Titel:
Begründungspflicht in einer Regelbeurteilung, hier: Wegfall einer Verwendungseignung
Normenketten:
LlbG Art. 54, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5
Leitsätze:
1. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle auch, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr BVerwG BeckRS 2021, 47866). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Verwendungseignung handelt es sich um eine Prognose, ob und gegebenenfalls für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht komm. Damit kommt in den Feststellungen zur Verwendungseignung die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, nämlich Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (ebenso VGH München BeckRS 2019, 13895). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. In der Beurteilung selbst muss nicht gesondert begründet werden, wenn eine Verwendungseignung, die in Vorbeurteilungen noch zuerkannt worden war, nun nicht mehr zuerkannt wird. Es ist ausreichend, wenn der Dienstherr im Streitfall gehalten ist, allgemein gehaltene und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, dh er muss darlegen können, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat (ebenso VG Bayreuth BeckRS 2024, 33465). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung einer Oberstudienrätin, Wegfall einer in vorangegangener Beurteilung zuerkannten Verwendungseignung stellt keine wesentliche Änderung (sog. Leistungsabfall) dar, die eine besondere, Begründungspflicht auslösen würde, Auswahlentscheidung, Beamte, Beurteilungszeitraum, dienstliche Beurteilung, einstweiliger Rechtsschutz, Schulleitung, Begründungspflicht, Plausibilisierung, Vergleichsgruppe, Wegnahme einer Verwendungseignung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.c
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische dienstliche Beurteilung 2022 und begehrt die Zuerkennung der Verwendungseignung als Mitarbeiterin in der Schulleitung und Mitglied der erweiterten Schulleitung.
2
Die am … geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin (OStRin) an der …-Schule – staatliche FOSBOS – … im Dienste des Beklagten (Besoldungsgruppe A14 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG). Sie schloss zunächst im Oktober 1993 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre als Diplom-Kauffrau (Univ.) ab und war von Dezember 1993 bis September 2010 als Mitarbeiterin bei der … tätig. Im August 2010 beendete die Klägerin ein Studium der Wirtschaftspädagogik erfolgreich als Master of Science. Von 14.09.2010 bis 29.07.2011 war die Klägerin Studienreferendarin an der Staatlichen Berufsschule … in … und von 13.09.2011 bis 29.07.2012 an der Staatlichen Berufsschule in … Die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen hat die Klägerin mit der Note befriedigend (2,79) bestanden. Von 13.09.2012 bis 30.07.2013 war die Klägerin an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule in … tätig. Seit dem 01.08.2013 ist sie an der …-Schule … tätig und wurde mit Wirkung vom …11.2019 zur OStRin ernannt. Bei der Klägerin liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 vor. Im Rahmen der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 (Beurteilungszeitraum: 01.01.2015 bis 31.07.2018) erhielt die Klägerin im damaligen Statusamt als Studienrätin (A13) das Gesamturteil UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt). Die Einzelmerkmale „Unterrichtserfolg“, „Zusammenarbeit“ und „Sonstige dienstliche Tätigkeiten“ wurden mit dem Prädikat BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) bewertet, alle anderen mit UB. Dabei wurde ihr die Verwendungseignung als Beratungslehrerin, Mitarbeiterin in der Schulleitung und Mitglied der erweiterten Schulleitung zuerkannt.
3
Streitgegenständlich ist die Beurteilung 2022 der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2023. Diese dienstliche Beurteilung wurde ihr am …02.2024 eröffnet. Wegen einer längeren Krankheitsphase und der anschließenden Wiedereingliederung erfolgte die Beurteilung erst ein Jahr nach dem regelmäßigen periodischen Beurteilungszeitraum (01.08.2018 bis 31.12.2022). Hierbei erhielt die Klägerin im Statusamt als OStRin (A14) das Gesamtergebnis UB. In den Einzelmerkmalen erhielt sie achtmal das Prädikat UB. In dieser streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung wurde ihr die Verwendungseignung als Beratungslehrerin zuerkannt.
