Titel:
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei einem nicht mehr bestehenden Beamtenverhältnis
Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Eine nachträgliche Veränderung des dienstlichen Wohnsitzes lässt die Zuständigkeit aufgrund eines früheren dienstlichen Wohnsitzes unberührt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wechselt ein Beamter vom Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft, ist auch hier für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf das frühere Beamtenverhältnis abzustellen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit bei Dienstherrenwechsel eines Kommunalbeamten, Beamtenverhältnis, örtliche Zuständigkeit, dienstlicher Wohnsitz, Verweisung
Tenor
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für unzuständig und verweist die Streitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht …
Gründe
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 02.02.2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Rechtschutz gegen das Schreiben des Beklagten vom 16.02.2025, mit welchem festgestellt wird, dass es sich bei der Beförderung des Klägers zum Oberamtsrat mit Wirkung vom …03.2021 um eine „Nichternennung“ handelt und daher keine rechtswirksame Ernennung bzw. Beförderung erfolgt sei.
2
Der Kläger war Beamter des Beklagten und wechselte zum …05.2025 in den Dienst des Landkreises … Mit Schreiben vom 05.02.2026 hörte das Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an. Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigte ihr Einverständnis mit einer Verweisung erklären. Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 trat der Bevollmächtigte des Klägers einer Verweisung entgegen. Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei es, dem Betroffenen Zugang zu einem für ihn leicht erreichbaren Gericht zu ermöglichen. Es sei daher auf den aktuellen dienstlichen Wohnsitz abzustellen.
3
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht … Die hiesige Streitigkeit rührt aus einem nicht mehr bestehenden Beamtenverhältnis her. Die örtliche Zuständigkeit ist in Anknüpfung hieran zu bestimmen und gerade nicht in Anknüpfung an ein nunmehr bestehendes, neues Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, das sich nicht auf den Streitgegenstand auswirkt (VG Darmstadt, U.v. 29.11.2016 – 1 K 1225/14.DA –). Eine nachträgliche Veränderung des dienstlichen Wohnsitzes lässt daher die Zuständigkeit aufgrund eines früheren dienstlichen Wohnsitzes unberührt (so auch BVerwG, U.v. 16.04.1970 – VIII C 146.67 – juris für den Fall, dass der dienstliche Wohnsitz gewechselt wird, jedoch der Dienstherr der gleiche bleibt; erst Recht muss dies bei einem Wechsel des Dienstherrn gelten). Diese Konstellation ist nicht anders zu behandeln als jene, in der ein Beamter vom Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft wechselt. Auch hier ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf das frühere Beamtenverhältnis abzustellen.
4
Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört.
5
Da mit Blick auf das frühere Beamtenverhältnis zum Beklagten jedoch kein dienstlicher Wohnsitz mehr besteht, ist auf den bürgerlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen. Dieser liegt in … im Regierungsbezirk … und damit im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts … Insoweit ist auch Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO gewahrt, dass der Kläger seine Klage an einen für ihn leicht erreichbaren Gericht anbringen kann.
6
Offenbleiben kann, ob die Ausnahmeregelung in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zur Anwendung kommt, da der bürgerliche Wohnsitz des Klägers nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt, und daher auf den Behördensitz abzustellen wäre (vgl. VG Bayreuth, B.v. 04.02.2015 – B 5 E 14.766 – juris). Auch dieser liegt nämlich im Regierungsbezirk … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts … Zwar haben Gemeinden unzweifelhaft einen an einen örtlichen Bereich anknüpfende Zuständigkeit – schließlich erwachsen ihre eigenen Aufgaben gerade aus der örtlichen Gemeinschaft –, die Zuständigkeit des Beklagten zur Regelung des hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses knüpft indes an ihre Aufgabe an, die Rechtsverhältnisse ihrer Mitarbeiter und Beamten zu regeln. Eine solche Zuständigkeit bleibt auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses bestehen, wodurch der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO über die „eigentliche“ örtliche Zuständigkeit hinauswächst und in eine örtlich „universelle“ Zuständigkeit erwächst (vgl. ausführlich VG Gelsenkirchen, B.v. 22.01.2007 – 12 K 3825/06 – juris Rn. 9. ff.; B.v. 19.10.2023 – 3 K 3682/23 – juris Rn. 5 f., m.w.N.).
7
Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
8
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO entsprechend § 17a Abs. 2 GVG unanfechtbar.