Inhalt

OLG München, Zwischenurteil v. 19.01.2026 – 17 U 966/24 e
Titel:

Unzulässigkeit eines Parteiwechsels im Berufungsverfahren

Normenketten:
ZPO § 240 S. 1, § 263
InsO § 85, § 86, § 180 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen, kommt eine Aufnahme unter den Voraussetzungen der §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 InsO in Betracht. Das gilt auch für die Unterbrechung durch ein ausländisches Insolvenzverfahren. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine einen zulässigen Parteiwechsel im Rechtsmittelverfahren begründende Sachdienlichkeit liegt nicht vor, wenn die Aktivlegitimation zwischen Neukläger und Beklagtem höchst strittig ist, das Gericht sich demnach in der Berufungsinstanz mit einem völlig neuen Sachverhaltsteil auseinandersetzen müsste, wodurch Altkläger und Beklagtem der Zugang zu einer zweiten Instanz abgeschnitten würde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungsinstanz, Parteiwechsel, Parteiänderung, Prozessurteil, Beschwer, Altkläger, Neukläger, Zulässigkeit, Prozessstandschaft, Aussetzung, Sachdienlichkeit
Vorinstanzen:
OLG München, Teil- und Zwischenurteil vom 20.01.2025 – 17 U 966/24e
LG München I, Endurteil vom 14.02.2024 – 44 O 741/23
Fundstelle:
BeckRS 2026, 548

Tenor

1. Der Parteiwechsel auf Seiten der Klägerin zur „Klägerin zu 2)“ ist unzulässig.
2. Die Klage der „Klägerin zu 2)“ S. AG wird als unzulässig abgewiesen.
3. Die „Klägerin zu 2)“ trägt die Kosten des Zwischenrechtsstreits.
4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die „Klägerin zu 2)“ kann die Vollstreckung der anderen Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die anderen Parteien vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für den Zwischenrechtsstreit auf € 22.292,48 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A
1
Die „ursprüngliche“ Klägerin (künftig: Altklägerin) macht(e) aus abgetretenem Recht Rückforderungsansprüche des Herrn B. (künftig: Zedent) wegen dessen Verlusten bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite „www…de“ der Beklagten mit Sitz in Gibraltar in einem behaupteten Zeitraum vom 23.01.2013 bis zum 30.11.2015 mit einem behaupteten Verlustsaldo in Höhe von € 22.292,48 (nebst Zinsen) im eigenen Namen ohne Offenlegung einer Sicherungsabtretung geltend.
2
Das LG München I hat mit Endurteil vom 14.02.2024 die Klage der Altklägerin (keine Offenlegung der Klage in gewillkürter Prozessstandschaft durch die Altklägerin) mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.
3
Unter dem 05.03.2025 zeigte das Schweizerische Handelsamtsblatt SHAB mit vorläufiger Konkursanzeige an (vgl. Anlage BK 2a), dass das Konkursverfahren betreffend die hiesige Altklägerin eröffnet sei. Schuldner des Konkursiten könnten ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskierten, zweimal bezahlen zu müssen. Dieses Konkursverfahren wurde zum 07.07.2025 mangels Aktiven rechtskräftig eingestellt.
4
Zur Finanzierung des Forderungserwerbs durch die Altklägerin haben u.a. die S. AG in Liechtenstein (künftig: Neuklägerin) und die So. Ltd. (künftig: So.) der Altklägerin € 5,1 Mio. zur Verfügung gestellt (vgl. Anlagenkonvolut 1). Zu deren Besicherung wurden zunächst der Neuklägerin (Vertrag vom 15.09.2021) und zeitlich nachfolgend der So. (Vertrag vom 27.10.2021) daraus resultierende Forderungen gemäß schriftlicher Vereinbarungen mit der Altklägerin abgetreten (vgl. Anlagenkonvolut 2). Die Altklägerin war bisher zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt (vgl. Anlage 3).
5
Die Darlehensverträge hat die Neuklägerin zwischenzeitlich gekündigt und die Einziehungsermächtigung widerrufen.
6
Die So. hat vorsorglich der Neuklägerin Einziehungsermächtigung erteilt (Anlagenkonvolut 3).
