Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 09.03.2026 – W 8 K 24.128
Titel:

Versagungsgegenklage, Anhörungsfehler bei Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Maßnahme B 57, Vor-Ort-Kontrollen, Baumabweichungen, Verstöße gegen Förderbedingungen, streitige tatsächliche Feststellungen, fehlende erforderliche Stammhöhe von 1, 40 m, zu geringe Pflanzabstände für erforderlichen Kronendurchmesser von 3 m

Normenketten:
VwGO § 71
VwGO § 113 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5
Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Anhörungsfehler bei Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Maßnahme B 57, Vor-Ort-Kontrollen, Baumabweichungen, Verstöße gegen Förderbedingungen, streitige tatsächliche Feststellungen, fehlende erforderliche Stammhöhe von 1, 40 m, zu geringe Pflanzabstände für erforderlichen Kronendurchmesser von 3 m

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner landwirtschaftlichen Subventionen betreffend Agrarumweltmaßnahmen (AUM) für 2022.
2
Mit mehreren Grundanträgen beantragte der Kläger ab 2018 für diverse Feldstücke (FS) die AUM-Maßnahme B 57 – Streuobst bzw. Maßnahme B 19 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser, welche ihm jeweils bewilligt wurden.
3
Mit Mehrfachantrag vom 16. Mai 2022 beantragte der Kläger unter anderem auch die Auszahlung der betreffenden Maßnahmen für 2022. Im Rahmen einer physischen Vor-Ort-Kontrolle (pVOK) wurde im Förderjahr 2022 durch den Prüfdienst des AELF ... auf den FS Nr. 102 und FS Nr. 133 weniger förderfähige Streuobstbäume festgestellt als für die Maßnahme B 57 gemeldet gewesen sind.
4
Mit der Auszahlungsmitteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) .... an der Saale vom 28. Februar 2023 ist hinsichtlich der Maßnahme B 57 ein Auflagenverstoß erfasst und ein gekürzter Betrag in Höhe von insgesamt 3.412,36 EUR ausbezahlt worden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2023 Widerspruch ein. Mit Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 21. November 2023 wurde dem Kläger die Rechtslage erläutert und eine Frist für die Stellungnahme bis 18. Dezember 2023 gewährt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 bat der Kläger um Fristverlängerung.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023, zugestellt am 16. Dezember 2023, hob die FüAk den Bescheid des AELF ... an der Saale vom 28. Februar 2023 insoweit auf, als darin eine Kürzung der B 57-Zuwendung in Höhe von mehr als 50% verfügt wurde (Nr. 1). Das AELF ... an der Saale wurde angewiesen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der FüAk den AUM-Auszahlungsbetrag für das Jahr 2022 neu zu berechnen, festzusetzen und die sich ergebende Nachzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen (Nr. 2). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 3). Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten (Gebühren und Auslagen) des Widerspruchsverfahrens zu 50% verpflichtet und zu 50% der Freistaat Bayern (Nr. 4). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. Hiervon hat der Kläger 75,00 EUR zu tragen (Nr. 5).
6
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch sei zulässig und begründet, soweit er sich gegen die Höhe der Kürzung der B 57-Zuwendung im Förderjahr 2022 richte. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Im Bereich der AUM seien hinsichtlich des Betriebs im Förderjahr 2022 wiederholt Verstöße gegen Förderbedingungen für die nicht förderfähigen B 57-Bäume auf beihilfefähigen Flächen zu ahnden gewesen. Nach Nr. 6.7.2 der Gemeinsamen Richtlinie vom 23. Dezember 2021 komme bei Nichteinhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen die Regelungen des Art. 35 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung. Im Rahmen der Maßnahme B 57 würden Hochstamm-Baumarten, die mindestens 3 m Kronendurchmesse erreichten und eine Stammhöhe von mindestens 140 cm hätten, gefördert. Im Rahmen der pVOK 2022 seien auf dem FS Nr. 102 statt der vom Kläger beantragten vier förderfähigen Bäume lediglich drei förderfähige Bäume vorgefunden worden. Ein Baum hingegen habe die erforderliche Stammhöhe von 1,40 m nicht aufgewiesen. Hinsichtlich der FS Nr. 133 seien vom Kläger 32 Bäume beantragt worden. Diese seien bei der pVOK vollumfänglich als nicht förderfähig eingestuft worden, da sie aufgrund des äußerst geringen Pflanzabstands der einzelnen Bäume zueinander den erforderlichen Kronendurchmesser von mindestens 3 m nicht erreichen könnten (zwei Lichtbilder in der Anlage). Diese Streuobstbäume seien vorliegend im kompletten Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 bei der FS Nr. 102 sowie 2020 bis 2024 bei FS Nr. 133 nicht förderfähig. Die Auflagenverstöße seien somit auch für die Vorjahre 2019, 2020 und 2021 zu erfassen. Lägen mehrere Verstöße vor, richte sich die Höhe der Sanktionierung immer nach dem Verstoß, der die höchste Bewertung in der Gesamtbewertung erhalte. Vorliegend sei der Verstoß der Kategorie „Baumarten und Kronendurchmesser 3 m“ der schwerere. Es ergebe sich somit eine Abweichung zwischen der Anzahl der aberkannten Bäume (32) und der Anzahl der beantragten Bäume (765) von 4,2%, also einem Ausmaß der Bewertungsstufe I. Nachdem bei der Maßnahme B 57 bereits in den Vorjahren 2019, 2020 und 2021 gleichgelagerte Verstöße festgestellt worden seien, handele es sich dabei tatsächlich um den 3. Wiederholungsverstoß. Bei Vorliegen von weiteren Wiederholungsverstößen (Häufigkeit der Bewertungsstufe V und VI) sei die Gesamtbewertung um eine Stufe zu erhöhen. Zugunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass eine Festsetzung des Verstoßes im Förderjahr 2020 ihm gegenüber nicht erfolgt sei. Da er keine Kenntnis vom Vorliegen des ersten Wiederholungsverstoßes habe gehabt haben können, werde der Verstoß im Förderjahr 2021 nicht als 2. Wiederholungsverstoß, sondern als 1. Wiederholungsverstoß betrachtet. Das Merkmal der Häufigkeit werde im Förderjahr 2021 daher mit der Stufe III bewertet und die festgelegte Gesamtbewertung um eine Stufe erhöht, so dass der Verstoß insgesamt mit der Bewertungsstufe II (entspreche einer Regelkürzung von 30%) festzusetzen sei. Bei der Sanktionierungsentscheidung im Folgejahr 2022 sei daher hinsichtlich des Auflagenverstoßes im Jahr 2021 ebenfalls von dieser korrigierten Gesamtbewertung und nicht länger von der Bewertungsstufe IV und einer Kürzung von 75% auszugehen. Die Gesamtbewertung des Auflagenverstoßes im Förderjahr 2022 sei entsprechend der eben dargestellten Sanktionsvorgaben unter Bewertungsstufe I (entspricht einer Regelkürzung von 10%, auf die Bewertungsstufe III entspricht einer Regelkürzung von 50%) zu erhöhen. Der Bescheid des AELF ... vom 28. Februar 2023 sei entsprechend zu korrigieren. Die Kürzung der B 57-Zuwendung sei von 100% auf 50% zu reduzieren, der AUM-Auszahlungsbetrag für das Verpflichtungsjahr 2022 sei auf der Grundlage dieser Feststellungen neu zu berechnen, entsprechend zu erhöhen und nachzuzahlen. Die abschließende und detaillierte Neuberechnung und Festsetzung der AUM-Zuwendung erfolge durch das AELF ... an der Saale.
Hinweis: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 13. Dezember 2023 zu den bereits mit Bescheiden der FüAk vom 21. November 2023 entschiedenen Widerspruchsverfahren werde wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrollen (VOK 2019 und 2021) sowie Inaugenscheinnahme zur Verwaltungskontrolle (VWK 2020) im Einzelnen aus dem Schreiben des Prüfdienstes vom 17. Januar 2020, aus der E-Mail des Prüfdienstes vom 27. August 2021, dem Schreiben des AELF ... an der Saale vom 12. März 2021 und vom 1. September 2021, den E-Mails des AELF ... an der Saale vom 22. Februar 2021, vom 12. März 2021 und 11. Februar 2022 sowie aus den im iBALIS einsehbaren Ergebnissen der VOKs ersichtlich seien. Die Feststellungen der VOK 2019 zu den FS Nr. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 seien überdies bereits Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sowie des Klageverfahrens vor dem VG Würzburg, Az.: W 8 K 21.735, gewesen, welches nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des BayVGH am 19. Oktober 2023 (Az.: 6 ZB 23.1430) seit dem 23. November 2023 rechtskräftig sei. Die jeweiligen Prüffeststellungen seien dem Kläger bereits zur Verfügung gestellt und ausführlich erläutert worden.
7
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG und § 155 Abs. 1 VwGO und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Kläger zu 50% aufzuerlegen, da der Widerspruch in Bezug auf die ursprünglich verfügte 100%-ige Kürzung erfolglos sei. Nachdem das AELF ... an der Saale für den Bescheid vom 28. Februar 2023 keine Amtshandlungsgebühr erhoben gehabt hätte, sei gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 KG eine Gebühr von mindestens 25,00 EUR bis 50.000,00 EUR zu erheben. Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Gebühr von 150,00 EUR angemessen. Bei dieser würden dem Kläger 50% und damit 75,00 EUR auferlegt. Zusätzlich würden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG die Auslagen in Höhe der Zustellungskosten erhoben, die der Kläger ebenfalls zu 25% zu tragen habe.
