Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 25.03.2026 – AN 17 S 25.50753
Titel:

in Griechenland anerkannte international schutzberechtigte alleinstehende, arbeitsfähige Frau, keine allgemein unzumutbaren Verhältnisse in Griechenland/keine generelle Vulnerabilität für Frauen

Normenkette:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
in Griechenland anerkannte international schutzberechtigte alleinstehende, arbeitsfähige Frau, keine allgemein unzumutbaren Verhältnisse in Griechenland/keine generelle Vulnerabilität für Frauen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
2
Die 1987 geborene, geschiedene Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stellte am 31. Juli 2024 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), nachdem sie am 12. Juli 2024 von der Bundespolizei am Flughafen … aufgegriffen worden war. Sie reiste nach den Feststellungen der Polizei aus Athen ein und war dabei im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels, gültig vom 4. Juni 2024 bis 3. Juni 2027 und eines durch Griechenland ausgestellten Reisedokuments, gültig vom 25. Juni 2024 bis 24. Juni 2029.
3
Eine EURODAC-Abfrage ergab für die Antragstellerin für Griechenland einen Treffer der Kategorie 2 für den 26. Februar 2024, einen Treffer der Kategorie 1 für den 29. Februar 2024 und eine Schutzgewährung für den 4. Juni 2024.
4
Im Rahmen von Befragungen des Bundesamts zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 31. Juli 2024 und am 10. März 2025 gab die Antragstellerin an, dass sie sich vom 19. Februar bis 12. Juli 2024 in Griechenland aufgehalten habe und zuvor zwei Monate in der Türkei. In Griechenland sei sie, gleich nachdem sie ihren Pass erhalten habe, aus dem Camp geworfen worden. Die hygienischen Zustände dort seien schlecht und schockierend gewesen. Ihr sei in Griechenland nichts passiert, sie habe aber nicht gewusst, wie sie Hilfe von NGOs erhalten könne. Sie sei in Griechenland von einem Afghanen bedroht worden, der sie habe heiraten wollen. Sie habe wegen Abszessen unter den Achseln einen Arzt benötigt, aber zwei Monate langkeinen Termin bekommen. In Deutschland lebe ein Cousin von ihr.
5
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2025, der Antragstellerin zugestellt am 10. Oktober 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und droht ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Griechenland an; in ihr Herkunftsland dürfe sie jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ausgesetzt (ebenfalls Ziffer 3). Weiter ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
6
Am 16. Oktober 2025 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 17 K 25.50754) und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 2. Oktober 2025 anzuordnen und
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
7
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025,
den Antrag abzulehnen.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten AN 17 S 25.50753 und AN 17 K 25.50754 Bezug genommen.
II.
9
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2025 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Die Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Halbs. 2, § 36 Abs. 3 Asyl keine aufschiebende Wirkung zukommt und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit der zur Verhinderung der Abschiebung notwendige Rechtsbehelf ist. Sie ist auch fristgerecht innerhalb einer Woche (§ 36 Abs. 3 AsylG) nach der Bescheidsbekanntgabe gestellt worden.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung im Ergebnis nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Dies ist hier nicht der Fall.
12
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – der Art. 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht umsetzt – ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. In der Folge ist eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG dorthin veranlasst. Dies ist für die Antragstellerin in Bezug auf Griechenland der Fall.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist von der Rückführung in das zuständige Land zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, der auch und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrens-RL gilt, nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.). Allerdings liegt die Schwelle der in einem Mitgliedsstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörungen nach der Rechtsprechung sehr hoch. Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von „Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90). Eine – auch starke – Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen und große Armut, genügen hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris; kürzlich: U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Ebenso wenig sind Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96) ausreichend.
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Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Betroffenen im Falle seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, zu berücksichtigen. Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 – C-93/18 – juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22. 30953 – juris; U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 – 24 B 23,30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 23 ff.). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 -1 C 3.21 – juris Rn. 22). Zumutbar ist es überdies, im Land übliche und geduldete, wenn auch „krumme“ Wege anzuwenden, beispielsweise (Schein-)Meldeadresse anzugeben oder käuflich zu erwerben, um die bürokratischen Voraussetzungen für ein Fortkommen in Sachen Arbeit oder Wohnung zu erreichen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 juris Rn. 39).
