Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 24.03.2026 – AN 14 S 26.50085
Titel:

Abschiebunganordnung nach Zypern, Dublin-Verfahren, nichtvulnerabler, gesunder Mann, Voraufenthalt von 8 Monaten in Zypern, Studium in Zypern

Normenketten:
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2, Abs. 4
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst. a
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
AsylG § 34a
GRCh Art. 4
Schlagworte:
Abschiebunganordnung nach Zypern, Dublin-Verfahren, nichtvulnerabler, gesunder Mann, Voraufenthalt von 8 Monaten in Zypern, Studium in Zypern

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Zypern.
2
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger … Er wurde am 16. Februar 2026 von Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Rosenheim nach der Einreise ins Bundesgebiet aufgegriffen und äußerte am gleichen Tag ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag Kenntnis erlangte. Auf seinem von der Polizei sichergestellten Mobiltelefon fanden sich Abbildungen seines … Reisepasses mit einem vom 4. April 2025 bis zum 3. Mai 2025 gültigen Studentenvisum der Republik Zypern. Daneben war er im Besitz einer am 20. Mai 2025 ausgestellten zypriotischen Aufenthaltserlaubnis für Studenten mit einer Gültigkeit bis zum 1. Februar 2026. Auf der Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Februar 2026 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Zypern, dass die zypriotischen Behörden mit Schreiben vom 2. März 2026 annahmen.
3
Am 18. Februar 2026 hat der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 3. März 2026 erklärte er, er habe Pakistan mit dem Flugzeug nach Zypern verlassen. Von Zypern sei er nach 8 Monaten weiter nach Mazedonien mit dem Flugzeug und dann auf dem Landweg über verschiedene Staaten nach Deutschland gereist. Zypern habe er verlassen, weil er den Semesterbeitrag für die Uni nicht habe bezahlen können. In den ersten 6 Monaten dort hätten Studenten nicht arbeiten dürfen. Deshalb habe er sich für diese 6 Monate Geld ausleihen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sein Aufenthaltstitel sei kurz vor der Ausreise abgelaufen, deshalb habe er Zypern verlassen müssen. In Zypern habe er kein Asyl beantragt, da er dies als Student nicht gedurft habe. Außerdem habe er Bekannte, die dort Asyl beantragt hätten, aber abgelehnt worden seien. Sein Schwager und der Bruder seines Schwagers lebten seit 13 Jahren in …und würden dort eine Pizzeria betreiben. Er wolle seine Glaubensrichtung von Sunniten zu Ahmadiyya wechseln, weshalb er in Deutschland Asyl beantragen wolle. In Zypern gebe es keine Ahmadiyya. Unter gesundheitlichen Einschränkungen leide er nicht.
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Mit Bescheid vom 4. März 2026 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Zypern an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids, der mit Einschreiben an seinen Bevollmächtigten, das am 6. März 2026 zur Post gegeben wurde, bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen.
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Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2026, das am gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage erheben (AN 14 K 26.50086) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob Zypern für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, da dort eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht möglich sei. Insofern werde auf das Urteil des VG Ansbach vom 27. Mai 2025 (AN 17 K 24.50630), das zwar zu Griechenland ergangen sei, verwiesen. Für Zypern gelte nichts anderes, wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. April 2025 (2 L 408/25.A) ergebe. Es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Zypern in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden und obdachlos sein werde. Asylbewerber seien im Hinblick auf die dort zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Zypern habe bezogen auf die Bevölkerungszahl mit die höchste Zahl von Asylantragstellern. Die Aufnahmestandards dort seien unzureichend, sodass die Gefahr von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bestehe. Die Mehrheit der Asylbewerber lebe in der Gemeinde und sei mittellos. Die Zentren seien überfüllt und müssten strukturell renoviert werden, um annehmbare Hygienestandards zu erreichen und Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu bieten. Der Mangel an Aufnahmekapazitäten führe zu unzureichender materieller Versorgung. Nach ihrer Anerkennung hätten internationale Schutzberechtigte grundsätzlich wie zypriotische Staatsbürger Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form des gesetzlich garantierten Mindesteinkommens. Bei der Prüfung der Anträge bestünden erhebliche Verzögerungen, die bis zu 9 Monate dauern könnten. Die Überbrückung dieses Zeitraums sei extrem schwierig. Es könne lediglich eine Notfallhilfe zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse beantragt werden, die nur 100-150 EUR im Monat pro Person betrage. Auch die Bewilligung einer solchen Nothilfe könne ein bis 2 Wochen in Anspruch nehmen und sei jeden Monat neu zu beantragen. Eine Hilfe für die Beschaffung einer Unterkunft bestehe nicht. Schutzberechtigte seien daher darauf angewiesen, sich selbstständig private Unterkünfte zu suchen und durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Beides stoße wegen hoher Arbeitslosigkeit und hohen Mieten auf erhebliche Probleme. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei für Schutzberechtigte sehr schwierig. Auf verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen, die eine Rückführung nach Zypern als unzulässig ansahen, wurde Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagten wird angeordnet.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
8
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Antragsteller betreffenden Bundesamtsakten Bezug genommen.