8
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2023, an den Beklagten gefaxt am 18. Dezember 2023, nahm der Kläger zum Anhörungsschreiben vom 21. November 2023 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
9
Zu FS Nr. 102 werde nicht aufgeführt, welcher der vorhandenen vier Bäume die Förderbedingungen nicht erfüllen solle. Es sei auch kein Protokoll der durchgeführten pVOK vorgelegt worden, ebenso wenig wie eine entsprechende verwertbare notwendige Fotodokumentation. Dem Vortrag, dass ein beantragter Baum nicht den Bedingungen entsprechen solle, werde hiermit widersprochen. Im Jahr 2023 seien die einzelnen förderfähigen Bäume entsprechend mit Koordinaten hinterlegt worden. Am 12. Mai 2023 seien entsprechende Infos an das AELF ... /Saale weitergegeben worden, siehe E-Mail in der Anlage. Bei der Aufnahme dieser Daten sei die entsprechende Anzahl der förderfähigen Bäume vor Ort vorgefunden worden. Bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin könnten sicherlich die Unklarheiten geklärt werden.
10
Zu FS Nr. 133 würden alle beantragten Bäume nicht anerkannt. Seiner Meinung nach sei hier jegliche Begründung für eine Versagung fehl am Platze. Denn in 2021 habe es hierzu bereits eine VOK gegeben, bei der alle 32 Streuobstbäume als förderfähig anerkannt worden seien, siehe die Flächenkontrolle vom 20. Dezember 2021. Es sei seltsam, dass die Streuobstbäume, welche in 2021, die die Bedingungen erfüllten, in 2022 diese nicht mehr erfüllen sollten, wo sich an der Lage der Bäume nichts geändert habe. Es sei auch kein Protokoll der durchgeführten pVOK vorgelegt worden, ebenso wenig wie eine entsprechende notwendige verwertbare Fotodokumentation. Dem Vortrag, dass die Bäume nicht den Bedingungen entsprächen, werde hiermit widersprochen. Im Jahr 2023 seien die einzelnen förderfähigen Bäume entsprechend mit Koordinaten hinterlegt worden und an das AELF ... gemailt worden. Bei einem Kronendurchmesser von mindestens 3 m ergebe sich pro Baum eine Fläche von 10 m², was bei 32 Bäumen eine Fläche von 320 m² ergebe, was der Gesamtfläche von 3765 m² entgegenstehe. Bei einem Kronendurchmesser von 4 m ergebe sich pro Baum eine Fläche von ca. 15 m², was bei 32 Bäumen eine Fläche von 480 m² ergebe, was einer Gesamtfläche von 3.765 m² entgegenstehe usw. Der Vorwurf sei unhaltbar und zu verwerfen.
II.
11
1. Am 16. Januar 2024 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des AELF ... an der Saale vom 28. Februar 2023 und den Widerspruchsbescheid der FüAk vom 13. Dezember 2023. Zur Begründung gab der Kläger an: Der Vortrag der FüAk sei in sich unschlüssig, teilweise falsch und unbegründet. Eine ausführliche Begründung in der Sache sei bereits fristgerecht bei der FüAk mit Schreiben vom 17. Dezember 2023 zur Verfügung gestellt worden. Hierauf werde Bezug genommen. Warum vor Ablauf einer auf den 18. Dezember 2023 gesetzten Frist bereits am 13. Dezember 2023 ein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, sei unklar. Schon heute beantrage er die Übermittlung aller in der Angelegenheit im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen gemachten Lichtbilder sowie der dazugehörigen Protokolle und Aufzeichnungen.
12
Mit Schreiben vom 25. April 2025 teilte der Kläger mit, dass ihm seitens der Beklagten seit Monaten bzw. Jahren angeforderte ausführliche Unterlagen zum Thema Streuobstbäume vorenthalten würden. Dies wiederholte er mit Schreiben vom 22. Mai 2025.
13
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 erklärte der Kläger, dass in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen keine exakten vollumfänglichen Geodaten zu finden seien.
14
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 führte der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen aus: Beim FS Nr. 102 W* … * seien bei der VOK 2022 auf diesem Flurstück anstatt vier nur drei förderfähige Bäume vorgefunden worden. Einer der Bäume hätte die erforderliche Stammhöhe von 1,40 m nicht aufgewiesen gehabt. Welcher Baum dies sei, sei aber nicht aufgeführt worden. In der Akte fänden sich auch keine Belege für den Vortrag. Nach wie vor seien vier Streuobstbäume mit einer Stammhöhe von 1,40 m am Flurstück.
15
Zu FS Nr. 133 Ö* … W* … brachte der Kläger vor: Bei einem Mindestkronendurchmesser von 3 m ergebe sich pro Baum eine Fläche von ca. 10 m², was bei 32 Bäumen eine Fläche von 320 m² ergebe, bei einem Kronendurchmesser von 4 m ergebe sich pro Baum eine Fläche von ca. 15 m² was bei 32 Bäumen eine Fläche von 480 m² ergebe usw., was jeweils der Gesamtfläche von 3.765 m² entgegenstehe. Die Bäume seien entsprechend alt und ungeordnet auf der Fläche verteilt. Die vorgelegten Bilder belegten nicht, dass die Bäume so eng stünden, dass ein Kronendurchmesser von mindestens 3 m nicht erreicht werden könne. Anzumerken sei, dass alle 31 bzw. 32 Bäume bei der VOK 2021 anerkannt worden seien. Durch diese Anerkennung 2021 durch den Prüfdienst sei die Versagung für 2022 unter Rückwirkung nicht möglich. Aktuell seien nach wie vor 32 Streuobstbäume mit einer Stammhöhe von 1,40 m am Flurstück, welche den erforderlichen Kronendurchmesser von mindestens 3 m nicht erreichen könnten. Somit sei dieser Vortrag nicht belegt, unbegründet und deshalb nichtig.
16
Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2025, 16. Juli 2025 und 22. Juli 2025 äußerte sich der Kläger im Rahmen des von ihm gestellten Befangenheitsantrags zu dessen Begründung. Der Antrag auf Befangenheit sei im Prinzip in der mangelnden Zurverfügungstellung der exakten Geo-Koordinaten bzw. genauen georeferenzierten Messdaten für die Streuobstbäume, welche bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 ermittelt worden seien, ursächlich. Zum Beweis der Tatsache, ob die von der Beklagten verwendeten Messgeräte geeignet seien, werde die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen im Hinblick auf die zugelassene Verwendung, die Eichung usw. des AELF bzw. der FüAk beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 sei zu der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 Stellung genommen worden. Aus diesen Gründen möchte er dieses Schriftstück im Nachgang als „Gutachten“ vom 3. August 2022 bezeichnen, damit die Tragweite dieses Schriftstücks deutlich werde. Die von ihm bewirtschafteten Grundstücke lägen in Bereichen, in denen die Grundstücksgrenzen unbestimmt seien. So hätten die Grenzpunkte bei unbestimmten Grundstücksgrenzen am Lageplan eine Genauigkeit von +/- 5 Metern. Aufgrund der Unbestimmtheit der Grundstücksgrenzen seien die vor Ort vorgefundenen Nutzungsgrenzen als aktive Feldstückgrenzen anzunehmen. Nur so könne die aktiv genutzte Fläche richtig definiert werden. Bei der Erstellung des Gutachtens seien absolute georeferenzierte Messdaten genutzt worden, welche einen fraglichen Bezug zur Wirklichkeit hätten. Ein wichtiger Hinweis sei auch, dass früher Streuobstbäume oft an die jeweiligen Grundstücksgrenzen zum Nachbarn gesetzt worden seien, um die kleinen Flächen so gut wie nur irgend möglich landwirtschaftlich nutzen zu können. Da durch die Digitalisierung der Flächen die Grundstücksgrenzen verwischt worden seien, komme es nun vor, dass die heutige Grundstücksgrenze woanders sei als die wirkliche Grundstücksgrenze vor Ort. Wie genau die Messgeräte funktionierten bzw. wie genau das Bedienpersonal im Umgang mit den Messgeräten geschult gewesen sei, sei besonders am Grundstück Fl.Nr. 2545 „A* …“ in W* … deutlich. Es sei bei einer nachfolgenden Kontrolle festgestellt worden, dass die Kiefern, Buschwerk usw. auf dem Grundstück des Nachbarn gestanden hätten, auf der Fl.Nr. 2546, und auch heute noch dort stünden. Ein Mitarbeiter habe gesagt, dass so etwas schon einmal vorkommen könne, denn das Grundstück sei mit einer Länge von 80 m nur 4 m breit. Bei dieser Fläche sehe man deutlich, wie schnell Fehler entstehen könnten. Trotz wiederholter Bitte um Transparenz bzw. um Übergabe zusätzlicher Unterlagen seien die Unterlagen nicht ausgehändigt worden bzw. dem Gericht zur Verfügung gestellt worden. Die Akten seien somit nicht vollständig. Trotz dieser Erkenntnis habe das Gericht keine Abhilfe geschaffen.
