Titel:
Richterliche Unabhängigkeit, Dienstaufsicht, Medientransfer, elektronische Signatur, Geschäftsablauf, Kernbereich der Rechtsprechung, Streitwertfestsetzung
Schlagworte:
Richterliche Unabhängigkeit, Dienstaufsicht, Medientransfer, elektronische Signatur, Geschäftsablauf, Kernbereich der Rechtsprechung, Streitwertfestsetzung
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht.
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1. Der Antragsteller, … am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, kündigte mit Schreiben vom 23. April 2025 der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anlässlich der Einführung der elektronischen Gerichtsakte in seinem Senat zum 1. Juli 2025 an, an einer Entscheidungsfindung und Dokumentation ausschließlich in Papierform festhalten zu wollen. Er führte u.a. aus, dass er als Richter weder direkt noch mittelbar durch entsprechende technische oder personelle Ausstattung des Geschäftsbetriebs dazu gezwungen werden dürfe, nur noch bestimmte Hilfsmittel zu benutzen. Er werde seine ausschließlich mittels eigenhändiger Unterschrift autorisierten Entscheidungsentwürfe der Geschäftsstelle auch weiterhin allein in Papierform zuleiten und die nicht unterschriebene Rohfassung in elektronischer Form in das Richterlaufwerk einstellen, damit die endgültige Formatierung und Kontrolle durch die Verwaltung erfolgen könne. Die elektronische Ausfertigung auf der Grundlage der ausschließlich in Papierform übermittelten und autorisierten Entscheidungen sei auf der Grundlage von § 55b Abs. 6 VwGO von der Geschäftsstelle vorzunehmen und zu veranworten. Sollte er in naher Zukunft nichts Gegenteiliges vernehmen, gehe er davon aus, dass die mitgeteilte Verfahrensweise auf die Zustimmung der Leitung des Hauses stoße.
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2. Mit Schreiben vom 17, Juni 2025 teilte die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Antragsteller mit, dass er von ihrer Zustimmung zu der im Schreiben vom 23. April 2025 vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht ausgehen dürfe. Sie wies u.a. darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der führenden elektronischen Gerichtsakte eine vollständige digitale Arbeitsweise der Gerichte beabsichtige. Für den täglichen Workflow im berufsrichterlichen Spruchkörper sei die Ausnahmevorschrift des § 55b Abs. 6 VwGO nicht einschlägig. Selbstverständlich bleibe es auch künftig möglich, im Vorfeld der Entscheidungsfindung im Spruchkörper Entwürfe in Papierform in Umlauf zu bringen. Der Kern der richterlichen Unabhängigkeit, nämlich die Weisungsfreiheit in der Entscheidungsfindung, werde durch die Digitalisierung der Arbeitsabläufe nicht berührt. Eine inhaltliche Beeinflussung der Entscheidungsfindung oder des Entscheidungsinhalts werde durch die elektronische Aktenführung und -bearbeitung weder erleichtert noch gefördert. Sobald die Abstimmung abgeschlossen sei, sei jedoch der Entscheidungsentwurf auf dem eSchreibtisch in elektronischer Form zur elektronischen Signatur in Umlauf zu bringen. Zu bedenken seien auch die Auswirkungen eines Festhaltens an einer papiergebundenen Aktenbearbeitung auf die Serviceeinheit und die Senatsmitglieder.
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3. Der Antragsteller beantragte zuletzt,
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller auch nach Einführung der elektronischen Akte am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist, von der in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen und in Papierform
vorliegende, handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke (Urteile und Beschlüsse, etc.) gemäß § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO in ein elektronisches Dokument übertragen zu lassen.
1. Die Anweisung der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2025 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller auch nach Einführung der elektronischen Akte am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist, von der in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen und in Papierform vorliegende, handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke (Urteile und Beschlüsse, etc.) gemäß § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO in ein elektronisches Dokument übertragen zu lassen.
1. Die Anweisung der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2025 wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu gestatten, von der in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und in Papierform vorliegende, handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke (Urteile und Beschlüsse) gem. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO in ein elektronisches Dokument übertragen zu lassen.
