Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 09.03.2026 – W 8 K 23.1770
Titel:

Versagungsgegenklage, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Ausgleichszulage, Vor-Ort-Kontrollen, Flächenabweichungen, Baumabweichungen, beantragte Nutzungen nicht eingehalten, Verstöße gegen Förderbedingungen, streitige tatsächliche Feststellungen, abgelehnte Beweisanträge, Zeugeneinvernahme zu Nutzungsrecht und erfolgter Nutzung

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5
Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Ausgleichszulage, Vor-Ort-Kontrollen, Flächenabweichungen, Baumabweichungen, beantragte Nutzungen nicht eingehalten, Verstöße gegen Förderbedingungen, streitige tatsächliche Feststellungen, abgelehnte Beweisanträge, Zeugeneinvernahme zu Nutzungsrecht und erfolgter Nutzung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen Kürzung seiner Bewilligungsbescheide betreffend Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) jeweils für das Jahr 2019.
2
Der Kläger beantragte mit Mehrfachantrag vom 14. Mai 2019 unter anderem Auszahlungen zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, insbesondere für die Maßnahmen des Kulturlandschaftsprogramms (KULAP) B 20 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser, B 30 – Extensive Grünlandnutzung entlang von sensiblen Gebieten, B 48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur und B 57- Streuobst sowie die Ausgleichzulage in benachteiligten Gebieten. Im Einzelnen wird auf die Behördenakten sowie die Darstellungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
3
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2019 wurden bei verschiedenen Feldstücken Flächenabweichungen festgestellt sowie weniger förderfähige Obstbäume als für die Maßnahme B 57 gemeldet worden sind.
4
Gegen einen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten AELF ... an der Saale vom 9. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 26. April 2021 betreffend eine Rückforderung von Fördermitteln nach dem KULAP für die Jahre 2015 bis 2018 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (siehe W 8 K 21.735). Aufgrund einer erneuten Besichtigung im Rahmen des Klageverfahrens wurde der Widerspruchsbescheid der FüAk durch einen neuen Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2022 aufgehoben und der Bescheid des AELF ... vom 9. März 2020 insoweit ebenfalls aufgehoben, als darin für das Förderjahr 2017 ein Betrag von mehr als 829,14 EUR und für das Förderjahr 2018 ein Betrag von mehr als 941,41 EUR zurückgefordert worden sei. Der Rückforderungsbetrag wurde insgesamt von 2.796,97 EUR auf 2.009,75 EUR reduziert. Die Änderungsbescheide wurden in die Klage einbezogen, welche mit Urteil des VG Würzburg vom 17. April 2023 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2023 (6 ZB 23.1430) rechtskräftig abgelehnt.
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Im Bereich der AUM wurden mit der ersten Auszahlungsmitteilung des AELF vom 11. Dezember 2019 Abweichungen von 0,6 ha bei der Maßnahme B 20 sowie 0,25 ha bei der Maßnahme B 57 berücksichtigt, ein Auflagenverstoß bei B 57 mit einer Kürzung von 30% erfasst, entsprechend sanktioniert und ein gekürzter Betrag in Höhe von insgesamt 4.381,03 EUR ausbezahlt. Mit zweiter AUM-Auszahlungsmitteilung vom 25. März 2020 wurden Abweichungen von 0,6 h bei der Maßnahme B 20 sowie 0,25 ha bei B 57 berücksichtigt, ein Auflagenverstoß bei B 57 mit einer Kürzung von 10% erfasst, entsprechend sanktioniert und ein weiterer Betrag in Höhe von 670,40 EUR ausbezahlt, so dass die insgesamt bewillige Zuwendung 5.150,83 EUR beträgt. Im Bereich AGZ wurde mit Bescheid des AELF ... an der Saale vom 3. Dezember 2019 eine Abweichung von 0,40 ha bei der Fördermaßnahme „Bewirtschaftungssystem Standard“ sowie eine Abweichung von 0,28 ha bei der Fördermaßnahme „Übergangszahlung Hauptfutter“ berücksichtigt, sanktioniert und ein entsprechend festgesetzter Betrag in Höhe von insgesamt 369,71 EUR ausbezahlt.
6
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Gespräch vom 25. November 2019 Fehler gemacht worden seien. Außerdem nahm er mit einer E-Mail vom 17. März 2021 zu den einzelnen Flurstücken Stellung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 wurde das Widerspruchsverfahren bezüglich der AUM-Auszahlungsmitteilung vom 11. Dezember 2019 eingestellt (Nr. 1). Die Widersprüche gegen die Bescheide des AELF ... an der Saale vom 3. Dezember 2019 und 25. März 2020 wurden zurückgewiesen (Nr. 2). Der Bescheid AELF ... an der Saale vom 25. März 2020 wurde insoweit abgeändert, als dass hinsichtlich der Maßnahme B 20 eine Flächenabweichung von 0,46 ha zugrunde gelegt wurde und der B 57-Zuwendungsbetrag um 30% zu kürzen ist (Nr. 3). Das AELF ... an der Saale wurde angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der FüAk den AUM-Auszahlungsbetrag für das Jahr 2019 auf Grundlage der korrigierten Flächenfeststellungen neu zu berechnen und festzusetzen sowie die überbezahlten Beträge zurück zu fordern (Nr. 4). Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten (Gebühren und Auslagen) des Widerspruchsverfahrens verpflichtet (Nr. 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 300,00 EUR festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
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Die erste AUM-Auszahlungsmitteilung vom 11. Dezember 2019 sei durch die zweite Auszahlungsmitteilung vom 25. März 2020 ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts ersetzt worden und nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG sei dieser Verwaltungsakt damit unwirksam geworden. Das Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheids vom 11. Dezember 2019 sei insoweit zwischenzeitlich erledigt und sei daher einzustellen.
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Die Widersprüche seien zulässig, jedoch nicht begründet. Im Rahmen der VOK 2019 sei festgestellt worden, dass die Angaben des Klägers zu den Flächengrößen und Nutzungen einiger seiner Feldstücke im Jahr der Vor-Ort-Kontrolle 2019 sowie teilweise auch in den Vorjahren nicht eingehalten worden seien. Die VOK-Feststellungen zu den FS Nr. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 (bezüglich der Flächenabweichung sowie der Verstöße gegen Förderbedingungen bei der Maßnahme B 57) seien bereits Gegenstand des Verfahrens W 8 21.735 gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der FüAk vom 1. Dezember 2022 sowie die vollumfängliche Bestätigung in den Entscheidungsgründen des Urteils des VG Würzburg vom 17. März 2023 werde ausdrücklich Bezug genommen. Neben den genannten Flurstücken seien bei zwei weiteren Flächen Abweichungen festgestellt worden.
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Auf FS Nr. 90 „E. “ sei bei einer ursprünglichen beantragten Fläche von 0,15 ha eine Abweichung um 0,04 ha und somit eine tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Förderfläche in Höhe von 0,11 ha vorgefunden worden. Eine im Süden des FS befindliche Teilfläche sei sowohl bei einer Kontrolle am 6. September 2019 als auch am 15. November 2019 als nicht landwirtschaftlich genutzt vorgefunden worden. Aufgrund des Aufwuchses und der fehlenden Beweidungsspuren sei der betreffende Teil der Fläche und der im Norden liegenden Fläche, die beweidet worden sei, eindeutig zu unterscheiden. Die Hauptnutzung, die jährlich in der Vegetationsperiode bis spätestens 15. November zu erfolgen habe, habe auf der betreffenden Teilfläche nicht stattgefunden. Sie sei somit nicht als Dauerweideland gemäß den Begriffsbestimmungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h) VO (EU) Nr. 1307/2013 genutzt worden und habe daher nicht als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden können.
11
Auf FS Nr. 104 „H. “ sei bei der ursprünglich beantragten Fläche von 0,29 ha eine Abweichung von 0,29 und somit eine tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Förderfläche von 0 ha vorgefunden worden. Hinsichtlich des FS Nr.104 sei ermittelt worden, dass die bewirtschaftete Fläche nicht durch den Kläger, sondern durch eine andere Person, erfolgt sei. Ein entsprechendes Nutzungsrecht sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden.
12
Die Flächenfeststellungen hätten Auswirkungen auf die Höhe der Auszahlungsbeträge.
13
Für die Ausgleichszulage 2019 gelte, dass vorliegend einige der klägerischen Flächen (FS Nr. 36, 47, 62, 70, 90 und 104) zu groß angegeben worden seien und somit Teilflächen nicht förderfähig gewesen seien. Die Ausgleichszulage für das Verpflichtungsjahr 2019 sei entsprechend gekürzt und in Höhe von 369,71 EUR gewährt worden. Nach den festgestellten Differenzen zwischen der beantragten und ermittelten Fläche sei der Förderbetrag gemäß Art. 19a Abs. 1 und 2 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 um das 1,5 fache der festgestellten Differenz gekürzt worden. Bei der Fördermaßnahme „Bewirtschaftungssystem Standard“ sei im Jahr 2019 statt der ursprünglich beantragten Fläche von 4,91 ha durch die Abweichung auf FS Nr. 36, 47, 70 und 90 von insgesamt von 0,40 ha von einer beihilfefähigen Fläche von 4,51 ha auszugehen. Dies entspreche einer prozentualen Abweichung von 8,87% und führe zu einer Sanktion in Höhe von 0,6 ha. Bei der Fördermaßnahme „Übergangszahlung Hauptfutter“ sei im Jahr 2019 statt der ursprünglich beantragten Fläche von 4,76 ha durch die Abweichung auf FS Nr. 104 von insgesamt 0,28 ha von einer beihilfefähigen Fläche von 4,48 ha auszugehen. Dies entspreche einer prozentualen Abweichung von 6,25% und führe zu einer Sanktion in Höhe von 0,42 ha. Die Kürzung der Ausgleichszulage sei nicht zu beanstanden. Der Bescheid des AELF ... vom 3. Dezember 2019 sei rechtmäßig.
14
Die Zahlungen im Rahmen des KULAP und VNP (Vertragsnaturschutzprogramm) seien entsprechend des Umfangs der ermittelten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche zu berechnen (Nr. 6.71 der AUM-Richtlinie i.V.m. Art. 18 Abs. 6 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Gemäß Nr. 6.71 der Gemeinsamen Richtlinie käme bei Abweichungen zwischen der angegebenen (beantragten) und ermittelten Fläche bzw. Anzahl von Bäumen die Regelung des Art. 18 und 19 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung. Hinsichtlich der beantragten Maßnahme B 20 sei bei den FS Nr. 26, 36, 90 und 104 eine Flächenabweichung im Umfang von 0,6 ha festgestellt worden und die beihilfefähige Fläche auf nun 6,57 ha reduziert worden sei. Dies entspreche eine Flächenabweichung von 9,13% und führe zu einer Sanktion von 1,20 ha. Da aufgrund eines Prozessvergleichs beim Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale hinsichtlich der zunächst beanstandeten Teilfläche auf FS Nr. 26 davon auszugehen sei, dass dem Kläger das diesbezügliche Nutzungsrecht bis zum 12. Februar 2020 zugestanden habe und die Teilfläche auch entsprechend genutzt worden sei. Die Fläche (FS Nr. 26) von 0,66 ha sei demnach im Förderjahr 2019 zugunsten des Klägers als förderfähig zu berücksichtigen. Die bei B 20 vorliegende Flächenabweichung reduziere sich somit von 0,6 ha auf 0,56 ha, so dass die beihilfefähige Fläche 6,61 ha betrage. Dies entspreche einer relativen Flächenabweichung von 8,47% und führe zu einer Sanktion von nunmehr 1,12 ha. Der Bescheid des AELF ... an der Saale vom 25. März 2020 sei diesbezüglich zu korrigieren. Der AUM-Auszahlungsbetrag für die Maßnahme B 20 im Förderjahr 2019 sei auf Grundlage dieser Feststellungen neu zu berechnen und voraussichtlich um ca. 20,00 EUR zu erhöhen.
