Titel:
Corona-Neustarthilfe, Plus (4. Quartal 2021), Einreichung der Endabrechnung über die elektronische Antragsplattform des Bundes, „stillschweigend“ verlängerte Frist zur Einreichung der Endabrechnung für, Direktantragsteller, im Auftrag des Bundes tätige private Dienstleister (Service-Desk, Support-Hotline), Anwenderfehler bei Einreichung über die elektronische Antragsplattform (hier: bejaht), Ungeeignetheit einer Einreichung der Endabrechnung über einfache E-Mail an das, Bundeswirtschaftsministerium, zur Rechtserheblichkeit von Äußerungen der telefonischen Support-Hotline, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: verneint), Nachsichtgewährung (hier: verneint), Auslegung von Prozesserklärungen (Klagebegehren und Wahl des Klagegegners), Passivlegitimation
Normenketten:
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.08.2021
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 88
VwGO § 108 Abs. 1
BayVwVfG Art. 32
Schlagworte:
Corona-Neustarthilfe, Plus (4. Quartal 2021), Einreichung der Endabrechnung über die elektronische Antragsplattform des Bundes, „stillschweigend“ verlängerte Frist zur Einreichung der Endabrechnung für, Direktantragsteller, im Auftrag des Bundes tätige private Dienstleister (Service-Desk, Support-Hotline), Anwenderfehler bei Einreichung über die elektronische Antragsplattform (hier: bejaht), Ungeeignetheit einer Einreichung der Endabrechnung über einfache E-Mail an das, Bundeswirtschaftsministerium, zur Rechtserheblichkeit von Äußerungen der telefonischen Support-Hotline, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: verneint), Nachsichtgewährung (hier: verneint), Auslegung von Prozesserklärungen (Klagebegehren und Wahl des Klagegegners), Passivlegitimation
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die in einem Schluss-Ablehnungsbescheid erfolgte Ablehnung und Rückforderung einer vorläufig gewährten und ausbezahlten Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021. Das Parallelverfahren B 7 K 24.151 betrifft die für das 3. Quartal 2021 ausgereichte Neustarthilfe Plus.
2
Der Kläger war Soloselbständiger in der Branche „Architekturbüros für Hochbau“.
3
Am 04.12.2021 hat der Kläger als Direktantragsteller über das elektronische Antragsportal des Bundes jeweils die Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das 3. und 4. Quartal 2021 auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) für den Zeitraum Juli bis September 2021 (3. Quartal, Antrags-Nr. …09) und für die Monate Oktober bis Dezember 2021 (4. Quartal, Antrags-Nr: …84) beantragt, woraufhin die Beklagte mit jeweiligem Bescheid vom 06.12.2021 für das 3. und 4. Quartal 2021 eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jeweils 4.500,00 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligte und auszahlte.
4
Sowohl im vorläufigen Bewilligungsbescheid als auch im Förderantrag wurde der Kläger verpflichtet, bis zum 31.03.2022 ausschließlich über das elektronische Antragsportal (auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de) eine Endabrechnung durch Selbstprüfung unter Angabe der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeiten im Förderzeitraum einzureichen; erfolgt keine Endabrechnung, so ist die ausgezahlte Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen (vgl. hierzu Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 06.12.2021). Über Ziffer 3 des Bescheids vom 06.12.2021 wurde der Förderantrag vom 04.12.2021 zur Grundlage und zum Bestandteil dieses Bescheids gemacht. In dem Förderantrag wurde über eine dortige URL auf die jeweiligen FAQ des Bundes zu den Überbrückungshilfen hingewiesen. Nach der ab dem 08.02.2022 geltenden Fassung der FAQ ist die Frist zur Einreichung der Endabrechnung betreffend die Neustarthilfe Plus für Anträge von Direktantragstellern bis zum 30.06.2022 und für solche von prüfenden Dritte bis zum 31.12.2022 verlängert worden (vgl. Nr. 3.4 und 4.8 der FAQ des Bundes zur Neustarthilfe Plus). Für letztere Personengruppe wurde die Frist letztmalig bis zum 31.03.2023 verlängert (vgl. Nr. 3.4 und 4.8 der FAQ des Bundes zur Neustarthilfe Plus in der Fassung vom 13.12.2022).
5
Das Portal zur Einreichung der Endabrechnung wurde am 10.10.2022 abgeschaltet. Eine Endabrechnung betreffend die gegenständliche Neustarthilfe Plus wurde vom Kläger unstreitig zu keiner Zeit über dieses Portal eingereicht.
6
Mit E-Mail vom 18.07.2022 (Absender: noreply@ueberbrueckungshilfeunternehmen.de, Anlage K 12) wurde der Kläger an die ausstehende Einreichung der Endabrechnungen zur Neustarthilfe Plus betreffend das 3. und 4. Quartal erinnert. Hierin wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung bereits am 30.06.2022 abgelaufen sei. Dennoch könne der Kläger die Endabrechnung weiterhin digital über das Antragsportal https://direktantrag.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de abgeben. Zudem wurde über eine URL auf ein Video, welches Hilfestellung bei der Erstellung und Einreichung der Endabrechnung gibt, hingewiesen. Daneben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er sich bei technischen Rückfragen über das Kontaktformular auf https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de oder unter der Telefonnummer +49 ...034 an die Support-Hotline wenden könne. Die E-Mail schließt nach der Schlussformel mit „im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, … AG für digitale Kommunikation“.
7
Im weiteren Verlauf hat der Kläger zudem ein im Wesentlichen mit der E-Mail vom 18.07.2022 gleichlautendes, undatiertes und personalisiertes Schreiben der … AG (Anlage K 11) mit dem Betreff „Erinnerung: Frist zur Einreichung der beiden Endabrechnungen … abgelaufen“ auf dem Postwege erhalten. Neben der Bezeichnung der Antragsnummern der klägerischen Förderanträge und dem Hinweis auf die ausschließliche Möglichkeit der Einreichung der Endabrechnung über das elektronische Antragsportal enthielt das Schreiben im Vergleich zur vorbezeichneten E-Mail noch folgenden Einschub: „Sofern uns die Endabrechnung nicht bis zum 30.09.2022 vorliegt, sind Sie zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Neustarthilfe Plus verpflichtet“. Daneben wurde auch nochmals auf die bereits genannte Telefonnummer verwiesen. Das Schreiben schließt nach der Schlussformel identisch zur vorbezeichneten E-Mail.
8
Mit E-Mail des Klägers vom 26.07.2022 an bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com (Anlage K 9) wurde vom Kläger im Wesentlichen mitgeteilt, dass er bis zum 30.06.2022 keinen Eingang einer Nachricht zur Erstellung der Endabrechnung feststellen habe können. Auf die Erinnerung vom 18.07.2022 hin habe er dann diese erstellen wollen, es habe aber Schwierigkeiten gegeben. Zum einen habe das Info-Video „error“ angezeigt, zum anderen habe er für beide Abrechnungen „1.07. – 30.9. und 1.10. – 31.12.2022“ die Umsätze nicht eingeben können. Das Portal habe auf die Eingaben des Klägers nicht reagiert. Darum habe er die beiden Endabrechnungen ausgedruckt und darin die „3-Monatsumsätze“ handschriftlich eingetragen. Die bisherigen Versuche, die Endabrechnung zuzusenden, seien wegen falscher oder fehlender E-Mail-Adressen gescheitert. Daraufhin habe der Kläger über die Beklagte die Telefonnummer des „BMWI“ für die Überbrückungshilfen erfragt. Die Kollegin habe den Fehler, dass eine Einreichung der Endabrechnung über das angegebene Portal nicht möglich sei, weitermelden wollen. Im Nachgang hierzu habe er eine E-Mail bekommen sollen, welche bis heute nicht eingegangen sei. Darum erlaube er sich hiermit nochmals den Versuch, die Endabrechnung per E-Mail zuzusenden. Unter „Dateianhänge“ findet sich die Bezeichnung einer Datei als „Endabrechnung Überbrückungshilfe.pdf“. Unstreitig hat der Kläger mit Klageerhebung eine jeweils auf den 18.07.2022 datierende, ausgedruckte und handschriftlich ausgefüllte Endabrechnung vorgelegt (vgl. Anlage K 5 betreffend das 3. Quartal und Anlage K 6 betreffend das 4. Quartal).
9
Mit E-Mail vom 29.07.2022 (Absender: bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com, Anlage K 13) wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf seine E-Mail vom 26.07.2022 geantwortet, dass zur Bearbeitung des Anliegens des Klägers ein Ticket erstellt werden müsse und hierfür vom Kläger noch weitere Angaben benötigt würden, insbesondere Vor- und Nachname der registrierten Person, Steuer-ID, Telefonnummer, Antrags-/Vorgangs-Nr. und die Beifügung von Screenshots zu etwaigen Fehlermeldungen. Die E-Mail schließt mit „i.A. P. …D. …, Service-Hotline für Direktantragstellende und das Informationsportal 'Meine Überbrückungshilfe', Rufnummer: 030 1200 21034“.
10
Der Kläger behauptet, es habe sodann zwischen ihm und einem „Herrn M. …“, der sich gegenüber dem Kläger als Mitarbeiter des Bundeswirtschaftsministeriums ausgegeben habe, über die Telefonnummer ...034 ein Gespräch zum Sachstand der vom Kläger mit E-Mail vom 26.07.2022 eingereichten Endabrechnungen gegeben (vgl. Vermerk des Klägers auf Abdruck der E-Mail vom 26.07.2022, Anlage K 9). Herr M. … habe den Eingang der E-Mail des Klägers bestätigt und zugesagt, er werde die Sache „im Hause klären“.
11
Mit E-Mail vom 01.08.2022 (Absender: noreply@soforthilfecorona.bayern, Anlage K 2) wurde der Kläger von der Regierung von Oberfranken über die Tatsache von systemseitig automatisiert erstellten fehlerhaften Unterrichtungsschreiben zur Mitteilung einer erhaltenen Corona-Soforthilfe informiert und gebeten, die heute versendeten Unterrichtungsschreiben zu ignorieren.
12
Mit E-Mail vom 10.10.2022 (Absender: noreply@ueberbrueckungshilfeunternehmen.de, Anlage K 14) wurde der Kläger in Bezug auf den Antrag mit der Antrags-Nr. …54 darauf hingewiesen, dass im Antragsportal eine Nachfrage aus der Sachbearbeitung der zuständigen Bewilligungsstelle bestehe. Es werde um Beantwortung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt dieser E-Mail gebeten. Die Anfrage befinde sich im Antragsportal unter dem Reiter „Ihre aktuellen Nachrichten“. In der E-Mail wurde auf diverse Webseiten verwiesen („Jetzt Anfrage beantworten unter: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/; Erläuterungen zur Nutzung des Antragspostfachs finden Sie auf der Website: https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/kommunikation-direktantragsteller; für allgemeine Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Hotline für Solo-Selbständige: https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/kontakt.html“). Zuletzt enthielt die E-Mail den Hinweis darauf, dass diese Nachricht automatisch generiert worden sei und nicht beantwortet werden könne, Antworten an diese Mail-Adresse würden nicht gelesen oder beantwortet.
13
In der E-Mail des Klägers vom 11.10.2022 an bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com (Anlage K 10) führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er die Endabrechnungen mit E-Mail vom 26.07.2022 eingereicht habe, da ihm eine andere Übermittlung seinerzeit nicht möglich gewesen sei. Das Programm habe seine Angaben nicht angenommen. Daneben wurde vom Kläger in seiner E-Mail vom 11.10.2022 auf die E-Mail vom 10.10.2022 Bezug genommen. In dieser E-Mail sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass es zu seinem Antrag mit der Nr. …54 eine „Nachfrage“ im Antragsportal gebe. Sein Versuch, diese „Anfrage“ über das angegebene Antragsportal unter „Ihre aktuellen Nachrichten“ zu öffnen, sei fehlgeschlagen (mit Klageerhebung legte der Kläger einen Abdruck aus seinem Antragsportal mit handschriftlichen Vermerken vor, u.a. findet sich neben der Meldung „1 neue Nachricht“ die Notiz des Klägers „Reagiert nicht, wird nicht angezeigt“, Anlage K 7). Seine Anfrage, wie er verfahren solle, um die Frage öffnen und beantworten zu können, sei ihm mit „Internet-Chinesisch“ beantwortet worden: Er müsse seinen Browserverlauf leeren, zusätzlich müsse er die Cookies löschen. Er habe als wenig erfahrener IT-Nutzer versucht, all diese Schritte zu gehen, jedoch ohne Erfolg. Mit dem Aufruf der Seite „https://direktantrag.ueberbrückungshilfeunternehmen.de/“ (wörtlich wiedergegeben) habe er auch die Anfrage nicht beantworten können. Aus diesem Aufruf habe er jedoch all seine Anträge aufrufen und ausdrucken können. Bei den Hilfen für das 3. und 4. Quartal sei vermerkt worden, dass die Frist für die Endabrechnung jeweils abgelaufen sei und keine solche mehr eingereicht werden könne. Des Weiteren führte der Kläger aus, dass es doch nicht sein könne, dass er deshalb benachteiligt sei, weil er die „IT-Sprache“ wenig oder gar nicht beherrsche. Sollten ihm aus diesem Tohuwabohu der an seinem Computer offenbar nicht möglichen Antragstellung und Anfragebeantwortung Nachteile entstehen, so kündige er die Beschreitung des Klageweges an.
