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VG Bayreuth, Beschluss v. 31.03.2026 – B 3 S 26.30920
Titel:

Keine Gruppenverfolgung im Irak für Palästinenser, Zur Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages eines Palästinenser mit gewöhnlichen, Aufenthalt im Irak als offensichtlich unbegründet, Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der Palästinenser im Irak besonders trifft, Keine Verelendung von Palästinensern im Irak, Zur Möglichkeit der Rückkehr in den Irak von Palästinensern mit gewöhnlichen Aufenthalt dort

Schlagworte:
Keine Gruppenverfolgung im Irak für Palästinenser, Zur Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages eines Palästinenser mit gewöhnlichen, Aufenthalt im Irak als offensichtlich unbegründet, Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der Palästinenser im Irak besonders trifft, Keine Verelendung von Palästinensern im Irak, Zur Möglichkeit der Rückkehr in den Irak von Palästinensern mit gewöhnlichen Aufenthalt dort

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ersucht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung.
2
Der Antragsteller ist ungeklärter Staatsangehörigkeit und nach eigenen Angaben palästinensischer Herkunft, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er wurde seinen Angaben zufolge als Kind Palästinensischer Einwanderer im Irak geboren. Er reiste im November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am …11.2019 einen förmlichen Asylantrag stellte.
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Nachdem zunächst eine Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund einer Schutzgewährung in Griechenland ergangen war (Bescheid vom 10.12.2019), erfolgte nach einer Gerichtsentscheidung (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.02.2021, B 3 K 19.31754) eine Prüfung im Nationalen Verfahren.
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Bei der Anhörung zu seinen Fluchtgründen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 08.06.2021 gab der Antragsteller an, seine wirtschaftliche Situation im Irak sei durchschnittlich gewesen. Er habe seinen Lebensunterhalt mit der Herstellung von Baklava verdient. Auf die Frage, ob er gesund sei, antwortete er mit ja. Er schilderte weiter, im Irak hätten die Palästinenser eine Art Aufenthalt, der alle 4 Jahre neu erstellt werden müsse. Aufgrund der Situation der Palästinenser habe er den Irak verlassen. Dort gebe es keine Zukunft. Es habe viele Entführungen gegeben, bei denen meist Geld gefordert worden sei. Es gebe keine Sicherheit und keine Schulbildung. Sein Vater sei 2016 bei einer Explosion auf dem Markt verletzt worden. Ihm persönlich sei nichts geschehen, er sei nicht (physisch) angegriffen worden, aber mit Worten. Im Allgemeinen seien sie als Palästinenser nicht willkommen gewesen. Ihnen sei immer vorgeworfen worden, dass sie im Land (der Iraker) seien. Ein Bekannter von ihm habe in Kanada gelebt und sei zu Besuch in Irak gewesen. Er sei entführt worden und bis heute nicht mehr aufgetaucht. Eine Rückkehr nach Irak käme für ihn einem Selbstmord gleich. Ein Freund wohne seit 6 Jahren in Deutschland. Er habe Deutschland empfohlen, da das Leben und das Studieren hier gut seien. Er wolle hier studieren, was ihm jedoch bisher nicht erlaubt sei. Er wünsche sich den passenden Aufenthalt in Deutschland zu haben um studieren und arbeiten zu können. Das Studium sei für ihn wichtig, um die die Sprache zu lernen. Bisher fühle er sich wegen der Sprachbarriere als Fremder.
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Mit Bescheid vom 09.03.2026 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) wurden ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er in den Irak abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Antragsteller habe mittels Vorlage seines Reisepasses, der im Rahmen der physikalischtechnischen Untersuchung nicht beanstandet worden sei, nachgewiesen, dass er Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irak sei. Aufgrund seiner Angaben sei er nicht vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Es sei angesichts der Erkenntnismittellage auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Palästinensern, Sunniten oder Minderheiten im Irak ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus seien nicht erfüllt. Der Asylantrag werde nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da der Kern des Sachvortrags neben allgemeinen schlechten Voraussetzungen in dem Wunsch nach einem guten Leben und besseren Bildungschancen bestünde. Mithin sei nichts vorgetragen, was für das Asylverfahren im engeren Sinne von Belang wäre.
