Titel:
Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen fehlender Fördervoraussetzungen
Normenketten:
VO (EU) Nr. 640/2014
VwGO § 86 Abs. 1
VO (EU) 1307/2013 Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 2 lit. a
Leitsätze:
1. Soweit keine substanziierten Einwände erfolgen, ist – allgemein (vor allem bei Normen, Satzungen) – eine „ungefragte Fehlersuche“ auch in Anbetracht des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht geboten, sofern sich diese nicht konkret aufdrängt. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Kläger trägt die Beweislast dafür, dass er die Voraussetzungen für die von ihm begehrten Subventionen (Förderkriterien) erfüllt. Soweit eine dem Verfahrensbeteiligten günstige Tatsache nicht erwiesen ist, geht dies zu dessen Lasten. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht zudem weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind. (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken. Vielmehr wäre der Kläger insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den er vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste, wobei allerdings eine Schadensersatzklage nicht eine nachträgliche Gewährung der Förderung bewirken könnte. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich kann von den fachlichen Feststellungen und Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Fachbehörde ausgegangen werden. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)
6. Auf förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen können auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Einer Einstufung als „Dauergrünland“ steht jedoch entgegen, wenn die dafür typische landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt oder ganz ausgeschlossen wird, was der Fall ist, wenn die Flächen mit nicht beweidungsfähigen Arten bewachsen sind oder aus anderen Gründen nicht beweidet werden können. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
7. Es besteht eine gesetzliche Vermutung in dem Sinne, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren Vegetation ausschließlich aus Grünpflanzen besteht, ohne weiteres als „Dauergrünland“ eingestuft werden kann. Dagegen bedarf es im Fall von Mischflächen bzw. ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss. (Rn. 97-98) (redaktioneller Leitsatz)
8. Fördervoraussetzung für eine landwirtschaftliche Fläche ist, dass der Betriebsinhaber in der Lage sein muss, die Fläche mit hinreichender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen und die Fläche nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zuzuordnen sein darf. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, im Rahmen des Bayerischen, Kulturlandschaftsprogramms, KULAP –, Ausgleichszulage, Vor-Ort-Kontrollen, Flächenabweichungen, Baumabweichungen, beantragte Nutzungen nicht eingehalten, Verstöße gegen Förderbedingungen, streitige tatsächliche Feststellungen, abgelehnte Beweisanträge, strittiges Nutzungsrecht und strittige tatsächliche Nutzung, Kürzung, landwirtschaftliche Subventionen, Fördervoraussetzungen, Beweislast, Dauergrünland, Subventionskürzung, Verstöße, Fördermittelkürzung, Fördermittel, förderfähige Flächen, Mischflächen, Amtshaftungsanspruch, Beratungspflicht, Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichszulagen, Verwaltungspraxis, Vor-Ort-Kontrolle, Nutzungsrecht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen Kürzungen von landwirtschaftlichen Subventionen betreffend Agrarumweltmaßnahmen (AUM) für 2020 und 2021 sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) für das Jahr 2020.
2
Mit verschiedenen Grundanträgen beantragte der Kläger für diverse Feldstücke die KULAP-Maßnahmen B 57 – Streuobst sowie Maßnahmen B 19 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser –, die bewilligt wurden. Mit Mehrfachanträgen vom 14. Mai 2020 sowie vom 17. Mai 2020 beantragte der Kläger die Auszahlung der betreffenden Maßnahmen bzw. der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten. Im Einzelnen wird auf die Behördenakten sowie die Darstellungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
3
Bei einer Inaugenscheinnahme zur Verwaltungskontrolle (VWK) erfolgten Feststellungen zu Flächen- und Baumabweichungen sowie zur Belegung von Flächen mit einer Beweidungsmaßnahme nach der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie (LNPR). In der Folge wurden im Förderjahr 2020 die Zuwendungen gekürzt und sanktioniert ausbezahlt, und zwar: Im Bereich der AUM wurden mit Auszahlungsmitteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... an der Saale vom 10. Dezember 2020 Abweichungen von 0,20 ha bei der Maßnahme B 19 sowie von 185 Bäumen bei der Maßnahme B 57 berücksichtigt. Entsprechend erfolgte die Sanktionierung, so dass nur ein gekürzter Betrag in Höhe von 2.431,10 EUR ausbezahlt wurde. Im Bereich AGZ wurden mit Bescheid des AELF ... an der Saale vom 27. November 2020 Abweichungen von 1,81 ha (Bewirtschaftungssystem Standard), 0,07 ha (Übergangszahlung Hauptfutter) bzw. 0,12 ha (Übergangszahlung Sonstige) berücksichtigt und entsprechend sanktioniert und ein Betrag in Höhe von insgesamt 409,94 EUR gewährt. Gegen die beiden Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2021 bzw. 9. März 2021 Widerspruch ein und verwies darauf, dass von ihm gestellte Fragen zu den Abweichungen bei den AGZ sowie die Kürzungen der Maßnahmen B 19 und B 57 nicht vollständig beantwortet worden seien.
4
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) 2021 wurden weiter durch den Prüfdienst des AELF ... hinsichtlich des Feldstücks Nr. 111 Feststellungen getroffen, die zu Nachzahlungen für den Kläger geführt haben. Im Bereich der AUM betreffend das Förderjahr 2021 wurde infolge der Feststellungen bei der VOK 2021 mit Auszahlungsmitteilung des AELF ... an der Saale vom 30. März 2022 hinsichtlich der Maßnahme B 57 ein Auflagenverstoß berücksichtigt und ein gekürzter Betrag in Höhe von 4.639,01 EUR ausbezahlt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2022 Widerspruch ein und brachte vor, dass die Informationen aus der VOK 2021 in Widerspruch zu den Kürzungen im Bescheid stünden.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 änderte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) die Bescheide des AELF ... an der Saale vom 10. Dezember 2020 betreffend die AUM für 2020 sowie vom 27. November 2020 betreffend die AGZ für 2020 auf Grundlage der korrigierten Flächenfeststellung zu FS Nr. 111 hinsichtlich der Höhe der Auszahlungsbeträge ab (Nr. 1). Der Bescheid des AELF ... an der Saale vom 30. März 2020 betreffend die AUM für 2021 wurde insoweit aufgehoben, als darin eine Kürzung der B 57-Zuwendung in Höhe von mehr als 30% verfügt wurde (Nr. 2). Das AELF ... an der Saale wurde angewiesen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der FüAk die AUM-Auszahlungsbeträge für die Jahre 2020 und 2021 sowie den AGZ-Auszahlungsbetrag für das Jahr 2020 neu zu berechnen, festzusetzen und die sich ergebenden Nachzahlungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen (Nr. 3). Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen (Nr. 4). Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger zu 77% und dem Freistaat Bayern zu 23% auferlegt (Nr. 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 450,00 EUR festgesetzt. Hiervon hat der Kläger 346,50 EUR zu tragen (Nr. 6).
6
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Widersprüche seien zulässig und hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf dem FS Nr. 111 sowie der darauf basierenden Höhe der AUM- und AGZ-Auszahlungsbeträge für das Jahr 2020 teilweise begründet. Sie seien zudem teilweise begründet, als sie sich gegen die Höhe der Kürzung der B 57-Zuwendung im Förderjahr 2021 richteten. Im Übrigen seien die Widersprüche unbegründet. Im Rahmen der VWK 2020 sowie der VOK 2021 sei festgestellt worden, dass die Angaben des Klägers zu den Flächengrößen und Nutzungen einiger seiner Feldstücke in den Jahren 2020 und 2021 nicht eingehalten worden seien.
7
FS Nr. 107 „A* …“, 108 „S* …“, 118, 121, 122, 123 und 124 „Teilflächen von E* …“. Der Kläger habe die Feldstücke mit dem Code NC 822, Streuobst (ohne Wiesennutzung), ausdrücklich als Dauerkultur erklärt. Bei dieser Codierung stehe die Obstnutzung eindeutig im Vordergrund. Sie setze grundsätzlich eine regelmäßige und vollständige Obstnutzung voraus. Zudem fielen unter diesen Code Flächen, die üblicherweise mit ca. 100 Bäumen je Hektar bepflanzt seien. Es habe darauf keine Weide-, Wiesen- oder Ackernutzung zu erfolgen; der Aufwuchs werde lediglich gemulcht. Vorliegend habe berücksichtigt werden müssen, dass der Großteil der betreffenden Feldstücke mit einer Beweidungsmaßnahme nach der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie (LNPR) belegt sei. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde habe mitgeteilt, dass gefordert werde die Beweidung der Flächen mit dem Ziel, den Grünlandaufwuchs zu entnehmen und gleichzeitig den Gehölzaufwuchs zu reduzieren. Das Erfordernis der Beweidung der Flächen, die mit der von der Regierung von Unterfranken bewilligten LNPR-Maßnahme einhergehe, stehe demnach einer Codierung mit der Fläche NC 822, mit dem eine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ausgeschlossen sei, entgegen. Eine vollständige Verwertung des anfallenden Obstes sei nicht gegeben, vielmehr seien die Flächen mit Schafen beweidet worden. Auch sei die Entbuschung bzw. Rekultivierung der Flächen noch nicht soweit fortgeschritten gewesen, als diese bereits als eine förderfähige, landwirtschaftliche Fläche einzuordnen gewesen wären. Die mit den LNPR-Maßnahmen belegten Teilflächen seien mit NC 958, folglich also nicht landwirtschaftliche Fläche, zu codieren. Eine Förderung von B 57 sei auf diesen Flächen generell ausgeschlossen.
8
FS Nr. 29 „B* …“: Das gesamte Flurstück sei mit NC 822 belegt worden. Eine Teilfläche sei aber im Jahr 2016 mit dem NC 452 erklärt worden. Aufgrund des tatsächlich vorliegenden Dauergrünland-Status sei das Feldstück in entsprechende Teilflächen aufgeteilt worden, die ihrem Anteil an Dauerkultur in Höhe von 0,2368 ha und Dauergrünland in Höhe von 0,0262 ha entsprächen.
9
FS Nr. 75, 84 und 100 „E* …“: Auf den Feldstücken sei im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellt worden, dass im Förderjahr 2020 keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt sei. Dauergrünland seien gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h) VO (EU) Nr. 1307/2013 Flächen zum Anbau von Gras und andere Grünfutterpflanzen, die herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedsstaat seien. Dauerkulturen seien gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g) VO (EU) Nr. 1307/2013 Flächen mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verblieben und die wiederkehrende Erträge lieferten. Die Flächen seien verbuscht vorgefunden worden. Es sei kein Grasbewuchs für eine landwirtschaftliche Nutzung zu erkennen gewesen. Die verbuschten Teilflächen seien nicht förderfähig, da diese nicht dem Anbau von Gras dienten. Es fehle an der erforderlichen, effektiven, landwirtschaftlichen Nutzung der betreffenden Flächen, die gemäß den agronomischen Bedingungen in Deutschland bzw. der betreffenden Region für Dauergrünland typisch seien und daher eine maßgebliche Bedingung für die Einstufung der Fläche als förderfähiges Dauergrünland darstelle. Das FS Nr. 100 erfülle nicht die Eigenschaft von Dauergrünland gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h) VO (EU) Nr. 1307/2013, da Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschten, und habe daher nicht als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden können. Eine Nutzung der FS Nr. 75 und 84 als Dauerkultur mit wiederkehrenden Erträgen bei Streuobstbäumen sei aufgrund der Verbuschung nicht gegeben gewesen. Insbesondere seien die darauf befindlichen Streuobstbäume nicht zugänglich, da auch die Baumscheiben nicht von Verbuschung freigehalten worden seien. Die beiden Feldstücke stellten aufgrund der vorgefundenen Verbuschung keine förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Flächen i.S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g) VO (EU) Nr. 1307/2013 dar.