14
Mit E-Mail vom 21.10.2022 (Absender: bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com, Anlage K 23) wurde sich von Seiten der Support-Hotline für die Anfrage des Klägers bedankt; der E-Mail-Verlauf zur E-Mail vom 21.10.2022 enthielt die E-Mail des Klägers vom 11.10.2022 (Anlage K 10) und vom 26.07.2022 (Anlage K 9). In der E-Mail vom 21.10.2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger mit „der“ Frage an den Service-Desk der BMWK-Hotline gewandt habe. Vorab werde darauf hingewiesen, dass eine Endabrechnung ausschließlich über das Endabrechnungs-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de erstellt werden könne. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen könnten nicht bearbeitet werden [Leerzeile]. Gerne würde man dem Kläger bei Computer-Problemen helfen. Grundsätzlich könnte er in der Hotline für Soloselbständige anrufen, um direkte Anleitungen bzw. Assistenz beim Öffnen von Rückfragen der Bewilligungsstelle oder beim Einreichen der Endabrechnungen zu erhalten. Wenn er nicht technikaffin sei, werde ihm empfohlen, beim Telefonat eine zweite Person dabei zu haben, die ihn beim Ausführen der Anleitungen unterstützen könne. Die Hotline sei montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Telefonnummer +49 ...034 erreichbar. [Leerzeile] Darüber hinaus könnte man einen Prüfungsfall für den Kläger eröffnen, in dem den Problemen des Klägers auf den Grund gegangen werde und eventuelle Fehleinstellungen behoben werden würden. Dafür benötige man noch einige Angaben (es folgt eine tabellenartige Zusammenstellung von abzugebenden Daten: Name, E-Mail, Steuer-ID, Steuernummer, Telefonnummer; in welchem Bundesland der Antrag gestellt worden sei, Name des Unternehmens, Antrags-Nr.; Falls der Kläger Fehlermeldungen erhalte, Vollbild-Screenshots davon). In Bezug auf die Nachfrage der Bewilligungsstelle zur Endabrechnung des Klägers mit der Antrags-Nr. …54 werde um Beachtung gebeten, dass man nicht die zuständige Bewilligungsstelle sei. Dem Service-Desk sei es nicht möglich, eine Änderung/Dokumente in das System einzugeben oder an die Antrags- oder Bewilligungsbehörden weiterzuleiten. [Leerzeile] Um die Rückfrage zu beantworten und angefragte Dokumente zu verschicken, werde um ausschließliche Nutzung des Links in der E-Mail von der Bewilligungsstelle gebeten, in der sich die Frage befinde; der Link sei nur für eine befristete Zeit freigeschaltet. Wenn keine oder eine leere Antwort versandt werde, seien die Sachbearbeiter angehalten, die Rückfrage erneut zu stellen. In diesem Falle beginne die Beantwortungsfrist erneut (dies bis zu drei Mal). Wie die Bewilligungsstellen im Einzelnen handeln würden, könne man mangels Informationen nicht sagen. Für weitere Rückfragen stehe man gerne zur Verfügung. Sollte es sich um eine Rückfrage handeln, werde gebeten, auf diese Mail zu antworten, damit der E-Mail-Verlauf vollständig erhalten bleibe. Dies trage zur schnelleren Bearbeitung des klägerischen Anliegens bei.
15
Am 03.11.2022 und 23.11.2022 wurden an den Kläger weitere E-Mails vom Absender noreply@ueberbrueckungshilfeunternehmen.de versandt (Anlage K 15 und K 17), inhaltsgleich zur E-Mail vom 10.10.2022, insbesondere mit den entsprechenden Einwahl-Links und weiterhin – auch im Betreff der E-Mails – bezogen auf den Antrag mit der Nr. …54.
16
Mit E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 (Anlage K 24) an w...@muenchen.ihk.de nahm er auf ein Schreiben der IHK vom 24.10.2022 Bezug und dass er auf telefonische Rückfrage hierzu niemanden erreicht habe. Er übersende beigefügt die drei Schreiben mit Eintragung seiner Steuer-ID (der Betreff der E-Mail vom 24.11.2022 lautet: „Neustarthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe 2021, Ihre Anfrage vom 24.10.2022“; die E-Mail weist als Anhang die Datei „…Förderprogramme ID-Nummern.pdf“ aus). Der Kläger gehe davon aus, dass damit die E-Mail-Anfragen zu den Förderprogrammen, zuletzt vom 23.11.2022 zu …54 zur Antrags-Nr. …74, die er im Internet nicht öffnen und damit die Fragen nicht lesen und im Rahmen des Elster-Login auch nicht abarbeiten habe können, mit erledigt seien.
17
Mit postalischem Schreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 18) wandte sich der Kläger an die Beklagte (Anschrift: IHK München und Oberbayern, Abteilung Wirtschaftshilfen, 80323 München) und führte darin im Wesentlichen aus, sein Versuch, die angeblich gestellten Nachfragen aus der Sachbearbeitung über die angegebene URL-Adresse zu beantworten, sei gescheitert, da über den angegebenen Link die angeblichen Fragen der Sachbearbeitung nicht geöffnet werden könnten. Er könne daher keine Fragen beantworten. Mit E-Mail vom 11.10.2022 habe er seine Probleme an die E-Mail-Adresse bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com mitgeteilt. Die in den Anfragen vom 10.10., 03.11. und 23.11.2022 genannte Antrags-Nr. …54 sei dem Antragsteller auch unbekannt. Durch den dann erfolgten telefonischen Rückruf des Bundeswirtschaftsministeriums zur E-Mail des Klägers vom 11.10.2022 habe er erfahren, dass sich die Antrags-Nr. offenbar auf seinen Antrag „Nr. …74 vom 4.3.2012 zur Billigkeitsleistung des Bundes als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) vom Januar 2021 bis Juni 2021“ beziehe. Im Telefonat habe man ihm zugesagt, die Frage zu klären, warum der Kläger die Internetadresse zur Abfrage und Beantwortung der Fragen der Sachbearbeitung nicht öffnen und bearbeiten könne. Auf diese Nachricht habe er seit November gewartet. Offenbar sei das Schreiben vom 02.01.2023 die angekündigte Antwort. In Hinblick auf die weiteren von der Beklagten im Schreiben vom 02.01.2023 angesprochenen Punkte betreffend den Datenabgleich mit der Finanzverwaltung gestand der Kläger eine Verwechslung seiner Steuernummer mit der Steuer-ID zu und stellte diese klar, des Weiteren fragte er zur Notwendigkeit der Übersendung des Einkommensteuerbescheids für 2019 betreffend den Kläger und seine Ehefrau nach. Mit E-Mail vom 10.02.2023 (Anlage K 20) wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Antrags-Nr. …54 abermals an die Beklagte (Empfänger: wirtschaftshilfen@muenchen.ihk.de). Darin wies er darauf hin, dass er wieder eine noreply-Nachricht (siehe Betreff: „…E-Mail vom 08.02.2023“) mit dem Inhalt erhalten habe, es gebe eine Nachfrage der Sachbearbeitung. Er betonte nochmals, er könne zwar über die angegebene Adresse (https://direktantrag.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de) mit Elster seinen Direktantrag öffnen und dort erscheine dann auch in Rot mit eingekreistem „i“ „1 neue Nachricht“, zugeordnet der Nummer …54, jedoch könne er die angebliche Frage nicht öffnen. Er frage sich, was er tun solle, er sei kein Computer- oder Internetexperte. Mit postalischem Schreiben vom 15.02.2023 (Anlage K 21) wiederholte der Kläger gegenüber der Beklagten sein Vorbringen.
18
Mit E-Mail der Beklagten vom 17.02.2023 (Anlage K 22) erwiderte diese unter Bezugnahme auf die Antrags-Nr. …54, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 benötigt werde, gerne über E-Mail. Bei technischen Problemen könne die IHK als Bewilligungsstelle leider nicht weiterhelfen, man solle sich sodann an die Servicehotline für Direktanträge wenden. Hierauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 18.02.2023 (Anlage K 22), dass er hiermit teilgeschwärzte Kopien des Steuerbescheids 2019 vorlege, da dort auch Einkünfte seiner Ehefrau aufgeführt seien. Der Ausdruck des E-Mail-Verlaufs enthält folgenden handschriftlichen Vermerk des Klägers: „Anlage 9, siehe Notiz, Telefonat …M. … zu E-Mail 26.07.2022 und E-Mail 11.10.2022“.
19
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 14.02.2024, Az. …10, Antrags-Nr. …84, lehnte die Beklagte den Antrag vom 04.12.2021 auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus betreffend das 4. Quartal 2021 ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass dieser Schlussbescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzt. Der Kläger wurde aufgefordert, den Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum dieses Schlussbescheids (14.02.2024) zurückzuzahlen. Daneben wurde eine Verzinsung ab dem Tag der Auszahlung der Neustarthilfe bis zur Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich angeordnet (Ziffer 3). Im Schluss-Ablehnungsbescheid vom 05.02.2024, Az. …29, Antrags-Nr. …09, erfolgte inhaltsgleich die Ablehnung und Rückforderung der Neustarthilfe Plus betreffend das 3. Quartal.
20
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Antrag auf Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 gestellt. Eine Endabrechnung habe er innerhalb der vorgegebenen Frist nicht eingereicht. Die beklagte IHK für München und Oberbayern sei gemäß § 47b ZustV für den Erlass dieses Bescheids sachlich und örtlich zuständig. Eine Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 2 BayVwVfG entbehrlich, da ablehnende Schlussbescheide wegen Nichteinreichung der Endabrechnung als gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden würden. Gemäß Ziffer XXII. 4. Abs. 2 Nr. 1 der Vollzugshinweise in Verbindung mit den Nr. 4.8 der FAQ zur Neustarthilfe Plus sei die Endabrechnung bis spätestens 30.06.2022 einzureichen gewesen, im Falle der Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31.03.2023. Der Kläger habe eine entsprechende Endabrechnung nicht fristgerecht über das Online-Tool eingereicht. In dem Förderantrag habe sich der Kläger verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen, wenn die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht werde. Nach Art. 49a Abs. 1 (analog) BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei.
21
Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden verpflichteten zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
22
Mit Schreiben vom 26.02.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 28.02.2024, hat der Kläger Klage erhoben gegen die Ablehnungsbescheide vom 05.02.2024 (Neustarthilfe Plus, 3. Quartal) und 14.02.2024 (Neustarthilfe Plus, 4. Quartal, Az. B 7 K 24.152) auf Aufhebung, Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung als Billigkeitsleistung, und Rücknahme bzw. Kraftloserklärung der Rückforderungen von je 4.500 EUR, zusammen 9.000 EUR für das 3. und 4. Quartal mit Fristsetzung von einem Monat. Vom Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung die Anträge aus der Klageschrift vom 26.02.2024 gestellt, namentlich – in Bezug auf die gegenständliche Neustarthilfe betreffend das 4. Quartal -
- den Ablehnungsbescheid vom 14.02.2024 als unkorrekt zurückzuweisen und aufzuheben,
- auf Grund der Abrechnung vom 18.07.2022 die Rechtmäßigkeit der Bewilligung als Billigkeitsleistung zu bestätigen und
- die Rückforderung laut Bescheid vom 14.02.2024 in Höhe von 4.500 EUR für das 4. Quartal als unberechtigt aufzuheben.
23
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl das Az. …29 und die Antrags-Nr. …09 (Neustarthilfe Plus, 3. Quartal) als auch das Az. …10 und die Antrags-Nr. …84 (Neustarthilfe Plus, 4. Quartal), unter denen er die Schlussbescheide gefunden habe, seien dem Kläger unbekannt bzw. nicht geläufig.
24
Der Kläger habe die Bitte zur Eingabe der Endabrechnung für das 3. und 4. Quartal am 18.07.2022 erfüllt. Es habe Schwierigkeiten bei der Dateneingabe gegeben, weil die Angaben zu den im 3. bzw. 4. Quartal erzielten Einkünften (trotz mehrfacher Versuche) von dem aufgerufenen Portal nicht angenommen worden seien, sodass er sie handschriftlich eingetragen habe (vgl. die ausgedruckten und handschriftlich ergänzten Endabrechnungen, Anlage K 5 und K 6).