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Bei der Maßnahme B 57 seien ursprünglich 494 Bäume beantragt worden, was einer angemeldeten Fläche von 4,94 ha entspreche. Im Rahmen der VOK seien Flächenabweichungen auf den FS Nr. 47, 62, 70 und 90 festgestellt worden. Anstelle der beantragten 4,94 ha seien nur 4,69 ha beihilfefähig bei B 57. Diese Abweichung von 0,25 ha, bezogen auf die tatsächliche förderfähige Fläche von 4,69 ha, betrage 5,33% und führe zu einer Sanktion im Umfang von 0,5 ha.
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Neben der Flächenabweichung sei für die nicht förderfähigen oder nicht vorgefundenen B 57-Bäume auf beihilfefähigen Flächen auch ein Verstoß gegen Förderbedingungen zu erfassen, wofür gemäß Nr. 6.72 der Gemeinsamen Richtlinie die Regelungen des Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 der jeweiligen Maßnahme zur Anwendung kämen. Aufgrund eines Sachbearbeitungsfehlers seitens des zuständigen AELF seien im Förderjahr 2019 für die Maßnahme B 57 insgesamt 3.016,80 EUR zur Auszahlung gelangt. Die dabei vorgenommene Kürzung in Höhe von 10% (entspreche einen Verstoß der Bewertungsstufe I), sei zu milde und basiere auf einer fehlerhaften Bewertung des Ausmaßes des Verstoßes. Im Jahr 2019 hätten sich insgesamt 43 Bäume auf nicht landwirtschaftlicher Fläche befunden bzw. seien nicht vorhanden gewesen: Fünf Bäume auf FS Nr. 6, fünf Bäume auf FS Nr. 30, fünf Bäume auf FS Nr. 47, zwölf Bäume auf FS Nr. 52, elf Bäume auf FS Nr. 62 und fünf Bäume auf FS Nr. 70. Es errechne sich somit eine Abweichung zwischen der Anzahl der aberkannten Bäume 43 und der Anzahl der beantragten Bäume 494 von 8,7%, also ein Ausmaß der Bewertungsstufe II, was mit einer Kürzung in Höhe von 30% einhergehe, Regelkürzung von 30%. Der Bescheid des AELF ... an der Saale vom 25. März 2020 sei diesbezüglich zu korrigieren. Der B 57-Zuwendungsbetrag sei für das Verpflichtungsjahr 2019 aufgrund des Auflagenverstoßes in Höhe von 30% zu kürzen. Trotz der reduzierten Flächenabweichung bei der Maßnahme B 20 werde sich der AUM-Auszahlungsbetrag aufgrund der erforderlichen Berücksichtigung einer vorgabengemäßen Sanktionierung bei der Maßnahme B 57 verringern. Die abschließende und detaillierte Neuberechnung erfolge durch das AELF ... an der Saale.
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 und der Ankündigung einer Verschlechterung des Bescheides des AELF ... vom 25. März 2020 sei dem Kläger gemäß § 71 VwGO Gelegenheit zur Stellung gegeben worden.
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Die Kostenentscheidung beruhe auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwVfG und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen, da die Widersprüche erfolglos gewesen seien bzw. dass eine Widerspruchsverfahren sich erledigt habe. Mit einer Erledigung sei gemäß Art. 9 Satz 1 und 2 KG eine Gebühr von 1/10 bis zu 3/4 der für einen Widerspruchsbescheid festzusetzende Gebühr, mindestens jedoch 15,00 EUR zu erheben. Die Erhebung der Mindestgebühr von 15,00 EUR sei ausreichend. Nachdem das AELF für die Bescheide vom 3. Dezember 2019 und 25. März 2020 keine Amtshandlungsgebühr erhoben habe, sei gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 KG eine Gebühr von mindestens 25,00 EUR bis 5.000,00 EUR zu erheben. Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit sei diesbezüglich eine Gebühr von 285,00 EUR angemessen. Die zu erhebende Gebühr belaufe sich insgesamt auf 300,00 EUR. Zusätzlich würden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG die Auszahlungen in Höhe der Zustellungskosten erhoben.
II.
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1. Am 24. Dezember 2023 erhob der Kläger Klage gegen die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten AELF ... an der Saale vom 3. Dezember 2019, vom 11. Dezember 2019 und vom 25. März 2020 und den Widerspruchsbescheid der FüAk vom 21. November 2023. Zur Begründung gab der Kläger an: Der Vortrag der FüAk sei in sich unschlüssig, teilweise falsch und unbegründet. Eine ausführliche Begründung werde in den nächsten Tagen eingereicht. Schon heute beantrage er die Übermittlung aller in der Angelegenheit im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen gemachten Lichtbilder sowie der dazugehörigen Protokolle und Aufzeichnungen. Eine Klagebegründung erfolgte trotz wiederholter Aufforderung zunächst nicht.
20
Mit Schreiben vom 25. April 2025 teilte der Kläger mit, dass ihm seitens der Beklagten seit Monaten bzw. Jahren angeforderte ausführliche Unterlagen zum Thema Streuobstbäume vorenthalten würden. Dies wiederholte er mit Schreiben vom 22. Mai 2025.
21
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 erklärte der Kläger, dass in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen keine exakten vollumfänglichen Geodaten zu finden seien.
22
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 führte der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen aus: Es fehlten immer noch georeferenzierte Messdaten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2022 bzw. 17. April 2023 seien Sachverhalte falsch dargestellt worden. Die genauen georeferenzierten Messdaten seien bezüglich der B 57 Streuobst auch in diesem Verfahren relevant, denn im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 werde auf die Nachbesichtigung vom 22. Juni 2022 Bezug genommen.
23
Zu FS 90 „E. “ habe er vorgetragen, dass die Einschätzung der mangelnden Nutzung falsch sei. In der Akte befänden sich keine Fotos dazu. Auch im Jahr 2019 seien alle Flächen östlich von Fl.Nr. 3849 zusammenhängend beweidet worden. Dieses Feldstück sei zu Anfang der Vegetationsperiode beweidet worden. Aufgrund dessen habe es im September bzw. November schon wieder einen neuen Bewuchs gegeben. Zudem sei der Bewuchs sehr unterschiedlich, so dass die Höhe vom Bewuchs auch unterschiedlich sei.
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Beim FS Nr. 104 seien die Flächen 2018 und 2019 von ihm bewirtschaftet worden. Für diesen Zeitraum sei ein Pachtvertrag vorgelegt worden. Nötigenfalls könnten Fotos vorgelegt werden, auf denen zu erkennen sei, dass auf der Fläche Schafe geweidet hätten.
25
Bezüglich FS Nr. 36 „H. W. “ habe er schon im früheren Verfahren W 8 K 21.735 vieles vorgetragen, das bisher nicht berücksichtigt worden sei. Auch im Rahmen der Berufungszulassung sei entsprechendes von seinem Anwalt argumentiert worden. Das ganze Flurstück werde seit Jahren beweidet. Es gebe dort auch Bewuchs, der von seinen Schafen gefressen werde. Es finde eine Bewirtschaftung statt.
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Auch zu FS Nr. 47 „A. “ sei schon im Verfahren W 8 K 21.735 viel vorgetragen worden. Die beim VGH München aufgeführten Argumente bzw. eingebundenen Fotos sollten auch hier Gültigkeit haben. Diese Flächen seien 2019 beweidet worden. Es sei schwer nachvollziehbar, dass 2019 alles verbuscht gewesen sein solle, wohingegen vorhandene Fotos aus 2022 und 2023 ein ganz anderes Bild darstellten. Es gebe hierzu auch eine Stellungnahme vom Forstamt. Es liege kein Wald und keine Waldeigenschaft vor.
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Auch zum FS Nr. 62 „S. “ sei schon im früheren Verfahren vorgetragen und durch den Anwalt entsprechend argumentiert worden. Die Fläche sei 2019 beweidet worden. Weiter sei seitens des Forstamts festgestellt worden, dass kein Wald vorliege. Die Bestockung sei vielmehr als Streuobstwiese zu bezeichnen.
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FS Nr. 70 „A. “. Auch hier sei schon im Verfahren W 8 K 21.735 viel vorgetragen, aber nicht berücksichtigt worden. Auch der Anwalt habe er im Berufungszulassungsverfahren entsprechend argumentiert. Auch hier sei 2019 beweidet worden und es sei schwer nachvollziehbar, dass es verbuscht gewesen sein solle. Fotos von 2022 und 2023 zeichneten ein anderes Bild. Laut dem Forstamt liege auch kein Wald vor.
29
Aufgrund der oben genannten Argumente seien auch Kürzungen im Rahmen der AGZ nicht haltbar und müssten korrigiert werden.
30
Im Widerspruchsbescheid werde – mit übergreifendem Zusammenhang – ausgeführt, dass bei den FS Nr. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 auch für 2019 Kürzungen durchgeführt würden, welche aus den früheren Verfahren herrührten. Aufgrund dessen, dass die ermittelten genauen georeferenzierten Messdaten aber bisher nicht zur Verfügung gestellt worden seien, könnten die gemachten Angaben nicht verwendet werden.
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Im Widerspruchsbescheid werde bei der Fördermaßnahme „Bewirtschaftungssystem Standard“ im Jahr 2019 eine Abweichung von insgesamt 0,4 ha benannt, die dann auf 0,6 ha erhöht worden sei. Bei der Maßnahme B 20 würden dann die schon erhöhten 0,60 ha weiter auf 1,20 ha erhöht. Dies sei falsch, denn es sei eine Dopplung einer Sanktion. Bezüglich der Maßnahme B 57 sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dabei Sanktionen an der Fläche gebe, wenn schon Sanktionen bei der Anzahl der Bäume durchgeführt worden seien.
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Die Berechnung der Gebühren im Widerspruchsbescheid setzten sich zusammen aus 15,00 EUR und 285,00 EUR. Die Art der Berechnung sei nicht nachvollziehbar.
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Sollte trotz Beiziehung der Akten bezüglich der Berufungszulassung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München unter dem Az.: 6 ZB 23.1430 mit gleichem Wortlaut nochmals argumentiert werden müssen, bitte er um entsprechende Mitteilung.
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Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2025, 16. Juli 2025 und 22. Juli 2025 äußerte sich der Kläger im Rahmen des von ihm gestellten Befangenheitsantrags zu dessen Begründung. Der Antrag auf Befangenheit sei im Prinzip in der mangelnden Zurverfügungstellung der exakten Geo-Koordinaten bzw. genauen georeferenzierten Messdaten für die Streuobstbäume, welche bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 ermittelt worden seien, ursächlich. Zum Beweis der Tatsache, ob die von der Beklagten verwendeten Messgeräte geeignet seien, werde die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen im Hinblick auf die zugelassene Verwendung, die Eichung usw. des AELF bzw. der FüAk beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 sei zu der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 Stellung genommen worden. Aus diesen Gründen möchte er dieses Schriftstück im Nachgang als „Gutachten“ vom 3. August 2022 bezeichnen, damit die Tragweite dieses Schriftstücks deutlich werde. Die von ihm bewirtschafteten Grundstücke lägen in Bereichen, in denen die Grundstücksgrenzen unbestimmt seien. So hätten die Grenzpunkte bei unbestimmten Grundstücksgrenzen am Lageplan eine Genauigkeit von +/- 5 Metern. Aufgrund der Unbestimmtheit der Grundstücksgrenzen seien die vor Ort vorgefundenen Nutzungsgrenzen als aktive Feldstückgrenzen anzunehmen. Nur so könne die aktiv genutzte Fläche richtig definiert werden. Bei der Erstellung des Gutachtens seien absolute georeferenzierte Messdaten genutzt worden, welche einen fraglichen Bezug zur Wirklichkeit hätten. Ein wichtiger Hinweis sei auch, dass früher Streuobstbäume oft an die jeweiligen Grundstücksgrenzen zum Nachbarn gesetzt worden seien, um die kleinen Flächen so gut wie nur irgend möglich landwirtschaftlich nutzen zu können. Da durch die Digitalisierung der Flächen die Grundstücksgrenzen verwischt worden seien, komme es nun vor, dass die heutige Grundstücksgrenze woanders sei, als die wirkliche Grundstücksgrenze vor Ort. Wie genau die Messgeräte funktionierten bzw. wie genau das Bedienpersonal im Umgang mit den Messgeräten geschult gewesen sei, sei besonders am Grundstück Fl.Nr. 2545 „A. “ in W. deutlich. Es sei bei einer nachfolgenden Kontrolle festgestellt worden, dass die Kiefern, Buschwerk usw. auf dem Grundstück des Nachbarn gestanden hätten, auf der Fl.Nr. 2546, und auch heute noch dort stünden. Ein Mitarbeiter habe gesagt, dass so etwas schon einmal vorkommen könne, denn das Grundstück sei mit einer Länge von 80 m nur 4 m breit. Bei dieser Fläche sehe man deutlich, wie schnell Fehler entstehen könnten. Trotz wiederholter Bitte um Transparenz bzw. um Übergabe zusätzlicher Unterlagen seien die Unterlagen nicht ausgehändigt worden bzw. dem Gericht zur Verfügung gestellt worden. Die Akten seien somit nicht vollständig. Trotz dieser Erkenntnis habe das Gericht keine Abhilfe geschaffen.