17
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 warf der Kläger die Frage auf, warum in der mündlichen Verhandlung so viel Personal anwesend gewesen sei und welche Funktion die Juristin des FüAk gehabt habe.
18
Mit Schriftsatz vom 20. August 2025 brachte der Kläger in Reaktion auf die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter weiter vor, eigentlich sei es nicht relevant, für was er die exakten Daten haben wolle, denn es sei selbsterklärend.
19
Mit mehreren Schreiben vom 15., 17. und 18. September 2025 übersandte der Kläger Fotos, aus denen zu ersehen sei, dass der sichtbare Baum auf FS Nr. 6 Ö* … entgegen dem Gutachten vom 3. August 2022 nicht auf seinem Grundstück stehe, sondern auf dem Nachbargrundstück. Ohne Geodaten könnte der Fehler bzw. die Messtoleranz nicht eindeutig festgestellt werden. Dies belege die Wichtigkeit der von ihm beantragten Geodaten. Im verwendeten Messgerät würden bei jeder Messung zudem die jeweilige Messtoleranz bzw. die mögliche Abweichungen automatisch angezeigt; sie seien zu dokumentieren. Weiter sei auf den Fotos zu erkennen, dass der Nachbar die Böschung nicht bewirtschafte, die er, der Kläger, jahrelang in der Meinung, sie gehöre zu seinem Grundstück, bewirtschaftet habe. Eine Nutzung des FS Nr. 6 habe bei ihm schon zu Beginn des Jahres 2022 stattgefunden gehabt. Nach der Nachkontrolle sei im Herbst, in dem ein Foto aufgenommen worden sei, keine Nutzung mehr erfolgt. Im Gutachten würden zudem nicht alle Bäume aufgeführt, die vor Ort vermessen worden seien. Speziell beim FS Nr. 52 habe es Streitgespräche im Hinblick auf viele Bäume gegeben. Er verweise auf den Kreis in der beigefügten Luftbildaufnahme.
20
Mit weiterem gefaxten Schreiben vom 18. September 2025 bat der Kläger um Klärung der Reisekosten von Personen des Beklagten, deren Auftreten nicht angeordnet worden sei.
21
Mit Schreiben vom 19. September 2025 merkte der Kläger weiter an, dass eine Kontrolle so zu dokumentieren sei, dass diese ohne Rückfragen für Dritte verständlich sei. Kosten, welche durch die anscheinend mangelnde Fachkompetenz entständen, könnten im Nachgang nicht ihm durch zusätzliches Auftreten bei Gericht auferlegt werden. Vorgelegte Unterlagen sollten korrekt und vollständig sein. Unklar sei, ob die mitgebrachten Menschen als Zeugen aufträten.
22
Mit Schreiben vom 22. September 2025 wandte sich der Kläger erneut gegen den Beschluss des Gerichts vom 18. August 2025 und beantragte dessen Aufhebung. Des Weiteren kritisierte er, dass die FüAk einen Widerspruchsbescheid erlassen habe, ohne den Ablauf der ihm gesetzten Frist abzuwarten.
23
Mit Schreiben vom 23. September 2025 beantragte der Kläger abermals die Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten inklusive der einzelnen zugehörigen Abweichungen zu jedem bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 geprüften Streuobstbäume.
24
Mit verschiedenen Schreiben vom 8. und 12. Januar 2026 wiederholte der Kläger seine Forderung nach Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten sowie nach Benennung der konkret eingesetzten Typen der Messgeräte, einschließlich der Toleranz und der einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass seine Obstbäume teilweise in Gegenden mit undefinierten Grenzverläufen stünden. Die gestrichelt eigezeichneten Flurstücksgrenzen seien nicht festgestellt. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen habe ihm am 17. August 2022 mitgeteilt, dass Grenzen, die in neueren Katasterplänen gestrichelt dargestellt seien, in der Regel auf einen graphischen Koordinatennachweis beruhten. Diese graphischen Koordinaten würden am ADBV mit einer Genauigkeit von < 500 cm geführt. In der Regel sei die Genauigkeit von diesen Punkten etwas besser, man könne von einer Abweichung von bis zu 2 m ausgehen.
25
Mit Schreiben vom 2. März 2026 bekräftigte der Kläger, dass das FS Nr. 104 von ihm 2018 und was 2019 offiziell bewirtschaftet worden sei. Dazu bezog er sich insbesondere auf den schon vorgelegten Pachtvertrag sowie ein Foto und auf eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.
26
Mit Schreiben vom 5. März 2026 nahm der Kläger betreffend die Codierung von Feldstücken mit dem Code NC 822 Stellung und erklärte: Eine Doppelförderung sei grundsätzlich möglich. Er sei anscheinend lückenhaft beraten worden. Ihm sei von der Nutzung als Hutung (weil kompliziert) abgeraten worden. Eine Sommerweide für Schafe wäre möglich gewesen, was dem Charakter einer Hutung gleichkomme. Es würde genügen, wenn 51% der Fläche mit Gras bzw. Grünland also Kräuter oder für Schafe nutzbare Pflanzen bewachsen sein müssten. Das AELF hätte problemlos die Nutzung in NC 454 Hutungen (Futternutzung) korrigieren können. Die Änderung von NC 822 Streuobst (ohne Wiesennutzung) in NC 958 Naturschutzflächen (keine landwirtschaftliche Verwertung) sei ohne Rücksprache mit ihm erfolgt.
27
Mit Schreiben vom 8. März 2026 brachte der Kläger zu FS Nr. 109 bzw. Nr. 133 vor, dass es pro 100 m² weniger als ein Baum sei. Nun werde vorgebracht, dass die Bäume zu eng stünden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei dies aber nicht beanstandet worden. Außerdem könnte es sich bei dem betreffenden Feldstück um eine Weidefläche handeln, da es seit Jahren beweidet werde.
28
Schließlich übermittelte der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils (am 9.3.2026) am 10. bzw. 11. März 2026 noch zwei weitere Faxschreiben, in denen er vorbrachte, dass es eine andere Definition zum Thema Grünland bzw. Dauergrünland gebe. Nicht die Art der Vegetationen zähle, sondern, ob auf der Fläche eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Die aktuelle Ökoregelung beschreibe einen Weiderest von 10 -15% und auch eine Mahd einmal in 2 Jahren. Der Code NC 958 sei falsch, weil die Flächen durch seine Schafe beweidet worden seien. Der Code NC 454 für Hutungen sei richtig. Zum FS Nr. 102 sei den Vertretern der Gegenseite der Hintergrund zum im Jahr 2025 dürren Baum bekannt gewesen. Soweit der Zeuge ausgesagt habe, von Landwirtschaft und dem Drumherum keine Ahnung zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau beim landwirtschaftlichen Maschinenring arbeite.
29
2. Der Beklagte, vertreten durch die FüAk, trat der Klage mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung verwies die FüAk auf die streitgegenständlichen Bescheide.
30
Hinsichtlich des Streitwerts biete sich eine Festsetzung von 3.060,00 EUR an. Diese entspreche dem Betrag, um den der Zuwendung der Maßnahme B 57 für das Förderjahr 2022 aufgrund des festgestellten Auflagenverstoßes zu kürzen sei.
31
Die FüAk brachte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 und 23. Juni 2025 weiter vor: Dem Kläger sei wiederholt mitgeteilt worden, dass der seinen Anfragen zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Würzburg, Az. W 8 K 21.735, sowie des Antragsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az. 6 ZB 23.1430, gewesen sei. Aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei diese Entscheidung rechtskräftig. Diese Verfahren seien abgeschlossen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ihm die jeweiligen Prüffeststellungen im Rahmen des Klageverfahrens bereits umfassend zur Verfügung gestellt und ausführlich erläutert worden seien. Mit Schreiben der FüAk vom 3. August 2022 sei dem Kläger das Ergebnis der seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg angeregten Besichtigung der FS Nr. 6, 30, 52, 92, 47 und 70 vom 22. Juni 2022 inklusive der mit Messpunkten versehenen Luftbildaufnahmen der geprüften Flächen übermittelt worden. Der Kläger sei zudem bei diesem Nachkontrolltermin selbst anwesend gewesen. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die vom Kläger geforderte Übermittlung der genauen Geodaten aller bei der Nachkontrolle definierten Streuobstbäume für die Begründung der zugrundeliegenden Klagen erforderlich und so für das aktuell rechtshängige Verfahren tatsächlich entscheidungserheblich sein solle. Die nochmalige Aufrollung der Nachkontrollergebnisse vom 22. Juni 2022 und die mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbundene erneute Evaluierung der damals erhobenen georeferenzierten Messdaten werde diesseits aus den eben genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet.
32
Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 führte die FüAk unter Beifügung von Dokumentationen der Prüfergebnisse zu den FS 102 und FS 133, einem Prüfergebnis der IAS (Inaugenscheinnahme) zu FS 102 sowie ein Anhörungsschreiben an den Kläger vom 28. August 2025 als Anlagen zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen weiter aus: Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen liege beim Kläger. Ihn treffe die Beweislast für die Beihilfefähigkeit seiner Flächen und Streuobstbäume in der beantragten Größe und Anzahl. Das jeweils betreffende Prüfergebnis sei ausreichend schriftlich dokumentiert. Auf die Dokumentation in der Anlage werde verwiesen. Zudem werde der für die physische Vor-Ort-Kontrolle (pVOK) 2022 zuständige Prüfer zur Unterstützung der FüAk in der mündlichen Verhandlung beigezogen, um seine Prüffeststellungen selbst eingehend erläutern zu können. Das Vorbringen des Klägers beschränke sich darauf, die Feststellungen pauschal und ohne nähere Details zurückzuweisen.