25
Auf den „Vorbögen“ zu den Endabrechnungen habe er vermerkt „Reagiert nicht, wird nicht angezeigt“ (vgl. Anlage K 7). Nachdem der Kläger (wegen der „noreply“-E-Mails der IHK für München und Oberbayern) keine Ansprechadresse für die Klärung der Nicht-Annahme der Endabrechnung gefunden habe, habe er nach mehrfachen Versuchen (telefonisch und per E-Mail) über Umwege eine Ansprechadresse des übergeordnet zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums in Berlin ausfindig gemacht (bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com). Mit E-Mail vom 26.07.2022 an das Bundeswirtschaftsministerium habe er dann auf die Unmöglichkeit der Übermittlung der Endabrechnung per „Elster-Postfach/E-Mail“ hingewiesen und habe die Endabrechnungen für beide Quartale als Datei-Anhang beigefügt, da die Einreichung über die beklagte IHK für München und Oberbayern nicht möglich gewesen sei. Zum Zwecke der Vergewisserung, ob die E-Mail angekommen sei, habe der Kläger telefonisch beim Bundeswirtschaftsministerium unter der Telefonnummer ...034 angerufen. Der Angerufene (Herr M. ….) habe dem Kläger bestätigt, dass er seine E-Mail vom 26.07.2022 samt der Endabrechnung gefunden habe und die Sachlage „im Hause“ klären wolle (vgl. Vermerk, Anlage K 9). Mit E-Mail vom 11.10.2022 habe der Kläger dann nochmals auf seine E-Mail vom 26.07.2022 verwiesen und – der guten Ordnung halber – nochmals die Endabrechnungen als Anhang beigefügt.
26
Der Kläger habe mit den ihm als IT-Laien zur Verfügung stehenden Mitteln und mit unmittelbarer Suche und Einschaltung des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums weit über seine Pflichten im Rahmen der Regeln für die „Überbrückungshilfe/Sofort-Hilfe“ hinaus seine Endabrechnung erstellt und, weil die beklagte IHK für München und Oberbayern über die „noreply“-Adresse nicht erreichbar gewesen sei, die Endabrechnung an das übergeordnet zuständige Bundeswirtschaftsministerium gesandt und damit ordnungsgemäß abgerechnet.
27
Mit auf den im Verfahren betreffend das 3. Quartal der Neustarthilfe Plus auf den 27.12.2023 datierenden, im Verfahren betreffend das 4. Quartal der Neustarthilfe Plus auf den 12.03.2024 datierenden Schriftsatz, jeweils eingegangen bei Gericht am 12.03.2024, beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten jeweils,
28
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Gemäß Ziffer 3.8 Buchst. d) Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus seien die Begünstigten bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 30.06.2022, verpflichtet gewesen. Erfolge keine Endabrechnung, sei der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Insoweit wurde auf Nr. 4.8 der FAQ zur Neustarthilfe Plus Bezug genommen.
29
Unter Beachtung des oben genannten Maßstabs sei der streitgegenständliche Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Rückzahlungspflicht bestehe, nachdem innerhalb der Frist keine Endabrechnung bei der Beklagten eingegangen sei. Diesbezüglich sei die Gegenseite darlegungs- und beweispflichtig, wobei festzuhalten sei, dass der Beweis weder durch die bisher eingereichten Unterlagen geführt worden sei noch geführt werden könne. Denn dass der „Schlussabrechnungsantrag“ vollständig ausgefüllt von der Gegenseite hochgeladen worden wäre und der Beklagten rechtzeitig zugegangen sei, lasse sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Zudem sei die Rückzahlung höher als die Bagatellgrenze, so dass deswegen auch nicht auf die Rückzahlung verzichtet werden könne. Etwaige erst im Klageverfahren gemachte Angaben könnten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheidserlasses keine Berücksichtigung finden.
30
Die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung hätten damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vorgelegen. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen der Angaben im Antrag außerhalb von Änderungsanträgen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne. Dies diene vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung. Die Beklagte verkenne nicht, dass damit gerade für Kleinunternehmen ohne gesonderten Verwaltungsunterbau durchaus hohe Hürden für die Leistungsgewährung bestehen würden. Für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stellten die für die Verfahrensausgestaltung angeführten Erwägungen aber ausreichende Differenzierungsgründe dar, auch vor dem Hintergrund eines Mindestmaßes an Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben.
31
Mit Schreiben vom 11.04.2024 rügte der Kläger eingangs die Datierung der Klageerwiderung betreffend das Verfahren zum 3. Quartal der Neustarthilfe Plus und führte zur Sache im Wesentlichen ergänzend aus, dass er neben der „Neustarthilfe“ auch eine „Soforthilfe des bayerischen Wirtschaftsministeriums“ erhalten habe. „Zu diesen vorstehenden Förderbeträgen“, die teilweise auch über die IHK für München und Oberbayern gelaufen seien, seien die Endabrechnungen akzeptiert worden. Es habe bei allen diesen Förderungen keine Probleme wegen etwaiger Rückforderungen gegeben. Warum bei gleichen Verhältnissen für die Neustarthilfe Plus für das 3. und 4. Quartal die „EDV-Datenvorgaben“ für die Endabrechnungen nicht funktioniert hätten, bleibe unklar. Diesen Fehler, dass das angegebene EDV-Portal zur Einreichung der Endabrechnung trotz ordnungsgemäßen Aufruf die einzufügenden Daten nicht annehmen habe wollen, könne nicht dem Kläger als betagten „EDV-Halblaien“ angelastet werden. Da die an sich zuständige beklagte IHK für München und Oberbayern ihre entsprechenden Nachrichten per E-Mail nur über eine „noreply“-Adresse geschickt habe und ein Telefon-Kontakt in der Sache nicht zustande habe gebracht werden können, habe der Kläger auch keinen direkten Kontakt zur IHK für München und Oberbayern zur etwaigen Klärung aufnehmen können. Vom Bundeswirtschaftsministerium habe er auf die Übermittlung der handschriftlich ausgefüllten Endabrechnung einen Telefonanruf eines dortigen Mitarbeiters, Herrn M. …, erhalten.
32
Der Kläger bekräftigt nochmals, dass er seiner Ansicht nach die Pflichten aus den Förderrichtlinien erfüllt habe. Denn die Beklagte habe ihre E-Mails unter einer „noreply“-Adresse verschickt, sodass man dort auch keinen erreiche. Der Kläger sei den Anweisungen zum Hochladen der Endabrechnung gefolgt. Das sich dort öffnende Formular habe an den freien Stellen die dafür vorgesehenen, vom Kläger einzusetzenden Zahlen und Angaben jedoch nicht angenommen, sodass er eine handschriftliche Ausfertigung der Endabrechnung direkt an das übergeordnete Bundeswirtschaftsministerium per E-Mail geschickt habe.
33
Überdies liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates auch deshalb vor, da die erhaltene Neustarthilfe Bestandteil der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 gewesen sei und der Fiskus laut Steuerbescheid 2021 hieraus anteilig die angefallene Einkommensteuer berechnet habe. Mit Rückforderung der Neustarthilfe würde sinngemäß die Berechnung der Steuer nicht stimmen (Steuerlast aus 4.500 EUR).
34
Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 wurde von der Beklagten im Wesentlichen ergänzend mitgeteilt, dass die handschriftlich ausgefüllten Endabrechnungen (vgl. Anlage K 5 und K 6) der Beklagten nicht zugegangen seien. Zudem bestreite die Beklagte ausdrücklich den Versand der Endabrechnung per E-Mail an das Bundeswirtschaftsministerium. Dem Kläger sei spätestens durch den erlassenen Bewilligungsbescheid die Anschrift der Beklagten bekannt gewesen. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, direkt bei der Beklagten und nicht über Umwege die Klärung technischer Probleme herbeizuführen. Zuletzt sei auch eine Einreichung der Endabrechnung ausschließlich über das Onlineportal möglich gewesen, dies aus Legitimitätsgründen über eine entsprechende Authentifizierung über das personalisierte Elster-Zertifikat.
35
Mit Schreiben des Klägers vom 22.05.2024 stellte dieser nochmals klar, dass es ihm wegen der „noreply“-Adresse unmöglich gewesen sei, die beklagte IHK über die aus dem Bewilligungsbescheid bekannte Adresse zu erreichen. Weiterhin bezeichnete der Kläger sein behauptetes Telefonat in dem vorgenannten Schreiben als „Rückruf“ des Bundeswirtschaftsministeriums vom Mitarbeiter M. … Außerdem könne es nicht korrekt sein, wenn die Einreichung der Endabrechnung einzig über das Online-Portal möglich sein solle, wenn das ordnungsgemäß aufgerufene Portal die einzufügenden Daten nicht annehme.
36
Mit Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2024 teilte diese mit, dass aus ihrer Sicht kein weiterer Erörterungsbedarf bestehe. Die Einreichung der Endabrechnung sei lediglich über das Online-Portal möglich gewesen.
37
Mit Schreiben vom 04.09.2024 erwiderte der Kläger hierauf, dass er damals als fast 80-Jähriger trotz mehrfacher Versuche offenbar wegen eines bei der Beklagten liegenden EDV-Fehlers (die Abrechnungsdaten seien nicht angenommen worden) nicht in der Lage gewesen sei, die Einreichung über das Portal vorzunehmen. Der Kläger betonte nochmals das Vorliegen von „noreply“-E-Mails und hob nochmals seine damit verbundenen Handlungen hervor.
38
Auf richterliche Aufklärungsverfügung vom 21.08.2024 hin, zur Frage, ob der Kläger an die Einreichung der Endabrechnungen erinnert worden sei und ob es sich bei dem im auf www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de jedenfalls bis Juni 2022 abrufbaren Video zur Ausfüllhilfe der Endabrechnung der Neustarhilfe Plus („Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus? – Für Direktantragsteller“ vom 04.04.2022) u.a. gezeigten Feld „Erzielte Einkünfte zwischen dem 01.07.2021 und 30.09.2021 (Minute 03:51) um einen automatisch übernommenen Betrag handele, der sich aus den bei Minute 03:46 von Antragstellerseite aus einzugebenden Beträgen, z.B. „Umsätze aus selbständiger Tätigkeit… – Einnahmen im Förderzeitraum (01.07.2021 bis 30.09.2021)“ zusammensetze, bestätigte dies die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2024. Zugleich übermittelte sie zum Nachweis des Versands von Erinnerungs-E-Mails an den Kläger eine teilanonymisierte Tabelle (Anlage B 1), in der unter dem Reiter „Mail_.._03_2022“ in zwei Zeilen jeweils die klägerische E-Mail aufgeführt ist (. ….), in einer Zeile zugeordnet dem Az. …09, BY, in der anderen Zeile dem Az. …84, BY.
39
Mit Schreiben des Gerichts vom 17.10.2024 wurde dem Kläger ein Hinweis zu den vorläufigen Erfolgsaussichten der Klage erteilt.
40
Hierauf nahm der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2024 Stellung und trug darin im Wesentlichen vertiefend und ergänzend vor, mit dem Fördermittelgeber sei ein Vertrag zustande gekommen, dieser sei nicht einseitig abänderbar und die Endabrechnung werde nur auf Anforderung des Fördermittelgebers geschuldet. Des Weiteren sei in den damaligen Förderrichtlinien nichts bzw. nicht differenziert genug ausgeführt gewesen, dass die Endabrechnung nur über das Online-Tool einzureichen sei und bei Nichtbenutzung die Rückforderung drohe. Nach Auffassung des Klägers sei das Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium laut Förderrichtlinien Fördermittelgeber, nicht das Bayerische Wirtschaftsministerium oder die Beklagte oder die Regierung von Oberfranken. Letztere seien vielmehr nachgeordnete Erfüllungsgehilfen oder – wie das Gericht formuliere – zentrale Dienstleister. Dass die Beklagte nicht der Fördermittelgeber und nicht die Bewilligungsstelle für die „Corona-Soforthilfe“ gewesen sei, gehe aus der E-Mail vom 18.07.2022 hervor. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht durch mehrfach vergebliche Versuche der Ausfüllung des EDV-Formulars und mehrfach vergeblicher Versuche zur Kontaktaufnahme mit der beklagten IHK für München und Oberbayern erfüllt. Jegliche Nachrichten von der Beklagten seien als „noreply“, also als nicht antwortfähig, eingegangen. Das Online-Tool habe nicht funktioniert. Es liege kein in die Sphäre des Klägers fallender Fehler vor. Zur Möglichkeit der Fehler auf Seiten der Erfüllungsgehilfen des Fördermittelgebers werde ausdrücklich auf eine Nachricht betreffend die Corona-Soforthilfe vom 01.08.2022 (Anlage K 2) verwiesen, in der auf automatisiert versandte fehlerhafte Unterrichtungsschreiben hingewiesen wurde, für die man sich ausdrücklich entschuldige.
41
EDV-Nutzungsfehler seien kein Privileg eines unbedarften, damit noch nicht so vertrauten (inzwischen 81-jährigen) Freiberuflers. Diese würden ebenso von amtlicher Stelle gemacht. Insoweit müsse er sich diesen Fehler nicht zwangsläufig zurechnen lassen.