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Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unter Eröffnung des Rechtswegs zu den Richterdienstgerichten zulässig. Es liege eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG vor. Ein Vorverfahren sei nicht erforderlich. Der Antrag sei auch begründet. Das Schreiben der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2025 verletze die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, da eine bestimmte Arbeitsweise – contra legem – verbindlich vorgegeben werde. Die Präsidentin verkenne Bedeutung und Tragweite der richterlichen Unabhängigkeit und nehme eine Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 55a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO) vor, die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Stütze finde. Der Gesetzgeber habe eine vollständige digitale Arbeitsweise der. Gerichte gerade nicht vorgegeben. Für den täglichen Workflow im berufsrichterlichen Spruchkörper sei § 55a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO sehr wohl einschlägig. Dass § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO Ausnahmecharakter besitzen würde, sei weder dem Wortlaut („genügt auch“) noch der Systematik der einschlägigen Regelungen zu entnehmen. Auch die amtliche Begründung zu § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO gehe davon aus, dass elektronische Dokumente, die durch Übertragung eines im Original von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücken entstünden, originär elektronisch erstellten gerichtlichen Dokumenten gleichgestellt seien. Die richterliche Unabhängigkeit dürfe durch Maßnahmen der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung allgemein nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung komme auch durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet seien, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit seien nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden – vorbereitenden und nachfolgenden – Sach- und Verfahrenshandlungen einbezogen. Die Bearbeitung elektronischer Akten ausschließlich in digitaler Form nebst entsprechender elektronischer Signatur statt – wie bisher – allein auf Papier sei dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit nicht so weit entrückt, dass sie allein dem äußeren Ordnungsbereich richterlichen Handelns zuzuordnen und damit dem Zugriff der Dienstaufsicht geöffnet wäre. Das Erarbeiten und Absetzen einer Entscheidung sei untrennbar mit dem Rechtsspruch als solchem verbunden und damit integraler Bestandteil richterlicher Tätigkeit. Insoweit sei zwischen der Bereitstellung von Akten ausschließlich in elektronischer Form einerseits und deren Bearbeitung nach der persönlichen Entscheidung des jeweiligen Richters allein in digitaler Form oder – wie bereits bislang – ausschließlich oder jedenfalls überwiegend auf Papier andererseits zu unterscheiden. Selbst wenn der Gesetzgeber mit der in § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung die allgemeine Erwartung verbunden habe, dass gerichtliche Dokumente nach Einführung der elektronischen Akte bereits regelmäßig als elektronisches Dokument errichtet und von den verantwortlichen Personen qualifiziert elektronisch signiert werden, werde aufgrund der insoweit in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgenommenen Gleichstellung eine Rechtspflicht von Richterinnen und Richtern zur eigenhändigen elektronischen Signatur nicht begründet. Sie wäre – wie dem Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen sei – mit der richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG von vornherein unvereinbar. Vielmehr erweise sich § 55a Abs. 7 Sätz 2 i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO als einfachrechtliche Ausprägung der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit, denn keinem Richter dürfe eine bestimmte Arbeitsweise vorgeschrieben werden. Es stehe im Belieben des Richters, ob er Schriftsätze lieber am Bildschirm lese oder sich entsprechende Ausdrucke fertige oder nicht. Nur die Aktenführung erfolge in elektronischer Form, nicht auch deren Bearbeitung. Die grundsätzliche Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zugänglich zu machen, führe nicht dazu, dass der Richter ausnahmslos verpflichtet sei, diese Technik auch tatsächlich zur Anwendung zu bringen; vielmehr finde die dahingehende Erwartung des Dienstherrn ihre Grenze dort, wo nach – willkürfreier – Einschätzung des jeweiligen Richters die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sei. Eine allgemeine Rechtspflicht des Richters zur persönlichen Signatur bzw. elektronischen Aktenbearbeitung bleibe ohne Grundlage. Eine mögliche Absicht des Gesetzgebers, den Richter zur persönlichen Signatur seiner Entscheidungen zu bewegen, sei im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck gekommen. Die in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen könnten nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Für die Annahme einer bloßen Ausnahmeregelung bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr deute die Wortwahl des Gesetzgebers in § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO („genügt“) und in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO („genügt auch) darauf hin, dass insoweit keine besonderen Anforderungen gestellt werden sollten, wie nicht zuletzt auch der Kommentarliteratur zu dem mit § 55a Abs. 7 VwGO inhaltsgleichen § 130b ZPO mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei. Ein Mehraufwand für die Geschäftsstellen sei mit der Anwendung des § 55a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO nicht verbunden.