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b) Von einer Lage einer einer schutzberechtigten Person in Griechenland generell und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohenden Verelendung ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln unter Zugrundelegung dieser Rechtslage nicht auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris, Rn. 13 ff.), auch kann dies nach Ansicht der Einzelrichterin nicht generell für erwachsene weibliche Schutzberechtigte angenommen werden.
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Die Lage stellt sich für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland wie folgt dar:
Bei der Ankunft am Athen International Airport – dem Zielflughafen sämtlicher Rückführungen nach Griechenland – werden den Rückkehrern meist keine Informationen zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 10.10.2024, S. 8). Bei der Einreise von Flüchtlingen nach Griechenland auf dem Landweg von außerhalb der EU, vor allem von der Türkei aus, kann es zu sog. Pushbacks kommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12 vom 30.7.2024, S. 15 f.). Dass auch rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hiervon betroffen sind, wird jedoch nicht berichtet.
Schutzberechtigte verlieren durch ihre Ausreise – wie auch der Fall des Antragstellers belegt – ihren Schutzstatus in der Regel nicht, auch wird die Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig durch die Ausreise, muss aber bei ihrem etwaigen Ablauf erneuert werden (BFA, a.a.O., S. 9, 28). Die Erteilung oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels geht mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. Für die erstmalige Erteilung genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Asylbehörde für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis (ADET, auch Residence Permit Card – RPC) bei der zuständigen regionalen Polizeidienststelle/Passamt zu beantragen. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter ADET-Bescheid, mit dem die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Dies kann gegebenenfalls zu weiteren Zeitverzögerungen des insgesamt mehrere Monate dauernden Prozesses zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis führen. Es ist ein persönliches Erscheinen, die Abgabe diverser Unterlagen und die Kontrolle des Bearbeitungsstandes auf der einschlägigen Website notwendig. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei anerkannten Flüchtlingen drei Jahre, bei subsidiär Schutzberechtigten ein Jahr (nach Verlängerung zwei weitere Jahre) gültig. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor Ablauf beantragt werden, ansonsten droht eine Strafe von 100,00 EUR (BFA, a.a.O., S. 28). Eine unbegründete Verspätung des Antrags auf Verlängerung kann dazu führen, dass diese abgelehnt wird (SFH, a.a.O., S. 8). Für die Beantragung sind bestimmte administrative Wege einzuhalten (Antragstellung per Email, persönliche Abholung, etc.). Zum 31. März 2024 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten, um die Probleme beim Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zu minimieren. Im September 2024 ist zur Vereinfachung der Abläufe zudem ein hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki in Betrieb genommen worden, das zu einer effizienteren Bearbeitung führen soll (BFA, a.a.O., S. 26).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf ein Reisedokument. Dieses wird von vielen Banken zur Eröffnung eines Bankkontos verlangt (BFA, a.a.O., S. 24 und S. 29). Soweit Schutzberechtigte in einem Camp oder einer anderen staatlichen Einrichtung untergebracht sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis und ein Reisedokument beantragen und werden hierbei aktiv vom Management der Unterkunft unterstützt. Soweit sie anderweitig untergebracht sind, ist für die Beantragung eines Reisedokuments eine Aufenthaltserlaubnis nötig. Weiter kann der Reisepass, abhängig vom Wohnsitz, persönlich beantragt werden und ist die Kontrolle des Bearbeitungsstandes auf der einschlägigen Website erforderlich. Auch die Verlängerung des Reisepasses ist möglich (BFA, a.a.O., S. 29 f.).