42
In Hinblick auf die von der Beklagten übersandte Liste (Anlage B 1) stehe die Bezeichnung „DA Mail 28.3.2022“ in keinem Zusammenhang mit den vom Kläger erhaltenen Erinnerungen zur Einreichung der Endabrechnung. Der Eingang der Erinnerung vom 18.07.2022 werde nicht bestritten, bestritten werde lediglich der Eingang der mit der Förderbewilligung angekündigten Aufforderung zur Erstellung der Endabrechnung zum erwarteten Termin am 30.06.2022. Weiterhin führte der Kläger aus, er habe die Endabrechnung nach den bei Antragstellung (als Vertragsregel angenommenen) bekannten Förderrichtlinien (ohne die nachträglich von den Erfüllungsgehilfen/Dienstleister (IHK) nachgeschobenen EDV-Tools) vertragsgemäß dem Fördermittelgeber zugeleitet.
43
Auf entsprechende Frage des Gerichts vom 13.01.2025 an die Beklagte stellte diese klar, dass die Einreichungsfrist für Direktantragsteller in der Neustarthilfe Plus (3. und 4. Quartal) bis zum 30.06.2022 gelaufen sei. Das Online-Portal zur Einreichung sei wiederum erst am 10.10.2022 abgeschaltet worden. Hierauf seien die Antragsteller mit Erinnerungs-E-Mails auch hingewiesen worden. Auch bis zum 10.10.2022 eingereichte Endabrechnungen seien bearbeitet worden. Zum Nachweis von nach Fristablauf über das Online-Portal eingereichte Endabrechnungen legte die Beklagte drei Schluss-Bescheide vor (Anlage B 2, B 3 und „B 3“, wohl gemeint: B 4), in denen die Endabrechnungen jeweils am 21.07.2022, 08.08.2022 und 29.09.2022 eingereicht wurden und die jeweils beantragte Neustarthilfe Plus nicht aufgrund dieses Umstands abgelehnt wurde.
44
Am 20.03.2025 wandte sich der Berichterstatter zur Klärung weiterer Fragen nochmals an die Beteiligten. Hierbei wurde von Seiten des Gerichts auf den auf www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de abrufbaren „Leitfaden für Antragserfassende“, konkret dort auf S. 69, und auf den auf der Internetseite zu findenden Reiter „Kontakt und Hotline“ jeweils in den Fassungen für Mai und November 2022 Bezug genommen. Dort sind die vom Kläger bemühte E-Mail-Adresse bmwiueberbrueckungshilfe@regiocom.com und als Hotline für Direktantragsteller „+49 30 12002-1034“ aufgeführt. Gefragt wurde, ob die Adresse und Hotline zum Bundeswirtschaftsministerium führe oder zu einem im Auftrag des Bundes tätigen Dienstleister (die Fa. …SE, die auch auf der vorgenannten Homepage als Auftragsverarbeiter benannt ist) und – im letzteren Fall – welche Bedeutung diesen Äußerungen von der Beklagten in ihrer Verwaltungspraxis beigemessen werde. Zudem wurde gefragt, ob die Beklagte eine Einreichung der Endabrechnung über E-Mail akzeptiere.
45
Hierauf nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2025 Stellung. Die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse seien dem genannten externen Dienstleister des Bundeswirtschaftsministeriums zuzuordnen, der in dessen Auftrag tätig gewesen sei. Auf diesen Kanälen sei es daher grundsätzlich nicht zu einem Austausch von Antragstellern mit Mitarbeitern des Ministeriums gekommen. Fachliche Fragen zu einzelnen Anträgen würden nur von den Bewilligungsstellen beantwortet, vgl. auch den Hinweis auf S. 69 des Leitfadens für Antragsteller. Der Dienstleister leiste Unterstützung in technischen Fragen. Die Beklagte messe nach ihrer Verwaltungspraxis Äußerungen dieser Hotline bzw. unter dieser E-Mail-Adresse gegenüber den anfragenden Direktantragstellern keine Rechtserheblichkeit bei. Sie akzeptiere auch keine Einreichung von Endabrechnungen über die genannte E-Mail-Adresse.
46
Mit Schreiben des Klägers vom 10.04.2025 nahm dieser ebenfalls Stellung zum Schreiben des Gerichts vom 20.03.2025. Er vertiefte dort nochmals seinen bisherigen Vortrag. Er habe über Umwege die vorgenannte E-Mail-Adresse ermittelt und die Endabrechnung direkt an das Bundeswirtschaftsministerium geschickt. In diesem Zusammenhang habe er – wie bereits vorgetragen – dann auch Telefonkontakt mit dem Bundeswirtschaftsministerium gehabt, dort mit einem Herrn M. …, der nach kurzer Recherche telefonisch den Eingang der E-Mail des Klägers mit der Endabrechnung bestätigt habe und dem Kläger erklärt habe, er, Herr M. …, wolle die Sache „im Hause“ klären. Dieser habe sich eindeutig als Mitarbeiter des Bundeswirtschaftsministeriums vorgestellt. Den Leitfaden für Antragsteller habe der Kläger bislang nicht gekannt, sondern erstmalig über das Gericht hiervon Kenntnis erhalten. In Hinblick auf die von Seiten der Beklagten übermittelten Bescheide zu den nach Fristablauf eingereichten Endabrechnungen (Anlagen B 2, B 3 und B 4) führte der Kläger aus, dass diese so klein gedruckt seien, dass man diese nicht ohne Lupe entziffern könne und im Übrigen geschwärzt worden seien. Des Weiteren habe der Kläger nach Internetrecherche feststellen können, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31.10.2023 verlängert worden sei, in Einzelfällen auch noch bis 31.03.2024; es habe hierbei keine Formvorgabe bestanden, also nicht zwingend über das Online-Portal der Beklagten. Diese Fristen würden bundesweit gelten. Ein Fristversäumnis werde daher bestritten.
47
Mit Verfügung vom 29.07.2025 wandte sich das Gericht unter Mitteilung der konkreten Antragsdaten des Klägers zur Neustarthilfe Plus und Beifügung einiger Dokumente aus dessen Förderverfahren zur Aufklärung einiger Fragen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dieses antwortete mit Schreiben vom 13.08.2025 und führte dort im Wesentlichen aus, dass dem Bundeswirtschaftsministerium in Bezug auf den Kläger keine Akten oder sonstigen Informationen vorlägen. Es lägen insbesondere keine Informationen darüber vor, ob die handschriftlich erstellte Endabrechnung den Service-Desk beim privaten Dienstleister oder das Bundeswirtschaftsministerium selbst erreicht habe. Der Dienstleister sei vom Ministerium beauftragt, eine Telefonhotline und einen Service-Desk zu betreiben, zu der auch die E-Mail bmwiueberbrueckungshilfen@regiocom.com gehört habe. Dieses Vertragsverhältnis habe am 30.06.2023 geendet. Der private Dienstleister sei vertraglich verpflichtet gewesen, sämtliche bei diesem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Daten datenschutzgerecht zu vernichten. Dass der Dienstleister dieser Pflicht nachgekommen sei und keine Daten zu den E-Mails oder sonstigen Kontakten mit dem Kläger vorliegen würden, habe man sich aus Anlass der gerichtlichen Verfügung auch noch einmal bestätigen lassen. Zuletzt habe nicht aufgeklärt werden können, ob ein Herr M. … beim Dienstleister in der fraglichen Zeit im Telefonservice gearbeitet habe. Im Bundeswirtschaftsministerium habe es einen solchen Mitarbeiter nicht gegeben. Ob überhaupt ein telefonischer Kontakt mit der Hotline stattgefunden habe, könne hier nicht mehr nachvollzogen werden.
48
Am 20.08.2025 wandte sich das Gericht zur Ausräumung etwaiger auf Seiten des Klägers bestehender Missverständnisse nochmals an diesen, insbesondere zur Adressierung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei den Corona-Überbrückungshilfen ein Vertrag geschlossen werde und wer die zuständige Bewilligungsbehörde sei. Hierbei wurde von Seiten des Gerichts auch auf die E-Mail vom 18.07.2022 eingegangen. Des Weiteren wurde der Kläger auf den Umstand der Unterschiedlichkeit und Eigenständigkeit verschiedener Förderprogramme hingewiesen (Corona-Überbrückungshilfen, zu denen die Neustarthilfen gehören, und Corona-Soforthilfen). Ebenfalls wurde der Kläger auf die in den FAQ des Bundes bereits zum Stand 02.12.2021 enthaltene Passage hingewiesen, dass die Endabrechnung ausschließlich über die elektronische Antragsplattform einzureichen sei, als auch auf den entsprechenden in den Erstanträgen zu den Neustarthilfen des Klägers jeweils enthaltenen Hinweis, dass bei Nichteinreichung der Endabrechnung die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen sei. Mit Schreiben des Klägers vom 01.09.2025 trat dieser im Wesentlichen den Ausführungen des Gerichts entgegen. Ergänzend führte er aus, dass er die … AG als Urheberin des undatierten Schreibens mit dem Titel „Erinnerung: Frist zur Einreichung der beiden Endabrechnungen für Ihre Neustarthilfe Plus Anträge … abgelaufen“ (Anlage K 11) als nicht autorisiert ansehe. Hierdurch und aufgrund der E-Mail vom 18.07.2022 sei beim Kläger Verwirrung entstanden. Er habe die E-Mail vom 26.07.2022 mit samt der Endabrechnung daher unmittelbar an das Bundeswirtschaftsministerium gerichtet.
49
Trotz mehrfacher Versuche „mit“ dem nach Anleitung ordnungsgemäß geöffneten Portal sei die Eingabe der Endabrechnung immer wieder gescheitert. Daher habe er diese ausgedruckt und per E-Mail an das Ministerium versandt. Eine Zugangsbestätigung liege durch die E-Mail des Ministeriums vom 29.07.2022 vor, wo zur Klärung offenbar zur Erstellung eines Tickets noch Fragen gestellt worden seien.
50
Des Weiteren halte der Kläger weiter an der Behauptung des mit einem Herrn M. … stattgefundenen Telefonats fest. Das auf Verfügung des Gerichts erfolgte Schreiben des Bundeswirtschafsministeriums vom 13.08.2025 könne nur als fehlende Bereitschaft zur Mithilfe verstanden werden. Die vorzeitige Vernichtung von Akten könne nicht zu Ungunsten des Klägers ausgelegt werden. Nach einer EDV-Suche des Klägers sei diesem mitgeteilt worden, dass im Bundeswirtschaftsministerium über 60 Mitarbeiter mit diesem geläufigen Namen beschäftigt seien und man aus Datenschutzgründen keine weiteren Angaben dazu machen könne. Des Weiteren bestreite der Kläger, dass es für die Abwicklung der Neustarthilfe Plus in Bayern auf die Verwaltungspraxis der Beklagten ankomme. Die Existenz von § 47b Satz 1 ZustV sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Die … AG passe auch nicht in diese Verordnung. Auch könne eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die das Gericht Bezug genommen habe (BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820), nicht Maßstab für eine Bundes-Neustarthilfe Plus aus dem Jahr 2021 sein. Seine Auffassung diesbezüglich untermauernd zitiert der Kläger Auszüge aus „einschlägigen Internetforen“ zu einer Informationsveranstaltung des BVMW Bayern München vom 10.04.2023.
51
Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 17.12.2025 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, nahm der Kläger nochmals mit Schreiben vom 03.01.2026 Stellung und reichte die Anlagen K 14 bis K 22 ein. Aus diesem Anlagenkonvolut gehe nach Auffassung des Klägers hervor, dass er nach den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und schon vorher in schriftlicher Form (mit wegen nicht möglicher EDV-Übermittlung handschriftlich eingetragener Daten) gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium durch Zusendung der Endabrechnungen alles ihm Mögliche zur fristgerechten Vorlage der Endabrechnung getan habe. Damit habe er den „Vertrag“ für die Überbrückungshilfe erfüllt.
52
Mit Schreiben des Gerichts vom 08.01.2026 gab das Gericht dem Kläger unter Setzung einer Frist nach § 87b VwGO bis 26.01.2026 auf, mitzuteilen, ob und inwieweit der Kläger auf die E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 13) in nachweisbarer Weise reagiert habe. Entsprechende Nachweise mögen innerhalb der vorgenannten Frist übermittelt werden.