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4. Die Antragsgegnerseite beantragte,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei in Ermangelung eines nach Art. 64 Abse 3 BayRiStAG erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Es werde jedoch darauf verzichtet, sich auf das fehlende Vorverfahren zu berufen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Antragsteller beabsichtigten Vorgehensweise bei der Entscheidung von in seinem Senat anhängigen Verfahren verletze nicht dessen richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Mit der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 55a ff. VwGO sei keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verbunden. Bereits im Rahmen der ersten Rechtsetzung zur elektronischen Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit habe der Bundesgesetzgeber im Jahr 2004 klargestellt, dass es ihm um eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung gehe. Die Rechtsprechung der Dienstgerichte zur Arbeitsweise der Richter habe seither eine Entwicklung erfahren. So sei in Bezug auf einen Handelsrichter die Weigerung, ihm in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichte Unterlagen auszudrucken, nicht als Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit qualifiziert, mithin eine Verpflichtung zu deren Bearbeitung in elektronischer Form attestiert worden. Ein Richter habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert halte. Im Fall des Antragstellers gelte Entsprechendes auf der Grundlage von §§ 55a f. VwGO. Mit § 55a Abs. 7 Sau 1 VwGO sei der Regelfall der Entscheidungsunterzeichnung im Fall elektronischer Aktenführung angesprochen. In § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO liege nicht die Eröffnung einer frei wählbaren Bearbeitungsalternative. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels einer umfassenden elektronischen Aktenbearbeitung habe der Gesetzgeber hier vielmehr lediglich eine Ausnahme für den Fall der technischen Unmöglichkeit einer komplett elektronischen Bearbeitung geschaffen. Denn es gebe Konstellationen, in denen aus besonderen Gründen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht möglich sei. Hingegen habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift Richterinnen und Richtern im Fall elektronischer Aktenführung nicht ein „Weiter so wie bisher“ ermöglichen wollen. Dafür spreche nicht nur die Entstehungsgeschichte, sondern bereits der Wortlaut der Vorschrift, der mit der Verwendung des Wortes „auch“ deutlich mache, dass der Regelfall derjenige des § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO sei. Die Einwände des Antragstellers, nur eine Urteilsbearbeitung in Papier könne Rechtssicherheit garantieren, bei Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen sei keine effiziente Arbeitsweise möglich und es sei nicht garantiert, dass das elektronisch signierte Dokument nicht noch Veränderungen erfahre, gehe fehl. Die vom Antragsteller beabsichtigte Vorgehensweise führe zu einem Mehrfachaufwand für die Serviceeinheiten des Gerichts und verkürze deren Möglichkeit einer mobilen Arbeit. Ferner führe die vom Antragsteller gewünschte Vorgehensweise zu Nachteilen für die Mitglieder seines Spruchkörpers. Die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs habe den Antragsteller nicht zu einer bestimmten Verfahrensweise in einem Bereich angewiesen, für den es keine gesetzliche Vorgaben gebe, sondern ihn der Sache nach an seine Gesetzesunterworfenheit gem. Art. 97 Abs. 1 GG erinnert. Eine Einflussnahme auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit oder gar den Inhalt zu treffender Entscheidungen oder jedenfalls den Versuch einer solchen mache der Antragsteller im Übrigen selbst nicht geltend.
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5. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig ausgetauschten Séhriftsätze, auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 13. März 2026 und auf die Gerichtsakte im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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1.1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Das Bayerische Dienstgericht entscheidet nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 BayRiStAG u.a. in den Fällen einer Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG, wenn also ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine richterliche Unabhängigkeit i.S.v. Art, 97 GG beeinträchtige.
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Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt und lediglich erforderlich ist, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, U.v. 25.9.2002 – RiZ(R) 2/01; U.v. 24.11.1994 RiZ(R) 4/94; U.v. 10.1.1985 – RiZ(R) 7/84 – alle juris). Der Antragsteller hat vorgetragen, eine solche Maßnahme der Dienstaufsicht liege darin, dass die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ihm im Schreiben vom 17. Juni 2025 u.a. mitgeteilt habe, dass es sich bei § 55b Abs. 6 VwGO um eine Ausnahmevorschrift handele, die für den täglichen Arbeitsanfall im berufsrichterlichen Spruchkörper nicht einschlägig sei, und ausgehend davon den Antragsteller zur Vornahme einer elektronischen Signatur angehalten habe („Sobald die Abstimmung abgeschlossen ist, ist jedoch der Entscheidungsentwurf auf dem Schreibtisch in elektronischer Form zur elektronischen Signatur in Umlauf zu bringen.“). Eine denkbare Einflussnahme und ein hinreichend konkreter Bezug zur richterlichen Amtsführung sind mit diesem Vorbringen in hinreichender Weise aufgezeigt worden; ob im Ergebnis der von dem Antragsteller behauptete Eingriff tatsächlich auf die Einflussnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs oder nur auf die Gesetzeslage zurückzuführen ist, ist hierbei der Prüfung der Begründetheit vorbehalten (vgl. Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, U.v. 3.3.2023 – DG 2/22 – juris).