Was Hilfsangebote für Schutzberechtigte angeht, existierte in Griechenland bis 30. November 2024 mit dem HELIOS-Programm ein offizielles Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte, das – wenn auch mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Finanzierungsfragen – regelmäßig fortgesetzt worden ist (Hess. VGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – BeckRS 2024, 22465 Rn. 77). Das Programm wurde zum 1. Dezember 2024 durch das Programm HELIOS + abgelöst (BFA, a.a.O., S. 39, SFH, a.a.O., S. 10., vgl. auch https://greece.iom.int/hellenic-integrationsupport-beneficiaries-internationalprotection-and-temporaryprotection-helios; SFH, a.a.O., S. 10). Das Programm HELIOS + ist ein offizielles Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und Personen mit temporärem Schutz. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich. International Schutzberechtigte müssen einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheides), ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylbewerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z.B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) zeigen. HELIOS + sieht u.a. folgende Leistungen vor: Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Unterstützung bei Behördengängen etc.), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis), Vermittlung von Praktikumsplätzen sowie obligatorische Griechischkurse. Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden überprüft. Auf lange Sicht hat sich gezeigt, dass bisher etwa 60% der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, einer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (BFA, a.a.O., S. 40 f.). Nach aktuellen Pressemitteilungen (Die Welt, „Nur noch das absolute Notwendige“ – Griechenland kürzt Sozialleistungen für Asylberechtigte vom 7.10.2025) plant Griechenland jedoch eine Kürzung von Sozialleistungen um 30% und eine Streichung von Mietzuschüssen.
Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl überdies zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 13; BFA, a.a.O., S. 41). Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm HELIOS + in die Wege zu leiten. Bis März 2025 ist nach Angaben der Bundesregierung eine Person freiwillig nach Griechenland ausgereist, die Leistungen aus diesem Überbrückungsprogramm erhalten hat (RSA/Pro Asyl, Stellungnahme: Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 43 ff.). Von dem Überbrückungsprogramm werden nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 Monate internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu HELIOS + die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monate möglich ist (BVerwG, U.v. 16.4.25 – 1 C 18.24 – juris Rn. 30).
Das zum 21. Mai 2025 gestartete Programm HELIOS Junior richtet sich an Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das Programm bietet Unterbringung für bis zu 18 Monate, Integrationsmaßnahmen und eine monatliche Beihilfe i.H.v. 150 EUR für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (vgl. IOM Greece, HELIOS Junior, abgerufen am 16.9.2025 unter: https://greece.iom.int/helios-junior).
Darüber hinaus existieren zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten, vor allem in den Arbeitsmarkt, zu erleichtern. So gibt es einen „Helpdesk für soziale Integration“ des Ministeriums für Migration und Asyl, der Personen mit internationalem Schutz bei verschiedenen Angelegenheiten wie den Zugang zu Griechisch-Sprachkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steuernummer, Sozialversicherung unterstützt. Ebenso bestehen Integrationszentren für Migranten (KEM), die als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren dienen und in denen interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylbewerbern, sich legal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus Unterstützung bieten, z.B. Rechtsberatung, Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünften, Unterkünfte für vulnerable Personen etc.), psychologische Hilfe, Sprach- und Integrationskurse, Hilfe bei der Jobsuche etc. Weiter werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten. So wurde die Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ ins Leben gerufen, von der 18.000 Begünstige profitieren sollen, und es werden Career Days angeboten. Auch eigene Unternehmensgründungen von Schutzberechtigten werden unterstützt (Ready4Business). Die Action Finance Initiative (AFI), eine private gemeinnützige Organisation bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbständigkeit zu verbessern. Auch die Refugee Women Academy, Stepping Stone, Blue Refugee Centre und viele weitere Gruppen/Aktionen bieten vielfältige Unterstützung an (BFA, a.a.O., S. 46 bis 51 mit Aufstellung der Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten ab S. 56). Auch Streetworker und die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen eine wichtige Rolle und dienen als Anlaufstelle (BFA, a.a.O., S. 44).
Personen mit internationalem Schutzstatus sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylbewerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht. Sie können aber, wie ausgeführt, nach Schutzgewährung am Programm HELIOS + teilnehmen. Anerkannt Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Insbesondere administrative und bürokratische Hindernisse führen jedoch dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte nur eingeschränkt ausüben können (BFA, a.a.O., S. 34). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum erschwert die Suche außerdem (BFA, a.a.O, S. 35 ff.). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (BFA, a.a.O., S. 34). Die Steuernummer eröffnet den Zugang zu TAXISnet (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 3) und ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches ebenso benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (BFA, a.a.O., S. 34; Botschaft Athen, a.a.O., S 2). Zum Erhalt der Steuernummer AFM muss der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung mit Namen, einen Mietvertrag oder einer Bestätigung des Hauptmieters nachgewiesen werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 26). Um geforderte Wohnsitznachweise erbringen zu können, werden Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300 bis 600 EUR) auch temporär verliehen, d.h. der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 8 vom 21.6.2024, S. 26). Obdachlose erhalten vom städtischen Sozialdienst eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit. Diese Bescheinigung ersetzt den Adressnachweis und ist für den Zugang zu städtischen Notdiensten erforderlich (Botschaft Athen, a.a.O., S. 10).
Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist möglich. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt, während etwa im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb waren, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (Schweizerische Eidgenossenschaft [SEM], Notiz Griechenland, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022, S. 14 ff.; BFA, Version 12, S. 43). Es gibt sowohl durch offizielle Stellen betriebene Obdachlosen- bzw. Notunterkünfte als auch solche, die durch nichtstaatliche Stellen, z. B. durch Médecins du Monde, betrieben werden. Auch Streetworker und die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities dienen als Anlaufstelle für Obdachlose und Bedürftige (BFA, a.a.O., S. 43 f.). Eine Aufstellung der diversen Notunterkünfte, Unterbringungsmöglichkeiten und Tageszentren findet sich unter: BFA, a.a.O., S. 57 ff. Darüber hinaus können international Schutzberechtigte am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen (BFA, a.a.O., S. 42). Hier ist u.a. eine Aufenthaltsgenehmigung und Steuererklärung vorzulegen (SEM, a.a.O., S. 19 ff.).
Berichten zufolge leben viele Schutzberechtigte in einer informellen Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet, ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten wie etwa Syrer oder Ivorer. Sie bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not, sind jedoch oftmals in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden oder umgekehrt kann man eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (BFA, a.a.O., S. 42 f.). Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen ist nach wie vor kein augenscheinliches Massenphänomen (Botschaft Athen, a.a.O., S. 9).
Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE), das auf den drei Pfeilern finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen und berufliche Integration beruht, existiert in dieser Form seit März 2020 (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen vom 31.10.2022, S. 4 ff.). Das EEE ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung (abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung), die keine Bedingungen bezüglich der Länge des legalen und dauerhaften Voraufenthaltes in Griechenland stellt (BFA, a.a.O., S. 32; SEM, a.a.O., S. 6). Voraussetzungen des EEE ist die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer AMKA, eine Kontonummer eines Bankkontos in Griechenland, persönliche Kontaktdaten, eine Steuerklärung, ein Mietvertrag/Besitzurkunde eines Hauses/Wohnung der letzten sechs Monate, eine Stromabrechnung/Nebenkostenabrechnung aus den letzten sechs Monaten, eine Arbeitslosenkarte/Beleg über die monatlichen Einkünfte, ggf. Bestätigung hinsichtlich des Schulbesuchs der Kinder (SEM, a.a.O., S. 6 ff.). Dennoch steht die Leistung des EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das garantierte Mindesteinkommen zugelassen (SEM, a.a.O., S. 6 und S. 10). Die Ausstellung der AMKA erfordert u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis, einen Wohnsitznachweis, ein Reisedokument sowie eine Studienbestätigung, einen Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber, wobei für einen Arbeitsvertrag eine Steuernummer benötigt wird (BFA, a.a.O., S. 26).
Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen wie etwa die staatliche Wohnbeihilfe verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren. Hinsichtlich des Wohngeldes beträgt dieser für Angehörige von Drittstaaten zwölf Jahre (BFA, a.a.O., S. 34 f.). Im Falle international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Bei Ausreise aus Griechenland beginnt die Frist des dauerhaften und legalen Aufenthaltes von neuem (SEM, a.a.O., S. 11 f.).
Tageszentren, NGO und kirchliche Organisationen unterstützen Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen, z.B. warmen Mahlzeiten, Lebensmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs (BFA, a.a.O., S. 43 f.).