10
FS Nr. 109 „Ö* … W* …“: Auf dem FS Nr. 109 sei im Rahmen der Inaugenscheinnahme eine Weg- und Grabenfläche vorgefunden worden. Der Kläger habe hierfür keinen Nachweis für ein Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungsrecht vorgelegt.
11
FS Nr. 111 „A* …“: Aufgrund der bei der Inaugenscheinnahme vom 18. November 2020 wahrgenommenen Verbuschung/Verwaldung hätten zunächst Zweifel bestanden. Diese hätten jedoch aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst mit einem GPS-Gerät ausgeräumt werden können. Die Kiefern und Eichen hätten sich auf einer angrenzenden Teilfläche befunden. Für die ab dem Förderjahr 2021 erstmalig einbezogene Wegfläche habe der Kläger keine Erklärung über sein diesbezügliches Nutzungsrecht abgegeben. Es gälten die Ausführungen wie zum FS Nr. 109.
12
Die Flächenabweichungen hätten Auswirkungen auf die Höhe der Auszahlungsbeiträge.
13
Da einige Flächen zu groß angegeben worden seien, nicht landwirtschaftlich genutzt bzw. das jeweilige Nutzungsrecht nicht nachgewiesen worden sei und somit (Teil-)Flächen nicht förderfähig gewesen seien, sei die Ausgleichszulage (AGZ) für das Verpflichtungsjahr 2020 entsprechend gekürzt in Höhe von 409,94 EUR gewährt worden. Der Förderbetrag sei gemäß Art. 19a Abs. 1 und 2 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt worden. Weiterhin habe die Flächenfeststellung bezüglich FS Nr. 111 bezüglich der AGZ im Förderjahr zu einer Veränderung des Auszahlungsbetrages geführt und letztlich zu einer Sanktion in Höhe von 2,67 ha. Der Bescheid des ALF Bad Neustadt an der Saale vom 27. November 2020 sei diesbezüglich zu korrigieren. Der AGZ-Auszahlungsbetrag für das Verpflichtungsjahr 2020 sei auf Grundlage der korrigierten Flächenfeststelllungen zu berechnen und voraussichtlich um 6,70 EUR zu erhöhen.
14
Im Bereich AUM seien für das Förderjahr 2020 sowohl Flächenabweichungen als auch Verstöße gegen Förderbedingungen zu ahnden gewesen. Die Zahlungen seien entsprechend des Umfangs der ermittelten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu berechnen (Nr. 6.7.1 der AUM-Richtlinie i.V.m. Art. 18 Abs. 6 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Hinsichtlich der beantragten Maßnahme B 19 sei eine Flächenabweichung im Umfang von 0,20 ha festgestellt worden und die beihilfefähige Fläche auf 8,16 ha reduziert worden. Mit der Maßnahme B 57 seien ursprünglich insgesamt 756 Bäume beantragt worden, was einer angemeldeten Fläche von 7,46 ha entspreche. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme seien Flächenabweichungen von insgesamt 1,85 ha festgestellt worden. Anstelle der beantragten 7,46 ha seien nur 5,61 ha förderfähig gewesen bei B 57. Die Abweichung von 1,85 ha bezogen auf die tatsächlich förderfähige Fläche von 5,61 ha habe 32,98% betragen, da die 20%-Schwelle für die Sanktionierung gemäß Art. 19 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 überschritten worden sei, sei für B 57 im Förderjahr 2020 keine Auszahlung erfolgt. Ausgehend vom VOK-Ergebnis 2021 zu FS Nr. 111 habe auch für die Berechnung der AUM im Verpflichtungsjahr 2020 eine Neubewertung erfolgen müssen. Dadurch verringere sich die bei der Maßnahme B19 festgestellte Abweichung von 0,2 ha auf 0,17 ha. Bei der Maßnahme B 57 sei nunmehr von der absoluten Fläche von 1,82 ha auszugehen. Es bleibe bei einer Flächenübererklärung von mehr als 20%. Der Bescheid des AELF ... an der Saale vom 10. Dezember 2020 sei entsprechend zu korrigieren. Der AUM-Auszahlungsbetrag für das Verpflichtungsjahr 2020 sei auf Grundlage dieser Feststellung zu berechnen und voraussichtlich um 6,60 EUR zu erhöhen. Neben der Flächenabweichung sei für die nicht förderfähigen und nicht vorgefundenen B 57-Bäume auf beihilfefähigen Flächen auch ein Verstoß gegen die Förderbedingungen zu erfassen. Bäume auf nicht landwirtschaftlichen Flächen seien wie fehlende Bäume zu behandeln und fielen daher unter die Kategorie der Nichteinhaltung der Förderbedingungen, wofür gemäß Nr. 6.7.2 der Gemeinsamen Richtlinie die Regelungen des Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 auf der Ebene der jeweiligen Maßnahme zur Anwendung kämen. Im Jahr 2020 hätten sich insgesamt 145 Bäume auf nicht landwirtschaftlicher Fläche befunden: 10 Bäume auf FS Nr. 75, 12 Bäume auf FS Nr. 84, 16 Bäume auf FS Nr. 100, 30 Bäume auf FS Nr. 109, 15 Bäume auf FS Nr. 118, 23 Bäume auf FS Nr. 119, 29 Bäume auf FS Nr. 121 und 10 Bäume auf FS Nr. 123. Damit errechne sich eine Abweichung der Anzahl der aberkannten Bäume von 145 und der Anzahl der beantragten Bäume (746) von 19,4%, also ein Ausmaß der Bewertungsstufe II. Da ein gleichgelagerter Verstoß bei der Maßnahme B 57 bereits im Förderjahr 2019 zu verzeichnen gewesen sei, handele es sich um den 1. Wiederholungsverstoß. Das Merkmal der Häufigkeit sei mit der Stufe III zu bewerten, so dass der Verstoß insgesamt mit der Bewertungsstufe III (entspricht einer Regelkürzung von 15%) festzusetzen gewesen wäre. Da der Verstoß wegen der Kürzung im Förderjahr 2020 jedoch nicht zum Tragen gekommen sei, hätte ein Auflagenverstoß durch das AELF ... in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt.
15
Bei der AUM im Förderjahr 2021 sei betreffend die Maßnahme B 57 erneut ein Verstoß gegen Förderbedingungen zu verzeichnen gewesen. Auf dem FS Nr. 111 hätten hinsichtlich der 40 beantragten Streuobstbäume lediglich 34 als förderfähig anerkannt werden können. Sechs Bäume hätten sich auf nicht landwirtschaftlicher Fläche befunden. Die Sanktionierungen für das Jahr 2021 richteten sich nach denselben Vorgaben wie für das Jahr 2020. Nachdem bei der Maßnahme B 57 bereits in den Vorjahren gleichgelagerte Verstöße festgestellt worden seien, handele es sich dabei tatsächlich um den 2. Wiederholungsverstoß. Zugunsten des Klägers müsse berücksichtigt werden, dass eine Festsetzung des Verstoßes im Jahr 2020 nicht erfolgt sei, so dass er keine Kenntnis vom Vorliegen des 1. Wiederholungsverstoßes gehabt habe. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessen sei der Verstoß im Förderjahr 2021 nicht als 2. Wiederholungsverstoß, sondern als 1. Wiederholungsverstoß zu betrachten. Der Verstoß sei daher insgesamt mit Bewertungsstufe II (entspricht einer Regelkürzung von 30%) festzusetzen. Der Bescheid des ALF Bad Neustadt vom 30. März 2022 sei entsprechend zu korrigieren. Die Kürzung der B 57-Zuwendung sei von 75% auf 30% zu reduzieren, der AUM-Auszahlungsbetrag für das Verpflichtungsjahr 2021 sei auf der Grundlage dieser Feststellung neu zu berechnen und entsprechend zu erhöhen und nachzuzahlen.
16
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG und § 155 Abs. 1 VwGO und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Kläger zu 77% aufzuerlegen, da seine Widersprüche zu 77% in Bezug auf den monetären Gesamtstreitwert in Höhe von 10.577,04 EUR (= Summe der Kürzungsbeträge der AGZ und der AUM-Auszahlung 2020 sowie der AUM-Auszahlung 2021) erfolglos seien. Nachdem das ALF Bad Neustadt für die Bescheide keine Amtshandlungsgebühr erhoben habe, sei gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 KG eine Gebühr von mindestens 25,00 EUR bis 5.000,00 EUR zu erheben. Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Gebühr in Höhe von 450,00 EUR angemessen. Von dieser seien 77% und damit 346,50 EUR dem Kläger aufzuerlegen. Zusätzlich seien gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG die Auslagen in Höhe der Zustellungskosten erhoben, die der Kläger ebenfalls zu 77% zu tragen habe.
17
1. Am 24. Dezember 2023 erhob der Kläger Klage gegen die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... an der Saale vom 27. November 2020, 10. Dezember 2020 und 30. März 2022 sowie gegen den Widerspruchsbescheid der FüAk vom 21. November 2023. Zur Begründung führte er zunächst aus: Der Vortrag der FüAk sei in sich unschlüssig, teilweise falsch und unbegründet. Eine ausführliche Begründung werde in den nächsten Tagen nachgereicht. Eine Klagebegründung erfolgte trotz wiederholter Aufforderung zunächst nicht.
18
Mit Schreiben vom 25. April 2025 teilte der Kläger mit, dass ihm seitens der Beklagten seit Monaten bzw. Jahren angeforderte ausführliche Unterlagen zum Thema Streuobstbäume vorenthalten würden. Dies wiederholte er mit Schreiben vom 22. Mai 2025.
19
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 erklärte der Kläger, dass in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen keine exakten vollumfänglichen Geodaten zu finden seien.
20
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass die genauen georeferenzierten Messdaten nicht in den Akten enthalten seien. Die Zurverfügungstellung der genauen georeferenzierten Messdaten sei für seine Argumentation elementar.
21
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 brachte der Kläger zur weiteren Klagebegründung im Wesentlichen vor: Er halte seit 2013 Schafe und versuche seitdem, in Vergessenheit geratene Streuobstwiesen zu renaturieren, damit die alten Obstsorten nicht verloren gingen. Es habe aber seitens des Amtes ständig nur Schikanen gegeben. Das Verfahren hier sei die Weiterführung des jahrelangen Kleinkriegs. In denen vergangenen Jahren seien durch willkürlich durchgeführte Änderungen Streuobstbäume in einzelnen Feldstücken verlorengegangen. Seine Argumentation sei nicht berücksichtigt worden. Um die Sache zu bereinigen, benötige er die Zurverfügungstellung genauer georeferenzierter Messdaten bzw. das Protokoll der Nachbesichtigung vom 22. Juni 2022.