II.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
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Jedoch ist der Antrag unbegründet, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden kann.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abgewogen wird. Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerwG, B. v. 7.7.2010 – 7 VR 2/10 u.a. – juris Rn. 20; B. v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – juris Rn. 8). Die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. März 2026 erweist sich bei summarischer Prüfung auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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1. Zypern ist auf Grund der ausgestellten Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Asylgesuch des Antragstellers durch das Bundesamt am 16. Februar 2026 war dieser im Besitz einer am 1. Februar 2026 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis für Studenten.
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Zypern ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Das Bundesamt hat am 18. Februar 2026 ein auf die Aufenthaltserlaubnis gestütztes Aufnahmegesuch an die zypriotischen Behörden gestellt und damit die sich aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebende dreimonatige Frist gewahrt. Das Aufnahmegesuch hat Zypern am 2. März 2026 angenommen.
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Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig geworden, denn diese wurde durch den vorliegenden, fristgerecht gestellten Antrag unterbrochen und läuft erst mit der Ablehnung des Antrags erneut an (vgl. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO a.E.).
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2. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig, weil ihm in Zypern aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh drohen würde.
19
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für einen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
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Mit Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union – wegen des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh gleichermaßen für Asylsuchende und Anerkannte – die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat. Eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK wäre aber etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 93.).
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Nach diesen Maßstäben ist auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in Zypern nicht davon auszugehen, dass nach der Dublin III-VO überstellten Personen wie der Antragstellerin in Zypern aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
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a) In Zypern existiert grundsätzlich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst (Asylum Service), ursprünglich eine Abteilung des Innenministeriums, die seit 2024 dem stellv. Minister für Migration und internationalen Schutz untersteht, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17. 12. 2024, S. 4; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 19 f.). Gegen eine negative Entscheidung besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Kalendertagen eine Klage beim auf Asylstreitigkeiten spezialisierten International Protection Administrative Court (IPAC) zu erheben, bei Entscheidungen im beschleunigten Verfahren innerhalb von 15 Tagen. Die Entscheidungen des IPAC können innerhalb 14 Tagen vor dem Berufungsgericht angefochten werden. (AIDA Country Report, 2024 Update, S. 23).
23
Die Stellung eines Asylgesuchs ist bei der Einheit für Ausländer und Einwanderung (AIU), einer Abteilung der zypriotischen Polizei, möglich. Asylsuchende, die irregulär nach Zypern gekommen sind, werden zunächst in das Erstaufnahmezentrum Pournara im Distrikt Nikosia gebracht. Dort findet die Identifizierung, Registrierung und Aufnahme des Asylgesuchs statt, daneben auch eine medizinische Untersuchung und eine Beurteilung der Vulnerabilität. Soweit möglich erfolgt dort auch die komplette Bearbeitung des Asylantrags durch den Asylum Service (AIDA Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 21 f.; 33 f.).