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben, gestaltet sich jedoch als schwierig (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1). Nachdem sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen einige Zeit durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert hatten, hat sich die griechische Wirtschaft in den letzten Jahren wieder erholt und verzeichnet weiterhin eine bessere Entwicklung als im EU-Durchschnitt (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1; Höhler, Gerd, RND, Griechenland punktet mit starkem Wachstum, 2.10.2024). 2021 legte die griechische Wirtschaft um 8,4% zu, 2022 waren es 5,6% und 2023 noch immer 2,3% (Herrmann, Ulrike, taz, Wirtschaftsranking von Ländern, Die Pleite-Griechen auf Platz eins, 6.1.2024). 2024 wurde ein Wachstum von 2,3% erreicht (statista, Griechenland: Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 1980 bis 2024 und Prognosen bis 2023, 30.4.2025), womit Griechenland deutlich über dem Durchschnitt der 38 OECD-Mitgliedsländer von 1,7% liegt (Höhler, Gerd, Gute Noten für die Wirtschaft – doch vom Musterschüler ist Griechenland weit entfernt, 8.12.2024). Für 2025 erwartet die griechische Regierung ein Wachstum von 2,3% (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Griechenlands Wachstum ist nicht nachhaltig, 29.6.2025). 2026 soll das Bruttoinlandsprodukt um 2,2% steigen (Balis, Michaela, GTAI, Germany Trade & Invest, Griechenlands Wirtschaft wächst schneller als der EU-Durchschnitt, 13.6.2025). Der Wirtschaftsaufschwung in Griechenland macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Demnach ging die Arbeitslosigkeit weiter zurück. Lag sie im September 2023 noch bei 10%, was der niedrigste Wert seit September 2009 gewesen ist (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023), ging sie im Juli 2025 noch weiter auf 8% zurück (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2025 bei 5,9%). Im Vergleich erreichte die Arbeitslosigkeit im Juni 2013 einen Rekordwert von 28,1%, in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen waren damals sogar 57,5% ohne Beschäftigung. Seitdem gehen die Arbeitslosenzahlen, abgesehen von einem starken Anstieg im Coronajahr 2020, kontinuierlich zurück (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023). Jedoch ist die Arbeitslosenquote von 8% die vierthöchste in der Europäischen Union (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2025 bei 5,9%). Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Der Umfang der Schattenwirtschaft wird mit 21,7% des offiziell ermittelten Bruttoinlandsprodukts angegeben (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15.7.2023).
Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind meist im niedrigqualifizierten Bereich und/oder in der Schattenwirtschaft tätig. Erschwerend hinzu tritt regelmäßig die Sprachbarriere. Zudem stehen die Schutzberechtigten im Wettbewerb mit den griechischsprachigen Arbeitnehmern (Botschaft Athen, a.a.O., S. 6 f.). Jedoch wird der Arbeitskräftemangel zu einem immer größeren Problem in Griechenland. So herrscht etwa im Tourismussektor ein Arbeitskräftemangel von ca. 65.000 Personen. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen, im Gesundheitswesen, aber auch in der Landwirtschaft. Schutzberechtigte haben so gute Chancen, eine Beschäftigung zu finden (BFA, a.a.O., S. 46). Das Potential der vornehmlich jungen Migranten wurde in Griechenland erkannt und verschiedene Projekte und Initiativen ins Leben gerufen, um diese in Arbeit zu bringen wie etwa das bereits erwähnte Programm ADAMA. Bis Ende Februar 2023 hatten bereits rund 4.500 Migranten von dem ADAMA-Coaching profitiert. Es wurde eine Job-Matching Plattform aufgebaut – das ADAMA-Job Center. Diese Plattform verlinkt private Arbeitgeber mit potenziellen Arbeitnehmern. Zudem gibt es weitere Initiativen. Auf Kos und Rhodos konnten bereits 56 anerkannt Schutzberechtigte einen Saison-Job in der Touristikbranche erhalten mit monatlichen Nettoeinkommen zwischen 800 und 1.400 EUR, was dem durchschnittlichen Gehalt auf der Insel entspricht. Hinzu kommen Trinkgeld, bezahlte Überstunden, kostenlose Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung. Auf Lesbos wurde Schutzberechtigten erfolgreich eine ganzjährige Stelle in der Landwirtschaft, auf Samos insbesondere Jobs in der Gastronomie, dem Hotelgewerbe und Handwerk vermittelt. Auf Chios werden Arbeitskräfte in der Agrarwirtschaft gesucht. Auch auf dem Festland gibt es Initiativen wie die „Welcome 2023“ Career Days in Athen und die „Refugee Week Greece“ im Juni 2023 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 10 ff.). Die Arbeitssuche kann über den griechischen Arbeitsmarktservice oder auf diversen Online-Jobportalen erfolgen. Auch wurde zur Unterstützung der Arbeit von ADAMA eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Diese bringt Flüchtlinge, die in ganz Griechenland Arbeit suchen, mit potentiellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes. Beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt sind jedoch weiterhin etliche bürokratische Hürden zu überwinden wie der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer mit den bereits beschriebenen erforderlichen Nachweisen und zeitlichen Verzögerungen (BFA, a.a.O., S. 44 ff.).