22
Der Vortrag im Widerspruchsbescheid zur FS Nr. 107 „A* …“, Nr. 108 „S* …“, Nrn.118, 121, 122, 123 und 124 „Teilflächen von E* …“ sei falsch. Denn die Maßnahmen seien zwar doppelt beantragt worden, aber im Nachgang nicht so abgerechnet worden. Denn eine Klärung um eine mögliche Doppelförderung sei ins Leere gelaufen. Die Vertreterin des Landschaftspflegeverbandes ... e.V. könne seinen bisherigen Vortrag bestätigen. Im Prinzip sei sogar eine Doppelförderung mit KULAP, AUM bzw. AGZ und die Landschaftspflegemaßnahmen möglich. Soweit angegeben sei, dass die vollständige Verwertung des anfallenden Obstes nicht gegeben sei, werde diese Aussage nicht belegt. Ebenso wenig werde belegt, dass die Entbuschung und Rekultivierung der Flächen noch nicht weit genug fortgeschritten gewesen sei, dass die Flächen als förderfähig einzuordnen gewesen wären. Auch werde nicht belegt, dass eine Förderung von B 57 auf Flächen mit NC 985 ausgeschlossen sei.
23
Bei FS Nr. 29 „B* …“ sei nicht klar, was die Aussagen im Widerspruchsbescheid bedeuteten und welche Kürzungen daraus erwüchsen. Fakt sei aber, dass diese Situation in 2017, 2018 und 2019 unbeachtet geblieben sei.
24
Zu FS Nr. 75, 84 und 100 „E* …“ sei die Aussage, dass im Förderjahr 2020 keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt sei, nicht belegt. Fakt sei, dass auch 2020 alle Flächen am E* …, die von ihm genutzt werden könnten, beweidet worden seien und das Obst so weit wie möglich geerntet worden sei. Interessant sei, dass bei einer Inaugenscheinnahme am 18. November 2020 Situationen vorgefunden worden sein sollen, die im darauffolgenden Jahr 2021 nicht mehr so gegeben gewesen seien. Im Jahr 2021 sei die Codierung mit 454 Hutungen (Futternutzung) erfolgt. Auch bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2022 sei im Juni oder Juli am E* … alles gut gewesen.
25
Zu FS Nr. 109 „Ö* …“ W* … sei im Rahmen einer Inaugenscheinnahme am 16. November 2020 eine Wegsowie eine Grabenfläche vorgefunden worden. Unklar sei, wer diese Inaugenscheinnahme gemacht habe. Weg und Graben seien 2020 beweidet worden. Bei dem Weg handele es sich um eine Sackgasse, welche deshalb ausschließlich für die Flächen innerhalb des Flurstücks genutzt werden könne. Eine Nutzung sei durch die Vorstände der Flurbereinigungsgenossenschaft W* … mündlich bestätigt worden. Diese spare sich nämlich die Pflege. Das Amt streiche unbegründet 718 m².
26
Auch beim FS Nr. 111 „A* …“ sei unklar, wer die Inaugenscheinnahme gemacht habe. Fakt sei, dass bei der Inaugenscheinnahme ein Fehler bezüglich der Lage von FS Nr. 111 gemacht worden sei und falsche Schlüsse getroffen worden seien. Zum Nutzungsrecht habe er immer davon gesprochen, dass eine mündliche Absprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde W* … bestehe. Darauf sei plötzlich ein B 57-Verstoß mit sechs fehlenden Streuobstbäumen entstanden. Er bestehe auf die Anerkennung der mündlichen Absprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde W* … Hinzu komme, dass die in 2017 getroffene mündliche Absprache bezüglich der Nutzung im Hinblick auf den Weg mit der Fl.Nr. 2510 im Zusammenhang mit dem FS Nr. 125 in 2023 schriftlich bestätigt worden sei. Auch 2025 habe es wieder eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Nutzung im Hinblick auf den Weg mit Fl.Nr. 2510 im Zusammenhang mit den FS Nrn. 111 und 141 gegeben. Im Hinblick auf die Anzahl der Bäume habe es auch bei der Vor-Ort-Kontrolle Seltsamkeiten gegeben. Es seien auf dem Teilstück A 32 Obstbäume und auf dem Teilstück B 2 Obstbäume gewesen. Vor der Beantragung 2021 habe er 40 Bäume auf dem ungeteilten Feldstück festgestellt. Da durch die Teilung bei Teilstück A maximal 34 Obstbäume gefördert hätten werden können, habe man sich vor Ort bei einer Besprechung auf die Reduzierung auf 34 Bäume geeinigt. Warum dann aber 32 und 2 daraus geworden seien, sei heute unklar. Im Jahr 2024 seien bei der Neubeantragung von K 78 Streuobst-Erschwerte Bewirtschaftung, auf der gleichen Fläche aber 38 Obstbäume festgestellt worden. Diese seien aktuell noch vor Ort. Durch Vergleichsvorschlag sei er hier bereit, auf die Nutzung der 163 m² zu verzichten, wenn hierdurch amtlicherseits auf die Sanktionen, die aus dem Verzicht auf die Nutzung entstünden, verzichtet werden würde.
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Zur Ausgleichszulage 2020 seien die Argumente der Beklagten durch sein vorstehendes Vorbringen entkräftet. Die Korrekturen bezüglich des Feldstücks Nr. 111 erledigten die Sache nicht. Auch zur Übergangszahlung Hauptfutter 2020 werde der Abzug durch seinen obigen Vortrag entkräftet. Dasselbe gelte für die Kulturgruppe Übergangszahlung Sonstige 2020 sowie die Maßnahme B 19 extensive Grünlandnutzung und die Maßnahme B 57 Streuobst 2021. Die Kürzung sei falsch und müsse zurückgenommen werden. Die Kürzung betreffend die Maßnahme B 57 Streuobst 2021 sei auch durch sein Vorbringen entkräftet.
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Grundsätzlich habe er gegen alle Sanktionen begründet Einwand erhoben, somit sei die erhobene Gebühr von 450,00 EUR auch anteilmäßig ungerechtfertigt und aufzuheben. Im Prinzip seien ihm die Kosten für seinen enormen Aufwand zu erstatten.
29
Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2025, 16. Juli 2025 und 22. Juli 2025 äußerte sich der Kläger im Rahmen des von ihm gestellten Befangenheitsantrags zu dessen Begründung. Der Antrag auf Befangenheit sei im Prinzip in der mangelnden Zurverfügungstellung der exakten Geo-Koordinaten bzw. genauen georeferenzierten Messdaten für die Streuobstbäume, welche bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 ermittelt worden seien, ursächlich. Zum Beweis der Tatsache, ob die von der Beklagten verwendeten Messgeräte geeignet seien, werde die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen im Hinblick auf die zugelassene Verwendung, die Eichung usw. des AELF bzw. der FüAk beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 sei zu der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 Stellung genommen worden. Aus diesen Gründen möchte er dieses Schriftstück im Nachgang als „Gutachten“ vom 3. August 2022 bezeichnen, damit die Tragweite dieses Schriftstücks deutlich werde. Die von ihm bewirtschafteten Grundstücke lägen in Bereichen, in denen die Grundstücksgrenzen unbestimmt seien. So hätten die Grenzpunkte bei unbestimmten Grundstücksgrenzen am Lageplan eine Genauigkeit von +/- 5 Metern. Aufgrund der Unbestimmtheit der Grundstücksgrenzen seien die vor Ort vorgefundenen Nutzungsgrenzen als aktive Feldstückgrenzen anzunehmen. Nur so könne die aktiv genutzte Fläche richtig definiert werden. Bei der Erstellung des Gutachtens seien absolute georeferenzierte Messdaten genutzt worden, welche einen fraglichen Bezug zur Wirklichkeit hätten. Ein wichtiger Hinweis sei auch, dass früher Streuobstbäume oft an die jeweiligen Grundstücksgrenzen zum Nachbarn gesetzt worden seien, um die kleinen Flächen so gut wie nur irgend möglich landwirtschaftlich nutzen zu können. Da durch die Digitalisierung der Flächen die Grundstücksgrenzen verwischt worden seien, komme es nun vor, dass die heutige Grundstücksgrenze woanders sei, als die wirkliche Grundstücksgrenze vor Ort. Wie genau die Messgeräte funktionierten bzw. wie genau das Bedienpersonal im Umgang mit den Messgeräten geschult gewesen sei, sei besonders am Grundstück Fl.Nr. 2545 „A* …“ in W* … deutlich. Es sei bei einer nachfolgenden Kontrolle festgestellt worden, dass die Kiefern, Buschwerk usw. auf dem Grundstücken des Nachbarn gestanden hätten, auf der Fl.Nr. 2546, und auch heute noch dort stünden. Ein Mitarbeiter habe gesagt, dass so etwas schon einmal vorkommen könne, denn das Grundstück sei mit einer Länge von 80 m nur 4 m breit. Bei dieser Fläche sehe man deutlich, wie schnell Fehler entstehen könnten. Trotz wiederholter Bitte um Transparenz bzw. um Übergabe zusätzlicher Unterlagen seien die Unterlagen nicht ausgehändigt worden bzw. dem Gericht zur Verfügung gestellt worden. Die Akten seien somit nicht vollständig. Trotz dieser Erkenntnis habe das Gericht keine Abhilfe geschaffen.
30
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 warf der Kläger die Frage auf, warum in der mündlichen Verhandlung so viel Personal anwesend gewesen sei und welche Funktion die Juristin des FüAk gehabt habe.
31
Mit Schriftsatz vom 20. August 2025 brachte der Kläger in Reaktion auf die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter weiter vor, eigentlich sei es nicht relevant, für was er die exakten Daten haben wolle, denn es sei selbsterklärend.
32
Mit mehreren Schreiben vom 15., 17. und 18. September 2025 übersandte der Kläger Fotos, aus denen zu ersehen sei, dass der sichtbare Baum auf FS Nr. 6 Ö* … entgegen dem Gutachten vom 3. August 2022 nicht auf seinem Grundstück stehe, sondern auf dem Nachbargrundstück. Ohne Geodaten könnte der Fehler bzw. die Messtoleranz nicht eindeutig festgestellt werden. Dies belege die Wichtigkeit der von ihm beantragten Geodaten. Im verwendeten Messgerät würden bei jeder Messung zudem die jeweilige Messtoleranz bzw. die möglichen Abweichungen automatisch angezeigt; sie seien zu dokumentieren. Weiter sei auf den Fotos zu erkennen, dass der Nachbar die Böschung nicht bewirtschafte, die er, der Kläger, jahrelang in der Meinung, sie gehöre zu seinem Grundstück, bewirtschaftet habe. Eine Nutzung des FS Nr. 6 habe bei ihm schon zu Beginn des Jahres 2022 stattgefunden gehabt. Nach der Nachkontrolle sei im Herbst, in dem ein Foto aufgenommen worden sei, keine Nutzung mehr erfolgt. Im Gutachten würden zudem nicht alle Bäume aufgeführt, die vor Ort vermessen worden seien. Speziell beim FS Nr. 52 habe es Streitgespräche im Hinblick auf viele Bäume gegeben. Er verweise auf den Kreis in der beigefügten Luftbildaufnahme.
33
Mit weiterem gefaxten Schreiben vom 18. September 2025 bat der Kläger um Klärung der Reisekosten von Personen des Beklagten, deren Auftreten nicht angeordnet worden sei.
34
Mit Schreiben vom 19. September 2025 merkte der Kläger weiter an, dass eine Kontrolle so zu dokumentieren sei, dass diese ohne Rückfragen für Dritte verständlich sei. Kosten, welche durch die anscheinend mangelnde Fachkompetenz entständen, könnten im Nachgang nicht ihm durch zusätzliches Auftreten bei Gericht auferlegt werden. Vorgelegte Unterlagen sollten korrekt und vollständig sein. Unklar sei, ob die mitgebrachten Menschen als Zeugen aufträten.
