Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 12.03.2026 – B 4 S 26.5
Titel:

Haftungsbescheid und Zahlungsverpflichtung, Entfall der aufschiebende Wirkung bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und, Kosten, Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, Gewerbesteuer, Säumniszuschläge, Nachforderungszinsen und Mahngebühren, Inanspruchnahme des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, Festsetzungsverjährung für Haftungsbescheid, Aussichtslosigkeit der Vollstreckung beim Steuerschuldner

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
AO § 191
AO § 171 Abs. 10
AO § 219
Schlagworte:
Haftungsbescheid und Zahlungsverpflichtung, Entfall der aufschiebende Wirkung bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und, Kosten, Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, Gewerbesteuer, Säumniszuschläge, Nachforderungszinsen und Mahngebühren, Inanspruchnahme des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, Festsetzungsverjährung für Haftungsbescheid, Aussichtslosigkeit der Vollstreckung beim Steuerschuldner

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 30. Mai 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2025 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit diesem Bescheid die Haftung des Antragstellers für Säumniszuschläge i.H.v. 1.300,00 EUR und Nachforderungszinsen i.H.v. 678,00 EUR angeordnet und der Antragsteller zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 6.466,70 EUR festgesetzt.

Gründe

1
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem er zur Haftung für Gewerbesteuerrückstände einer Kommanditgesellschaft und entsprechende Nebenforderungen herangezogen und zur Zahlung verpflichtet werden soll.
2
Der Antragsteller wurde am 13. Juli 2016 als persönlich haftender Gesellschafter der „… KG“ (im Folgenden KG) im Handelsregister eingetragen. Zuvor war Komplementär der damals noch unter dem Namen „… GmbH & Co. KG“ (im Folgenden GmbH & Co. KG) firmierenden Gesellschaft die „… GmbH“, deren Geschäftsführer der Antragsteller war.
3
Unter dem 25. Oktober 2021 meldete die KG die Ausübung ihres Gewerbes bei der Antragsgegnerin zum 15. November 2021 ab. Dabei wurde angegeben, das Gewerbe werde vollständig aufgegeben, da eine Verlängerung des Kooperationsvertrages der KG mit dem … nicht möglich sei.
4
Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2023 (Bl. 86 ff. BA) setzte die Antragsgegnerin gegenüber der GmbH & Co. KG für den Erhebungszeitraum 2019 auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes … (im Folgenden Finanzamt) vom 13. Juni 2023 auf 9.598,27 EUR und Nachforderungszinsen i.H.v. 343,00 EUR fest. Für den Erhebungszeitraum 2020 erfolgte die Festsetzung der Gewerbesteuer auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes vom 13. Juni 2023 i.H.v. 12.635,00 EUR und von Nachforderungszinsen i.H.v. 226,00 EUR durch die Antragsgegnerin gegenüber der GmbH & Co. KG ebenfalls mit Bescheiden vom 25. Oktober 2023 (Bl. 91 ff. BA). Mit Bescheiden vom 30. Juli 2024 (Bl. 98 ff. BA) setzte die Antragsgegnerin gegenüber der GmbH & Co. KG zunächst eine Gewerbesteuer aufgrund des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes vom 4. Juli 2024 i.H.v. 13.821,13 EUR und Nachforderungszinsen von 207,00 EUR fest.
5
Die Antragsgegnerin mahnte bei der GmbH & Co. KG in der Folge mit Schreiben vom 24. Januar 2024 und 9. Oktober 2024 (Bl. 9 ff. BA) Gewerbesteuerrückstände für die Erhebungszeiträume 2019 (9.598,27 EUR), 2020 (12.635,00 EUR) und 2021 (13.821,13 EUR) sowie Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen an und setzte als Mahngebühren jeweils einen Betrag von 150,00 EUR fest.
6
Der von der Antragsgegnerin zuvor in einer anderen Vollstreckungssache gegen die KG beauftragte Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 (Bl. 13 BA) mit, er habe festgestellt, dass die KG ihren Geschäftsbetrieb seit 30. Dezember 2021 eingestellt habe, vermögenslos sei und keine Konten mehr vorhanden seien. Verbindlichkeiten würden durch den Antragsteller privat erfüllt. Hinsichtlich der Gewerbesteuer werde gebeten, die endgültige Festsetzung durch das Finanzamt abzuwarten, Steuererklärungen seien bereits abgegeben und die Steuerschuld werde vermutlich erheblich geringer ausfallen als bisher berechnet.
7
Für den Erhebungszeitraum 2021 korrigierte die Antragsgegnerin die zuvor getroffenen Festsetzungen mit Bescheiden vom 5. November 2024 (Bl. 105 ff. BA) ausgehend vom geänderten Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes vom 18. Oktober 2024 dahingehend, dass nunmehr eine Gewerbesteuer von 1.355,54 EUR und Nachforderungszinsen von 20,00 EUR festgesetzt wurden.
8
Die Antragsgegnerin wandte sich sodann mit Schreiben vom 11. November 2024 (Bl. 17 BA) an den Antragsteller und mahnte die Bezahlung der Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2021 sowie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen in einer Gesamthöhe von 25.866,81 EUR an. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 (Bl. 20 BA) kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung wegen Gewerbesteuerrückständen aus den Erhebungszeiträumen 2019, 2020 und 2021 samt Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Steuernachforderungszinsen in einer Gesamthöhe von inzwischen 25.880,31 EUR an.