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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 warf der Kläger die Frage auf, warum in der mündlichen Verhandlung so viel Personal anwesend gewesen sei und welche Funktion die Juristin des FüAk gehabt habe.
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Mit Schriftsatz vom 20. August 2025 brachte der Kläger in Reaktion auf die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter weiter vor, eigentlich sei es nicht relevant, für was er die exakten Daten haben wolle, denn es sei selbsterklärend.
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Mit Schreiben vom 16. September 2025 übermittelte der Kläger ein Foto, auf dem seine Schafe 2018/2019 auf dem FS 104 H. , obere Feldstücksgrenze, zu sehen seien.
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Mit mehreren Schreiben vom 15., 17. und 18. September 2025 übersandte der Kläger Fotos, aus denen zu ersehen sei, dass der sichtbare Baum auf FS Nr. 6 Ö. entgegen dem Gutachten vom 3. August 2022 nicht auf seinem Grundstück stehe, sondern auf dem Nachbargrundstück. Ohne Geodaten könnte der Fehler bzw. die Messtoleranz nicht eindeutig festgestellt werden. Dies belege die Wichtigkeit der von ihm beantragten Geodaten. Im verwendeten Messgerät würden bei jeder Messung zudem die jeweilige Messtoleranz bzw. die mögliche Abweichungen automatisch angezeigt; sie seien zu dokumentieren. Weiter sei auf den Fotos zu erkennen, dass der Nachbar die Böschung nicht bewirtschafte, die er, der Kläger, jahrelang in der Meinung, sie gehöre zu seinem Grundstück, bewirtschaftet habe. Eine Nutzung des FS Nr. 6 habe bei ihm schon zu Beginn des Jahres 2022 stattgefunden gehabt. Nach der Nachkontrolle sei im Herbst, in dem ein Foto aufgenommen worden sei, keine Nutzung mehr erfolgt. Im Gutachten würden zudem nicht alle Bäume aufgeführt, die vor Ort vermessen worden seien. Speziell beim FS Nr. 52 habe es Streitgespräche im Hinblick auf viele Bäume gegeben. Er verweise auf den Kreis in der beigefügten Luftbildaufnahme.
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Mit weiterem gefaxten Schreiben vom 18. September 2025 bat der Kläger um Klärung der Reisekosten von Personen des Beklagten, deren Auftreten nicht angeordnet worden sei.
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Mit Schreiben vom 19. September 2025 merkte der Kläger weiter an, dass eine Kontrolle so zu dokumentieren sei, dass diese ohne Rückfragen für Dritte verständlich sei. Kosten, welche durch die anscheinend mangelnde Fachkompetenz entständen, könnten im Nachgang nicht ihm durch zusätzliches Auftreten bei Gericht auferlegt werden. Vorgelegte Unterlagen sollten korrekt und vollständig sein. Unklar sei, ob die mitgebrachten Menschen als Zeugen aufträten.
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Mit Schreiben vom 22. September 2025 wandte sich der Kläger erneut gegen den Beschluss des Gerichts vom 18. August 2025 und beantragte dessen Aufhebung. Des Weiteren kritisierte er, dass die FüAk einen Widerspruchsbescheid erlassen habe, ohne den Ablauf der ihm gesetzten Frist abzuwarten.
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Mit Schreiben vom 23. September 2025 beantragte der Kläger abermals die Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten inklusive der einzelnen zugehörigen Abweichungen zu jedem bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 geprüften Streuobstbäume.
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Mit verschiedenen Schreiben vom 8. und 12. Januar 2026 wiederholte der Kläger seine Forderung nach Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten sowie nach Benennung der konkret eingesetzten Typen der Messgeräte, einschließlich der Toleranz und der einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass seine Obstbäume teilweise in Gegenden mit undefinierten Grenzverläufen stünden. Die gestrichelt eigezeichneten Flurstücksgrenzen seien nicht festgestellt. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen habe ihm am 17. August 2022 mitgeteilt, dass Grenzen, die in neueren Katasterplänen gestrichelt dargestellt seien, in der Regel auf einen graphischen Koordinatennachweis beruhten. Diese graphischen Koordinaten würden am ADBV mit einer Genauigkeit von < 500 cm geführt. In der Regel sei die Genauigkeit von diesen Punkten etwas besser, man könne von einer Abweichung von bis zu 2 m ausgehen.
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Mit Schreiben vom 2. März 2026 bekräftigte der Kläger, dass das FS Nr. 104 von ihm 2018 und was 2019 offiziell bewirtschaftet worden sei. Dazu bezog er sich insbesondere auf den schon vorgelegten Pachtvertrag sowie ein Foto und auf eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.
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Mit Schreiben vom 5. März 2026 nahm der Kläger betreffend die Codierung von Feldstücken mit dem Code NC 822 Stellung und erklärte: Eine Doppelförderung sei grundsätzlich möglich. Er sei anscheinend lückenhaft beraten worden. Ihm sei von der Nutzung als Hutung (weil kompliziert) abgeraten worden. Eine Sommerweide für Schafe wäre möglich gewesen, was dem Charakter einer Hutung gleichkomme. Es würde genügen, wenn 51% der Fläche mit Gras bzw. Grünland also Kräuter oder für Schafe nutzbare Pflanzen bewachsen sein müssten. Das AELF hätte problemlos die Nutzung in NC 454 Hutungen (Futternutzung) korrigieren können. Die Änderung von NC 822 Streuobst (ohne Wiesennutzung) in NC 958 Naturschutzflächen (keine landwirtschaftliche Verwertung) sei ohne Rücksprache mit ihm erfolgt.
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Mit Schreiben vom 8. März 2026 brachte der Kläger zu FS Nr. 109 bzw. Nr. 133 vor, dass es pro 100 m² weniger als ein Baum sei. Nun werde vorgebracht, dass die Bäume zu eng stünden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei dies aber nicht beanstandet worden. Außerdem könnte es sich bei dem das betreffende Feldstück um eine Weidefläche handeln, da es seit Jahren beweidet werde.
47
Schließlich übermittelte der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils (am 9.3.2026) am 10. bzw. 11. März 2026 noch zwei weitere Faxschreiben, in denen er vorbrachte, dass es eine andere Definition zum Thema Grünland bzw. Dauergrünland gebe. Nicht die Art der Vegetationen zähle, sondern, ob auf der Fläche eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Die aktuelle Ökoregelung beschreibe einen Weiderest von 10 -15% und auch eine Mahd einmal in 2 Jahren. Der Code NC 958 sei falsch, weil die Flächen durch seine Schafe beweidet worden seien. Der Code NC 454 für Hutungen sei richtig. Zum FS Nr. 102 sei den Vertretern der Gegenseite der Hintergrund zum im Jahr 2025 dürren Baum bekannt gewesen. Soweit der Zeuge ausgesagt habe, von Landwirtschaft und dem Drumherum keine Ahnung zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau beim landwirtschaftlichen Maschinenring arbeite.
48
2. Der Beklagte, vertreten durch die FüAk, trat der Klage mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung verwies die FüAk auf die streitgegenständlichen Bescheide.
49
Hinsichtlich des Streitwerts biete sich eine Festsetzung von 2.016,13 EUR an. Darin enthalten sei zum einen im Hinblick auf die AGZ 2019 ein Betrag in Höhe von 94,55 EUR, der durch die aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen verhängten Sanktionen nicht zur Auszahlung gelangt sei. Zum anderen seien im Bereich der AUM bei der Maßnahme B 20 ein Betrag in Höhe von 375,18 EUR sowie bei B 57 ein Betrag in Höhe von 1.706,40 EUR, die ebenfalls aufgrund der Flächenabweichung, Sanktion sowie prozentualer Kürzung (Auflagenverstoß bei B 57), nicht ausbezahlt worden seien, zu berücksichtigen.
50
Die FüAk brachte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 und 23. Juni 2025 weiter vor: Dem Kläger sei wiederholt mitgeteilt worden, dass der seinen Anfragen zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Würzburg, Az. W 8 K 21.735, sowie des Antragsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az. 6 ZB 23.1430, gewesen sei. Aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei diese Entscheidung rechtskräftig. Diese Verfahren seien abgeschlossen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ihm die jeweiligen Prüffeststellungen im Rahmen des Klageverfahrens bereits umfassend zur Verfügung gestellt und ausführlich erläutert worden seien. Mit Schreiben der FüAk vom 3. August 2022 seien dem Kläger das Ergebnis der seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg angeregten Besichtigung der FS Nr. 6, 30, 52, 92, 47 und 70 vom 22. Juni 2022 inklusive der mit Messpunkten versehenen Luftbildaufnahmen der geprüften Flächen übermittelt worden. Der Kläger sei zudem bei diesem Nachkontrolltermin selbst anwesend gewesen. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die vom Kläger geforderte Übermittlung der genauen Geodaten aller bei der Nachkontrolle definierten Streuobstbäume für die Begründung der zugrundeliegenden Klagen erforderlich und so für das aktuell rechtshängige Verfahren tatsächlich entscheidungserheblich sein solle. Die nochmalige Aufrollung der Nachkontrollergebnisse vom 22. Juni 2022 und die mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbundene erneute Evaluierung der damals erhobenen georeferenzierten Messdaten werde diesseits aus den eben genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet.
51
Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 führte die FüAk zur Begründung der Klageerwiderung unter Vorlage einer Zusammenfassung vom 1. Juli 2025 sowie eines Pachtvertrages vom 4. Februar 2020 im Wesentlichen weiter aus: Die streitgegenständlichen VOK-Feststellungen aus dem Förderjahr 2019 seien betreffend der FS Nrn. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 bereits Gegenstand eines früheren Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Az. W 8 K 21.735 sowie des Antragsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Az. 6 ZB 23.1430 gewesen. Die betreffenden Entscheidungen seien rechtskräftig. Aufgrund der Vorgreiflichkeit des gerichtlichen Verfahrens seien die gegenständlichen Widerspruchsverfahren ruhend gestellt gewesen und sodann unter Einbeziehung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse wiederaufgenommen und entschieden worden. Das klägerseitige Vorbringen zu den vorgenannten Feldstücken in der Klagebegründung decke sich mit den Ausführungen im damaligen Klage- und Antragsverfahren. Seit der früheren Entscheidung seien jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse aufgetreten, die bislang keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die durch das Verwaltungsgericht Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigten Prüfergebnisse seien auch für den zugrundeliegenden Fördersachverhalt indiziell zutreffend, da dieselben Umstände im Förderjahr 2019 betroffen seien. Die betreffenden Prüffeststellungen seien auch hier relevant. Dem Kläger gelinge es nicht, wesentliche Änderungen nachzuweisen oder grundlegend neue Informationen hinsichtlich der Prüffeststellungen 2019 bzw. dem Nachkontrollergebnis vom 22. Juni 2022 vorzubringen. Die Feststellungen des Prüfdienstes seien in den gerichtlichen Verfahren umfassend gewürdigt und als zutreffend bestätigt worden. Eine nochmalige vollständige Prüfung identischer Sachverhalte seien mit der Verwaltungsökonomie unvereinbar. Gerichtliche Entscheidungen gäben auch der Verwaltung einen Maßstab für künftiges Verwaltungshandeln. Die betreffenden Prüffeststellungen hätten bezüglich der streitgegenständlichen förderrechtlichen Entscheidungen vollumfänglich herangezogen werden können.
