Titel:
Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Wohnsitzen, Vorlage an den BayVGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 4
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Wohnsitzen, Vorlage an den BayVGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor
Der Rechtsstreit wird dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
1
Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17.02.2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, Klage gegen den Bescheid … der Bayerischen …polizei … vom 23.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2026, zugestellt am 30.01.2026 erhoben. Sie wendet sich gegen die Einstellung des Bewerbungsverfahrens für den Polizeivollzugsdienst in Bayern aufgrund fehlender Polizeidiensttauglichkeit.
2
Die in der Klageschrift zunächst benannte Adresse der Klägerin lautete: … in … A. … (…). Mit Schreiben vom 18.02.2026 hörte das hiesige Verwaltungsgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht A. … an.
3
Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 gab die Klägerbevollmächtigte an, die Klägerin führe derzeit einen Haupt- und Zweitwohnsitz. Die in der Klageschrift angegebene Adresse sei zwischenzeitlich der Zweitwohnsitz. Der aktuelle Hauptwohnsitz mit Lebensmittelpunkt der Klägerin laute: … in … B. … (…). Die Klägerbevollmächtigte regte eine Verweisung an das Bayerische Verwaltungsgericht B. … an.
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Auf richterlichen Hinweis vom 02.03.2026 hin stellte die Klägerbevollmächtigte klar, dass die Klägerin die zwei bezeichneten Wohnsitze bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung gehabt habe.
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Eine Abfrage des Melderegisters am 10.03.2026 ergab, dass die Klägerin seit 01.10.2025 in … B. … eine Hauptwohnung und in … A. … eine Nebenwohnung angemeldet hat.
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth legt den Rechtsstreit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
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Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Aus Sicht des hiesigen Gerichts kommen für die örtliche Zuständigkeit die Bayerischen Verwaltungsgerichte A. … und B. … in Frage, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beurteilt sich vorliegend nach § 52 Nr. 4 VwGO. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses ist nach der Rechtsprechung auf den privaten Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen, weil sich der Kläger noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat.
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Maßgeblich ist demnach der private Wohnsitz der Klägerin im Zeitpunkt der Klagerhebung.
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Der Begriff des Wohnsitzes in § 52 Nr. 4 VwGO bestimmt sich nach den §§ 7 bis 11 BGB. Wohnsitz im Sinn des § 7 BGB ist der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person (MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl. 2025, § 7 Rn. 14, beckonline).
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Mehrere Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB setzen demgemäß voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet. Dafür ist zunächst erforderlich, dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Darüber hinaus müssen diese auch tatsächlich und dauernd – wenngleich naturgemäß nicht gleichzeitig oder ununterbrochen – bewohnt werden (MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl. 2025, § 7 Rn. 42, beckonline).
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Die Klägerin hatte nach Auskunft der Klägerbevollmächtigten und nach Eintragung im Melderegister im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung zwei Wohnsitze, nämlich den in der Klageschrift angegebenen Wohnsitz in … A. … und den Wohnsitz in … B. … Mangels anderweitiger Hinweise geht das hiesige Gericht vom Bestehen zweier bürgerlichrechtlicher Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB aus.
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Dass der letztgenannte Wohnsitz der Klägerin zwischenzeitlich Hauptwohnsitz mit Lebensmittelpunkt geworden ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung, denn zum einen kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an, zum anderen macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt (BayVGH, B.v. 24.06.2015 – 3 S 15.1102 – juris Rn. 9).
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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO vorliegend nicht einschlägig ist, da die Klägerin zumindest einen privaten Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich … der Bayerischen …polizei … hat, dessen Zuständigkeit sich auf ganz Bayern erstreckt (vgl. Art. 6 Abs. 5 POG i.V.m. § 2 Abs. 1, Anlage 2 DVPOG).