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Der Bescheid wurde laut Einschreibevermerk am 13.03.2026 als Einschreiben zur Post gegeben.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.03.2026, das am gleichen Tag dort einging, erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 3 K 26.30921). Er beantragt weiterhin:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2026 unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
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Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf Verschiedene Quellen insbesondere auf einen Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation), abrufbar über ecoi.net (Dokument Nr. 2069888), und eine UNHCR-Kurzinformation zur Situation von Palästinensern im Irak vom 27.04.2018 ausgeführt, Palästinenser im Irak unterlägen einer systematischen Diskriminierung, die das Bundesamt nicht ausreichend aufgearbeitet habe. Staatenlose Palästinenser würden von zentralen sozialen, wirtschaftlichen und administrativen Leistungen ausgeschlossen. Sie hätten praktisch keinen Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, staatlicher Unterstützung oder adäquater medizinischer Versorgung. Diese systematische Benachteiligung bestehe landesweit und betreffe alle Angehörigen dieser Gruppe. In Verbindung mit der faktischen Gefahr gezielter Gewalt durch Milizen oder staatliche Akteure stelle dies eine existenzielle Bedrohung dar, die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 AsylG einzustufen sei. Die Maßnahmen, die gegen die Gruppe der Palästinenser gerichtet sind, seien nicht lediglich allgemeine wirtschaftliche Einschränkungen, sondern griffen gezielt die Identität und den Status der Betroffenen an, sodass die Schwelle zur Verfolgungshandlung deutlich überschritten werde. Dies gelte insbesondere seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 76/2017 darin sei ihre rechtliche Stellung erheblich verschlechtert. Palästinenser würden nicht mehr privilegiert behandelt, sondern rechtlich als Ausländer eingeordnet und in zentralen Lebensbereichen ausgeschlossen. Eine Ablehnung bedürfe angesichts der Erkenntnismittellage eines größeren Begründungsaufwandes, was eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ausschließe. Auch die Voraussetzungen für die den subsidiären Schutz und die Abschiebungsverbote seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Insgesamt beruhe die angegriffene Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und verfehle die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe. Die Schutzbedürftigkeit des Klägers sei zumindest offen und bedürfe einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Für dieses wurden einige Beweisanträge angekündigt. Unabhängig vom Schutzstatus scheide eine Rückkehr in den Irak auch deshalb aus, weil der Antragsteller als staatenloser Palästinenser dort nicht wieder einreisen könne.
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Für die Beklagte hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 26.03.2026 beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Klageverfahrens und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend.
II.
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Der zulässige Antrag über den nach § 76 Abs. 4 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
15
1. Die Klage gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sodass statthafter Rechtsbehelf ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Dieser Antrag wurde fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. – juris Rn. 86 ff.). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221). Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
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Unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung und der angegriffenen, mit einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG) verbundenen Abschiebungsandrohung.
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a. Die Entscheidung des Bundesamtes, dass der Asylantrag des Antragstellers unbegründet ist, begegnet bei summarischer Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung unspezifisch auf Probleme von Palästinensern im Irak Bezug genommen. Aus seinem Vortrag ergab sich weder eine relevante Vorverfolgung, noch die Gefahr einer Gruppenverfolgung. Auch aus den Erkenntnismitteln lässt sich eine solche nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht das jüngste zur Verfügung stehende Erkenntnismittel (EUAA Iraq Country Focus, Country of Origin Information Report, October 2025) davon, dass Palästinenser den allgemeinen Herausforderungen der breiten Gesellschaft hinsichtlich Sicherheit, Menschenrechten und schwachen Rechtsregime ausgesetzt sind. Aus dem Bericht von EUAA ergibt sich weiterhin, dass die Palästinenser grundsätzlich Zugang zu öffentlichen Schulen, Nahrungsmittelversorgung und Gesundheitswesen haben. Trotz des durchaus im gesellschaftlich im Raum stehenden Vorwurfs, der Unterstützung der Regierung Saddam Husseins bzw. des Baath Regimes, der Unterstützung al-Qaidas oder des IS, sowie der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten, gebe es nach dem Zurückdrängen des IS und der Verbesserung der Sicherheitssituation im Irak allgemein seit 2019 keine Berichte des vom Klägerbevollmächtigten UNHCR über größere Vorfälle, die sich gegen Palästinenser richteten (vgl. EUAA, a.a.O. Seite 95 und UNHCR International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, January 2024, Seite 184). Weiterhin wird dort, wie auch beim Bundesamt (Ethnische und religiöse Gruppen im Irak, Mai 2023), dem UNHCR (UNHCR International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, January 2024), sowie dem vom Bevollmächtigten zitierten Bericht von Accord nachgezeichnet, wie der Umgang der Irakischen Administration mit den Palästinensern schwankte (Ausländer, Gleichstellung mit Inländern..) und dass diese derzeit im Irak einen unklaren Status genießen. Sie erhalten jedenfalls nicht ohne weiteres die irakische Staatsangehörigkeit mit der Begründung, dass die Rückkehr in einen Staat Palästina nicht verunmöglicht werden solle. Hieraus ergibt sich jedoch gerade keine negative oder diskriminierende Gesinnung. Zudem erhielten Palästinenser offenbar keine Anstellung im Staatsdienst. Dies begründet für sich genommen jedoch auch keine Gruppenverfolgung, sondern ist grundsätzlich Ausdruck eigenständiger Entscheidungen eines souveränen Staates. Die weiter vom Rechtsanwalt ins Feld geführten anekdotischen Berichte, die teilweise nahezu zwanzig Jahre alt sind, vermögen diesen Eindruck aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht zu erschüttern. Sie kommen einerseits schon nicht an die Qualität einer übergreifenden Betrachtung, wie durch EUAA oder den UNHCR heran. Andererseits, hat sich die Sicherheits- und sonstige Situation im Irak in den letzten Jahrzehnten immer wieder dynamisch und signifikant verändert, sodass ältere Erkenntnisse ohnehin nicht ohne weiteres für die Beurteilung der hier relevanten Lage zum Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) herangezogen werden können.
