Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 26.03.2026 – B 7 KR 26.201
Titel:

Anhörungsrüge, Statthaftigkeit, Zwischenentscheidung, Endentscheidung, Trennung

Normenketten:
VwGO § 93
VwGO § 152a Abs. 1 S. 2
VwGO § 173 S. 1 i.V.m. § 150 S. 1 ZPO
Leitsätze:
1. Gegen einen Beschluss über die Abtrennung oder Verbindung nach § 93 VwGO ist die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft.
2. Über § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 Satz 1 ZPO ist eine fachgerichtliche Überprüfung eines solchen Beschlusses möglich.
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Statthaftigkeit, Zwischenentscheidung, Endentscheidung, Trennung

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. Februar 2026 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2026 – B 7 K 26.27 – wird verworfen.
2. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1
Die im eigenen Namen vom Bevollmächtigten der Beklagten erhobene Anhörungsrüge gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem eine beantragte Abtrennung von mehreren in einem Verfahren erhobenen Ansprüchen abgelehnt wurde (vgl. § 93 Satz 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
I.
2
Die Anhörungsrüge war gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da sie mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig ist.
3
1. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach Satz 2 der Regelung findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt.
4
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einschränkung der Anhörungsrüge nach der Vorschrift des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO bei verfassungskonformer Auslegung auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können, ohne dass es zur Erlangung des verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer Anhörungsrüge bedürfte. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren ist dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. Insoweit kann dem gesetzgeberischen Willen, den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge zur Vermeidung unerwünschter Verfahrensverzögerungen auf Endentscheidungen zu beschränken, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes i.V.m. Art. 103 Abs. 1GG steht einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Entscheidungen, die ein selbstständiges Zwischenverfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden könnten (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 1 BvR 782/07 – juris).
5
2. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Unter den Ausschluss fallen – wie hier – Beschlüsse über die Trennung von Verfahren (vgl. ebenso VG München, B.v. 20.10.2015 – M 2 K9 15.4659 – juris Rn. 2). Es handelt sich dabei auch nicht um ein selbständiges Zwischenverfahren im vorgenannten Sinne, bei dem aus Gründen des Verfassungsrechts eine einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands geboten wäre. Denn im Fall der (abgelehnten) Verfahrenstrennung kann ein Verfahrensbeteiligter beantragen, dass das Gericht den von ihm erlassenen Beschluss gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 ZPO wieder aufhebt (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 150 ZPO im Verwaltungsprozess BayVGH, B.v. 7.12.2020 – 14 ZB 10.1396 – juris Rn. 1). Denn Beschlüsse, die eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung von Prozessen anordnen oder ablehnen, sind nach pflichtgemäßem, durch das Gebot der Sachdienlichkeit gebundenem Ermessen des Gerichts änderbar. § 150 ZPO soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich ein prozessleitender Beschluss später als zweckwidrig herausstellt. Eine rechtswidrige oder die berechtigten Interessen einer Partei in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigende (abgelehnte) Verfahrenstrennung kann auf diese Weise rückgängig gemacht werden (LAG Köln, B.v. 8.1.2020 – 9 Ta 203/19 – juris Rn. 16 m.w.N.).
II.
6
Überdies wäre – für sich selbständig tragend – der Anspruch des Bevollmächtigten der Beklagten auf rechtliches Gehör durch den gegenständlichen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
7
1. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerwG, B.v. 19.2.2019 – 1 B 17.19 – juris Rn. 4 m.w.N.).
8
2. Daran gemessen lässt sich der Anhörungsrüge nicht entnehmen, dass die Kammer bei Beschlussfassung das geltend gemachte Vergütungsinteresse des Bevollmächtigten der Beklagten nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. Das Gericht verkennt nicht, dass das Vergütungsinteresse im gegenständlichen Beschluss nicht ausdrücklich als in die Ermessensentscheidung einzustellender Gesichtspunkt benannt wurden. Jedoch hat die Kammer in ihrem dargelegten Maßstab zur Ermessensausübung bewusst auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.07.2025 – 24 ZB 25.201 –, dort auf die Rn. 14 ff. Bezug genommen. Dort wird ausgeführt: „Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen der Ermessensausübung auch andere gegenläufige Belange der Beteiligten zu würdigen sind. Zu diesen gehört beispielsweise das durch den trennungsbedingten Wegfall der Gebührendegression erhöhte Kostenrisiko, auch wenn dieses anerkanntermaßen einer Trennung nicht von vornherein entgegensteht“. Das Kostenrisiko war und ist nach Ansicht der Kammer – auch unter ergänzender Würdigung des nunmehrigen Vorbringens (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – juris) – kein vertieft zu würdigender und auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung durchschlagender Gesichtspunkt. Denn dem Vergütungsinteresse eines Bevollmächtigten auf Vereinnahmung höherer Gebühren steht naturgemäß das Interesse eines Beteiligten auf Reduzierung der Kostenlast gegenüber. Dieser Interessenskonflikt wird vom Gesetzgeber durch die Einführung eines – die Berufsausübungsfreiheit eines Anwalts und den Justizgewährungsanspruch eines Rechtsschutzsuchenden berührenden – Systems aufgelöst, namentlich durch den degressiven Anstieg der wertmäßig bemessenen Gebühren und der Möglichkeit einer Klagepartei, sich dieser Degression unter den Voraussetzungen von § 44 VwGO zu bedienen. Auf die vom Beklagtenbevollmächtigten schriftsätzlich aufgeworfene Frage, warum der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten davon abhängen solle, dass sich der Kläger willkürlich entscheide, gemäß § 44 VwGO zwei ihn betreffende Bescheide in nur einer Klageschrift anzugreifen und nicht zwei getrennte Klageschriften einzureichen, ist demnach zu entgegnen, dass diese Entscheidung schlicht Ausfluss der Dispositionsmaxime einer Klagepartei ist und der Gesetzgeber durch § 44 VwGO – neben der u.a. bloßen Voraussetzung des „Zusammenhangs“ der verschiedenen Streitgegenstände – die Möglichkeit der objektiven, gewillkürte Klagehäufung gerade zulässt (vgl. Terhechte in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 44 VwGO Rn. 1; Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 44 VwGO Rn. 2: „… in das Ermessen des Klägers gestellt“). Hat sich die Klagepartei für eine gemeinsame Verfolgung ihrer Ansprüche in einer Klageschrift entschieden und liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 44 VwGO vor, so hat es bei darüber hinaus vorliegender Zweckdienlichkeit der Behandlung der verschiedenen Gegenstände in einem Verfahren damit in aller Regel auch sein Bewenden, jedenfalls stehen – wie ausgeführt – die betreffenden Vergütungsinteressen eines Bevollmächtigten einer solchen Behandlung nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als dass auch die Klagepartei hier von einem Bevollmächtigten vertreten wird, der durch die einheitliche Klageerhebung insoweit selbst (bewusst) auf die Veranschlagung einer höheren Gebühr verzichtet.
III.
9
Aus den vorgenannten Gründen hätte der Antrag – selbst wenn man diesen entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Bevollmächtigten der Beklagten nicht als Anhörungsrüge, sondern als Abänderungsantrag nach § 150 ZPO auslegen wollte – aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg. Selbst nach erneuter Berücksichtigung der Vergütungsinteressen des Bevollmächtigten der Beklagten ist die Ablehnung der Verfahrenstrennung gerechtfertigt.
IV.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).