53
Mit Schreiben des Klägers vom 20.01.2026, eingegangen bei Gericht am 22.01.2026, wurde vom Kläger wiederum ein Anlagekonvolut vorgelegt. Dieses enthält die bereits vorgelegten Anlagen K 10, K 12 und K 14, daneben als neue Unterlagen die Anlagen K 23, K 24 und K 25 (letzteres vom Kläger irrig als K 26 bezeichnet). Im Schreiben führte der Kläger unter Abgabe eines im Wesentlichen vertiefenden Vortrags in Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 08.01.2026 ergänzend aus, in seinem Schreiben vom 01.09.2025 habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Durchgabe der mit E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 13) gewünschten Daten keine Reaktion des Bundeswirtschaftsministeriums erfolgt sei. Unklar sei an der E-Mail vom 29.07.2022 gewesen, was mit der angeblich untenstehenden Tabelle gemeint gewesen sei; eine Tabelle sei dort nicht enthalten gewesen. Die in der E-Mail vom 29.07.2022 ansonsten erfragten persönlichen Daten (Name, E-Mail, Steuer-ID, Steuernummer, Telefonnummer, Finanzamt, Bundesland, Name des Unternehmens, Antrags-/Vorgangs-Nr.) seien alle schon in der E-Mail des Klägers vom 26.07.2022 in der dort als Anlage übersandten Endabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2021 enthalten gewesen. Rein vorsorglich habe er die erfragten Angaben der Anforderung in der E-Mail entsprechend dann nochmals als Antwort Anfang August 2022 per E-Mail an das Bundeswirtschaftsministerium (nicht an die Beklagte) versandt. Einen Beweisausdruck dieser Ausgangs-E-Mail zur Zusendung der erfragten Daten habe er nicht gefertigt gehabt, da eine prompte Annahme und Umsetzung auf Seiten des Bundes erwartet worden sei. Elektronisch würden in seinem Computer die Ausgangs-E-Mails nur kurzzeitig im Ausgangsarchiv gespeichert. Damals habe auch keine Veranlassung eines nach so langer Zeit benötigten Belegs gesehen werden müssen. Auf die jetzige Anfrage des Gerichts vom 08.01.2026 habe er in seinem Computer das E-Mail-Archiv nochmals durchgesehen und habe dort zwar die Eingangs-E-Mails bis Juni 2021 zurückverfolgen können, seine Ausgangs-E-Mails seien dort – wie schon angemerkt – leider nicht archiviert, sodass er nur auf die damals von ihm gemachten Ausdrucke oder auf die direkten Anhänge an Antwort-E-Mails zurückgreifen könne. Damit liege im Sinne eines Nachweises der Reaktion auf die E-Mail vom „29.06.2022“ nur eine weitere Beweis-E-Mail in Form der E-Mail vom „1.10.2022 (Anlage K 10)“ vor.
54
Wie immer betont, habe er, nachdem er die konkrete Umsatzzahl für die Beurteilung des Anspruchs auf Förderung nicht in das digitale Portal habe eintragen können, diese in den ausgedruckten Vordruck der Selbsterklärung zur Endabrechnung der Neustarthilfe Plus handschriftlich („somit zwar nicht digital aber in nach MVMW Bayern München 10.04.2023 empfohlener Form“) rechtsverbindlich eingetragen und mit E-Mail vom 26.07.2022 an den unstreitigen unmittelbaren Vertragspartner, das Bundeswirtschaftsministerium, versandt.
55
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf die Akten des Parallelverfahrens B 7 K 24.151 und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
56
Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gegen die unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgte Ablehnung der streitgegenständlichen Neustarthilfe Plus (vgl. Ziffer 1 und 2 des Schluss-Ablehnungsbescheids) und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Rückzahlung und Verzinsung (vgl. Ziffer 3 des Schluss-Ablehnungsbescheids) auszulegen und richtet sich gegen die IHK für München und Oberbayern, vgl. § 88 VwGO.
57
1. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben Klageantrag und -begründung ist auch die Interessenlage der Klagepartei zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 8 ZB 20.868 – juris Rn. 12 m.w.N.).
58
2. Soweit der Kläger mit seinen in der Klageschrift enthaltenen Anträgen (vgl. S. 3 der Klageschrift), welche er – nach Erörterung einer sachdienlichen Antragstellung – unverändert in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, die „Zurückweisung des Ablehnungsbescheids als unkorrekt“, die „Bestätigung der Bewilligung aufgrund der Abrechnung vom 18.07.2022“ und die „Aufhebung der Rückforderungen“ beantragt hat, wird hieraus und der zugleich abgegebenen Klagebegründung zweifelsfrei erkennbar, dass der Kläger die ausgereichte Förderung endgültig behalten möchte, da er sich aufgrund der aus seiner Sicht erfolgreichen Einreichung der Endabrechnung am 18.07.2022 als förderberechtigt ansieht. Vor diesem Hintergrund möchte der Kläger den Schluss-Ablehnungsbescheid „zurückgewiesen“ sehen. Der vom Kläger hergestellte Konnex der „Zurückweisung“ des Schluss-Ablehnungsbescheids aus Gründen der nach behaupteter Einreichung der Endabrechnung aus klägerischer Sicht endgültig bestehenden Förderberechtigung ist geeigneter Anknüpfungspunkt für die Annahme eines – wegen der Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheids – über die bloße Aufhebung des ablehnenden und ersetzenden Teils des Schluss-Ablehnungsbescheids bestehenden Verpflichtungsbegehrens. Die Anfechtung des rückfordernden Teils des Bescheids ergibt sich ohne Weiteres aus dem insoweit ausdrücklich gestellten Teils des Klageantrags.
59
3. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der IHK für München und Oberbayern die Frage der Beteiligung derselben als Beklagte in Frage gestellt und sinngemäß von diesem die Auffassung vertreten wurde, ob sich die Klage hier nicht vielmehr (zwischenzeitlich) gegen die Bundesrepublik Deutschland richten würde, so ist dem nicht zuzustimmen.
60
Die Klage wurde ausdrücklich gegen die Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern unter Angabe von deren Anschrift und Beifügung der angegriffenen Bescheide, aus denen ebenfalls allein die IHK als verantwortende Stelle hervorgeht, erhoben. Diese ist ihr eigener Rechtsträger. Soweit vom Kläger im gerichtlichen Verfahren (zwischenzeitlich und bis zuletzt) vertreten worden ist, er habe über die Förderung einen Vertrag mit dem Bundeswirtschaftsministerium geschlossen, dieses sei (übergeordnet) zuständig, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich hierbei der Sache nach allein um eine kundgetane Rechtsauffassung des Klägers, der die Fördermittelausreichung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Vertrag begründet ansieht und der IHK für München und Oberbayern die Zuständigkeit abspricht. Diese (Fehl-)Vorstellung dürfte jedoch offensichtlich darauf zurückzuführen sein, dass die elektronische Antragsplattform, auf die auch die bayerischen Antragsteller verwiesen worden sind, zentral über den Bund abgewickelt wird und der Bund in dieser Rolle und als Urheber der FAQ zum jeweiligen Förderprogramm der Corona-Überbrückungshilfen gegenüber Antragstellern insoweit in Erscheinung tritt. Zu diesem mehrseitigen Verhältnis Bund-IHK-Antragsteller treten aufgrund der Einschaltung weiterer privater Dienstleister, die im Auftrag des Bundes für den eigentlichen technischen Betrieb der Plattform und weiterer technischer Serviceangebote sorgen, nochmals Akteure am Fördergeschehen hinzu. Dieses – auch dem Kläger im Förderverfahren geoffenbarte – Lagebild gilt es bei der Ermittlung der Bedeutung und Tragweite der vorbezeichnet vom Kläger kundgetanen Auffassung gedanklich mit zu berücksichtigen wie auch die Tatsache, dass sich der Kläger zur Begründung seiner Klage gerade auf einen technischen Mangel bei der elektronischen Einreichung der Endabrechnung stützt, also gerade einen Fehler geltend macht, an dem nicht vornehmlich die IHK als Bewilligungsstelle beteiligt ist, sondern der Bund und seine Dienstleister. Dass die kundgetane Auffassung des noch dazu anwaltlich nicht vertretenen Klägers zur Zuständigkeit des Bundes als dessen Vertragspartner die Qualität einer einfachen Rechtsauffassung überschreiten und darin die (durchaus folgenschwere) Wahl des Klagegegners zu erkennen sein würde, kann vor dem Hintergrund der Aufgabenverteilung bei der Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfen auf mehrere Akteure und der ausdrücklich in Bezug auf die IHK bezogenen Formulierung bei Klageerhebung nicht ernsthaft angenommen werden. Hätte der Kläger seine Klage gegen den Bund richten wollen, so hätte es vor dem vorgenannten Hintergrund einer seitens des Klägers ausdrücklicheren Bezeichnung des Bundes als Beklagten bedurft. Hierauf hat der Kläger aber nicht – auch nicht nach Erörterung einer sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung – insistiert. Im wohlverstandenen Interesse des Klägers steht damit (weiterhin) die IHK für München und Oberbayern in der Rolle der Beklagten.
61
Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache vollumfänglich keinen Erfolg.
62
1. Die beklagte IHK für München und Oberbayern ist für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage passivlegitimiert, § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO. Hiernach ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
63
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. § 3 Abs. 1 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der IHK für München und Oberbayern, letztere zuletzt geändert am 22.04.2025. Ihr ist nach § 1 Abs. 4 IHKG i.V.m. Art. 9 AGIHKG i.V.m. § 47b Abs. 1 Satz 1 ZustV u.a. die Aufgabe der Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen vom Freistaat Bayern in eigener Verantwortlichkeit übertragen worden.
64
Die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.08.2021, wozu auch die Neustarthilfe Plus als Unterfall der Überbrückungshilfe III Plus erfasst ist, stellt in ihrer Präambel sowie in Ziffer 5 im Übrigen ausdrücklich klar, dass die Beklagte als Bewilligungsstelle normativ durch § 47b ZustV entsprechend zum Vollzug ermächtigt ist und dies auf korrespondierenden Verwaltungsvereinbarungen einerseits zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern sowie andererseits zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern beruht (vgl. zu Einzelheiten der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auch: LT-Drs. 18/12022, S. 14). Diese Verwaltungsvereinbarungen betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen Bund und Land bzw. Land und Körperschaft (vgl. VG München, B.v. 18.10.2021 – M 31 K 21.5179 – juris Rn. 8). Die im Verwaltungsprozess ergehende Entscheidung betrifft unmittelbar allein das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende zuwendungsrechtliche Verhältnis, während sie für das Verhältnis sowohl zur Bundesrepublik Deutschland als auch zum Freistaat Bayern nur mittelbar im Sinne eines Rechtsreflexes wirkt (vgl. VG München, B.v. 18.10.2021 – M 31 K 21.5179 – juris Rn. 9: zur bejahten Einordnung des Tätigwerdens der IHK für die Bundesrepublik und den Freistaat Bayern im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft unter Ablehnung einer Beiladung der Bundesrepublik und des Freistaats).
65
Der sinngemäße Einwand des Klägers, von der Existenz des § 47b ZustV nichts gewusst zu haben, ist nicht von Relevanz. Die Frage der Zuständigkeit ist objektiv zu beurteilen. Die Norm des § 47b ZustV in seiner damaligen und seither sukzessive auf weitere Corona-Förderprogramme erweiterten Fassung ist bereits durch Verkündung am 19.06.2020 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. 2020, S. 306, vgl. für die Folgefassung BayMBl. 2020 Nr. 641 vom 16.11.2020) erlassen worden und am 20.06.2020 in Kraft getreten, mithin weit vor dem am 04.12.2021 gestellten Förderantrag des Klägers.
66
2. Die unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgte endgültige Ablehnung der beantragten streitgegenständlichen Neustarthilfe Plus ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
67
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Regelungsgehalt der Ziffer 2 („Ersetzung“) vollständig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids erschöpft, da der vorläufige Bewilligungsbescheid von seiner rechtlichen Existenz her von vornherein auf den Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung beschränkt war und – ohne dass es einer Anordnung hierzu bedurft hätte – bereits durch die endgültige Antragsablehnung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16). Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheides ist eine Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG nicht erforderlich bzw. finden diese Vorschriften keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung durch den endgültigen Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid zur gegenständlichen Neustarthilfe Plus ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Zahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem Schluss-Ablehnungsbescheid der Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten vorläufigen Zahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.).
68
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung des Klägers, die Förderung werde über einen öffentlichrechtlichen Vertrag ausgereicht, als unzutreffend.
69
b) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
70
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – jeweils juris).
71
Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe Plus ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14).
72
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
73
c) An diesen Grundsätzen gemessen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Fördervoraussetzungen nicht vor. Denn die Endabrechnung zur streitgegenständlichen Neustarthilfe Plus wurde vom Kläger unstreitig nicht fristgerecht über die elektronische Antragsplattform des Bundes eingereicht.
74
Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie zu Überbrückungshilfe III Plus und die einschlägigen FAQ des Bundes ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung als zwingende Voraussetzung der Förderung und der Vermeidung einer vollständigen Rückerstattung ansieht. Die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist hat den Verlust des materiellrechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16 m.w.N.).