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Asylbewerber haben während des Asylverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Tagegeld). Diese Versorgung kann entweder in Form von Sachleistungen oder als Geldleistung erbracht werden. Wer (wie die meisten Schutzsuchenden) illegal einreist und einen Asylantrag stellt, muss zunächst im Erstaufnahmezentrum Pournara seinen Antrag einbringen, wo Versorgungsleistungen bereitgestellt werden. Im Jahr 2024 gab es (anders als in den Vorjahren) keine Wartezeiten für den Einlass in das Erstaufnahmezentrum (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 95). Das Erstaufnahmezentrum hat eine Kapazität von 1000 Plätzen, unter Ausnutzung aller Reserven und Verwendung von Zelten 2500 Plätze. Es ist ein geschlossenes Zentrum und dient der Identifizierung, Registrierung, Asylantragseinbringung sowie medizinischen Check und Vulnerabilitätsprüfung. Im Zentrum gibt es sichere Bereiche für vulnerable Gruppen, z.B. eine Safe-Zone für unbegleitete Minderjährige, die 80 Personen Platz bietet. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dort liegt bei 3 Monaten. Entlassen werden Antragsteller von dort erst, wenn sie eine andere Unterbringung haben (z.B. eine private Adresse). Die Unterbringungsbedingungen im Zentrum wurden in früheren Jahren als Substandard beschrieben, haben sich mithilfe der EUAA aber zuletzt verbessert. Die Überbelegung wurde Ende 2023 deutlich gelindert, die Unterbringung wurde von Zelten auf vorgefertigte Behausungen umgestellt (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 14 f.; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 109 f.).
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Wenn die Antragsteller das Erstaufnahmezentrum verlassen, haben sie grundsätzlich Zugang zur Unterbringung im Zentrum offenen Zentrum in Kofinou (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 11 f.; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 108). Dieses hat eine Kapazität von maximal 750 Plätzen (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 14 f.). Das Zentrum besteht im Wesentlichen aus Containern. Familien müssen ihre Unterkunft nicht mit anderen Personen teilen, alleinstehende Personen schon. Es werden täglich 3 Mahlzeiten angeboten, wobei es immer wieder Beschwerden über die Qualität, die Quantität und die Abwechslung gibt. Daneben können Bewohner auf eigene Kosten in Gemeinschaftsküchen ihre Mahlzeiten zubereiten. Es wird ein Taschengeld in Höhe von monatlich 100 EUR für das Familienoberhaupt und 50 EUR für jedes weitere Familienmitglied bereitgestellt (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 115 ff.). Das weitere Unterbringungszentrum in Limnes, das u.a. für Personen, die im beschleunigten Verfahren abgelehnt wurden und sich im Rechtsmittelverfahren befinden, vorgesehen ist, wurde im Juli 2023 geschlossen und wird derzeit vollständig umstrukturiert. Es soll Ende 2025 auf ca. 2000 Plätze ausgebaut sein und als Ausreisevorbereitungszentrum genutzt werden. Seine Aufgaben werden derzeit in einer Abteilung des Zentrums in Kofinou erfüllt (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 14 f.; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 121). Ein bereits abgelehnter Asylantragsteller hat während der Prüfung eines Folgeantrags keinen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen (AIDA Country Report Cyprus, 2024 update, S. 23).
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Aufgrund der für die Zahl der Asylsuchenden unzureichenden Zahl von Plätzen in Aufnahmeeinrichtungen lebt ein Großteil der Asylbewerber in privaten Unterkünften. So lebten Ende 2023 etwa 25.000 Asylbewerber in Zypern, Ende 2024 etwa 20.000 Asylbewerber, die Kapazität der Unterbringungszentren betrug dagegen unter 3000 Plätze (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12. 2024, S. 15; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 117). Die hohen Mieten in städtischen Räumen haben die Zahl der Obdachlosen und der unter prekären Bedingungen lebenden Asylbewerber erhöht (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 13; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 100 und 108). Insgesamt haben viele Asylsuchende große Probleme, eine Unterkunft zu beschaffen. Teilweise finden sie keinen Vermieter, haben Probleme, eine Kaution oder das Geld für die Zahlungen zu beschaffen. Daneben steigen die Preise auch wegen der Wohnungsknappheit. Die Probleme, eine legale Mietunterkunft zu finden, zwingen viele Asylbewerber dazu, in verfallenen oder aufgegebenen Gebäuden ohne adäquate sanitäre Einrichtungen oder Elektrizität legal oder illegal zu hausen (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 117 f.).