9
Der Antragstellerbevollmächtigte wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. März 2025 (Bl. 27 f. BA) darauf hin, dass es sich insoweit allenfalls um Verbindlichkeiten der KG handele und der Antragsteller persönlich dafür nicht in Anspruch genommen werden könne. Es bedürfe vielmehr zunächst eines Haftungsbescheides nach § 191 der Abgabenordung (AO).
10
Die Antragsgegnerin nahm daraufhin unter dem 27. März 2025 (Bl. 29 BA) den zuvor am 25. Februar 2025 erteilten Vollstreckungsauftrag wieder zurück. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2025 (Bl. 30 f. BA) hörte sie den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Haftungsbescheides für Gewerbesteuerrückstände der KG aus den Erhebungszeiträumen 2019, 2020 und 2021 sowie entsprechende Nebenforderungen i.H.v. insgesamt 25.880,31 EUR an.
11
Der Antragstellerbevollmächtigte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 16. April 2025 (Bl. 34 f. BA) und bat zunächst um Übersendung entsprechender Gewerbesteuerbescheide und wies zugleich darauf hin, dass die Festsetzungsfrist für die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs nach § 191 Abs. 5 Satz 1 AO abgelaufen sein könnte.
12
Mit Bescheid vom 30. April 2025 (Bl. 54 ff. BA) nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller für Gewerbesteuerschulden der KG aus den Erhebungszeiträumen 2019, 2020 und 2021 sowie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen in Höhe von insgesamt 25.866,81 EUR in Haftung und verpflichtete ihn zur Zahlung an die Antragsgegnerin.
13
Die Antragsgegnerin habe gegenüber der KG mit Gewerbesteuerbescheiden vom 25. Oktober 2023 für den Erhebungszeitraum 2019 auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides vom 13. Juni 2023 eine Gewerbesteuer i.H.v. 9.598,27 EUR und 343,00 EUR Nachzahlungszinsen sowie für den Erhebungszeitraum 2020 auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides vom 13. Juni 2023 eine Gewerbesteuer i.H.v. 12.635,00 EUR und 226,00 EUR Nachforderungszinsen festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 30. Juli 2024 seien gegenüber der KG auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides vom 4. Juli 2024 eine Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2021 i.H.v. 13.821,13 EUR und 207,00 EUR Nachforderungszinsen festgesetzt worden. Mit Bescheiden vom 5. November 2024 sei die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2021 entsprechend der Änderung des zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheides vom 18. Oktober 2024 auf 1.355,54 EUR und die entsprechenden Nachforderungszinsen auf 20,25 EUR gesenkt worden.
14
Die gegenüber der KG eingeleiteten umfangreichen Vollstreckungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Der beauftragte Gerichtsvollzieher habe mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 mitgeteilt, die KG habe ihren Geschäftsbetrieb zum 30. Dezember 2021 dauerhaft eingestellt, es seien keine Konten mehr vorhanden und Verbindlichkeiten vom Antragsteller privat beglichen worden.
15
Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO könne derjenige, der als Haftungsschuldner kraft Gesetzes für eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller hafte als Komplementär der KG nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 des Handelsgesetzbuches (HGB) kraft Gesetzes für deren Verbindlichkeiten. Die Auswahl des Antragstellers entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Er hafte als Komplementär persönlich in unbegrenzter Höhe. Außer ihm sei nur ein Kommanditist als Gesellschafter vorhanden, dessen Haftungsumfang durch seine Einlage begrenzt und damit unklar sei. Der Antragsteller habe bereits andere Verbindlichkeiten der KG gegenüber der Antragsgegnerin beglichen, dies entspreche auch der Mitteilung des Gerichtsvollziehers.
16
Die Inanspruchnahme des Antragstellers sei zudem verhältnismäßig. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Realisierung von Einnahmen zur Finanzierung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben überwiege das private Interesse des Antragstellers. Dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft sei das übernommene Haftungsrisiko klar.
17
Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die entsprechenden Gewerbesteuerforderungen seien sämtlich mit Bescheiden gegenüber der KG festgesetzt worden. Daher laufe nach § 191 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsverjährungsfrist für den Haftungsbescheid frühestens zwei Jahre nach Erlass des jeweiligen Gewerbesteuermessbescheides ab. Selbst für den am weitesten zurückliegenden Erhebungszeitraum 2019 ende die Frist daher erst am 16. Juni 2025.
18
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 2. Mai 2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
19
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Mai 2025 (Bl. 61 BA) Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2025 einlegen.
20
Unter dem 18. Juni 2025 (Bl. 67 ff. BA) führte der Antragstellerbevollmächtigte zur Begründung aus, etwaige Haftungsansprüche seien verjährt. Es lägen keine Nachweise dafür vor, dass die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide ordnungsgemäß bekanntgegeben worden seien. Trotz Aufforderung seien dem Antragstellerbevollmächtigten auch keine Kopien der Gewerbesteuerbescheide übersandt worden; Zustellungsnachweise für diese lägen ebenso wenig vor. Der Haftungsbescheid enthalte keine Ausführungen dazu, ob für die Erhebungszeiträume 2019 und 2020 die Voraussetzungen für eine Unterbrechung oder Hemmung der Festsetzungsverjährung vorliegen.
21
Der streitgegenständliche Bescheid enthalte außerdem keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme und der Ermessensausübung. Es sei nicht erkennbar, ob mildere Mittel geprüft worden oder eine vorrangige Inanspruchnahme der KG ernsthaft erwogen worden sei.
22
Der Antragsteller habe mangels Übersendung der maßgeblichen Grundlagenbescheide keine ausreichende Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme gehabt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Es fehle außerdem an einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung der Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Inanspruchnahme des Antragstellers sei auch unverhältnismäßig, da zuvor nicht alle zumutbaren Maßnahmen gegenüber der Hauptschuldnerin ausgeschöpft worden seien.
