Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 06.03.2026 – B 4 S 26.61
Titel:

Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO, Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

Normenkette:
VwGO § 80
Schlagworte:
Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO, Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 621,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.-Nrn. …, …, …, …, … und …, Gemarkung …, der Fl.-Nr. …, Gemarkung …, und der Fl.-Nrn. …, …, … und …, Gemarkung … Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheiden vom 18. Februar 2025 für das Objekt … (Fl.-Nr. ..) eine Grundsteuer i.H.v. 203,72 EUR und für das Objekt … (Fl.-Nr. ...) eine Grundsteuer i.H.v. 597,84 EUR, mit Bescheiden vom 3. Juli 2025 für das Objekt …, Fl.-Nrn. …, …, … und … eine Grundsteuer i.H.v. 18,04 EUR, für das Objekt … Fl.-Nr. … Grundsteuer i.H.v. 4,84 EUR und für das Objekt …, Fl.-Nrn. …, …, … und … eine Grundsteuer i.H.v. 3,74 EUR fest. Die Steuerfestsetzung beruht auf den Grundlagenbescheiden des Finanzamts … vom 22. August 2024 bzw. vom 17. April 2025. Den Grundsteuerbescheiden liegt jeweils ein Hebesatz i.H.v. 200 v.H. zugrunde, den die Antragsgegnerin in § 1 ihrer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze vom 21. November 2024 (Hebesatzsatzung) festlegte.
3
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid vom 18. Februar 2025 Widerspruch und forderte gleichzeitig die Antragsgegnerin u.a. auf, alle bisher bezahlten Grundsteuerbeträge zuzüglich Verzugszinsen ab dem Jahr 1964 zurückzuzahlen. Im Schreiben vom 3. April 2025 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie habe die Abbuchungen der Grundsteuer zurückgegeben und widerrufe sämtliche Abbuchungsermächtigungen der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 7. Juli 2026 erhob die Antragstellerin auch gegen die Bescheide vom 3. Juli 2026 Widersprüche. In weiteren Schreiben an die Antragsgegnerin u.a. vom 22. Mai 2025, vom 2. September 2025 und vom 4. September 2025 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, das Hessische Finanzgericht habe mit Beschluss vom 21. März 2025 entschieden, soweit Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid erhoben worden sei, ruhe das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Grundsteuermessbetrag und des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer. Diesem Beschluss schließe sich die Antragstellerin unter Verweis auf Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) an. Die Angelegenheit solle ruhen. Der Antrag auf Rückzahlung wurde mehrfach wiederholt und klargestellt.
4
Das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2026 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2025 (für das Objekt … Fl.-Nr. ..) und die Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. Juli 2025 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die hebeberechtigte Körperschaft könne bei der Ermittlung der Grundsteuern nur die Steuermessbeträge zugrunde legen, die in den für sie bindenden Steuermessbescheiden des Finanzamts – unabhängig von deren Unanfechtbarkeit – festgesetzt worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2026 zugestellt.
5
Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2026, gerichtet an das Landratsamt, führte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts aus, ein Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) könne auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt werden. Dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden, habe die Antragstellerin ausführlich dargelegt.
6
Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026, eingegangen am 20. Januar 2026, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (B 4 K 26.62) und beantragte zugleich, eine einstweilige Verfügung.
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Grundsteuerbescheiden fehle die Rechtsgrundlage. Die Antragstellerin habe gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamts … (im Folgenden Finanzamt) Einspruch eingelegt und allen Grundsteuerbescheiden der Antragsgegnerin widersprochen. Das Finanzamt habe somit keine rechtmäßigen Grundsteuermessbescheide an die Antragsgegnerin übermitteln können. Der Antragstellerin sei durch die Widerspruchsbehörde der Vollzug der VwGO mitgeteilt worden. Damit sei ihr der garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt. Durch den Vollzug der VwGO habe die Angelegenheit eine Dringlichkeit erlangt.
8
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag und erwiderte unter Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, sie habe als hebeberechtigte Gemeinde aufgrund des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) i.V.m. der Hebesatzsatzung Grundsteuerbescheide (sog. Folgebescheide) erlassen.
9
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 replizierte die Antragstellerin, sie und ihr Bruder hätten mehrmals die Antragsgegnerin zur Rückzahlung aller Grundsteuerbeträge ab 1964 aufgefordert. Diese Anträge seien bis heute nicht bearbeitet worden. Auch den neuen Grundsteuerbescheiden fehle die rechtliche Handhabe.
10
Auf die Gerichtsakte und die Widerspruchsakte wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag hat keinen Erfolg.
12
Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 und gegen die Grundsteuerbescheide vom 3. Juli 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2026 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen.