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Im Weiteren hat der Antragsteller die beanstandete Maßnahme gerade aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG angefochten. Diesbezüglich reicht die schlichte (nachvollziehbare) Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aus (BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 13.2.2014 – RiZ (R) 5/13 – juris). § 26 Abs. 3 DRiG gewährt dem Richter einen umfassenden Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Der Antragsteller hat im Hauptantrag die Feststellung beantragt, dass er auch nach Einführung der elektronischen Akte am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berechtigt sei, von der in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen und in Papierform vorliegende, handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke (Urteile und Beschlüsse, etc.) gem. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO in ein elektronisches Dokument übertragen zu lassen. Sinngemäß wird damit – ebenso wie durch die formulierten Hilfsanträgen, die auf dasselbe Antragsziel gerichtet sind – die gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit einer dienstaufsichtlichen Maßnahme begehrt (vgl. Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 BayRiStAG)f welche mit dem Anfechtungs- bzw. Prüfungsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e) BayRiStAG erreicht werden kann.
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1.2. Die gerichtliche Zuständigkeit beruht auf Art. 57 Abs. 3 Satz 2 BayRiStAG, wonach die Spruchkörper am Bayerischen Dienstgericht für Richterinnen und Richter über Verfahren entscheiden, in denen die betroffene Person bei Einreichung ihrer Klage oder ihres Antrags ihre Planstelle in einem der jeweils anderen Oberlandesgerichtsbezirke hat. Der Antragsteller hat seine Planstelle am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO), so dass vorliegend der in Nürnberg angesiedelte Spruchkörper I des Bayerischen Dienstgerichts für Richterinnen und Richter entscheidungsberufen ist. Die durch Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfolgte Zuweisung des Antragstellers an den auswärtigen 12. Senat in Ansbach betrifft nicht dessen Planstelle i.S.v. Art. 57 Abs. 3 Satz 2 BayRiStAG, sondern die davon zu unterscheidende Stelle im organisatorischen Sinn. Die an verschiedenen Orten eingerichteten Spruchkörper eines Gerichts sind insoweit nicht als verschiedene Gerichte, sonderh als Teile ein- und desselben Gerichts anzusehen. Lediglich beim Hauptgericht und nicht bei einem der Spruchkörper hat der Richter das ihm mit seiner Ernennung übertragene und durch die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG geschützte Richteramt inne (BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 30.11.1984 – RiZ (R) 9/84 – juris). Da Art. 57 Abs. 3 Satz 2 BayRiStAG die dienstgerichtliche Zuständigkeit abschließend bestimmt, scheidet ein Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG i.V.m. § 15 BBesG und Art. 17 BayBesG sowie auf Art. 63 Abs. 1 satz 1 BayRiStAG i.v.m. § 52 Nr. 4 VwGO aus.
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1.3. Der Antrag ist nicht in Ermangelung eines Vorverfahrens unzulässig. In Art. 64 Abs. 3 BayRiStAG wird bestimmt, dass ein Vorverfahren nur in den Fällen der Anfechtung stattfindet. Die Vorschrift nimmt insoweit auf den in Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 BayRiStAG verwendeten Begriff der „Anfechtung“ Bezug, d.h. auch auf die hier gegebene Konstellation der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG (Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e) BayRiStAG). Das damit grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist im vorliegenden Fall jedoch entbehrlich, weil die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sich abschließend zur Recht- und Zweckmäßigkeit der Maßnahme verhalten hat und ihre ablehnende Sichtweise gegenüber der vom Antragsteller beabsichtigten Vorgehensweise hat erkennen lassen. Über einen Widerspruch hätte sie selbst zu entscheiden (vgl. Art. 63 Abs. 1 BayRiStAG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine übergeordnete Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration besteht bezüglich des Antragstellers nicht, da sich die ministerielle Dienstaufsicht gem. Art. 3 AGVwGO auf die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beschränkt.
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Vor dem Hintergrund der ablehnenden Haltung der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre die Durchführung eines Vorverfahrens eine bloße Förmelei, so dass von dessen Entbehrlichkeit auszugehen ist.
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1.4. Da die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken unterliegen, ist der Antrag zulässig.
