Titel:
Klage gegen Widerruf nach § 73 AsylG, örtlich zuständiges Verwaltungsgericht, keine Anwendung von § 8d Nr. 7 ZustV
Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 2 Sätze 3 und 4
VwGO § 52 Nr. 3
ZustV § 8d Nr. 7
Schlagworte:
Klage gegen Widerruf nach § 73 AsylG, örtlich zuständiges Verwaltungsgericht, keine Anwendung von § 8d Nr. 7 ZustV
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
1
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO.
2
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich sind hierbei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) und damit der Klageerhebung (§ 90 Satz 1 VwGO).
3
Da der Kläger seinen Aufenthalt in diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den noch nicht bestandskräftig widerrufenen subsidiären Schutzstatus nicht im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 und 4 VwGO nach dem Asylgesetz zu nehmen hatte, ist diese Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit, mithin auch § 8d Nr. 7 ZustV, unanwendbar (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 3.3.2022 – A 8 K 1645/21 – BeckRS 2022, 5895). Ist in Streitigkeiten nach dem AsylG eine örtliche Zuständigkeit gemäß der Sonderregelung nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO), was unter anderem auch der Fall sein kann bei einer Anfechtung des Widerrufs (§ 73 AsylG) eines Schutzstatus (vgl. Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 52 Rn. 25). Demnach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach § 52 Nr. 3 VwGO.
4
Da sich die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat.
5
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger nach Aktenlage seinen Wohnsitz in Memmingen im Regierungsbezirk Schwaben, sodass das Verwaltungsgericht Augsburg für das vorliegende Verfahren zuständig ist (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO).
6
Die Kostentscheidung bleibt dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).