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Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte die Klägerin Widerspruch gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2022 für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2023 ein. Darin kritisierte sie die fehlende sachliche Rechtfertigung der Nichtgewährung der Verwendungseignung als Mitarbeiterin in der Schulleitung und als Mitglied der erweiterten Schulleitung. Diese Verwendungseignungen seien ihr in der Beurteilung aus dem Jahr 2018 durch den vormaligen Schulleiter, Herrn Oberstudiendirektor (OStD) …, zuerkannt worden und würden durch die Vielzahl der Fortbildungen im Bereich der Führungskräftevorqualifikation belegt werden. Durch die Nichtgewährung in ihrer Beurteilung aus dem Jahr 2022 werde sie an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert. Auf Nachfrage beim jetzigen Beurteiler, dem Schulleiter Herrn OStD …, sei ihr mitgeteilt worden, dass für die Nichtzuerkennung einer Verwendungseignung keine Begründung erforderlich sei und die Klägerin im Übrigen nicht teamfähig sei.
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Mit Schreiben vom 02.04.2024 wurde der Klägerin durch die Ministerialbeauftrage für die berufliche Oberschule in …bayern, Frau Leitende Oberstudiendirektorin (Ltd. OStDin) …, mitgeteilt, dass keine Beurteilungsfehler festzustellen seien. Zu diesem Ergebnis sei sie unter anderem durch Einholung einer Stellungnahme des beurteilenden Schulleiters Herrn OStD … vom 11.03.2024 gekommen.
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Unter dem 06.05.2024 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und die vorläufige Bescheinigung der Verwendungseignung als Beratungslehrerin, Mitarbeiterin in der Schulleitung und Mitglied der erweiterten Schulleitung beantragen. Dieser Antrag (Az. B 5 E 24.376) wurde mit Beschluss der Kammer vom 02.07.2024 mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.09.2024 (Az. 3 CE 24.1232) zurückgewiesen.
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Unter dem 28.05.2024 ließ die Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten, die mit Stellenausschreibung vom …01.2024 ausgeschriebene Funktionsstelle der Schulbeauftragten für die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule an der …-Schule … mit einer anderen Bewerberin zu besetzen, um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen (Az. B 5 E 24.451). Mit Beschluss vom 01.08.2024 wurde ihr Antrag abgelehnt, wobei die hiesige Kammer in einer inzidenten Überprüfung der streitgegenständlichen Beurteilung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangte, dass diese weder formell, noch materiell oder hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer etwaigen Verwendungseignung rechtlich zu beanstanden sei. Die sodann erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.11.2024 (Az. 3 CE 24.1416) zurück. Auf die Gründe dieser beiden Entscheidungen im Konkurrenteneilverfahren wird Bezug genommen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2024 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung durch den Beklagten zurückgewiesen. Aus der Tatsache, dass der zum Beurteilungszeitpunkt zuständige Schulleiter, Herr OStD …, die Verwendungseignung seines Vorgängers nicht fortgeschrieben habe, sei kein Beurteilungsfehler erkennbar. Dies ergebe sich vielmehr aus dem Vergleich mit den anderen Oberstudienräten.