75
Die Beklagte hat zu ihrer ständigen Verwaltungspraxis im hiesigen Verfahren mit bei Gericht am 12.03.2024 eingegangenen Schriftsatz und auch nochmals in der mündlichen Verhandlung über ihren Bevollmächtigten ausführen lassen, dass mangels Einreichung einer Endabrechnung die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung nicht vorlägen. Es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne. Dies diene vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung. Für den allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG würden die angeführten Erwägungen ausreichende Differenzierungsgründe darstellen, auch vor dem Hintergrund eines Mindestmaßes an Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben.
76
In ihrer gerichtsbekannten und nochmals in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Zuwendungspraxis akzeptiert die Beklagte ausschließlich über das Online-Portal des Bundes eingereichte Endabrechnungen (vgl. Schriftsätze vom 24.06.2024 und 10.04.2025; Nr. 4.8 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus jeweils in den Fassungen vom 02.12.2021 und 08.02.2022). Zur ausschließlichen Einreichung über dieses Portal war der Antragsteller auch aufgrund der bestandskräftigen Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 06.12.2021 verpflichtet, verbunden mit dem Hinweis auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei Nichteinreichung.
77
d) Die dargelegte Verwaltungspraxis hält einer Willkürkontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand.
78
aa) Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Auf die Handhabung in anderen Bundesländern kommt es in diesem Kontext dagegen nicht an. Nicht statthaft wäre allenfalls eine uneinheitliche, objektiv willkürliche Förderpraxis. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Als zulässige sachliche Erwägungen zählen insbesondere praktische Gesichtspunkte, da sie dazu beitragen können, Entscheidungsabläufe zu beschleunigen (BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 29).
79
Dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34).
80
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für dessen Gebiet die Beklagte gemäß § 47b ZustV als zuständige Bewilligungsstelle handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich eine Klagepartei zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur überlässt den jeweiligen Bundesländern einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Förderung und rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 99 m.w.N.).
81
bb) Gemessen daran ist die dargelegte Verwaltungspraxis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Setzen einer Frist zur Einreichung der Endabrechnung mit Ausschlusswirkung (siehe aaa) und die Möglichkeit der ausschließlichen Einreichung über ein Online-Portal (siehe bbb) sind von sachlichen Erwägungen getragen.
82
aaa) Gegen die Koppelung der Förderberechtigung an eine zur Einreichung einer Endabrechnung gesetzten Frist mit Ausschlusswirkung ist nichts zu erinnern.
83
Bei den Neustarthilfen handelt es sich um Förderungen, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderempfängern abzielen. Bei der Bewältigung derartiger Massenverfahren muss im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit sowie strukturierten und zeitnahen Endabrechnung nicht eine individuelle Ausnahme im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.371 – juris Rn. 71 ff.). Die gerichtliche Prüfung hat insoweit bei der Frage anzusetzen, welche Förderpraxis die Beklagte tatsächlich zugrunde gelegt hat und ob sie von dieser Praxis im Einzelfall der Klagepartei zu deren Nachteil in gleichheitswidriger Weise abgewichen ist (VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 11 zur Antragsfrist der Neustarthilfe).
84
Es ist nicht ersichtlich, dass die in der bayerischen Förderrichtlinie erfolgte Festlegung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung und deren Anwendung durch die Beklagte als materielle Ausschlussfrist dem Förderzweck zuwiderlaufen würde oder sich aus anderen Gründen als willkürlich darstellt. Die Beklagte darf in Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen festlegen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 9). Solche Fristen dienen neben der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 9) in erster Linie dazu, eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche sicherzustellen und so eine belastbare Grundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten (vgl. etwa OVG NW, B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 23). Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen sind deshalb grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde ihrer Förderpraxis Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann (VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 12).
85
Letzteres ist hier nicht der Fall, denn die Frist zur Einreichung der Endabrechnung zur streitgegenständlichen Neustarthilfe Plus dient gerade im Massenverfahren – wie hier – der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens bei den Neustarthilfen und schafft Klarheit und Sicherheit auch im Interesse der begünstigten Zuwendungsempfänger, die rechtzeitig ihre Endabrechnung eingereicht haben, über deren endgültige Förderberechtigung (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris Rn. 75). Die von der Behörde gesetzte (und sogar im Laufe des Förderverfahrens für Direktantragsteller – wie dem hiesigen Kläger – ausdrücklich bis zum 30.06.2022 verlängerte) Frist zur Einreichung der Endabrechnung war zur Erreichung des Förderzwecks auch ausreichend lange bemessen, was die Einreichungsquote zu allen Neustarthilfe-Programmen zeigt (94,2 Prozent; vgl. https://www.ihkmuenchen.de/de/Service/wirtschaftshilfen-corona/endabrechnung-coronahilfe/). Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung und die Folgen bei nicht fristgerechter Einreichung für Fördermittelantragsteller waren auch hinreichend bestimmt. Die Folge der vollständigen Rückzahlung der als „Vorschuss“ ausgezahlten Neustarthilfe Plus bei nicht erfolgter Einreichung der Endabrechnung unter Einhaltung der Einreichungsfrist kommt an mehreren Stellen für die Fördermittelantragsteller klar zum Ausdruck (vgl. hier Erstantrag vom 04.12.2021, Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 06.12.2021, Nr. 4.8 der FAQ zur Neustarthilfe Plus).
86
Schließlich waren auch die – sich ohnehin ausschließlich begünstigend auf die Antragsteller auswirkenden (VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 38) – jeweils generell eingeräumten Fristverlängerungen zu den jeweiligen End- bzw. Schlussabrechnungen bei den jeweiligen Überbrückungshilfe-Programmen hinreichend bestimmt. Die Kenntnisnahme vom Inhalt der sich jeweils aktualisierenden FAQ, in denen u.a. die jeweiligen Fristverlängerungen artikuliert wurden und nach denen sich die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis richtete, war Antragstellern auch möglich und – unter Berücksichtigung der Inkorporation der FAQ des Bundes in das gegenständliche Förderverfahren (Verweis des vorläufigen Bewilligungsbescheids auf den Förderantrag, dort Verweis auf die entsprechenden FAQ des Bundes) und unter Berücksichtigung der (erhöhten) Mitwirkungspflicht von Fördermittelantragstellern – auch zumutbar. In den FAQ wurde hinreichend deutlich zwischen dem für Direktantragsteller und prüfende Dritte geltenden Fristenregime differenziert. Ein unterschiedliches Fristenregime, welches den mit der Antragsbewältigung berufsmäßig betrauten Personenkreisen im Vergleich zu sog. „Selbst-Einreichern“ eine längere Frist einräumt, ist auch in der Praxis anerkannt und nicht ungewöhnlich (z.B. die für Steuerberater länger laufende Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung im Vergleich zu einer Selbst-Einreichung, vgl. § 149 Abs. 2 und 3 AO).
87
bbb) Die Verwaltungspraxis der Beklagten zur ausschließlichen Akzeptanz von über die Online-Plattform des Bundes eingereichten Endabrechnungen ist ebenfalls sachlich vertretbar.
88
In einem Massenverfahren dient die elektronische Antragstellung der Verfahrensbeschleunigung und damit auch der schnelleren Sicherung der Liquidität der Betriebe durch zeitnahe vorläufige Prüfung der Antragsberechtigung und Auszahlung eines Vorschusses. Ebenso dient dann die sich hieran anschließende elektronische Einreichung der Endabrechnung der Verfahrensbeschleunigung durch zeitnahe abschließende Prüfung der Antragsberechtigung und widrigenfalls Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Förderungen (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260 – juris Rn. 50). Auch wird durch die auf das Online-Portal beschränkte Einreichung verbunden mit entsprechenden Einwahlmechanismen ein Mindestmaß an Authentizität der Einreichung gewährleistet (z.B. Einwahl mit ELSTER-Login), da auf diesem Weg nur dem Antragsteller die Einreichung möglich sein sollte und dies zu einem Mindestschutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben (z.B. durch „Identitätsdiebstahl“) beiträgt. Dies sind ausreichende Sachgründe, die einer Willkürprüfung standhalten.
89
Eine Einreichung der Endabrechnung als Anhang zu einer einfachen E-Mail wird diesen Anforderungen ersichtlich nicht gerecht. Hierzu bedarf es keiner weiteren Begründung.
90
e) Auch sonst ist keine Rechtsverletzung gegeben, die zu einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Endabrechnung führen würde. Denn es liegen weder die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch einer sogenannten Nachsichtgewährung vor.
91
aa) Für eine Wiedereinsetzung – deren (entsprechende) Anwendbarkeit auf durch Verwaltungsvorschrift gesetzte Fristen, denen im Rahmen von Billigkeitsleistungen ein Förderausschluss zukommen soll, unterstellt (vgl. zum Streitstand Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 32 VwVfG Rn. 10) – ist unter anderem erforderlich, dass die Säumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit schadet, vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog).
92
Eine Nachsichtgewährung wäre hingegen angebracht, wenn ein Fehlverhalten des Staates bei der Anwendung von Vorschriften gegeben wäre, ohne deren konkrete Beachtung ein Antragsteller seine Rechte nicht hätte wahren können, und wenn das Berufen des Staates auf die Fristversäumnis so gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 43 ff. und 50 ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 17). Wie und unter welchen Umständen eine behördliche Mitschuld geeignet ist, ein eigenes Verschulden des Betroffenen zu relativieren, ist von Fall zu Fall in wertender Betrachtung festzustellen (OVG NW, B.v. 29.9.2004 – 13 A 4479/02 – juris Rn. 27 zur Wiedereinsetzung aus dem Gebot der Fairness).
93
bb) Gemessen daran ist im vorliegenden Fall ein Verschulden der Klagepartei festzustellen, welches nicht in einem solchen Maße von aus der Sphäre der Beklagten herrührenden Umständen beeinflusst worden ist, dass hier eine Nachsichtgewährung oder Ähnliches in Betracht käme.
94
aaa) Soweit es den Einwand des Klägers betrifft, nicht vor Fristablauf zur Einreichung der Endabrechnung individuell aufgefordert bzw. nicht an die ausstehende Einreichung erinnert worden zu sein, liegt schon kein Fehlverhalten des Staates vor.
95
Denn der Kläger musste zur Einreichung der Endabrechnung nicht erst aufgefordert werden. Eine Verpflichtung zur Einreichung bestand – wie ausgeführt – bereits unmittelbar aufgrund der bestandskräftigen Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheids. Allerdings ist gerichtsbekannt, dass Erinnerungen an die ausstehende Einreichung der Endabrechnung – zwar nicht von der Beklagten selbst, jedoch über einen hierzu vom Bund beauftragten privaten Dienstleister (der „… AG“) – gesammelt an Antragsteller versandt worden sind.
96
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass auch an den hiesigen Kläger Erinnerungen an die ausstehende Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus betreffend das 3. und 4. Quartal versandt worden sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Zur Überzeugungsbildung des Versands von Erinnerungs-E-Mails an den Kläger stützt sich das Gericht maßgeblich auf die vorgelegte Tabelle der Beklagten (Anlage B 1), in der zeilenmäßig in getrennter Darstellung jeweils die klägerische, im Förderantrag hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse, die Az. zu den behördlichen Förderverfahren des Klägers und ein Datum angetragen sind (...03.2022); das Datum liegt auch vor Ablauf der bis zum 30.06.2022 letztmals nach außen hin verlautbarten Fristverlängerung, was plausibel erscheint.
97
Dem ist der Kläger mit seinem Vortrag bis auf ein Bestreiten des Zugangs einer solchen E-Mail (vgl. S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung) nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Frage des Zugangs kommt es jedoch nicht an. Denn ein über den bloßen Versand hinausgehendes Erfordernis eines Zugangs(nachweises) für die Erinnerungs-E-Mail bestand schon aus Rechtsgründen nicht. Die Beklagte hat ihrerseits keine Verwaltungspraxis mit dem Inhalt behauptet oder wäre dem Gericht anderweitig bekannt, dass die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit der Erinnerung auf den Zugang der jeweiligen Erinnerungs-E-Mails abstellt; vielmehr lässt sie den bloßen Versand von Erinnerungen „als reine[n] Service“ ausreichen (vgl. S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Der Versand als solcher ist hier jedoch – wie ausgeführt – zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen (vgl. zur Tauglichkeit eines Nachweises des Versands von Erinnerungs-E-Mails mittels der Vorlage einer Excel-Tabelle auch VG Düsseldorf, U.v. 30.4.2025 – 16 K 3838/24 – juris Rn. 62).
98
Aufgrund des nachgewiesenen Versandes von Erinnerungen an den Kläger und des sogar eingeräumten Zugangs einer späteren Erinnerung kann dahinstehen, ob und inwieweit eine – etwaig ohne Einfluss der Beklagten etablierte – Erinnerungspraxis eines im Auftrag des Bundes tätigen privaten Dienstleisters überhaupt der beklagten Körperschaft als Bewilligungsstelle für das Gebiet des Freistaats Bayern zugerechnet werden kann (vgl. für die Bewilligungsstelle in Nordrhein-Westfalen eine Zurechnung bejahend VG Düsseldorf, U.v. 30.4.2025 – 16 K 3838/24 – juris Rn. 60 ff.; ablehnend in Bezug auf die auch hier beklagte bayerische Bewilligungsstelle und den Versand über den privaten Dienstleister des Bundes als überobligatorisch und unbeachtlich einordnend VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 29 f. und 51).