52
Hinsichtlich der vom Kläger wiederholt angeforderten Geodaten werde auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Unabhängig davon seien die entsprechenden Ergebnisse der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 bereits in den Vorverfahren ausdrücklich erörtert und berücksichtigt worden. Eine erneute Aufrollung des Sachverhalts sowie die Übermittlung der genauen Geodaten sei daher nicht erforderlich und auch nicht dazu geeignet, eine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung für den aktuellen Streitgegenstand abzuleiten. Die Unterstellung des Klägers in seiner Klagebegründung vom 4. Juli 2025, die Behörde hätte gelogen und den Sachverhalt im Nachgang hingebogen, entbehre jeglicher Grundlage und sei entschieden zurückzuweisen. Es sei angemerkt, dass es dabei teilweise auch zu Feststellungen zugunsten des Klägers gekommen sei.
53
Anders als im damaligen Klage- und Antragsverfahren stehe vorliegend keine Bescheidsaufhebung samt Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuwendungen im Raum, sondern die mit den angegriffenen Ausgangsbescheiden erfolgten Sanktionierungsentscheidungen sowie die darauf basierende Kürzung der AGZ- und AUM-Zuwendungen im Förderjahr 2019. Vor diesem Hintergrund werde darauf hingewiesen, dass die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Kläger liege. Den Kläger treffe die Beweislast für die Beihilfefähigkeit seiner Flächen und Streuobstbäume in der beantragten Größe und Anzahl.
54
Vorliegend streitgegenständlich und nicht abschließend in den vorherigen Verfahren bewertet sei die Prüffeststellung der VOK 2019 bezüglich der FS Nrn. 90 und 104.
55
Das FS Nr. 90 „E. “ sei mit dem NC 452 – Mähweide codiert worden und sei ausdrücklich als Dauergrün- bzw. Dauerweideland erklärt worden. Eine im Süden des Flurstücks befindliche Teilfläche sei sowohl bei einer Kontrolle am 6. September 2019 als auch am 15. November 2019 als nicht landwirtschaftlich genutzt vorgefunden worden. Aufgrund des Aufwuchses und der fehlenden Beweidungsspuren sei der betreffende Teil der Flächen der im Norden liegenden Flächen, die beweidet gewesen sei, eindeutig zu unterscheiden. Diese Teilfläche sei nicht als Dauerweideland gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 lit. h) VO (EU) Nr. 1307/2013 genutzt worden und habe daher nicht als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden können. Es fehle an der erforderlichen (effektiven) landwirtschaftlichen Nutzung der betreffenden Flächen, die gemäß der agronomischen Bedingungen in Deutschland bzw. der betreffenden Region für Dauergrünland typisch sei und daher eine maßgebliche Bedingung für die Einstufung einer Fläche als förderfähiges Dauergrünland darstelle. Die betreffenden Prüffeststellungen seien sachgemäß und nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere auf den beiden Lichtbildern sei die fehlende landwirtschaftliche Nutzung aufgrund des Bewuchses (Verunkrautung) eindeutig erkennbar. Voraussetzung für eine Anerkennung als Dauergrünland sei eine entsprechende effektive Nutzung, wobei das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegenstehe wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nicht-Futterpflanzen. Bei einer Weidenutzung sei ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession gehe, in seiner Wirkung einer Mahd entspreche. Maßgebliches Kriterium für die Definition von Dauergrünland sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch sei. Es sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die umstrittenen Teilflächen vom Kläger tatsächlich effektiv als Dauergrünland genutzt worden seien. In diesem Sinne genutzt werde eine Fläche vor allem dadurch, dass ihr Aufwuchs als Futter diene, sei es durch Weidehaltung oder mittels Mahd. Eine effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche setze einen Weidedruck voraus, mit dem eine Verbuschung vermieden und der Aufwuchs von Gehölzpflanzen verhindert werde. Andernfalls handele es sich um eine Unternutzung mit der Folge, dass eine hiervon betroffene Fläche nicht förderfähig sei. Dem entspreche die Äquivalenz von Weidehaltung und Mahd als Nutzungsformen. Bei einem flächenhaft vorherrschenden Aufwuchs von Nicht-Futterpflanzen sei dem durch geeignete Mittel zu begegnen. Andernfalls könne die Fläche nicht anerkannt werden. Für das Vorliegen von Dauergrünland genüge nicht allein, dass die betreffende Fläche tatsächlich zur Beweidung durch Vieh genutzt werde. Allein die Flächen würden als beihilfefähig anerkannt, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt würden, die herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgut für Weideland oder Wiesen seien. Grünland entstehe erst, wenn die Flächen über den grünlandtypischen Pflanzen bewachsen seien. Als grünlandtypisch seien Gräser, Kräuter und Leguminosen anzusehen. Allein dadurch, dass Büsche und Sträucher möglicherweise von Rindern gefressen würden, würden sie nicht grünlandtypisch. Aus dem Vorbringen des Klägers, dass die betreffende Teilfläche zur Beweidung durch Schafe genutzt worden sei, folge gerade nicht, dass es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handele.
56
Zu FS Nr. 104 „H. “ sei dem Prüfer gegenüber zum Zeitpunkt der damaligen Vor-Ort-Kontrolle durch den Eigentümer der Fläche geäußert worden, dass mit dem Kläger kein Pachtvertrag bestünde und dass die bewirtschaftete Fläche auch nicht durch den Kläger, sondern durch eine andere Person erfolgt sei. Wesentliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen sei zum einen die tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche und zum anderen das zivilrechtliche Nutzungsrecht. Der Betriebsinhaber müsse hinsichtlich der betreffenden Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit müsse in seinem Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass weder die für die Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen erforderliche tatsächliche Bewirtschaftung durch den Kläger als Antragsteller und Betriebsinhaber noch ein entsprechendes Nutzungsrecht des Klägers vorgelegen habe. Die Zuordnung der Fläche zum Betrieb des Klägers sei folglich nicht möglich gewesen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Prüfdienst habe bestätigt werden können, dass seitens des Klägers ein Pachtvertrag vorgelegt worden sei (vgl. Anlage). An der Aussagekraft dieses Dokuments bestünden jedoch erhebliche Zweifel. Der Pachtvertrag datiere vom 4. Februar 2020 und sei folglich rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen worden. Rückwirkende vertragliche Vereinbarungen begründeten jedoch kein Recht bzw. keine Außenwirkung für die Vergangenheit, wenn sie zum damals fraglichen Zeitpunkt faktisch nicht bestanden bzw. gegolten hätten. Der Inhalt des Pachtvertrages stehe im klaren Widerspruch zu den Äußerungen des Verpächters zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 2019. Die nachträgliche Vorlage des Pachtvertrages beweise zudem nicht, dass der Kläger die Fläche im Förderjahr 2019 tatsächlich genutzt habe. Die tatsächliche Bewirtschaftung durch den Kläger sei bislang in keiner Form belegt worden.
57
Sofern der Kläger vortrage, es liege eine unzulässige Doppelung der Sanktion vor, so werde verkannt, dass die Flächenfeststellungen von zwei voneinander zu unterscheidenden Förderprogrammen, der Ausgleichszulage (AGZ) in benachteiligten Gebieten sowie der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) jeweils entsprechend zu berücksichtigen seien. Die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung von Flächenabweichungen im Rahmen der AGZ finde sich in Art. 19a Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Bezüglich der AUM komme gemäß Nr. 6.7.1 der Gemeinsamen Richtlinie bei Abweichungen zwischen den angegebenen (beantragten) und der ermittelten Fläche bzw. Anzahl der Bäume die Regelungen der Art. 18 und 19 der Delegiertenverordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung. Dementsprechend seien jeweils Kürzungen berücksichtigt und entsprechende Sanktionen verhängt worden. Wenn die physische Fläche des Feldstücks, auf der die Maßnahme in Form von Bäumen beantragt worden sei, eine Abweichung aufweise, liege eine Flächenabweichung vor. Beantragte Streuobstbäume, die nicht vorgefunden worden seien bzw. nicht den Anforderungen (z.B. hinsichtlich des Hochstamms oder der Baumart) entsprächen, stellten hingegen einen Auflagenverstoß dar. Neben der Flächenabweichung sei für die nicht förderfähigen oder nicht vorgefundenen B 57-Bäume auf beihilfefähigen Flächen daher auch ein Verstoß gegen die Förderbedingungen zu erfassen gewesen. Bäume auf Nicht-LF seien wie fehlende Bäume zu behandeln und fielen daher unter die Kategorie der Nichteinhaltung der Förderbedingungen.
58
Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde und werde unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit festgesetzt, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG. Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Höhe der Widerspruchsgebühr bedürfe in der Regel keiner besonderen schriftlichen Begründung. Es reiche der Verweis auf die allgemeinen einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes. Die für den Widerspruchsbescheid erhobene Gebühr von 300,00 EUR setze sich zusammen aus der für die Einstellung des Widerspruchsverfahrens bezüglich der AUM-Auszahlungsmitteilung vom 11. Dezember 2019 erhobenen Gebühr in Höhe von 15,00 EUR sowie der Gebühr in Höhe von 285,00 EUR für die Widerspruchsentscheidung bezüglich der Bescheide des AELF. Bei Einstellungsentscheidungen würde seitens der FüAk regelmäßig die Mindestgebühr in Höhe von 15,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der zurückweisenden Widerspruchsentscheidung bewege sich die Gebührenfestsetzung im unteren Bereich des von Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 KG bestimmten Rahmens und sei angesichts der monetären Auswirkungen des Bescheids (nicht ausbezahlter bzw. gekürzter Betrag in Höhe von 2.176,13 EUR) sowie des Sachbearbeiterumfangs und der hierfür insgesamt aufgewendeten Bearbeitungszeit der Mitarbeiter angemessen.
59
Mit Schriftsatz vom 26. September 2025 nahm der Beklagte zu mehreren Schreiben des Klägers vom September 2025 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es werde klargestellt, dass im hiesigen Verfahren bislang keinerlei Reisekosten abgerechnet oder zur Erstattung gestellt worden seien. Soweit der Kläger auf die vorangegangen Verfahren Bezug nehme, sei ergänzend festzustellen, dass dort sämtliche einschlägigen Kostentragungsregelungen berücksichtigt worden seien. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, es würden in den gegenwärtigen Verfahren zusätzliche oder nicht gerechtfertigte Reisekosten beansprucht. Die Teilnahme mehrerer Behördenvertreter sei in den zugrunde liegenden Verfahren nach ihrer Einschätzung sowohl erforderlich als auch sachdienlich. Der Freistaat Bayern als Beklagter sei berechtigt, sich derjenigen Personen zu bedienen, die für eine sachgerechte Darstellung und Erläuterung der behördlichen Entscheidungen erforderlich seien. Der Kläger verkenne offensichtlich, dass es sich vorliegend in der Summe um drei verschiedene Verfahren, somit um drei unterschiedliche streitgegenständliche Sachverhalte und Prüffeststellungen handele. Die Teilnahme des jeweiligen zuständigen Prüfers bzw. Sachbearbeiters an der mündlichen Verhandlung diene der Aufarbeitung der Feststellungen aus der Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen. Nur die Prüfer verfügten über die notwendige Sach- und Fachkenntnis, um die entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend darzulegen und etwaige Nachfragen des Gerichts und der Gegenseite zu beantworten. Dies dürfte auch im Interesse des Klägers liegen.