23
Es werde außerdem beantragt, die sofortige Vollziehung des angegriffenen Haftungsbescheides auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
24
Die Antragsgegnerin erwiderte hierzu mit Schreiben vom 18. November 2025 (Bl. 74 ff. BA) und übersandte dem Antragstellerbevollmächtigten Kopien der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes vom 13. Juni 2023, 4. Juli 2024 und 18. Oktober 2024 betreffend die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2021 sowie die für diese Erhebungszeiträume ergangenen Bescheide der Antragsgegnerin zur Festsetzung der Gewerbesteuer und Nachforderungszinsen vom 25. Oktober 2023, 30. Juli 2024 und 5. November 2024, eine Aufstellung der Zinsen, Mahngebühren und Säumniszuschläge mit entsprechenden Nachweisen und das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 10. Oktober 2024 an die Antragsgegnerin.
25
Zudem wurde ausgeführt, dass es hinsichtlich der Festsetzungsverjährung nicht auf eine etwaige Hemmung oder Unterbrechung der Frist ankomme, da bereits die reguläre Frist eingehalten sei. Entsprechende Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid seien daher nicht erforderlich gewesen. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2025 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt worden. Die von Antragstellerseite geforderten Gewerbesteuerbescheide seien der KG zugestellt worden, es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller als deren persönlich haftender Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt habe. Lediglich der Klarheit halber würden nochmals entsprechende Kopien übersandt. Entsprechendes gelte für die mitübersandte Aufstellung der Nebenforderungen. Auch deren Zusammensetzung sei aus den an die KG versandten Mahnungen, die dem Antragsteller bekannt sein müssten, ersichtlich. Ein Fehlen einer solchen Aufschlüsselung führe im Übrigen nicht zur Nichtigkeit. Die Antragsgegnerin habe zunächst erfolglos versucht, die ausstehenden Forderungen bei der KG einzutreiben. Zu diesem Zweck seien die Mahnungen vom 24. Januar 2024 und 9. Oktober 2024 versandt worden. Nachdem der Gerichtsvollzieher anlässlich der Abarbeitung eines älteren Vollstreckungsauftrages der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 mitgeteilt habe, dass der Geschäftsbetrieb der KG seit dem 30. Dezember 2021 eingestellt worden und diese vermögenslos sei, seien die Vollstreckungsversuche gegenüber der KG wegen zu erwartender Erfolglosigkeit eingestellt worden. Der Gerichtsvollzieher habe außerdem mitgeteilt, dass Verbindlichkeiten der KG durch den Antragsteller privat erfüllt werden würden. Dem Widerspruch des Antragstellers werde daher nicht abgeholfen. Ein etwaiger Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei beim Verwaltungsgericht zu stellen. Da die geltend gemachte Forderung zwischenzeitlich zur Zahlung fällig, aber noch nicht beglichen worden sei, werde nun das Mahn- und anschließend das Vollstreckungsverfahren begonnen.
26
Der Antragstellerbevollmächtigte führte hierzu mit am 1. Dezember 2025 bei der Antragsgegnerin eingegangenem, auf den 12. September 2025 datiertem Schriftsatz (Bl. 126 ff. BA) aus, für die Berechnung der Festsetzungsverjährung sei maßgeblich, wann die zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheide der KG bekannt gegeben worden seien. Insofern könne es sehr wohl auf eine mögliche Hemmung oder Unterbrechung der Frist ankommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege bereits darin, dass vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die für die Prüfung der Sache erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Auch wenn eine fehlende Aufschlüsselung der Nebenforderungen nicht zur Nichtigkeit führe, könne insoweit dennoch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gerügt werden. Die bloße Nennung einer Gesamtsumme der Nebenforderungen ohne schlüssige Berechnungsgrundlage habe die Überprüfung und Anfechtung jedenfalls erschwert. Es sei fraglich, ob zwei Mahnungen und eine einzelne Mitteilung des Gerichtsvollziehers anlässlich eines älteren Vollstreckungsauftrages ausreichten, um die Aussichtslosigkeit einer Beitreibung im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides hinreichend zu belegen. Die Mitteilung des Gerichtsvollziehers, Verbindlichkeiten der KG würden vom Antragsteller beglichen, könne die Antragsgegnerin nicht ohne eigene Prüfung zugrunde legen.
27
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 (Bl. 129 f. BA) mahnte die Antragsgegnerin beim Antragsteller erneut die Zahlung der Gewerbesteuerrückstände der KG für die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2021 samt Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Nachforderungszinsen in einer Gesamthöhe von inzwischen 27.906,05 EUR an. Er wurde zur Zahlung bis spätestens 5. Januar 2026 aufgefordert, andernfalls würden weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
28
Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2025 (Bl. 131 ff. BA) nahm die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragstellerbevollmächtigten dahingehend Stellung, dass das Finanzamt telefonisch mitgeteilt habe, dass die Gewerbesteuermessbescheide vom 13. Juni 2023 am selben Tag zur Post gegeben worden seien. Aufgrund der damals geltenden Dreitagesfiktion sei daher von einem Zugang bei der KG am 16. Juni 2025 (gemeint wohl 2023) auszugehen. Eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei jedenfalls mit der Übersendung der entsprechenden Bescheide und Unterlagen nach Art. 45 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) geheilt. Hinsichtlich der vorrangigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners müsse sich die Antragsgegnerin auf die Mitteilungen des beauftragten Gerichtsvollziehers verlassen können. Dieser habe mitgeteilt, dass die KG ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe und vermögenslos geworden sei. Damit sei ausreichend nachgewiesen, dass eine Beitreibung gegen die KG aussichtslos sei.
