Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 19.03.2026 – B 4 S 26.127
Titel:

Unzulässiger Eilantrag mangels Bestimmtheit

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 88
Leitsatz:
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn das Antragsbegehren nicht hinreichend bestimmt und der angegriffene Verwaltungsakt nicht konkret bezeichnet ist. (Rn. 13 – 17 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer, Hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Antragsbegehrens (verneint), Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antragstellung, Bestimmtheit, Eilrechtsschutz, Grundsteuerbescheid, Auslegung, Gegenstand

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin.
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Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Februar 2026, erhob der Antragsteller „Klage gegen die Grundsteuerbescheide der Stadt …“ und bat zugleich um eine „einstweilige Verfügung“.
3
Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 10. April 2018 festgestellt, dass die Grundsteuer verfassungswidrig sei; es habe dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu erlassen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen, erst im November 2021 habe der bayerische Landtag ein Grundsteuermodell verabschiedet. Dies widerspreche schon deshalb dem Grundgesetz, da es keine bundeseinheitliche Regelung darstelle. Der Antragsteller habe gegen sämtliche Grundlagenbescheide des Finanzamtes … Einspruch eingelegt, eine Entscheidung sei bislang noch nicht ergangen. Dennoch seien von seinem Konto durch die Antragsgegnerin Grundsteuerbeträge gepfändet worden. Seine Widersprüche hätten nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung. Zudem könne nach § 80 Abs. 4 VwGO die Behörde die Vollziehung aussetzen. Durch die Pfändungen sei dem Antragsteller der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährleistete Rechtsweg genommen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zur Vermeidung weiterer Pfändungen werde um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebeten.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Februar 2026 wurde der Antragsteller gebeten, unverzüglich eine Kopie des angefochtenen Bescheides und gegebenenfalls des Widerspruchsbescheides vorzulegen.
5
Die Regierung von … legte mit Schreiben vom 5. Februar 2026 die Akten zu acht bei ihr anhängigen Widerspruchsverfahren des Antragstellers bezüglich Grundsteuerbescheiden der Antragsgegnerin vor.
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Die Antragsgegnerin erwiderte unter Vorlage der Behördenakte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026 und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
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Die Klage sei bereits wegen laufender Widerspruchsverfahren unzulässig, jedenfalls aber seien die mit der Klage angegriffenen Grundabgabenbescheide rechtmäßig ergangen und der Antragsteller dementsprechend nicht in seinen Rechten verletzt. Auch bei Vornahme einer weitergehenden Interessenabwägung spreche nichts für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller habe gegen die von der Antragsgegnerin mit Datum vom 10. Januar 2025, 4. April 2025, 2. Mai 2025, 27. Juni 2025, 10. Oktober 2025, 9. Januar 2026 und 14. Januar 2026 erlassenen Grundsteuerbescheide jeweils Widerspruch erhoben. Die Antragsgegnerin habe diesen Widersprüchen nicht abgeholfen und sie der Regierung von … vorgelegt; förmliche Entscheidungen der Widerspruchsbehörde stünden noch aus. Im Übrigen gehe die Rechtsauffassung des Antragstellers fehl (wird näher ausgeführt).
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Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 übersandte der Antragsteller ein insgesamt 136 Seiten umfassendes unsortiertes Unterlagenkonvolut, das neben Schriftwechsel des Antragstellers mit der Antragsgegnerin, der Regierung von … und dem Finanzamt … und einer Vielzahl von Bescheiden des Finanzamtes … insbesondere auch zwei Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2025 (betreffend das Grundstück FlNr. …, Gemarkung ….) und vom 27. Juni 2025 (betreffend das Anwesen A-Straße, ….) enthielt.
9
Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Februar 2026, gegen Postzustellungsurkunde am 3. März 2026 zugestellt, wurde der Antragsteller unter Hinweis auf das Bestimmtheitserfordernis nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert, bis spätestens 13. März 2026 den bzw. die angefochtenen Bescheid(e) in Kopie vorzulegen, zumindest aber den bzw. die Bescheid(e) konkret zu benennen. Auf § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO wurde hingewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 7. März 2026 nahm der Antragsteller nochmals zum Verfahrensablauf und seiner rechtlichen Wertung Stellung, ohne dabei konkrete Grundsteuerbescheide zu benennen.
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Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
12
1. Der Antragsteller begehrt hier einstweiligen Rechtsschutz gegen Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin. Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers ist nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln (Widersprüche oder Klagen) gegen Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt. Ein solcher Antrag ist hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung durch entsprechende Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der hier vorliegenden Konstellation der einzig statthafte Rechtsbehelf des Eilrechtsschutzes. Die Widersprüchen bzw. Klagen grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung entfällt bei der Grundsteuerfestsetzung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da insoweit öffentliche Abgaben angefordert werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geht damit demjenigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vor, § 123 Abs. 5 VwGO. Das Regelungssystem in §§ 80 ff. VwGO einerseits und § 123 VwGO andererseits gewährleistet lückenlosen einstweiligen Rechtsschutz, für eine darüber hinaus gehende entsprechende Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung zu Arrest und einstweiliger Verfügung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Raum (vgl. Dombert in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 5). Im Übrigen bestehen aufgrund der schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass er einstweiligen Rechtsschutz gegen die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin begehrt.