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Asylbewerber, die keinen Platz in einem Unterbringungszentrum bekommen, können eine finanzielle Unterstützung beim Sozialamt beantragen. Dabei wird jedoch immer wieder von Verzögerungen berichtet (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 11 f.; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 92 f.). Diejenigen, die keine Unterkunft im Aufnahmezentrum Kofinou haben, dürfen das Erstaufnahmezentrum in Pournara erst verlassen, wenn sie den Behörden eine gültige Adresse nennen können. Dies führte zu Missbrauch und Ausbeutung von Asylsuchenden durch Ortsansässigte, weshalb ab 2023 in einer Vielzahl von Fällen ein Auszug aus dem Erstaufnahmezentrum auch ohne Adresse erlaubt wurde. Um die angebotenen Sozialleistungen für Asylbewerber, die nicht in einem Aufnahmezentrum leben, zu erhalten, muss ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden; Formulare hierfür gibt es auf Englisch, Griechisch, Somali, Kurdisch, Farsi und Arabisch. Die ersten Zahlungen erfolgen regelmäßig erst innerhalb von 2 Wochen und die ersten Schecks innerhalb von ein bis 3 Monaten. Das Sozialamt sucht die Asylbewerber an ihrem Wohnort auf, um ihre Adresse zu überprüfen und stellt das Verfahren ein, wenn sie dort nicht angetroffen werden (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 95 f.). Die staatlichen Leistungen belaufen sich bei einem alleinstehenden Asylbewerber auf 186 EUR für Ernährung, Kleidung und Schuhwerk, 75 EUR für Elektrizität und Wasser (im Falle eines Mietvertrags) und 28 EUR ohne Mietvertrag). Mietzinsbeihilfen, welche bei Anmietung von Unterkünften direkt an die Vermieter ausbezahlt werden, unterscheiden sich je nach Größe der Familie und dem Bezirk Zyperns, in dem die Antragsteller ansässig sind. (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12. 2024, S. 13; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 99 f.). Daneben haben Asylbewerber Zugang zu einer Reihe von Sozialleistungen wie Zyprioten, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte. Die Höhe der Versorgung liegt unter dem Niveau des zypriotischen Garantierten Mindesteinkommen (GMI, s.u.) und wird verbreitet als zu niedrig kritisiert. Viele Asylbewerber einschließlich Familien mit Kindern leben in Armut und sind stark von Wohltätigkeitsorganisationen abhängig, um ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 13; AIDA Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 100).
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Dublin-Rückkehrer werden im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht inhaftiert und ein eingestelltes Asylverfahren wird im Regelfall wieder aufgenommen. Wenn der Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert wird, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Unterbringung. Insoweit hat er aber die gleichen Probleme wie alle anderen Antragsteller, Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen zu bekommen. Im Aufnahmezentrum Kofinou ist regelmäßig kein Platz für Dublin-Rückkehrer verfügbar. Wenn der Rückkehrer keine Möglichkeit einer privaten Unterbringung hat, kann es sein, dass er obdachlos wird oder bei anderen Asylsuchenden in unzureichenden Unterkünften unterkommen muss (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 60).
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Asylbewerber haben 9 Monate nach Antragstellung Zugang zu Arbeitsplätzen in bestimmten Sektoren (insb. Landwirtschaft/Tierhaltung/Fischerei, Lebensmittelverarbeitung, Abfallwirtschaft, Handel/Reparaturen, bestimmte Dienstleistungen) des Arbeitsmarktes. Einer Arbeitsaufnahme stehen insbesondere die Beschränkung auf bestimmte Sektoren, die Sprachbarriere, weite Anreisewege, sinkendes Interesse von Arbeitgebern und bürokratische Hindernisse entgegen (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 14 f; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 122 ff.).
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Asylbewerber haben Zugang zu Gesundheitsdiensten und erhalten uneingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen. Illegale Migranten werden bei Ankunft im Erstaufnahmezentrum Pournara von der Asylbehörde zu medizinischen Untersuchungen überwiesen. Wenn weitere medizinische Leistungen erforderlich sind, werden die Patienten an Fachärzte überwiesen, die auch Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit anbieten. Asylbewerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen. Diese umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das neben Asylbewerbern auch für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge zugänglich ist. In staatlichen Krankenhäusern gibt es jedoch keine Dolmetscherdienste und Kommunikation ist äußerst schwierig, sodass das medizinische Personal sich oft weigert, Asylbewerber zu behandeln. Beschwerden über rassistisches Verhalten von medizinischem Personal kommen vor. Auch der Zugang zu psychiatrischer Versorgung ist problematisch, hier taucht wieder das Problem der Übersetzung auf und die Warteliste der staatlichen Psychologen ist lang (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 17; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 131 ff.).