33
Streitgegenständlich seien im Wesentlichen die Prüffeststellungen der pVOK 2022 auf den Flurstücken Nrn. 102 und 133 und die darauf basierenden Sanktionierungs-/Kürzungsentscheidungen bezüglich der Maßnahme B 57 im Umfang von 50%. Im Rahmen der Maßnahme B 57 würden Hochstamm-Baumarten, die mindestens 3 m Kronendurchmesser erreichten und eine Stammhöhe von mindestens 1,40 m hätten, gefördert.
34
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien auf dem FS Nr. 102 statt der vom Kläger beantragten vier Streuobstbäume lediglich drei förderfähige Bäume vorgefunden worden. Ein Baum habe hingegen die erforderliche Stammhöhe von 1,40 m nicht aufgewiesen. Dieser Baum sei folglich im kompletten Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 bei FS Nr. 102 nicht förderfähig. Der Sachverhalt wurde vom zuständigen Prüfdienst des AELF ... im Rahmen einer Inaugenscheinnahme vom 5. September 2025 erneut überprüft. Das Ergebnis der pVOK 2022 habe dabei vollumfänglich bestätigt werden können (siehe Anlage). Die Stammhöhe müsse zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und während des kompletten Verpflichtungszeitraums eingehalten werden. Das nachträgliche Entfernen von zwei Hauptästen (wie beim Streuobstbaum Nr. 3 geschehen) könne die Fördervoraussetzungen des beantragten Baumens nicht nachträglich bzw. rückwirkend herstellen. Dass die betreffenden vier Streuobstbäume auch im Förderjahr 2023 vom Kläger beantragt und dabei aufgrund des geänderten Antragsverfahrens als Stützpunkt in der Feldstückkarte zu digitalisieren gewesen seien, lasse keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Förderfähigkeit der vom Kläger beantragten Streuobstbäume zu.
35
Hinsichtlich des FS Nr. 133 seien vom Kläger 32 Streuobstbäume beantragt worden. Diese seien aufgrund des äußerst geringen Pflanzabstandes der einzelnen Bäume zueinander als nicht förderfähig eingestuft worden, da sie den erforderlichen Kronendurchmesser von mindestens 3 m nicht erreichen könnten. Diese Streuobstbäume seien folglich im kompletten Verpflichtungszeitraum 2020 bis 2024 nicht förderfähig. Das Prüfergebnis bezüglich der fehlenden Förderfähigkeit von zu dicht stehenden Streuobstbäumen, die einen Kronendurchmesser von mindestens 3 m nicht erreichen würden, entspreche der ständigen Förderpraxis. Vergleichbare Fälle würden entsprechend behandelt. Dies gehe ausdrücklich auch aus der im Förderakt enthaltenen Korrespondenz des zuständigen Prüfdienstes mit dem betreffenden Referat des StMELF sowie des zuständigen Sachgebiets der FüAk hervor. Würde man die Förderfähigkeit der beanstandeten 32 Streuobstbäume entgegen unmissverständlich formulierten Fördervoraussetzungen der Maßnahme B 57 in der ständigen Verwaltungspraxis dennoch bejahen, so wäre dies eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers im Vergleich zu den übrigen Antragstellern und damit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Die Argumentation des Klägers, wonach auf die Gesamtfläche des FS Nr. 133 von 0,3765 ha abzustellen sei und daher ein Kronendurchmesser von 3 m pro Baum, folglich bei 32 Bäumen eine Fläche von 320 m² unproblematisch gegeben sei, vermöge nicht zu überzeugen. Es werde dabei verkannt, dass sich die Streuobstbäume nicht verstreut unter Einhaltung eines bestimmten Pflanzenabstandes auf der gesamten Fläche befänden. Dies sei eindeutig und auf dem Luftbild aus dem betreffenden Förderjahr 2022 auch erkennbar. Vielmehr seien auf der nordwestlichen Längsseite des Flurstücks insgesamt 132 dicht aneinander stehende Bäume vorgefunden worden, was entsprechend fototechnisch festgehalten worden sei. Durch den nachgewiesenen äußerst engen Stand der Bäume sei die Entwicklung eines jeden Streuobstbaumes zu einem kronigen Obstbaum mit einem Kronenradius von 3 m ohne das Roden der benachbarten Bäume schlichtweg nicht möglich. Für eine fachgerechte Pflanzung einer Streuobstwiese sollten Hochstamm-Obstbäume einen Abstand von mindestens 10 x 10 m haben, um ausreichend Platz für das Wachstum sicherzustellen. Außerdem erleichtere ein entsprechend großer Abstand die Bewirtschaftung der Fläche. An dieser fachlichen Praxis orientiere sich letztlich auch die Angabe zur Dichte im AUM-Merkblatt, wonach maximal 100 Bäume pro Hektar der landwirtschaftlichen Fläche des Feldstücks gefördert werden könnten.
36
Ebenso wie beim FS Nr. 102 könne für die beanstandeten Bäume auf FS Nr. 133 aus der zur Antragstellung erforderlichen und vom Betriebsinhaber selbst vorzunehmenden Digitalisierung der Streuobstbäume ab dem Förderjahr 2023 kein Rückschluss auf eine Förderfähigkeit der Bäume gezogen werden. Klägerseits werde wiederholt vorgebracht, dass die Streuobstbäume bei der VOK 2021 anerkannt worden seien und daher eine rückwirkende Versagung nicht möglich sei. Mit der Mitteilung des Prüfergebnisses der VOK 2021 erfolge jedoch keine abschließende und verbindliche Erklärung der Landwirtschaftsverwaltung dahingehend, dass die geprüften Sachverhalte auch künftig rechtmäßig oder nicht mehr überprüft würden. Es entstehe durch eine beanstandungsfreie Kontrolle somit kein schutzwürdiges Vertrauen des überprüften Betriebsinhabers, dass spätere Prüfungen nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen dürften. Eine bloße Nicht-Beanstandung bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei folglich keine etwaige Zusicherung der Behörde, dass auch in Zukunft keine weitere Überprüfung mit einem gegebenenfalls anderen Ergebnis stattfinden werde. Der Zuwendungsempfänger könne sich folglich nicht darauf berufen, dass ein später festgestellter Verstoß aufgrund eines anderen Prüfergebnisses in den Vorjahren nicht mehr mit Rückwirkung festgestellt werden dürfe. Vielmehr sei diesbezüglich auch das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Mittelverwendung zu berücksichtigen.
37
Die Einwendung des Klägers, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen, sei unerheblich. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seien verpflichtet, Kontrollen durchzuführen. Flächenkontrollen wie die streitgegenständlichen erforderten die Anwesenheit des Betriebsinhabers nicht (vgl. hierzu insbesondere Anlage 8 des Merkblattes). Die Kontrollen könnten demnach sehr wohl in Abwesenheit des Betriebsinhabers oder unangekündigt stattfinden. Wie dem Prüfbericht vom 13. Dezember 2022 entnommen werden könne, sei die Kontrolle vom 14. November 2022 vorab am 11. November 2022 angekündigt worden. Der Kläger sei, wie aus dem Prüfbericht hervorgehe, über das vorläufige Ergebnis der Kontrolle im Rahmen einer Abschlussbesprechung mündlich informiert worden.
38
Dem Kläger sei sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsverfahren in ausreichender Weise die Möglichkeit zur Äußerung gewährt worden. Dem Kläger sei mit Schreiben der FüAk vom 21. November 2023 eine Frist bis 18. Dezember 2023 gegeben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 13. Dezember 2023 erlassen worden, weil nach ihrer Einschätzung nicht mit einer Stellungnahme des Klägers zu rechnen gewesen sei. Der Kläger habe sich mit Telefax vom 17. Dezember 2023, eingegangen am 18. Dezember 2023, geäußert. Das Vorbringen des Klägers sei zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Relevanz geprüft worden. Nachdem sich die Argumentation des Klägers im Telefax vom 17. Dezember 2023 im Wesentlichen mit seinen Ausführungen in der Klagebegründung vom 4. Juli 2025 decke, dürfe diesbezüglich auf oben verwiesen werden. Die nicht näher substantiierten und nicht belegten Einwendungen des Klägers im Schreiben vom 17. Dezember 2023 hätten zu keiner anderen Entscheidung über den Widerspruch geführt. Das Vorbringen des Widerspruchsführers sei ihrerseits trotz bereits erfolgter Verbescheidung gewürdigt worden. Eine Änderung der Bescheide sei jedoch nicht angezeigt gewesen. Es wäre auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vor dem abschließenden Erlass des Widerspruchsbescheides bei der bisherigen Entscheidung verblieben. Zudem werde mitgeteilt, dass der Kläger mit Schreiben der FüAk vom 28. August 2025 erneut ausdrücklich die Gelegenheit zur Stellungnahme zum streitgegenständlichen Sachverhalt bis zum 17. September 2025 erhalte. Die im Zuge der nachgeholten Anhörung vorgebrachten Punkte des Klägers würden ihrerseits entsprechend überprüft und bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Widerspruchsbescheides mit einbezogen werden.