35
Mit Schreiben vom 22. September 2025 wandte sich der Kläger erneut gegen den Beschluss des Gerichts vom 18. August 2025 und beantragte dessen Aufhebung. Des Weiteren kritisierte er, dass die FüAk einen Widerspruchsbescheid erlassen habe, ohne den Ablauf der ihm gesetzten Frist abzuwarten.
36
Mit Schreiben vom 23. September 2025 beantragte der Kläger abermals die Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten inklusive der einzelnen zugehörigen Abweichungen zu jedem bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 geprüften Streuobstbäume.
37
Mit verschiedenen Schreiben vom 8. und 12. Januar 2026 wiederholte der Kläger seine Forderung nach Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten sowie nach Benennung der konkret eingesetzten Typen der Messgeräte, einschließlich der Toleranz und der einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass seine Obstbäume teilweise in Gegenden mit undefinierten Grenzverläufen stünden. Die gestrichelt eingezeichneten Flurstücksgrenzen seien nicht festgestellt. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen habe ihm am 17. August 2022 mitgeteilt, dass Grenzen, die in neueren Katasterplänen gestrichelt dargestellt seien, in der Regel auf einen graphischen Koordinatennachweis beruhten. Diese graphischen Koordinaten würden am ADBV mit einer Genauigkeit von < 500 cm geführt. In der Regel sei die Genauigkeit von diesen Punkten etwas besser, man könne von einer Abweichung von bis zu 2 m ausgehen.
38
Mit Schreiben vom 2. März 2026 bekräftigte der Kläger, dass das FS Nr. 104 von ihm 2018 und was 2019 offiziell bewirtschaftet worden sei. Dazu bezog er sich insbesondere auf den schon vorgelegten Pachtvertrag sowie ein Foto und auf eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.
39
Mit Schreiben vom 5. März 2026 nahm der Kläger betreffend die Codierung von Feldstücken mit dem Code NC 822 Stellung und erklärte: Eine Doppelförderung sei grundsätzlich möglich. Er sei anscheinend lückenhaft beraten worden. Ihm sei von der Nutzung als Hutung (weil kompliziert) abgeraten worden. Eine Sommerweide für Schafe wäre möglich gewesen, was dem Charakter einer Hutung gleichkomme. Es würde genügen, wenn 51% der Fläche mit Gras bzw. Grünland also Kräuter oder für Schafe nutzbare Pflanzen bewachsen sein müssten. Das AELF hätte problemlos die Nutzung in NC 454 Hutungen (Futternutzung) korrigieren können. Die Änderung von NC 822 Streuobst (ohne Wiesennutzung) in NC 958 Naturschutzflächen (keine landwirtschaftliche Verwertung) sei ohne Rücksprache mit ihm erfolgt.
40
Mit Schreiben vom 8. März 2026 brachte der Kläger zu FS Nr. 109 bzw. Nr. 133 vor, dass es pro 100 m² weniger als ein Baum sei. Nun werde vorgebracht, dass die Bäume zu eng stünden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei dies aber nicht beanstandet worden. Außerdem könnte es sich bei dem das betreffende Feldstück um eine Weidefläche handeln, da es seit Jahren beweidet werde.
41
Schließlich übermittelte der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils (am 9.3.2026) am 10. bzw. 11. März 2026 noch zwei weitere Faxschreiben, in denen er vorbrachte, dass es eine andere Definition zum Thema Grünland bzw. Dauergrünland gebe. Nicht die Art der Vegetationen zähle, sondern, ob auf der Fläche eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Die aktuelle Ökoregelung beschreibe einen Weiderest von 10 -15% und auch eine Mahd einmal in 2 Jahren. Der Code NC 958 sei falsch, weil die Flächen durch seine Schafe beweidet worden seien. Der Code NC 454 für Hutungen sei richtig. Zum FS Nr. 102 sei den Vertretern der Gegenseite der Hintergrund zum im Jahr 2025 dürren Baum bekannt gewesen. Soweit der Zeuge ausgesagt habe, von Landwirtschaft und dem Drumherum keine Ahnung zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau beim landwirtschaftlichen Maschinenring arbeite.
42
2. Der Beklagte, vertreten durch die FüAk, trat der Klage mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung verwies die FüAk auf die streitgegenständlichen Bescheide.
43
Hinsichtlich des Streitwerts wurde vorgetragen, es biete sich eine Festsetzung von 8.174,83 EUR an. Darin enthalten seien zum einen im Hinblick auf die AGZ 2020 ein Betrag in Höhe von 583,03 EUR, der durch die aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen verhängten Sanktionen nicht zur Auszahlung gelangt sei. Zum anderen sei im Bereich AUM im Förderjahr 2020 bei der Maßnahme B 19 ein Betrag in Höhe von 37,40 EUR sowie bei B 57 ein Betrag in Höhe von 5.968,00 EUR und im Förderjahr 2021 bei der Maßnahme B 57 ein Betrag in Höhe von 1.586,40 EUR enthalten, die aufgrund der Flächenabweichung, Sanktionen sowie prozentualer Kürzung nicht ausbezahlt worden seien.
44
Die FüAk brachte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 und 23. Juni 2025 weiter vor: Dem Kläger sei wiederholt mitgeteilt worden, dass der seinen Anfragen zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Würzburg, Az. W 8 K 21.735, sowie des Antragsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az. 6 ZB 23.1430, gewesen sei. Aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei diese Entscheidung rechtskräftig. Diese Verfahren seien abgeschlossen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ihm die jeweiligen Prüffeststellungen im Rahmen des Klageverfahrens bereits umfassend zur Verfügung gestellt und ausführlich erläutert worden seien. Mit Schreiben der FüAk vom 3. August 2022 seien dem Kläger das Ergebnis der seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg angeregten Besichtigung der FS Nr. 6, 30, 52, 92, 47 und 70 vom 22. Juni 2022 inklusive der mit Messpunkten versehenen Luftbildaufnahmen der geprüften Flächen übermittelt worden. Der Kläger sei zudem bei diesem Nachkontrolltermin selbst anwesend gewesen. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die vom Kläger geforderte Übermittlung der genauen Geodaten aller bei der Nachkontrolle definierten Streuobstbäume für die Begründung der zugrundeliegenden Klagen erforderlich und so für das aktuell rechtshängige Verfahren tatsächlich entscheidungserheblich sein solle. Die nochmalige Aufrollung der Nachkontrollergebnisse vom 22. Juni 2022 und die mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbundene erneute Evaluierung der damals erhobenen georeferenzierten Messdaten werde diesseits aus den eben genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet.
45
Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 führte die FüAk zur Klageerwiderung unter Vorlage einer Zusammenfassung zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung sowie einer E-Mail des 1. Bürgermeisters der Gemeinde Wülfershausen vom 25. Mai 2023 im Wesentlichen weiter aus: Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen liege beim Kläger. Ihn treffe die Beweislast für die Beihilfefähigkeit seiner Flächen und Streuobstbäume in der beantragten Größe und Anzahl. Das betreffende Prüfergebnis sei ausreichend dokumentiert. Zudem werde der für die im Rahmen der Verwaltungskontrolle (VWK) 2020 durchgeführte Inaugenscheinnahme als Leiter der Abteilung L1 zuständige Mitarbeiter genauso wie der für die VOK 2021 zuständige Prüfer zur Unterstützung der FüAk in der mündlichen Verhandlung beigezogen werden, um ihre jeweiligen Feststellungen selbst eingehend erläutern zu können. Das Vorbringen des Klägers beschränke sich darauf, ihre Feststellungen pauschal und ohne nähere Details zurückzuweisen. Streitgegenständlich seien im Wesentlichen die Prüffeststellungen der Inaugenscheinnahme zur Verwaltungskontrolle im Förderjahr 2020 betreffend die FS Nr. 29, 75, 84, 100, 109, 111 (Flächenabweichung), 107, 108, 118, 121, 122, 123 und 124 (Umcodierung von NC 822 und NC 958) bzw. die Feststellungen der VOK 2021 zum FS Nr. 111 sowie die darauf basierenden Sanktionierungen und Kürzungen. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie der bereits überreichten Zusammenfassung vom 1. Juli 2025 Bezug genommen.
46
Ergänzend werde Folgendes mitgeteilt: Die fehlende Förderfähigkeit auf den Teilflächen der FS Nr. 107, 108, 118, 121, 122, 123 und 124 rühre daher, dass diese aufgrund der Belegung mit einer LNPR-Maßnahme nicht mit dem Nutzungscode NC 822 – Streuobst (ohne Wiesennutzung) –, sondern mit dem NC 958 – Naturschutzflächen (keine landwirtschaftliche Verwertung) zu codieren gewesen seien und damit eine Förderung mit der Maßnahme B 57 ausgeschlossen sei. In der Maßnahmenbeschreibung zu B 57 heiße es beispielsweise: „Nicht förderfähig seien Bäume auf Nutzungen NC … 958.“ Die mit einer Landschaftspflegemaßnahme belegten Teilflächen seien seitens der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde übermittelt und abgeglichen worden. Da sich die LNPR-Förderung nicht auf die Pflanzung (und damit den Erhalt während der Zweckbindung) beziehe, sondern auf die Pflege der Fläche abziele, läge in der Tat keine Doppelförderung vor. Die zu berücksichtigende und zur Sanktion führende Flächenabweichung folge demnach aus der erforderlichen Umcodierung der betreffenden Flächen.
47
In Bezug auf das FS Nr. 29 sei lediglich eine Aufteilung in Teilflächen vorgenommen worden, die keine förderrechtliche Kürzung zur Folge gehabt habe.
48
Der Vortrag des Klägers bezüglich der FS Nr. 75, 84 und 100 sei nicht dazu geeignet, die Feststellungen des AELF ... a.d. Saale bezüglich der fehlenden Förderfähigkeit der im Förderjahr 2020 verbuscht bzw. verunkrautet vorgefundenen Flächen zu entkräften. Die Prüffeststellungen der VOK 2021 bezögen sich auf den tatsächlichen Zustand der Flächen zum Zeitpunkt der Kontrolle. Daraus, dass die betreffenden Flächen bei der VOK 2021 nicht beanstandet worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass im Vorjahr 2020 eine ausreichende Bewirtschaftung stattgefunden und damit eine förderfähige landwirtschaftlich genutzte Fläche gegeben gewesen sei.
49
Hinsichtlich FS Nr. 109 wurde seitens des Klägers trotz mehrmaliger Aufforderung nicht belegt, dass das erforderliche Nutzungsrecht für den Weg (Fl.Nr. 1963) und die Grabenfläche (Fl.Nr. 1952) im betreffenden Förderjahr 2020 tatsächlich innegehabt habe. Eine schriftliche Bestätigung durch die Vorstandschaft der Flurbereinigungsgenossenschaft sei nicht vorgelegt worden.