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b) Dies bedeutet im Falle des Antragstellers, dass er nach einer Überstellung nach Zypern dort im Erstaufnahmezentrum in Pournara einen Asylantrag stellen müsste und dort während der Identifizierung, Registrierung und Asylantragstellung sowie den medizinischen Untersuchungen untergebracht würde. Sollte dort im Zeitpunkt seiner Rückkehr keine Kapazität bestehen, so müsste er sich selbst um eine Unterkunft kümmern. Da er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet sich aber bereits acht Monate als Student in Zypern aufgehalten hat, verfügt er über Kontakte, auf die er insoweit zurückgreifen kann. Bis zur Stellung seines Asylantrags im Erstaufnahmezentrum und der Ausstellung einer Bestätigung hierüber hätte er zwar keine Möglichkeit, Sozialleistungen des zypriotischen Staates zu beziehen (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 96), allerdings könnte und müsste er insoweit wie bereits zur Finanzierung seiner Einreise nach Deutschland auf Unterstützung seiner Familie in Pakistan oder seines in Deutschland lebenden Schwagers zurückgreifen.
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Nach dem Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum in Pournara würde ihm voraussichtlich kein Platz im Aufnahmezentrum Kofinou zur Verfügung stehen. Daher müsste er wiederum selbst für seine Unterkunft sorgen und könnte hierfür Leistungen des Sozialamts beantragen. Hierfür besteht nach den obigen Informationen zwar regelmäßig eine nicht unerhebliche zeitliche Lücke von einigen Wochen bis Monaten, die der Antragsteller aber voraussichtlich wieder durch Unterstützung seiner Familie, der in Deutschland lebenden Verwandten oder von Personen, die er im Rahmen seines Studiums in Zypern kennengelernt hat, überbrücken könnte.
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Während des laufenden Asylverfahrens hat der Kläger Anspruch auf gesundheitliche Versorgung. Da er nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt nicht unter Krankheiten leidet, ist er von den durchaus bestehenden Problemen, die Asylbewerber bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen haben (Übersetzungsprobleme etc.) nicht betroffen.
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Da der Kläger bei seinem Voraufenthalt in Zypern noch keinen Asylantrag gestellt hat, würde sein Antrag als Erstantrag behandelt und entschieden. Mängel des Asylverfahrens sind nach der Auskunftslage nicht erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, einige seiner Bekannten hätten trotz Stellung eines Asylantrags in Zypern kein Asyl erhalten. Die Möglichkeit des negativen Ausgangs eines Asylverfahrens ist diesem immanent und stellt keinen Hinweis auf Defizite desselben dar. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags könnte der Kläger dagegen die Gerichte anrufen.
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Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger während des laufenden Asylverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht.
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An dieser Einschätzung ändern die vom Bevollmächtigten des Antragstellers im Antragsschriftsatz genannten Gerichtsentscheidungen, soweit sie eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage der Dublin III-VO betreffen, nichts. Das VG Arnsberg hat in seinem Beschluss vom 5. 2023 (5 L 683/23.A – juris) die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh im Rahmen des laufenden Asylverfahrens damit begründet, dass der dortige Antragsteller beachtlich wahrscheinlich über einen erheblichen Zeitraum hinweg obdachlos sein werde. Die Situation des vorliegenden Antragstellers ist hiermit schon deshalb nicht vergleichbar, da er aufgrund seines Voraufenthalt in Zypern über Kontakte verfügt und eine Unterstützung durch seine Familie in Anspruch nehmen kann. Dementsprechend stellt auch das VG Gießen in seinem Beschluss vom 5. Februar 2024 (1 L 216/24.GI.A – juris) im Falle eines Asylbewerbers, der sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet 4 Jahre lang in Zypern aufgehalten hat, fest, dass eine Obdachlosigkeit im Falle der Überstellung nach Zypern nicht drohe. Auch das VG Cottbus konnte keine generelle Gefahr von Obdachlosigkeit im Falle eines Dublin-Rückkehrer nach Zypern feststellen (B.v. 13.1.2023 – VG 5 L 8/23.A – juris).
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3. Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr nach Zypern nach summarischer Prüfung nicht die ernsthafte Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
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Aufgrund des allgemeinen und absoluten Verbotscharakters des Art. 4 GRCh soll die Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch in all den Situationen ausgeschlossen sein, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Asylsuchenden bei ihrer Überstellung oder infolge ihrer Überstellung Gefahr laufen werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85 ff.).
