutschland dar.
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dd) Im Ergebnis ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird.
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2. Die Nichtfeststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (Ziffer 2 des Bescheids) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in zulässigerweise hilfsweise erhobene Versagungsgegenklage bleibt damit ebenfalls erfolglos.
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a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 1. dargelegten Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris; BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris). Wie ausgeführt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland jedoch keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
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b) Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht festzustellen. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), sind nicht glaubhaft gemacht.
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3. Die erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
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a) Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wobei in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gem. § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt.
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b) Der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl I Nr. 54) mit Wirkung vom 27.02.2024 neu eingefügte § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Änderung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.02.2023 (Az.: C-484/22) zur RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), sodass nun die in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange bereits bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zu prüfen sind. Da die Rückführungsrichtlinie nicht nur auf Rückführungen in das Herkunftsland Anwendung findet, sondern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie insoweit auch auf die angedrohte Abschiebung in einen Mitgliedstaat (Sekundärmigration/Drittstaatenbescheide), sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu prüfenden Belange auch bei einer Abschiebungsandrohung i.S.v. § 35 AsylG zu prüfen (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris).
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Vorliegend sind jedoch weder familiäre Belange noch Kindswohlbelange ersichtlich. Der Antragsteller berichtete nur von Verwandten in Deutschland außerhalb der Kernfamilie. Auch besondere Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse zu bzw. von diesen Personen oder umgekehrt sind nicht dargetan. Der Gesundheitszustand des Klägers begründet ebenfalls ersichtlich kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
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4. Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheids) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Im Übrigen wird insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheids verwiesen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.