50
Auch hinsichtlich FS Nr. 111 sei bislang durch den Kläger nicht belegt, dass er im betreffenden Förderjahr 2021 tatsächlich über ein entsprechendes Nutzungsrecht bezüglich der Wegfläche (Fl.Nr. 2510) verfügt gehabt habe. Die vom Kläger übermittelte E-Mail des 1. Bürgermeisters habe sich ausdrücklich auf die Randstreifen bzw. Böschungen bezogen, die an die vom Kläger beantragte Fläche auf FS Nr. 125 und mit den Fl.Nrn. 2498, 2490, 2491, 2492, 2493, 2494, 2495, 2496, 2497 und 2498 angrenzten. Die betreffende, auf der Fl.Nr. 2510 liegende Teilfläche des FS Nr. 125 sei daher ab dem Förderjahr 2023 als förderfähig anerkannt worden. Eine schriftliche Bestätigung des 1. Bürgermeisters des Nutzungsrechts bezüglich der an Fl.Nrn. 2556, 2550, 2549, 2547, 2545 und 2544 angrenzende Wegfläche auf Fl.Nr. 2510 sei hingegen nie vorgelegt worden.
51
Im Rahmen der durchgeführten VOK im Förderjahr 2021 seien auf FS Nr. 111 lediglich 34 förderfähige Streuobstbäume festgestellt worden. Das betreffende Feldstück sei von ihrem Prüfer im Sommer 2021 (Hauptprüfung) sowie Spätherbst (Nachkontrolle) überprüft worden. Bei der Nachkontrolle habe die Nutzung der Flächen bestätigt werden können. Es seien jedoch von den insgesamt 40 beantragten Streuobstbäumen nur 34 förderfähige Bäume vorgefunden worden. Weitere Streuobstbäume hätten wieder nicht auf dem Feldstück (GPS-Messung) gestanden oder seien dürr gewesen. Die vorgenommene Teilung der Flächen sei technisch bedingt gewesen. Dieses Prüfergebnis sei dem Kläger, der bei der Vor-Ort-Kontrolle miteinbezogen gewesen sei, bekannt gewesen. Dies ergebe sich unter anderem auch aus seiner E-Mail vom 15. Dezember 2021, in der es heiße, leider hätten sie am FS Nr. 111 festgestellt, dass dort einige Bäume nicht erkannt werden könnten. Das Problem relativiere sich aber, wenn der Weg wegfalle. Dann ergebe sich für das FS Nr. 111 eine Größe von 3.429 m², welches nur 34 Bäume zulasse. Somit würden damit alle Bäume untergebracht. Glück im Unglück. Es sei zu betonen, dass die in der AUM-Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2022 enthaltene Kürzung der Maßnahme B 57 nicht auf die geringfügige Flächenabweichung bezüglich der nicht anerkannten Wegfläche von insgesamt 0,0163 ha, sondern auf die Nichteinhaltung der Förderbedingungen von B 57 (Nichtvorhandensein von 6 förderfähigen Streuobstbäumen) zurückzuführen sei.
52
Die Festsetzung der Gebührenhöhe liege grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Widerspruchsbehörde und sei unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit festgesetzt, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG. Die Ermessensentscheidung bedürfe in der Regel keiner besonderen schriftlichen Begründung. Dies zeige der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes. Für den Widerspruchsbescheid sei eine Gebühr in Höhe von 450,00 EUR festgesetzt worden, wovon der Kläger unter Berücksichtigung des erfolgreichen Teils seines Widerspruchs 77%, folglich 346,50 EUR tragen müsse. Die Gebührenfestsetzung bewege sich im unteren Bereich des von Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 KG bestimmten Rahmens und sei angesichts der monetären Auswirkungen des Bescheids (10.577,04 EUR = Summe der Kürzungsbeträge) sowie des Sachbearbeiterumfangs und der hierfür insgesamt aufgewendeten Bearbeitungszeit der Mitarbeiter angemessen.
53
Mit Schriftsatz vom 26. September 2025 nahm der Beklagte zu mehreren Schreiben des Klägers vom September 2025 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es werde klargestellt, dass im hiesigen Verfahren bislang keinerlei Reisekosten abgerechnet oder zur Erstattung gestellt worden seien. Soweit der Kläger auf die vorangegangen Verfahren Bezug nehme, sei ergänzend festzustellen, dass dort sämtliche einschlägigen Kostentragungsregelungen berücksichtigt worden seien. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, es würden in den gegenwärtigen Verfahren zusätzliche oder nicht gerechtfertigte Reisekosten beansprucht. Die Teilnahme mehrerer Behördenvertreter sei in den zugrunde liegenden Verfahren nach ihrer Einschätzung sowohl erforderlich als auch sachdienlich. Der Freistaat Bayern als Beklagter sei berechtigt, sich derjenigen Personen zu bedienen, die für eine sachgerechte Darstellung und Erläuterung der behördlichen Entscheidungen erforderlich seien. Der Kläger verkenne offensichtlich, dass es sich vorliegend in der Summe um drei verschiedene Verfahren, somit um drei unterschiedliche streitgegenständliche Sachverhalte und Prüffeststellungen handele. Die Teilnahme des jeweiligen zuständigen Prüfers bzw. Sachbearbeiters an der mündlichen Verhandlung diene der Aufarbeitung der Feststellungen aus der Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen. Nur die Prüfer verfügten über die notwendige Sach- und Fachkenntnis, um die entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend darzulegen und etwaige Nachfragen des Gerichts und der Gegenseite zu beantworten. Dies dürfte auch im Interesse des Klägers liegen.
54
Zu der vom Kläger übermittelten Lichtbildaufnahme zur FS Nr. 104 fehle jeglicher Nachweis über das Datum der Aufnahme. Für den Beweis der Beweidung des FS Nr. 104 im betreffenden Förderjahr 2019 sei das Lichtbild ungeeignet.
55
Aus dem Schreiben zum FS Nr. 6 gehe nicht klar hervor, worauf der Kläger mit seinem Vortrag abziele. Wohl handele es sich dabei um den Versuch darzulegen, dass die an FS Nr. 6 angrenzende Böschungsfläche im Herbst nach der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 weder von ihm selbst noch von einer anderen Person bewirtschaftet worden sei. Dieses Vorbringen sei jedoch für die damalige förderrechtliche Entscheidung unerheblich. Förderrechtlich maßgeblich sei letztlich nur die tatsächlich vom Kläger beantragte Fläche (Antragspolygon) und nicht die Flurstücksflächen bzw. die Gemarkungsgrenzen nach dem Liegenschaftskataster. Dass der Kläger, wie er selbst angeführt habe, irrigerweise angenommen habe, dass die Böschung zu seinem Grundstück gehöre und daher bewirtschaftet habe, sei irrelevant. Dazu sei auch seitens der LAB mit Schreiben vom 28. September 2023 im Zulassungsverfahren vor dem VGH eingegangen worden. Hierin heiße es:
56
Es stehe fest, dass elf Bäume außerhalb der vom Kläger beantragten Feldstücksgrenze lägen. Die im Osten angrenzende Fläche sei samt der streitgegenständlichen Böschungsfläche in den streitigen Förderjahren 2015 und 2019 nachweislich von einem anderen Betrieb als Grünland mit dem NC 592 beantragt worden. Diesem Antragsteller sei für diese Fläche auch die Ausgleichszulage und Direktzahlungen gewährt worden.
57
Im Rahmen der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 seien auf dem FS Nr. 6 lediglich drei förderfähige Streuobstbäume vorgefunden worden. Das seien die Bäume, die innerhalb der beantragten Feldstücksgrenze lägen. Bei der Nachkontrolle sei der Standort eines jeden Baumes durch Einsatz des GPS-Geräts ermittelt worden. Nachdem der Kläger, wie er selbst einräume, die Grenze im Osten augenscheinlich auf der Böschungsoberkante angenommen gehabt habe, seien elf der dort befindlichen und vom Kläger beantragten Streuobstbäume aufgrund ihrer Lage außerhalb des Antragspolygons nicht förderfähig.
58
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 sei darauf hingewiesen worden, dass die Koordinaten der Bäume über die Feldstückskarte in iBALIS auch durch den Kläger selbst abgelesen werden könnten. Dies treffe insbesondere für die vom Kläger ab dem Förderjahr 2023 digitalisierten Bäume zu. Durch das Bewegen des Mauscursors auf die digitalisierten Punkte (jeder Punkt markiere einen beantragten Streuobstbaum) könnten die Koordinaten unten links abgelesen werden. Die Geodaten der Messungen der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 sei hingegen nicht über die Feldstückskarte in iBALIS einsehbar. Wie bereits erläutert, habe im Jahr 2022 eine Systemumstellung stattgefunden. Die bisher im System gespeicherten Daten seien teilweise in das neue System übertragen worden. Dies gelte auch für die Geodaten der Messungen vom 22. Juni 2022. Der Zugriff auf diese alten Daten sei daher nicht ohne weiteres möglich und erfordere einen entsprechend zeitlich und technischen Aufwand.
59
Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger einen durch die Nachkontrolle als förderfähig anerkannten Streuobstbaum nun selbst als nicht förderfähig bezeichne. Dies sei umso verwunderlicher, als das eben dieser Baum – wie auch in der Luftbildaufnahme aus dem Förderjahr 2023 zu sehen sei – vom Kläger in den Jahren 2023, 2024 und 2025 als Streuobstbaum im Rahmen der Maßnahme B 57 bzw. K 78 beantragt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen Förderantrag diesbezüglich natürlich ändern und die Rücknahme seiner Beantragung eben dieses Baumes erklären könne. Zutreffend sei, dass sich der betreffende Streuobstbaum an der nordwestlichen Längsseite des FS Nr. 6 unmittelbar auf der Grenze zum benachbarten Feldstück befinde. Die Messwerte dieses Baumes hätten jedoch ausgelesen werden können. Der Streuobstbaum befinde sich auf der Feldstücksgrenze. Zugunsten des Klägers sei die Förderfähigkeit des Baumes daher anerkannt worden. Der Kläger könne weiterhin die Messungen und Prüfergebnisse der Nachkontrolle nicht erschüttern. Die klägerseits übersandten Lichtbilder zeigten letztlich nur die durch die vom Kläger selbst aufgestellten mobilen Weidezaun erzeugte Bewirtschaftungsgrenze. Sie ließen auch weder Rückschlüsse auf den Verlauf des maßgeblichen Antragspolygons noch auf den genauen Standort der Streuobstbäume zu.
60
Ebenso wenig könnten den Ausführungen des Klägers zum FS Nr. 52 gefolgt werden. In der Rücksprache mit den bei der Nachkontrolle anwesenden Prüfern werde nochmals betont, dass sämtliche auf der Fläche befindlichen Streuobstbäume vermessen worden seien. Nicht vermessen worden seien sonstige Laub-, Nadelbäume oder Sträucher. Auf der vom Kläger angesprochenen Teilfläche des FS Nr. 52 seien keine Bäume vermessen worden, da es sich dabei nicht um Streuobstbäume gehandelt habe. Während der Nachkontrolle sei auf die ab dem Förderjahr 2020 geänderte Feldstücksgrenze eingegangen worden. Da Gegenstand der Nachkontrolle die ursprüngliche VOK-Feststellungen aus 2019 gewesen seien, seien folglich auch die Feldstücksgrenzen des Antragspolygons aus 2019 für die Kontrolle maßgeblich gewesen.
61
3. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 überreichte die Beklagtenvertreterin eine Zusammenstellung vom 1. Juli 2025 zu den einzelnen streitgegenständlichen Feldstücken bezüglich des Verfahrens W 8 K 23.1769 auf Seite 7 bis 25. Darauf wird im Einzelnen Bezug genommen.