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es daher für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung oder während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffenden Personen aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 f.). Das Asylsystem des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates darf zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür geben, dass den Rücküberstellten bei einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 88). Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 – W 8 S 20.50301 – juris Rn. 19).
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Wie oben für Dublin-Rückkehrende bereits dargelegt, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den vorherrschenden humanitären Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte erst gesehen werden, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist. Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn ein Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 – AN 17 K 18.50704 – BeckRS 2021, 12738, Rn. 22). Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97).
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a) Die Verhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Zypern stellen sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) wie folgt dar:
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die jeweils für zwei Jahre verlängert werden kann. Bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es laut Auskunftslage systematisch zu langen Verzögerungen. Diese sind bzw. waren aber offenbar vor allem auf den Missbrauch der zu diesem Zweck bestehenden Online-Plattform durch Terminvermittler zurückzuführen, die Termine buchten und diese weiterverkauften. Die Online-Plattform wurde aufgrund dieser Praktiken inzwischen abgeschaltet und es ist nun – jedenfalls in Nicosia – möglich, ohne Termin die zyprische Einwanderungsbehörde (CRMD) zum Zwecke der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aufzusuchen. In anderen Städten bekommt man innerhalb von zwei bis drei Monate einen Termin (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 165 f.). Nach Antragstellung dauert es weitere vier bis fünf Monate bis die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. In diesem Zeitraum können durch Vorlage der Bestätigung der Antragstellung einige Rechte in Anspruch genommen werden, darunter die Unterstützung im Rahmen des staatlichen garantierten Mindesteinkommens (Guaranteed Minimum Income Scheme, GMI). Problematisch sind in dieser Zeit allerdings der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Hilfen für Menschen mit Behinderung sowie die Eröffnung eines Bankkontos. Arbeitgeber sind zudem zögerlich bei der Anstellung von Schutzberechtigten ohne gültige Aufenthaltserlaubnis (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 165 f.).
Anerkannt Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem GMI in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte dabei ausgenommen. In der Praxis sehen sich sowohl zypriotische Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, die das GMI beantragen, aber mit langen Verzögerungen bei der Prüfung ihres Antrags konfrontiert. In den Jahren 2021, 2022 und 2023 dauerte es in den meisten Fällen zwölf Monate oder länger, bis eine Entscheidung erging. 2024 konnte diese Frist auf 6-7 Monate reduziert werden. Für Schutzberechtigte ist dieser Übergangszeitraum schwierig, da die Leistungen für Asylbewerber mit der Entscheidung über ihr Asylgesuch grundsätzlich enden. Während der Antragsbearbeitung wird lediglich eine Notbeihilfe gewährt, deren Höhe davon abhängt, welche Mittel das zypriotische Arbeits- und Sozialministerium monatlich zur Verfügung stellt. Die Bearbeitung eines Antrags auf Notbeihilfe nimmt ein bis drei Wochen in Anspruch und muss bis zur Gewährung des GMI monatlich wiederholt werden (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 185 f.). In der Vergangenheit wurde die Höhe der Notbeihilfe für Einzelpersonen monatlich auf 100 bis 150 EUR und für Familien auf monatlich 150 bis 280 EUR beziffert (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 185). Es gibt Berichte über Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 186). Die im Rahmen des GMI ausgezahlten Beträge liegen bei 480 EUR für einen einzelnen Erwachsenen. Der ebenfalls im Rahmen des GMI gewährte Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 und 280 EUR (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2024, S. 20).