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2. Der Antrag ist unbegründet, da die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dessen richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
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2.1. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die damit beschriebene Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Unter diesem Vorbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG). Die beanstandete Maßnahme ist auf dieser Grundlage im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 29.6.2023 -Riz (R) 1/22; u.v. 30.10.2017 – RiZ (R) 1/17; Uv. 26.7.2017 – RiZ(R) 3/16 – alle juris).
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2.2. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Maßnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs dient. Der Antragsteller ist von Gesetzes wegen zur Vornahme einer elektronischen Signatur innerhalb des üblichen Geschäftsgangs verpflichtet; ihm ist der von ihm bei seinen richterlichen Entscheidungen angestrebte Medientransfer gem. § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO im Regelfall untersagt.
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 55a VwGO. Während § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO die Einreichung von elektronischen Dokumenten an das Gericht regelt; regelt § 55a Abs. 7 VwGO die Erstellung gerichtlicher elektronischer Dokumente, für die handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist (= so u.a. im Falle von Urteilen und Beschlüssen, vgl. § 117 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine Formvorschrift für jene elektronischen Dokumente, die – im Rahmen der elektronischen Führung der Prozessakte (§ 55b Abs. 1 VwGO) – an. die Stelle handschriftlich zu unterzeichnender gerichtlicher Schriftstücke treten. Satz 1 regelt dabei die entsprechenden Anforderungen bei originär erzeugten elektronischen Dokumenten, Satz 2 betrifft die nachträgliche Übertragung handschriftlich unterzeichneter Schriftstücke in die elektronische Form. Nach § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO genügt anstelle der vorgeschriebenen handschriftlichen Unterzeichnung eines Schriftstücks durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Erstellung eines elektronischen Dokuments, bei dem die verantwortende Person am Ende ihren Namen hinzufügt und das elektronische Dokument anschließend mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt den originär elektronisch erstellten gerichtlichen Dokumenten nach Satz 1 jene elektronischen Dokumente gleich, die durch Übertragung eines im Original von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücks entstehen. Die Übertragung hat dabei den Anforderungen. von § 55b Abs. 6 VwGO insgesamt zu genügen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt (§ 55b Abs. 6 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu näher etwa Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 55b Rn. 16; Braun Binder/Hadank in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Juni 2025, § 55b Rn. 46). Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert (§ 55b Abs. 6 Satz 3 VwGO). Da die Übertragung ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück betrifft, ist der Übertragungsnachweis gemäß § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO- anders als sonstige Schriftstücke – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen (qualifizierter Übertragungsnachweis). Durch das qualifizierte Einscannen des gerichtlichen Schriftstücks entsteht ein originäres gerichtliches elektronisches Dokument, das die zunächst handschriftlich unterzeichnete Urschrift ersetzt (Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, § 55b Rn. 75).
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Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Antragsteller nach Belieben von der Möglichkeit eines Medientransfers gem. § 55a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO Gebrauch machen darf, ober ob er vorrangig gehalten ist, gem. § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO ein originäres elektronisches Dokument zu erzeugen, ist im letztgenannten Sinne zu beantworten. In der Literatur finden sich unterschiedliche Stimmen (tendenziell wohl befürwortend Gomm in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 298a ZPO (Stand: 31.10.2025): „bei einer elektronischen Aktenführung ist zumindest aufseiten des Gerichts ein durchgängiger elektronischer Ablauf Ohne Medienbrüche vorgesehen“; anders demgegenüber Dietrich, JR 2024, 509, 511 zu § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO: „Andere Gründe“ und „insbesondereU sprechen für die (Medien-)Offenheit der gesetzgeberischen Regelung“; Loos in BeckOK IT-Recht, Borges/Hilber, 21. Ed., 1.1.26, § 130b Rn. 2: „Die Vorschrift des S. 2 steht nicht in einem gestuften Verhältnis zu S. 1. Dies hat zur Folge, dass es Entscheidern freisteht, ob sie elektronische Dokumente signieren oder Papierdokumente unterzeichnen.“). Bei sachgerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass im Rahmen richterlicher Amtsführung von dem Medientransfer nach § 55a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO kein freier Gebrauch gemacht werden darf, sondern die Anwendbarkeit nur möglich ist, soweit organisatorische oder andere Gründe dies erfordern.