13
1. Der so verstandene Antrag ist unzulässig.
14
Es fehlt an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO. Danach setzt die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – zu denen die streitgegenständlichen Grundsteuerfestsetzungen zählen – voraus, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn, sie hat über einen entsprechenden Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden oder es droht eine Vollstreckung. Bei der Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss und daher nicht mit heilender Wirkung für das gerichtliche Eilverfahren nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 11 CS 20.1518 – …RS 2020, 20544; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 74; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 506; OVG NRW, B.v. 13.7.2012 – 9 B 818/12 – NVwZ-RR 2012, 748; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.10.2020 – OVG 12 S 50/20 – …RS 2020, 29753).
15
Die Antragstellerin hat einen solchen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vor Antragstellung bei Gericht nicht gestellt.
16
Der Antrag muss unzweideutig auf die behördliche Aussetzung der Vollziehung gerichtet sein (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 508). Mit der Regelung des § 80 Abs. 4 und 6 VwGO verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 24). Dies kann aber nur erreicht werden, wenn die Behörde aufgrund eines besonderen dahingehenden Vorbringens des Abgabenschuldners veranlasst wird, zu prüfen und zu entscheiden, ob sie entsprechend den sich insbesondere aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Maßstäben, also entweder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder wegen einer mit dem Vollzug des Abgabenbescheides verbundenen unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte, die kraft Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides ganz oder teilweise aussetzt (OVG Saarl, B.v. 22.6.1992 – 1 W 29/92 – NVwZ 1993, 490). In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wortsinn kann daher von einem Antrag i.S.d. § 80 Abs. 4 VwGO nur gesprochen werden, wenn der Bürger das von ihm angestrebte Ziel, nämlich die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides, an die Behörde für diese erkennbar heranträgt (OVG Saarl, B.v. 22.6.1992 – 1 W 29/92 – NVwZ 1993, 490 m.w.N.). Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist für die Aussetzung zuständig die Ausgangsbehörde und – solange das Verfahren bei ihr anhängig ist – die Widerspruchsbehörde. Nur die gegenüber dem Wortlaut einschränkende Auslegung von § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der die Kammer folgt, führt zu einer Vermeidung von der Rechtssicherheit abträglichen Zuständigkeitskonkurrenzen (vgl. Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 61 m.w.N.).
17
Einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerbescheide (§ 80 Abs. 4 VwGO) hat die Antragstellerin weder bei der Antragsgegnerin noch bei der Widerspruchsbehörde gestellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 und vom 7. Juli 2025 hat die Antragstellerin zwar Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide erhoben und gleichzeitig die Antragsgegnerin aufgefordert, die bereits bezahlte Grundsteuer seit dem Jahr 1964 zurückzahlen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch eindeutig, dass der bloße Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide nicht automatisch einen Aussetzungsantrag einschließt. Auch das mit dem Widerspruch verbundene Gesuch der Antragstellerin, die bereits bezahlte Grundsteuer zurückzuzahlen, und die Mitteilung über den Widerruf der Abbuchungsermächtigung kann – auch unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) – nicht als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angesehen werden. Die Ausführungen der Antragstellerin, sie schließe sich dem Beschluss des Hessischen Finanzgerichts an und das Verfahren ruhe, können auf Grund des eindeutigen Wortlauts lediglich als Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens nicht jedoch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verstanden werden. Wie auch der Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Februar 2026 deutlich macht, ist das gesamte Vorbringen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen, dass sie die Rückzahlung der seit dem Jahr 1964 bezahlten Grundsteuer verlangt und in Zukunft keine Grundsteuer zahlen wird. Über die Begründung des Widerspruchs, den Antrag auf Ruhen des Verfahrens und die Aufforderung zur Rückzahlung der Grundsteuer ging das Vorbringen der Antragstellerin nicht hinaus. Aus den genannten Schreiben war für die Antragsgegnerin nicht eindeutig erkennbar, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerbescheide und eine Entscheidung nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begehrt.
18
Selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin im Schreiben vom 15. Januar 2026 an das Landratsamt, bei dem die Regelung des § 80 Abs. 4 VwGO ausdrücklich angesprochen wird, als ein solcher Antrag anzusehen wäre, war das Landratsamt zu diesem Zeitpunkt für eine solche Entscheidung nicht mehr zuständig. Mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. Januar 2026 war das Widerspruchsverfahren und damit die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beendet.
19
Da die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine echte Zugangsvoraussetzung darstellt, bei deren Fehlen im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht der Antrag unzulässig ist, kann auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht als gleichzeitiger Aussetzungsantrag gedeutet werden. Dieses Verständnis fände weder im Wortlaut, der Systematik des § 80 Abs. 6 VwGO noch im Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich die verwaltungsinterne Überprüfung vor einer gerichtlichen Befassung zu stärken, eine Stütze (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 24).
20
Es liegt keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages an die zuständige Behörde nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen(vgl. VG Düsseldorf, B.v. 15.2.2016 – 17 L 216/16 – …RS 2016, 43837). Konkrete Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin sind hier weder ersichtlich noch entsprechend vorgetragen worden.
21
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 1.1.1, 1.5 Satz 1 Alt. 2 und 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).