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Mit Schriftsatz vom 15.07.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ die Klägerin gegen die streitgegenständliche Beurteilung 2022 Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026 zuletzt beantragen,
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2024 sowie der periodischen Beurteilung vom …02.2024 hinsichtlich der Verwendungseignung verpflichtet, die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Zur Begründung wurde auf den gesamten Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Az. B 5 E 24.376 verwiesen und dieser zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht. Mit der Klage solle deutlich gemacht werden, dass die Bewertungen des Beurteilers auf persönlichen Motiven basierten und nicht den objektiven Anforderungen der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 27.04.2021, Az. II.5-BP4010.2/23/19 (BayMBl. Nr. 332 – Beurteilungsrichtlinien) entsprächen. Die Klägerin habe durch ihre Weiterbildungen ihre Eignung nachweislich gesteigert und die Bewertungen widersprächen den Tatsachen und der bisherigen positiven Beurteilung ihrer Leistungen. In dem Widerspruchsbescheid werde lediglich pauschal behauptet, dass die Bewertungen des Beurteilers nicht zu beanstanden seien. Der streitgegenständlichen Beurteilung fehlten jedoch nachvollziehbare Gründe, weswegen die Klägerin über Jahre hinweg nachweislich die Eignung zur Beratungslehrerin, Mitarbeiterin in der Schulleitung und Mitglied der erweiterten Schulleitung gehabt habe und plötzlich diese Eignung verloren haben solle. Die Klägerin hätte wenigstens eine Begründung in dem Widerspruchsbescheid erwarten können, weswegen sie damals als geeignet erschienen sei und heute nicht mehr. Für die Klägerin habe sich an ihrer Eignung nichts im Negativen verändert. Die Klägerin habe vielmehr Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, die sie im Vergleich zu damals wesentlich besser für diese Aufgaben befähigen würden. Die dienstliche Beurteilung sei gem. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (LlbG) und Art. 58 Abs. 2 LlbG vorzunehmen. Dabei seien die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten objektiv zu beurteilen. Die Beurteilung der Klägerin durch Herrn OStD … entspreche nicht diesen Vorgaben. Nach Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG und Abschnitt A Nr. 2.2 der Beurteilungsrichtlinien seien die spezifischen Einzelmerkmale heranzuziehen und zu bewerten. Es fehle an der Berücksichtigung der spezifischen Fachleistungen der Klägerin, die nachweislich seit Jahren vorhanden seien und durch Weiterbildungen gestärkt worden seien. Die Anführung der fehlenden Eignung der Klägerin für die Positionen der Mitarbeiterin in der Schulleitung und Mitglied der erweiterten Schulleitung stehe in klarem Widerspruch zu den Tatsachen und den bisherigen Beurteilungen.
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Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026,
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Mit Schriftsatz vom 30.04.2025 beantragte die Klägerseite die Durchführung eines Mediationsverfahrens. Dieses Verfahren solle zur Befriedigung aller entstandenen Konflikte zwischen den Parteien führen. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 erklärte sich der Beklagte mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens einverstanden. Mit Beschluss vom 26.05.2025 wurde die Güterichterin des Gerichts ersucht, eine Mediation durchzuführen (§ 278 Abs. 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Das Mediationsverfahren wurde am 17.10.2025 abgeschlossen. Ein Güteverfahren hat nicht stattgefunden. Die Klägerseite hat die Bereitschaft zur Durchführung eines Mediationsverfahrens zurückgezogen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten und der beigezogenen Akten der Verfahren B 5 E 24.376, B 5 E 24.451, B 5 E 25.184 und B 5 K 24.507/B 5 K 26.35 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Bescheidungsantrag handelt es sich um eine Klagebeschränkung und somit nicht um eine Änderung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 – NVwZ 2007, 104).
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer periodischen Beurteilung 2022 vom …02.2024 für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2023 hinsichtlich der Verwendungseignung und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die streitgegenständliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid vom 19.06.2024 sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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1. Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Innerhalb des durch die Art. 54ff. LlbG gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. 26.06.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 20). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. VG München, U.v. 11.01.2017 – M 5 K 16.2729 – juris Rn. 15 m.w.N.). Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, wie hier die Beurteilungsrichtlinien vom 27.04.2021, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 – juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 04.04.2024 – 6 CE 24.220 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N. aus der st.Rspr.).