39
Mit Schriftsatz vom 26. September 2025 nahm der Beklagte zu mehreren Schreiben des Klägers vom September 2025 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es werde klargestellt, dass im hiesigen Verfahren bislang keinerlei Reisekosten abgerechnet oder zur Erstattung gestellt worden seien. Soweit der Kläger auf die vorangegangen Verfahren Bezug nehme, sei ergänzend festzustellen, dass dort sämtliche einschlägigen Kostentragungsregelungen berücksichtigt worden seien. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, es würden in den gegenwärtigen Verfahren zusätzliche oder nicht gerechtfertigte Reisekosten beansprucht. Die Teilnahme mehrerer Behördenvertreter sei in den zugrunde liegenden Verfahren nach ihrer Einschätzung sowohl erforderlich als auch sachdienlich. Der Freistaat Bayern als Beklagter sei berechtigt, sich derjenigen Personen zu bedienen, die für eine sachgerechte Darstellung und Erläuterung der behördlichen Entscheidungen erforderlich seien. Der Kläger verkenne offensichtlich, dass es sich vorliegend in der Summe um drei verschiedene Verfahren, somit um drei unterschiedliche streitgegenständliche Sachverhalte und Prüffeststellungen handele. Die Teilnahme des jeweiligen zuständigen Prüfers bzw. Sachbearbeiters an der mündlichen Verhandlung diene der Aufarbeitung der Feststellungen aus der Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen. Nur die Prüfer verfügten über die notwendige Sach- und Fachkenntnis, um die entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend darzulegen und etwaige Nachfragen des Gerichts und der Gegenseite zu beantworten. Dies dürfte auch im Interesse des Klägers liegen.
40
Zu der vom Kläger übermittelten Lichtbildaufnahme zur FS Nr. 104 fehle jeglicher Nachweis über das Datum der Aufnahme. Für den Beweis der Beweidung des FS Nr. 104 im betreffenden Förderjahr 2019 sei das Lichtbild ungeeignet.
41
Aus dem Schreiben zum FS Nr. 6 gehe nicht klar hervor, worauf der Kläger mit seinem Vortrag abziele. Wohl handele es sich dabei um den Versuch darzulegen, dass die an FS Nr. 6 angrenzende Böschungsfläche im Herbst nach der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 weder von ihm selbst noch von einer anderen Person bewirtschaftet worden sei. Dieses Vorbringen sei jedoch für die damalige förderrechtliche Entscheidung unerheblich. Förderrechtlich maßgeblich sei letztlich nur die tatsächlich vom Kläger beantragte Fläche (Antragspolygon) und nicht die Flurstücksflächen bzw. die Gemarkungsgrenzen nach dem Liegenschaftskataster. Dass der Kläger, wie er selbst angeführt habe, irrigerweise angenommen habe, dass die Böschung zu seinem Grundstück gehöre und daher bewirtschaftet habe, sei irrelevant. Dazu sei auch seitens der LAB mit Schreiben vom 28. September 2023 im Zulassungsverfahren vor dem VGH eingegangen worden. Hierin heiße es:
42
Es stehe fest, dass elf Bäume außerhalb der vom Kläger beantragten Feldstücksgrenze lägen. Die im Osten angrenzende Fläche sei samt der streitgegenständlichen Böschungsfläche in den streitigen Förderjahren 2015 und 2019 nachweislich von einem anderen Betrieb als Grünland mit dem NC 592 beantragt worden. Diesem Antragsteller sei für diese Fläche auch die Ausgleichszulage und Direktzahlungen gewährt worden.
43
Im Rahmen der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 seien auf dem FS Nr. 6 lediglich drei förderfähige Streuobstbäume vorgefunden worden. Das seien die Bäume, die innerhalb der beantragten Feldstücksgrenze lägen. Bei der Nachkontrolle sei der Standort eines jeden Baumes durch Einsatz des GPS-Geräts ermittelt worden. Nachdem der Kläger, wie er selbst einräume, die Grenze im Osten augenscheinlich auf der Böschungsoberkante angenommen gehabt habe, seien elf der dort befindlichen und vom Kläger beantragten Streuobstbäume aufgrund ihrer Lage außerhalb des Antragspolygons nicht förderfähig.
44
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 sei darauf hingewiesen worden, dass die Koordinaten der Bäume über die Feldstückskarte in iBALIS auch durch den Kläger selbst abgelesen werden könnten. Dies treffe insbesondere für die vom Kläger ab dem Förderjahr 2023 digitalisierten Bäume zu. Durch das Bewegen des Mauscursors auf die digitalisierten Punkte (jeder Punkt markiere einen beantragten Streuobstbaum) könnten die Koordinaten unten links abgelesen werden. Die Geodaten der Messungen der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 seien hingegen nicht über die Feldstückskarte in iBALIS einsehbar. Wie bereits erläutert, habe im Jahr 2022 eine Systemumstellung stattgefunden. Die bisher im System gespeicherten Daten seien teilweise in das neue System übertragen worden. Dies gelte auch für die Geodaten der Messungen vom 22. Juni 2022. Der Zugriff auf diese alten Daten sei daher nicht ohne weiteres möglich und erfordere einen entsprechend zeitlich und technischen Aufwand.
45
Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger einen durch die Nachkontrolle als förderfähig anerkannten Streuobstbaum nun selbst als nicht förderfähig bezeichne. Dies sei umso verwunderlicher, als das eben dieser Baum – wie auch in der Luftbildaufnahme aus dem Förderjahr 2023 zu sehen sei – vom Kläger in den Jahren 2023, 2024 und 2025 als Streuobstbaum im Rahmen der Maßnahme B 57 bzw. K 78 beantragt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen Förderantrag diesbezüglich natürlich ändern und die Rücknahme seiner Beantragung eben dieses Baumes erklären könne. Zutreffend sei, dass sich der betreffende Streuobstbaum an der nordwestlichen Längsseite des FS Nr. 6 unmittelbar auf der Grenze zum benachbarten Feldstück befinde. Die Messwerte dieses Baumes hätten jedoch ausgelesen werden können. Der Streuobstbaum befinde sich auf der Feldstücksgrenze. Zugunsten des Klägers sei die Förderfähigkeit des Baumes daher anerkannt worden. Der Kläger könne weiterhin die Messungen und Prüfergebnisse der Nachkontrolle nicht erschüttern. Die klägerseits übersandten Lichtbilder zeigten letztlich nur die durch den vom Kläger selbst aufgestellten mobilen Weidezaun erzeugte Bewirtschaftungsgrenze. Sie ließen auch weder Rückschlüsse auf den Verlauf des maßgeblichen Antragspolygons noch auf den genauen Standort der Streuobstbäume zu.
46
Ebenso wenig könnten den Ausführungen des Klägers zum FS Nr. 52 gefolgt werden. In der Rücksprache mit den bei der Nachkontrolle anwesenden Prüfern werde nochmals betont, dass sämtliche auf der Fläche befindlichen Streuobstbäume vermessen worden seien. Nicht vermessen worden seien sonstige Laub-, Nadelbäume oder Sträucher. Auf der vom Kläger angesprochenen Teilfläche des FS Nr. 52 seien keine Bäume vermessen worden, da es sich dabei nicht um Streuobstbäume gehandelt habe. Während der Nachkontrolle sei auf die ab dem Förderjahr 2020 geänderte Feldstücksgrenze eingegangen worden. Da Gegenstand der Nachkontrolle die ursprüngliche VOK-Feststellungen aus 2019 gewesen seien, seien folglich auch die Feldstücksgrenzen des Antragspolygons aus 2019 für die Kontrolle maßgeblich gewesen.
47
3. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 überreichte die Beklagtenvertreterin eine Zusammenstellung vom 1. Juli 2025 zu den einzelnen streitgegenständlichen Feldstücken bezüglich des Verfahrens W 8 K 24.128 auf Seite 26 bis 28. Darauf wird im Einzelnen Bezug genommen.
48
In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 beantragte der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass alle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle aufgeführten Bäume falsch eingezeichnet seien, die Beiziehung der einzelnen georeferenzierten Messdaten. Das Gericht lehnte den Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag ab.
49
Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag betreffend alle fünf Richter, die an der Ablehnung seines Beweisantrags mitgewirkt hatten.
50
Das Ablehnungsgesuch wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. August 2025 zurück.
51
In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 beantragte der Kläger erneut die Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten inklusive der jeweils einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler zu jedem der bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 geprüften Streuobstbäume, einschließlich der vor Ort gemessenen Bäume, die in der Dokumentation vom 3. August 2022 nicht enthalten seien. Enthalten sein solle die Seriennummer des Geräts, die genaue Type und die Validierung anhand der EU-Vorgaben. Das Gericht lehnte den Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag ab und, weil kein einziger Beleg für einen Messfehler im Rahmen der Nachkontrolle vorgelegt worden sei.
52
Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag betreffend den Vorsitzenden, den die Kammer auch mit Verweis auf den vorhergehenden Befangenheitsantrag und den betreffenden Beschluss als unzulässig ablehnte. Der Befangenheitsantrag sei rechtsmissbräuchlich, weil ein Befangenheitsantrag nicht dazu diene, einen vermeintlich zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag nochmals zu überprüfen.