60
Zu der vom Kläger übermittelten Lichtbildaufnahme zur FS Nr. 104 fehle jeglicher Nachweis über das Datum der Aufnahme. Für den Beweis der Beweidung des FS Nr. 104 im betreffenden Förderjahr 2019 sei das Lichtbild ungeeignet.
61
Aus dem Schreiben zum FS Nr. 6 gehe nicht klar hervor, worauf der Kläger mit seinem Vortrag abziele. Wohl handele es sich dabei um den Versuch darzulegen, dass die an FS Nr. 6 angrenzende Böschungsfläche im Herbst nach der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 weder von ihm selbst noch von einer anderen Person bewirtschaftet worden sei. Dieses Vorbringen sei jedoch für die damalige förderrechtliche Entscheidung unerheblich. Förderrechtlich maßgeblich sei letztlich nur die tatsächlich vom Kläger beantragte Fläche (Antragspolygon) und nicht die Flurstücksflächen bzw. die Gemarkungsgrenzen nach dem Liegenschaftskataster. Dass der Kläger, wie er selbst angeführt habe, irrigerweise angenommen habe, dass die Böschung zu seinem Grundstück gehöre und daher bewirtschaftet habe, sei irrelevant. Dazu sei auch seitens der LAB mit Schreiben vom 28. September 2023 im Zulassungsverfahren vor dem VGH eingegangen worden. Hierin heiße es:
62
Es stehe fest, dass elf Bäume außerhalb der vom Kläger beantragten Feldstücksgrenze lägen. Die im Osten angrenzende Fläche sei samt der streitgegenständlichen Böschungsfläche in den streitigen Förderjahren 2015 und 2019 nachweislich von einem anderen Betrieb als Grünland mit dem NC 592 beantragt worden. Diesem Antragsteller sei für diese Fläche auch die Ausgleichszulage und Direktzahlungen gewährt worden.
63
Im Rahmen der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 seien auf dem FS Nr. 6 lediglich drei förderfähige Streuobstbäume vorgefunden worden. Das seien die Bäume, die innerhalb der beantragten Feldstücksgrenze lägen. Bei der Nachkontrolle sei der Standort eines jeden Baumes durch Einsatz des GPS-Geräts ermittelt worden. Nachdem der Kläger, wie er selbst einräume, die Grenze im Osten augenscheinlich auf der Böschungsoberkante angenommen gehabt habe, seien elf der dort befindlichen und vom Kläger beantragten Streuobstbäume aufgrund ihrer Lage außerhalb des Antragspolygons nicht förderfähig.
64
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 sei darauf hingewiesen worden, dass die Koordinaten der Bäume über die Feldstückskarte in iBALIS auch durch den Kläger selbst abgelesen werden könnten. Dies treffe insbesondere für die vom Kläger ab dem Förderjahr 2023 digitalisierten Bäume zu. Durch das Bewegen des Mauscursors auf die digitalisierten Punkte (jeder Punkt markiere einen beantragten Streuobstbaum) könnten die Koordinaten unten links abgelesen werden. Die Geodaten der Messungen der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 sei hingegen nicht über die Feldstückskarte in iBALIS einsehbar. Wie bereits erläutert, habe im Jahr 2022 eine Systemumstellung stattgefunden. Die bisher im System gespeicherten Daten seien teilweise in das neue System übertragen worden. Dies gelte auch für die Geodaten der Messungen vom 22. Juni 2022. Der Zugriff auf diese alten Daten sei daher nicht ohne weiteres möglich und erfordere einen entsprechend zeitlich und technischen Aufwand.
65
Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger einen durch die Nachkontrolle als förderfähig anerkannten Streuobstbaum nun selbst als nicht förderfähig bezeichne. Dies sei umso verwunderlicher, als das eben dieser Baum – wie auch in der Luftbildaufnahme aus dem Förderjahr 2023 zu sehen sei – vom Kläger in den Jahren 2023, 2024 und 2025 als Streuobstbaum im Rahmen der Maßnahme B 57 bzw. K 78 beantragt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen Förderantrag diesbezüglich natürlich ändern und die Rücknahme seiner Beantragung eben dieses Baumes erklären könne. Zutreffend sei, dass sich der betreffende Streuobstbaum an der nordwestlichen Längsseite des FS Nr. 6 unmittelbar auf der Grenze zum benachbarten Feldstück befinde. Die Messwerte dieses Baumes hätten jedoch ausgelesen werden können. Der Streuobstbaum befinde sich auf der Feldstücksgrenze. Zugunsten des Klägers sei die Förderfähigkeit des Baumes daher anerkannt worden. Der Kläger könne weiterhin die Messungen und Prüfergebnisse der Nachkontrolle nicht erschüttern. Die klägerseits übersandten Lichtbilder zeigten letztlich nur die durch die vom Kläger selbst aufgestellten mobilen Weidezaun erzeugte Bewirtschaftungsgrenze. Sie ließen auch weder Rückschlüsse auf den Verlauf des maßgeblichen Antragspolygons noch auf den genauen Standort der Streuobstbäume zu.
66
Ebenso wenig könnte den Ausführungen des Klägers zum FS Nr. 52 gefolgt werden. In der Rücksprache mit den bei der Nachkontrolle anwesenden Prüfern werde nochmals betont, dass sämtliche auf der Fläche befindlichen Streuobstbäume vermessen worden seien. Nicht vermessen worden seien sonstige Laub-, Nadelbäume oder Sträucher. Auf der vom Kläger angesprochenen Teilfläche des FS Nr. 52 seien keine Bäume vermessen worden, da es sich dabei nicht um Streuobstbäume gehandelt habe. Während der Nachkontrolle sei auf die ab dem Förderjahr 2020 geänderte Feldstücksgrenze eingegangen worden. Da Gegenstand der Nachkontrolle die ursprüngliche VOK-Feststellungen aus 2019 gewesen seien, seien folglich auch die Feldstücksgrenzen des Antragspolygons aus 2019 für die Kontrolle maßgeblich gewesen.
67
3. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 überreichte die Beklagtenvertreterin eine Zusammenstellung vom 1. Juli 2025 zu den einzelnen streitgegenständlichen Feldstücken bezüglich des Verfahrens W 8 K 23.1770 auf Seite 1 bis 6. Darauf wird im Einzelnen Bezug genommen.
68
In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 beantragte der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass alle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle aufgeführten Bäume falsch eingezeichnet seien, die Beiziehung der einzelnen georeferenzierten Messdaten. Das Gericht lehnte den Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag ab.
69
Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag betreffend alle fünf Richter, die an der Ablehnung seines Beweisantrags mitgewirkt hatten.
70
Das Ablehnungsgesuch wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. August 2025 zurück.
71
In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 beantragte der Kläger erneut die Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten inklusive der jeweils einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler zu jedem der bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 geprüften Streuobstbäume, einschließlich der vor Ort gemessenen Bäume, die in der Dokumentation vom 3. August 2022 nicht enthalten seien. Enthalten sein solle die Seriennummer des Geräts, die genaue Type und die Validierung anhand der EU-Vorgaben. Das Gericht lehnte den Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag ab und, weil kein einziger Beleg für einen Messfehler im Rahmen der Nachkontrolle vorgelegt worden sei.
72
Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag betreffend den Vorsitzenden, den die Kammer auch mit Verweis auf den vorhergehenden Befangenheitsantrag und den betreffenden Beschluss als unzulässig ablehnte. Der Befangenheitsantrag sei rechtsmissbräuchlich, weil ein Befangenheitsantrag nicht dazu diene, einen vermeintlich zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag nochmals zu überprüfen.
73
Das Gericht erließ einen Beweisbeschluss mit Bezug auf das FS Nr. 104 dahingehend, den Eigentümer und Verpächter als Zeugen einzuvernehmen zur Tatsache, dass der Kläger das betreffende Grundstück in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 gepachtet und bewirtschaftet (als Wiese genutzt) hat.
74
In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2026 vernahm das Gericht den Verpächter des FS Nr. 104 als Zeugen zu dessen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger in den Jahren 2018 und 2019. Einen Beweisantrag des Klägers zur Umwandlung des Codes NC 822 in den Code NC 958 und zur Beweiserhebung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hutung auf dem betreffenden Feldstücken lehnte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ab, da der Kläger eine Hutung nicht beantragt hatte.
75
Der Kläger beantragte im Verfahren W 8 K 23.1770:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wie beantragt weitere 2.016,13 EUR AGZ bzw. AUM für das Förderjahr 2019 zu gewähren. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt an der Saale vom 3. Dezember 2019 und vom 25. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. November 2023 werden aufgehoben, soweit sie dem vorherigen Ausspruch entgegenstehen;
hilfsweise über die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
76
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
77
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten einschließlich die der Verfahren W 8 K 23.1769 und W 8 K 24.128 und sowie W 8 K 21.735 samt der ebenfalls beigezogenen Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahrens 6 ZB 23.1430 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

78
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
79
Vorab merkt das Gericht an, dass es in der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen regulären Kammerbesetzung entscheiden konnte, weil die Kammermitglieder bzw. insbesondere der Vorsitzende nicht befangen waren und sind. Dazu wird auf den Beschluss der Ersatzkammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. August 2025 und die dortige Begründung verwiesen, mit dem es das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18. August 2025 zur Befangenheit ist nicht noch einmal zu überprüfen. Vielmehr ist dieser Beschluss wirksam und unanfechtbar. Ein zweiter Befangenheitsantrag gegenüber den Vorsitzenden konnte als unzulässig, weil missbräuchlich, abgelehnt werden, weil der Befangenheitsantrag in der Sache dieselbe Begründung zum Gegenstand hatte wie der vorherige (zurückgewiesene) Befangenheitsantrag und ein Befangenheitsantrag nicht dazu dient, einen abgelehnten Beweisantrag oder einen bereits zurückgewiesenen Befangenheitsantrag nochmals zu überprüfen und das Verfahren unnötig zu verzögern.
80
Die Klage ist zulässig.
81
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch begehrten Förderung statthaft und zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Bescheidskosten (Nr. 5 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
82
Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er die streitgegenständlichen Bescheide nicht angreift, soweit sie zu seinen Gunsten sind.
83
Die Klage ist unbegründet.
84
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Förderung.
85
Dass die Voraussetzungen für die Kürzungen in Höhe 2.016,13 EUR sowie für die Bescheidskosten in Höhe von 303,45 EUR vorliegen, hat der Beklagte, insbesondere in seinem Widerspruchsbescheid (siehe Nr. I. S. 4 ff. dieses Urteils im Tatbestand), auf den Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie in der im Tatbestand referierten Klageerwiderung des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 22. Januar 2024, 6. Mai 2025, 23. Juni 2025, 10. September 2025 und 26. September 2025 (siehe Nr. II. 2. des Tatbestandes) sowie in den drei mündlichen Verhandlungsterminen (siehe Protokolle) nachvollziehbar und in sich schlüssig vertiefend erläutert.
86
Weiter wird auf die beiden Urteile vom heutigen Tag (9.3.2026) in den parallelen Verfahren W 8 K 23.1769 und W 8 K 24.128 Bezug genommen, die gleichzeitig verhandelt wurden und in den der Kläger zum größten Teil gleichlautende und übergreifende Argumente sowohl schriftlich als auch mündlich vorgebracht hat.
87
Des Weiteren verweist das Gericht auf sein Urteil vom 17. April 2023 sowie auf den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2023, die sich (teilweise) mit der gleichen bzw. einer ähnlichen Problematik befasst haben, weil sie denselben Kläger und zu einem großen Teil auch dieselben Feldstücke zum Gegenstand hatten (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris).
88
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
89
Streitig waren im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten und deren rechtlichen Bewertung, nicht jedoch die einzelnen Rechtsgrundlagen für die erfolgten Kürzungen als solche.