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Soweit der Bevollmächtigte weiter ausführt, es gebe einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Irak, der die Palästinenser betreffe, ist dies angesichts der Erkenntnismittellage insbesondere für Bagdad, wo der Antragsteller bisher lebte, nicht ersichtlich (vgl. EUAA Iraq Country Focus, Country of Origin Information Report, October 2025, Seite 42 ff.).
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Auch eine Verelendung oder unzumutbare gesundheitliche Lage droht dem Antragsteller ersichtlich nicht im Irak. Er hat selbst vorgetragen, dort unter durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedingungen seinen Lebensunterhalt durch die Herstellung von Baklava erwirtschaftet zu haben. Daneben ist es ihm nach eigenen Angaben gelungen, seine Ausreise durch Erspartes zu finanzieren. Warum solches nicht wieder gelingen sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insofern scheint eine Verelendung unabhängig davon, dass sich diese auch nicht aus den oben zitierten Erkenntnismitteln ergibt, fernliegend. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben zudem jung, arbeitsfähig und gesund, sodass einer erneuten Erwerbstätigkeit nichts entgegensteht und auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ersichtlich nicht gegeben ist.
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Auch eine Rückkehr in den Irak ist dem Antragsteller nach den Erkenntnissen von Accord grundsätzlich – wenn auch mit Hürden im Einzelfall etwa in Form von Visa – möglich. Demnach sei es Palästinensern möglich, auch mit abgelaufener Aufenthaltsberechtigung wieder in den Irak einzureisen. Der Irak habe bereits Heimreisezertifikate für palästinensische Staatsbürger ausgestellt, die in den Irak zurückreisen wollten. Hierfür müssten Antragsteller mit Reisepass oder ID, sowie der Aufenthaltsberechtigung (auch wenn diese abgelaufen sei) bei der irakischen Botschaft vorstellig werden und könnten so ein Heimreisezertifikat beantragen. Die vom Bevollmächtigten zitierte anderslautende Rechtsprechung betraf offensichtlich nicht den Irak, sondern die Einreise nach Israel.
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Nach alledem scheinen die Erfolgsaussichten aus Sicht der Einzelrichterin auch nicht offen und die Lage im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes, dem Irak, hinreichend geklärt, sodass es auf die angesprochenen Beweisanträge in der Hauptsache nicht ankommen wird.
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b. Gegen das Offensichtlichkeitsurteil, das auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt wurde, bestehen vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erkenntnismittellage ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages ohne Belang sind. Ohne Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (vgl. Auslegung im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. g Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (vgl. VG Würzburg, B.v.3.2.2025 – W 8 S 25.30222 – juris Rn. 23 ff; VG Düsseldorf, B.v. 11.12.2024 – 28 L 3525/24.A – juris Rn. 13 ff., 17; VG Köln, B.v. 12.8.2024 – 22 Lm1505/24.A – juris Rn. 14; VG Augsburg, U.v. 28.6.2024 – Au 6 K 24.30308 – juris Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, B.v. 16.4.2024 – 3 L 186/24.A – juris Rn. 20).
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Nach den oben stehenden Maßstäben und Erkenntnismitteln ist eine Gruppenverfolgung der Palästinenser im Irak nicht anzunehmen. Zudem hat der Antragsteller in seiner Anhörung tatsächlich, wie auch im Bescheid ausgeführt, vor allem auf ein besseres Leben und bessere Bildungschancen in Deutschland abgestellt. Letzteres begründet offensichtlich keinen Schutzstatus.
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c. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstehen könnten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Hinsichtlich der in Deutschland aufhältigen volljährigen Verwandten wird auf den Bescheid verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier gesteigerte familiäre Belange bestünden, die dem staatlichen Interesse an der Rückkehr vorgingen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
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3. Der Antrag ist daher kostenpflichtig abzuweisen, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).