53
In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2026 vernahm das Gericht den Verpächter des FS Nr. 104 als Zeugen zu dessen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger in den Jahren 2018 und 2019. Einen Beweisantrag des Klägers zur Umwandlung des Codes NC 822 in den Code NC 958 und zur Beweiserhebung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hutung auf dem betreffenden Feldstücken lehnte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ab, da der Kläger eine Hutung nicht beantragt hatte.
54
Der Kläger beantragte im Verfahren W 8 K 24.128:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wie beantragt weitere 3.060,00 EUR AUM für das Förderjahr 2022 zu gewähren. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt an der Saale vom 28. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Dezember 2023 werden aufgehoben, soweit sie dem vorherigen Ausspruch entgegenstehen;
hilfsweise über die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
55
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten einschließlich die der Verfahren W 8 K 23.1769 und W 8 K 23.1770 sowie W 8 K 21.735 samt der ebenfalls beigezogenen Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahrens 6 ZB 23.1430 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
58
Vorab merkt das Gericht an, dass es in der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen regulären Kammerbesetzung entscheiden konnte, weil die Kammermitglieder bzw. insbesondere der Vorsitzende nicht befangen waren und sind. Dazu wird auf den Beschluss der Ersatzkammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. August 2025 und die dortige Begründung verwiesen, mit dem es das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18. August 2025 zur Befangenheit ist nicht noch einmal zu überprüfen. Vielmehr ist dieser Beschluss wirksam und unanfechtbar. Ein zweiter Befangenheitsantrag gegenüber den Vorsitzenden konnte als unzulässig, weil missbräuchlich, abgelehnt werden, weil der Befangenheitsantrag in der Sache dieselbe Begründung zum Gegenstand hatte wie der vorherige (zurückgewiesene) Befangenheitsantrag und ein Befangenheitsantrag nicht dazu dient, einen abgelehnten Beweisantrag oder einen bereits zurückgewiesenen Befangenheitsantrag nochmals zu überprüfen und das Verfahren unnötig zu verzögern.
59
Die Klage ist zulässig.
60
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch begehrten Förderung statthaft und zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Bescheidskosten (Nr. 4 und Nr. 5 des streitgegenständlichen Widerspruchsescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
61
Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er die streitgegenständlichen Bescheide nicht angreift, soweit sie zu seinen Gunsten sind.
62
Die Klage ist unbegründet.
63
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
64
Die streitgegenständlichen Bescheide, insbesondere auch der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023, sind formell rechtmäßig.
65
Ein Anhörungsmangel wurde während des laufenden Gerichtsverfahrens durch eine funktionsgerechte Nachholung geheilt.
66
Zwar hatte der der Beklagte, vertreten durch die FüAk, dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit Schreiben vom 21. November 2023 eine Stellungnahmefrist bis 18. Dezember 2023 gesetzt, aber gleichwohl den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 erlassen und dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2023 zugestellt, also vor Ablauf der Stellungnahmefrist. Die Stellungnahme des Klägers vom 17. Dezember 2023 ging beim Beklagten per Fax am 18. Dezember ein 2023.
67
Dieses Vorgehen ist rechtlich bedenklich. Denn die Widerspruchsbehörde muss den Ablauf einer selbst gesetzten Äußerungsfrist grundsätzlich abwarten (Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 71 VwGO Rn. 7; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 71 Rn. 3). Andernfalls kann der Verstoß einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Widerspruchsbescheides führen kann (vgl. BFH, U.v. 15.5.2013 – VIII R 18/10 – BFHE 241, 206 – juris; Hüttenbrink in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Ed. 1.4.2025, § 71 Rn. 5).
68
Allerdings ist eine Anhörung seitens der Widerspruchsbehörde gemäß § 71 VwGO über eine – hier nicht vorliegende – Verböserung („reformatio in peius“) hinaus nur erforderlich, wenn die Widerspruchsbehörde – wohl anders als hier – ihren Bescheid auf neue tatsächliche Umstände (neue Sachlage) oder neue Rechtsgrundlagen bzw. auf eine rechtliche Neubewertung der alten Rechtsgrundlage (neue Rechtslage) stützen will (Hüttenbrink in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Ed. 1.4.2025, § 71 Rn. 2; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 71 VwGO Rn. 4a und 5; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 71 Rn. 3). Denn führt der Widerspruchsbescheid nicht zu einer erstmaligen Beschwer, ist ein Verstoß gegen § 71 VwGO folgenlos (Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 71 VwGO Rn. 9 mit Bezug auf Geis in Sodan/Ziekow, VwGO 6 Aufl. 2025, § 71 Rn. 13).
69
Jedenfalls bleibt die Möglichkeit einer – hier tatsächlich erfolgten – Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG, wobei zwar die rechtliche Problematik besteht, dass die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, der Devolutiveffekt, mit Erlass des Widerspruchsbescheides endet und nur noch die Ausgangsbehörde zuständig wäre (Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 71 VwGO Rn. 10 und 10b; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO 6. Aufl. 2025, § 71 Rn. 14 f.). Jedoch besteht hier die Besonderheit, dass die Ausgangsbehörde – das AELF – die Vertretung des Freistaats Bayern gemäß § 3 Abs. 2 Satz3 LABV der FüAk übertragen hat.
70
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Anhörung jedenfalls funktionsgerecht nachgeholt und den Mangel geheilt. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde – wie hier – nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 17; vgl. zu den Erfordernissen bei der Nachholung nur Schemmer in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 70. Ed. 1.1.2026, § 45 Rn. 42.1 m.w.N. auch zu strengeren Auffassungen).
71
Hier erfolgte die Heilung mit einem Anhörungsschreiben der Behörde parallel zum und außerhalb des Gerichtsverfahrens und erfüllte auch die Voraussetzung der strengeren Auffassungen. Denn der Beklagte hat den Kläger mit Datum vom 25. August 2025 ein neues Anhörungsschreiben mit Stellungnahmefrist bis 17. September 2025 übersandt. Darin hat er das Vorbringen des Klägers gewürdigt und angekündigt, seine Widerspruchsentscheidung aufrecht zu halten, wenn innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingehe. Die Einwendungen des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2023 hätten zu keiner anderen Beurteilung geführt. Der Kläger hat sich zu diesem Anhörungsschreiben nicht gesondert geäußert.
72
Zudem wäre eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht angezeigt, wenn sich der Verfahrensfehler entsprechend Art. 46 BayVwVfG nicht auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (Hüttenbrink in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Ed. 1.4.2025, § 71 Rn. 5 f.; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 71 Rn. 5).
73
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
74
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Förderung.
75
Dass die Voraussetzungen für die Kürzungen in Höhe 3.060,00 EUR sowie für die Bescheidskosten in Höhe von 76,72 EUR vorliegen, hat der Beklagte, insbesondere in seinem Widerspruchsbescheid (siehe Nr. I. S. 3 ff. dieses Urteils im Tatbestand), auf den Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie in der im Tatbestand referierten Klageerwiderung des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 24. Januar 2024, 6. Mai 2025, 23. Juni 2025, 10. September 2025 und 26. September 2025 (siehe Nr. II. 2. des Tatbestandes) sowie in den drei mündlichen Verhandlungsterminen (siehe Protokolle) nachvollziehbar und in sich schlüssig vertiefend erläutert.
76
Weiter wird auf die beiden Urteile vom heutigen Tag (9.3.2026) in den parallelen Verfahren W 8 K 23.1769 und W 8 K 23.1770 Bezug genommen, die gleichzeitig verhandelt wurden und in denen der Kläger zum größten Teil gleichlautende und übergreifende Argumente sowohl schriftlich als auch mündlich vorgebracht hat.
77
Des Weiteren verweist das Gericht auf sein Urteil vom 17. April 2023 sowie auf den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2023, die sich (teilweise) mit der gleichen bzw. einer ähnlichen Problematik befasst haben, weil sie denselben Kläger und teilweise auch dieselben Feldstücke – insbesondere im Verfahren W 8 K 23.1770 – zum Gegenstand hatten (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris).
78
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
79
Streitig waren im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten und deren rechtlichen Bewertung, nicht jedoch die einzelnen Rechtsgrundlagen für die erfolgten Kürzungen als solche.
80
Zutreffend hat der Beklagte die für die streitgegenständlichen Jahre einschlägigen rechtlichen Grundlagen zugrunde gelegt. So gilt etwa die VO (EU) 1306/2013 gemäß Art. 104 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2021/2116 weiter für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Hierzu zählen die beantragten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Gemeinsamen Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern (AUM-Richtlinie). Für Mehrfachanträge bis zum Jahr 2022 bleibt weiterhin die VO (EU) 1306/2013 anwendbar (vgl. NdsOVG, B.v. 5.12.2023 – 10 LC 13/23 – juris Rn. 44; VG Braunschweig, U.v. 3.12.2024 – 8 A 472/24 – juris Rn. 25 m.w.N.). Weiterhin ist die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 für vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge gemäß Art. 13 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 anwendbar (siehe zum Ganzen auch EuGH, U.v. 23.10.2025 – C-267/24 – juris Rn. 3, 14 und 88 bzw. – C-466/24 – juris Rn. 3, 12, 19 und 49; VG Würzburg, U. v. 24.03.2025 – W 8 K 23.1753 – juris Rn. 58; VG Regensburg, U.v. 5.11.2025 – RN 11 K 23.1613 – juris Rn. 32). Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/2115, die jedoch im Wesentlichen keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht hat (Dannecker/Bülte in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2015, 2. Kapitel Rn. 251).