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Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass sich aus dem Wortlaut von § 55a Abs. 7 VwGO nicht ausdrücklich ergibt, dass die Sätze 1 und 2 des § 55a Abs. 7 VwGO in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander stehen. Die Anwendbarkeit der Regelung des Satzes 2 ist nicht ausdrücklich an bestimmte Bedingungen, Situationen oder Voraussetzungen geknüpft worden (vgl. auch Dietrich, JR 2024, 509, 511 zu § 298a Abs. 2 Satz 4).
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Ungeachtet dessen drängt sich nach Überzeugung des entscheidenden Spruchkörpers durch die Verwendung des Wortes „auch“ in Satz 2 eine Norminterpretation dahingehend auf, dass dem darin geregelten Medientransfer gegenüber dem in Satz 1 originären elektronischen Dokument nur eine nachrangige Bedeutung beizumessen ist.
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Ein ebensolches Normverständnis leitet sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie aus den einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien – auch betreffend vergleichbare Vorschriften anderer Prozessordnungen – und der daraus erkennbar gewordenen gesetzgeberischen Intention zum Anwendungsbereich der Regelung des § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO zum Medientransfer ab. Mit Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz wurden zum 1. April 2005 die Regelungen des § 55a VwGO in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt und dadurch die grundlegenden Voraussetzungen für eine gerichtliche elektronische Aktenführung geschaffen. In den zugehörigen Gesetzgebungsmateria(ien (BT-Drucks. 15/4067 vom 28.10.2004) wird einleitend das Ziel hervorgehoben, eine „umfassende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Gerichts zu ermöglichen“ (S. 1). Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung war aus Sicht des Gesetzgebers „ohne Alternative“ (S. 2). Eingeführt wurde lediglich eine Regelung zuc Erzeugung originärer elektronischer Dokumente durch das Gericht, während es an einer Regelung zum Medientransfer (heute: § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO) fehlte. Der Gesetzentwurf sah dementsprechend die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich dann als notwendig an, wenn die handschriftliche Unterzeichnung notwendig war (S. 25). Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gesetzgeber weiteren Anpassungsbedarf und u.a. ein spezifisches Erfordernis zur Einführung des § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO gesehen. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich insoweit ableiten, dass eine handschriftliche Unterzeichnung einer Urschrift von Urteilen und Beschlüssen auch nach Einführung der elektronischen Prozessakte möglich sein soll. Urteile und Beschlüsse können demnach nach wie vor in Papierform erstellt werden und mittels Medientransfers in die elektronische Aktenfühtung überführt werden (BT-Drucks. 18/12203, S. 77: „Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem qualifizierten Einscannen solcher gerichtlicher Schriftstücke gemäß § 298a Absatz 2 ZPO-E ein originäres gerichtliches Dokument vorliegt, welches die zunächst handschriftlich unterzeichnete Urschrift ersetzt“; BTDrucks. 18/12203 S. 73: „Bei solchen Dokumenten, insbesondere also bei Urteilen und Beschlüssen, die auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung weiterhin in Papierform erstellt werden können, soll zusätlich zu dem sicheren Scanverfahren die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt werden.“). Insoweit wird diese Variante dem originär elektronisch erzeugten Dokument in der Wirkung gleichgestellt (BT-Drucks. 18/12203 S. 87: „Die Regelung sieht vor, dass elektronische Dokumente, die durch Übertragung eines im Original von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücks entstehen, originär elektronisch erstellten gerichtlichen Dokumenten gleichgestellt sind.“). Der Gesetzgeber hatte allerdings ebenso ausdrücklich die Erwartung, dass gerichtliche Dokumente nach Einführung der elektronischen Akte regelmäßig bereits als elektronisches Dokument nach § 130b Satz 1 ZPO-E – bzw. § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO – errichtet und von den verantwortlichen Personen qualifiziert elektronisch signiert werden (so auch Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 55b Rn. 74). Die handschriftliche Unterzeichnung der Entscheidung einschließlich des Medientransfers wurde vom Gesetzgeber nur beabsichtigt, „soweit organisatorische Abläufe oder andere Gründe dies erfordern“ (BT-Drucks. 18/12203 S. 80 f.: „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gerichtliche Dokumente nach Einführung der elektronischen Akte regelmäßig bereits als elektronisches Dokument nach § 130b Satz 1 ZPO-E errichtet und von den verantwortlichen Personen qualifiziert elektronisch signiert werden. Satz 4 ermöglicht es jedoch, dass Urteile und Beschlüsse auch nach verbindlicher Einführung -der elektronischen Akte von den Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (bei der Kammer für Handelssachen) in Papierform unterzeichnet und anschließend ersetzend in ein elektronisches Dokument überführt werden können, soweit die organisatorischen Abläufe oder andere Gründe dies erfordern. Dazu können insbesondere die Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter und die Beschlussfassung im Bereitschaftsdienst zählen.“). Es ist demgegenüber anhand der Gesetzesmaterialien nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit zur handschriftlichen Signatur jenseits der Fälle, in denen sie erforderlich wird, zu einer im Rahmen der richterlichen Amtsführung frei zur Verfügung stehenden Verfahrensalternative erheben wollte; ebenso ist nicht regelmäßig von einem Erfordernis zur handschriftlichen Signatur im Fall eines Kollegialspruchkörpers auszugehen (anders Holtbrügge, Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 55b Rn. 8 Fn. 22).