99
Der Umstand, dass die Erinnerungen von einem privaten Dienstleister im Namen des Bundes und nicht direkt vom Bund oder der Beklagten selbst versandt wurden, ist unschädlich. Denn auch schon das maßgebliche, im Zuge des Digitalisierungsprogramms des Bundes entwickelte Online-Portal wird nicht vom Bund selbst, sondern in dessen Namen von dem hierzu beauftragten privaten Dienstleister betrieben (vgl. ….). Letzteres war bzw. ist für Antragsteller aus dem Impressum der Homepage des Online-Portals unmittelbar einsehbar (https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/DE/Meta/Impressum/impressum.html, zuletzt abgerufen am 03.11.2025). Der Dienstleister wird insoweit als Verwaltungshelfer des Bundes zur Umsetzung einer digitalen Verwaltungsleistung (vgl. das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz (OZG) vom 14.08.2017, zuletzt geändert am 19.07.2024) tätig. In Hinblick auf die hier unstreitig (sogar) zugegangene Erinnerung vom 18.07.2022 (Anlage K 12) weist der private Dienstleister auch ausdrücklich darauf hin, dass die Erinnerung im Auftrag des Bundes erfolge, sodass ein objektiver Adressat, vgl. § 133 BGB analog, dies für sich nicht als Nachricht eines am Fördergeschehen vollkommen unbeteiligten Dritten ohne Förderrelevanz abtun durfte.
100
bbb) Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Einreichung der Endabrechnung über das Antragsportal bis zu dessen endgültiger Abschaltung am 10.10.2022 im gegenständlichen Fall an Umständen gescheitert wäre, die außerhalb der Sphäre des Klägers gelegen hätten.
101
1) Hinweise auf strukturelle technische Funktionsausfälle des Online-Antragsportals sind dem Gericht nicht bekannt, solche wurden vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet.
102
Das Bestehen solcher Fehler wird bereits durch die – wie ausgeführt – hohe Quote an erfolgreichen Einreichungen von Endabrechnungen widerlegt. Auch zeigen die im Klageverfahren von Seiten der Beklagten vorgelegten Bescheide (Anlagen B 2 bis B 4), dass das Portal für Antragsteller zum gegenständlichen Förderprogramm noch über den 30.06.2022 hinaus zur Einreichung der Endabrechnung offen gestanden hat und auch nach dieser Zeit bis zum endgültigen Abschalten des Portals am 10.10.2022 eingereichte Endabrechnungen akzeptiert wurden, was – dem vorgelagert – denknotwendig die erfolgreiche Einreichung der jeweiligen Endabrechnung über das Portal und dessen Funktionsfähigkeit voraussetzt und bestätigt. Dass eine auch über den 30.06.2022 hinaus bestehende Einreichungsmöglichkeit bestanden hat, zeigen auch die Schreiben an den Kläger, in denen er über diese Möglichkeit individuell unterrichtet worden ist (vgl. undatiertes Schreiben, Anlage K 11 und E-Mail vom 18.07.2022, Anlage K 12).
103
2) Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger beim geschilderten Eingabe- und Versendungsprozess zur Einreichung der Endabrechnung über das Online-Portal des Bundes ein Anwenderfehler unterlaufen ist und kein punktueller technischer Fehler im Benutzerkonto des Klägers vorgelegen hat, vgl. § 108 Abs. 1 VwGO.
104
Im Ausgangspunkt unstreitig bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf die E-Mail vom 18.07.2022 hin auf das Antrags-Portal hat erfolgreich zugreifen können, d.h. sich mittels ELSTER-Login in das Portal hat erfolgreich einwählen und in die Maske zum Befüllen der Daten für die Endabrechnung vordringen können. Ihm sei dann – so der klägerische Vortrag – lediglich der Eintrag eines entsprechenden Betrages innerhalb des Formulars verwehrt gewesen. Der Kläger behauptet sinngemäß und zusammenfassend, im Anschluss an seinen Eingabeversuch die dann von ihm ausgedruckte und handschriftlich ergänzte Endabrechnung über E-Mail beim Bundeswirtschaftsministerium eingereicht zu haben, nachdem er das entsprechende Feld nicht habe befüllen können. Diesen Ausdruck hat der Kläger auch seiner Klageschrift beigefügt (vgl. Anlagen K 5 und K 6). Auf dem Ausdruck ist maschinenschriftlich in der Zeile „Erzielte Einkünfte zwischen dem 01.07.2021 und 30.09.2021“ in dem dazugehörigen Feld ein Betrag von 0,00 EUR ausgewiesen, der handschriftlich durchgestrichen und stattdessen ein Betrag von 6.835,04 EUR angetragen wurde (Anlage K 5 zur Neustarthilfe Plus betreffend das 3. Quartal 2021). Genauso – lediglich mit einem anderen vom Kläger eingetragenen Zahlenwert – verhält es sich bei der Endabrechnung zur Neustarthilfe Plus betreffend das 4. Quartal (vgl. Anlage K 6).
105
Bei dem vorgenannten Feld im Online-Formular der Selbsterklärung zur Endabrechnung im Antrags-Portal handelt es sich jedoch von vornherein nicht um eine zum manuellen Befüllen/Eintrag geeignete und bestimmte Schaltfläche, sondern an dieser Stelle wird lediglich ein Betrag zur Anzeige ausgewiesen, dessen Höhe sich aus einer Verrechnung von in anderen Feldern des Online-Formulars manuell einzugebenden Beträgen ergibt, d.h. eine Eintragung in bzw. Befüllung jenes Feldes durch Antragsteller ist weder technisch möglich noch vorgesehen. Diesen Sachverhalt hat die beklagte Bewilligungsstelle im vorbereitenden Verfahren bestätigt und dies geht auch so unzweifelhaft sowohl inhaltlich als auch visuell aus dem entsprechenden „Erklärvideo“ des Bundes zur Einreichung der Endabrechnung hervor, welches bereits seinerzeit auf www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de veröffentlicht war. In diesem wird der Prozess der Einreichung der Endabrechnung anhand des Online-Formulars dezidiert erklärt, insbesondere wird anhand des parallel eingeblendeten Formulars erkennbar, an welcher Stelle dort welche Beträge jeweils abgefragt und von Antragstellerseite aus einzugeben sind bzw. eingegeben werden können.
106
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Vorlage des in der Gerichtsakte befindlichen Ausdrucks seiner handschriftlich ausgefüllten Endabrechnung am Richtertisch ausdrücklich bestätigt, versucht zu haben, genau das vorbezeichnete Feld („0,00 EUR“), d.h. das Feld, welches objektiv nicht zum Eintrag geeignet und bestimmt war, im Antrags-Portal zu befüllen. Seine handschriftlich gemachten Eingaben hätte der Kläger jedoch stattdessen in die entsprechend ausfüllbaren Felder im Online-Formular tätigen müssen, was er unterlassen hat.
107
Das Gericht verkennt bei seiner Würdigung nicht, dass der undatierte Ausdruck zum Antrags-Profil des Klägers aus dem Antrags-Portal zur Neustarthilfe Plus 3. und 4. Quartal (Anlage K 7) jeweils den Hinweis „Die Frist für das Stellen der Endabrechnung ist abgelaufen. Sie können keine Endabrechnung für Ihren Antrag mehr stellen“ enthält, was vordergründig für einen punktuellen technischen Fehler im Antrags-Portal des Klägers zum Zeitpunkt des Eingabeversuchs im Juli 2022 sprechen könnte. Es ist jedoch bereits nichts dafür ersichtlich, dass der undatierte Ausdruck auch aus dem Juli 2022, d.h. um den Zeitpunkt des Eingabeversuchs herum, stammen würde. Vielmehr erscheint es so, dass der Ausdruck in Reaktion auf die E-Mail der Beklagten vom 11.10.2022 angefertigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die (stillschweigend) von der Beklagten letztmals bis zum 10.10.2022 verlängerte Frist, zu der eine Einreichung akzeptiert wurde, objektiv abgelaufen. Für diesen Geschehensablauf spricht die E-Mail des Klägers vom 11.10.2022. Darin nimmt der Kläger Bezug auf die E-Mail der Beklagten vom 10.10.2022, welche weder die hier noch im Parallelverfahren streitgegenständliche „Neustarthilfe Plus“ betroffen hat, sondern eine vom Kläger beantragte „Neustarthilfe“ zum Gegenstand hat. Der Kläger teilte mit seiner E-Mail sinngemäß mit, dass er aus Anlass der die „Neustarthilfe“ betreffenden E-Mail erfolgreich das Portal habe öffnen und „alle“ seine Anträge habe aufrufen und ausdrucken können. „Dabei“ habe er feststellen müssen, dass trotz seiner E-Mail vom 26.07.2022 „dort“ erwähnt sei, dass die Frist für die Endabrechnung abgelaufen sei und er keinen Antrag für die Endabrechnung mehr stellen könne. Die Ausführungen des Klägers in seiner E-Mail vom 11.10.2022 machen unzweifelhaft deutlich, dass er erst hierauf den undatierten Ausdruck (Anlage K 7) gefertigt hat, der den entsprechenden Hinweis enthält. Dafür, dass dieser Hinweis bereits im Zeitpunkt des Eingabeversuchs (Juli 2022) vorgelegen und – unterstellt der Kläger hätte die entsprechenden Felder richtig befüllt – das System eine Versendung seiner Endabrechnung verhindert hätte, ist bis auf den vorbezeichneten – bereits gewürdigten – undatierten Ausdruck (Anlage K 7) nichts erkennbar.
108
Unter Würdigung der vorgenannten Umstände steht für das Gericht fest, dass kein technischer Fehler in Bezug auf das konkrete Benutzerkonto des Klägers vorgelegen und ihn an der erfolgreichen Einreichung der Endabrechnung über dieses Portal gehindert hat, sondern ein Anwenderfehler des Klägers zur gescheiterten Einreichung der Endabrechnung über das Portal geführt hat.
109
3) Es hätte zudem der (erhöhten) Mitwirkungspflicht eines Fördermittelantragstellers in der konkreten Rolle der Klagepartei entsprochen, es nicht einfach bei den unternommenen Bemühungen des Klägers sein Bewenden zu lassen, sondern – aufgrund der beim Kläger bestehenden subjektiven Ungewissheit über die Zuständigkeiten (mehrere private Dienstleister, Bund, Land, Bewilligungsstelle) und abweichend von der dem Kläger bescheidsmäßig aufgegebenen Einreichung über das Online-Portal wegen nach Ansicht des Klägers bestehender technischer Probleme – sich im Nachgang seines Einreichungsversuchs umso mehr um die ordnungsgemäße Eröffnung eines Tickets (formalisierte Anlage einer Meldung einer technischen Störung mit dem Ziel von deren Behebung) zu bemühen. Diesen Umstand, d.h. die Ticketeröffnung, hätte der Antragsteller im weiteren Fortgang zeitnah jedenfalls an die Bewilligungsstelle herantragen müssen, damit von dieser geprüft werden hätte können, ob die ausstehende Bearbeitung eines Tickets zum Anlass genommen wird, von der „harten“ Folge des Förderausschlusses aufgrund nicht fristgerechter Einreichung der Endabrechnung über das Online-Portal abzusehen.
110
Freilich ist für die Beantwortung und Bewältigung der technischer Fragen als solche (Funktionalität des elektronischen Antragsportals) nicht die Beklagte selbst als Bewilligungsstelle zuständig, sondern – wie auch die Beklagte selbst öffentlich verlautbart (z.B. https://www.ihkmuenchen.de/ueber-uns/ihre-ihk/gesetzlicher-auftrag/bewilligungsstelle-coronahilfen/, zuletzt abgerufen am 31.10.2025) und bereits erwähnt – ausschließlich der Service-Desk des Bundes, mithin der vom Bund zu diesem Zwecke beauftragte private Dienstleister (. …SE). Jedoch war zu jederzeit die Beklagte die zuständige Bewilligungsbehörde und ist als solche auch aus Sicht eines durchschnittlichen Fördermittelantragstellers, auf den bei der gesamten Betrachtung abgestellt werden muss, erkennbar (vgl. die Ausführungen zu II. 1.). Nur diese war befugt, dem Kläger gegenüber Aussagen von Förderrelevanz treffen. Der Kläger hat daher – unterstellt es fand ein Telefonat mit der Service-Hotline des Bundes betreffend die gegenständliche Neustarthilfe Plus statt – kein berechtigtes Vertrauen auf Grundlage etwaiger Aussagen der Service-Hotline zur Auswirkung der erfolgten Ersatzeinreichung in Bezug auf die Förderberechtigung bilden dürfen; hierzu war weder das Bundeswirtschaftsministerium noch die Service-Hotline mit Außenwirkung befugt. Gegenteiliges geht im konkreten Fall auch nicht aus dem Inhalt der E-Mail vom 18.07.2022 hervor. Dort ist lediglich davon die Rede, dass sich der Kläger bei „technischen“ Rückfragen über das Kontaktformular oder unter der Nummer der Service-Hotline an den Support wenden könne. Etwaige im Innenverhältnis über Verwaltungsvereinbarungen bestehende Weisungsverhältnisse stellen lediglich einen Rechtsreflex dar.