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2. Zwar lässt sich damit im Rahmen einer sachdienlichen Auslegung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO grundsätzlich ein statthafter Antrag ermitteln. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin und im gerichtlichen Verfahren bleibt aber offen, wogegen sich dieser konkret richten soll. Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist damit unzulässig, da er nicht die entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingenden Bestandteile enthält.
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a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage insbesondere auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Vorschrift findet auf Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung (Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 122 VwGO Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 122 Rn. 5 m.w.N.). Mit dem Klage- bzw. Antragsbegehren i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der Streitgegenstand i.S.d. § 121 VwGO gemeint, sondern das, worum es dem Kläger bzw. Antragsteller geht (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.1990 – 26 B 88.2440 – BeckRS 1990, 8849 m.w.N.). Zu der danach notwendigen Bezeichnung des Klage- bzw. Antragsbegehrens gehört, dass der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird; es reicht dabei aus, wenn das Ziel des Antrags aus der Antragstellung, der Antragsbegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist. Wie sich im Umkehrschuss aus § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, muss aber insoweit noch kein bestimmter Antrag formuliert werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 12 f.; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 82 Rn. 18).
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b) Hier bleibt jedoch unklar, gegen welche Grundsteuerfestsetzungen der Antragsgegnerin sich der Antragsteller konkret wenden will. In seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2026 bezog er sich lediglich auf „die Grundsteuerbescheide“ der Antragsgegnerin. Auf die mehrfache Aufforderung des Gerichts zur Klarstellung legte er eine Vielzahl unsortierter Unterlagen vor, die unter anderem zwei Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2025 und 27. Juni 2025 (letzteren doppelt) enthielten. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ist zudem zu entnehmen, dass sich der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 5. November 2024 und 6. März 2025 gegen sämtliche Grundsteuerfestsetzungen ab dem Jahr 1964 wandte und die Rückzahlung der insoweit geleisteten Steuer verlangte.
16
Aus der Behördenakte ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für den Veranlagungszeitraum 2025 mindestens neun verschiedene Grundsteuerbescheide erlassen hat, nämlich unter dem 10. Januar 2025 für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, unter dem 4. April 2025 für das Objekt B-Straße, unter dem 2. Mai 2025 vier Bescheide für die Objekte C-Straße, D-Straße Wohnungen Nr., . und, unter dem 27. Juni 2025 für das Objekt A-Straße und unter dem 10. Oktober 2025 für das Grundstück FlNr. YYYY, Gemarkung … Außerdem ist in der Behördenakte ein weiterer Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2026 für das Grundstück FlNr. ZZZZ, Gemarkung … für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 enthalten. Zudem wurden ebenfalls mit Datum vom 9. Januar 2026 für sämtliche der anderen genannten Grundstücke bzw. Anwesen weitere Grundsteuerbescheide jeweils für den Veranlagungszeitraum 2026 erlassen. Aus der übersandten Behördenakte ergeben sich somit 17 unterschiedliche Grundsteuerbescheide. Die Antragsgegnerin legte der Regierung von … als Widerspruchsbehörde ausdrückliche Widersprüche des Antragstellers bzw. Schreiben des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin als Widerspruch ausgelegt wurden, hinsichtlich der acht Grundsteuerbescheide vom 10. Januar 2025, 4. April 2025, 2. Mai 2025, 27. Juni 2025 und 10. Oktober 2025 vor. Nach den von der Regierung von … vorgelegten Akten wurde bislang in keinem dieser Verfahren ein Widerspruchsbescheid erlassen.
17
c) Vor diesem Hintergrund bleibt völlig unklar, ob sich der Antragsteller lediglich gegen die beiden mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 übersandten Grundsteuerbescheide, gegen alle Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2025, für die ein Widerspruchsverfahren bei der Regierung von … anhängig ist, darüber hinaus auch gegen die weiteren Grundsteuerbescheide bezüglich der Veranlagungszeiträume 2025 und 2026, die aus der Behördenakte ersichtlich sind, oder sogar gegen alle gegenüber ihm seit dem Jahr 1964 ergangenen Grundsteuerbescheide wenden will. Auch auf Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller dies innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht hinreichend klargestellt. Aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen kann dies ebenso nicht mit ausreichender Eindeutigkeit entnommen werden.
18
Die zur Klagebegründung vorgetragenen Argumente sprechen zwar, da sie sich nicht auf einen bestimmten Grundsteuerbescheid beziehen, sondern allgemeiner Natur sind, für einen möglichst umfassenden Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers. Demgegenüber hat der Antragsteller jedenfalls die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 und denjenigen hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ZZZZ, Gemarkung … für das Jahr 2025 bislang – soweit aus der Behördenakte ersichtlich – nicht angefochten, so dass es an einem Hauptsacherechtsbehelf fehlen würde, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte (vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 460 f. m.w.N.). Ebenso dürften Rechtsbehelfe hinsichtlich der Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2024 und davor inzwischen wohl verfristet sein. Dies könnte aus Sicht eines verständigen Antragstellers eher für einen eingeschränkteren Gegenstand des Antragsbegehrens sprechen.
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Außerdem bleibt offen, ob die Antragsgegnerin (auch für den Veranlagungszeitraum 2025) möglicherweise noch weitere Grundsteuerbescheide gegenüber dem Antragsteller erlassen, insoweit aber – angesichts des unbestimmten Klage- und Eilrechtsschutzbegehrens in nicht vorwerfbarer Weise – keine entsprechenden Behördenakten vorgelegt hat.
20
Eine hinreichende Bezeichnung des Antragsbegehrens lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers damit nicht entnehmen. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 7 m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1 Alt. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Da das eigentliche Antragsbegehren des Antragstellers nicht zu ermitteln war, ist insoweit auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR abzustellen, für das Verfahren des Eilrechtsschutzes ist ein Viertel hiervon als Streitwert anzusetzen.