62
In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 beantragte der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass alle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle aufgeführten Bäume falsch eingezeichnet seien, die Beiziehung der einzelnen georeferenzierten Messdaten. Das Gericht lehnte den Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag ab.
63
Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag betreffend alle fünf Richter, die an der Ablehnung seines Beweisantrags mitgewirkt hatten.
64
Das Ablehnungsgesuch wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. August 2025 zurück.
65
In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 beantragte der Kläger erneut die Zurverfügungstellung einer Liste mit allen genauen georeferenzierten Messdaten inklusive der jeweils einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler zu jedem der bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 geprüften Streuobstbäume, einschließlich der vor Ort gemessenen Bäume, die in der Dokumentation vom 3. August 2022 nicht enthalten seien. Enthalten sein solle die Seriennummer des Geräts, die genaue Type und die Validierung anhand der EU-Vorgaben. Das Gericht lehnte den Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag ab und, weil kein einziger Beleg für einen Messfehler im Rahmen der Nachkontrolle vorgelegt worden sei.
66
Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag betreffend den Vorsitzenden, den die Kammer auch mit Verweis auf den vorhergehenden Befangenheitsantrag und den betreffenden Beschluss als unzulässig ablehnte. Der Befangenheitsantrag sei rechtsmissbräuchlich, weil ein Befangenheitsantrag nicht dazu diene, einen vermeintlich zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag nochmals zu überprüfen.
67
In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2026 vernahm das Gericht den Verpächter des FS Nr. 104 als Zeugen zu dessen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger in den Jahren 2018 und 2019. Einen Beweisantrag des Klägers zur Umwandlung des Codes NC 822 in den Code NC 958 und zur Beweiserhebung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hutung auf dem betreffenden Feldstücken lehnte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ab, da der Kläger eine Hutung nicht beantragt hatte.
68
Der Kläger beantragte im Verfahren W 8 K 23.1769:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wie beantragt weitere 8.174,83 EUR AGZ für das Förderjahr 2020 bzw. AUM für die Förderjahre 2020 und 2021 zu gewähren. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt an der Saale vom 27. November 2020, 10. Dezember 2020 und 30. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. November 2023 werden aufgehoben, soweit sie dem vorherigen Ausspruch entgegenstehen;
hilfsweise über die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
69
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
70
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten einschließlich die der Verfahren W 8 K 23.1770 und W 8 K 24.128 sowie W 8 K 21.735 samt der ebenfalls beigezogenen Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahrens 6 ZB 23.1430 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
71
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
72
Vorab merkt das Gericht an, dass es in der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen regulären Kammerbesetzung entscheiden konnte, weil die Kammermitglieder bzw. insbesondere der Vorsitzende nicht befangen waren und sind. Dazu wird auf den Beschluss der Ersatzkammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. August 2025 und die dortige Begründung verwiesen, mit dem es das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18. August 2025 zur Befangenheit ist nicht noch einmal zu überprüfen. Vielmehr ist dieser Beschluss wirksam und unanfechtbar. Ein zweiter Befangenheitsantrag gegenüber den Vorsitzenden konnte als unzulässig, weil missbräuchlich, abgelehnt werden, weil der Befangenheitsantrag in der Sache dieselbe Begründung zum Gegenstand hatte wie der vorherige (zurückgewiesene) Befangenheitsantrag und ein Befangenheitsantrag nicht dazu dient, einen abgelehnten Beweisantrag oder einen bereits zurückgewiesenen Befangenheitsantrag nochmals zu überprüfen und das Verfahren unnötig zu verzögern.
73
Die Klage ist zulässig.
74
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch begehrten Förderung statthaft und zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Bescheidskosten (Nr. 5 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Widerspruchsescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
75
Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er die streitgegenständlichen Bescheide nicht angreift, soweit sie zu seinen Gunsten sind.
76
Die Klage ist unbegründet.
77
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Förderung.
78
Dass die Voraussetzungen für die Kürzungen in Höhe 8.174,83 EUR sowie für die Bescheidskosten in Höhe von 349,15 EUR vorliegen, hat der Beklagte, insbesondere in seinem Widerspruchsbescheid (siehe Nr. I. S. 4 ff. dieses Urteils im Tatbestand), auf den Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie in der im Tatbestand referierten Klageerwiderung des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 22. Januar 2024, 6. Mai 2025, 23. Juni 2025, 10. September 2025 und 26. September 2025 verwiesen werden (siehe Nr. II. 2. des Tatbestandes) sowie in den drei mündlichen Verhandlungsterminen (siehe Protokolle) nachvollziehbar und in sich schlüssig vertiefend erläutert.
79
Weiter wird auf die beiden Urteile vom heutigen Tag (9.3.2026) in den parallelen Verfahren W 8 K 23.1770 und W 8 K 24.128 Bezug genommen, die gleichzeitig verhandelt wurden und in denen der Kläger zum größten Teil gleichlautende und übergreifende Argumente sowohl schriftlich als auch mündlich vorgebracht hat.
80
Des Weiteren verweist das Gericht auf sein Urteil vom 17. April 2023 sowie auf den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2023, die sich (teilweise) mit der gleichen bzw. einer ähnlichen Problematik befasst haben, weil sie denselben Kläger und teilweise auch dieselben Feldstücke zum Gegenstand hatten (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris).
81
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
82
Streitig waren im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten und deren rechtlichen Bewertung, nicht jedoch die einzelnen Rechtsgrundlagen für die erfolgten Kürzungen als solche.
83
Zutreffend hat der Beklagte die für die streitgegenständlichen Jahre einschlägigen rechtlichen Grundlagen zugrunde gelegt. So gilt etwa die VO (EU) 1306/2013 gemäß Art. 104 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2021/2116 weiter für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Hierzu zählen die beantragte Ausgleichszulage, die auf der Richtlinie zur Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ-Richtlinie) gemäß VO (EU) 1305/2013 beruht (BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 11), sowie die beantragten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Gemeinsamen Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern (AUM-Richtlinie). Für Mehrfachanträge bis zum Jahr 2022 bleibt weiterhin die VO (EU) 1306/2013 anwendbar (vgl. NdsOVG, B.v. 5.12.2023 – 10 LC 13/23 – juris Rn. 44; VG Braunschweig, U.v. 3.12.2024 – 8 A 472/24 – juris Rn. 25 m.w.N.). Weiterhin ist die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 für vor dem 1. Januar 2023 gestellten Beihilfeanträge gemäß Art. 13 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 anwendbar (siehe zum Ganzen auch EuGH, U.v. 23.10.2025 – C-267/24 – juris Rn. 3, 14 und 88 bzw. – C-466/24 – juris Rn. 3, 12, 19 und 49; VG Würzburg, U.v. 24.3.2025 – W 8 K 23.1753 – juris Rn. 58; VG Regensburg, U.v. 5.11.2025 – RN 11 K 23.1613 – juris Rn. 32). Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/2115, die jedoch im Wesentlichen keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht hat (Dannecker/Bülte in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2015, 2. Kapitel Rn. 251).
84
Soweit keine substanziierten Einwände erfolgen, ist – allgemein (vor allem bei Normen, Satzungen) – eine „ungefragte Fehlersuche“ auch in Anbetracht des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht geboten, sofern sich diese nicht konkret aufdrängt (OVG NW, U.v. 28.5.2024 – 15 A 155/21 – juris Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, B.v 4.10.2006 – 4 BN 26/06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 26.2.2024 – 23 N 20.1124 – juris Rn. 162).
85
Zudem ist festzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren beweisbelastet ist, dass er die die Voraussetzung der von ihm begehrten Subventionen (Förderkriterien) erfüllt. Insoweit ist die Konstellation anders als etwa im Verfahren W 8 K 21.735, bei dem es um die Rückforderung von Subventionen ging. Denn soweit eine dem Verfahrensbeteiligten günstige Tatsache nicht erwiesen ist, geht dies dann zu dessen Lasten (ThürOVG, U.v. 10.1.2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 152). Siehe auch VG Würzburg, U.v. 27.1.2025 – W 8 K 24.609 – juris Rn. 75/76:
„Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie auch der Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger. Denn dem Antragsteller und Betriebsinhaber trifft die Beweislast für die Beihilfefähigkeit sowie für die in seinem Antrag angegebene Größe der Antragsflächen. Diese Beweislastverteilung greift zwar erst, wenn der Sachverhalt durch die Behörde unter Anwendung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers nach § 31 InVeKoSV nicht vollständig ermittelt werden kann. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber substantiiert darzulegen, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Wertungen die Beihilfefähigkeit einer Fläche ganz oder teilweise nicht anerkannt werden kann (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 18 Rn. 26).
Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Betriebsinhaber, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen und zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit der Fläche herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt er längere Zeit verstreichen oder verändert er – wie hier – nachträglich den Zustand der Fläche, sodass sich nunmehr der damalige Zustand der Fläche nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (vgl. VG Saarl, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39).“
86
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die ausführlichen und plausiblen Feststellungen im Widerspruchsbescheid durchgreifend in Zweifel zu ziehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 32).
87
Allein der Vortrag bzw. die theoretische Möglichkeit, dass die Tatsachen anders sein könnten, genügt nicht (vgl. OVG NW, B.v. 1.10.2025 – 21 A 757/23 – juris Rn. 15).
88
Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht zudem weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind (VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 48).
89
Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Beklagten zu den Feldstücken Nrn. 107, 108, 118, 121,122, 123 und 124 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagtenseite hat dazu auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal plausibel dargelegt, dass sich die auf diesen Flächen vorgefundene Bewirtschaftung mit der vom Kläger explizit beantragten Codierung mit NC 822 bei den Kontrollen tatsächlich nicht so dargestellt hat wie beantragt. Die betreffenden Feldstücke wurden vom Kläger nicht entsprechend genutzt, also Streuobst (ohne Wiesennutzung), bei der die Obstnutzung im Vordergrund steht und die eine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ausschließt. Eine tatsächliche Nutzung entsprechend NC 822 hat der Kläger im Klageverfahren letztlich auch nicht mehr behauptet, sondern allgemein eine Beweidung durch seine Schafe, also eine andere landwirtschaftliche Nutzung. Ob tatsächlich daneben eine naturschutzrechtliche Nutzung und Förderung entsprechend der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie (LNPR) möglich gewesen wäre oder eine Hutung, wie der Kläger meint und dazu auf eine unzureichende bzw. falsche Beratung der Beklagtenseite verweist, ist nicht entscheidungserheblich.
90
Maßgeblich sind die Angaben des Antragstellers/Betriebsinhabers, die sachlich richtig sein müssen, bzgl. korrekter Identifizierung und Grenzen sowie auch beantragter Nutzung. Denn das Erfordernis der sachlichen Richtigkeit der Angaben in Bezug auf die Kriterien der Beihilfefähigkeit betrifft alle für die Feststellung dieser Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen und umfasst insbesondere sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen durch ihn (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24, insbesondere Rn. 79 ff., 81, 87).