90
Zutreffend hat der Beklagte die für die streitgegenständlichen Jahre einschlägigen rechtlichen Grundlagen zugrunde gelegt. So gilt etwa die VO (EU) 1306/2013 gemäß Art. 104 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2021/2116 weiter für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Hierzu zählen die beantragte Ausgleichszulage, die auf der Richtlinie zur Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ-Richtlinie) gemäß VO (EU) 1305/2013 beruht (BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 11), sowie die beantragten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Gemeinsamen Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern (AUM-Richtlinie). Für Mehrfachanträge bis zum Jahr 2022 bleibt weiterhin die VO (EU) 1306/2013 anwendbar (vgl. NdsOVG, B.v. 5.12.2023 – 10 LC 13/23 – juris Rn. 44; VG Braunschweig, U.v. 3.12.2024 – 8 A 472/24 – juris Rn. 25 m.w.N.). Weiterhin ist die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 für vor dem 1. Januar 2023 gestellten Beihilfeanträge gemäß Art. 13 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 anwendbar (siehe zum Ganzen auch EuGH, U.v. 23.10.2025 – C-267/24 – juris Rn. 3, 14 und 88 bzw. – C-466/24 – juris Rn. 3, 12, 19 und 49; VG Würzburg, U. v. 24.03.2025 – W 8 K 23.1753 – juris Rn. 58; VG Regensburg, U.v. 5.11.2025 – RN 11 K 23.1613 – juris Rn. 32). Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/2115, die jedoch im Wesentlichen keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht hat (Dannecker/Bülte in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2015, 2. Kapitel Rn. 251).
91
Soweit keine substanziierten Einwände erfolgen, ist – allgemein (vor allem bei Normen, Satzungen) – eine „ungefragte Fehlersuche“ auch in Anbetracht des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht geboten, sofern sich diese nicht konkret aufdrängt (OVG NW, U.v. 28.5.2024 – 15 A 155/21 – juris Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, B.v 4.10.2006 – 4 BN 26/06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 26.2.2024 – 23 N 20.1124 – juris Rn. 162).
92
Zudem ist festzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren beweisbelastet ist, dass er die die Voraussetzung der von ihm begehrten Subventionen (Förderkriterien) erfüllt. Insoweit ist die Konstellation anders als etwa im Verfahren W 8 K 21.735, bei dem es um die Rückforderung von Subventionen ging. Denn soweit eine dem Verfahrensbeteiligten günstige Tatsache nicht erwiesen ist, geht dies dann zu dessen Lasten (ThürOVG, U.v. 10.1.2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 152). Siehe auch VG Würzburg, U.v. 27.1.2025 – W 8 K 24.609 – juris Rn. 75/76:
„Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie auch der Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger. Denn dem Antragsteller und Betriebsinhaber trifft die Beweislast für die Beihilfefähigkeit sowie für die in seinem Antrag angegebene Größe der Antragsflächen. Diese Beweislastverteilung greift zwar erst, wenn der Sachverhalt durch die Behörde unter Anwendung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers nach § 31 InVeKoSV nicht vollständig ermittelt werden kann. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber substantiiert darzulegen, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Wertungen die Beihilfefähigkeit einer Fläche ganz oder teilweise nicht anerkannt werden kann (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 18 Rn. 26).
Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Betriebsinhaber, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen und zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit der Fläche herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt er längere Zeit verstreichen oder verändert er – wie hier – nachträglich den Zustand der Fläche, sodass sich nunmehr der damalige Zustand der Fläche nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (vgl. VG Saarl, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39).“
93
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die ausführlichen und plausiblen Feststellungen im Widerspruchsbescheid durchgreifend in Zweifel zu ziehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 32).
94
Allein der Vortrag bzw. die theoretische Möglichkeit, dass die Tatsachen anders sein könnten, genügt nicht (vgl. OVG NW, B.v. 1.10.2025 – 21 A 757/23 – juris Rn. 15).
95
Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht zudem weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind (VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 48).
96
Maßgeblich sind die Angaben des Antragstellers/Betriebsinhabers, die sachlich richtig sein müssen, bzgl. korrekter Identifizierung und Grenzen sowie auch beantragter Nutzung. Denn das Erfordernis der sachlichen Richtigkeit der Angaben in Bezug auf die Kriterien der Beihilfefähigkeit betrifft alle für die Feststellung dieser Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen und umfasst insbesondere sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen durch ihn (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24, insbesondere Rn. 79. ff, 81, 87).
97
Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Beklagten zu den Feldstücken (FS) Nrn. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die VOK-Feststellungen zu den FS Nr. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 (bezüglich der Flächenabweichungen sowie der Verstöße gegen Förderbedingungen bei der Maßnahme B 57) waren bereits Gegenstand des Verfahrens W 8 21.735 (VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris). Im betreffenden Berufungszulassungsverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris) bestätigt, dass keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg bestehen, und zwar explizit: „Der Zulassungsantrag hält den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seine Richtigkeit begründet und weitere Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.“
98
Gleichwohl beruft sich der Kläger ausdrücklich auf sein betreffendes Vorbringen im Zulassungsverfahren. Er macht weiter insbesondere geltend, dass die genauen georeferenzierten Messdaten immer noch fehlten. Denn die genauen georeferenzierten Messdaten seien bezüglich B 57 Streuobst auch im vorliegenden Verfahren relevant. Der Widerspruchsbescheid nehme auf die Nachbesichtigung vom 22. Juni 2022 Bezug.
99
Laut Beklagtem seien indes die Feststellungen des Prüfdienstes im gerichtlichen Verfahren umfassend gewürdigt und als zutreffend bestätigt worden. Diese rechtskräftige Würdigung entfalte eine starke Indizwirkung für die zugrunde liegende Entscheidung, die sich auf dieselben Umstände stütze. Eine erneute und vollständige Prüfung identischer Sachverhalte bei unveränderten Gegebenheiten wäre mit dem Prinzip der Verwaltungsökonomie unvereinbar. Nachdem keine substantielle Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich sei, hätten die Prüffeststellungen für die förderrechtliche Entscheidung vollumfänglich herangezogen werden können.
100
Der Kläger verwies wie auch die Beklagtenseite im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen samt Fotos in den früheren Verfahren beim VG Würzburg und beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, welches dort seitens der Gerichte jeweils schon umfassend gewürdigt wurde, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann (siehe zu FS Nr. 36 VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 91 ff, 100 ff. zur fehlenden Förderfähigkeit der Fläche mangels Dauergrünlandeigenschaft und Verwertbarkeit der fachbehördlichen Aussagen sowie Rn. 136 zu daraus folgenden Auswirkungen auf die Bäume bei B 57; BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 16 „nichts Stichhaltiges“ sowie OS und Rn. 17 keine grünlandtypischen Pflanzen). Zu FS Nr. 47 ist dort zum Vorbringen des Klägers, dass er die Fläche mit seinen Schafen beweidet und das Forstamt die Waldeigenschaft verneint habe, ausgeführt, dass grünlandtypischen Pflanzen, Gras und Grünfutterpflanzen nicht vorherrschend sind, dass die Fläche verbuscht ist und dass die Verneinung von Wald nicht automatisch zum Schluss führt, dass es sich um eine landwirtschaftlich genutzte und förderfähige Fläche handelt (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 109 ff., 114 ff., 120, 124 zur fehlenden Förderfähigkeit der Fläche wegen Verbuschung mit Bezug auf Lichtbilder und Luftbilder sowie zu den Feldstücksgrenzen; BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris OS und Rn. 18). Gleiches gilt zu FS Nr. 62 und FS Nr. 70 (siehe dazu VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 109 ff, 114 ff., 120 ff., 125, 129; BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris OS und Rn. 18).
101
Zu FS Nr. 52 hat der Kläger vorgebracht, im „Gutachten“ vom 3. August 2022 (= Übermittlungsschreiben an Kläger zur Kontrolle am 22.6.2022) würden nicht alle Bäume aufgeführt, die vor Ort vermessen worden seien. Speziell beim FS 52 habe es Streitgespräche im Hinblick auf viele Bäume gegeben. Er verweise auf den von ihm angebrachten Kreis in der beigefügten Luftbildaufnahme (siehe Schreiben vom 18.9.2025). Laut der plausiblen Darlegung der Beklagtenseite erfolgte bei FS 52 die Aberkennung der Bäume wegen fehlender Stammhöhe oder zu geringem Kronendurchmesser oder weil Bäume nicht vorgefunden wurden. Bei den FS Nr. 30 und Nr. 92 gilt entsprechendes. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. September 2025 noch angemerkt, dass lediglich die auf der Fläche befindlichen Streuobstbäume vermessen worden seien, nicht jedoch sonstige Laub-, Nadelbäume oder Sträucher innerhalb der Feldgrenzen des Antragspolygons.
102
Auch FS Nr. 6 und die behördlichen Feststellungen zu den dortigen Bäumen waren – ebenso wie FS Nr. 30 und FS Nr. 52 – schon Gegenstand der früheren Verhandlung (siehe schon VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 91 ff, 102, 109 ff., 119, 142 ff. zur Fördervoraussetzungen und Verwertbarkeit von fachbehördlichen Feststellungen und den Einsatz genormter GPS-Geräte sowie BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 20 f. 29, 30 ff.). Soweit der Kläger vorliegend nun auf die fehlenden georeferenzierten Messdaten verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, insbesondere keine abweichende Beurteilung im Vergleich zu den früheren gerichtlichen Entscheidungen.
103
Soweit der Kläger die Feststellungen der Kontrollen des Beklagten, insbesondere der Vor-Ort-Kontrollen, bemängelt, kann der Kläger letztlich nicht durchdringen. Ohne Erfolg bleibt insbesondere der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2022 die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Denn der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden (VG Minden, U.v. 7.9.2023 – 10 K 3942/21 – juris Rn. 29 ff.).
104
Soweit der Kläger behauptet, für die von ihm beantragten Flächen lägen die Fördervoraussetzungen vor, der Beklagte habe die Flächen und Bäume fehlerhaft gemessen, ohne den Ausführungen der Beklagten inhaltlich etwas entgegenzusetzen, genügt er seinen ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungs- und Vortragslasten nicht. Vielmehr bedarf es seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substanziierten Darlegung, die einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Behörde aufzeigt (vgl. ThürOVG, B.v. 5.7.2021 – 3 ZKO 280/16 – juris Rn. 18). Dem Kläger oblag es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Denn bestehen seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen (VG Arnsberg, U.v. 5.2.2019 – 3 K 4895/16 – juris Rn. 60, wonach die Dokumentation des Landwirts gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 8.6.2019 – 1 A 15/16 – juris Rn. 29; VG Saarland, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Daran fehlt es hier (VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 31).
105
Der Beklagte ist dem Einwand des Klägers, dass die genauen georeferenzierten Messdaten fehlten entgegengetreten und erklärt, die Feststellungen des Prüfdienstes vom 22. Juni 2022 seien im gerichtlichen Verfahren bereits umfassend gewürdigt und als zutreffend bestätigt worden. Diese rechtskräftige Würdigung entfalte eine starke Indizwirkung für die zugrunde liegende Entscheidung, die sich auf dieselben Umstände stütze. Eine erneute und vollständige Prüfung identischer Sachverhalte bei unveränderten Gegebenheiten wäre mit dem Prinzip der Verwaltungsökonomie unvereinbar. Nachdem keine substanzielle Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich sei, hätten die Prüffeststellungen für die förderrechtliche Entscheidung vollumfänglich herangezogen werden können.