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Sparmaßnahmen wie für griechische Staatsbürger. Jedoch sind hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die AMKA ausgestellt sein (BFA, a.a.O., S. 22 ff., 52 f.). Wer über keine solche verfügt, hat keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern muss diese privat bezahlen. Seit März 2022 können selbständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA (wobei Ausnahmen etwa für Menschen mit Behinderung existieren) keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben. Dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Die Wartefrist in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten (BFA, a.a.O., S. 52). Eine Notfallversorgung einschließlich der erforderlichen Medikamente wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (BFA, a.a.O., S. 24 und 52; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 21). Weiter gibt es ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten, die in den Aufnahmezentren leben. Auch bieten mehrere NGOs wie etwa Ärzte ohne Grenzen, Ärzte der Welt oder das Hellenische Rote Kreuz medizinische Grundversorgung an (BFA, a.a.O., S. 24 und 52). Während einerseits berichtet wird, dass psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende gänzlich fehlen (BFA, a.a.O., S. 52, SFH, a.a.O., S. 13), wird andererseits beschrieben, dass Asylbewerber, die eine temporäre Sozialversicherungsnummer besitzen, Zugang auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung haben (BFA, a.a.O., S. 23). Dasselbe gilt für Schutzberechtigte, die eine AMKA besitzen, denn diese haben den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie griechische Staatsangehörige (BFA, a.a.O., S. 23 und 52).
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c) Unter Beachtung des vorstehenden unter a) dargelegten rechtlichen Maßstabes, dieser – unter b) dargestellten – allgemeinen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte und des Vorbringens der Antragstellerin besteht nach Überzeugung des Gerichts für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung.
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Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; Tatsachenrevisionsverfahren nach HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris) und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. VG Ansbach, B.v. 17.7.2025 – AN 17 S 25.50421 – juris) sind die Lebensverhältnisse in Griechenland für nicht vulnerable Männer, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zumutbar. Hinsichtlich der hier vorliegenden Konstellation einer allein reisenden, gesunden Frau ohne Kinder existiert hingegen noch keine obergerichtliche Entscheidung jüngeren Datums (Entscheidung nach BVerwG, U.v. 16.4.2025). Die jüngere verwaltungsgerichtliche Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. Eine ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK haben z.B. angenommen VG Hannover, U.v. 20.1.2026 – 2 A 9746/25; VG Trier, B.v. 17.4.2025 – 8 L 2552/25.TR; VG Düsseldorf, B.v. 17.11.2025 – 13 L 3334/25.A; VG Gießen, B.v. 22.10.2025 – 1 L 5962/25.GI.A, VG Aachen, B.v. 22.10.2025 – 10 L 912/25.A; Saarl. VG, B.v. 8.10.2025 – L 1657/25VG; VG Potsdam, B.v. 24.9.2025 – VG 11 L 1072/25.A; VG Braunschweig, B.v. 19.8.2025 – 6 B 453/25; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2025 – 7 K 754/23.WI.A. – jeweils juris. An derer Ansicht, d.h. gegen die Annahme einer allgemein unzumutbaren Lage für junge, gesunde Frauen, sind VG Frankfurt, B.v. 28.11.2025 – 12 L 4728/25.F.A; VG Cottbus, B.v. 20.11.2025 – 5 L 599/25.A; VG Würzburg, B.v. 5.11.2025 – W 1 S 25.35149, VG Stuttgart, B.v. 30.10.2025 – A 16 K 12080/25; VG Greifswald, B.v. 28.10.2025 – 1 B 3174/25 HGW; VG Halle, B.v. 13.10.2025 – 4 B 320/25 HAL; VG Regensburg, B.v. 7.10.2025 – RO 13 S 25.33980; VG Karlsruhe, B.v. 6.10.2025 - A 13 K 7630/25 – jeweils juris. Letzterem schließt sich die Einzelrichterin an. Die Rechtsprechung der Kammer von 2021 (vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329 – juris) wird angesichts der veränderten Lage in Griechenland nicht aufrechterhalten.