91
Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2026 gestellte Beweisantrag abzulehnen, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob auch eine andere Nutzung hätte beantragt werden können, weil der Kläger konkret den Code NC 822 mit den sich aus dem Merkblatt ergebenden Konsequenzen beantragt hatte (siehe Protokoll vom 9.3.2026, S. 6 ff.). Denn schon nach der Systematik des europarechtlich geprägten landwirtschaftlichen Subventionsrechts geht es nicht an, dass ein Landwirt die Förderung für eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung beantragt, diese aber nicht erfolgt, sondern eigenmächtig ohne Absprache mit der zuständigen Behörde eine andere Nutzung vornimmt und sodann infolge der behördlichen Feststellung der nicht korrekten Nutzung nun verlangt, die Förderung gleichwohl mit Blick auf seine abweichende landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Denn die Bewilligung einer Förderung bezieht sich auf eine konkrete Nutzung mit allen damit verbundenen Vorgaben. Es genügt nicht, irgendeine landwirtschaftliche Nutzung auf diesen Flächen vorzunehmen. Abgesehen davon, hat der Prüfdienst keine Nutzung der betreffenden Flächen als Hutung festgestellt. Der Kläger selbst hat nur pauschal behauptet, seine Schafe auf den Flächen gehabt zu haben, aber nicht, dass er auf allen diesen Flächen tatsächlich eine Hutung betrieben hätte. Ob der konkrete Beweisantrag aus weiteren Gründen abzulehnen gewesen wäre, etwa wegen Untauglichkeit oder Ungeeignetheit der Feststellung der knapp sieben Jahre zurückliegenden Verhältnisse vor Ort, wie die Beklagtenseite meint, ist denkbar, kann aber letztlich dahinstehen.
92
Im Übrigen würde selbst eine unzureichende Information oder Beratung durch den Beklagten nicht dazu führen, dass der Kläger seine Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Fördervoraussetzungen gleichwohl durchsetzen könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn 19; OVG NW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18; jeweils mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – juris Rn. 36). Vielmehr wäre der Kläger insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den er vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste. Allerdings könnte eine Schadensersatzklage nicht eine nachträgliche Gewährung der Förderung bewirken (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 78; U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 m.w.N.). Denn grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche infolge unrichtiger behördlicher Informationen aus europarechtlicher Sicht möglich (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 31 ff.). Allerdings kann eine Schadensersatzklage weder zur (nachträglichen) Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EU) 1307/2013 noch zur Gewährung von Zahlungen nach dieser Verordnung führen (VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 mit Bezug auf Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 39).
93
Das Vorbringen des Klägers zu den Feldstücken Nrn. 75, 84 und 100 rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Soweit er sich auf ein Luftbild aus dem Jahr 2019 sowie auf Auskünfte des Schafzuchtverbandes bezieht, sind diese nicht geeignet, die fachbehördlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beklagtenvertreterin hat erklärt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr auf den betreffenden Fellstücken kein grünlandtypischer Aufwuchs festgestellt worden sei. Außerdem genüge nicht allein, dass sich Schafe auf den betreffenden Feldstücken befunden hätten. Vielmehr müsse ein entsprechender Weidedruck vorhanden sein. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2025, S. 16 ff. zudem nochmals unter Bezug auf die Definition des Dauergrünlands und die betreffende Rechtsprechung seine Einschätzung plausibel erläutert. Weiter ist dort glaubhaft vorgebracht, dass die betreffenden Feldstücke verbuscht, teilweise bis zur Baumscheibe, vorgefunden worden seien. Darauf wird im einzelnen Bezug genommen.
94
Wie schon erwähnt kann grundsätzlich von den fachlichen Feststellungen und Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Fachbehörde ausgegangen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 26.2.2024 – W 8 K 22.1010 – unveröff. UA S. 44 f.; ebenso U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 49).
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Diese wurden durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Denn es können zwar dort (auf förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen) auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Der Einstufung als „Dauergrünland“ steht jedoch entgegen, wenn die dafür typische landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt oder ganz ausgeschlossen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v 11.11.2021 – OVG 3 B 55/20 – EA S. 8 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 29). Dies ist der Fall, wenn die Flächen mit nicht beweidungsfähigen Arten bewachsen sind oder aus anderen Gründen nicht beweidet werden können (vgl. VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 23 ff.).
96
Ein Vorherrschen ist gegeben, wenn Gras bzw. andere Grünfutterpflanzen auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle mehr als 50% der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Verbuschte (Teil-)Flächen sind nicht förderfähig, da diese nicht im maßgeblichen Umfang dem Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen dienen, wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einer vorausgehenden Klage des Klägers mit insoweit vergleichbarer Argumentation des Klägers ausgeführt und das Vorbringen des Klägers als nicht stichhaltig bezeichnet hat (siehe BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 16, 17 und 18 unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung).
97
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs verweist (EuGH, U.v. 15.5.2019 – C-341/17 – juris), wonach nicht die Art der Vegetation zähle, sondern, ob auf der Fläche eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinde, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch ein auf die Ziele der VO (EG) Nr. 1698/2005 gestütztes weites Verständnis von „Dauergrünland“, welches maßgeblich an die effektive landwirtschaftliche Nutzung anknüpft, bedeutet nicht, dass das in Anhang II unter II. „FLÄCHEN“, Ziffer 2.03. Satz 1 VO (EG) Nr. 1200/2009 verankerte Vegetationskriterium obsolet wird. Vielmehr begründet dieses eine gesetzliche Vermutung in dem Sinne, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren Vegetation ausschließlich aus Grünpflanzen besteht, ohne weiteres als „Dauergrünland“ eingestuft werden kann. Dagegen bedarf es im Fall von Mischflächen bzw. ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (so ThürOVG, U.v. 10.1.2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 77; mit Verweis auf: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 5.12.2018 – C 341/17 – juris Rn. 69 im Regelungszusammenhang „Betriebsprämie“).
98
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ausdrücklich entschieden, dass die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland eine entsprechende effektive Nutzung voraussetzt. Das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen (BVerwG, U.v. 30.3 2021 – 3 C 7/20 – juris Rn. 27 ff.). Unbeschadet des Umstandes, dass – wie auch vorliegend – mit der Hütehaltung von Schafen eine herkömmliche landwirtschaftliche Tätigkeit in Rede steht und Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, nicht förderfähig sind (Förderrichtlinie 5.4.1), markiert diese zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand national bestimmte Mindesttätigkeit in ihrer Wirkung einen Standard, der als Referenz für das Ergebnis einer extensiven und damit noch effektiven landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen ist. Ein Vegetationsbild, aufgrund dessen von einer mehrjährigen ungehinderten Sukzession verholzender Pflanzen auszugehen ist, ist damit nicht zu vereinbaren; es zeigt, dass die Fläche nicht hinreichend genutzt worden ist. Zwar gilt § 4 Abs. 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung nur für Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden. Mit Blick darauf, dass die Mitgliedstaaten das Vordringen unerwünschter Vegetation allgemein zu vermeiden haben (Art. 6, Anhang III VO <EG> Nr. 73/2009), die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung einer Verbuschung aber nur für aus der Erzeugung genommene Flächen gesehen wurde, lässt sich jedoch nur die Annahme folgern, eine Nutzung der Flächen zur Weidehaltung von Tieren sei insoweit mit der gleichen Wirkung verbunden. Analog diesem Maßstab setzt daher die hier erforderliche effektive landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche einen Weidedruck voraus, der in seiner Wirkung auf die Vegetation und die Vermeidung einer Verbuschung diesen Erhaltungsmaßnahmen vergleichbar ist. Anderenfalls liegt eine Unternutzung vor mit der Folge, dass eine hiervon betroffene Fläche nicht förderfähig ist. Dem entspricht im Übrigen auch die Äquivalenz von Weidehaltung und Mahd als Nutzungsformen von Dauergrünland (vgl. 2.03 Anhang II VO <EG> Nr. 1200/2009). Zu beachten ist allerdings, dass Weidetiere selektiv fressen. Entsprechend lässt sich der Aufwuchs von verholzenden und sonstigen Nicht-Futterpflanzen nicht von vornherein ausschließen. Kommt es zu einem flächenhaft vorherrschenden Aufwuchs von Nicht-Futterpflanzen, so ist dem durch geeignete Mittel zu begegnen. Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.3 2021 – 3 C 7/20 – juris Rn. 32 zu einer Beweidung mit Schafen; mit Verweis auf EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 – C-341/17 P [ECLI:ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission – Rn. 64).
99
Nach Überzeugung des Gerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte an diese rechtlichen Vorgaben nicht gehalten hätte. Vielmehr hat er diese Vorgaben seinen Feststellungen und seiner Beurteilung explizit zugrunde gelegt.
100
Zu FS Nr. 109 hat der Beklagte vorgebracht, dass der Kläger das Nutzungsrecht nicht nachgewiesen habe (ebenso für den Weg beim FS Nr. 111). Laut Beklagtem habe der Kläger trotz Aufforderung keine schriftliche Bestätigung des Nutzungsrechts zum FS Nr. 109 durch die Vorstandschaft der Flurbereinigungsgenossenschaft vorgelegt. Beim FS 111 gebe es nur eine Zustimmung für Nutzung der Randstreifen bzw. Böschungen, aber keine Erklärung über Nutzungsrecht für die einbezogenen Wegfläche. Soweit der Kläger sich auf übliche mündliche Absprachen beruft, ist anzumerken, dass solche durchaus ausreichen können. Jedoch hat er es versäumt, – gerade im Bestreitensfalle – wenigstens nachfolgende Bestätigungen vorzulegen, wie er es auch zu anderen Feldstücken gemacht hat (vgl. etwa FS Nr. 104 im Verfahren W 8 K 23.1770).
101
Zum Nutzungsrecht kann schon auf die betreffenden allgemeinen Ausführungen des Gerichts wie im – bereits erwähnten – vorhergehenden Verfahren erfolgt, Bezug zugenommen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 133 – 135):
„Die Bewilligung der Maßnahme B57 bzgl. dem Feldstück Nr. 6 war hinsichtlich 11 Bäumen /0,11 ha rechtswidrig, da sie sich unstrittig außerhalb der Grenzen des Feldstückes und mithin nicht auf der förderfähigen Fläche des Feldstückes Nr. 6 befanden.
Eine Rechtmäßigkeit der Förderung für diese 11 Bäume/ die 0,11 ha Fläche ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Fläche und die Bäume nach klägerischem Vortrag aufgrund eines Irrtums darüber, wo die Grenze verlaufe, von ihm beweidet und gepflegt wurden, weshalb nach seiner Ansicht im Prinzip die Bedingungen der Förderungen durch ihn erfüllt worden seien.