106
Vor diesem Hintergrund war auch keine weitere Beweiserhebung erforderlich. Das Gericht hat zutreffend die beiden diesbezüglichen Beweisanträge, mit denen der Kläger eine Auflistung der georeferenzierten Messdaten inklusive der jeweils einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler und einschließlich der Seriennummer des Geräts, der genaue Type und der Validierung, für alle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2022 aufgeführten Bäume, weil diese falsch eingezeichnet seien, in den Terminen am 7. Juli 2025 und 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt. Das Gericht hatte die Beweisanträge jeweils als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt, weil der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keinen konkreten Anhaltspunkt, geschweige denn Belege vorgelegt hat, dass auch nur ein einziger Baum falsch aufgenommen worden sein könnte und tatsächlich an anderer Stelle stehe bzw. dass die Validierung fehlerhaft erfolgt sei. Der Kläger hat auch nicht erklärt, für was er die Daten brauche und was er damit machen wolle.
107
Der Beklagtenvertreter hatte in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 zuvor plausibel erklärt, dass mit dem betreffenden Gerät jeweils fünf Punkte gemessen und der Mittelwert genommen worden und abgespeichert sei. Eine Abspeicherung sei nur möglich gewesen, wenn der Empfang der Signale grün angezeigt worden sei; bei grau oder rot sei keine Abspeicherung möglich gewesen. Die Abweichung sei mit Sicherheit unter 1 m gewesen. Die Parameter seien fest voreingestellt gewesen. Die Messungen seien bayernweit so erfolgt. Die Geräte und Messungen seien auch nach den EU-Vorgaben validiert worden.
108
Der Kläger hat hingegen nur abstrakt die Vorlage einer Dokumentation mit einer Auflistung der georeferenzierten Daten verlangt, weil das bei einem Gutachten grundsätzlich erforderlich sei. Selbst auf Vorlage der GPS-Daten zu einem Baum (siehe S. 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.9.2025) erfolgten durch den Kläger keine substanziierten Einwände, die die Feststellungen infrage stellen könnten. Des Weiteren hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 ein Messgerät dabei, ohne dass er vorgetragen hätte, dass er damit Baumstandorte überprüft und Fehler festgestellt hätte. Nach alledem bleibt es dabei, dass die betreffenden Beweisanträge ins Blaue hinein gestellt wurden, sodass ihnen nicht nachzugehen war.
109
Soweit der Kläger unter Vorlage aktueller Fotos zu FS Nr. 6 vorgebracht hat, ein anerkannter Baum stünde entgegen dem „Gutachten“ vom 3.8.2022 (die Dokumentation zur Vor-Ort-Kontrolle) nicht (!) auf seinem Grundstück, ist dem die Beklagtenseite im Schriftsatz des Beklagten vom 26.September 2025 überzeugend entgegengetreten. Sie hat zum einen auf das betreffende Vorbringen im Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen und zum anderen angemerkt, dass maßgeblich auf die vom Kläger konkret beantragte Fläche (Antragspolygon) und nicht auf die Flurstücksflächen bzw. Gemarkungsgrenzen abzustellen sei. Der betreffende Baum befinde sich unmittelbar auf der Grenze zum benachbarten Feldstück; zu Gunsten des Klägers sei die Förderfähigkeit des Baumes daher anerkannt worden.
110
Vor diesem Hintergrund drängte sich gesamtbetrachtet auch sonst keine weitere Beweiserhebung auf. Wie ausgeführt ist der Kläger grundsätzlich beweisbelastet. Selbst wenn die von der Beklagtenseite verwendeten Messgeräte eine gewisse Streubreite hatten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit nichts Stichhaltiges substantiiert vorgebracht oder sonst ersichtlich ist, dass eine einzelne Messung gleichwohl fehlerhaft sei. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger darauf verweist, dass seine Obstbäume teilweise in Gegenden mit undefinierten Grenzverläufen stünden. Die gestrichelt eingezeichneten Flurstückgrenzen seien vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht amtlich festgestellt.
111
Denn der Antragsteller/Betriebsinhaber ist für die sachliche Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Dies gilt auch bzgl. korrekter Identifizierung und Grenzen der beantragten Feldstücke (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24, insbesondere Rn. 79 ff., 82 ff., 87). Dabei ist vom konkret beantragten Antragspolygon auszugehen, welches mit der Grundstücks- oder Feldstücksgrenze übereinstimmen kann, aber nicht muss, wie die Beklagtenseite zutreffend ausgeführt hat (siehe Schriftsatz vom 26.9.2025, vgl. auch Protokoll vom 12.1.2026).
112
Das Vorbringen des Klägers zu dem FS Nr. 90 rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn Dauergrünland bzw. Dauerkultur erfordern – wie die Beklagtenseite zutreffend ausgeführt hat -bestimmte Voraussetzungen; vorhandener Aufwuchs und fehlende Beweidungsspuren stehen eine Anerkennung als förderfähig entgegen (siehe ausführlich auch Schreiben der FüAk vom 10.9.2025 mit Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die betreffende Rechtsprechung). Die fehlende landwirtschaftliche Nutzung sei danach aufgrund des Bewuchses (Verunkrautung) auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar. Voraussetzung für eine Anerkennung sei eine entsprechende effektive Nutzung, wobei das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegensteht wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Bei einer Weidenutzung sei ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession gehe, in seiner Wirkung einer Mahd entspreche. Maßgeblich sei nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist. Eine effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche setze einen Weidedruck voraus, mit dem eine Verbuschung vermieden und der Aufwuchs von Gehölzpflanzen verhindert werde. Andernfalls handele sich um eine förderschädliche Unternutzung. Danach genüge – anders als etwa der Kläger meint – nicht allein, dass die betreffende Fläche tatsächlich zur Beweidung von Vieh genutzt wird. Die Beihilfefähigkeit knüpfe nicht an eine Nutzung als Weide- oder Futterfläche, sondern an die Nutzung der Fläche zum Anbau von Gras oder anderen grünen Futterpflanzen. Es reiche nicht, dass Büsche und Sträucher möglicherweise von Rindern oder Schafen gefressen würden; dadurch würden diese nicht grünlandtypisch (siehe auch BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris OS und Rn. 17/18).
113
Wie schon erwähnt kann grundsätzlich von den fachlichen Feststellungen und Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Fachbehörde ausgegangen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 26.2.2024 – W 8 K 22.1010 – unveröff. UA S. 44 f.; ebenso U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 49).
114
Diese wurden durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Denn es können zwar dort (auf förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen) auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Der Einstufung als „Dauergrünland“ steht jedoch entgegen, wenn die dafür typische landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt oder ganz ausgeschlossen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v 11.11.2021 – OVG 3 B 55/20 – EA S. 8 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 29). Dies ist der Fall, wenn die Flächen mit nicht beweidungsfähigen Arten bewachsen sind oder aus anderen Gründen nicht beweidet werden könne (vgl. VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 23 ff.).
115
Ein Vorherrschen ist gegeben, wenn Gras bzw. andere Grünfutterpflanzen auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle mehr als 50% der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Verbuschte (Teil-)Flächen sind nicht förderfähig, da diese nicht im maßgeblichen Umfang dem Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen dienen, wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einer vorausgehenden Klage des Klägers mit insoweit vergleichbarer Argumentation des Klägers ausgeführt und das Vorbringen des Klägers als nicht stichhaltig bezeichnet hat (siehe BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 16, 17 und 18 unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung).
116
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs verweist (EuGH, U.v. 15.5.2019 – C-341/17 – juris), wonach nicht die Art der Vegetation zähle, sondern, ob auf der Fläche eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinde, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung, wie schon in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Denn auch ein auf die Ziele der VO (EG) Nr. 1698/2005 gestütztes weites Verständnis von „Dauergrünland“, welches maßgeblich an die effektive landwirtschaftliche Nutzung anknüpft, bedeutet nicht, dass das in Anhang II unter II. „FLÄCHEN“, Ziffer 2.03. Satz 1 VO (EG) Nr. 1200/2009 verankerte Vegetationskriterium obsolet wird. Vielmehr begründet dieses eine gesetzliche Vermutung in dem Sinne, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren Vegetation ausschließlich aus Grünpflanzen besteht, ohne weiteres als „Dauergrünland“ eingestuft werden kann. Dagegen bedarf es im Fall von Mischflächen bzw. ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (so ThürOVG, U.v. 10.1.2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 77; mit Verweis auf: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 5.12.2018 – C 341/17 – juris Rn. 69 im Regelungszusammenhang „Betriebsprämie“).
117
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ausdrücklich entschieden, dass die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland eine entsprechende effektive Nutzung voraussetzt. Das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen (BVerwG, U.v. 30.3 2021 – 3 C 7/20 – juris Rn. 27 ff.). Unbeschadet des Umstandes, dass – wie auch vorliegend – mit der Hütehaltung von Schafen eine herkömmliche landwirtschaftliche Tätigkeit in Rede steht und Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, nicht förderfähig sind (Förderrichtlinie 5.4.1), markiert diese zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand national bestimmte Mindesttätigkeit in ihrer Wirkung einen Standard, der als Referenz für das Ergebnis einer extensiven und damit noch effektiven landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen ist. Ein Vegetationsbild, aufgrund dessen von einer mehrjährigen ungehinderten Sukzession verholzender Pflanzen auszugehen ist, ist damit nicht zu vereinbaren; es zeigt, dass die Fläche nicht hinreichend genutzt worden ist. Zwar gilt § 4 Abs. 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung nur für Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden. Mit Blick darauf, dass die Mitgliedstaaten das Vordringen unerwünschter Vegetation allgemein zu vermeiden haben (Art. 6, Anhang III VO <EG> Nr. 73/2009), die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung einer Verbuschung aber nur für aus der Erzeugung genommene Flächen gesehen wurde, lässt sich jedoch nur die Annahme folgern, eine Nutzung der Flächen zur Weidehaltung von Tieren sei insoweit mit der gleichen Wirkung verbunden. Analog diesem Maßstab setzt daher die hier erforderliche effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche einen Weidedruck voraus, der in seiner Wirkung auf die Vegetation und die Vermeidung einer Verbuschung diesen Erhaltungsmaßnahmen vergleichbar ist. Anderenfalls liegt eine Unternutzung vor mit der Folge, dass eine hiervon betroffene Fläche nicht förderfähig ist. Dem entspricht im Übrigen auch die Äquivalenz von Weidehaltung und Mahd als Nutzungsformen von Dauergrünland (vgl. 2.03 Anhang II VO <EG> Nr. 1200/2009). Zu beachten ist allerdings, dass Weidetiere selektiv fressen. Entsprechend lässt sich der Aufwuchs von verholzenden und sonstigen Nicht-Futterpflanzen nicht von vornherein ausschließen. Kommt es zu einem flächenhaft vorherrschenden Aufwuchs von Nicht-Futterpflanzen, so ist dem durch geeignete Mittel zu begegnen. Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.3 2021 – 3 C 7/20 – juris Rn. 32 zu einer Beweidung mit Schafen; mit Verweis auf EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 – C-341/17 P [ECLI:ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission – Rn. 64).
118
Nach Überzeugung des Gerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte an diese rechtlichen Vorgaben nicht gehalten hätte. Vielmehr hat er diese Vorgaben seinen Feststellungen und seiner Beurteilung explizit zugrunde gelegt.
119
Zu FS Nr. 104 hat der Beklagte vorgebracht, dass der Kläger das Nutzungsrecht sowie seine tatsächliche Nutzung nicht nachgewiesen habe. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
120
Zwar hat der Kläger einen nachträglich geschlossenen Pachtvertrag sowie ein Foto mit seinen Schafen auf dem betreffenden Feldstück vorgelegt und auf die Bestätigung durch die Berufsgenossenschaft hingewiesen. Jedoch hat der Beklagte auf die vom Verpächter/Eigentümer des Grundstücks gegenüber den Prüfern geäußerte Aussage verwiesen, dass der Kläger das betreffende Feldstück weder nutzen durfte, noch tatsächlich bewirtschaftet hat.