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Soweit die aktuelle Rechtsprechung für Frauen eine unzumutbare Lage in Griechenland annimmt, wird dies darauf gestützt, dass es für Frauen schwierig sei, eine zumutbare Arbeitsstelle in Griechenland zu finden, da der griechische Arbeitsmarkt eher Möglichkeiten für körperliche Arbeiten biete. Auch sei die Unterkunftsfrage für Frauen schwieriger, weil ihnen gemischte Unterkünfte und schwierige hygienische Standard weniger zumutbar seien. Sie hätten auch ein größeres Sicherheitsbedürfnis und seien der Gefahr von insbesondere sexuellen Übergriffen ausgesetzt und verfügten tendenziell über ein geringeres Durchsetzungsvermögen. Dieser Einschätzung kann nur zum Teil zugestimmt werden.
20
Entsprechende Belege für eine für Frauen im Vergleich zu Männern schwierigere Situation in Griechenland ergeben sich jedenfalls nicht aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln. Besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung können für Frauen nicht (generell) anerkannt werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 88 f. zu Italien). Auch Frauen sind Notunterkünfte und häufig wechselnde Unterkünfte ohne Rückzugsräume nach der Auffassung der Einzelrichterin grundsätzlich zumutbar. Dass Unterkünfte für Frauen nicht existieren oder gemischte Unterkünfte Frauen von vorneherein nicht unzumutbar wären, kann so nicht angenommen werden. Dass informelle Unterkünfte häufig ausschließlich von Männern bewohnt werden, erscheint in der Allgemeinheit schon fraglich und ist nicht durch die verfügbaren Erkenntnismittel gedeckt. So bieten etwa Organisationen wie Médecins du Monde in Athen Notschlafstellen an, die laut Internetauftritt der Organisation ausdrücklich Männern und Frauen zur Verfügung stehen (https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026). Die vom National Centre for Social Solidarity angebotenen Notunterkünfte in Attica und Thessaloniki richten sich sogar ausschließlich an vulnerable Frauen und Mütter mit Kindern (https://ekka.org.gr/index.php/en/prostasia-filokseniastegasi-en, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026). Gegen die Annahme, ausschließlich Männer würden informelle Unterkünfte bewohnen, spricht stark, dass der Anteil der weiblichen Flüchtlinge in Griechenland im Vergleich zu anderen schutzbietenden Ländern der EU relativ groß ist. So waren etwa im Jahr 2021 50% der angekommen Flüchtlinge Männer, 26% Frauen und 24% Kinder (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1171744/umfrage/demografische-datenvon-fluechtlingen-in-europa/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026; vgl. auch Adelheid Wölfl: Migration nach Griechenland nimmt seit Jahresbeginn zu, abrufbar unter https://www.derstandard.de/story/3000000226772/migration-nachgriechenland-nimmt-seitjahresbeginn-zu vom 2. Juli 2024, wonach 20% der Geflüchteten Frauen und 27% Kinder seien). Obdachlosigkeit stellt in Griechenland auch weiterhin als kein weit verbreitetes Phänomen unter Schutzberechtigten dar (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 43). Dass für Frauen ein erhebliches Risiko für sexuelle Übergriffe in gemischten oder überwiegend von Männern bewohnten Unterkünften oder – im Fall vorübergehender völliger Unterkunftslosigkeit – auf der Straße besteht, ist den Erkenntnismitteln ebenfalls nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht allgemeiner Lebenserfahrung. Eine abstrakt höhere Gefährdung durch (insbesondere sexuelle) Übergriffe auf Frauen ist zwar anzuerkennen, diese Gefahr erreicht jedoch kein Ausmaß bzw. keine Wahrscheinlichkeit, die im Rahmen der dargelegten Rechtslage („real risk“) ausschlaggebend ist. Es ist nach der Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass arbeitsfähige weibliche Schutzberechtigte voraussichtlich in der Lage sein werden, jedenfalls eine informelle Arbeit zu finden, die es ihnen ermöglicht, ihren Mindestlebensunterhalt in der schwierigen ersten Zeit, bis Hilfsmaßnahmen oder das EEE greifen, zu erwirtschaften. Rechtliche Schranken bestehen für die Arbeitsaufnahme nicht. Faktisch ist der Arbeitsmarkt für Frauen möglicherweise etwas eingeschränkter. Arbeiten in der Landwirtschaft, der Gastronomie und im Tourismus stehen realistischerweise Frauen aber in vergleichbarer Anzahl zur Verfügung. Frauen stehen in Griechenland auch spezielle Hilfsangebote wie etwa die „Refugee Woman Academy“ (Projektbeschreibung im Internet abrufbar unter https://odyssea.com/refugee-women-academy/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026; siehe auch BFA Version 12, S. 49) zur Verfügung und erleichtern möglicherweise sogar den Einstieg in den Arbeitsmarkt gegenüber männlichen Bewerbern.