29
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Januar 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Antragsteller beantragen,
I. die aufschiebende Wirkung des am 30. Mai 2025 eingelegten Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2025, Az. …, wiederherzustellen;
II. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
30
Die Haftungsinanspruchnahme unterliege nach § 191 Abs. 3 i.V.m. §§ 169 ff. AO der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre, maßgeblich sei der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tatsachen, § 170 AO. Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides sei die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten. Die Antragsgegnerin verkenne insbesondere den Beginn der Festsetzungsfrist, den Ablauf der Festsetzungsfrist vor Erlass des Haftungsbescheides und das Fehlen wirksamer Ablaufhemmungen. Zudem werde eine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt. Trotz des intendierten Ermessens müsse die Antragsgegnerin dennoch prüfen, ob gegenüber dem originären Steuerschuldner Steueransprüche ausreichend verfolgt worden seien und bei dem Haftenden eine hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliege. Hinsichtlich der Auswahl des Haftenden sei Ermessen auszuüben und die Inanspruchnahme müsse verhältnismäßig sein. Eine entsprechende Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich und damit fehlerhaft. Außerdem sei der streitgegenständliche Bescheid nicht ausreichend begründet, insbesondere fehlten viele nachvollziehbare Erläuterungen und Belege für die geltend gemachten Gewerbesteuerrückstände. Ebenso sei nicht ausreichend dargelegt, welche Versuche die Antragsgegnerin unternommen habe, die Steuerschulden bei der KG beizutreiben. Die Antragsgegnerin sei ihrer Pflicht zur Amtsermittlung nicht ausreichend nachgekommen und die Begründung sei nicht substantiiert genug. Bei einer Vollstreckung drohten dem Antragsteller erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Vollstreckungsmaßnahmen seien bereits eingeleitet bzw. angedroht. Die Nachteile seien irreversibel, während die Gemeinde im Falle einer Aussetzung der Vollziehung keine schwerwiegenden Nachteile habe.
31
Die Antragsgegnerin erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
32
Auf der Grundlage der vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide habe die Antragsgegnerin für die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2021 jeweils Gewerbesteuerbescheide erlassen. Es sei versucht worden, die ausstehende Gewerbesteuer bei der KG einzutreiben, was jedoch erfolglos geblieben sei. Daher sei begonnen worden, Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. Auf den Hinweis, dass dies zunächst den Erlass eines Haftungsbescheides erfordere, habe die Antragstellerin entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich eingestellt. Der Antragsteller sei angehört und der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden.
33
Die von Antragstellerseite eingewandte Festsetzungsverjährung sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht eingetreten. Nach § 170 Abs. 10 AO sei der Ablauf der Verjährungsfrist insoweit gehemmt, als diese nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides ende. Der Gewerbesteuermessbescheid für den Erhebungszeitraum 2019 sei vom Finanzamt am 13. Juni 2023 an die KG versandt worden. Er gelte damit als am 16. Juni 2023 zugegangen. Die Festsetzungsverjährung sei damit frühestens am 16. Juni 2025 und nicht vor Erlass des Haftungsbescheides eingetreten. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die entsprechenden Erwägungen im Bescheid dargestellt. Insbesondere sei dargelegt worden, dass die Vollstreckung beim originären Steuerschuldner aussichtslos gewesen sei. Ebenso sei das Auswahlermessen ausführlich begründet und die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Inanspruchnahme des Antragstellers eingehend behandelt worden. Die von Antragstellerseite geforderten Unterlagen seien mit Schreiben vom 18. November 2025 übermittelt worden.
34
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
35
A. Der Hauptantrag in Ziffer I. ist ausdrücklich gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Im Rahmen der § 122 Abs. 1, § 88 VwGO ist er – auch bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller – sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit sie nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, bzw. die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt wird (vgl. OVG LSA, B.v. 12.10.2016 – 2 M 48/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). So verstanden ist der Hauptantrag zulässig, aber in der Sache nur teilweise erfolgreich.
36
I. Der Hauptantrag ist in der oben dargestellten sachdienlichen Auslegung zulässig.
37
1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 30. April 2025 beinhaltet zwei Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG: Zum einen wird mit ihm auf der Grundlage von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO die Haftung des Antragstellers für die näher bezeichneten Verbindlichkeiten der KG angeordnet. Zum anderen wird der Antragsteller gleichzeitig nach § 219 Satz 1 AO zur Zahlung verpflichtet.
38
a) Soweit sich die letztgenannte Zahlungsverpflichtung auf öffentliche Abgaben und Kosten bezieht, handelt es sich um die Anforderung solcher Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. zum Begriff der Anforderung Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 63 m.w.N.), so dass insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes entfällt. Im Ergebnis gilt dies aber ebenso für die gleichzeitig nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Haftung des Antragstellers als Voraussetzung der Zahlungsverpflichtung. Auch wenn der Haftungsbescheid selbst kein Steuerbescheid im engeren Sinn ist, beinhaltet er die Verpflichtung, die Haftungssumme, die der Steuerschuld entspricht, zu entrichten. Wegen dieser engen rechtlichen Verflechtung unterliegt daher der Haftungsbescheid in gleicher Weise der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass ein gegen ihn erhobener Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (BayVGH, B.v. 6.6.2007 – 4 CS 07.929 – juris Rn. 13 m.w.N.).
39
b) Die aufschiebende Wirkung des durch den Antragsteller eingelegten Widerspruchs entfällt aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur insoweit, als mit dem streitgegenständlichen Bescheid öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden.