81
Soweit keine substanziierten Einwände erfolgen, ist – allgemein (vor allem bei Normen, Satzungen) – eine „ungefragte Fehlersuche“ auch in Anbetracht des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht geboten, sofern sich diese nicht konkret aufdrängt (OVG NW, U.v. 28.5.2024 – 15 A 155/21 – juris Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, B.v 4.10.2006 – 4 BN 26/06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 26.2.2024 – 23 N 20.1124 – juris Rn. 162).
82
Zudem ist festzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren beweisbelastet ist, dass er die die Voraussetzung der von ihm begehrten Subventionen (Förderkriterien) erfüllt. Insoweit ist die Konstellation anders als etwa im Verfahren W 8 K 21.735, bei dem es um die Rückforderung von Subventionen ging. Denn soweit eine dem Verfahrensbeteiligten günstige Tatsache nicht erwiesen ist, geht dies dann zu dessen Lasten (ThürOVG, U.v. 10.1.2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 152). Siehe auch VG Würzburg, U.v. 27.1.2025 – W 8 K 24.609 – juris Rn. 75/76:
„Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie auch der Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger. Denn dem Antragsteller und Betriebsinhaber trifft die Beweislast für die Beihilfefähigkeit sowie für die in seinem Antrag angegebene Größe der Antragsflächen. Diese Beweislastverteilung greift zwar erst, wenn der Sachverhalt durch die Behörde unter Anwendung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers nach § 31 InVeKoSV nicht vollständig ermittelt werden kann. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber substantiiert darzulegen, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Wertungen die Beihilfefähigkeit einer Fläche ganz oder teilweise nicht anerkannt werden kann (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 18 Rn. 26).
Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Betriebsinhaber, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen und zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit der Fläche herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt er längere Zeit verstreichen oder verändert er – wie hier – nachträglich den Zustand der Fläche, sodass sich nunmehr der damalige Zustand der Fläche nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (vgl. VG Saarl, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39).“
83
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die ausführlichen und plausiblen Feststellungen im Widerspruchsbescheid durchgreifend in Zweifel zu ziehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 32).
84
Allein der Vortrag bzw. die theoretische Möglichkeit, dass die Tatsachen anders sein könnten, genügt nicht (vgl. OVG NW, B.v. 1.10.2025 – 21 A 757/23 – juris Rn. 15).
85
Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht zudem weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind (VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 48).
86
Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Beklagten zu den FS Nrn. 102 und 103, bei denen es um Baumabweichungen geht, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der ausschlaggebenden Verwaltungspraxis des Beklagten ist die erforderliche Stammhöhe von 1,40 m der Abstand zwischen dem Boden und der Stelle, an der der Baum seinen untersten Kronenast ausbildet, wobei die spätere Entfernung zu niedrigerer Kronenäste nicht zur Förderfähigkeit führt (VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 155). Ebenso entspricht eine Kronenbreite von mindestens 3 m der Förderpraxis (siehe auch Maßnahmenbeschreibung zu B 57 im AUM-Merkblatt).
87
Zu FS Nr. 102 wurde laut der psychischen Vor-Ort-Kontrolle (pVOK) nur bei drei von vier Bäumen die korrekte Höhe von 1,40 m vorgefunden. Der Kläger hat dagegen eingewendet, dass ihm keine Dokumentation und keine Fotos der pVOK vorlägen. Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. September 2025 unter Verweis auf seine schriftliche Dokumentation entgegengetreten und hat erklärt, er habe eine neue Prüfung vornehmen lassen und konkret – auch mit Lichtbildern dokumentiert – welcher Baum nicht anerkannt worden sei, weil er die Mindeststammhöhe von 1,40 m nicht erreicht sei, da bei einem Baum zwei Hauptäste nachträglich entfernt worden seien.
88
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2026 dazu erklärt hat, 2022 sei ein Baum vorhanden gewesen, der später dürr geworden sei, dafür hätte er dann einen anderen Baum, nachdem er zuvor die Äste entfernt gehabt hätte, im Jahr 2025 gemeldet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar hat die Beklagtenvertreterin erklärt, es könne durchaus zulässig sein, dass ein Baum aufgeastet werde (etwa kleine Äste unterhalb der vorgesehenen Kronenäste entfernt würden), bevor er beantragt werde. Jedoch ist auf das Jahr 2022 abzustellen, sodass die spätere Meldung eines anderen Baumes anstelle eines zuvor dürr gewordenen Baumes nicht relevant ist, zumal die spätere Entfernung der Äste nicht dazu führen kann, dass der Baum, der im Jahr 2022 unstreitig noch nicht die erforderliche Stammhöhe aufwies, berücksichtigt werden könnte. Die Beklagtenvertreterin erklärte, 2022 seien bei der Vor-Ort-Kontrolle nur drei förderfähige Bäume festgestellt worden. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prüfer des Beklagten ergänzte weiter, auf den Luftbilder sei kein dürrer Baum zu erkennen. Die Bäume seien alle während der Vegetationsperiode mit Blättern aufgenommen worden.
89
Die Beklagtenvertreterin erkläre zudem nachvollziehbar weiter: Es gehe bei diesem Verfahren (W 8 K 24.128) im Wesentlichen um die Sanktionierung. Da komme es auf den schwersten Verstoß an, der bei dem anderen FS Nr. 133 vorgelegen habe, so dass es im Ergebnis gar nicht darauf ankomme, ob beim FS Nr. 102 ein Baum mehr oder weniger anerkannt werde. Insoweit ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, weil er durch die Aberkennung eines Baumes keine Nachteile bei der Sanktionierung hat.
90
Zu FS Nr. 133 wurden bei der pVOK 32 beantragte Streuobstbäume abgelehnt, da ein zu geringer Pflanzabstand festgestellt wurde, sodass die Kronenbreite von 3 m nicht erreicht werden kann, auch wenn das FS – wie der Kläger vorbringt – an sich groß genug ist. Laut Kläger seien zudem bei der VOK 2021 alle Bäume als förderfähig anerkannt worden.
91
Dazu hat der Beklagte im Schriftsatz vom 10. September 2025 plausibel dargelegt, dass die Rechnung des Klägers nicht überzeuge, weil verkannt werde, dass die Streuobstbäume gerade nicht verstreut und unter Einhaltung eines bestimmten Pflanzenabstandes auf der gesamten Fläche verteilt seien. Ohne Rodung der benachbarten Bäume sei ein Kronenradius von mindestens 3 m nicht möglich. Für eine fachgerechte Pflanzung sollten Hochstamm-Obstbäume einen Abstand von mindestens 10 × 10 m haben, um ausreichend Platz für das Wachstum sicherzustellen. Aus der vom Betriebsinhaber selbst vorzunehmenden Digitalisierung ab 2023 könne kein Rückschluss auf die Förderfähigkeit gezogen werden. Auch mit der Mitteilung des Prüfergebnisses der VOK 2021 sei keine abschließende unverbindliche Erklärung der Landwirtschaftsverwaltung verbunden, dass die geprüften Sachverhalte auch künftig rechtmäßig seien und nicht mehr überprüft würden. Auch durch eine beanstandungsfreie Kontrolle entstehe somit kein schutzwürdiges Vertrauen des überprüften Betriebsinhabers, dass spätere Prüfungen nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen dürften. Eine unterbliebene Beanstandung bei einer VorOrt-Kontrolle sei keine etwaige Zusicherung der Behörde. Dabei sei auch das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Mittelverwendung zu berücksichtigen. Des Weiteren würden Flächenkontrollen nicht die Anwesenheit des Betriebsinhabers erfordern. Auch nach der Rechtsprechung könnten Kontrollen in Abwesenheit des Betriebsinhabers oder unangekündigt stattfinden. Im Übrigen sei die Kontrolle vom 14. November 2022 vorab angekündigt worden. Der Kläger sei im Rahmen einer Abschlussbesprechung mündlich informiert worden.
92
Die Feststellungen und die von der Beklagtenseite gegebenen Erläuterungen wurden durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Denn schon auf den vorgelegten Lichtbildern ist auch durch einen Laien der enge Pflanzabstand erkennbar. Der Einwand des Klägers, dass er vorher nicht einen einzelnen Baum entfernen könnte, weil er nicht wisse, welcher Baum sich letztlich durchsetze und erhalten bleiben solle, ändert nichts an der Tatsache, dass er 32 Bäume gemeldet hat, bei denen nicht feststeht, dass diese die erforderliche Kronenbreite erreichen. Der Umstand, dass einzelne dieser Bäume – nach späterer Entfernung anderer Bäume – die erforderliche Kronenbreite erreichen könnten, rechtfertigt nicht eine Förderung der einzelnen Bäume im Jahr 2022, weil sie die vorgegebenen Fördervoraussetzungen zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllten.