7
Mit Schriftsatz vom 02.04.2025, beim OLG München eingegangen am 24.04.2025, also während des Berufungsrechtsstreits, zeigte die Neuklägerin an, dass sie den Rechtsstreit als neue Klägerin weiterführe, da die hier relevante Forderung der Klägerin an sie zur Finanzierung abgetreten worden sei.
8
Dem traten in der Folgezeit sowohl die Altklägerin (diese verbunden mit einem Wiederaufnahmeantrag für den Rechtsstreit im Schriftsatz vom 25.08.2025) als auch die Beklagte entgegen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 änderte die Altklägerin jedoch ihre Ansicht und stimmte einem Parteiwechsel zu und beantragt seither zur Hauptsache für den Fall, dass das Gericht den Parteiwechsel als unwirksam ansieht, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von € 22.292,48 nebst Zinsen an die Neuklägerin und nicht mehr an sich selbst zu verurteilen.
9
Die Neuklägerin behauptet, ihr seien mittels Globalzession sämtliche durch die Altklägerin erworbenen Forderungen zur Sicherheit nicht nur auf Papier, sondern auch tatsächlich und rechtlich wirksam abgetreten worden. Hiervon sei auch die hier streitgegenständliche Forderung erfasst. Die Limitierung auf 150% der offenen Forderungen der Neuklägerin stehe hier nicht entgegen.
10
Sie beantragt u.a. aus eigenem Recht, hilfsweise aus dem Recht der So. (insoweit in gewillkürter Prozessstandschaft),
das Rubrum auf Klägerseite dahingehend zu korrigieren, dass anstelle der bisherigen Klägerin, der L. AG, nunmehr die S. AG als neue Klägerin geführt wird.
11
Die Beklagte beantragt u.a.,
den Parteiwechsel auf Klägerseite zurückzuweisen.
12
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien wird auf deren in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13
Mit Beschluss vom 10.11.2025 wurde den Parteien Schriftsatzfrist zu den Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025, der Beklagten darüber hinaus zum Schriftsatz der Altklägerin vom 07.11.2025 jeweils bis zum 01.12.2025 gewährt.
14
Am 01.12.2025 gingen jeweils Schriftsätze der Beklagten und der Neuklägerin beim OLG München ein, auf die verwiesen wird.
B
15
Die Frage, ob der Parteiwechsel durch die Neuklägerin wirksam ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.06.1994 (X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 865, Ziffer I; s.a. Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 165/09, FamRZ 2012, 1793, 1793, Randziffer 6) so entschieden, wobei das den Parteiwechsel ablehnende Zwischenurteil wie ein Endurteil zumindest für die Neuklägerin anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1980, II ZR 96/80, NJW 1981, 989, 989, Ziffer I 1; Urteil vom 19.04.2024, V ZR 167/23, NJW-RR 2024, 1017, 1018, Randziffer 5).
C
16
Der Parteiwechsel zugunsten der Neuklägerin ist unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 533, § 263 ZPO analog).
17
Insoweit sind die Anträge der Altklägerin auszulegen: Sie geht zwar jetzt von einer Zulässigkeit des Parteiwechsels aus, betreibt den Rechtsstreit aber weiter (mit Umstellung des Zahlungsantrags jetzt an die Neuklägerin) für den Fall, dass das Gericht den Parteiwechsel als unzulässig ansieht. Da Prozessanträge danach auszulegen sind, was im Zweifel gewollt, nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11, WM 2014, 78, 82, Randziffer 30; Urteil vom 07.04.2016, IX ZR 216/14, WM 2016, 982, 983, Randziffer 11; Beschluss vom 20.01.2016, I ZB 102/14, WM 2016, 1190, 1191, Randziffer 15; Beschluss vom 23.08.2016, VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955, 1958, Randziffer 25; Urteil vom 13.05.2016, V ZR 152/15, NJW-RR 2016, 1107, 1109, Randziffer 24; Beschluss vom 09.05.2017, VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041, 2043, Randziffer 15; Urteil vom 27.01.2017, I ZR 217/15, WM 2017, 1595, 1598, Randziffer 28; Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, WM 2018, 778, 778, Randziffer 8; Beschluss vom 14.11.2017, KVR 57/16, WM 2018, 1666, 1668, Randziffer 20; Beschluss vom 29.03.2018, I ZB 54/17, WM 2018, 1701, 1702, Randziffer 9; Urteil vom 09.05.2019, VII ZR 154/18, WM 2020, 189, 190, Randziffer 22; Urteil vom 17.10.2023, XI ZR 72/22, WM 2023, 2137, 2138, Randziffer 15; Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, WM 2025, 113, 116, Randziffer 28), sind deren Erklärungen als Zurückweisungsanträge betreffend den Parteiwechsel auf Klägerseite für den Fall auszulegen, dass das Klagebegehren der Neuklägerin aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben sollte.