Ende 2023 lebten etwa 25.000 Asylbewerber in Zypern, Ende 2024 rund 20.000 Asylbewerber. Die Kapazitäten der Unterbringungszentren betrugen unter 3.000 Plätze (BFA, Länderinformation Zypern, Stand: 17.12.2014, S. 15; AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 117). Es gibt keine staatlichen Programme, die Schutzberechtigten nach Erteilung ihres Schutzstatus eine Unterkunft zur Verfügung stellen; sie müssen sich grundsätzlich selbst um eine private Unterkunft bemühen. Es gibt keinen Zeitrahmen, innerhalb dessen international Schutzberechtigte nach ihrer Schutzzuerkennung die Unterkunft – sofern ihnen eine zugeteilt wurde – verlassen müssen. Die Anmietung einer Unterkunft gestaltet sich wegen der Sprachbarriere und mangelnden Geldmitteln bei gleichzeitig hohen Mieten oft schwierig. Außerdem wird nur zurückhaltend an international Schutzberechtigte vermietet, auch wenn sie ein regelmäßiges Einkommen vorweisen können (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 181). Das GMI gewährt keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein konkretes Mietobjekt gefunden wurde, und umfasst außerdem keine Beihilfe für eine Mietkaution. Zudem dauert die Bearbeitung von GMI-Anträgen (inklusive Mietzinsbeihilfen), wie bereits ausgeführt, mehrere Monate; auch bei vulnerablen oder obdachlosen Personen ist eine beschleunigte Bearbeitung selten (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 185). Zwar tritt Obdachlosigkeit unter Asylsuchenden wesentlich häufiger auf als unter Schutzberechtigten, auch Schutzberechtigte sind aber dem Risiko der Obdachlosigkeit ausgesetzt und benötigen Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft (AIDA, Country Report Cyprus, 2022 Update, S. 164; vgl. auch Cyprus Refugee Council, Addressing housing needs of vulnerable asylum seekers/refugees in the community, S. 13 f.).
In Zypern sind einige Nichtregierungsorganisationen aktiv, an die sich Migranten wenden können (vgl. Auflistung des UNHCR unter https://help.unhcr.org/cyprus/where-cani-seek-help/, aufgerufen am 20.3.2026). Zu nennen sind dabei unter anderem das Cyprus Refugee Council, welches soziale Unterstützung für Asylsuchende und Flüchtlinge in Zypern anbietet, auch bei der Suche nach einer Unterkunft (vgl. https://www.cyrefugeecouncil.org/our-projects/, abgerufen am 20.3.2026) sowie die Caritas, die Dienstleistungen für alle vulnerable Menschen in Zypern anbietet (vgl. https://caritascyprus.org/essential-services/, aufgerufen am 20.3.2026).
Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), zu dem neben Zyprioten und EU-Bürgern in gleicher Weise anerkannt Schutzberechtigte Zugang haben. Dies beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an Fachärzte, während für den Zugang zu spezialisierter oder unterstützender medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) ein Beitrag von 6 bis 10 EUR pro Besuch erforderlich ist. Für Medikamente können auch kleine Beiträge erforderlich sein, die in der Regel etwa 2 bis 4 EUR betragen (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 187). Verzögerungen bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 188). Schutzberechtigte haben Zugang zu diversen Leistungen des Arbeits- und Sozialversicherungsministeriums für Menschen mit Behinderungen (AIDA, Country Report Cyprus, 2023 Update, S. 165).
Anerkannt Schutzberechtigte haben in Zypern grundsätzlich wie Inländer Zugang zu kostenloser Schulbildung. Sie haben außerdem das Recht, an den landesweiten Aufnahmeprüfungen teilzunehmen, um sich einen Platz an staatlichen Universitäten zu sichern, und zwar unter den gleichen Bedingungen, die für Inländer gelten. Wer sich einen Platz an den staatlichen Hochschulen sichern kann, studiert kostenlos (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 184 f.).
Ab der Gewährung internationalen Schutzes genießen Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen wie Inländer Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben außerdem das Recht, sich arbeitssuchend zu melden und können an staatlichen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Allerdings führt vor allem der Umstand, dass die vom Arbeitsamt angebotenen Kurse und Fortbildungen zumeist in griechischer Sprache erfolgen, dazu, dass viele Flüchtlinge daran mangels Sprachkenntnissen nicht teilnehmen können. Zu den wichtigsten Hürden für Asylbewerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören neben der Sprachbarriere eine weite Anreise, geringes Interesse von Arbeitgebern und Bürokratie. Um dieses Problem anzugehen, hat das UNHCR in Zypern in Zusammenarbeit mit dem Cyprus Refugee Council die Online-Plattform „HelpRefugeesWork“ ins Leben gerufen (AIDA, Country Report Cyprus, 2024 Update, S. 182 f.; vgl. auch https://www.helprefugeeswork.org/, abgerufen am 20.3.2026). Der insbesondere in der Tourismusbranche aber auch im Lebensmittelsektor und in der Baubranche zu beobachtende Personalmangel hat Arbeitgeberverbände dazu veranlasst, Erleichterungen bei der Einstellung von Nicht-EU-Bürgern zu fordern, um den akuten Personalmangel zu beheben (AIDA, Country Report Cyprus, 2023 Update, S. 107).