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Für die Antragstellerin ist konkret nichts dafür ersichtlich und vortragen, dass eine erhöhte Vulnerabilität besteht. Sie ist mit 39 Jahren noch jung, sie ist gesund und arbeitsfähig. Aus ihrer eigenständigen Reise vom Iran, über die Türkei nach Griechenland und weiter nach Deutschland kann geschlossen werden, dass sie selbständig und organisiert und nicht in ihrer Lebensfähigkeit einschränkt ist. Sie ist nach ihren Angaben Muslimin, trägt aber kein Kopftuch (s. Fotografien in der Bundesamtsakte), so dass praktische Erwägungen oder eventuell bestehende Vorurteile im Rahmen einer Arbeitsaufnahme prognostisch für sie kein größeres Hindernis darstellen werden. Weder im Rahmen des Behördenverfahrens noch im Gerichtsverfahren wurden individuelle Gegebenheiten vorgetragen, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Antragstellerin in Griechenland ihre Grundbedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) nicht verwirklichen können wird und eine Verelendung zu befürchten ist. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie durch eigenverantwortliches Handeln und mit Hilfe von NGO, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und Unterbringung aktiv sind, und/oder mit Hilfe von Landsleuten ihre Grundbedürfnisse befriedigen können wird. Sie hat in Griechenland keine familiären Fürsorgepflichten, sondern kann sich vollständig der Erwirtschaftungen ihres Lebensunterhalts und der Organisation des alltäglichen Lebens widmen. Mit Hilfe von NGO, sonstigen Hilfeangeboten und entsprechender Eigeninitiative erscheint es auch realistisch, dass die Antragstellerin die administrativen Grundlagen dafür legt, um auf längere Sicht in das griechische Sozialsystem hineinzuwachsen bzw. eine dauerhafte Arbeitsstelle und Unterkunft zu finden.
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Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) in Griechenland eintretenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist für die Antragstellerin somit nicht auszugehen.
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3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für die Antragsteller mit Blick auf Griechenland vor. Auch die Ziffer 2 des Bescheids vom 2. Oktober 2025 erweist sich damit voraussichtlich als rechtmäßig.
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Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich im Wesentlichen keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen zu systemischen Mängeln. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – ist im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Griechenland erst recht nicht erfüllt. Individuelle Gründe sind für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Dass sie in Griechenland ernsthaft durch einen Afghanen bedroht worden ist, ist schon nicht substantiiert vorgetragen und damit nicht glaubhaft gemacht, jedenfalls könnte die Antragstellerin auch in Griechenland polizeilichen Schutz in Anspruch nahmen. Akute gesundheitliche Beschwerden wurden von ihr nicht dargelegt. Eine ernsthafte Gefahr aufgrund von Abszessen wurde nicht durch ein ärztliches Attest belegt.
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4. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es stehen der Abschiebungsandrohung weder Kindeswohl-, noch Familienbelange, noch gesundheitliche Aspekte i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Solche Belange sind für die Antragstellerin nicht erkennbar. Dass die erwachsene Antragstellerin in Deutschland einen Cousin hat, spielt unabhängig davon, ob sie zu diesem Kontakt hat, rechtlich keine Rolle. Lediglich familiäre Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, insbesondere zwischen Ehepartnern und Eltern und minderjährigen Kinder können das Gewicht eines inländischen Abschiebungsverbots haben.
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Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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6. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen, § 166, §§ 114 ff. ZPO, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin (die überdies nicht nachgewiesen worden sind) ankommt.
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7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.