17
Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose. In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 10).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene dienstliche Beurteilung hinsichtlich der Verwendungseignung nicht zu beanstanden, sie erweist sich sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst umfassend auf die ergangenen Entscheidungen in dem oben bereits erwähnten Konkurrenteneilverfahren der hiesigen Kammer vom 01.08.2024 (Az. B 5 E 24.451) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2024 (Az. 3 CE 24.1416), in deren Rahmen inzident eine Überprüfung der klägerischen Beurteilung mit dem Anspruch einer Hauptsache stattgefunden hat. Die dort angeführten Gründe erweisen sich weiterhin – zumal im Klageverfahren keine darüber hinausgehenden Ausführungen, neuen Sachargumente oder eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen vorgetragen wurden – als tragfähig, weshalb das Gericht sich diese auch im hiesigen Klageverfahren zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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Ergänzend ist lediglich auszuführen, was folgt: Im Rahmen des o.g. Eilverfahrens blieb offen, ob es sich bei dem Wegfall einer in der vorangegangenen Beurteilung zuerkannten Verwendungseignung um eine wesentliche Änderung handelt, die bereits in der Beurteilung selbst einer entsprechenden Begründung bedarf und deshalb eine nachträgliche Plausibilisierung nicht ausreichend ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.
20
Die in Bezug auf eine wesentliche Änderung des Gesamturteils einer Beurteilung entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 32 f.; B.v. 07.01.2021 – 2 VR 4.20 – juris Rn. 40; B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 33, 41) ist auf den Wegfall einer in einer vorangehenden Beurteilung zuerkannten Verwendungseignung nicht übertragbar. In der Beurteilung selbst muss nicht gesondert begründet werden, wenn eine Verwendungseignung, die in Vorbeurteilungen noch zuerkannt worden war, nun nicht mehr zuerkannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.08.2023 – 3 ZB 22.1426 – BA Rn. 5 [n.v.]). Dies resultiert schon daraus, dass die Verwendungseignung angesichts ihres auch prognostischen Inhalts vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers geprägt wird und dieser Teil der Beurteilung damit nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Daher ist es als ausreichend zu erachten, wenn der Dienstherr im Streitfall gehalten ist, zu allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d.h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.10.2022 – B 5 K 21.1194 – juris Rn. 31; VG Würzburg, U.v. 20.7.2010 – W 1 K 10.161 – juris Rn. 37). Auch im Umkehrschluss zu Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG ergibt sich, dass grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht besteht, die Aussagen zur Verwendungseignung in der dienstlichen Beurteilung zu begründen. Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Eine entsprechende Begründungspflicht für die Verwendungseignung sieht das Gesetz in Art. 58 Abs. 4 LlbG aber gerade nicht vor. Letztgenannte Vorschrift verlangt nur eine detaillierte Aussage zur Verwendungseignung, aber nicht darüber hinaus auch eine Begründung dieser Aussage. Angesichts der Vielzahl von Funktionsstellen und damit auch einer Vielzahl möglicher Verwendungseignungen – gerade hier im Fall einer Lehrerin – würde eine solche Begründungspflicht auch zu einem unangemessenen und das Beurteilungsverfahren unverhältnismäßig verzögernden Verwaltungsaufwand bei der Beurteilungserstellung führen, weil dann in jeder Beurteilung mitunter umfangreich die jeweiligen Gründe angegeben werden müssten, warum bei einem Beamten eine bestimmte Verwendungseignung zu vergeben oder auch nicht (mehr) zu vergeben war.
21
Des Weiteren würde schon die Feststellung, wann eine wesentliche Änderung vorliegen sollte, zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Bisher fordert die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, jedenfalls für die erstmalige Zuerkennung einer Verwendungseignung keine gesonderte Begründungspflicht, denn hierbei handelt es sich um keinen Leistungssprung i.S.d. oben genannten Rechtsprechung, der eine Begründungspflicht zeitigen würde.