40
aa) Öffentliche Abgaben in diesem Sinne sind dabei hoheitlich geltend gemachte öffentlichrechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 130 m.w.N.). Wesentlich ist dabei die Finanzierungsfunktion der Abgabe, diese darf nicht nur untergeordnete Bedeutung haben (Herrmann in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl.2025, § 31 Rn. 2 m.w.N.). Dies bedingt aber, dass es sich – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei einer ansonsten kaum abgrenzbare Vielzahl öffentlichrechtlicher Geldzahlungspflichten – nur um solche handeln kann, auf die die öffentliche Hand angewiesen ist, weil sie nach materiellem Recht fest mit ihrem Eingang rechnen darf und daher für die Aufgabenerfüllung einplant, also im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung von einer Stetigkeit des Mittelflusses ausgehen darf (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 132 m.w.N.).
41
Öffentliche Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlichrechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl.2025, § 31 Rn. 12).
42
bb) Die eigentliche Gewerbesteuerschuld unterfällt jedenfalls dem Begriff der öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Ebenso sind die angesetzten Mahngebühren als öffentliche Kosten i.S.d. dieser Vorschrift anzusehen. Sie stellen Gebühren für Amtshandlungen der Antragsgegnerin nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) dar. Die Mahnung ist auch (noch) keine Handlung der Verwaltungsvollstreckung, für deren Kosten § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO nicht einschlägig wäre (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 32 m.w.N.). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Vollstreckung von Leistungsbescheiden, aber zählt noch nicht zur Vollstreckung selbst, wie sich aus Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) ergibt.
43
Anders ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aber hinsichtlich der ebenfalls von Antragsgegnerseite im Wege der Haftungsanordnung und Verpflichtung zur Zahlung geltend gemachten Nachforderungszinsen und Säumniszuschläge zu beurteilen. Nachforderungszinsen sollen typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile des Abgabeschuldners ausgleichen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang diese Vorteile tatsächlich eingetreten sind und auf welchen Ursachen sie beruhen (Werth in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 233a Rn. 2 m.w.N.). Sie sind damit anders als Aussetzungs- oder Stundungszinsen nicht derart streng akzessorisch zur eigentlichen Abgabeforderung, dass im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ein Gleichlauf gerechtfertigt wäre. Es fehlt insoweit an der Stetigkeit und Planbarkeit der Zahlung im Interesse einer geordneten Haushaltsführung. Säumniszuschläge nach § 240 AO sollen in erster Linie die rechtzeitige Zahlung fälliger Steuern gewährleisten und stellen damit ein Druckmittel zur Durchsetzung titulierter Zahlungsverpflichtungen dar. Ihre Funktion als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlungspflicht ist demgegenüber untergeordnet (vgl. BFH, U.v. 29.8.1991 – V R 78/86 – juris Rn. 25). Beide Nebenleistungen unterfallen deshalb nicht dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass dem Widerspruch des Antragstellers insoweit aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt (zu Säumniszuschlägen vgl. BayVGH, B.v. 2.4.1985 – 23 C S. 85 A.361 – NVwZ 1987, 63; zu Nachforderungszinsen vgl. NdsOVG, B.v. 8.7.2013 – 9 ME 110/12 – juris Rn. 3; insgesamt zum Meinungsstand Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 137b und 138 m.w.N.). Soweit also danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht entfallen ist, ist ein Antrag auf Anordnung dieser aufschiebenden Wirkung schon nicht statthaft. Insoweit ist der Hauptantrag des Antragstellers aber sachdienlich dahingehend auszulegen, dass zulässigerweise die Feststellung eben jener aufschiebenden Wirkung begehrt wird (s.o.). Diesbezüglich besteht für den Antragsteller auch ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl.2025, § 45 Rn. 8). Die Antragsgegnerin geht, wie sich aus ihrem Schreiben vom 18. November 2025 und in der Folge dem weiteren Vorantreiben der Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt, nicht davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers zumindest hinsichtlich der Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen aufschiebende Wirkung hätte. Insoweit liegt vielmehr ein Fall einer drohenden faktischen Vollziehung vor.
44
2. Der Zulässigkeit des Hauptantrages steht zudem nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vor Stellung des Antrages einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung nicht ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss und daher nicht mit heilender Wirkung für das gerichtliche Eilverfahren nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 11 CS 20.1518 – juris Rn. 10; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 74; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 506). Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. April 2025 (auch) um einen Verwaltungsakt, mit dem öffentliche Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert werden (s.o.). Der Antragsteller hat zudem mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Juni 2025 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Es kann dabei dahinstehen, ob in dem Hinweis der Antragsgegnerin im Schreiben vom 18. November 2025, ein solcher Antrag sei beim Verwaltungsgericht zu stellen, zumindest eine konkludente Ablehnung des Aussetzungsantrages des Antragstellers zu sehen sein kann (vgl. zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine solche Ablehnung Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 511 m.w.N.). Eine vorherige vollständige oder teilweise Ablehnung des Aussetzungsantrages vor Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes war hier ohnehin entbehrlich. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist über den Aussetzungsantrag des Antragstellers entschieden, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO. In der Regel kann als angemessene Frist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles ein Zeitraum von einem Monat angesehen werden (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 181). Zwischen der Beantragung der Aussetzung der Vollziehung und der Stellung des Antrages auf Eilrechtsschutz lagen hier aber mehr als sechs Monate, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, dass die Antragsgegnerin innerhalb dieser Zeit nicht sachlich über den Antrag hätte entscheiden können. Zudem wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 weitere Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt, dass eine Zahlung nicht bis zum 5. Januar 2026 erfolge. Daher lagen auch die Voraussetzungen der § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor.