93
Die in der Vergangenheit unterbliebene Beanstandung führt nicht zur Förderung. Denn – wie bereits in den parallelen Urteilen in den Verfahren W 8 K 23.1769 und W 8 K 23.1770 ausgeführt, auf die ergänzend verwiesen wird – würde selbst eine unzureichende Information oder Beratung durch den Beklagten nicht dazu führen, dass der Kläger seine Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Fördervoraussetzungen gleichwohl durchsetzen könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn 19; OVG NW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18; jeweils mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – juris Rn. 36).
94
Ergänzend kann auf die Ausführungen im Verfahren W 8 K 23.1769 zu FS Nr. 111 verwiesen werden, bei dem es um dieselben Bäume geht.
95
Soweit der Kläger generell die Feststellungen der Kontrollen des Beklagten, insbesondere der Vor-Ort-Kontrollen, bemängelt, kann der Kläger letztlich nicht durchdringen. Ohne Erfolg bleibt insbesondere der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2022 die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Denn der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden (VG Minden, U.v. 7.9.2023 – 10 K 3942/21 – juris Rn. 29 ff.).
96
Auch soweit der Kläger im Übrigen behauptet, für die von ihm beantragten Flächen lägen die Fördervoraussetzungen vor, der Beklagte habe die Flächen fehlerhaft gemessen, ohne den Ausführungen der Beklagten inhaltlich etwas entgegenzusetzen, genügt er seinen ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungs- und Vortragslasten nicht. Vielmehr bedarf es seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substanziierten Darlegung, die einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Behörde aufzeigt (vgl. ThürOVG, B.v. 5.7.2021 – 3 ZKO 280/16 – juris Rn. 18). Dem Kläger oblag es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Denn bestehen seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen (VG Arnsberg, U.v. 5.2.2019 – 3 K 4895/16 – juris Rn. 60, wonach die Dokumentation des Landwirts gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 8.6.2019 – 1 A 15/16 – juris Rn. 29; VG Saarland, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Daran fehlt es hier (VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 31).
97
Zu den Einwänden des Klägers ist zunächst anzumerken, dass vergleichbare Argumente bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren (siehe näher dazu auch die Ausführungen im parallelen Verfahren W 8 K 23.1770). Denn die VOK-Feststellungen zu den – im Verfahren W 8 K 23.1770 streitgegenständlichen – FS Nr. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 (bezüglich der Flächenabweichungen sowie der Verstöße gegen Förderbedingungen bei der Maßnahme B 57) waren bereits Gegenstand des Verfahrens W 8 K 21.735 (VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris). Im betreffenden Berufungszulassungsverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 16) bestätigt, dass keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg bestehen, und zwar explizit: „Der Zulassungsantrag hält den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seine Richtigkeit begründet und weitere Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.“
98
Gleichwohl beruft sich der Kläger ausdrücklich auf sein betreffendes Vorbringen im Zulassungsverfahren. Er macht weiter insbesondere geltend, dass die genauen georeferenzierten Messdaten immer noch fehlten. Denn die genauen georeferenzierten Messdaten seien bezüglich B 57 Streuobst auch in den vorliegenden Verfahren relevant.
99
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und erklärt, die Feststellungen des Prüfdienstes seien im gerichtlichen Verfahren bereits umfassend gewürdigt und als zutreffend bestätigt worden. Diese rechtskräftige Würdigung entfalte eine starke Indizwirkung für die zugrunde liegende Entscheidung, die sich auf dieselben Umstände stütze. Eine erneute und vollständige Prüfung identischer Sachverhalte bei unveränderten Gegebenheiten wäre mit dem Prinzip der Verwaltungsökonomie unvereinbar. Nachdem keine substanzielle Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich sei, hätten die Prüffeststellungen für die förderrechtliche Entscheidung vollumfänglich herangezogen werden können.
100
Vor diesem Hintergrund war auch keine weitere Beweiserhebung erforderlich. Das Gericht hat zutreffend die beiden diesbezüglichen Beweisanträge, mit denen der Kläger eine Auflistung der georeferenzierten Messdaten inklusive der jeweils einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler und einschließlich der Seriennummer des Geräts, der genaue Type und der Validierung, für alle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2022 aufgeführten Bäume, weil diese falsch eingezeichnet seien, in den Terminen am 7. Juli 2025 und 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt. Das Gericht hatte die Beweisanträge jeweils als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt, weil der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keinen konkreten Anhaltspunkt, geschweige denn Belege vorgelegt hat, dass auch nur ein einziger Baum falsch aufgenommen worden sein könnte und tatsächlich an anderer Stelle stehe bzw. dass die Validierung fehlerhaft erfolgt sei. Der Kläger hat auch nicht erklärt, für was er die Daten brauche und was er damit machen wolle.
101
Der Beklagtenvertreter hatte in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 zuvor plausibel erklärt, dass mit dem betreffenden Gerät jeweils fünf Punkte gemessen und der Mittelwert genommen worden und abgespeichert sei. Eine Abspeicherung sei nur möglich gewesen, wenn der Empfang der Signale grün angezeigt worden sei; bei grau oder rot sei keine Abspeicherung möglich gewesen. Die Abweichung sei mit Sicherheit unter 1 m gewesen. Die Parameter seien fest voreingestellt gewesen. Die Messungen seien bayernweit so erfolgt. Die Geräte und Messungen seien auch nach den EU-Vorgaben validiert worden.
102
Der Kläger hat hingegen nur abstrakt die Vorlage einer Dokumentation mit einer Auflistung der georeferenzierten Daten verlangt, weil das bei einem Gutachten grundsätzlich erforderlich sei. Selbst auf Vorlage der GPS-Daten zu einem Baum (siehe S. 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.9.2025) erfolgten durch den Kläger keine substanziierten Einwände, die die Feststellungen infrage stellen könnten. Des Weiteren hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 ein Messgerät dabei, ohne dass er vorgetragen hätte, dass er damit Baumstandorte überprüft und Fehler festgestellt hätte. Nach alledem bleibt es dabei, dass die betreffenden Beweisanträge ins Blaue hinein gestellt wurden, sodass ihnen nicht nachzugehen war.
103
Vor diesem Hintergrund drängte sich auch sonst keine weitere Beweiserhebung auf. Wie ausgeführt ist der Kläger grundsätzlich beweisbelastet. Selbst wenn die von der Beklagtenseite verwendeten Messgeräte eine gewisse Streubreite hatten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit nichts Stichhaltiges substantiiert vorgebracht oder sonst ersichtlich ist, dass eine einzelne Messung gleichwohl fehlerhaft sei. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger darauf verweist, dass seine Obstbäume teilweise in Gegenden mit undefinierten Grenzverläufen stünden. Die gestrichelt eingezeichneten Flurstückgrenzen seien vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht amtlich festgestellt.
104
Denn der Antragsteller/Betriebsinhaber ist für die sachliche Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Dies gilt auch bzgl. korrekter Identifizierung und Grenzen der beantragten Feldstücke (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24, insbesondere Rn. 79 ff., 82 ff., 87). Dabei ist vom konkret beantragten Antragspolygon auszugehen, welches mit der Grundstücks- oder Feldstücksgrenze übereinstimmen kann, aber nicht muss, wie die Beklagtenseite zutreffend ausgeführt hat (siehe Schriftsatz vom 26.9.2025, vgl. auch Protokoll vom 12.1.2026).
105
An der sachlichen Richtigkeit der ursprünglich seitens des Klägers beantragten Flächen und Bäume bestehen nach alledem infolge der von der Beklagtenseite vorgenommenen und dokumentierten Kontrollen und Feststellungen – soweit streitgegenständlich – durchgreifende Zweifel, die der Kläger nicht ausräumen konnte.
106
Die vom Beklagten nach den festgestellten Flächen- und Baumabweichungen und Auflagenverstößen vorgenommenen Kürzungen und Sanktionierungen erfolgten rechtsfehlerfrei. Die Berechnungen der entsprechenden Beträge wurden nicht substanziiert bestritten. Hinsichtlich der Berechnungen wird auf die detaillierte Darstellung des Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die ergänzenden Erläuterungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.
107
Für den Bereich AUM wird in den Ausführungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Widerspruchsbescheid, hinreichend deutlich, dass er sich hinsichtlich der Kürzung und der Höhe der Verwaltungssanktion um eine Entscheidung handelt, die durch eine Sanktionsmatrix (Anlage 7 zu Nr. 6.7.2 der Gemeinsamen Richtlinie) für den Regelfall gesteuert wird, und dass hier kein Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelbewertung rechtfertigen würde. Ein Ermessensfehler zu Lasten des Klägers ist nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.563 – juris Rn. 32), ebenso wenig ein sonstiger Rechtsverstoß (VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 83 f.).
108
Die Kürzung oder Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 13 mit Bezug auf EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.).
109
Nach alledem ist die Ablehnung der begehrten weitergehenden Förderung rechtlich nicht zu beanstanden.
110
Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid mit der anteiligen Kostentragung durch den Kläger ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
111
Die vom Kläger mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen von Personen der Beklagten nicht angeordnet und die Anwesenheit aller Personen auch nicht notwendig gewesen sei, monierten Reisekosten zu den drei Verhandlungsterminen seitens des Beklagten sind nicht streitgegenständlich, sondern gegebenenfalls in einem nachfolgenden kostenrechtlichen Verfahren betreffend die Höhe der geltend gemachten Auslagen zu überprüfen.
112
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
113
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
114
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.