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b) Dem Antragsteller droht nach Überzeugung des Einzelrichters bei einer Rückkehr nach Zypern im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes keine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung Der Antragsteller ist jung und alleinstehend, er muss also nur für seinen eigenen Unterhalt aufkommen. Nach seinen Angaben beim Bundesamt leidet er nicht unter Krankheiten. Im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes würde er in Zypern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und könnte dort arbeiten. Daneben hätte er die Möglichkeit, soweit er keine Arbeit fände, das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu beantragen. Die insoweit bestehenden, zugegebenermaßen nicht unerheblichen Wartezeiten von mehreren Monaten, wären nur dann von Bedeutung, wenn der Antragsteller es nicht schaffen würde, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu erwirtschaften. Da der Antragsteller sich jedoch bereits vor seiner Ausreise acht Monate im Rahmen eines Studiums in Zypern aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er mit den örtlichen Verhältnissen vergleichsweise vertraut ist, was ihm die Suche nach einer Arbeit erleichtern dürfte. Aber auch wenn er auf Sozialleistungen angewiesen wäre, könnte er zur Überbrückung des Wartezeitraums bis zur Gewährung von Sozialleistungen auf die Unterstützung seiner Familie in … oder seines in Deutschland lebenden Schwagers zurückgreifen.
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Aber auch wenn der Antragsteller mangels finanzieller Mittel oder weil es ihm nicht gelingt, eine Unterkunft zu beschaffen, zeitweise obdachlos werden würde, würde dies nur zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh darstellen, wenn eine besondere Vulnerabilität bei ihm vorliegen würde (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 30). Dies ist aber bei dem Antragsteller, der gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, nicht unter Krankheiten zu leiden, und bei dem auch nicht aus anderen Gründen eine besondere Verletzlichkeit ersichtlich ist, gerade nicht der Fall.
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Der Einzelrichter ist daher überzeugt, dass der Antragsteller in Zypern nicht unverschuldet in eine Situation geraten wird, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK vereinbar wäre (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.1.2025 – W 4 S 24.32596 – BeckRS 2025, 1195; VG Bayreuth, U.v. 7.10.2024 – 7 K 24.30965 – BeckRS 2024, 35975).
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An dieser Einschätzung ändern auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsbegründung angeführten Gerichtsentscheidungen nichts. Aus dem Beschluss des VG Münster vom 9. April 2025 (2 L 408/25.A – juris) geht nicht hervor, ob bei den dortigen Antragstellern eine besondere Verletzlichkeit vorlag. Daneben ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen, dass bei den dortigen Antragstellern ein Voraufenthalt in Zypern stattgefunden hat oder wie im Falle des Antragstellers Personen, die ihn unterstützen können, vorhanden sind. Das VG Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2022 (Art. 3K3246/21 – juris) ausdrücklich offengelassen, ob anerkannten Schutzberechtigten auf Zypern generell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht, diese aber für junge und alleinstehende Frauen ohne eine am Arbeitsmarkt besonders gefragte Ausbildung für die dortige Antragstellerin bejaht. Zu dieser Personengruppe gehört der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens aber gerade nicht. Auch der Beschluss des VG Hannover vom 26. August 2022 (2B3362/22 – juris) betraf mit einer Familie mit zwei Kleinkindern eine besonders schutzbedürftige Personengruppe, ebenso wie der Beschluss des VG Bremen vom 3. Mai 2022 (1V 187/22 – juris; Familie mit zwei 5-jährigen Kindern) und das Urteil des VG Köln vom 28. Januar 2021 (20 K14780/17.A – juris; Vater einer achtköpfigen Familie). Die angeführten Entscheidungen sind daher mit der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht vergleichbar.
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4. Der Abschiebungsandrohung stehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegen, welche bei einer Überstellung des Antragstellers nach Zypern Berücksichtigung finden müssten. Das gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, welche die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris sowie B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 4).
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht nicht, denn wie bereits dargestellt droht dem Antragsteller in Zypern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Auch besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da der Antragsteller in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags angegeben hat, nicht unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden.
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Der Abschiebungsandrohung stehen auch keine familiären Bindungen des Antragstellers i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
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Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Daneben war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO abzulehnen Dieser Beschluss ist unanfechtbar, 80 AsylG).