45
II. Der Hauptantrag hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
46
1. Soweit nach obigen Ausführungen dem Widerspruch des Antragstellers vom 30. Mai 2025 aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt und diese nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, ist die drohende faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig. Anders als sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO ist daher nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse abzuwägen. Insbesondere kommt es damit nicht auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides an (VGH BW, B.v. 22.2.2010 – 10 S 2702/09 – NVwZ-RR 2010, 463; BayVGH, B.v. 27.7.1998 – 5 ZS 98.1714 – juris Rn. 9; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 352 m.w.N.).
47
2. Soweit aber im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 95 m.w.N.) hat dies dann zu geschehen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn die sofortige Vollziehung des Bescheides für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.
48
a) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. April 2025 ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.
49
Der Antragsteller hat insoweit zwar eingewandt, dass es an einer ordnungsgemäßen Anhörung gemangelt habe, da ihm die für eine sinnvolle Stellungnahme erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt worden seien und auch die Begründung des Bescheides, insbesondere hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung und bezüglich der Aufgliederung der geltend gemachten Nebenforderungen nicht ausreichend sei.
50
Unabhängig davon, ob deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht eingehalten wurden, ist hier jedenfalls davon auszugehen, dass etwaige Fehler durch die weiteren schriftlichen Einlassungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BayVwVfG unbeachtlich geworden sind. Dass die von Antragstellerseite vorgebrachten formellen Mängel zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte nach Art. 44 BayVwVfG geführt hätten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Voraussetzung ist dabei jedoch stets, dass die Nachholung des jeweiligen Verfahrensschrittes ordnungsgemäß durchgeführt wird und dessen Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht (BVerwG, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37). In der Phase eines Widerspruchsverfahrens vor Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde und damit noch vor der Entscheidung der Ausgangsbehörde über eine etwaige Abhilfe nach § 72 VwGO ist dies auch bei Ermessensentscheidungen möglich (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1982 – 1 C 22.81 – juris Rn. 18). Dass die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerseite im Widerspruchsverfahren nicht ernsthaft in Erwägung gezogen und berücksichtigt hätte, ist hier gerade nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller im Laufe des Widerspruchsverfahrens nicht nur Kopien der maßgeblichen Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie Bescheide zur Festsetzung der Nachforderungszinsen vorgelegt und die geltend gemachten weiteren Nebenforderungen näher erläutert, sie ist zudem inhaltlich nochmals auf die Argumente des Antragstellers hinsichtlich einer etwaigen Verjährung eingegangen. Mithin standen dem Antragsteller spätestens mit Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 18. November 2025 die von ihm geforderten Unterlagen als Grundlage für eine eingehende Stellungnahme zur Verfügung. Damit waren ihm sämtliche i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt. Außerdem waren die im Bescheid vom 30. April 2025 getroffenen Anordnungen in einer den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG entsprechenden Weise begründet. Für Letzteres genügt die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bei Ermessensentscheidungen sollen auch die Gesichtspunkte benannt werden, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayVwVfG. Jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Äußerungen der Antragsgegnerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens bestehen für das Gericht insoweit keine Zweifel, dass das Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt wurde. Die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ist dabei keine Frage der formellen Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG (Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 39 VwVfG Rn. 55 m.w.N.).
51
Der streitgegenständliche Bescheid ist zudem inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Er benennt Haftungsschuldner und Steuerpflichtigen, trennt zwischen beiden hinreichend klar und führt die konkrete Haftsumme unter Bezeichnung der Haftungsschuld an (vgl. Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 191 Rn. 58 ff.).
52
b) Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. April 2025 ist zwischen der Anordnung der Haftung nach § 191 Abs. 1 AO (dazu unter aa) und der Zahlungsverpflichtung nach § 219 AO (dazu unter bb) zu differenzieren.
53
aa) Die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen, besteht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO auch im Bereich der Gewerbesteuer als nach Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch die jeweilige Gemeinde verwaltete Realsteuer.
54
(1) Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO ist in erster Linie das Bestehen einer entsprechenden Steuerschuld, für die die Haftung angeordnet wird (sog. Akzessorietät, vgl. Schmitz-Herscheidt in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 191 Rn. 11).