111
ccc) In der durchzuführenden Einzelfallbewertung können die Umstände des über E-Mail erfolgten Zugangs der Endabrechnung betreffend die Neustarthilfe Plus beim Bundeswirtschaftsministerium und das Telefonat mit einem „Herrn M. …“ – dahingestellt, ob es sich bei diesem um einen Mitarbeiter des Bundeswirtschaftsministeriums oder eines privaten Dienstleisters des Bundes handelt – als wahr unterstellt werden.
112
Denn dass die Einreichung über E-Mail an das Bundes-Wirtschafsministerium untauglich war, lag auf der Hand; dies widersprach schon für sich betrachtet – wie ausgeführt – den seinerzeit veröffentlichten Bundes-FAQ und der dem Kläger bescheidsmäßig aufgegebenen Verpflichtung.
113
Der Gesprächsinhalt des Telefonats, der sich nach eigenem klägerischen Vortrag darin erschöpft, dass der Eingang der Endabrechnung bestätigt werde und „Herr M. … die Sache im Hause klären“ werde, begründet kein staatliches Fehlverhalten i.S.e. fehlerhaften Auskunft (vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei einer fehlerhaften Auskunft Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 25 VwVfG Rn. 46; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2016 – OVG 6 B 58.15 – juris Rn. 38), welche der Beklagten als für das Gebiet des Freistaats Bayern zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts überdies in einem zweiten Schritt erst noch zugerechnet werden müsste (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 VwVfG bzw. Art. 25 Abs. 1 und 2 BayVwVfG). Denn der Gesprächsinhalt verhält sich (zu Recht) nicht dazu, ob die Einreichung auch förderrechtlich akzeptiert, genauer, gerade von der Beklagten als der zuständigen Bewilligungsbehörde anerkannt werde. Die von der technischen Hotline getroffene Aussage bewegt sich stattdessen gerade in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich, nämlich der Überprüfung geltend gemachter technischer Fehler und deren versuchter Behebung.
114
Für den objektiven Empfänger ist an keiner Stelle der berechtigte Eindruck entstanden (vgl. § 133 BGB analog), dass der Gesprächspartner „Herr M. …“ mit seiner Aussage zugleich auch eine Aussage über die Auswirkungen der Ersatzeinreichung auf die Förderberechtigung getroffen hätte. Denn ein objektiver Dritter, an dem hier als Antragsteller im Subventionsrecht generell höhere Sorgfaltspflichten zu stellen sind, weiß neben den öffentlichen Verlautbarungen (FAQ des Bundes, jeweilige Erklärungen auf den Homepages des Bundes und der Beklagten) auch um den Inhalt des gerade von der Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheids, den diese nicht für einen anderen, sondern im eigenen Namen erlassen hat. Bewilligungsstellen sind gerade einzig – dies wurde einheitlich von Seiten des Bundes und (jedenfalls) des Freistaats Bayern kommuniziert – die jeweiligen Länder bzw. – für das Gebiet des Freistaats Bayern – die hier beklagte Körperschaft. Nur letztere konnte gegenüber dem Kläger, d.h. im subventionsrechtlichen Außenverhältnis verbindliche Auskünfte von Förderrelevanz treffen.
115
In die wertende Gesamtbetrachtung zur Einordnung der Frage, ob Wiedereinsetzung oder Nachsicht zu gewähren ist, ist auch einzustellen, dass der Kläger dem Hinweis des Service-Desks zur Notwendigkeit der Erstellung eines Tickets zur Beantwortung seiner mit E-Mail vom 26.07.2022 (Anlage K 9) erfolgten Anfrage, welcher die ausgedruckte Endabrechnung beigefügt gewesen sei, nicht nachgekommen ist (vgl. E-Mail vom 29.07.2022, Anlage K 13). Durch die Eröffnung eines Tickets hätte es der Kläger selbst in der Hand gehabt, die aus seiner Sicht bestehenden technischen Probleme betreffend die erfolglose Einreichung der Endabrechnung über das Online-Portal näher zu beschreiben und die Problemlage näher darzustellen.
116
Ein solches Ticket hat der Kläger jedoch nicht in nachweisbarer Weise erstellen lassen. Der Kläger wurde von Seiten des Gerichts mit Fristsetzung nach § 87b VwGO zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises zur Überprüfung einer im Nachgang der E-Mail vom 29.07.2022 erfolgten Ticketerstellung aufgefordert. Der Kläger hat hierauf keinen Nachweis vorgelegt. Zur Begründung beruft er sich sinngemäß darauf, er habe Anfang August 2022 nochmal eine E-Mail an das „BMWI“ versandt, diese E-Mail habe er aber nicht mehr archiviert, sie sei in Anbetracht des langen Zeitraums bereits automatisch gelöscht worden. Diese Begründung erscheint jedoch mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger ansonsten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in der Lage war, nahezu jede seinerzeit versandte und eingegangene E-Mail betreffend das streitgegenständliche Fördergeschehen und die verschiedensten Akteure (Bund, Beklagte, Dienstleister) auch noch über einen längeren Zeitraum nach deren Versand bzw. Eingang vorzulegen, nur wenig glaubhaft. Auch hätte es der Kläger selbst in der Hand gehabt, über die Dauer der Archivierung zu disponieren und vor finalem Ablauf der Speicherfrist die Daten zu sichern. Letztlich streitet auch der Inhalt der E-Mail des Klägers vom 11.10.2022 dafür, dass sich der Kläger nach seiner E-Mail vom 26.07.2022 erstmals mit E-Mail vom 11.10.2022 an den Service-Desk gewandt hat, ohne dass dazwischen noch eine weitere E-Mail seitens des Klägers bei dem Service-Desk eingegangen wäre, mit der der Kläger ein entsprechendes Ticket eröffnet hätte. Gegen die Annahme, es sei vom Kläger Anfang August 2022 noch eine weitere E-Mail an den Service-Desk/Bund versandt worden, spricht, dass die E-Mail vom 11.10.2022 keine Bezugnahme auf eine solche E-Mail enthält, was jedoch in Anbetracht der dann durchaus erheblichen Verfahrensrelevanz dieser E-Mail nahegelegen hätte; vielmehr wird darin bloß auf die E-Mail des Klägers vom 26.07.2022 Bezug genommen und ist im entsprechend beigefügten E-Mail-Verlauf zur E-Mail vom 11.10.2022 nur die E-Mail vom 26.07.2022 enthalten.
117
Nach alledem ist eine Fahrlässigkeit des Klägers und kein staatliches Fehlverhalten festzustellen, sodass weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die einer Nachsichtgewährung vorliegen.
118
f) Der Beklagten ist es nicht aus Gründen von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB analog) verwehrt, sich auf den Umstand der nicht über das Online-Portal erfolgten Einreichung der Endabrechnung zu berufen. Auslöser hierfür können auch behördliche Äußerungen sein, wenn sie berechtigtes Vertrauen begründen (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.10.1988 – 2 B 26/88 – juris; VGH BW, U.v. 19.3.2009 – 10 S 1578/08 – juris 39 ff.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 25 VwVfG Rn. 46). Durch die (unterstellte) Äußerung der Service-Hotline wurde hier kein berechtigtes Vertrauen begründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
119
g) Sonstige Fehler, insbesondere gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO), sind nicht ersichtlich. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet wäre, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob im Falle der Klagepartei eine von der geschilderten ständigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung über die Ablehnung der Förderung infolge nicht ordnungsgemäßer Einreichung der Endabrechnung geboten gewesen wäre. In Ansehung des verhältnismäßig geringen Zeitaufwands zur Erstellung der Endabrechnung, des relativ langen Zeitraums, in welchem die Einreichungsmöglichkeit bestanden hat und der Möglichkeit, sich notfalls auch dritter Personen als Hilfe zu bedienen, vermitteln Belastungen des privaten Lebens, insbesondere eine beim Kläger für sich selbst als zutreffend erachtete durch das fortschreitende Lebensalter eingeschränkte Befähigung zur Bewältigung digitaler Verwaltungsvorgänge, keine Atypik, die im hier vorliegenden Masseverfahren in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen wäre (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.4.2025 – 16 K 3838/24 – juris Rn. 57 f.).
120
h) Ohne dass dies für das konkret gegenständliche Verfahren noch von Entscheidungsrelevanz ist, sieht sich das Gericht noch zu folgendem Hinweis veranlasst, der den Umstand der noch nach Ablauf der letztmalig bis zum 30.06.2022 für Direktantragsteller kommunizierten Verlängerung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung betrifft:
121
Das Gericht hat im hiesigen Verfahren davon Kenntnis erlangt, dass Endabrechnungen von Direktantragstellern zur Neustarthilfe Plus auch über den 30.06.2022 hinaus über die Online-Plattform des Bundes noch bis zu deren Abschalten am 10.10.2022 eingereicht werden konnten und die nachgereichten Endabrechnungen auch von der Beklagten akzeptiert wurden, jedenfalls erfolgte in diesen Fällen keine Förderablehnung seitens der Beklagten aus Gründen einer nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung. Dies erscheint in Hinblick auf die Einordnung der Einreichungsfrist als materielle Ausschlussfrist und den Gleichheitssatz nicht unproblematisch, sofern die stillschweigend bis zum 10.10.2022 erfolgte Verlängerung der Einreichungsfrist lediglich individuell eingeräumt worden wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 36). Für diese Annahme liegen derzeit jedoch keine Anhaltspunkte vor. Auch ist die bis zuletzt nicht über das Online-Portal erfolgte Einreichung der Endabrechnung des Klägers nicht deshalb unterblieben, weil er nach dem 30.06.2022 Abstand von einer Einreichung genommen hätte. Dies ist bereits durch die Korrespondenz aus Anlass der E-Mail vom 18.07.2022 (Anlage K 12), in der über die weiterhin bestehende Einreichungsmöglichkeit informiert wurde, in Hinblick auf den Kläger nicht geschehen. Somit wirkt sich der Umstand der final stillschweigend bis zum 10.10.2022 verlängerten Einreichungsfrist im konkreten Fall nicht klägerbelastend, sondern rein klägerbegünstigend aus, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies in anderen Fallkonstellationen anders zu bewerten sein könnte.
122
3. Die unter Ziffer 3 des gegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids angeordnete Rückerstattung und Verzinsung der vorläufig bewilligten Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.500,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
123
a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheides erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt – oder wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
124
Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung des nach endgültiger Ablehnung der Neustarthilfe Plus durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Vorschusses rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Eigenständige Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
125
Der Einwand des Klägers, die Rückforderung sei deshalb rechtswidrig, weil der Staat dann ungerechtfertigt bereichert sei, weil der Kläger die ausbezahlte Neustarthilfe Plus seinerzeit bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Einnahme angegeben habe, was zu einer höheren Steuerlast geführt habe, greift nicht durch. Dies ist ein vom Subventionsrecht zu trennendes Rechtsverhältnis. Daneben dürfte sich die Rückforderung als Verbindlichkeit (nun bzw. mit Rückwirkung) wiederum steuersenkend auswirken und damit der steuerliche Effekt des erhaltenen Vorschusses neutralisiert werden können.
126
Eine Entreicherung im Rechtssinne liegt beim Kläger nicht vor (vgl. Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) bzw. auf eine solche kann er sich nicht berufen. Nach den Ausführungen im Klageverfahren, mithin schon nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses, hat der Kläger unter Verweis auf seine Altersrente in Höhe von rund 1.500,00 EUR monatlich vorgetragen, die Rückzahlung würde ihn jetzt in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Hiermit ist bereits kein entreicherungsbegründender Umstand dargetan, sondern etwaig ein – der Frage der Berechtigung der Anordnung der Rückforderung nachgelagerter – Umstand, der den Erlass/Stundung des der angeordneten Rückforderung unterliegenden Betrages betrifft. Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch den Kläger – für sich selbstständig tragend – auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, da der Kläger jedenfalls die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Kläger wurde über die Folge der endgültigen Antragsablehnung (Ersetzung des Bewilligungsbescheids) im Falle einer nicht fristgerecht über das Online-Portal eingereichten Endabrechnung durch Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid in Kenntnis gesetzt (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260 – juris Rn. 58).
127
b) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26).
128
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO.