Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2026 – AN 6 K 24.2273, AN 6 K 24.2279
Titel:

Rundfunkbeitrag, Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides, Frage nach der Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrages infolge einer mangelhaften Qualität der öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme (verneint), Auslösung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht, Aussetzung des Verfahrens

Normenketten:
RBStV § 2 Abs. 1
RBStV § 7 Abs. 3
RBStV § 10 Abs. 5 S. 1
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides, Frage nach der Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrages infolge einer mangelhaften Qualität der öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme (verneint), Auslösung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht, Aussetzung des Verfahrens

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
2
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. März 2024 wurde für die Wohnung „…, …“ für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 der Betrag von insgesamt 63,08 EUR festgesetzt (Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 EUR, Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR).
3
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2024 wurde für die Wohnung „…, …“ für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 der Betrag von insgesamt 63,08 EUR festgesetzt (Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 EUR, Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR).
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2024 wurden die Widersprüche des Klägers vom 22. März 2024 sowie vom 28. Mai 2024 gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2024 sowie vom 2. Mai 2024 zurückgewiesen.
5
Am 5. September 2024 erhob der Kläger Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. März 2024 (AN 6 K 24.2279) sowie vom 2. Mai 2024 (AN 6 K 24.2273) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2024. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:
Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Es sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft und gegen Art. 33 Abs. 4 GG gegeben, da der Beitragsservice den Bescheid erlassen habe. Die Tätigkeit des Beitragsservices sei zudem wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Dem Beklagten und dem Beitragsservice fehle die Behördeneigenschaft. Der Festsetzungsbescheid sei darüber hinaus rechtswidrig, da er vollautomatisiert erstellt worden sei, obwohl hierfür eine Rechtsgrundlage fehle. Es verstoße zudem gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, dass die Behörde, welche eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe.
Die Rundfunkbeitragspflicht sei verfassungswidrig. Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, der Rundfunkbeitrag sei notwendig, verfange nicht. Zudem sei der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 angenommene, den Rundfunkbeitrag rechtfertigende Vorteil nicht mehr gegeben. Es bedürfe keiner Zwangsabgabe, um unabhängige und kritische objektiv neutrale Berichterstattung zu gewährleisten. Es sei fraglich, ob ein Monopolist, der durch Zwangsabgaben finanziert werde, sorgfältiger recherchiere und arbeite, als jemand, der sich anstrengen müsse. Die Mehrheit der Deutschen sei für eine Radikalreform von ARD und ZDF. Es bestünde nur noch bei 50% der beitragspflichtigen Bürger eine Akzeptanz für den öffentlichrechtlichen Rundfunk und Umfragen hätten ergeben, dass nur noch eine Minderheit der Bevölkerung glaube, dass der Rundfunk objektiv berichte und unabhängig von staatlichen Einflüssen sei. Selbst die eigenen Mitarbeiter wendeten sich gegen das strukturelle Versagen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, insbesondere gegen den dort herrschenden Führungsstil. Einzelne Mitarbeiter hätten die Zusammenarbeit wegen inhaltlicher Kritik an der Berichterstattung aufgekündigt. Daher sei der Rundfunk nicht mehr verfassungsrechtlich legitimiert. Der öffentlichrechtliche Rundfunk sei zudem nicht ausreichend staatlich unabhängig. Die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten hänge maßgeblich davon ab, wer dort wichtige Schlüsselpositionen besetze. Zahlreiche bis nahezu alle maßgeblichen Funktionäre des öffentlichrechtlichen Rundfunks seien jedoch mit der „Atlantik-Brücke“ verbandelt, über die Politiker Einfluss auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk nähmen. Zudem hätten Journalisten hoch dotierte Auftragsarbeiten für die Bundesregierung in über 100 Fällen angenommen und andere Journalisten arbeiteten als Werbeträger für Wirtschaftsunternehmen, was die Staatsferne des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Frage stelle. Ebenso sei es fragwürdig, dass nicht gerade selten Journalisten und Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu Regierungssprechern würden. Wer „freundlich“ über die Regierung spreche, werde mit einem attraktiven Amt als Regierungssprecher belohnt. Zudem komme es vor, dass ehemalige Journalisten des öffentlichrechtlichen Rundfunks in die Politik wechselten. Das strukturelle Versagen zeige sich auch in den massiven Verstößen gegen eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung. Die Affäre um Patricia Schlesinger stelle dabei nur die Spitze des Eisbergs dar. Die Vergütungen, Ruhegelder und Pensionen stünden nicht mehr im Verhältnis zur Leistung und Verantwortung.
Der öffentlichrechtliche Rundfunk verfehle in zahlreichen Themenkomplexen seine Neutralitätspflicht. Die Regelmäßigkeit, die Intensität und der Umfang des Versagens des öffentlichrechtlichen Rundfunks bewiesen eindrucksvoll, dass es in allen möglichen Sendeformaten regelmäßig zu massiven Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflichten komme. Insbesondere die Berichterstattung hinsichtlich der Corona-Pandemie, des Ukraine-Konflikts und des Israel-Gaza-Konflikts zeige, dass die Neutralitätspflicht nicht gewahrt sei. Insbesondere seien die erheblichen Risiken und Gefahren der Covid-19-Impfungen verschwiegen worden. Eine verfassungsgemäße und wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht und der Sicherheitsabstände habe es nie gegeben. Weit verbreitete Behauptungen, z.B. zur Sterblichkeit, Wirksamkeit von Masken, Covid-Impfungen und deren Auswirkungen sowie Aussagekraft von PCR-Tests hätten sich als falsch herausgestellt. Darüber habe der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht angemessen berichtet. Auch über die UNO und die WHO werde nicht ausgewogen berichtet und beispielsweise Atombombentests oder Vergewaltigungen durch UNO-Mitarbeiter in Haiti nicht erwähnt. Der öffentlichrechtliche Rundfunk habe auch die terroristische Vergangenheit und die Verfehlungen von WHO-Chef Tedros Adhanom Ghebreyesus verschwiegen. Auch über den Krieg zwischen Russland und der Ukraine finde keine ausgewogene Berichterstattung statt. Vielmehr spiele der öffentlichrechtliche Rundfunk eine aktive Rolle für die Lieferung von Waffen an die Ukraine. Pazifistische Meinungen seien im öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht mehr repräsentiert. Es zeige sich, dass die Wirtschaftsberichterstattung in ARD und ZDF lückenhaft und stark von der Bundespolitik getrieben sei. In der Sendung „Monitor“ seien die einzelnen Parteien unterschiedlich stark kritisiert worden: die AfD am meisten und die Grünen am seltensten. Zeitungsartikel belegten, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk eine linksgrüne Agenda verfolge. Auch Politiker der CDU hätten die politische Propaganda des öffentlichrechtlichen Rundfunks kritisiert. Die mangelnde Unparteilichkeit habe auch System beim Zeigen von Interviews mit zufälligen Passanten, die regelmäßig Parteimitglieder, Funktionäre oder eigene Mitarbeiter seien. Talkshows seien unausgewogen besetzt: Experten und Sachverständige, die keine gewünschte Meinung vertreten, oder oppositionelle Parteien, wie die AfD, würden nicht eingeladen. Zudem würden unsinnige Beiträge ohne jeden Bildungsauftrag gesendet. Insbesondere der durch Zwangsgebühren finanzierte Jan Böhmermann gefährde die Unabhängigkeit des Rundfunks. Zudem indoktriniere der öffentlichrechtliche Rundfunk Kinder. Es werde daher beantragt, die Frage, ob trotz der verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Funktionssicherung des öffentlichrechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig ist, dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 GG vorzulegen und das Verfahren bis zu Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
Die Rundfunkräte, der ZDF-Fernsehrat und die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs seien nicht ausreichend demokratisch legitimiert, da die Mitglieder nicht von den Beitragszahlern und den Mitarbeitern des Rundfunks gewählt würden, was zur Unwirksamkeit des Rundfunkbeitrags führe. Zudem seien zu viele staatliche Vertreter in den Gremien. Es werde daher beantragt, die Frage, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform sind, dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen.
Der Rundfunkbeitrag sei zudem keine Abgabe, sondern eine verfassungswidrige Steuer, die nicht dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit entspreche. Es werde daher beantragt, die Frage, ob trotz der verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Gleichbehandlung der Bürger im Rahmen der zwangsweisen Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig und die willkürliche Ungleichbehandlung mit Art. 3 GG vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 GG vorzulegen und das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
Zudem verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil deutsche Staatsbürger außerhalb des Bundesgebiets den öffentlichrechtlichen Rundfunk beitragsfrei empfangen könnten. Außerdem erschwere es der kostenlose Empfang des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Ausland privaten Anbietern deutschsprachige Angebote zu etablieren. Dies sei wettbewerbsverzerrend im Sinne des Art. 56 AEUV.
6
Zum Nachweis eines strukturellen Versagens des öffentlichrechtlichen Rundfunks, insbesondere im Bereich der staatlichen Unabhängigkeit, der neutralen und ausgewogenen Berichterstattung und der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, wurde auf verschiedene, jeweils namentlich genannte Studien, Zeitungsartikel und weitere Quellen Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 13. September 2024 beantragt der Kläger, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 rügt der Kläger den Mangel der Vollmacht der Bevollmächtigten des Beklagten.
9
Der Kläger beantragt,
Die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2024 und 2. Mai 2024 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2024 werden aufgehoben.
10
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide sind entgegen der klägerischen Ansicht nicht gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG nichtig und damit wirksam. Unabhängig davon, dass die Vorschrift gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG auf die Tätigkeit des Beklagten nicht anwendbar ist, lassen die streitgegenständlichen Bescheide ohne Weiteres die erlassende Behörde erkennen. Links oben auf den Festsetzungsbescheiden ist als Absender der Beklagte mit der entsprechenden Postadresse genannt und unter der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ ist ebenfalls der Beklagte aufgeführt.
13
Der Beklagte ist entgegen der klägerischen Ansicht ordnungsgemäß durch seine Bevollmächtigten vertreten. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO können sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einschränkungen für Behörden mit angestellten Juristen sieht das Gesetz nicht vor. Die Bevollmächtigten des Beklagten sind auch durch eine ausreichende Vollmacht legitimiert. Eine entsprechende Mandatserteilung durch einen Mitarbeiter des Beklagten wurde seitens des Beklagten vorgelegt. Dieser Mitarbeiter war wiederum nachweislich einer dem Gericht vorliegenden Vollmacht der Intendantin des Beklagten, die den Beklagten gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) außergerichtlich und gerichtlich vertritt, zur Beauftragung eines Rechtsanwalts befugt.
14
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Festsetzungsbescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. – juris) entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 16). Bei unveränderter Sach- und Rechtslage sind die Gerichte gehindert, die auf die jeweilige Rechtsnorm bezogene verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht erneut vorzulegen und die bereits erfolgte verfassungsrechtliche Bewertung ist bei der fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 15). Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um einen entsprechenden Wiederholungsfall, denn der Beitragspflicht liegt mit § 2 Abs. 1 RBStV die identische Norm zugrunde und es geht mit der Beitragspflicht des Inhabers einer selbstgenutzten Wohnung um eine Fallgestaltung, die bereits Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung war (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 18). Die für eine Neubewertung der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich erforderliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist weder ersichtlich, noch gelingt es mit der Klage, eine solche ausreichend substantiiert darzulegen.
16
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 insbesondere bindend entschieden, dass der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich als Vorzugslast und nicht als Steuer anzusehen ist (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 5.24 – juris Rn. 16). Dass sich die Sach- oder Rechtslage bezüglich dieser Frage geändert hat, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, so dass eine andere Bewertung dieser Frage oder die klägerseits beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 15). Dass in Teilen der juristischen Literatur, wie beispielsweise in einer klägerseits zitierten Dissertationsschrift oder wissenschaftlichen Aufsätzen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kritisch rezipiert wird, ändert weder den zugrunde liegenden Sachverhalt noch die Rechtslage. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine andere juristische Einschätzung.
17
Über die von der Klägerseite angezweifelte Notwendigkeit eines Rundfunkbeitrags für die Gewährleistung einer objektiv neutralen Berichterstattung hat das Bundesverfassungsgericht 2018 ebenfalls bindend entschieden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BVR 1675/16 u.a. – juris Rn. 77 ff.). Bezüglich dieser grundlegenden Berechtigung der Rundfunkbeitragspflicht und der Entscheidung, dass eine dem verfassungsmäßigen Auftrag entsprechende Rundfunkberichterstattung zu einer inhaltlichen Vielfalt beiträgt, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BVR 1675/16 u.a. – juris Rn. 77), hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Bezüglich dieser Frage sind daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beziehungsweise eine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 15). Die seitens des Klägers unter anderem zitierte Studie der Universität Mainz „Fehlt da was? Perspektivenvielfalt in den öffentlichrechtlichen Nachrichtenformaten“ begründet keine entsprechende neue Sachlage. Zwar kommt diese zu dem Ergebnis, dass die untersuchten öffentlichrechtlichen Medien im Schnitt „nicht unbedingt“ vielfältiger und ausgewogener als die untersuchten privatwirtschaftlichen Vergleichsmedien berichten. Allerdings betrachtet diese Studie nur neun besonders reichweitenstarke Nachrichtenformate: „Tagesschau“ (20 Uhr), „heute“ (19 Uhr), tagesschau.de, heute.de, BR-, MDR-, RBB- und WDR-Nachrichten (jeweils 21.45 Uhr) und die Hörfunknachrichten im „Deutschlandfunk“ (20 Uhr). Damit war Gegenstand der Untersuchung nur ein Bruchteil des Gesamtprogrammangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Zudem untersuchte die Studie lediglich einen Zeitraum von drei Monaten. Die Studie räumt daher selbst ein, dass ihre Aussagekraft aufgrund des Untersuchungsgegenstands und des Untersuchungszeitraums begrenzt ist. Der Bezug auf diese Studie reicht daher nicht aus, um ausreichend substantiiert darzulegen, dass entgegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ein öffentlichrechtlicher Rundfunk für eine ausgewogene und vielfältige Berichterstattung generell nicht notwendig ist.
18
Die Klage legt darüber hinaus nicht ausreichend substantiiert dar, dass der öffentliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht nachgekommen ist, so dass sich auch bezüglich dieser Frage keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht ergeben.
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Die Frage einer Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags infolge einer mangelhaften Qualität der öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entscheidungserheblich (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 17). Dass für die Frage, ob der öffentlichrechtliche Rundfunk seinem verfassungsgemäßen Auftrag nachkommt, ein eindeutiger Maßstab fehlt, ändert nichts daran, dass sie der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nicht einer Bewertung der Rundfunkanstalten selbst oder durch dazu berufene Gremien vorbehalten ist (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 38). Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmautonomie der Rundfunkanstalten (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 -juris Rn. 39) ist das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip jedoch nur dann verletzt, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt wurden (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 34). Die für eine gröbliche Verfehlung des Auftrags im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG maßgebliche Schwelle ist dabei erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 39). Da eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten aufgrund der flächendeckenden Empfangsmöglichkeit sämtlicher öffentlichrechtlicher Medienangebote durch das Programmangebot anderer öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten möglich ist, darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 40). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht ist daher noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlichrechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 42). Ein grobes Missverhältnis hinsichtlich des Programmangebots lässt sich auch nicht durch eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen; erst wenn der öffentlichrechtliche Rundfunk in seinem Gesamtprogramm lediglich eine Tendenz verfolgt, wäre eine grobe Verfehlung des Funktionsauftrags anzunehmen (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 44). Auch etwaige „Akzeptanzprobleme“ des öffentlichrechtlichen Rundfunks sind als Maßstab für die Frage, ob eine gröbliche Verfehlung des Funktionsauftrags vorliegt, ungeeignet (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 46). Der Beurteilung, ob eine gröbliche Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags gegeben ist, muss dabei eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt werden, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41). Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 bejaht hat, dass dem Rundfunkbeitrag eine äquivalente staatliche Leistung gegenübersteht (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 98), bleiben vor dieser Entscheidung liegende Zeiträume außer Betracht (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41). Das Gericht muss zudem nur dem ausreichend substantiierten Einwand, das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten weise über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit auf, nachgehen und prüfen, ob es aus Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 47). Ein entsprechender substantiierter Vortrag wird in aller Regel erst bei Vorlage eines wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gutachtens anzunehmen sein (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 48).
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Der Klägerseite gelingt es vorliegend nicht, substantiiert einzuwenden, dass das Gesamtprogramm der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten über den entscheidungserheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. Das Gericht sieht sich daher weder veranlasst, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, noch ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich überzeugt, so dass auch eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. Die vorgetragenen vermeintlichen Defizite im Programm der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sind weder für sich gesehen noch in einer Gesamtbetrachtung geeignet, eine gröbliche Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags substantiiert darzulegen. Im Einzelnen:
Soweit zur Begründung der Klage vorgetragen wird, der öffentlichrechtliche Rundfunk erreiche nicht einmal ein Zehntel der Menschen unter 25 Jahren, er finde sein Publikum überwiegend im linken Spektrum, die Mehrheit der Deutschen sei für eine Radikalreform von ARD und ZDF, nur noch 50% der beitragspflichtigen Bürger akzeptierten den öffentlichrechtlichen Rundfunk, nur noch eine Minderheit der Bevölkerung glaube, dass der Rundfunk objektiv berichte und selbst Mitarbeiter wendeten sich gegen die inhaltliche Berichterstattung, kann dies eine gröbliche Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags nach den oben genannten Maßstäben nicht begründen. Vielmehr sind etwaige „Akzeptanzprobleme“ des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung oder in seiner Mitarbeiterschaft als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt als Maßstab für die Frage, ob der öffentlichrechtliche Rundfunk seinem verfassungsmäßigen Auftrag nachkommt, nicht geeignet (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 46). Daher ist auch die Anzahl der erhobenen Programmbeschwerden kein ausreichender Beleg für eine gröbliche Verfehlung des verfassungsgemäßen Auftrags.
Der Klägerseite gelingt es auch nicht ausreichend substantiiert vorzutragen, dass eine gröbliche Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags aufgrund zu starker staatlicher Einflussnahme auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk gegeben ist. Dass der öffentlichrechtliche Rundfunk in seinem gesamten Programm über einen längeren Zeitraum evident lediglich eine parteipolitische Tendenz verfolgt, was erst eine gröbliche Verfehlung des Programmauftrags darstellen würde (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2024 – 6 C 5.24 – juris Rn. 44), wird nicht ansatzweise dargelegt. Dass die Mitgliedschaft einzelner Führungskräfte des öffentlichrechtlichen Rundfunks in dem Verein „Atlantik-Brücke e.V.“, die Arbeit einzelner Journalisten für die Bundesregierung oder Wechsel von Journalisten in die Politik zu einer staatlichen Einflussnahme auf das Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks führen, bleibt eine unbelegte Vermutung. Soweit die Begründung sich auf einzelne Vorfälle bezieht (z.B. Einflussnahmeversuch einer SPD-Staatssekretärin, auf www.nachdenkseiten.de veröffentlichte Kommunikationsstrategie des Innenministeriums, Wahlverhalten der ARD-Volontäre), ist eine unmittelbare Auswirkung auf das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nicht vorgetragen. Die klägerseits vorgetragene Verfolgung einer „linksgrünen Agenda“ durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk bleibt somit eine unsubstantiierte Behauptung. Der weiter als Beleg angeführte Artikel „Manipulationsvorwürfe gegen den öffentlichrechtlichen Rundfunk, Verfolgen ARD und ZDF eine linksgrüne Agenda?“ zitiert sogar einen Medienwissenschaftler, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich der Eindruck, das öffentlichrechtliche Fernsehen nehme eindeutig Partei für die Grünen, nicht bestätigt. Soweit sich die Klage auf eine tendenziöse Politikkritik in einem einzelnen Politmagazin oder die Nichtoffenlegung des politischen Hintergrunds von interviewten Personen bezieht, fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen Bezug zum Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Selbst wenn einzelne Formate oder Akteure des öffentlichrechtlichen Rundfunks eine parteipolitisch tendenziöse Prägung aufwiesen, wäre damit noch keine gröbliche Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags belegt (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 44). Die zur weiteren Begründung angeführten Studien, die sich mit der Besetzung von politischen Talkshows beschäftigen, sind mangels Bezugs zum Gesamtprogrammangebot ebenfalls ungeeignet, eine einseitige politische Tendenz im Sinne einer gröblichen Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags zu belegen, da politische Talkshows nur ein Teil des Gesamtprogrammangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks ausmachen und die Studien nicht einmal alle politischen Talksendungen im öffentlichrechtlichen Rundfunk untersuchen.
Der Klagevortrag, der öffentlichrechtliche Rundfunk berichte über einzelne Themenkomplexe (u.a. Corona, Ukraine-Krieg, WHO, UN, Transgender) nicht ausgewogen, ist ebenfalls nicht geeignet, substantiiert und vergleichbar einem wissenschaftlichen Gutachten eine gröbliche Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags zu belegen. Die Kritik daran, wie über einzelne Themen im öffentlichrechtlichen Rundfunk berichtet wird, kann eine gröbliche Verfehlung des verfassungsgemäßen Auftrags grundsätzlich nicht substantiiert darlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 40). Für den Fall, dass man die Kritik an diesen einzelnen Themenfeldern in der Summe genügen lassen würde, lässt der Vortrag aber selbst eine fundierte Analyse der Berichterstattung über diese einzelnen Themenfelder vermissen, die anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite aufzeigt. Mit der Klagebegründung gelingt es nicht, substantiiert, konkret und mit Bezug auf das Gesamtprogrammangebot darzulegen, in welchen Punkten der öffentlichrechtliche Rundfunk unausgewogen über die UN, die WHO, den Ukraine-Krieg oder die Corona-Pandemie berichtet hat. Unbelegte Behauptungen über „extreme“ Korruption innerhalb der UN oder durchgeführte Atombombentests sind hierfür nicht ausreichend. Auch die Ausführungen, dass ein ehemaliger Regierungsberater, der die Berichterstattung über Waffenlieferungen an die Ukraine verurteilt haben soll, nicht mehr im öffentlichrechtlichen Rundfunk interviewt worden sei, genügen hierfür ersichtlich nicht. Die klägerseits bezüglich der Berichterstattung über den Krieg in der Ukraine unter anderem zitierte Studie der Otto-Brenner-Stiftung vom 15. Dezember 2022 betrachtet nur einen Zeitraum von ca. drei Monaten und aus dem Bereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks wurden lediglich die Sendung „Tagesschau“ (20 Uhr) und die Sendung „ZDF Heute“ (19 Uhr) untersucht. Zu der Frage, inwiefern das Gesamtangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum dem verfassungsgemäßen Auftrag entspricht, kann diese Studie daher ersichtlich nichts beitragen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rn. 37). Soweit sich in der Klage auf einen Bericht des Deutschlandfunks berufen wird, um auf etwaige Demokratiedefizite in der Ukraine hinzuweisen und die fehlende Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks über diese Thematik zu kritisieren, wird darüber hinaus verkannt, dass der Deutschlandfunk Teil des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist. Auch mit der Berichterstattung während und nach der Corona-Pandemie setzt sich der Kläger nicht mit Bezug auf das gesamte Programm der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auseinander. Die Klagebegründung beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, dass Annahmen zur Wirksamkeit von Masken, Impfstoffen und PCR-Tests sowie zur Gefährlichkeit von Impfstoffen offensichtlich nicht zuträfen. Ein Großteil des Vortrags betrifft die Erforderlichkeit der Corona-Maßnahmen an sich und nicht vornehmlich die Berichterstattung über die Pandemie durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk.
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Auch die klägerseits kritisierte Wirtschaftsberichterstattung im öffentlichrechtlichen Rundfunk stellt lediglich einen einzelnen Themenkomplex dar. Auch diesbezüglich gelingt es zudem nicht, substantiiert vorzutragen, dass es in einem entscheidungserheblichen Zeitraum zu regelmäßigen und evidenten Verstößen bezogen auf das Gesamtprogrammangebot gekommen ist. Die beispielsweise zitierten Studien der Initiative Neue Marktwirtschaft und der Otto-Brenner-Stiftung beziehen sich lediglich auf das Fernsehprogramm und damit gerade nicht wie erforderlich auf das gesamte Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Die Studie der Otto-Brenner-Stiftung kommt gerade zu dem Ergebnis, dass im Hörfunk spezialisierte Formate für eine kontinuierliche tägliche Berichterstattung über ökonomisch relevante Fragen sorgen. Die Studie führt zudem aus, dass die Berichterstattung zu wirtschaftspolitischen Themen bezüglich des untersuchten Programms hinter dem „Ideal“ einer kontinuierlichen, vielfältigen, ausgewogenen Wirtschaftsberichtserstattung zurückbleibt. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung, inwiefern der öffentlichrechtliche Rundfunk seinem verfassungsmäßigen Auftrag nachkommt, ist aber nicht das „Ideal“, sondern die Frage, ob eine gröbliche Verfehlung vorliegt. Zu der Annahme, dass die wirtschaftspolitische Berichterstattung im Hinblick auf die Ausgewogenheit und Vielfalt bezüglich des Gesamtprogrammangebots gröblich verfehlt ist, geben die zitierten Studien keinen Anlass (vgl. VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rn. 38).
22
Die Berufung auf etwaige einzelne Beiträge, die klägerseits als „unsinnig“ bezeichnet werden, beispielsweise auf einen Beitrag zu Sodomie und auf einzelne Äußerungen des Moderators Jan Böhmermann, kann eine gröbliche Verfehlung des verfassungsgemäßen Auftrags ebenfalls nicht darlegen. Vor dem Hintergrund des Gesamtangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks fallen diese Punkte nicht ansatzweise ins Gewicht. Auch die negative Meinungsfreiheit der Beitragspflichtigen ist von solchen Rundfunkangeboten nicht betroffen, da mit der Rundfunkbeitragspflicht kein Zwang einhergeht, den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu nutzen oder gar einzelne Beiträge zu konsumieren (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 135).
23
Weitere klägerseits zitierte Belege für eine etwaige unausgewogene Berichterstattung (z.B. www.propagandaschau.wordpress.com, https://x.com/OERRBlog, ein Interview mit einem Medienwissenschaftler) stellen keine umfassende wissenschaftliche Analyse des Gesamtprogrammangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks dar, zumal die erstgenannte Website ohnehin nur das Rundfunkprogramm bis August 2018 erfasst und damit weit überwiegend einen Zeitraum, der vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 liegt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41).
24
Auch in einer Gesamtbetrachtung der einzelnen klägerseits vorgebrachten Punkte stellen diese folglich keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar, um die Ausgewogenheit der Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Zweifel zu ziehen oder eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht zu veranlassen. Eine den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügende Auseinandersetzung mit dem Gesamtprogrammangebot über den erforderlichen Mindestzeitraum von zwei Jahren ist nicht gegeben. Vielmehr verbleibt es auch bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen vorgebrachten vermeintlichen Verfehlungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks dabei, dass die Berichterstattung zu einzelnen Themenfeldern kritisiert wird und ohne Substanz eine vermeintlich einseitig politische Ausrichtung behauptet wird. Der diesbezügliche Vortrag beschränkt sich über weite Teile auf die Dokumentation und Untersuchung ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen, ohne dass auch nur ansatzweise eine Analyse des Gesamtprogrammangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks erkennbar ist, die Evidenz und Regelmäßigkeit von Verstößen in einem maßgeblichen Zeitraum untersucht und einem wissenschaftlichen Gutachten gleichkommt (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 48 f.).
25
Die weiter gerügte Fehlbesetzung der Aufsichtsgremien führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Rundfunkbeitragspflicht verfassungswidrig wäre. Für die Frage, ob der öffentlichrechtliche Rundfunk seiner verfassungsgemäßen Verpflichtung zu einer ausgewogenen und vielfältigen Verpflichtung nachkommt, kann die Besetzung der Aufsichtsgremien für sich genommen nichts beitragen (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 50). Es kann offenbleiben, ob die ordnungsgemäße Besetzung der Aufsichtsgremien im Übrigen für die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht entscheidungserheblich ist, da der klägerseits geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der demokratischen Legitimation jedenfalls nicht gegeben ist (vgl. auch VG Aachen, U.v. 30.9.2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 141 f.). Die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet eine ausreichend staatsferne Organisation der Rundfunkanstalten und den dort tätigen Gremien. Die Rundfunkgremien besitzen daher eine spezifisch grundrechtliche Legitimation (von Coelln in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 41; vgl. BVerfG, U.v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 – juris Rn. 58). Die in der Klagebegründung geforderte (unmittelbare) demokratische Legitimation der Gremien mittels einer Wahl ihrer Mitglieder durch die Beitragszahler würde dem Gebot der Vielfaltssicherung und Staatsferne hingegen zuwiderlaufen und wäre letztlich ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit.
26
Soweit mit der Klage die Verwendung der Beiträge durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk kritisiert und Verstöße gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geltend gemacht werden, kann dies ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht nicht begründen. Zwar ist es verfassungsrechtlich durchaus entscheidend, dass die erhobenen Rundfunkbeiträge nicht entgegen § 1 RBStV für andere Zwecke als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet werden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 96; BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 6 C 11/16 – juris Rn. 24), da nur bei einer Verwendung der Beiträge für den verfassungsgemäßen Auftrag dem Rundfunkbeitrag ein entsprechender Vorteil gegenübersteht. Die Heranziehung der Beitragsschuldner, die die Mittel für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aufbringen müssen, ist zudem nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung notwendig ist (BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 152). Da den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten jedoch ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zusteht und die konkrete Verwendung der Beiträge mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Programmfreiheit eng verbunden ist (BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 75; BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 148 ff.), muss zwischen dem Interesse der Beitragsschuldner, nur solche Kosten zu tragen, die mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags zusammenhängen, und der Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten ein angemessener Ausgleich gefunden werden (BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 154). Daher ist die Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gemäß § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) einem staatsfernen Sachverständigengremium, der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), übertragen (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn 95). Ob dieses gesonderte, grundrechtlich erforderliche Verfahren die Annahme begründet, die zweckentsprechende Verwendung der Rundfunkbeiträge unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit habe keinen Bezug zur Beitragspflicht und die diesbezügliche Kontrolle obliege allein den Rechnungshöfen, den Aufsichtsgremien und der KEF (OVG Hamburg, B.v. 19.12.2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 62 ff.; VG Gera, U.v. 22.5.2025 – 3 K 1526/24 – juris Rn. 79; VG München, U.v. 3.9.2025 – M 26b K 24.6512 – juris Rn. 49 f.), kann vorliegend offenbleiben. Aufgrund des Spannungsfelds zwischen der grundrechtlich geschützten Programmautonomie der Rundfunkanstalten und dem Interesse der Beitragszahler an einer zweckentsprechenden Verwendung der Beiträge können allenfalls evidente Verstöße gegen die Zweckbindung der Beiträge beziehungsweise den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu einer Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags führen. Insoweit ist die Frage der Mittelverwendung vergleichbar mit der Frage, ob die Rundfunkanstalten inhaltlich ihrem verfassungsgemäßen Auftrag nachkommen. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung sind daher ebenso wie die Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrags erst bei einem ausreichend substantiierten Vortrag in Frage gestellt. Die pauschale Kritik an der Höhe der Gehälter und Honorare der Führungskräfte in den Rundfunkanstalten beziehungsweise an der Bezahlung einzelner Moderatoren und Journalisten und der Verweis auf einzelne Missstände genügen diesen Maßstäben nicht. Die KEF selbst kritisiert die Vergütungsstruktur der Rundfunkanstalten und berücksichtigt diese im Rahmen der Bedarfsermittlung (vgl. 24. Bericht, S. 175 Tz. 495, abrufbar unter https://kef-online.de/fileadmin/kef/Dateien/Berichte/24._KEF-Bericht.pdf). Insbesondere hat die KEF im Jahr 2024 den seitens der Rundfunkanstalten angemeldeten Bedarf aufgrund des aus ihrer Sicht überhöhten Vergütungsniveaus um einen Wirtschaftlichkeitsabschlag in Höhe von 62,5 Millionen korrigiert. Somit gelingt es nicht, ausreichend substantiiert die sachverständige Einschätzung der KEF zum Bedarf der Rundfunkanstalten in Frage zu stellen oder darzulegen, dass das vorgesehene Verfahren zur Bedarfsermittlung und -kontrolle ungeeignet ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 56 f.; VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rn. 40).
27
Das Gericht ist somit nicht von der Verfassungswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 RBStV geregelten Rundfunkbeitragspflicht überzeugt, so dass es keine Veranlassung sieht, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Mangels ausreichend substantiierten Vortrags des Klägers besteht für weitere Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ebenfalls kein Anlass.
28
Entgegen der klägerischen Ansicht besteht vorliegend weder eine „sekundäre Beweislast“ des Beklagten, noch befindet sich der Beitragspflichtige in einer „strukturellen Beweisnot“. Die dem Urteil zugrunde gelegten Ansprüche an die Substantiierung des klägerischen Vortrags entsprechen vielmehr den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris). Hiernach schlägt sich die bezüglich der gröblichen Verfehlung dargestellte materielle Schwelle auch in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag zu stellen sind (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 48). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Darlegung eines evidenten und regelmäßigen Zurückfallens hinter die im Jahr 2018 vorhandene Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms keine prozessuale Hürde darstelle, die für einen Kläger nicht zu überwinden wäre (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 48). Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzuweichen. Für die Darlegung einer gröblichen Verfehlung des Funktionsauftrags der Rundfunkanstalten sind die internen Unterlagen der Rundfunkanstalten wie beispielsweise die Redaktionsrichtlinien zur Vielfaltssicherung, Programmanalysen oder die Protokolle der Kontrollgremien nicht relevant. Entscheidend ist nicht, ob die Rundfunkanstalten ausreichende Vorkehrungen und Kontrollmechanismen bezüglich der Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit installiert haben, sondern inwiefern das gesendete Gesamtprogrammangebot dem Funktionsauftrag genügt. Dieses Gesamtprogrammangebot steht den Beitragspflichtigen zur Überprüfung jedoch grundsätzlich zur Verfügung. Inwiefern einzelne Inhalte des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks nach einem gewissen Zeitraum gelöscht werden, hat für die Darlegungslast keine Relevanz. Dass dies eine nachträgliche Substantiierung einer bereits eingelegten Klage gegen einen Festsetzungsbescheid erschwert, begründet weder eine Beweisnot noch eine Darlegungslast des Beklagten. Dass ein Beitragspflichtiger beziehungsweise ein entsprechender Gutachter das Gesamtprogrammangebot über den Mindestzeitraum von zwei Jahre beobachten muss, um eine gröbliche Verfehlung des verfassungsgemäßen Auftrags darzulegen, hat das Bundesverwaltungsgerichts vielmehr als Maßstab festgelegt.
29
Das Verfahren ist trotz der angekündigten Vorlage des so genannten „Großen Beitragsstopper-Gutachtens“ entscheidungsreif. Ein Verfahren ist entscheidungsreif, wenn der für die Entscheidung notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und aufbereitet und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 5 C 23/12 D – juris Rn. 36). Da in der Klagebegründung vorliegend nicht ausreichend substantiiert tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht vorgetragen wurden, besteht für das Gericht keine Veranlassung, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, so dass der für eine Entscheidung notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und aufbereitet ist. Ein Beweisantrag wurde nicht gestellt. Auch das Recht auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG beziehungsweise der Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK gebieten kein weiteres Zuwarten. Die Klageseite hatte angesichts des Zeitpunkts der Klageerhebung ausreichend Zeit, die für ihre Klage gegen die Festsetzungsbescheide erforderliche Tatsachengrundlage vorzutragen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2018 über die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bezüglich der Rundfunkbeitragspflicht entschieden. Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2025 waren die Anforderungen an einen die Amtsermittlungspflicht des Gerichts auslösenden Vortrag erkennbar. Angesichts dessen ist es nicht angezeigt, aufgrund der unkonkreten Ankündigung eines Gutachtens, die weder die konkrete Beauftragung eines solchen Gutachtens behauptet noch einen konkreten Gutachter oder einen konkreten Zeitraum, in dem das Gutachten erstellt werden soll, benennt, mit einer Entscheidung weiterhin abzuwarten.
30
Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich widerspricht entgegen der klägerischen Ansicht nicht dem Unionsrecht. Aus unionsrechtlicher Sicht stellt der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar (BVerwG, B.v. 24.4.2020 – 6 B 17/20 – juris Rn. 4; VG Hamburg, U.v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 53; VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 65; VG Frankfurt, U.v. 5.6.2025 – 1 K 405/25.F – juris Rn. 26 ff.; VG Bremen, U.v. 14.2.2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 47). Ebenso wenig verstößt die Beitragspflicht für Inhaber einer Wohnung gegen den in Art. 20 EUGrCh (bzw. Art. 14 EMRK) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorliegend schon nicht anwendbar, da sie nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrCh ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist aber nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst (BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 – juris Rn. 62; VG Hamburg, U.v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 54; VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 66; VG Frankfurt, U.v. 5.6.2025 – 1 K 405/25.F – juris Rn. 31; VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rn. 21). Zudem berührt die Rundfunkbeitragspflicht weder die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) noch die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) (BVerwG, B.v. 25.1.2018 – 6 B 38/18 – juris Rn. 7; VG Hamburg, U.v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 54; VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 66; VG Frankfurt, U.v. 5.6.2025 – 1 K 405/25.F – juris Rn. 30; VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rn. 21).
31
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide sind formell rechtmäßig.
32
Der Beklagte ist für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zuständig. Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayRG) aufgrund staatlicher Aufgabenzuweisung (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV) zum Erlass von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden befugt. Entgegen der klägerseitigen Annahme ist der Beklagte bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2003 – 1 BvR 2378/03 – juris Rn. 6). Setzt der Beklagte – wie hier – aufgrund der ihm durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt er insoweit in der Sache öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde tätig (BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 21 f.).
33
Der Erlass der Festsetzungsbescheide mit Hilfe des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservices“ (Beitragsservice) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft (VG München, U.v. 3.9.2025 – M 26b K 24.6512 – juris Rn. 32). Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft muss jede zuständige Behörde ihre Aufgaben grundsätzlich durch ihre eigenen Bediensteten wahrnehmen (BVerwG, U.v. 23.8.2011 – 9 C 2/11 – juris Rn. 12 ff.). Dieser Grundsatz ist hier eingehalten, da der Beitragsservice gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) namens und im Auftrag des Beklagten als nichtrechtsfähige Stelle und auch nach außen deutlich erkennbar für diesen tätig wird (SächsOVG, B.v. 12.9.2016 – 3 B 166/16 – juris Rn. 6; HessVGH, B.v. 2.1.2018 – 10 A 3025/16.Z – juris Rn. 11; VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 59; VG Bremen, U.v. 14.2.2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 36). Der Beitragsservice ist weder eine eigene Behörde, noch ein unternehmerisch ausgestattetes Privatrechtssubjekt, sondern ein Teil der zuständigen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Praktikabilitätsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt funktional ausgegliedert ist (VG Frankfurt, U.v. 5.6.2025 – 1 K 405/25.F – juris Rn. 49). Das klägerseits angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 20. März 2018 (1 LB 55/17 – juris) beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob der Erlass von Festsetzungsbescheiden mit Hilfe des Beitragsservices rechtmäßig ist, sondern beurteilt die Übertragung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Beitragseinzugs von der Landesrundfunkanstalt „Radio Bremen“ auf die Landesrundfunkanstalt „Norddeutscher Rundfunk“, so dass es für die vorliegende Fallkonstellation keine Aussagekraft besitzt.
34
Auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG ist nicht gegeben. Art. 33 Abs. 4 GG gilt nicht vorbehaltlos, sondern lässt Ausnahmen vom so genannten Funktionsvorbehalt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu. Ein solcher Grund ist bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen angesichts der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Staatsferne, gegeben (VG München, U.v. 3.9.2025 – M 26b K 24.6512 – juris Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 60 m.w.N.).