121
Der Beklagte ist der Argumentation des Klägers entgegengetreten und erklärte, dass das Nutzungsrecht gleichwohl nicht nachgewiesen sei (siehe Widerspruchsbescheid plus Klageerwiderungen vom 10. und 16.9.2025). Eine rückwirkende vertragliche Vereinbarung begründe kein Recht bzw. keine Außenwirkung für die Vergangenheit, wenn sie zum damals fraglichen Zeitpunkt faktisch nicht bestanden bzw. gegolten hätten. Das Vorbringen des Klägers stehe zudem im klaren Widerspruch zu den Äußerungen des Verpächters. Außerdem sei die tatsächliche Bewirtschaftung in keiner Form belegt. Jeglicher Nachweis über das Datum der Aufnahme fehle, sodass daraus weder der zeitliche Zusammenhang noch die behauptete Nutzung der Fläche durch die Schafe des Klägers gefolgert werden könnten. Für den Beweis der Beweidung sei das Foto ungeeignet.
122
Zum Nutzungsrecht kann schon auf die betreffenden allgemeinen Ausführungen des Gerichts wie im – bereits erwähnten – vorhergehenden Verfahren erfolgt, Bezug zugenommen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 133 – 135):
„Die Bewilligung der Maßnahme B57 bzgl. dem Feldstück Nr. 6 war hinsichtlich 11 Bäumen /0,11 ha rechtswidrig, da sie sich unstrittig außerhalb der Grenzen des Feldstückes und mithin nicht auf der förderfähigen Fläche des Feldstückes Nr. 6 befanden.
Eine Rechtmäßigkeit der Förderung für diese 11 Bäume/ die 0,11 ha Fläche ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Fläche und die Bäume nach klägerischem Vortrag aufgrund eines Irrtums darüber, wo die Grenze verlaufe, von ihm beweidet und gepflegt wurden, weshalb nach seiner Ansicht im Prinzip die Bedingungen der Förderungen durch ihn erfüllt worden seien.
Zunächst ist vorliegend eine Anpassung der Feldstückgrenze an die vom Kläger vorgetragene Bewirtschaftung aufgrund des klägerischen Irrtums über den Grenzverlauf nicht möglich, da für diese Fläche bereits ein Dritter gefördert wird und eine Doppelnutzung nicht förderfähig wäre, da gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b), Art. 32 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 1307/2013 eine Förderung nur für die landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, gewährt werden kann. Hierfür muss der Betriebsinhaber in der Lage sein, die Fläche mit hinreichender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen und die Fläche darf nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zuzuordnen sein. Damit soll verhindert werden, dass mehrere Landwirte eine Fläche für ihren Betrieb geltend machen (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – C-61/09 – juris Rn. 65 ff.). Soweit der Kläger vorträgt, er – und damit nicht der Dritte – habe die Fläche bewirtschaftet, fehlt es diesbezüglich jedoch am notwendigen Nutzungsrecht des Klägers. Ein solches ist notwendig, um eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit anzunehmen, da der Betriebsinhaber hierzu in der Lage sein muss, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – C-61/09 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 20.5.2014 – 10 LB 206/11 – BeckRS 2015, 5890). Ohne ein Nutzungsrecht könnte ihm die landwirtschaftliche Tätigkeit jederzeit untersagt werden. Eine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen ist zwar keine Voraussetzung; die Parteien können das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrundeliegende Rechtsverhältnis frei gestalten und auch eine unentgeltliche Überlassung der Fläche vereinbaren (vgl. EuGH, a.a.O.). Dass überhaupt eine Vereinbarung über die Nutzung der streitgegenständlichen Fläche getroffen war, ist jedoch weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen.“
123
Danach muss die betreffende Fläche schon zum Zeitpunkt der Antragstellung und Nutzung dem Betriebsinhaber unabhängig von einem Titel so zu Verfügung stehen, dass er sie nach Belieben tatsächlich nutzen kann. Auch wenn bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer – hier nicht vorliegenden – Rückforderung relevant sein kann, ob der Landwirt während des gesamten Nutzungszeitraums gutgläubig war (vgl. Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge vom 25.9.2025 – C-4343/24 insbesondere Rn. 38 ff. und 81 ff.; siehe auch Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24 insbesondere Rn. 85).
124
Eine eventuelle Gutgläubigkeit des Klägers, wie der Kläger in der Sache mit Bezug auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Eigentümer/Verpächter im Jahr 2018 über eine Beweidung des FS Nr. 104 mit seinen Schafen in den nächsten fünf Jahren geltend macht, kann letztlich dahinstehen, weil er seine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgeblichen Jahr 2019 nicht nachgewiesen hat. Vielmehr spricht nach der erfolgten Beweiserhebung alles dafür, dass im Jahr 2019 keine Bewirtschaftung FS Nr. 104 durch den Kläger stattgefunden hat.
125
Denn der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2026 einvernommene Eigentümer/Verpächter hat glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass der Kläger das FS Nr. 104 zwar im Jahr 2018, nicht aber im Jahr 2019 mit seinen Schafen beweidet hat. Gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht nicht der nachträgliche Einwand des Klägers, dass die Ehefrau des Zeugen beim landwirtschaftlichen Maschinenring arbeite, obwohl der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er habe keine Ahnung von der Landwirtschaft und dem Regelwerk. Denn selbst ein bestehender Bezug der Ehefrau des Zeugen zu Landwirtschaft bedeutet nicht, dass der Zeuge selbst „Ahnung“ gerade von den mit der landwirtschaftlichen Subventionen verbundenen Regeln haben muss. Im Übrigen vermittelte der Zeuge bei seiner Vernehmung einen glaubhaften Eindruck. Er zeigte insbesondere keinen Belastungseifer, sondern hielt sich sichtlich zurück, als es darum ging, zu Differenzen mit dem Kläger Stellung zu nehmen. Vielmehr äußerte er sich dazu erst auf wiederholte Nachfragen des Gerichts bzw. des Klägers selbst. Im Übrigen gab er auf einzelne Fragen noch an, wenn er sich nicht habe erinnern können. Zweifelsfrei räumte der Zeuge aber explizit ein, dass er gegenüber den landwirtschaftlichen Prüfern die Aussage getroffen habe, dass der Kläger das betreffende Feldstück nicht bewirtschaftet habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er auch gesagt habe, dass der Kläger dies nicht dürfe. Er, der Zeuge, sei über die Prüfer verärgert gewesen. Weiter gab er – zugunsten des Klägers – an, dass er mit diesem 2018 gesprochen und ihm erlaubt habe, die Schafe auf seinem Grundstück zu lassen, auch wegen seiner Kinder. Es habe eine mündliche Vereinbarung gegeben. 2018 hätten sie kommuniziert. Für ihn, den Zeugen, habe 2019 die Vereinbarung nicht mehr gegolten. Er erklärte, wenn es ihm nicht passe, dass die Schafe auf dem Feldstück seien, könne er das sagen und sich damit auch durchsetzen. Auch wenn es den Ärger mit den landwirtschaftlichen Prüfern nicht gegeben hätte, wäre es nicht weitergegangen. Die Schafe seien 2019 nicht da gewesen. Es habe schon vorher Ärger und Schwierigkeiten mit dem Kläger gegeben, als Stroh auf dem Weg gelegen habe, als ein Bock im Zaun gewesen sei und weil die Batterie des Zauns zu schwach gewesen sei. Weil zu wenig Gras auf der Wiese gewesen sei, hätten die Tiere rausgewollt. Er habe im Jahr 2020 den Pachtvertrag zähneknirschend geschlossen, damit Ruhe einkehre. Er sei davon ausgegangen, dass er dann seine Ruhe mit dem ganzen leidigen Thema mit den Schafen habe.
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Nach dieser Aussage bleibt ungeklärt, ob tatsächlich eine verbindliche Vereinbarung über die Bewirtschaftung des Feldstücks durch den Kläger für fünf Jahre geschlossen wurde oder ob nur der Kläger davon ausgegangen sei, während dem Zeugen dies so nicht bewusst gewesen sei.
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Abgesehen davon hat der Zeuge jedenfalls eindeutig und ohne Zweifel angegeben, dass der Kläger seine Schafe im Jahr 2019 nicht auf dem Feldstück gehabt hat. Der Kläger selbst hat dieser Aussage nicht widersprochen, sondern angegeben, die Fläche sei 2019 gemäht worden, er wisse aber nicht von wem. Der Zeuge hat auf Nachfrage des Klägers dazu nichts sagen können.
128
Nach alledem steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger das FS Nr. 104 im Jahr 2019 – entgegen seiner ursprünglichen Behauptung – nicht bewirtschaftet hat.
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An der sachlichen Richtigkeit der ursprünglich seitens des Klägers beantragten Flächen und Bäume bestehen nach alledem infolge der von der Beklagtenseite vorgenommenen und dokumentierten Kontrollen und Feststellungen – soweit streitgegenständlich – durchgreifende Zweifel, die der Kläger nicht ausräumen konnte.
130
Die vom Beklagten nach den festgestellten Flächen- und Baumabweichungen und Auflagenverstößen vorgenommenen Kürzungen und Sanktionierungen erfolgten rechtsfehlerfrei. Die Berechnungen der entsprechenden Beträge wurden nicht substanziiert bestritten. Hinsichtlich der Berechnungen wird auf die detaillierte Darstellung des Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die ergänzenden Erläuterungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.
131
Für den Bereich AUM wird in den Ausführungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Widerspruchsbescheid, hinreichend deutlich, dass er sich hinsichtlich der Kürzung und der Höhe der Verwaltungssanktion um eine Entscheidung handelt, die durch eine Sanktionsmatrix (Anlage 7 zu Nr. 6.7.2 der Gemeinsamen Richtlinie) für den Regelfall gesteuert wird, und dass hier kein Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelbewertung rechtfertigen würde. Ein Ermessensfehler zu Lasten des Klägers ist nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.563 – juris Rn. 32), ebenso wenig ein sonstiger Rechtsverstoß (VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 83 f.).
132
Eine Verböserung („reformatio in peius“) im Widerspruchsbescheid – wie hier unter Nr. 3 zu B 20 und B 57 – ist nach erfolgter Anhörung zulässig (VG Würzburg, U.v. 26.2.2024 – W 8 K 22.1010 – unveröff. UA S. 54; U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 85). Siehe dazu näher Nr. 3 sowie S. 9/10 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides (siehe S. 4 und 8/9 in diesem Urteil). Darauf wird Bezug genommen. Der Kläger hat dazu nichts weiter vorgebracht.
133
Die Kürzung oder Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 13 mit Bezug auf EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.).
134
Abschließend wird angemerkt, dass die vom Kläger wiederholt monierte angebliche unzureichende oder falsche Beratung seitens der landwirtschaftlichen Vertreter des Beklagten – selbst wenn sie vorläge, was aus Sicht des Gerichts aber nicht feststeht – im Ergebnis nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern würde. Denn selbst eine unzureichende Information oder Beratung durch den Beklagten würde nicht dazu führen, dass der Kläger seine Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Fördervoraussetzungen gleichwohl durchsetzen könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn 19; OVG NW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18; jeweils mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – juris Rn. 36). Vielmehr wäre der Kläger insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den er vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste. Allerdings könnte eine Schadensersatzklage nicht eine nachträgliche Gewährung der Förderung bewirken (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 78; U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 m.w.N.). Denn grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche infolge unrichtiger behördlicher Informationen aus europarechtlicher Sicht möglich (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 31 ff.). Allerdings kann eine Schadensersatzklage weder zur (nachträglichen) Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EU) 1307/2013 noch zur Gewährung von Zahlungen nach dieser Verordnung führen (VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 mit Bezug auf Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 39).
135
Nach alledem ist die Ablehnung der begehrten weitergehenden Förderung rechtlich nicht zu beanstanden.
136
Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid mit Kostentragung durch den Kläger ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
137
Die vom Kläger mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen von Personen der Beklagten nicht angeordnet und die Anwesenheit aller Personen auch nicht notwendig gewesen sei, monierten Reisekosten zu den drei Verhandlungsterminen seitens des Beklagten sind nicht streitgegenständlich, sondern gegebenenfalls in einem nachfolgenden kostenrechtlichen Verfahren betreffend die Höhe der geltend gemachten Auslagen zu überprüfen.
138
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
139
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
140
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.