55
(a) Die Gewerbesteuer, für die der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Haftung genommen wurde, wurde hier gegenüber der KG für die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2021 mit den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2023, 30. Juli 2024 und 5. November 2024 in einer Gesamthöhe von zuletzt 23.588,81 EUR festgesetzt. Diese Bescheide sind gegenüber der KG wirksam geworden. Dass diese Bescheide an die GmbH & Co. KG und nicht an die KG adressiert waren und auch jeweils die GmbH & Co. KG als Steuerschuldnerin benennen, hindert eine wirksame Bekanntgabe gegenüber der KG nicht. Der Inhalts- und Bekanntgabeadressat der jeweiligen Steuerfestsetzung war aus den Bescheiden hinreichend bestimmt erkennbar. Ziel einer hinreichend bestimmten Angabe des Adressaten ist es, Verwechslungen auszuschließen (Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 37 VwVfG Rn. 28). Dabei sind Formalismus und Wortklauberei unangebracht, entscheidend ist, ob der Schuldner sicher identifiziert werden kann (BFH, U.v. 8.11.1995 – V R 64/94 – juris Rn. 11). Die Änderung der Firma der GmbH & Co. KG wurde am 13. Juli 2016 in das Handelsregister eingetragen, mit der Änderung ging das Ausscheiden der … GmbH als Komplementärin aus der Kommanditgesellschaft und der Eintritt des Antragstellers als neuer Komplementär einher. Gleichwohl lag auch nach der Änderung die selbe Personengesellschaft vor, lediglich der nach § 19 Abs. 2 HGB erforderliche Rechtsformzusatz wurde der geänderten Gesellschafterstruktur angepasst. Trotz der Verwendung des Zusatzes „GmbH & Co. KG“ in den jeweiligen Bescheiden ergeben sich deshalb keine Zweifel daran, dass Adressatin und Steuerschuldnerin die KG sein soll. Die Bescheide wurden ausweislich der Behördenakte am 26. Oktober 2023 und 31. Juli 2024 als Einwurf-Einschreiben bzw. am 7. November 2024 als einfacher Brief per Post versandt. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bzw. (hinsichtlich des Bescheides vom 5. November 2024) nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 und 3 BayVwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten sie damit jeweils als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, es sei denn, sie wären nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Dass sie nicht zugegangen wären, wird von Antragstellerseite nicht einmal behauptet, im Schriftsatz vom 18. Juni 2025 verwies der Antragstellerbevollmächtigte lediglich darauf, dass für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Nachweise vorlägen. Erst recht wurde von Antragstellerseite nichts dafür vorgetragen, was die ernsthafte Möglichkeit eines Nichtzugangs begründen würde. Das schlichte Bestreiten eines Zugangs reicht nicht aus, es müsste vielmehr ein atypischer Geschehensablauf ernstlich und substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1987 – 5 B 132/86 – juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – juris; NdsOVG, B.v. 5.8.2015 – 4 LA 53/15 – juris Rn. 4). Damit ist von einer wirksamen Bekanntgabe der entsprechenden Gewerbesteuerbescheide und folglich einer wirksamen Gewerbesteuerfestsetzung gegenüber der KG auszugehen.
56
(b) Die Mahngebühren in Höhe von insgesamt 300,00 EUR wurden mit den beiden Mahnungen vom 24. Januar 2024 und 9. Oktober 2024 durch die Antragsgegnerin festgesetzt. Die Erhebung von Kosten für das Mahnverfahren ist hier nicht nach § 337 Abs. 2 AO ausgeschlossen, da § 1 Abs. 2 AO für Realsteuern wie die Gewerbesteuer gerade nicht auf diese Vorschrift verweist. Die Verwaltung der Gewerbesteuern ist den Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m. Art. 18 KAG übertragen. Für Amtshandlungen in diesem Rahmen wie etwa die Anmahnung ausstehender Gewerbesteuern können die Gemeinden daher Gebühren nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kostengesetzes (KG) erheben, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Nr. 1.I.7 der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz – Kostenverzeichnis (KVz) zu bemessen sind. Zwar ist die Mahnung selbst kein Verwaltungsakt (vgl. Moser in Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 34). Die darin enthaltene Kostenentscheidung über die Mahngebühr hat allerdings als Einzelfallregelung mit Außenwirkung den Charakter eines Verwaltungsaktes i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand Dezember 2024, Art. 12 KG Anm. 1). Hinsichtlich der Bestimmtheit des Adressaten gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Dass diese Mahnungen der KG nicht zugegangen wären, wurde von Antragstellerseite nicht behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt.
57
(c) Die Gewerbesteuerschuld und die Mahngebührenforderung sind bislang noch nicht durch Zahlung erloschen. Ebenso sind die entsprechenden Ansprüche noch nicht nach § 47 i.V.m. §§ 228 ff. AO hinsichtlich der Gewerbesteuer bzw. nach Art. 19 KG hinsichtlich der Mahngebühren wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, § 228 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 KG. Hinsichtlich der Gewerbesteuer beginnt der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist außerdem nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der Gewerbesteuer wirksam geworden ist, § 229 Abs. 1 Satz 2 AO. Selbst für den am längsten zurückliegenden Erhebungszeitraum 2019 ist daher wegen der Festsetzung mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 bislang noch keine Zahlungsverjährung eingetreten. Die Mahngebühren werden als Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, Art. 15 KG. Somit ist auch hinsichtlich der mit den Mahnungen vom 24. Januar 2024 und 9. Oktober 2024 festgesetzten Mahngebühren noch keine Zahlungsverjährung eingetreten.
58
(2) Für die danach fortbestehenden Verbindlichkeiten der KG haftet der Antragsteller kraft Gesetzes i.S.d. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO als Komplementär der Gesellschaft nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB persönlich und unbeschränkt (vgl. Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 191 Rn. 30). Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch einen Haftungsbescheid i.S.d. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO setzt – anders als die Verpflichtung zur Zahlung nach § 219 AO – nicht voraus, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des eigentlichen Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben wäre oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Der Haftungsbescheid kann auch bereits vorher ergehen (Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 191 Rn. 33).