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Ausgehend davon trägt die Regelung des § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO in teleologischer Hinsicht dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Pilotierungsphase zur elektronischen Prozessakte verschiedene Fallgestaltungen sichtbar geworden sind, in denen sich ein Erfordernis für eine handschriftliche Signatur gezeigt hat und der gerichtliche Binnentransfer als erforderlich angesehen wurde. Der vom Antragsteller im alltäglichen Gebrauch beanspruchte Medientransfer wurde demnach – lediglich nachträglich und ergänzend zu dem in § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO verankerten Regelmechanismus – eingeführt, um besonderen verfahrensbezogenen Situationen gerecht werden zu können, in denen eine handschriftliche Signatur erforderlich wird. Eine darüber hinaus gehende Funktion, die handschriftliche Signatur in der richterlichen Amtsführung in umfassender Weise zu installieren, geht aus den Gesetzgebungsunterlagen nicht hervor und liefe dem seit dem Jahr 2005 verfolgten gesetzgeberische Grundanliegen einer möglichst umfassenden elektronischen Aktenführung zuwider.
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Auch vor der verfassungsrechtlich verankerten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) ist die vom Antragsteller favorisierte Auslegung nicht geboten. Gesetzliche Vorgaben konkretisieren die Gesetzesbindung als verfassungsunmittelbare Schranke der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit (Hillgruber in Dürig/Herzog/SchoIz, Grundgesetz, Werkstand: 108. EL August 2025, Art. 97 Rn. 87). Der gegenüber der Legislative spezifisch unabhängige Richter ist an die formellen Verfahrensrechtsordnungen gebunden (Schulze-Fielitz in Dreier, GrundgesetzKommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 21). Eine Einflussnahme des Gesetzgebers auf die richterliche Entscheidungsfindung ist nicht erkennbar.
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Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich von § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO in dem Sinne eingeschränkt ist, dass der Antragsteller von dem Medientransfer nicht ohne ein dies rechtfertigendes Erfordernis Gebrauch machen darf. Dementsprechend beschränkt sich die Maßnahme der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Einhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs i.S.v. § 26 Abs. 2 DRiG, und ist schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Antragsteller in unzulässiger Weise hinsichtlich einer Verfahrensentscheidung betreffend die Signaturform zu beeinflussen.
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2.3. Selbst wenn man abweichend davon annimmt, dass der Antragsteller durch die Maßnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs in seiner richterlichen Amtsführung eingeschränkt wird, liegt keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vor.
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Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (St. Rspr.; vgl. etwa BGH Dienstgericht des Bundes, u.v. 29.6.2023 – Riz (R) 1/22 -juris; u.v. 26.7.2017 – RiZ(R) 3/16; U.v. 13.2.2014 – RiZ(R) 4/13 – alle juris).
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Eine allgemeine Abgrenzungsformel zwischen dem Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einerseits und dem Maßnahmen der Dienstaufsicht zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit lässt sich nicht aufstellen; die Möglichkeit, eine einzelne richterliche Betätigung dem Bereich der äußeren Ordnung zuzuweisen, besteht umso eher, je weiter diese dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung entrückt ist (Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, U.v. 10.5.2004 – 1 DGH 2/02 – juris m.w.N.). Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt Oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit benötigt. So hat das Dienstgericht des Bundes (U.v. 24.11.1994 – RiZ(R) 4/94 – juris) entschieden, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen können, sein Diensttelefon zur Erledigung seiner Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Gleiches gilt, wenn durch die Dienstaufsicht auf den Richter psychologischer Druck ausgeübt wird, den Inhalt des Protokolls mit einem Aufnahmegerät vorläufig aufzuzeichnen, statt für die Protokollierung einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen (BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 21.4.1978 – RiZ(R) 4/77 – juris). Keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit liegt etwa vor, wenn dem Richter die Vorlage von elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form verweigert wird (BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 21.10.2010 – RiZ (R) 5/09 -juris).