I.
18
Dies gilt zunächst unter dem Aspekt der Wiederaufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits:
19
1. Ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, kommt eine Aufnahme grundsätzlich erst einmal ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 InsO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2023, IX ZR 21/22, WM 2023, 779, 780, Randziffer 16; Urteil vom 11.08.2022, IX ZR 78/21, WM 2022, 1786, 1787, Randziffer 13). Das muss auch für die Unterbrechung durch ein ausländisches Insolvenzverfahren gelten.
20
2. Da jedoch das schweizerische Konkursverfahren rechtskräftig eingestellt wurde, ist die Unterbrechung durch den Wiederaufnahmeantrag der Altklägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2025 beendet.
21
3. Völlig unabhängig davon, ob die Altklägerin nach schweizerischem Recht noch als parteifähig anzusehen ist, ist sie es nach deutschem Zivilprozessrecht schon allein dadurch, dass ihr in der Hauptsache zumindest ein theoretischer Kostenerstattungsanspruch zustehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394, 394), völlig unabhängig davon, ob sie materiellrechtlich noch anspruchsberechtigt in der Hauptsache ist oder nicht.
II.
22
Selbst wenn die Neuklägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen hätte – ob sie das im Hinblick auf das schweizerische (jetzt aufgehobene) Konkursverfahren über das Vermögen der Altklägerin könnte, kann hier dahinstehen – wäre der Parteiwechsel auf Klägerseite unwirksam:
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1. Für eine gewillkürte Parteiänderung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz sind in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO Parteiwechselerklärungen des alten und des neuen Klägers erforderlich. Auch die Zustimmung des Beklagten ist nötig, doch kann diese entfallen, wenn das Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 866, Ziffer II 2 b).
24
2. Für den Fall des Todes des (gewillkürten) Prozessstandschafters hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Sozialhilfeträger als Forderungsinhaber nicht zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt ist, vielmehr sei es Aufgabe des/der Erben, den Rechtsstreit fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09, FamRZ 2012, 1793, 1794, Randziffer 13).
25
3. Die Altklägerin hat dem Parteiwechsel für den Fall eines prozessualen Hindernisses für die Neuklägerin, den Rechtsstreit als neue Klägerin zu übernehmen, widersprochen. Die Beklagte hat sich dem Parteiwechsel auf Klägerseite generell widersetzt.
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4. Eine Sachdienlichkeit im Sinne des Urteils des BGH vom 28.06.1994 (X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 866 Ziffer II 2 b) besteht nicht:
27
a) Sie ist insbesondere deshalb nicht zu erkennen, weil die Aktivlegitimation zwischen Neuklägerin und Beklagter (insbesondere im Hinblick auf rechtliche Wirksamkeitsbedenken wegen Übersicherung) höchst strittig ist, der Senat sich also in der Berufungsinstanz mit einem völlig neuen Sachverhaltsteil (Abtretung der Forderung in tatsächlicher Hinsicht wie auch in rechtlicher Hinsicht) auseinandersetzen müsste, wodurch Altklägerin und Beklagter der Zugang zu einer zweiten Instanz abgeschnitten würde (die Aktivlegitimation der Altklägerin wird durch die Beklagte insoweit nicht bestritten). Faktisch würde also der Rechtsstreit zum großen Teil in der zweiten Instanz erst richtig beginnen, sodass auch die Argumente der Neuklägerin zur Prozessökonomie nicht greifen.
28
b) Ferner fehlt es an der Zustimmung der Altklägerin, weil sich eine Übernahme des Rechtsstreits durch die Neuklägerin zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens als letztlich nicht möglich erweist (dazu unten unter Ziffer C II 6).
29
c) Der Neuklägerin steht zudem die Möglichkeit der Nebenintervention nach § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO offen.