22
Für den umgekehrten, hier relevanten Fall, eines etwaigen Leistungsabfalls kann – anders als beim Gesamturteil, bei dem es sich um eine Note, Punktzahl oder ähnliche Bewertungsstufe handelt – gleichfalls nicht jede einmal zuerkannte und später weggefallene Verwendungseignung von gleichem Gewicht sein, zumal die Klägerin zwischenzeitlich befördert wurde. Schon alleine, weil sich eine zwischenzeitliche Beförderung oder ein Dienstpostenwechsel, die bzw. der ganz andere Entwicklungsperspektiven und sich daran anschließende Verwendungsmöglichkeiten bietet, unmittelbar auf die Verwendungseignungen dergestalt auswirken kann, dass ältere, einmal zuerkannte Verwendungseignungen zukünftig nicht mehr relevant sind, ergeben sich eine Vielzahl denkbarer Konstellationen. Ein hierdurch bedingtes Wegfallen verschiedener Verwendungseignungen ist im Hinblick auf eine Begründungspflicht nur schwerlich abstrakt fassbar, sodass anhand allgemeiner Kriterien eine wesentliche Änderung nicht begründbar wäre.
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Deshalb ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, den jeweiligen Wegfall oder die (Nicht-)Zuerkennung einer Verwendungseignung selbständig bei jeder Beurteilung ggf. nachträglich zu plausibilisieren. Diesem Erfordernis wurde vorliegend Rechnung getragen (vgl. hierzu ausführlich VG Bayreuth, B.v. 01.08.2024 – B 5 E 24.451 – juris Rn. 50 ff.).
24
Selbst, wenn man jedoch im konkreten Fall eine wesentliche Änderung sehen und dementsprechend eine Begründungspflicht als Maßstab annehmen wollte, beinhaltet die Beurteilung selbst bereits eine Plausibilisierung der Nichtzuerkennung – im Gegensatz zur vorhergehenden Beurteilung – der hier streitgegenständlichen Verwendungseignungen. Zum einen ist bereits anzumerken, dass die Klägerin sich bei der vorangegangenen Beurteilung 2018 in einem anderen Statusamt (A13) befunden hat als bei der streitgegenständlichen Beurteilung 2022 vom …02.2024 (A14), woraus konsequenterweise auch eine andere Vergleichsgruppe resultiert (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 14). Zum anderen hat sich die Klägerin im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung u.a. in den zwei Einzelmerkmalen „Zusammenarbeit“ und „Sonstige dienstliche Tätigkeiten“ um eine Bewertungsstufe verschlechtert. Das Merkmal der „Zusammenarbeit“ wird als Fähigkeit und Bereitschaft zur fächerübergreifenden Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Kollegium, den Erziehungsberechtigten, mit Vorgesetzten sowie schulischen und außerschulischen Stellen beschrieben und die „Sonstigen dienstlichen Tätigkeiten“ als Beitrag zur inneren Schulentwicklung, Mitarbeit in schulischen Gremien, Aktivitäten in der Lehrerfortbildung (Teilnahme und eigene Beiträge), Organisation und Durchführung schulischer Veranstaltungen, Tätigkeiten als Praktikums- und Betreuungslehrer, Tätigkeit als Lehrbeauftragter, Tätigkeit als Prüfer in der ersten Staatsprüfung, sonstige übertragene Aufgaben näher erläutert. Die Verschlechterung in diesen beiden Einzelmerkmalen deckt sich auch inhaltlich mit der in der ergänzenden Stellungnahme des Beurteilers vom 11.03.2024 angeführten Plausibilisierung, weshalb keine Zuerkennung der entsprechenden Verwendungseignungen (mit Bezug zu verstärkten Verwaltungstätigkeiten) erfolgte. Im Übrigen handelt es sich vorliegend bei der Verschlechterung in den Einzelmerkmalen nicht um eine solche wesentliche Änderung, die eine besondere Begründungspflicht auslösen würde. Daher würde es gerade hier im konkreten Fall im Widerspruch dazu stehen, hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Verwendungseignung sodann den strengeren Maßstab einer Begründungspflicht anzunehmen.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO. § 711 ZPO findet keine entsprechende Anwendung.