59
(3) Dem Haftungsbescheid steht zudem nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 191 Abs. 3 i.V.m. §§ 169 ff. AO entgegen. Zwar beträgt nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO auch für den Haftungsbescheid die Frist für die Festsetzungsverjährung grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft, § 191 Abs. 3 Satz 3 AO. Der Antragsteller haftet für die Steuerschulden der KG unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es weiterer Umstände bedürfte. Somit beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist hier mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Die Gewerbesteuerschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums, § 18 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Wird sie jedoch – wie hier – erst später festgesetzt, so gilt § 171 Abs. 10 AO nach § 191 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 AO sinngemäß. Dementsprechend wird der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt. Dabei ist jedoch – anders als von den Beteiligten vorgetragen – nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheides als Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuerfestsetzung maßgeblich. Die sinngemäße Anwendung von § 171 Abs. 10 AO bedeutet vielmehr, dass der Haftungsbescheid und die zugrundeliegende Steuerfestsetzung im selben Verhältnis zueinander stehen sollen wie die Steuerfestsetzung und der Grundlagenbescheid (vgl. Schmitz-Herscheidt in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 191 Rn. 149; Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 191 Rn. 104; jeweils m.w.N.). Abzustellen ist daher auf die Bekanntgabe des jeweiligen Gewerbesteuerbescheides. Die Steuerfestsetzung für den am längsten zurückliegenden Erhebungszeitraum 2019 erfolgte hier mit Bescheid vom 25. Oktober 2023. Damit konnte die Festsetzungsverjährung auch für den Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO frühestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides vom 25. Oktober 2023 (zur Post gegeben am 26. Oktober 2023), hier also nicht vor dem Ablauf des 29. Oktober 2025 enden, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG a.F. i.V.m. § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit war sie im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. April 2025 noch nicht abgelaufen. Erst recht gilt dies hinsichtlich der Erhebungszeiträume, für die die Gewerbesteuer erst mit späteren Bescheiden festgesetzt wurde.
60
(4) Das durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnete Ermessen hat die Antragsgegnerin, soweit dies im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu prüfen ist, in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, U.v. 14.12.2021 – VII R 14/19 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides ausgeführt, dass ihr Interesse an der Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das Interesse des Antragstellers an der Nichtzahlung überwiegt. Sie hat zudem berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme der KG nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 10. Oktober 2024 voraussichtlich aussichtslos sein dürfte. Die Auswahl des Antragstellers als Haftungsschuldner hat die Antragsgegnerin mit dessen Stellung als Komplementär der KG und der damit verbundenen unbeschränkten Haftung begründet. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Entschließungs- bzw. Auswahlermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt hätte. Ebenso stellt sich die Anordnung der Haftung des Antragstellers insoweit als verhältnismäßig dar. Entgegenstehende Gesichtspunkte wurden von Antragstellerseite weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
61
bb) Die Verpflichtung des Haftungsschuldners zur Zahlung erfolgte hier auf der Grundlage von § 219 Satz 1 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO i.V.m. Art. 18 KAG anwendbar ist.
62
(1) Neben der hier erfolgten Anordnung der Haftung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO setzt § 219 Satz 1 AO voraus, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Aussichtslos in diesem Sinne ist die Vollstreckung, wenn konkrete, aktuelle und zuverlässige Informationen darüber vorliegen, dass eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des eigentlichen Steuerschuldners aussichtslos sein wird. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen, ebenso wenig bedarf es des Nachweises der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung, etwa durch erfolglose Vollstreckungsversuche (vgl. BFH, U.v. 4.6.2019 – VII R 16/18 – juris Rn. 22; Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 219 Rn. 11).
63
Hier durfte die Antragsgegnerin jedoch auf Grundlage der Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 10. Oktober 2024 und der erfolgten Gewerbeabmeldung zum 15. November 2021 davon ausgehen, dass eine entsprechende Aussichtslosigkeit vorlag. Der Gerichtsvollzieher war von der Antragsgegnerin mit der Vollstreckung anderweitiger Forderungen gegen die KG beauftragt worden, er war demnach befugt, eine Vermögensauskunft der KG bzw. Auskünfte Dritter über deren Vermögen einzuholen und gegebenenfalls körperliche Sachen zu pfänden und zu verwerten, § 802a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Insoweit kann nicht bezweifelt werden, dass es sich bei der Mitteilung des Gerichtsvollziehers an die Antragsgegnerin um hinreichend konkrete und zuverlässige Informationen handelte. Nach seiner Mitteilung hatte die KG ihren Geschäftsbetrieb seit 30. Dezember 2021 eingestellt, sie war vermögenslos und es waren keine Konten mehr vorhanden. Angesichts dieser Angaben konnte eine weitere Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der KG nicht als erfolgversprechend angesehen werden. Die Informationen waren im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 30. April 2025 auch noch ausreichend aktuell. Angesichts dessen, dass nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers und der Gewerbeabmeldung der Geschäftsbetrieb der KG bereits zum Ende des Jahres 2021 eingestellt worden war und seitdem keine erneute Aufnahme der Gewerbeausübung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) angezeigt wurde, lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich daran etwas geändert haben könnte.
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(2) Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens durch die Antragsgegnerin gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung ergeben sich keine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler. Ebenso bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Zahlungsverpflichtung.
65
B. Soweit der Hauptantrag danach in der Sache ohne Erfolg bleibt, kommt der unter Ziffer II. gestellte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, zum Tragen. Dieser ist jedoch unzulässig. Da hier ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist (s.o.), ist nach § 123 Abs. 5 VwGO allein § 80 VwGO anwendbar. Für eine darüber hinaus gehende einstweilige Anordnung des Gerichts i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO ist danach hier kein Raum, ein entsprechender Antrag ist nicht statthaft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 8 m.w.N.).
66
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antrag des Antragstellers hatte nur im Hauptantrag teilweise Erfolg. Im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gesamtbetrag von 25.866,81 EUR stellt der Teil, hinsichtlich dessen die aufschiebende Wirkung des Antragstellers festzustellen war (1.978,00 EUR, bestehend aus 1.300,00 EUR Säumniszuschlägen und 678,00 EUR Nachforderungszinsen), mit 7,65% einen nur geringen Teil i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dar.
67
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 1.1.1 Satz 2, 1.5 Satz 1 Var. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).