35
Die Tätigkeit des Beitragsservices verstößt zudem nicht gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleitungen (RDG). Gemäß § 3 RDG ist die eigenständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere gesetzliche Regelungen gestattet wird. Der Beitragsservice wird aber – wie oben ausgeführt – gerade nicht selbständig tätig, sondern namens und im Auftrag des Beklagten, der seine Befugnis zum Beitragseinzug unmittelbar aus § 10 Abs. 5 RBStV ableitet (vgl. VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rn. 48). Zudem erlaubt § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
36
Den Bescheiden kann überdies nicht entgegenhalten werden, die Festsetzung der Rundfunkbeiträge sowie die darauf folgende mögliche Vollstreckung der festgesetzten Bescheide durch den Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 GG. Dieser Einwand ist vorliegend bereits deswegen irrelevant, da in diesem Verfahren allein die Festsetzungsbescheide streitgegenständlich sind und nicht ihre etwaige Vollstreckung. Darüber hinaus wird das der öffentlichrechtlichen Verwaltung grundsätzlich eingeräumte Recht zur Selbsttitulierung nur als verfassungswidrig angesehen, wenn damit ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Wettbewerbsgleichheit mit privaten Akteuren verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 – juris). Den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden liegt jedoch eine öffentlichrechtliche Beitragsforderung zugrunde (VG Frankfurt, U.v. 5.6.2025 – 1 K 405/25.F – juris Rn. 47; VGH BW, B.v. 15.10.2025 – 2 S 535/25 – juris Rn. 9 ff.). Dass Behörden ihre Bescheide selbst vollstrecken können und sich durch den Erlass von Verwaltungsakten eigene Vollstreckungstitel schaffen können, ist im Verwaltungsakt verwurzelt und anerkannt. Erforderlich ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts lediglich, dass für die Geltendmachung einer Forderung durch Verwaltungsakt eine Rechtsgrundlage besteht (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2007 – 4 BV 04.3156 – juris Rn. 27). Eine solche ist mit § 10 Abs. 5 RBStV gegeben. Weiterhin ist in § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV gesetzlich geregelt, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Die entsprechenden Vollstreckungsregelungen sehen vor, dass Verwaltungsakte grundsätzlich von der Behörde vollzogen werden, die sie erlassen hat (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 VwVG, Art. 20 VwZVG).
37
Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide wurden formgerecht erlassen. Entgegen der klägerischen Ansicht ergibt sich ihre formelle Rechtswidrigkeit nicht aus dem Fehlen einer Unterschrift. Eine entsprechende Rechtsgrundlage für die vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide ist mit § 10a RBStV gegeben. Die Voraussetzungen des § 10a RBStV liegen beim Erlass von Festsetzungsbescheiden vor, da dem Beklagten hierbei gemäß § 10 Abs. 5 RBStV entgegen der klägerischen Ansicht grundsätzlich kein Ermessen zukommt (VG Frankfurt, U.v. 5.6.2025 – 1 K 405/25.F – juris Rn. 55). Der Beklagte ist insbesondere nicht verpflichtet, in jedem Fall eine begründete Auswahlentscheidung zwischen mehreren Wohnungsinhabern zu treffen, sondern nur, wenn der Beitragsschuldner entsprechende Billigkeitsgründe vorträgt (vgl. VG München, U.v. 22.2.2017 – M 26 K 16.1617 – juris Rn. 42). Der ausdrücklich in den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden enthaltene Hinweis „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ rechtfertigt zudem die Annahme, dass die Festsetzungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind (BayVGH, B.v. 12.1.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 30). Im Übrigen wäre eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit der Festsetzungsbescheide durch den Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide wurden im Widerspruchsverfahren durch einen Mitarbeiter des Beklagten überprüft und im Anschluss erging ein unterschriebener Widerspruchsbescheid (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 7 ZB 20.2029 – juris Rn. 11 ff.).
38
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig.
39
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaber der in den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden genannten Wohnung.
40
Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkbeiträge waren rückständig und durch diesen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag betrug im maßgeblichen Zeitraum 18,36 EUR monatlich. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten und die festgesetzten Beiträge waren dementsprechend zum Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsbescheide fällig.
41
Zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Erfüllung des Funktionsauftrags besteht keine gesetzliche Verknüpfung, auf die sich der Beitragspflichtige für ein Entfallen seiner Zahlungspflicht berufen könnte (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 23). Zwischen dem Beitragspflichtigen und der Rundfunkanstalt besteht infolge der Beitragspflicht auch keine Beziehung, die ein Synallagma der wechselseitigen Pflichten begründen könnte, aus dem etwaige Gegenrechte erwachsen könnten, die eine Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung hindern könnten (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 29 f.). Auch ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 Abs. 2 BGB steht dem Beitragspflichtigen – unbeschadet der Frage einer Analogiefähigkeit dieser Norm im Abgabenrecht – nicht zu (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 31).
42
Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 10 Abs. 5 RBStV, § 11 Rundfunkbeitragssatzung.
43
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 5.24 kommt nicht mehr in Betracht, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Revisionsverfahren am 15. Oktober 2025 ein Urteil getroffen hat.
44
Darüber hinaus ist auch der Antrag, das Verfahren auszusetzen, da noch keine Sachaufklärung durch das Gericht stattgefunden habe, abzulehnen. Eine etwaige fehlende Aufklärung des Sachverhalts erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen des § 94 VwGO. Das Verfahren war zudem – wie bereits dargestellt – entscheidungsreif. Daher ist auch der Antrag auf Aufhebung des Termins abzulehnen. Erhebliche Gründe im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO, die einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins begründen könnten, wurden nicht dargelegt. Soweit eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts gerügt wird, hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bestanden, weitere tatsächliche Ausführungen zu machen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.