30
d) Außerdem wäre im konkreten Fall die Übernahme des Rechtsstreits durch die Neuklägerin wesentlich nachteiliger als ein neuer Prozess: Im vorliegenden Rechtsstreit wird nämlich, bindend durch das Zwischenurteil des Senats vom 20.012025 festgestellt, dass die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 823, 826 BGB materiellrechtlich geprüft wird. Damit werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mitverschuldenserwägungen zu Lasten des Geschädigten eine Rolle spielen müssen (mit welchem Ergebnis auch immer). Sollte es der Neuklägerin gelingen, eine unbeschränkt zulässige Klage zu erheben, dürfte diese auch unter dem Gesichtspunkt des § 812 BGB zu prüfen sein, also ohne Mitverschuldenserwägungen.
31
5. Die vielfältigen Entscheidungen des BGH zur (bejahten) Zulässigkeit eines solchen Parteiwechsels, die die Neuklägerin zur Stützung ihres Antrags ins Feld führt, sind allesamt zu Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz getroffen worden und daher hier nicht maßgebend.
32
6. Entscheidend ist aber, dass der Neuklägerin nach einem Parteiwechsel zu ihren Gunsten, die erforderliche formelle und materielle Beschwer für die Fortsetzung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz fehlen würde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):
33
a) Bei der (verdecken) gewillkürten Prozessstandschaft findet eine Rechtskrafterstreckung nur dann statt, wenn ein Sachurteil ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1999, VIII ZR 78/98, WM 2000, 183, 185, Ziffer II 2 b aa am Ende). Das liegt daran, dass, abgesehen von der Zulässigkeitsprüfung einer offengelegten gewillkürten Prozessstandschaft, die Zulässigkeit einer Klage nicht bezogen auf den Ermächtigenden geprüft wird, sondern bezogen auf die (formale) Partei, hier also die Altklägerin, in einem neuen Rechtsstreit durch die Neuklägerin diese an das die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneinendes Endurteil des LG München I vom 14.02.2024 also nicht gebunden wäre.
34
b) Erstinstanzlich hat das LG München I die Klage (nach seiner Ansicht) mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen. Materiellrechtlich hat das LG München I daher keinen Anspruch der Altklägerin gegen die Beklagte geprüft, auf die Auswirkungen des § 407 Abs. 2 BGB kommt es hier nicht an.
35
c) Das gilt in gleicher Weise auch für das Zwischenurteil des Senats vom 20.01.2025 (veröffentlicht u.a. in juris und beckonline). Auch hier ging es allein um die Frage, ob, und wenn ja, inwieweit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit (mit der Altklägerin als allein klagender Partei) gegeben ist.
36
d) Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses erster Instanz war die Neuklägerin formal nicht beteiligt und durch das erstinstanzliche Urteil auch materiellrechtlich (mangels entsprechender Prüfung durch das Erstgericht) entgegen der Ansicht der Neuklägerin nicht beschwert. Eine Übernahme des Rechtsstreits durch sie unter Entlassung der Altklägerin aus demselben hätte zum Ergebnis, dass die Berufung mangels noch fortbestehender Beschwer unzulässig geworden wäre (die Altklägerin wäre zwar beschwert, aber nicht mehr Partei, die Neuklägerin wäre zwar Partei, aber nicht beschwert). Damit ist die innerprozessuale Bedingung der Altklägerin, dass die Neuklägerin den Rechtsstreit nicht vollständig zulässig übernehmen könnte, eingetreten, weshalb ihre Zustimmung zur Übernahme durch die Neuklägerin nicht vorliegt und der Parteiwechsel daher unzulässig ist.
37
e) Auf die Ungewissheit einer materiellrechtlich wirkenden Endentscheidung des Senats zu Lasten der Neuklägerin kann diese sich nicht berufen. Dieses Risiko ist sie mit der Ermächtigung der Altklägerin zur Prozessführung bereits vor Klageerhebung eingegangen, hieran muss sie sich auch jetzt festhalten lassen.
D.
38
Rechtswahlerwägungen hinsichtlich der Abtretungen zwischen der Alt-, der Neuklägerin und der So. spielen hier (noch) keine Rolle, da es im vorliegenden Zwischenurteil nicht um die Prüfung materiellrechtlicher Fragen geht.
39
Da die Entscheidung für die Neuklägerin als Endentscheidung anzusehen ist, bedurfte es einer Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO sowie einer solchen über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO).
40
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.