Zunächst ist vorliegend eine Anpassung der Feldstückgrenze an die vom Kläger vorgetragene Bewirtschaftung aufgrund des klägerischen Irrtums über den Grenzverlauf nicht möglich, da für diese Fläche bereits ein Dritter gefördert wird und eine Doppelnutzung nicht förderfähig wäre, da gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b), Art. 32 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 1307/2013 eine Förderung nur für die landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, gewährt werden kann. Hierfür muss der Betriebsinhaber in der Lage sein, die Fläche mit hinreichender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen und die Fläche darf nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zuzuordnen sein. Damit soll verhindert werden, dass mehrere Landwirte eine Fläche für ihren Betrieb geltend machen (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – C-61/09 – juris Rn. 65 ff.). Soweit der Kläger vorträgt, er – und damit nicht der Dritte – habe die Fläche bewirtschaftet, fehlt es diesbezüglich jedoch am notwendigen Nutzungsrecht des Klägers. Ein solches ist notwendig, um eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit anzunehmen, da der Betriebsinhaber hierzu in der Lage sein muss, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – C-61/09 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 20.5.2014 – 10 LB 206/11 – BeckRS 2015, 5890). Ohne ein Nutzungsrecht könnte ihm die landwirtschaftliche Tätigkeit jederzeit untersagt werden. Eine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen ist zwar keine Voraussetzung; die Parteien können das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrundeliegende Rechtsverhältnis frei gestalten und auch eine unentgeltliche Überlassung der Fläche vereinbaren (vgl. EuGH, a.a.O.). Dass überhaupt eine Vereinbarung über die Nutzung der streitgegenständlichen Fläche getroffen war, ist jedoch weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen.“
102
Danach muss die betreffende Fläche schon zum Zeitpunkt der Antragstellung und Nutzung dem Betriebsinhaber unabhängig von einem Titel so zur Verfügung stehen, dass er sie nach Belieben tatsächlich nutzen kann. Auch wenn bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer – hier nicht vorliegenden – Rückforderung relevant sein kann, ob der Landwirt während des gesamten Nutzungszeitraums gutgläubig war (vgl. Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge vom 25.9.2025 – C-4343/24 insbesondere Rn. 38 ff. und 81 ff.; siehe auch Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24 insbesondere Rn. 85), enthebt eine eventuelle Gutgläubigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Bewirtschaftung ihn nicht davon, sein Nutzungsrecht im Nachhinein auf Aufforderung entsprechend zu belegen.
103
Zum FS Nr. 111 hat der Beklagte weiter auf die Feststellungen durch den Prüfer im Sommer sowie im Spätherbst 2021 verwiesen und auf die Nichtanerkennung von sechs Bäumen, sodass statt 40 nur 34 förderfähige Bäume vorgefunden worden seien, da die Bäume entweder nicht auf dem Feldstück oder zu dürr waren. Die Bäume müssen aber auf einer förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche stehen.
104
Nach der gerichtsbekannten ausschlaggebenden Verwaltungspraxis des Beklagten ist im Übrigen die Stammhöhe der Abstand zwischen dem Boden und der Stelle, an der der Baum seinen untersten Kronenast ausbildet, wobei die Entfernung niedrigerer Äste nicht zur Förderfähigkeit führt (VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 155). Ebenso entspricht eine Kronenbreite von mindestens 3 m der Förderpraxis, wie auch den einschlägigen, dem Kläger bekannten Merkblättern zu entnehmen ist.
105
Ergänzend kann auf die Ausführungen im Verfahren W 8 K 24.128 zu FS Nr. 133 Bezug genommen werden, bei dem es um dieselben Bäume geht.
106
Soweit der Kläger die Feststellungen der Kontrollen des Beklagten, insbesondere der Vor-Ort-Kontrollen, bemängelt, kann der Kläger letztlich nicht durchdringen. Ohne Erfolg bleibt insbesondere der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2022 die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Denn der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden (VG Minden, U.v. 7.9.2023 – 10 K 3942/21 – juris Rn. 29 ff.).
107
Auch soweit der Kläger im Übrigen behauptet, für die von ihm beantragten Flächen lägen die Fördervoraussetzungen vor, der Beklagte habe die Flächen fehlerhaft gemessen, ohne den Ausführungen der Beklagten inhaltlich etwas entgegenzusetzen, genügt er seinen ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungs- und Vortragslasten nicht. Vielmehr bedarf es seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substanziierten Darlegung, die einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Behörde aufzeigt (vgl. ThürOVG, B.v. 5.7.2021 – 3 ZKO 280/16 – juris Rn. 18). Dem Kläger oblag es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Denn bestehen seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen (VG Arnsberg, U.v. 5.2.2019 – 3 K 4895/16 – juris Rn. 60, wonach die Dokumentation des Landwirts gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 8.6.2019 – 1 A 15/16 – juris Rn. 29; VG Saarland, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Daran fehlt es hier (VG Potsdam, U.v.1.3.2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn. 31).
108
Zu den Einwänden des Klägers ist zunächst anzumerken, dass vergleichbare Argumente bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren (siehe näher dazu auch die Ausführungen im parallelen Verfahren W 8 K 23.1770). Denn die VOK-Feststellungen zu den – im Verfahren W 8 K 23.1770 streitgegenständlichen – FS Nr. 6, 30, 36, 47, 52, 62, 70 und 92 (bezüglich der Flächenabweichungen sowie der Verstöße gegen Förderbedingungen bei der Maßnahme B 57) waren bereits Gegenstand des Verfahrens W 8 K 21.735 (VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris). Im betreffenden Berufungszulassungsverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 16) bestätigt, dass keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg bestehen, und zwar explizit: „Der Zulassungsantrag hält den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seine Richtigkeit begründet und weitere Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.“
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Gleichwohl beruft sich der Kläger ausdrücklich auf sein betreffendes Vorbringen im Zulassungsverfahren. Er macht weiter insbesondere geltend, dass die genauen georeferenzierten Messdaten immer noch fehlten. Denn die genauen georeferenzierten Messdaten seien bezüglich B 57 Streuobst auch im vorliegenden Verfahren relevant. Der Widerspruchsbescheid nehme auf die Nachbesichtigung vom 22. Juni 2022 Bezug.
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Der Beklagte ist dem entgegengetreten und erklärt, die Feststellungen des Prüfdienstes seien im gerichtlichen Verfahren bereits umfassend gewürdigt und als zutreffend bestätigt worden. Diese rechtskräftige Würdigung entfalte eine starke Indizwirkung für die zugrunde liegende Entscheidung, die sich auf dieselben Umstände stütze. Eine erneute und vollständige Prüfung identischer Sachverhalte bei unveränderten Gegebenheiten wäre mit dem Prinzip der Verwaltungsökonomie unvereinbar. Nachdem keine substanzielle Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich sei, hätten die Prüffeststellungen für die förderrechtliche Entscheidung vollumfänglich herangezogen werden können.
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Vor diesem Hintergrund war auch keine weitere Beweiserhebung erforderlich. Das Gericht hat die beiden diesbezüglichen Beweisanträge, mit denen der Kläger eine Auflistung der georeferenzierten Messdaten inklusive der jeweils einzelnen zugehörigen Abweichungen bzw. definierten Messfehler und einschließlich der Seriennummer des Geräts, der genaue Type und der Validierung, für alle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2022 aufgeführten Bäume – weil diese falsch eingezeichnet seien – begehrt, in den Terminen am 7. Juli 2025 und 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt. Das Gericht hatte die Beweisanträge jeweils als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt, weil der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keinen konkreten Anhaltspunkt, geschweige denn Belege vorgelegt hat, dass auch nur ein einziger Baum falsch aufgenommen worden sein könnte und tatsächlich an anderer Stelle stehe bzw. dass die Validierung fehlerhaft erfolgt sei. Der Kläger hat auch nicht erklärt, für was er die Daten brauche und was er damit machen wolle.
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Der Beklagtenvertreter hatte in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 zuvor plausibel erklärt, dass mit dem betreffenden Gerät jeweils fünf Punkte gemessen und der Mittelwert genommen worden und abgespeichert sei. Eine Abspeicherung sei nur möglich gewesen, wenn der Empfang der Signale grün angezeigt worden sei; bei grau oder rot sei keine Abspeicherung möglich gewesen. Die Abweichung sei mit Sicherheit unter 1 m gewesen. Die Parameter seien fest voreingestellt gewesen. Die Messungen seien bayernweit so erfolgt. Die Geräte und Messungen seien auch nach den EU-Vorgaben validiert worden.
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Der Kläger hat hingegen nur abstrakt die Vorlage einer Dokumentation mit einer Auflistung der georeferenzierten Daten verlangt, weil das bei einem Gutachten grundsätzlich erforderlich sei. Selbst auf Vorlage der GPS-Daten zu einem Baum (siehe S. 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.9.2025) erfolgten durch den Kläger keine substanziierten Einwände, die die Feststellungen infrage stellen könnten. Des Weiteren hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 ein Messgerät dabei, ohne dass er vorgetragen hätte, dass er damit Baumstandorte überprüft und Fehler festgestellt hätte. Nach alledem bleibt es dabei, dass die betreffenden Beweisanträge ins Blaue hinein gestellt wurden, sodass ihnen nicht nachzugehen war.
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Vor diesem Hintergrund drängte sich auch sonst keine weitere Beweiserhebung auf. Wie ausgeführt ist der Kläger grundsätzlich beweisbelastet. Selbst wenn die von der Beklagtenseite verwendeten Messgeräte eine gewisse Streubreite hatten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit nichts Stichhaltiges substantiiert vorgebracht oder sonst ersichtlich ist, dass eine einzelne Messung gleichwohl fehlerhaft sei. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger darauf verweist, dass seine Obstbäume teilweise in Gegenden mit undefinierten Grenzverläufen stünden. Die gestrichelt eingezeichneten Flurstückgrenzen seien vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht amtlich festgestellt.
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Denn der Antragsteller/Betriebsinhaber ist für die sachliche Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Dies gilt auch bzgl. korrekter Identifizierung und Grenzen der beantragten Feldstücke (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 2.10.2025 – C-163/24, insbesondere Rn. 79 ff., 82 ff., 87). Dabei ist vom konkret beantragten Antragspolygon auszugehen, welches mit der Grundstücks- oder Feldstücksgrenze übereinstimmen kann, aber nicht muss, wie die Beklagtenseite zutreffend ausgeführt hat (siehe Schriftsatz vom 26.9.2025, vgl. auch Protokoll vom 12.1.2026).
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An der sachlichen Richtigkeit der ursprünglich seitens des Klägers beantragten Flächen und Bäume bestehen nach alledem infolge der von der Beklagtenseite vorgenommenen und dokumentierten Kontrollen und Feststellungen – soweit streitgegenständlich – durchgreifende Zweifel, die der Kläger nicht ausräumen konnte.
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Die vom Beklagten nach den festgestellten Flächen- und Baumabweichungen und Auflagenverstößen vorgenommenen Kürzungen und Sanktionierungen erfolgten rechtsfehlerfrei. Die Berechnungen der entsprechenden Beträge wurden nicht substanziiert bestritten. Hinsichtlich der Berechnungen wird auf die detaillierte Darstellung des Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die ergänzenden Erläuterungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.
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Für den Bereich AUM wird in den Ausführungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Widerspruchsbescheid, hinreichend deutlich, dass es sich hinsichtlich der Kürzung und der Höhe der Verwaltungssanktion um eine Entscheidung handelt, die durch eine Sanktionsmatrix (Anlage 7 zu Nr. 6.7.2 der Gemeinsamen Richtlinie) für den Regelfall gesteuert wird, und dass hier kein Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelbewertung rechtfertigen würde. Ein Ermessensfehler zu Lasten des Klägers ist nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.563 – juris Rn. 32), ebenso wenig ein sonstiger Rechtsverstoß (VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 83 f.).
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Die Kürzung oder Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 13 mit Bezug auf EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.).
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Nach alledem ist die Ablehnung der begehrten weitergehenden Förderung rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid mit der anteiligen Kostentragung durch den Kläger ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die vom Kläger mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen von Personen der Beklagten nicht angeordnet und die Anwesenheit aller Personen auch nicht notwendig gewesen sei, monierten Reisekosten zu den drei Verhandlungsterminen seitens des Beklagten sind nicht streitgegenständlich, sondern gegebenenfalls in einem nachfolgenden kostenrechtlichen Verfahren betreffend die Höhe der geltend gemachten Auslagen zu überprüfen.
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Nach alledem war die Klage im vollen Umfang sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.