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Davon ausgehend unterliegt der Antragsteller vorliegend der Dienstaufsicht, weil die Wahl der Signaturform nach § 55a Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2 VwGO dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit derart weit entrückt ist, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden kann (vgl. hierzu etwa BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 29.6.2023 – RiZ (R) 1/22; BGH, Dienstgericht des Bundes, U.v. 21.10.2010 – RiZ (R) 5/09 – beide juris m.w.N.). Eine Zuordnung zum Kernbereich der Rechtsprechung müsste zwar gegebenenfalls angenommen. werden, wenn der Dienstvorgesetzte in einem Einzelfall auf eine im Geschäftsgang vorgenommene Wahl der Signaturform durch den Antragsteller Einfluss nehmen wollte. Steht jedoch die Beanstandung der handschriftlichen Signatur mit der Rechtsfindung in einzelnen Sachen in keinem Zusammenhang, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlass, der dienstaufsichtsführenden Stelle jede Einflussmöglichkeit zu versagen (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 10.1.1985 – RiZ (R) 7/84 juris zum Vorhalt, dass es möglich sein müsse, Termine früher durchzuführen). Im vorliegenden Fall geht es der dienstaufsichtsfühfenden Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich nicht um eine Einflussnahme in einzelnen Sachen, sondern losgelöst von der Rechtsfindung in den betroffenen Fällen um die Korrektur einer Übung des Antragstellers, die nicht der Emartungshaltung des Gesetzgebers entspricht (vgl. vorstehende Ausführungen unter 2.2.) und aus der – für den Spruchkörper nachvollziehbaren Sicht der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs zudem mit Nachteilen sowohl für die Serviceeinheiten als auch für die weiteren Senatsmitglieder verbunden ist. Ein Einfluss auf die inhaltliche Entscheidungsfindung des Antragstellers ist nicht ansatzweise zu erkennen.
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2.4. Den in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2026 gestellten Beweisantrag des Antragstellers, mit dem er mittels Durchführung einer Umfrage bei allen Kollegialgerichten sämtlicher Gerichtszweige auf Bundes- und Landesebene die Tatsache unter Beweis gestellt wissen wollte, dass auch andere Kollegialspruchkörper nach § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO bzw. den inhaltsgleichen Regelungen ihrer jeweiligen Prozessordnungen verfahren, hat der Spruchkörper in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2026). Die Ablehnung war geboten, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist und es zur Klärung der streitgegenständlichen Fragestellungen nicht auf die Verfahrensweise in anderen Kollegialspruchköpern schlichtweg nicht ankommt.
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Soweit derAntragsteller daraufhin – ohne einen weiteren Beweisantrag zu stellen (vgl. auch Beschluss vom 24. März 2026 über die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Protokollberichtigung) – ausführte, dass die Wahrunterstellung seiner Behauptung eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung nach sich ziehe, gehört diese Frage schon nicht zum Gegenstand des hiesigen Prüfungsverfahrens, welches sich – wie vorerwähnt – auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt.
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Insoweit sind weitere Ausführungen diesbezüglich nicht veranlasst.
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Zuletzt kann offenbleiben, ob der Antrag des Antragstellers auf erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Niederlegung des Tenors überhaupt möglich ist und ob der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der .Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG) vorliegt. Jedenfalls ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. I ZPO ein Rügeverlust eingetreten. Nach § 295 Abs. 1 ZPO reicht es für den Rügeverlust aus, wenn der etwaige Verfahrensmangel der Partei „bekannt sein musste“, sie ihn dem Geriéht gegenüber aber trotzdem nicht geltend macht (BVerwG, B.v. 30.11.2004 – 10 B 64/04 – juris). So verhält es sich vorliegend, weil der Antragsteller bereits vor Sitzungsbeginn vom Sitzungsaushang mit dem darin – versehentlich – enthaltenen Vermerk („nicht öffentlich“) Kenntnis genommen hat, dies jedoch gegenüber dem Gericht im Verlauf der Sitzung was nahegelegen hätte – nicht angezeigt hatte.
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3. Im Ergebnis scheidet eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG i.v.m. § 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO.
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Gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts im Prüfungsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 BayRiStAG steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu (Art. 63 Abs. 2 und Abs. 1 BayRiStAG). Gem. § 80 Abs. 2 DRiG ist die Revision stets zuzulassen.